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1 s 9 R us.flit,.1-q fı.w.~:-vt : f*;`=" '. ı - *E _-E,1 27% Q4' 'H M ' äı ' ~ ~. ~*". Q Sozialgericht Hamburg,lT l - Urteil lm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Kläger - Verkündet am c> 8 UIJUDUCGIIIIIII -QZGOÄ " de Geschäftsstelle. _*._--'"-6 \#% š gn I-' ı*, ;.ıc " _- a3 ıı å h \ Deutsche Rentenversicherung Bund. I. Ik IHTU1 Ruhrstraße 2 ı ı~- ' 1 K 1.1, Berlin. fı - Beklagter - 4 \ 2 ı A'. J \ 1' \" *f -L (_. `. Ü (1, Ä f \ - I II \ 3 : '--'l 1 '.\) r' _.._'. \ı 1 ` \1 \ V- 'P';/-`... :J/nf; l; 7 1 \ hat die Kammer 9 des Sozialgerichts H2 vom 28. Juni 2012 durch ihre Vnreitzendf den ehrenamtlichen Richter Recht erkannt: 1. Der Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 6 SGB Vl zu befreien. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. ing wie Ü -.

2 _2_ Tatbestand Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist. Der eborene Kläger hat Rechtswissenschaften studien. Seit ist der Kläger Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Hamburg. Die Nachversicherung für seine Referendarzeit wurde auf Antrag des Klägers zum Versorgungswerk Hamburg, dessen (Zwangs-) Mitglied er ist, durchgeführt. Der Kläger ist seit dem bei der Firma intersoft consulting services GmbH" in Hamburg beschäftigt, zunächst bis in einer Probezeit. Die intersoft consulting services GmbH" ist ein Unternehmen, das sich auf Datenschutz, Datensicherheit, ITcompliance und IT- governance spezialisiert hat. Diese Leistungen werden anderen Unternehmen (mittelständischen unci größeren) angeboten uncl außerdem auf Verlangen externe Datenschutzbeauftragte" gestellt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom ist der Kläger als Consultant Datenschutz und IT- Compliance" beschäftigt, wobei ggf. auch andere angemessene Arbeiten zu leisten sind." Nach einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom / wird dem Kläger unwiderruflich die Möglichkeit eingeräumt, neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, ggfls. auch innerhalb der üblichen Dienststunden. Aus der ferner vorgelegten Stellen- und Funktionsbeschreibung ergibt sich u.a.. dass der Kläger als Rechtsanwalt und seit dem 1. Februar 2010 als Consultant für den Bereich Datenschutz bei der intersoft consulting services AG beschäftigt ist. In dieser Position berät er mehrere Unternehmen zu Datenschutz-und IT- rechtlichen Fragen und ist dort regelmäßig auch als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt, Als Datenschutzbeauftragter seiner Mandanten, so die Stellenbeschreibung, wirke er auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. lm Einzelnen habe er die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu übenrvachen und die

3 -3_ bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Seine Aufgaben liegen danach zusammengefasst in der Beratung, Schulung und in der Kontrolle sowie in der Unterstützung der Betroffenen bei der Wahrnehmung der Datenschutzrechte. Er führt hierzu regelmäßig einen Datenschutz-Check durch, bei dem die Datenverarbeitung in dem jeweiligen Unternehmen anhand der einzelnen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes geprüft werde. Dabei würden unter anderem Sicherheitslücken, Schwachstellen und Gefährdungen festgestellt und am Schluss ein Bericht über den Stand des Datenschutzes mit Maßnahmenempfehiungen erstellt. Kern der jeweiligen Tätigkeit ist nach der Stellenbeschreibung sein Beratungsauftrag. Neben der anwaltlichen Beratung müsse er auch stets die technische Seite der Datenverarbeitung berücksichtigen und jeden Mandanten umfassend beraten. Er erbringe dabei anwaltliche Beratungsleistungen sowohl bei vorhandenen als auch bei neuen Unternehmensprozessen, in dem er diese auf ihre Vereinbarkeit mit datenschutzrechtiichen Vorschriften zu prüfen habe und Rechtsgutachten erstelle, Alternativloslösungen entwickle und diese öffentlichkeitswirksam darstelle. Es ist beschrieben, dass der Kläger dabei seibstständig mit der Aufsichtsbehörde oder auch im gerichtlichen Verfahren verhandelt. Er gestalte arbeits- und datenschutzrechtliche Dokumente für die Mandanten, z.b. Betriebsvereinbarungen usw. und führe Datenschutzgrundschuiungen der Mitarbeiter der Mandanten durch. Hierbei prüfe er insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis und weise sie in eine ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Er stehe ebenfalls zur Beantwortung konkreter Anfragen zum Datenschutz zur Verfügung. ln seiner Aufgabe als externer Datenschutzbeauftragter übernehme er die Kontrolle von verschiedenen Prüfungen nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, z.b. den Umgang mit E- Mail und internet. ln seiner Tätigkeit und im Rahmen seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sei er sowohl im Verhältnis zu seinen Mandanten als auch im Verhältnis zur intersoft consulting services AG weisungsfrei. Die Tätigkeiten würden teilweise vor Ort bei den jeweiligen Mandanten als auch am Betriebssitz des Arbeitgebers durchgeführt. Er sei berechtigt. Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstige Dokumen-

4 _4_ tation betrieblicher Abläufe und Vorfälle mit Relevanz für seine gesetziichen Aufgaben als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu nehmen. In der außerdem vorgelegten Stellenanzeige hat die intersoft consulting services AG einen Consultant IT-Sicherheit und einen Consultant Datenschutz" gesucht, der das 2. juristische Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen und bereits erste Berufserfahrung in Unternehmen, Institutionen oder als Rechtsanwalt gesammelt hat und vorzugsweise über gute IT-und erste Datenschutzkenntnisse verfügt. lm Einzelnen werden die Aufgaben nochmals beschrieben, nämlich: - Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter - Erstellung von Datenschutzdokumenten und Formulierung innerbetrieblicher Vereinbarungen - Beratung zu speziellen datenschutzrechtlichen Fragen - Beratung zu Fragen der IT-Compliance. Aus dem ferner von der Beklagten angeforderten Organigramm der intersoft consulting services AG ergibt sich, dass außer dem Kläger noch mehrere andere Consultant Datenschutz und IT- Compliance- Rechtsanwälte offenbar auf gleicher Ebene wie der Kläger in dem Unternehmen beschäftigt sind. Dem Kläger übergeordnet unterhalb der Ebene des Vorstands ist ein Managing Consultant Datenschutz und IT- Compliance, Rechtsanwalt, Wirtschaftsinformatiker Zusätzlich existiert die Position des Senior Consultant Datenschutz. Am beantragte der Kläger und Hinweis auf die Tätigkeit bei der intersoft consulting services AG die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und legte seine Zulassungsurkunde zur hanseatischen Rechtsanwaltskammer bei. Die Beklagte, die weitere Unterlagen angefordert hatte, lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 17. Mai 2011 ab mit der Begründung, dass es sich bei seiner abhängigen Beschäftigung nicht um eine berufsständische anwaltliche Tätigkeit handele. Die Befreiung von der Rentenversicherung sei tätigkeits-und nicht personenbezogen. Die Zulassung als Rechtsanwalt reiche daher allein nicht aus. Neben der Zulassung zu einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedschaft in einer berufsständi«schen Versorgungseinrichtung sei erforderlich, dass er in seiner abhängigen Beschäfti-

5 -5_ gung eine typische anwaltliche Tätigkeit ausübe. Zu den Kriterien, nach denen sich die anwaltliche Tätigkeit von einer bloß juristischen Tätigkeit abgrenzen lasse, gehörten die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Sie müssten jeweils kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung der einzelnen Felder in Abhängigkeit von der Art der ausgeübten Beschäftigung unterschiedlich sein könne. Eine anwaltliche Tätigkeit setze aber immer einen tatsächlichen und rechtlichen Handlungsspielraum voraus. Ferner sei erforderlich, dass er seine Tätigkeit gleichermaßen weisungsfrei wie ein angesteilter Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei ausüben könne, Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil sie objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei zwar anzunehmen, dass im rechtlichen Bereich der von ihm ausgeübten Tätigkeit fundierte Kenntnisse im Datenschutzrecht gefordert würden. Dies ergebe sich im Einzelnen aus 4 g des Bundesdatenschutzgesetzes. Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergebe sich nicht, dass für die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zwingend Sachkenntnisse eines Rechtsanwalts erforderlich seien. Er müsse lediglich entsprechende Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Hierfür sei üblicherweise ein Studium der Rechtswissenschaft oder informatik bzw. eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Datenverarbeitung! informatik erforderlich. Es handele sich daher nicht um eine Tätigkeit, die ausschließlich Juristen mit der Befähigung zum Richteramt ausüben könnten. Außerdem sei die Tätigkeit im Bereich IT-Compliance deswegen keine anwaltliche, weil die Aufgabe des Klägers maßgeblich darin bestehe, für die Einhaltung der vom Unternehmen im Rahmen der Selbstverpflichtung aufgestellten Regeln durch Übenrvachung der deutschen und europäischen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen im Rahmen des Aufsichtsrechts zu sorgen. Es handele sich aber nur zum Teil um dahinter stehende gesetzliche Verpflichtungen; daneben spiele die Einhaltung von ethischen codices zur Vermeidung eines negativen lmages eine zentrale Rolle. Hier sei die juristische Ausbildung zwar vielfach nützlich, nicht jedoch erforderlich. Gegen den Bescheid legte der Kläger am Widerspruch ein mit der Begründung, dass er eine originär anwaltliche Tätigkeit ausübe. Er sei nicht allein und ausschließlich als Datenschutzbeauftragter tätig, so dass der Schluss, es handele sich um keine primär juristische Tätigkeit nahe läge. Er nehme gerade keine Tätigkeiten wahr, die im Rahmen

6 -(5- des "üblichen" Datenschutzbeauftragten erfüllt würden. Eine konkret an seinem Tätigkeitsbild orientierte Entscheidung habe die Beklagte gar nicht getroffen. Zur Weisungsfreiheit und zur Tätigkeit im Allgemeinen sei bereits ausführlich vorgetragen worden. Der Vorstand des Unternehmens sei lediglich organisatorisch und in der Akquisition tätig. Der Vergleich mit angestellten Rechtsanwälten in Sozietäten, die nur theoretisch fachlich unabhängig arbeiteten sei hier nachvollziehbar. ln der Fachanwaltsordnung sei ausdrücklich auf das Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie der berufsspezifischen Besonderheiten Bezug genommen. Ein selbstständiger Fachanwalt für IT-Recht, der ausschließlich im Datenschutzrecht tätig sei, sei deswegen trotzdem Rechtsanwalt. Ihm könne die Befreiung nicht versagt werden. Die Berufswelt verlange mehr und mehr Spezialisierung. Gleichermaßen gelte dies für Rechtsanwälte. Aus seiner Sicht seien die Tätigkeitsmerkmale Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung in allen Elementen erfüllt. Sämtliche in dem Unternehmen angestellten Mitarbeiter im juristischen Bereich seien Volljuristen und Rechtsanwälte. Die Qualifikation als Volljurist sei Einstellungsvoraussetzung. Wie seine Kollegen sei auch er als Rechtsanwalt dort beschäftigt. Auf Visitenkarten fände sich ein entsprechender Hinweis. Auch bei Kunden werde er als Rechtsanwalt vorgestellt. Er habe freie Arbeitszeiten und dürfe den Arbeitsplatz jederzeit ohne Rücksprache verlassen. Grundlage seiner Tätigkeit sei das hergebrachte Leitbild eines nach 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung charakterisierten Rechtsanwalts, wozu im Einzelnen noch nähere Ausführungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemacht sind. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die Beklagte venıvies insbesondere darauf, dass für die Tätigkeit nach objektiven Maßstäben nicht ausschließlich Juristen mit der Befähigung zum Richteramt tätig sein könnten. Wenn dies aber nicht der Fall sei, könne es sich nicht um anwaltliche Tätigkeit handeln. Außerdem sei die Tätigkeit im Bereich IT-Compliance keine anwaltliche Tätigkeit, da ihre Aufgaben maßgeblich darin bestünden, für die beratenen Firmen für ein gutes Image zu sorgen.

7 _7_ Mit seiner Klage vom 20. Oktober 2011 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Befreiung von der Versicherungspflicht weiter im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie zuvor. Er ergänzt, dass er seine Tätigkeit bei der intersoft consulting services AG vollkommen weisungsfrei ausübe und seinen Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von konkreten Rechtsfragen Lösungswege anbiete, die er zuvor selbstständig ausgearbeitet habe. Die zu Grunde liegenden rechtlichen Gutachten erstelle er ausschließlich in eigener Verantwortung und führe auch Vertragsgestaltungen sowie sämtliche sonstigen Beratungstätigkeiten für seine Mandanten selbstständig durch. Hinsichtlich der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter ergebe sich die Weisungsfreiheit direkt aus dem Gesetz. Er erfülle in seiner Tätigkeit alle von der Rechtsprechung aufgestellten Elemente und sei daher von der Versicherungspflicht zu befreien. Er W seine Kunden insbesondere dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen und welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen drohten (z.b. bei fehlenden Datenschutzhinweisen, dem Einsatz von Google Analytics/ Facebook, Like- Button, Datenhandel oder Marketingmaßnahmen). Hierunter fielen auch mit Datenspeicherungen oder LöschunglSperrung häufig zusammenhängende Fragen wie beispielsweise zur Archivierungspflicht nach dem HGB oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführungssysteme oder den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Soweit Betriebsräte vorhanden seien, ergaben sich auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Er sei auch rechtsgestaltend tätig, indem er für die Mandanten mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führe, beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach 11 des Bundesdatenschutzgesetzes. Ferner gehöre zu seinen Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, AGB, Datenschutzhinweisen (bei Gewinnspielen, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen oder das Entwerfen von Nutzungsvereinbarungen (z.b. für Smartphones oder und Internetnutzung). Gerade das Beispiel der Gewinnspiele mache deutlich, wie wichtig es sei, rechtliche Prüfungen

8 -3- auch zum Datenschutz einzubeziehen, wobei sich dann auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten ergäben, z.b. aus dem Gesetz betreffend unlauteren Wettbewerb (UWG). Ferner sei er rechtsvermittelnd tätig, indem er regelmäßig die Mitarbeiter seiner Mandanten allgemein mit dem Datenschutz vertraut mache. Dies ist im Einzelnen näher ausgeführt. Ferner hat der Kläger auf Veröffentlichungen im Münchner Anwaltshandbuch, dessen Mitautor er sei, im Heise online Recht", einem Leitfaden für Praktiker und Juristen, bei dem er ebenfalls Mitautor sei sowie einem Werk über rechtskonformes Direktmarketing mit Kundendaten auf Grundlage von Bonusprogrammen hingewiesen und eine Liste der von ihm erstellten Veröffentlichungen beigefügt. Er sei schließlich auch rechtsentscheidend in der Weise tätig, dass er bei Anfragen und Prüfungen durch Datenschutzbehörden eine eigene Entscheidungsbefugnis habe und die Verfahrensführung selbstständig vornehme. Insbesondere sei er berechtigt, Vergleiche und Kompromisse mit der Aufsichtsbehörde auszuhandein. Er führe eigenverantwortlich Vorabkontrollen nach 4 d Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes durch und prüfe die Dienstleister des jeweils vertretenen Unternehmens auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ( 11 Abs. 2 S. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes). Eine Handlungsvollmacht im Sinne von 54 HGB sei hierfür nicht erforderlich. Eigenverantwortliche Entscheidungen treffe er nicht nur in der eigenständigen Abfassung von diversen Verträgen und Betriebsvereinbarungen, sondern auch in der selbständigen Beratung seiner Ansprechpartner. Auch nach außen hin werde er als rechtskundiger Entscheidungsträger tätig. Außerdem orientiere sich die Beklagte an einem falschen Bewertungsmaßstab und stütze ihre Argumentation darauf, dass die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten generell keine anwaltliche sei. Dabei würden die Besonderheiten übersehen, die die konkrete Tätigkeit seiner Arbeit ausmachten. Dass diese Tätigkeit nur von einem Volljuristen übernommen werden könne, folge nicht nur aus der Tätigkeitsbeschreibung selbst, sondern auch bereits aus der Stellenbeschreibung. Die Qualifikation als Volljurist sei zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen. Die Tätigkeit der "Consultant Datenschutz" bei seinem Arbeitgeber werde nur von Rechtsanwälten ausgeführt. Die Befähigung zum Richteramt stelle somit eine objektiv unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung dar. Nur Personen mit beiden juris-

9 _g_ tischen Staatsexamina dürften die von ihm ausgeübten Tätigkeiten ausüben. Sein Arbeitgeber beschäftige ausschließlich Rechtsanwälte, um im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern eine juristisch qualitativ hochwertige Beratung zu gewährleisten. Damit sei man das führende Unternehmen im Bereich Datenschutz, wie eine selbst in Auftrag gegebene Studie gezeigt habe, Die angebotenen Dienstleistungen seien dem Hochpreís- Segment zuzuordnen. Zielgruppe seien internationale Konzerne, die eine juristisch qualitativ hochwertige datenschutzrechtliche Beratung im geschäftlich übergreifenden und internationalen Kontext benötigten. Es entstünden nicht nur alltägliche Datenschutzfragen, sondern darüber hinaus juristisch schwierige komplexe Themen, die durch umfassende rechtliche Beratung abgedeckt würden. Das Datenschutzrecht sei Teil der anwaltlichen Fachanwaltsausbildung im Rahmen des lt~rechts, dessen Titelerlangung das Vorhandensein eines 2. Staatsexamens evident voraussetze. Neberırechtsgebiete müssten beachtet werden. Auch das Telekommunikationsrecht sei regelmäßig Gegenstand datenschutzrechtlicher Beratungen durch ihn. Die Beklagte dürfe nicht von einem pauschalen Berufsbild eines ailgemeinen (oft internen) Datenschutzbeauftragten ausgehen, der ausschließlich sein eigenes Unternehmen betreue urıd keine weitere Beratungsleistung anbiete. Sie dürfe sich nicht den Besonderheiten in dem Unternehmen seines Arbeitgebers verschließen und müsse seine gesamte Tätigkeit betrachten. Der Kläger hat ein Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers beigefügt, wonach er eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausübe. Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Soziaigerichts Düsseldorf vom 2. November 2010 (S 52 R 230f09), wonach die von der Beklagten herangezogenen vier Merkmale der Rechtsberatung, Rechtsgestaltung Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung keine ausreichende Grundlage hätten und deswegen gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verstießen. Er mache sich die Argumentation der Entscheidung zu Eigen. Ferner ist die Entscheidung des Sozialgerichts München (S 12 R 2681l10) herangezogen worden, deren Argumentation die Klägerin ebenfalls für sich in Anspruch nimmt und auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Im Übrigen widerspreche sich die Beklagte selbst, wenn sie einerseits eine konkrete tätigkeitsbezogene Bewertung treffen wolle und andererseits die Entscheidung des Arbeitgebers, hierfür nur Volljuristen so beschäftigen, nicht für relevant erachte. Ohnehin sei dies

10 _10_ kein anerkannter Ausschlussgrurıd für eine Befreiung. Die Tätigkeit die hier in Rede stehe, sei hoch spezialisiert, wie sich bereits in der Fachanwaltsordnung erkennen lasse. Das 2. juristische Staatsexamen sei dafür nicht nur nützlich, sondern zwingende Voraussetzung. Maßgeblich sei ohnehin die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigung, die lediglich auf Piausibilität hin überprüft werden dürfe. Er selbst sei auf der Internetseite sowie in diversen Webauftritten der vertretenen Unternehmen in den notwendigen Datenschutzhinweisen als zuständiger Ansprechpartner und Datenschutzbeauftragter für jedermann sichtbar benannt und könne als solcher aufgefunden werden. Er sei in dieser Tätigkeit weisungsfrei. Ein wirksamer Außenauftritt mit eigener Entscheidungskompetenz liege somit vor. Die von der Bekiagten herangezogenen Vergleiche mit anderen Berufen wie Pharmaberatern oder Schuldnerberatern seien nicht geeignet, die gefundene Entscheidung zu stützen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab in seiner Tätigkeit für die lntersoft Consulting Services GmbH von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen_ Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den inhalt der Veıwaltungsakte. Die wesentlichen Aufgaben des Klägers bestünden in der Beratung, Schulung und in der Kontrolle sowie in der Unterstützung seiner Mandanten bei der Wahrnehmung ihrer Datenschutzrechte. Die Tatsache, dass sein Arbeitgeber ausschließlich Rechtsanwälte mit dieser Aufgabe beschäftige, um im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern eine juristisch qualitativ hochwertige Beratung zu gewährleisten, sei eine betriebswirtschaftiiche Entscheidung des Arbeitgebers und ergebe sich nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Hier seien lediglich eine besondere Fachkunde und Zuverlässigkeit erforderlich. Ein Vorrang für eine besondere juristische Qualifikation ergebe sich daraus nicht. Seine Aufgabe l

11 _11_ sei es, die Kunden seines Arbeitgebers zu beraten, wie sich aus seiner Tätigkeitsbeschreibung ergebe. Dies sei jedoch nicht mit Rechtsentscheidung gleichzusetzen. Der Kläger habe Rechtsberatung mit Rechtsentscheidung gleichgesetzt. Die Kunden kauften jedoch lediglich Beratungsleistungen ein. Entscheidungen träfen sie selbst. Die Tätigkeit im Bereich der IT-Compliance sei ebenfalls keine anwaltliche. Hierfür sei eine juristische Ausbildung zwar nützlich, nicht jedoch erforderlich. Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf, gegen die Rechtsmittel eingelegt worden seien, wiege nicht schwerer als die übrigen Entscheidungen der lnstanzgerichte, Die Beklagte bezieht sich insoweit auf andere Entscheidungen, nämlich unter anderem die des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2009 (L 8 KR 189/08), in der die herangezogenen vier Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten einer Syndikusanwältin zu Grunde gelegt worden seien. lm Übrigen habe sie sich die genannten vier Merkmale für eine berufsspezifische Tätigkeit nicht zusätzlich ausgedacht, sondern es handele sich um Auslegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das Tatbestandsmerkmal der "berufsspezifischen Tätigkeit" müsse konkretisiert werden. Dies sei geschehen durch die vier Merkmale. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz sei nicht zu erkennen. Sie widerspreche sich nicht in ihrer Argumentation, einerseits eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vornehmen zu wollen und andererseits zu prüfen, ob das 2. juristische Staatsexamen für die konkrete Beschäftigung erforderlich sei. Dies offenbare sich z.b. bei Beurteilung von Schuldnerberatern oder Pharmaberatern, wie die Rechtsprechung gezeigt habe. lm Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung am sind die Beteiligten ausführlich zu den von ihnen vertretenen Positionen angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Prozessakte der Kammer und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am gemacht worden sind. Entscheidungsgründe:

12 _12_ Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger ist auf seinen Antrag hin ab von der Versicherungspflicht bei der Beklagten für die bei der lntersoft consulting services AG ausgeübte Tätigkeit zu befreien. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und daher aufzuheben. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des am in Kraft getretenen Sechsten Sozialgesetzbuches - SGB Vl - in der seit geltenden Fassung ( 300 Absatz 1 SGB Vl). Nach 6 Absatz 1 SGB Vl werden u.a. von der Versicherungspflicht befreit 1 Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn 0 am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, 0 für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und 0 aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers deshalb erfüllt, weil er sowohl Mitglied der Rechtsanwaltskammer als auch des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte ist,

13 _13_ Auch die weiteren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist in allen erforderlichen Bereichen juristisch tätig. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Befreiungsmöglichkeit nach 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB Vl eine berufsspezifische Tätigkeit voraus. Die Kammer folgt nicht der Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf (S 52 R 230.'09), wonach die von der Beklagten herangezogenen vier Merkmale der Rechtsberatung, Rechtsgestaltung Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung keine ausreichende Grundlage hätten und deswegen gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verstießen. Sie sind keine zusätzlichen ungeschriebenen Merkmale des 6 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 SGB Vl, sondern Ausdruck und Umschreibung einer anwaltlichen Tätigkeit an sich, ohne die eine Befreiungsmöglichkeit gar nicht in Betracht käme. Die genannten Merkmale, die im Übrigen zwischen der Beklagten und den Versorgungswerken abgestimmt sind, sind eine Konkretisierung und nähere Beschreibung des Erfordernisses einer anwaltlichen bzw. anwaltsähnlichen, also berufsspezifischen Tätigkeit, die auch die Tätigkeit von Syndll<usanwälten" im Sinne von 46 der Bundesrechtsanwaitsordnung kennzeichnen muss, damit sie überhaupt als Anwälte bezeichnet werden können. Ein Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband oder einer Stiftung zur Verfügung stellt. Der Kläger ist nur in sehr geringem Umfang in seiner freiberuflích geführten Rechtsanwaltskanzlei tätig, die er an seiner Wohnadresse führt. Eine Befreiungsmöglichkeit ist deswegen nur dann gegeben, wenn seine Tätigkeit für die intersoft consulting services AG, die Bereiche Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung umfasst. Alle vier Elemente müssen dabei kumulativ vorliegen, wenn auch die Ausprägungen der einzelnen Merkmale je nach Art der Tätigkeit variieren können (vgl. hierzu u.a. Hess. LSG, Urteil vom , L 8 KR 189f08). Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers gegeben. Die Kammer folgt den Definitionen des Hessischen Landessozialgerichts hinsichtlich der einzelnen Elemente anwaltlicher Tätigkeit.

14 _14_ Danach umfasst der Bereich der Rechtsberatung die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Dieses Element ist in der Tätigkeit als consultant für IT und Datenschutz, die der Kläger bei der lntersoft consulting services AG" ausübt, in besonders hohem Maß erfüllt. Der consultant ist schon vom Wortsinn her ein Berater. Der Kläger übt die von ihm auszuführende Beratungstätigkeit betreffend Rechtsfragen aus, z.b. indem er den ihm zugewiesenen Mandanten, die er selbständig betreut, Rat erteilt, weiche Marketingmaßnahmen im Internet noch mit dem Datenschutz vereinbar sind, welche Risiken bestehen, etc. Er weist sie darauf hin, wenn bei interaktiven Seiten Datenschutzhinweise fehlen, hält Rechtskunde vor hinsichtlich der rechtlichen Diskussion über den Einsatz von Googie Analytics/ Facebook, Like- Button oder gar Datenhandel. Da es sich bei den Kunden des Unternehmens um teilweise Grenzen überschreitende große Unternehmen handelt. sind hierzu Kenntnisse nicht nur des deutschen Datenschutz- und IT- Rechts erforderlich, sondern weitergehend auch europäische oder gar weltweit (unterschiedliche) maßgebliche Anforderungen zu klären, zu prüfen und die Auftraggeber hierüber zu beraten. Etwas anderes würde ein Rechtsanwaltsbüro mit demselben rechtlichen Schwerpunkt auch nicht tun. Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet danach das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz (Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Da unternehmerische Entscheidungen heute nicht mehr von Einzelpersonen getroffen werden, kann für dieses Kriterium nicht die Unabhängigkeit von allen Weisungen gefordert werden. Jedenfalls muss eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein. Auch dieses Element ist nach den vorliegenden Unterlagen sowie den mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung am im Fall des Klägers gegeben Die von ihm erarbeiteten Texte und Vorstellungen z.b. über Internetauftritte der Kunden, die den Datenschutzgesetzen gerecht werden müssen, leitet er, was nicht bestritten wurde, direkt an diese weiter und zwar unter seinem Namen und so, dass seine Bearbeitung erkennbar ist. Genauso wird er bei Außenterminen als Ansprechpartner und Rechtsanwalt vorgestellt. Auf den einschlägigen Seiten der Kunden ist er mit seinem Namen als externer Daten-

15 _15_ schutzbeauftragter erkennbar. Ein nach außen wirksames Auftreten ist bereits darin - anders als in dem vom LSG Hessen entschiedenen Fall erkennbar. Ferner berücksichtigt die Kammer, dass auch in Rechtsanwaltskanzleien nicht immer der Schwerpunkt auf dem Element der Rechtsentscheidungen liegt, zumal auch dort die letzten Entscheidungen von den Mandanten selbst und jedenfalls mit ihrer Beteiligung getroffen werden. Dem Bereich der Rechtsgestaltung ist nach den Ausführungen des LSG Hessen das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen (siehe Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Hinsichtlich der Entwicklung eigener Vorstellungen finden sich hier Überschneidungen mit dem vorherigen Merkmal. Für beide Elemente maßgeblich ist, dass der Kläger Verhandlungen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden für Datenschutz (Landesdatenschutzbeauftragte) eigenständig führt und dabei seine beträchtlichen Spezialkenntnisse, wie sie aus seinen zahlreichen Veröffentlichungen erkennbar werden, für die Unternehmen der Kunden einbringen und seine Vorstellungen umsetzen kann. Er hat dafür Beispiele aus jüngster Zeit in der Verhandlung vorgelegt. iii IQ Die Rechtsvermittlung umfasst die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Der Kläger, der im Rahmen seiner Aufgabe Rechtsgutachten zu erstellen hat, erfüllt bereits damit zumindest einen Teilbereich der Rechtsvermittlung. Ferner schult er das Personal der Kunden in Fragen der da«tenschutzrechtlichen Anforderungen und wendet sich an die zuständigen Mitbestimmungsgremien. Daneben hat der Kläger dargelegt, welche konkret seine derzeitige Aufgaben betreffenden Veröffentlichungen in Kommentarwerken oder in dem eigenen Werk über rechtskonformes Direktmarketing mit Kundendaten auf Grundlage von Bonusprogrammen er bereits nach außen gegeben hat. _rl Die Tatsache, dass der Kläger nach Auffassung der Kammer die vier Elemente der berufsspezifischen Tätigkeit erfüllt, wird auch nicht durch andere Aspekte außer Kraft gesetzt. Dies gilt zunächst für das von der Beklagten benannte Argument, für die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten sei nicht das 2. Juristische Staatsexamen erforderlich, weshalb es

16 -15_ 5. sich schon nicht um anwaltliche Tätigkeit handeln könne. lm Fall des Klägers wurde mit der Stellenanzeige ausdrücklich ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt gesucht. Ohne diese Qualifikation hätte er die Arbeit nicht bekommen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch in Rechtsanwaltskanzleien nicht alle Tätigkeiten, die von Rechtsanwälten ausgeführt werden, stets das 2. Juristische Staatsexamen erfordern. So sind in großen steuerrechtlich orientierten Kanzleien Fragen der Optimierung bestimmten Geschäftsgebarens im Hinblick auf Steuervorteile von Rechtsanwälten zu entwickeln, zu prüfen und zu vermitteln, bei denen wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen können genau wie in wirtschaftsrechtlich orientierten Praxen. Sie gehören genauso zur anwaltlichen Tätigkeit wie die vom Kläger zu beurteilenden Fragenkomplexe z.b. zu den Möglichkeiten und Grenzen der Werbung mit Bonusprogrammen im Internet. Dass es gerade in diesem Feld erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Datenschutzbeauftragten und Firmen gibt, zeigt der in diesem Jahr öffentlich geführte Streit betreffend facebook oder Fragen betreffend die Speicherung von Nutzerdaten über google. Die vom Kläger hier veriangten Spezialkenntnisse sind nicht vergleichbar mit den Anforderungen an einen normalen Datenschutzbeauftragten eines mittleren Unternehmens. Hierfür spricht auch, dass es Rechtsanwaltsbüros gibt, die sehr ähnliche Leistungen anbieten wie die lntersoft consulting services AG, nämlich z.b. das Büro des Dr. Scheja, ( a.de), für das der Kläger früher auch tätig war, wie sich der Internetseite entnehmen lässt. Es handelt sich durchaus um anwaltliche Arbeit, wenn auch stark spezialisiert. Dass Datenschutz und Datensicherheit auch von Firmen angeboten werden, die keine Volljuristen! Rechtsanwälte beschäftigen (z.b. wvvw,ask-datenschutzde), sagt nichts darüber, dass beim Arbeitgeber des Klägers ein anderes Niveau auch der rechtlichen Beratung der Kunden gewünscht wird. Es ist eine konkrete Betrachtung der Tätigkeit des Klägers in der Firma vorzunehmen, in der er arbeitet. Wenn deren Unternehmensphilosophie so ist, dass ein rechtlich anspruchsvolles Angebot den Kunden gemacht werden soll, ist das einerseits eine unternehmerische Entscheidung, wie die Beklagte sagt. Es bestimmt aber außerdem das konkrete Arbeitsfeld des Klägers, das allein hier zu beurteilen ist. Die Einbindung des Klägers in ein in gewissem Maß hierarchisches System, das aus dem Organigramm ersichtlich ist, ist typisch für Svndikusanwälte und auch in großen Rechtsanwaltskanzleien in gewissem Maß gegeben. Es ist hier trotzdem davon auszugehen und

17 17- nicht bestritten, dass der Kläger in hohem Ausmaß weisungsfrei in der konkreten Beratung seiner Mandanten ist. Nach alledem liegt hier eine berufsspezifische Tätigkeit beim Kläger vor, die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB Vl zulässt. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, Hamburg, einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Hamburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass für das Verfahren vor dem Landessozialgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

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