Zwangsvollstreckung: Die10häufigstenFehlerimVerfahren. Ein kostenloser Service des Deubner Verlags

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3 Zwangsvollstreckung Die 10 häufigsten Fehler im Verfahren Einleitung Als Vertreter des Gläubigers ist es die vordringliche Aufgabe des Anwalts, den titulierten Anspruch zeitnah zu realisieren. Ein obsiegendes Urteil wird für den Mandanten erst dann zum Erfolg, wenn seine Ansprüche erfüllt sind. Für den anwaltlichen Vertreter des Schuldners kommt es darauf an, dessen Rechte zu wahren und eine übermäßige oder gar unrechtmäßige Inanspruchnahme seines Mandanten zu verhindern. Der Anwalt, der einen Drittbeteiligten, wie etwa den Arbeitgeber des Schuldners oder ein kontoführendes Kreditinstitut, berät, hat darauf zu achten, dass seine Klientel keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt wird. Innerhalb der unterschiedlichen Aufgabenfelder ergeben sich naturgemäß voneinander abweichende Risiken, die es zu vermeiden gilt. 1. Kein Nachweis des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Leistung Aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Geldzahlung Zug um Zug gegen eine vom Gläubiger zu erbringende Handlung verpflichtet, kann die Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug dem Vollstreckungsorgan nachgewiesen ist, 756, 765 ZPO. Ist der Schuldner etwa zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstands verpflichtet, so kann wegen des Geldanspruchs erst dann vollstreckt werden, wenn der Kaufgegenstand dem Schuldner in einer den Verzug begründenden Weise angeboten wurde. Damit sind regelmäßig hohe Kosten und erhebliche Zeitverzögerungen verbunden. Dies kann dadurch verhindert werden, dass das erkennende Gericht ersucht wird, die Tatsache, dass dem Beklagten die dem Gläubiger obliegende Leistung in einer den Verzug begründenden Weise angeboten wurde, in den Urteilstenor oder in die Urteilsbegründung aufzunehmen. 1

4 2. Keine Titulierung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Oftmals ist ein Zahlungsanspruch nicht nur auf vertraglicher Anspruchsgrundlage, sondern auch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet (z.b. Eingehungsbetrug). Um die für solche Ansprüche privilegierte Zwangsvollstreckung, etwa im Rahmen des 850f ZPO, nutzen zu können, ist es erforderlich, dass der Vollstreckungstitel entsprechende Aussagen enthält. Deshalb sollte die entsprechende Klageschrift auch auf die Anspruchsgrundlage des 823 BGB gestützt und entsprechende Beweise angeboten werden. Sinnvoll ist eine derartige Titulierung auch in Bezug auf eine mögliche künftige Restschuldbefreiung, die der Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlangen kann. Forderungen aus einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen ( 302 Nr. 1 InsO). 3. Keine Titulierung der Gesamthaft Haften mehrere Personen gesamtschuldnerisch, so sollte die Titulierung von Ansprüchen möglichst alle Haftenden umfassen. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung einer Gesellschaft einerseits und deren Gesellschafter andererseits. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, nicht nur in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken, sondern auch das Vermögen der Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, vgl. 736 ZPO. Aus einem nur gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel kann nicht in das Vermögen eines Gesellschafters vollstreckt werden. 2

5 4. Keine Durchsuchung der Wohnung des Schuldners Wird der Gerichtsvollzieher mit einem sogenannten kombinierten Pfändungsauftrag betraut, ist nicht gewährleistet, dass die Wohnung des Schuldners auf dort befindliche Vermögenswerte durchsucht wird. Dies kann nur mit einem sogenannten isolierten Pfändungsauftrag ggf. im Zusammenhang mit einer Durchsuchungsanordnung erreicht werden, vgl. 758a ZPO. Davon sollte dann Gebrauch gemacht werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich in der Wohnung des Schuldners Gegenstände befinden, die der Pfändung unterliegen. Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung kann dem Pfändungsauftrag beigefügt werden. Dabei ist der Gerichtsvollzieher zu ersuchen, den Antrag mit dem Datum der Durchsuchungsverweigerung seitens des Schuldners zu ergänzen und anschließend dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorzulegen. Auf diese Weise kann sich der Gläubiger deutliche Zeitvorteile verschaffen. 5. Keine Weisungen an den Gerichtsvollzieher Dem Gläubiger stehen gegenüber dem Gerichtsvollzieher Weisungsbefugnisse zu. Diese umfassen z.b. die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher anzuhalten, eine Taschenpfändung oder eine Dauerpfändung beim Schuldner vorzunehmen. Von dieser Weisungsbefugnis sollte der Gläubiger Gebrauch machen. Der Name und die Kommunikationsdaten des jeweils zuständigen Gerichtsvollziehers kann bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts erfragt werden, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Im Übrigen sollte der Anwalt die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) kennen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang z.b. die Regelung des 64 GVGA, wonach der Grund der Verzögerung aktenkundig zu machen ist, wenn aufgrund eines Pfändungsauftrags nicht innerhalb eines Monats die erste Vollstreckungshandlung erfolgt. 3

6 6. Keine Überprüfung des Vermögensverzeichnisses Das im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis sollte vom Gläubigervertreter überprüft und ausgewertet werden, 809 ZPO. Insbesondere ist das Verzeichnis auch darauf zu überprüfen, ob es Angaben zu der Frage enthält, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Fehlt diese Angabe, so ist der Gerichtsvollzieher umgehend aufzufordern, einen Termin zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses zu bestimmen und den Schuldner hierzu vorzuladen. Kosten hierfür darf der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger nicht verlangen. Im Hinblick auf eine mögliche Antragstellung nach 850c Abs. 4 ZPO muss der Schuldner auch Angaben zur Einkommenssituation derjenigen Personen machen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis etwa, dass die Ehefrau des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt, kann im Rahmen einer gegen den Schuldner geführten Lohnpfändung beim Vollstreckungsgericht der Antrag gestellt werden, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt. Auf diese Weise kann sich ein pfändbarer Lohnanteil für den Gläubiger auch dann ergeben, wenn das Einkommen des Schuldners bereits vorrangig von einem anderen Gläubiger gepfändet wurde. 7. Keine ausreichende Bezeichnung des Drittschuldners Bei der Pfändung von Forderungen ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die zu pfändende Forderung und der Drittschuldner samt zustellungsfähiger Anschrift genau bezeichnet werden, 829 ZPO. Fehler in diesem Bereich können zu einem nicht reversiblen Verlust führen. Als Drittschuldner gilt grundsätzlich derjenige, gegen den sich der zu pfändende Anspruch des Schuldners richtet. Im Fall einer Lohnpfändung also der Arbeitgeber des Schuldners. Zu beachten ist, dass alle in Betracht kommenden Drittschuldner eines Anspruchs benannt werden müssen. So wird etwa die Pfändung eines Miterbenanteils des Schuldners nach 859 Abs. 2 ZPO erst wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss an alle weiteren Miterben zugestellt wurde. 4

7 8. Keine Zwangssicherungshypothek Ist der Schuldner Eigentümer einer Immobilie, sollte bei der Verfolgung eines persönlichen Zahlungsanspruchs stets berücksichtigt werden, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch an zunächst aussichtsloser Rangstelle ratsam ist, 867 ZPO. Damit wird sichergestellt, dass der Gläubiger bei einem freihändigen Verkauf des Grundstücks berücksichtigt wird ( Lästigkeitsprämie ). Ist die Gläubigerin eine GbR, so ist unbedingt darauf zu achten, dass im Vollstreckungstitel alle Gesellschafter der GbR benannt werden. Nach der zum in Kraft getretenen Änderung des 47 GBO kann eine GbR als Gläubigerin einer Zwangssicherungshypothek nur unter Angabe ihrer sämtlichen Gesellschafter eingetragen werden. Neben der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kommt auch ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung in Betracht. Für einen persönlichen Gläubiger ist ein solches Verfahren aber meist nicht empfehlenswert, da im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte dem Anspruch des persönlichen Gläubigers vorgehen und für diesen somit wenig Aussicht auf eine Erlöszuteilung besteht. Zudem ist im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein Kostenvorschuss zu leisten, der insbesondere die Kosten des zu erholenden Wertgutachtens umfasst. Für die Vergütung des im Rahmen einer Zwangsverwaltung zu bestellenden Zwangsverwalters haftet der antragstellende Gläubiger für den Fall, dass die aus dem Grundstück zu erzielenden Erträge hierfür nicht ausreichen 9. Keine Prüfung der Schuldnerrechte Der anwaltlichen Vertreter des Schuldners sollte im Einzelfall immer prüfen, ob der vorliegende Titel die Zwangsvollstreckung in die beanspruchte Vermögensmasse rechtfertigt (mit einem gegen die GbR gerichteten Titel kann nicht das Vermögen des Gesellschafters vollstreckt werden, 736 ZPO; wegen Ansprüchen gegen den Vorerben kann keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass betrieben werden, 773 ZPO); 5

8 ob ein gepfändeter Gegenstand nicht dem Pfändungsverbot des 811 ZPO unterliegt oder eine gepfändete Forderung nicht gem. 850 ff. ZPO der Zwangsvollstreckung entzogen ist; ob die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall nicht eine unbillige Härte darstellt, die einen Schutzantrag nach 765a ZPO rechtfertigt. Vollstreckungsmaßnahmen sind, auch wenn gegen einschlägige Vorschriften verstoßen wird, grundsätzlich wirksam. Den Gesetzesverstoß muss der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach 793 ZPO geltend machen. So kann z.b. die Versteigerung eines unpfändbaren Gegenstands nur dadurch verhindert werden, dass sich der Schuldner gegen die Pfändung mit der Erinnerung nach 766 ZPO zur Wehr setzt. Als anwaltlicher Vertreter eines Schuldners in der Immobiliarvollstreckung ist stets zu prüfen, ob die Aussicht auf eine Tilgung der Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Zeit besteht und ob deshalb ein Antrag nach 30a ZVG gestellt werden sollte. Immerhin kann damit ein Aufschub der Versteigerung um ein Jahr erreicht werden. Der Anwalt, der im Auftrag des Schuldners gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid einen Rechtsbehelf erhebt, muss stets auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochten Vollstreckungstitel beantragen. 10. Keine Begrenzung der Haftung Der Drittschuldner ist bei der Zwangsvollstreckung einem besonderen Haftungsrisiko ausgesetzt. Er ist sowohl dem Vollsteckungsschuldner als auch dem Gläubiger gegenüber in der Verantwortung. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer Pfändung oder des Vorrangs einer Abtretung sollte immer die Möglichkeit der Hinterlegung in Betracht gezogen werden, 372 BGB, 853 ZPO. Damit kann sich der Drittschuldner einer Inanspruchnahme entziehen. Versäumt es der Anwalt, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen, macht er sich u.u. schadenersatzpflichtig. 6

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