AKTUELL. Ausgabe I/ 2016

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1 Erscheinungsdatum: Ausgabe I/ 2016 AKTUELL Mitgliedermagazin der SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Sachsen und Thüringen eg Wichtiger Termin: Die Generalversammlung über das Geschäftsjahr 2015 wird am stattfinden. Ort und Zeit werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt. Maut Deutschland Toll Collect: Keine Mautaufstellungen und Einzelfahrtnachweise mehr per Toll Collect plant ab Juni 2016 die Mautaufstellungen und die Einzelfahrtnachweise in elektronischer Form nur noch in seinem Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt werden diese Dokumente nicht mehr als -Anhang versendet. Für die Nutzung des Toll Collect Kunden- Portales ist eine einmalige Registrierung für das Portal notwendig. Über ein Kontaktformular können Sie bei Toll Collect die Aktivierungscodes für die erstmalige Anmeldung zum Kunden-Portal im Internet anfordern. Wenn Sie Ihren Portal-Account nicht bis Juni 2016 aktiviert haben, dann erhalten Sie die Mautaufstellungen und die Einzelfahrtnachweise nur noch per Post. Sie haben Fragen oder benötigen Hilfe bei der Anmeldung zum Toll Collect Kunden- Portal? Rufen Sie uns an, Frau Friedrich, Tel , und Herr Ullmann, Tel , helfen unseren Mautkunden gern weiter. Wichtiger Termin: Tag der Ladungssicherheit in Sachsen am Samstag, dem , auf dem SVG-Autohof in Dresden. Belgien Wie bereits in unseren letzten beiden Ausgaben berichtet, führt Belgien zum 01. April 2016 ein entfernungsabängiges, satellitengestütztes Mautsystem für Fahrzeuge mit einen zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ein. Jeder Mautpflichtige Lkw benötigt eine OBU, welche selbst im Fahrzeug montiert werden kann. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage,, unter Maut Belgien. Österreich Von allen in- und ausländischen Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wird in Österreich eine fahrleistungsabhängige Maut erhoben. Die Höhe dieser Maut richtet sich nach der Anzahl der Achsen, der Schadstoffklasse des Fahrzeuges und der gefahrenen Kilometer. Auf unserer Homepage, finden Sie unter Maut Österreich die seit dem gültigen Mauttarife sowie einen Link zu den Sondermauttarifen. Bei allen in- und ausländischen Fahrzeugen, welche für die Maut in Österreich registriert werden, ist ein Nachweis der Euro- Emmisionsklasse ab Euro IV erforderlich. Dieser Nachweis musste bisher innerhalb einer Frist von 14 Tagen erbracht werden. Diese Frist wurde jetzt erhöht. Die Nachweise zur Euro-Emmisionsklasse müssen jetzt spätestens 28 Kalendertage, nachdem die Emmisionsklasse auf der Go-Box hinterlegt wurde, bei der ASFINAG vorliegen. Für den Nachweis der Emmisionsklasse benötigt die ASFINAG das Antragsformular für den Nachweis der Emmisionsklassen und eine Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges.

2 Ferienzeit Lkw-Fahrverbot in Deutschland Vom 1. Juli bis zum 31. August ist der Lkw- Verkehr in Deutschland beschränkt. Es gilt wieder die Ferienreiseverordnung. Dabei gibt es ein Verkehrsverbot für Lkw auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen in der Ferienreisezeit. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw dürfen auf ausgewählten Autobahnen (Zeichen 330 der StVO) und einigen Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August jeweils in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht verkehren. Eine Übersicht über die betroffenen Autobahnen und Bundesstraßen finden Sie auf unserer Homepage unter Fahrverbot für Euro II Fahrzeuge in Österreich Seit dem 1. Januar 2016 haben der Verwaltungsbezirk für Niederösterreich und die Stadt Wien das bisher für EURO 0 und EURO I Fahrzeuge geltende Fahrverbot auch auf EURO II Fahrzeuge ausgeweitet. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den betroffenen Regionen wurde dieses Verbot ausgesprochen. Förderprogramme beim BAG Die Antragstellung und Abrechnung der Fördermittel ist ab der Förderperiode 2016 ausschließlich elektronisch über das Antragsportal beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) möglich. In diesem Portal stehen die Anträge auch zum Download bereit. Es werden keine Maßnahmen gefördert, welche durch Gesetzte, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind. Ausbildung Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des 1 des Güterkraftverkehrsgesetztes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmten schweren Nutzfahrzeugen sind, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Gefördert werden ausschließlich Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin. Anträge können im Jahr des Beginns der Ausbildung vom 14. Januar, im Jahr 2016 frühestens seit dem 1. Februar, bis zum 31. Oktober beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt. De-minimis Die Förderrichtlinie 2016 für das Programm Sicherheit und Umwelt (De-minimis) wurde am im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 13. Januar 2016 in Kraft. Zuwendungsberechtigt sind alle ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmten Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t. Der Fördersatz je Lkw wurde auf bis zu Euro erhöht. Es werden maximal 80 % der zuwendungsfähigen Aufgaben gefördert. Der Förderhöchstbetrag je Unternehmen bzw. verbundene Unternehmen liegt bei Euro. Anträge können vom 07. Januar bis zum 30. September, im Jahr 2016 seit dem 13. Januar 2016, beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Bei dem ersten Antrag in jeder Förderperiode ist ein Nachweis auf die zum 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorangegangenen Jahres auf das Unternehmen zugelassenen Lkw erforderlich. Für die Förderperiode 2016 fällt dieser Stichtag auf den 15. September In jeder Förderperiode können bis zu 5 Anträge, die zu einem Zuwendungsbescheid führen, gestellt werden. Die geförderten Maßnahmen müssen innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt, bezahlt und beim BAG abgerechnet werden. Weiterbildung Die Förderrichtlinie für das Programm Ausbildung wurde am 20. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 1. Februar 2016 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war die Förderrichtlinie für das Förderprogramm Weiterbildung noch nicht veröffentlich. Nach derzeitigen Informationen soll der Praxisteil

3 bei den Berufskraftfahrerweiterbildungen teilweise förderfähig sein. Wenn die Förderrichtlinie Weiterbildung im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, informieren wir Sie auf unserer Homepage unter, Seit 2. März gilt sie, die VO (EU) 165/2014 In unseren Ausgaben 1 und 2/2014 sowie 1/2015 berichteten wir schon umfangreich über diese neue Verordnung, die die alte 3821/85 ersetzt. Zum 2. März gilt sie nun vollumfänglich. Auch wenn einige Durchführungsrechtsakte seitens der EU- Kommission noch nicht erlassen sind, müssen die grundsätzlichen Regelungen in allen 28 EU-Staaten beachtet und angewandt werden. Worauf muss nunmehr geachtet werden? 1. Die im Art. 13 der alten VO 3821/85 geregelte Verantwortlichkeit des Unternehmers und des Fahrers für die einwandfreie Funktion und ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers ist jetzt im Art. 32 enthalten. 2. Art. 33 der VO 165/2014 konkretisiert die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens: Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden,, es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, Uns ist bekannt, dass von verschiedenen Anbietern von Schulungsleistungen Unmengen von Informationsschreiben verschickt wurden, in denen darauf hingewiesen wurde, dass alle Unternehmen ihre Fahrer bis zum 2. März 2016 zu schulen bzw. zu unterweisen hätten. Wir haben entsprechend reagiert und unsere Mitglieder sowie Kunden umfassend darüber informiert, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Terminierung verzichtet hat. Die SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbh kann Ihre Fahrer zu den in Ihren Unternehmen zum Einsatz kommenden Kontrollgeräten schulen und aktenkundig unterweisen. Dazu bieten wir zwei Möglichkeiten an: 1. Unterweisung zum Kontrollgerät Dauer ca. 3,5 Std. 2. Unterweisung im Rahmen eines Seminars SVG Pausen mit System Dauer 7 Std. Wir empfehlen Ihnen, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Vereinbaren Sie mit uns ein Seminar SVG Pausen mit System wir erstellen die Unterlagen für Ihr Unternehmen und die Fahrer erhalten ein Zertifikat für die Teilnahme an einem Seminar im Rahmen der Bkf-Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BkrFQG). Für Rückfragen steht Ihnen Herr Michalk, Tel , zur Verfügung. Einmal Verkehrsleiter immer Verkehrsleiter!!! Bin ich eigentlich noch up to date? Wer bei seiner zuständigen IHK nach bestandener Prüfung die fachliche Eignung zum Verkehrsleiter erworben hat, behält diese auch sein Leben lang, außer man verstößt gegen eine der sieben Todsünden und erhält dafür ein Berufsverbot (Art. 14 VO(EU) 1071/2009). Damit es Ihnen nicht so ergeht, bieten wir in diesem Jahr fünf Weiterbildungstage für Verkehrsleiter an, so dass Sie dann wieder up to date sind. Dabei können Sie entscheiden, ob Sie alle, oder nur einzelne Seminare belegen. Folgende Themen werden wir anbieten: Neues zum nationalen und internationalen Güterkraftverkehrsrecht Aktuelles zum Arbeitsrecht / Sozialrecht Änderungen im Frachtführer- und Speditionsrecht (ADSp2016) Ladungssicherung und Gefahrgutrecht Fahrzeugkostenrechnung Die genauen Termine erfahren Sie auf unserer Homepage und in unserem Seminarkalender. Übung macht den Meister durch Fahrsicherheitstrainings bei Ihrer SVG Wer an einem Fahrsicherheitstraining teilnimmt, lernt, die Risiken im Straßenverkehr richtig einzuschätzen und

4 damit auch Gefahren und Unfälle besser zu vermeiden. Es geht am Trainingstag also nicht darum, das Fahrzeug im Grenzbereich um eine Reihe von Kegeln zu steuern, um festzustellen, wann das Fahrzeug ausbricht oder gar umkippt, sondern brenzlige Situationen so gut wie es geht zu vermeiden und zu bewältigen. Auch alte Hasen bestätigen in der Regel, dass sie beim Training Neues gelernt haben sei es bei der Sitz- und Spiegeleinstellung, den Brems- und Lenkmanövern auf verschiedenen Untergründen, beim Rangieren oder im Auswertungsgespräch mit unseren DVR- Moderatoren. Auswertungen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) bestätigen zudem, dass die Teilnehmer eines Fahrsicherheitstrainings weniger Unfälle haben als andere Fahrer. Zudem können DVR- Fahrsicherheitstrainings durch viele Berufsgenossenschaften (BG) bezuschusst werden. Ein weiterer Vorteil bei der BG-Förderung ist, dass die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erhalten können und dieses für die Verlängerung des Führerscheines mit der Schlüsselzahl 95 genutzt werden kann. Ein weiterer großer Vorteil für Sie ist auch, wenn Sie sich für ein DVR-Fahrsicherheitstraining bei Ihrer SVG entscheiden, wir können Ihnen ein ganz individuelles Angebot für Ihre Firma anbieten und ggf. weitere Zuschussmöglichkeiten ausschöpfen, die den Eigenanteil Ihres Unternehmens senken können. Es gibt also viele gute Gründe, um an einem Fahrsicherheitstraining bei der SVG teilzunehmen. Sprechen Sie uns einfach an, Herr Nocke, Tel.: oder berät Sie gern. Zuschlag für Nachtarbeit Im 6 Abs. 5 ArbZG hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleisteten Nachtarbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgeld zu gewähren hat. Es sei denn, es bestehen tarifvertragliche Ausgleichsregelungen. Im 2 ArbZG ist der Begriff Nachtarbeit geregelt. Es besteht Nachtarbeit, wenn in der Zeit von 23 bis 6 Uhr die Arbeit mehr als 2 Stunden umfasst. Bereits im Jahr 2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % auf das Bruttoarbeitsentgeld angemessen ist. In seinem Urteil (Aktenzeichen: 10 AZR 423/14) vom 9. Dezember 2015 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt jetzt einen Zuschlag von 30 % bei dauerhafter Nachtarbeit für angemessen erklärt. Für das Gericht war dabei auch eine übertarifliche Bezahlung nicht relevant. Ansprüche aus Transportverträgen verjähren früher Die Vergütungsansprüche aus Transporten unterliegen dem 439 HGB, sofern bei der Bezahlung der Transportrechnung nicht vorsätzlich zu wenig bezahlt wurde. Wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil von (Aktenzeichen: 412 HKO 117/14) klarstellte, verjähren diese Vergütungsansprüche bereits nach einem Jahr. In dem Prozess hatte ein Transporteur nach drei Jahren eine Nachzahlung gefordert. Der Auftraggeber hatte die Diesel- und Mautzuschläge gekürzt, dafür aber eine höhere Grundvergütung gezahlt. Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Hat sich bei Ihnen die Deutsche Rentenversicherung zur Betriebsprüfung angemeldet? Dann müssen Sie folgendes beachten. Auf der Grundlage einer neuen Geschäftsanweisung sind die Betriebsprüfer angewiesen, verstärktes Augenmerk auf die Überprüfung der Berechnung des Urlaubsentgeltes und die Berücksichtigung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen zu legen. Was können Sie tun, um sich vor Nachforderungen, die durch eine fehlerhafte Berechnung entstehen können, zu schützen? Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Arbeitsentgelt in Form des Urlaubsentgeltes erhält. Dieses Urlaubsentgelt wird auf der Grundlage des 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) so berechnet, dass der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (Referenzzeitraum)

5 vor Urlaubsantritt ermittelt wird. Dabei ist nicht nur der Bruttoverdienst ausschlaggebend, sondern es müssen auch Gegenleistungen berücksichtigt werden, die für besondere Umstände bei der Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt wurden z.b. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Nicht in die Berechnung einfließen müssen Leistungen, die nicht für die konkret geleistete Arbeit, sondern für die Gesamtjahresleistung gezahlt werden. Die Insolvenzanfechtung Risiken und Absicherungsmöglichkeiten Die Insolvenzanfechtung zur Anreicherung der Insolvenzmasse ist in den letzten Jahren zunehmend bedeutsam geworden. Im Falle einer Insolvenz erlaubt die Rechtsprechung Insolvenzverwaltern, unter bestimmten Umständen Zahlungen, die das insolvente Unternehmen in der Vergangenheit geleistet hat, anzufechten und zurückzufordern. Möglich ist dies momentan noch bis maximal zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag. Dafür reicht es im Zweifelsfall bereits aus, dass der insolventen Firma in der Vergangenheit Zahlungserleichterungen gewährt wurden oder es zu Störungen im Zahlverhalten kam. Für viele Unternehmen als Vertragspartner insolvenzgefährdeter Debitoren birgt die Insolvenzanfechtung schwer zu kalkulierende Risiken. Im Zweifel kann sich die Anfechtung auch als existenzbedrohend für das Unternehmen selbst erweisen. Nach der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners kannte ( 133 InsO). Diese Kenntnis wird vermutet wenn der andere Teil (also der Lieferant/Empfänger der geleisteten Zahlung) wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte. Und diese beginnt viel früher als häufig angenommen wird: Nach BGH-Definition ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es nicht mindestens 90 % der fälligen Forderungen sofort, spätestens aber innerhalb von drei Wochen begleichen kann. Als Beweisanzeichen dieses Wissens führen Insolvenzverwalter regelmäßig: - schleppende Zahlungen (Zahlungserinnerungen/Mahnschreiben etc.), - das Betreiben von Vollstreckungsverfahren, - Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen, - sonstige Korrespondenz, die Aufschluss über Zahlungsschwierigkeiten gibt, - Presse- und Medienberichte, etc. an. Auch die anstehende Reform der Insolvenzanfechtung wird diese Problematik nicht signifikant abmildern. Neben der angestrebten Verkürzung der Frist von zehn auf dann noch vier Jahre rückwirkend sind leichte Verbesserungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und die Durchsetzbarkeit vollstreckbarer Titel betreffend, geplant. Der Grundsatz der Vorsatzanfechtung aber bleibt und damit die schwer kalkulierbaren Risiken für Unternehmer. Bereits jetzt bezieht sich der weitaus größte Teil der Anfechtungen auf maximal die letzten 4 Jahre. Um dieses Risiko zu minimieren, bleibt im Grunde nur die Möglichkeit, Geschäftsbeziehungen schon bei kleineren Störungen zu beenden. Eine Alternative bietet der Abschluss einer Versicherung. Im Rahmen der Forderungsausfall-Versicherung der R+V lassen sich die Risiken der Insolvenzanfechtung mit absichern. Und das sogar rückwirkend für zehn Jahre. Je nach Ausgestaltung der Klausel übernimmt der Versicherer auch die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der Insolvenzanfechtung. Detaillierte Informationen, sowie ein individuell zugeschnittenes Angebot erhalten Sie über Ihre SVG Versicherungsvermittlung Sachsen und Thüringen GmbH. Denken Sie jetzt mal an Ihre eigene Zukunft! Was bringt Rendite und ist sicher? Immobilien? Die Zinsen sind tief aber die Immobilienpreise haben schwindelerregende Höhen erreicht. Weitere Risiken, wie Leerstand, Reparaturkosten oder Mietausfall, können die Rendite verhageln.

6 Aktien? Wohin geht die Reise mit der Weltwirtschaft. Was passiert mit China, Russland und dem Ölpreis. Wie sicher ist der weitere Anstieg der Aktienkurse und Dividenden oder ist mit Einbrüchen zu rechnen? Gold? Die sichere Wertanlage der letzten Jahre musste zuletzt einen Einbruch von 30% hinnehmen. Rentenversicherung? Manchen schreckt der geringe Garantiezins von derzeit 1,25% aber gilt nicht auch: Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach und immerhin mehr Zinsen als auf dem Sparbuch. Die gesetzliche Rentenversicherung reicht nicht mehr aus. Aus diesem Grund beteiligt sich der Staat an den Kosten für eine zusätzliche Vorsorge. Die steuerlich geförderten Produkte Riester, betriebliche Altersvorsorge und die Basisrente erreichen in der Gesamtabrechnung Renditen nach Steuern von 4%. Außerdem sind diese Sparanlagen insolvenzgeschützt und das Langlebigkeitsrisiko mit Hinterbliebenenschutz ist abgesichert. Selbständige mit vergleichsweise geringen gesetzlichen Rentenansprüchen sollten erst recht an ihre Altersabsicherung denken. Die SVG hat mit ihren Partnern ein Versorgungswerk für ihre Kunden entwickelt, das optimale Absicherung gewährleistet. Wir haben ein Infoblatt mit einer Beispielrechnung beigefügt. Hier können Sie mit ihren persönlichen Zahlen ihre eigene Steuerersparnis errechnen. Unsere Mitarbeiter erstellen Ihnen gern ein individuelles Angebot. Für Fragen steht Ihnen Frau Lehmann, Tel.: oder E- Mail: gern zur Verfügung. Wir sind gern für Sie da! Betriebszugehörigkeit / Jubiläum 2016 Geschäftsleitung und Aufsichtsrat gratulieren: Christiane Friedrich, Marion Feldmann und Gert Grasse jeweils zu 25 Jahren Betriebs- zugehörigkeit und Andre Pelz zu 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Vielen Dank für die geleistete Arbeit und viel Erfolg für die Zukunft. Achtung! - Eine wichtige Information für alle Mitglieder unserer Genossenschaft: Kirchensteuerabzug bei Dividendenzahlungen Seit dem Jahr 2015 muss bei Dividendenzahlungen, wie sie auch unsere Genossenschaft seit Jahren an die Mitglieder vornimmt, Kirchensteuer abgeführt werden. Das betrifft alle Mitglieder, die eine natürliche Person sind (keine Gesellschaften) und einer steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören. Dabei wird einmal jährlich zwischen dem 1.9. und dem die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft abgefragt. Der betroffene Steuerpflichtige kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen und muss dann die Kirchensteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Der Widerspruch zur Übermittlung dieser Daten muss bis zum eines Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Rückfragen beantwortet Ihnen gern Herr Zumpe, Tel.: Von unseren Mitgliedern Freie Nutzfahrzeug-Werkstatt abzugeben Eines unserer SVG Mitglieder sucht ab 01. Juli 2016 einen Nachfolger für seine Nutzfahrzeug-Werkstatt. Die Ausstattung der Werkstatt beinhaltet auch einen Bremsenprüfstand sowie eine Strahl- und Lackieranlage. Zusätzlich befindet sich vor Ort ein Dekra-Prüfstützpunkt, auch für Pkw. Der vorhandene Kundenstamm kann übernommen werden, der Hauptkunde würde sich für 2 Jahre vertraglich binden. Das Gebäude incl. großer Abstellfläche befindet sich in verkehrsgünstiger Lage nahe Dresden in südöstlicher Richtung. Die Immobile kann angemietet, später eventuell auch gekauft werden. Weiter Informationen erhalten Sie von Herrn Dr. Schmidt, Tel.:

7 SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbh Palaisplatz 4, Dresden Tel.: Fax: In den kommenden Wochen und Monaten können wir Ihnen folgende Termine anbieten: Schulungsort 1. Sach- und Fachkunde Güterkraftverkehr - Ausbildung zum Verkehrsleiter Vollzeitlehrgang Dresden 2. Sach- und Fachkunde Personenverkehr- Ausbildung zum Verkehrsleiter Omnibus- und Gelegenheitsverkehr Dresden Taxi und Mietwagenverkehr Dresden 3. Sach- und Fachkunde für Entsorgungsfachbetriebe / Abfallbeförderungserlaubnis Erstschulung 22./ / Dresden Fortbildungslehrgang Dresden Fortbildungslehrgang Leipzig 4. Gefahrgutausbildung ADR-Basiskurs / Dresden ADR-Basiskurs / Leipzig ADR-Basiskurs / Erfurt ADR Auffrischungskurs Leipzig ADR Auffrischungskurs Dresden ADR Auffrischungskurs Erfurt 5. Berufskraftfahrerweiterbildung SVG Arbeits- u. Gesundheitsschutz Dresden und Stollberg Erfurt und Leipzig SVG Pausen mit System Dresden Erfurt und Leipzig SVG Ladungssicherung auf LKW Dresden Erfurt und Leipzig SVG Notfallmanagement Dresden Niederdorf SVG Fahrsicherheit und Technik Treffurt SVG Öko Drive Erfurt Transporter und Lkw bis 7,5 t Leipzig Erfurt und Leipzig Der Fahrer als Imageträger Dresden, Leipzig und Niederdorf 6. Beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer im Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr (Klassen C und D) 7. Pflichtausbildung und jährliche Pflichtunterweisung für Kranführer und Gabelstaplerfahrer 8. Fahrsicherheitstraining 9. Transport- und Arbeitsrecht für Unternehmer Weitere Seminare und Termine unter

8 SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Sachsen und Thüringen Palaisplatz 4, Dresden Vorstand / Geschäftsleitung / Mitgliederverwaltung Tel Fax Maut / Tankkarten Tel Fax Berufskraftfahrerqualifikation / Gefahrgutschulungen Tel Zertifizierung / Fachkundelehrgänge / Unternehmensberatung Fax Versicherung (KRAVAG Filialdirektion Dresden) Tel Fax Arbeitssicherheit Tel Fax Handel, SVG/Shell-Autohof Tel Dresden, Washingtonstraße 40 Fax Weitere Geschäftsstellen mit dem Leistungsangebot der SVG Niederdorf (SVG/ARAL- Autohof) Tel Neue Schichtstraße 16 Fax Erfurt (SVG Regionalzentrum) Tel In der Langen Else 2 Fax Leipzig (SVG Regionalzentrum) Tel Söllichauer Straße 3 Fax Impressum Herausgeber: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Sachsen und Thüringen eg Dresden, Palaisplatz 4, Telefon: Verantwortlich für den Inhalt: Tim Zumpe, Thomas Riedel Redaktion: Axel Erler Diese Information erscheint kostenlos für Mitglieder.

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