SchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aufsätze Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleich' Fortsetzung von Heft , S. 197, u. Schluss Von Justizamtmann Horst Buchberger, Münster/Westf. Den erhaltenen Vollstreckungsauftrag trägt der Gerichtsvollzieher zunächst in sein Dienstregister II ein. Die Dienstregisternummer nebst Jahreszahl bildet das Geschäftszeichen, z. B. DR II 1530/73 (s. 65 Nr. 1, 3 GVO). Über den Auftrag führt der Beamte eine Sonderakte ( 57 Nr. 1 GVO). Die Sonderakten und Dienstregister sowie die daneben zu führenden Kassenbücher können von den Beteiligten (das sind Gläubiger und Schuldner bzw. ihre Rechtsvertreter) im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers eingesehen werden ( 60 Nr. 1, 64 Nr. 3 GVO). Vor Beginn jeder Zwangsvollstreckung prüft der Gerichtsvollzieher, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ob also ein Titel vorliegt ( 794 ZPO), ob der Titel die Vollstreckungsklausel aufweist ( 725 ZPO), ob der Titel zugestellt worden ist ( 750 ZPO). Dabei achtet er nur auf die äußeren Merkmale. Eine Nachprüfung, ob der Titel zu Recht besteht oder ob die Klausel richtig erteilt worden ist, steht ihm nicht zu. Dagegen hat er das Recht und die Pflicht, die Forderungsberechnung des Gläubigers nachzuprüfen ( 130 Nr. 1 GVGA2). Die Vornahme einer Amtshandlung kann der Gerichtsvollzieher zudem von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen, der die voraussichtlichen entstehenden Kosten deckt ( 5 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher GVKostG ). Entspricht der Auftrag allen Anforderungen, verbleibt dem Gerichtsvollzieher zur Vornahme der ersten Vollstreckungshandlung eine Frist von einer Woche, falls sie an seinem Amtssitz, bzw. von zwei Wochen, wenn sie im Landbezirk, also außerhalb seines Amtssitzes, vorzunehmen ist. Den Grund etwaiger Verzögerungen hat er aktenkundig zu machen ( 64 GVGA2). Er sucht den Schuldner in seiner Wohnung oder in seinem Geschäftslokal, aber auch an jedem anderen vom Gläubiger angegebenen Ort auf und fordert zur freiwilligen Leistung auf ( 105 Nr. 2 GVGA). Trifft er den Schuldner nicht an, so kann er die Aufforderung auch an einen erwachsenen Angehörigen oder Gewerbegehilfen richten. Wird nicht freiwillig geleistet, lässt der Gerichtsvollzieher sich sämtliche bewegliche Habe des Schuldners vorzeigen, untersucht nötigenfalls alle Räumlichkeiten und Behältnisse, um zu pfänden ( 131 Abs. 1 GVGA). Dem Gerichtsvollzieher gegenüber gelten dabei gemäß 1362 BGB, 739 ZPO auch die Sachen des nicht vom Schuldner Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten als Eigentum des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleich Etwaigen ihm begegnenden Widerstand kann der Gerichtsvollzieher selbst oder mit polizeilicher Unterstützung brechen. Im ersteren Falle hat er Zeugen hinzuzuziehen ( 759 ZPO). Die Pfändung geschieht entweder dadurch, dass der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner wegnimmt oder die Pfändung durch Anlegen von Siegelmarken kenntlich macht. Einem Kuckuck ähneln die Siegelmarken in ihrer heutigen Form nicht mehr. Sie tragen die Aufschrift Pfandsiegel, enthalten die Bezeichnung des Amtsgerichts und des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer des Gerichtsvollziehers. Wer sie vorsätzlich ablöst. setzt sich der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Siegelbruchs nach 136 StGB aus! Durch die Pfändung erlangt der Gläubiger aber noch keine Befriedigung. Die Pfändung ist vielmehr nur eine Sicherungsmaßnahme. Erst die Verwertung der Pfandstücke, ihre Versteigerung, die frühestens eine Woche nach Pfändung zulässig ist und nicht länger als einen Monat nach Pfändung aufgeschoben werden soll ( 816 Abs. 1 ZPO, 142 Nr. 3 GVGA2), führt zum gewünschten Ziel. Sie hat am Ort: der Pfändung zu erfolgen, soweit nicht die Parteien oder das Vollstreckungsgericht etwas anderes bestimmen ( 816 Abs. 2 ZPO, 142 Nr. 2 GVGA). Sie ist öffentlich bekanntzumachen ( 816 Abs. 3 ZPO, 143 GVGA). Die Pfandstücke stehen vor Beginn des Termins zur Besichtigung durch Kauflustige bereit: ( 144 Nr. 1 GVGA). Der Gerichtsvollzieher fordert zum Bieten auf. Der Zuschlag wird dem Meistbietenden erteilt, sofern mindestens die Hälfte des vorn Gerichtsvollzieher vorher geschätzten und bekannt gemachten gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache, das sog. Mindestgebot erreicht ist ( 817a Abs. 1 ZPO. 145 Nr. 4 GVGA). Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Die zugeschlagene Sache wird dem Ersteher gegen bare Zahlung des Kaufpreises übergeben. Ist der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch die Versteigerung gedeckt worden, so quittiert der Gerichtsvollzieher auf dem Titel, die Leistung durch Zwangsversteigerung eingezogen zu haben und händigt dem Schuldner die Quittung aus ( 757 ZPO). Den nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten verbleibenden Versteigerungserlös überweist der Beamte über sein Postscheckdienstkonto unverzüglich an den Gläubiger ( 170 Nr. 2 GVGA). Ein etwaiger Erlösüberschuß ist dem Schuldner (also nicht etwa dem Gläubiger!) auszuhändigen. Die Versteigerung führt freilich in den wenigsten Fällen zum Ziel. In unserer Wohlstandsgesellschaft sind gebrauchte Sachen nur sehr schwer abzusetzen und wenn, dann weit unter Wert. Nur 1 bis 4 0/0 aller Vollstreckungsaufträge wird durch Versteigerung erledigt. Gelegentlich macht der Gläubiger auch von der Möglichkeit Gebrauch, sich die gepfändete Sache zum Ausgleich seiner Forderung übereignen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 zu lassen ( 825 ZPO). Immer mehr aber setzt sich das Verfahren durch, nach erfolgter Pfändung dem Schuldner zu gestatten, seine Schuld in Teilleistungen abzutragen. Dieses Vorgehen wird vorn Interesse des Schuldners an dem Erhalt seiner Sache bestimmt. Aber längst nicht bei jedem Schuldner kann gepfändet werden. Viele Schuldner sind nur gesetzlich eingerichtet, d. h. besitzen lediglich Sachen, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Aufrechterhaltung ihres Hausstandes un-bedingt benötigen und die daher der Pfändung nicht unterworfen sind (s. 811 ZPO). Das bedeutet z. B. auch, dass einem Vertreter der Pkw als zur Fortsetzung SCHS-ZTG 44. Jg H 12 seiner Erwerbstätigkeit erforderlicher Gegenstand belassen werden muss ( 811 Nr. 5 ZPO). Den gröbsten Unbilligkeiten beugt freilich a ZPO vor, indem er dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, die an sich unpfändbare wertvolle Sache des Schuldners pfänden zu lassen, sofern er dem Schuldner ein Ersatzstück zur Verfügung stellt, das den gleichen Zweck erfüllt. Der Gläubiger könnte also einen Mercedes-Pkw des Vertreters pfänden lassen, wenn er dem Schuldner im Austausch dafür einen betriebsbereiten VW-Käfer überließe. Nachträglich als erfolglos erwiese sich eine Pfändung, wenn sie auf Widerspruchsklage eines sein Eigentum an dem Pfandstück nachweisenden Dritten (z. B. des Ehegatten des Schuldners) durch das Prozeßgericht nach ZPO aufgehoben werden würde. In den Fällen, in denen Pfändungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, erhält der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeits- oder Teilunpfändbarkeitsbescheinigung ausgestellt. Unter Vorlage dieser Bescheinigung sowie des Titels kann der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, den Schuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung, des früheren»offenbarungseides", vorzuladen (g 900 ZPO). Kommt der Schuldner der Vorladung nicht nach, so erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl (5 901 ZPO). Mit der Verhaftung des Schuldners hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zu beauftragen (5 909 ZPO, 186 Nr. 2 GVGA). Den Haftbefehl und der Titel sind dem Auftrag beizufügen. Die Erledigung des Haftauftrages muss der Gerichtsvollzieher aber vom Eingang eines Vorschusses abhängig machen, der die durch eine etwaige Haft entstehenden Kosten für die Dauer eines Monats deckt (g 911 ZPO). Nach Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher den Schuldner dem Amtsgericht vor. Leistet der Schuldner die eidesstattliche Versicherung, so wird er entlassen, verweigert er sie, so ist er in die nächste nach dem Vollstreckungsplan zur Aufnahme von Schuldgefangenen bestimmte Vollzugsanstalt einzuliefern (s. C 911 ZPO, Nr. 1 Abs. 4 GVGA). Er kann längstens sechs Monate festgehalten Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 werden. Nach deren Ablauf ist er von Amts wegen aus der Haft zu entlassen. Die Haft ist lediglich eine Beugestrafe. Der Schuldner kann sie wie auch schon die Verhaftung durch freiwillige Zahlung oder durch Vorlage eines Verzeichnisses seines Vermögens und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig gemacht habe (s ZPO), abwenden. Über das Vermögensverzeichnis erfährt der Gläubiger, ob der Schuldner Inhaber von Forderungen ist und ob er unbewegliches Vermögen (also Grundstücke) besitzt. In letzteres kann er durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (sofern die Forderung mehr als 500, DM beträgt), durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung vollstrecken (s ZPO). Der Fall, dass der Gläubiger über das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte aufmerksam wird, ist jedoch verhältnismäßig selten. Weitaus häufiger erfährt der Gläubiger aber auf diesem Wege die Arbeitsstelle und den Arbeitgeber des Schuldners. Zum Zwecke der Lohnpfändung wird er nach den , 835 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirken. Mit der (durch den Gerichtsvollzieher zu be wirkenden) Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber, ist die Forderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitslohnes zugunsten des Gläubigers gepfändet, allerdings nur insoweit, als der Arbeitslohn den in 850 c bzw. 850 d ZPO angeführten, vom Gesetzgeber zum Lebensunterhalt des Schuldners für notwendig erachteten Betrag übersteigt. Entscheidend für den Vollstreckungserfolg ist oft der Zeitpunkt des Eintritts der Forderungspfändung. Nach 804 Abs. 3 ZPO geht nämlich das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Der Gläubiger tut, sobald er den Arbeitgeber des Schuldners erfährt, gut daran. unverzüglich dem Drittschuldner (also dem Schuldner des Schuldners, hier dem Arbeitgeber des Schuldners) und dem Schuldner selbst die Benachrichtigung, dass eine Pfändung bevorstehe, zustellen zu lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten ( 845 ZPO). Diese Pfändungsankündigung sichert dem Gläubiger einen zeitlichen Vorsprung insofern, als die Pfändung der Lohnforderung bereits mit der Zustellung der Pfändungsankündigung an den Drittschuldner als bewirkt gilt, unter der Voraussetzung, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß selbst binnen drei Wochen seit Zustellung der Pfändungsankündigung erwirkt und zugestellt wird ( 845 Abs. 2 ZPO). Die Pfändungsankündigung erfolgt ohne Mitwirkung des Gerichts. Sie muss vom Gläubiger selbst verfasst werden. Mit ihrer Zustellung ist der Gerichtsvollzieher zu betrauen. Auf Grund des Pfändungs- und Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Überweisungsbeschlusses ist dann der Arbeitgeber des Schuldners gehalten, den die pfändungsfreie Grenze übersteigenden Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners an den Gläubiger abzuführen ( 829 Abs. 1 ZPO, 83. Abs. 1 ZPO). Kommt er seiner Verpflichtung nicht oder nicht gehörig nach, mach_ er sich dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig. (Schluss Alle folgenden Anmerkungen von der Schriftleitung: 1 Der Verfasser behandelt das Thema auf der Rechtsgrundlage SchO NW und ihrer Verwaltungs-VO (VV). Die Ausführungen gelten aber nicht nur für Nordrh.-Westf., sondern sinngemäß auch für die anderen Bundesländer. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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