Ausgabe III/2012. Vormerkung: Generalversammlung über das Geschäftsjahr
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- Carl Siegel
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1 Erscheinungsdatum: Ausgabe III/2012 AKTUELL Mitgliedermagazin der SVG Straßenverkehrs- Genossenschaft Sachsen und Thüringen eg Vormerkung: Generalversammlung über das Geschäftsjahr 2011 Die SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Sachsen und Thüringen eg lädt Ihre Mitglieder zur Ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2011 am Samstag, dem 10. November 2012, um 10:00 Uhr in das RAMADA Hotel Dresden ein (Adresse: Wilhelm-Franke-Straße 90, Dresden). Eine Einladung erhalten Sie mit separater Post. Neue Förderrichtlinien für die Aus- und Weiterbildung sowie die De-minimis- Beihilfen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Im Bundesanzeiger vom 17. Juli 2012 veröffentlichte das BMVBS die ab 1. Oktober 2012 gültigen Förderrichtlinien De-minimis und Aus- und Weiterbildung. Welche Änderungen gibt es zu den bisherigen Regelungen? De-minimis Die Förderhöhe je förderfähigem Fahrzeug beträgt EUR 1.500,00 und ist auf EUR ,00 je Unternehmen beschränkt. Für fahrzeugbezogene, personenbezogene sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung beträgt der einheitliche Förderhöchstbetrag EUR 2.500,00. Die Antragstellung soll im Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2013 erfolgen. Bei der Auszahlung sind je Zuwendungsbescheid nur noch maximal zwei Teilverwendungsnachweise möglich, der erste darf erst eingereicht werden, wenn mindesten 50 % der bewilligten Fördermittel verbraucht sind. Ausbildung (Förderung von Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer) Es werden pauschal EUR ,00 anerkannt, die aber entsprechend der notwendigen Aufwendungen auf die 3 Lehrjahre aufgeteilt werden: 1. Lehrjahr: EUR ,00 2. Lehrjahr: EUR ,00 3. Lehrjahr: EUR Die Förderhöhe beträgt bei KMU 50 % und bei anderen Antragstellern 43 %. Die Antragstellung muss vom 01. Januar bis 30. September des Jahres erfolgen, in dem die Ausbildung beginnen soll. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides muss innerhalb von zwei Monaten der Abschluss eines wirksamen Ausbildungsvertrages nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, wird der Zuwendungsbescheid widerrufen. Bei der Auszahlung werden die Pauschalbeträge auf die einzelnen Ausbildungsmonate verteilt. Die Teilverwendungsnachweise sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres für die im Vorjahr absolvierten Ausbildungsmonate einzureichen. Weiterbildungsmaßnahmen Die Förderhöhe beträgt wie bisher 70 % bei KMU und 60 % bei anderen Antragstellern, aber der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen errechnet sich aus dem Fördersatz je schwerem Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu EUR 600,00 mal die Anzahl der Lkw. Die Antragstellung muss ebenfalls zwischen dem 01. Oktober 2012 und dem 28. Februar 2013 erfolgen. Weiterhin ist zu beachten Die Antragstellung soll auf elektronischem Wege und ab 10 Lkw in Listenform erfolgen, alternativ ist der Papierantrag weiter möglich. Das gilt auch für die Verwendungsnachweise. Eine Antragstellung und die Versendung der
2 Verwendungsnachweise per sind nicht zulässig. Der Stichtag für die Berechnung der Anzahl der Fahrzeuge ist jeweils der 30. September. Die Anträge für 2013 werden ca. eine Woche vor dem 1. Oktober im Internet verfügbar sein. Das elektronische Antragsportal wird ab 0.00 Uhr am 1. Oktober frei geschalten sein. Auch für den Förderzeitraum 2013 wird nach dem Windhundprinzip verfahren. Stellen Sie also gleich in den ersten Tagen Ihren Antrag, um Ihre Chance so groß wie möglich zu halten! Berichtsheft jetzt auch online Das Führen eines Ausbildungsnachweises durch den Auszubildenden ist ein Instrument zur Dokumentation seiner gesamten Ausbildung. Darüber hinaus ist der Ausbildungsnachweis eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen Beruf. Über zwei Jahre wurde unter Leitung der TU Dresden eine elektronische Form der Berichtsheftführung unter dem Namen Block- Online getestet. Seit Mai 2012 wird nun auch die papierlose Form des Ausbildungsnachweises über die Website: angeboten. Die Eintragungen werden dann ebenfalls auf elektronischem Wege vom Ausbilder bestätigt. Die Datensicherheit entspricht dem Stand der Technik, die persönlichen Inhalte sind nur von autorisierten Personen einsehbar und kopiergeschützt. Informationen über die Registrierung und kostenpflichtige Nutzung sind der Internetseite zu entnehmen. Jubiläum Wir gratulieren Frau Petra Holfert zu 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sowie den Herren Gerd Fischer und Rolf-Peter Günther zu jeweils 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und bedanken uns gleichzeitig für die geleistete Arbeit. Für die Zukunft wünschen wir alles Gute. Impressum Herausgeber: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Sachsen und Thüringen eg Dresden, Palaisplatz 4, Telefon: Verantwortlich für den Inhalt: Tim Zumpe, Thomas Riedel Redaktion: Axel Erler Diese Information erscheint kostenlos für Mitglieder Umweltzone in Erfurt ab Trotz intensiver Bemühungen von Seiten der Stadt Erfurt und ihrer Partner aus der Wirtschaft konnte die Einführung der Umweltzone nicht verschoben bzw. verhindert werden. Zum 1. Oktober 2012 wird es in der Landeshauptstadt eine Umweltzone geben. Die Vorbereitungen in der Stadtverwaltung laufen deshalb auf Hochtouren. Innerhalb der Umweltzone dürfen PKW, Nutzfahrzeuge und Busse nur fahren, wenn diese mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sind. Eine Befahrung der Umweltzone ohne gültige Plakette oder Ausnahmegenehmigung kann mit einem Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg geahndet werden. Die Beschilderung zur Umweltzone wird voraussichtlich erst am 17. Oktober beginnen, erst wenn alle Schilder stehen, wird die Umweltzone aktiv und rechtsverbindlich wirksam. Ab dem 10. September sind die extra für die Bearbeitung der Ausnahmeanträge eingerichteten Büros in der Stauffenbergallee 18 geöffnet. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Stadt Erfurt Zudem steht seit dem 10. September unter eine telefonische Hotline bereit, die Montag bis Samstag von 7:00 bis 20:00 Uhr allgemeine Fragen beantwortet. Basel III, neue Herausforderungen an den Mittelstand Mit den Regelungen durch Basel III werden die Banken gezwungen, bei der Herausgabe von Krediten diese mit mehr Eigenkapital zu hinterlegen. Das wird dazu führen, dass manche Kreditinstitute bei der Vergabe von Darlehen an den Mittelstand zurückhaltender reagieren werden bzw. sie werden versuchen, ihre eigene Marge zu erhöhen, um das Risiko berechenbarer zu machen. Für die Darlehensnehmer bedeutet das, dass sie mehr denn je darauf achten müssen, dass die Kommunikation zwischen ihnen und dem Kreditinstitut auch funktioniert. Insbesondere sollte immer über aktuelle Entwicklungen sowie betriebswirtschaftliche Kennzahlen informiert werden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass auch die optimale Information von Auskunfteien (Creditreform, Bürgel etc.) dazu gehört, da viele Lieferantenkredite auf diesen Informationen aufbauen.
3 Mündlicher Vertrag gilt! Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist uneingeschränkt gültig und kann somit nicht ohne weiteres geändert werden. Es ist empfehlenswert, alle Arbeitsverträge schriftlich zu fixieren, da hier im Falle eines Streites die Beweisführung wesentlich einfacher ist. Insbesondere bei mündlichen Arbeitsverträgen ist das Nachweisgesetz zu beachten. Danach sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb eines Monats die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und hat vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Transport- und Arbeitsrecht Am findet in unserem Schulungszentrum Dresden ein Seminar zum Thema Transport- und Arbeitsrecht für Unternehmer statt. Bitte melden Sie sich rechtzeitig an, die Plätze sich begrenzt. Sie haben Fragen oder möchten sich anmelden, rufen Sie uns bitte an Tel oder senden eine an Gern unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot. Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 vom 16. Juli 2012 wurde das vom Deutschen Bundestag am 11. Juli 2012 beschlossene Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern verkündet. Das Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, wobei die Bestimmungen der VO (EG) 561/2006 und des AETR (Lenk- und Ruhezeiten) unberührt bleiben. Die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlamentes, die die Grundlage für die jetzige gesetzliche Regelung darstellt, definiert im Artikel 3, Buchstabe e: selbständiger Kraftfahrer alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerblich im Sinne des Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten. Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie diese Richtlinie für Fahrpersonal vorsieht. Im Wesentlichen stimmen die gesetzlichen Regelungen mit denen des 21a Arbeitszeitgesetz überein. Zu beachten ist besonders, dass der selbständige Kraftfahrer seine tägliche Arbeitszeit aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren muss. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für administrative Arbeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit den Transporttätigkeiten aufweisen. Das Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft. Keine Selbstständigkeit ohne Lkw Freiberufliche Kraftfahrer, die keinen eigenen Lkw ein sogenanntes Betriebsmittel besitzen und in die Betriebsabläufe ihres Auftraggebers weitgehend eingebunden sind, gelten als abhängig beschäftigt. Dies hat das Bayrische Landessozialgericht in München am 05. Mai klargestellt (Az. L5R 23/12). DVZ Bundesstraßenmaut Seit dem 01. August 2012 wird auch auf autobahnähnlich ausgebauten Bundesstrassen, die unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufweisen, Maut erhoben. Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die 1. ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder 2. für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Wir empfehlen allen Unternehmern, die bisher noch nicht an der automatischen Einbuchung teilnehmen, ein
4 Fahrzeuggerät einbauen zu lassen. Nur so stellen Sie sicher, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wird. Belehren Sie auch Ihre Fahrer über die erweiterte Mautpflicht. Fahrverbot an Feiertagen In den nächsten Monaten gibt es wieder einige Feiertage mit Fahrverbot nach 30 STVO. Wann Feiertag/Fahrverbot in Tag der deutschen Einheit im gesamten Bundesgebiet Reformationstag Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen Allerheiligen Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland Buß- und Bettag kein Fahrverbot Weihnachtsfeiertag im gesamten Bundesgebiet Weihnachtsfeiertag im gesamten Bundesgebiet Schweiz: LSVA angepasst niedrigere Sätze für EURO 6-LKW Die Schweiz hat zum 01. Juli 2012 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, angepasst. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten: Emissionsarme LKW der Klasse EURO 6 erhalten einen Rabatt von 10 Prozent auf die LSVA. Der Rabatt soll vorerst bis Ende 2014 gelten. Er soll einen Anreiz für eine raschere Flottenerneuerung geben und damit zu einer weiteren Senkung der Feinstaubbelastung beitragen. Der reduzierte Tarif liegt bei 2,05 Rappen je Tonnenkilometer. Die LSVA wird um 0,97 Prozent erhöht. Es handelt sich hierbei um die erste Anpassung der LSVA an die Teuerung. Ein 40-Tonnen-LKW, der heute im Durchschnitt 287 Franken für eine Strecke von 300 Kilometer bezahlt, wird dadurch mit 2,85 Franken zusätzlich belastet. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung Am tritt die sechste Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (im folgenden FeV) in Kraft. Grundlegend neu ist, dass alle ab dem ausgestellten Führerscheindokumente auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahren ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, werden die Führerscheine allerdings nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Das heißt in der Praxis, dass der Umtausch mit keiner ärztlichen Untersuchung verbunden ist. Es wird lediglich ein neues Passbild benötigt. Zusätzlich sind dann alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine bis zum Jahr 2033 erstmalig umzutauschen. Es ist allerdings grundsätzlich so, dass alle bis zum erteilten Fahrerlaubnisse ihre volle Gültigkeit behalten, das heißt mein erworbener Besitzstand bleibt mir erhalten. Änderungen bzw. Neuregelungen gelten für alle die, die ab dem eine entsprechende Fahrerlaubnis erteilt bekommen. Es wird neue Definitionen in den Zweirad Klassen geben. Neu geregelt wird ebenfalls das Führen von Trikes. Nach derzeitig geltendem Recht ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige Krafträder ausreichend. Zukünftig wird dann eine Fahrerlaubnis der Klasse A benötigt und das Mindestalter wird auf 21 Jahre angehoben. Außerdem darf mit der ab dem erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden. Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B, die vor dem erteilt wird, dürfen weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Im Bereich der Klasse B wird es eine Änderung bezüglich des Mitführen eines Anhängers geben. Und in der Klasse BE wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf max kg begrenzt. In der Klasse C1E wird die Anhänger-Regelung ebenfalls dahin verändert, dass das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zur Leermasse des ziehenden Fahrzeuges keine Rolle mehr spielt. Entscheidend ist die
5 zulässige Gesamtmasse des gesamten Zuges, die kg nicht überschreiten darf. In den Klassen C und CE wird das Mindestalter auf 21 Jahre und in den Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt. In der Klasse D1 wird es zukünftig eine Rolle spielen, dass das Fahrzeug für nicht mehr als 16 Personen ausgelegt sein muss und nicht länger als 8m sein darf. In der Klasse L wurde bereits die bbh auf 40 km/h erhöht. Schulungstermine 2013 online Die Schulungstermine 2013 für die Berufskraftfahrerweiterbildung sind jetzt online. Auf unserer Homepage können Sie sich jetzt über die Schulungstermine für 2013 informieren und die notwendigen Schulungen für Ihre Fahrer langfristig planen. Selbstverständlich wird es bei Bedarf auch noch weitere Termine geben. Weitere Informationen finden Sie unter Grundqualifikation für Kraftfahrer Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass für alle Fahrer, die ihren Führerschein nach dem 9. September 2008 (Personenverkehr) oder dem 9. September 2009 (Güterverkehr) erworben haben, der Nachweis der Grundqualifikation zwingend erforderlich ist! Geprüfter Verkehrsfachwirt Das Bildungszentrum der IHK plant ab September 2013 in Kooperation mit der SVG BSG wieder eine Fortbildung zum Verkehrsfachwirt als berufsbegleitende Maßnahme durchzuführen. Die Fortbildung zum Geprüften Verkehrsfachwirt bedeutet Einstieg in das Management und qualifiziert zur Übernahme von Leitungsund Führungsaufgaben in der Verkehrsbranche. Die Geprüften Verkehrsfachwirte sind befähigt, in Unternehmen der Verkehrswirtschaft eigenständig in der kaufmännischen Leitung mitzuarbeiten. Sie konzipieren und realisieren Verkehrsdienstleistungen unter Einsatz vorhandener Verkehrsträger im Rahmen der geltenden rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bedingungen und sie führen Mitarbeiter und kommunizieren dienstleistungsorientiert mit Partnerunternehmen und Kunden. Interessenten melden sich bitte direkt unter bei Frau Bierig im BZ IHK. SVG Web-Shop online seit August Seit Anfang August ist auch unser SVG Web-Shop online. Hier können Sie jetzt ganz entspannt aus Ihrem Büro oder von zu Hause sich die benötigten Artikel aussuchen und bestellen. Die bestellten Artikel liefern wir zu Ihnen oder Sie holen sich Ihre Bestellung in einer unserer Geschäftstellen in Dresden, Niederdorf (bei Chemnitz), Leipzig und Erfurt ab. Im Internet finden Sie uns unter Neu bei der SVG die SVG/TOTAL Card Die SVG hat ihr Tankkartenangebot um die SVG/Total Karte erweitert. Mit dieser Karte erhalten Sie an ca Akzeptanzstellen in vielen Ländern Europas einen flächendeckenden Service. Das Akzeptanznetz in Deutschland umfasst über Tankstellen der Marken TOTAL, AVIA und WESTFALEN. In ganz Europa sind es Tankstellen. An Lkw-freundlichen Stationen der Marke TOTAL ist der Truckdiesel besonders günstig. Alle Karten sind PIN geschützt, ein individueller Wunsch PIN ist möglich. Online Autorisierung und automatische Transaktionsüberwachung setzen einen hohen Sicherheitsstandard. Durch verschiedene Produkt- und Serviceoptionen können Sie den Einsatzbereich Ihrer Tankkarte selbst festlegen. Selbstverständlich können auch Maut-, Brücken- und Tunnelgebühren mit der Karte beglichen werden. Im europäischen Ausland steht Ihnen ein Reparatur- und Pannendienst zur Verfügung. Deutliche Zinsvorteile und eine verbesserte Liquidität sichern Sie sich durch die 14-tägige Rechnungslegung und ein attraktives Zahlungsziel. Gern übernehmen wir auch die Mehrwertsteuerrückerstattung der
6 Auslandsumsätze. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter Haben Sie Fragen oder möchten Sie Ihre Fahrzeuge mit einer SVG/TOTAL Card ausstatten, dann rufen Sie uns bitte an, Tel , oder senden uns eine an Gern unterbreiten wir Ihnen ein entsprechendes Angebot. Baubeginn in Erfurt Der Neubau unseres Regionalzentrums in Erfurt (GVZ, In der Langen Else 2) schreitet gut voran. Die Gründung ist weitestgehend abgeschlossen und die Hochbauarbeiten können starten. Die Fertigstellung ist für das erste Quartal 2013 geplant, so denn die Witterungsverhältnisse das zulassen. Das Gespenst Altersarmut geistert durch die Medien Permanent wird in den Medien über die zu erwartenden Einkommen im Alter diskutiert. Das Fazit ist klar: vielen zukünftigen Alten wird es vergleichsweise schlechter gehen als den heutigen Rentnern und Pensionären. So manches wird von Politikern wortreich vorgeschlagen, um das Problem anzugehen. Schlagworte fallen wie: Zuschussrente für langfristig Versicherte, Mindestrente für ebensolche Personen, Rentenerhöhung für alle, Mindestlohn, Erhöhung des Beitrages zur Rentenversicherung aber selbst wenn davon nur etwas kommt: Was nützt es Ihnen? Stets geht es um die gesetzlich Versicherten, vornehmlich um die mit mehr als 35 Versicherungsjahren. Aktuell steigt die sogenannte Altersarmut in Wahrheit am meisten bei den ehemals Selbstständigen ohne gesetzlichen Rentenanspruch. Wollen Sie selbst im Alter weniger zur Verfügung haben, als Ihre heutigen Arbeitnehmer? Unsere Antwort: Leisten Sie sich für Ihre eigene Absicherung mindestens genau so viel, wie Ihre Mitarbeiter. Dabei stehen Sie nicht allein da. Die SVG hat mit ihren Partnern ein Versorgungswerk für ihre Kunden entwickelt, welches auch den Unternehmern die Chance gibt, die bestehenden Möglichkeiten für Altersvorsorge auszuschöpfen. Wir haben ein Infoblatt beigefügt, was genau diese Chance wiedergibt. Natürlich ist es nur ein Beispiel, was jeder für sich ändern kann nicht aber wegwerfen sollte. Fragen Sie unsere Mitarbeiter nach einem persönlichen Angebot. Wer noch keinen Firmenkundenberater der SVG-Versicherungsvermittlung hat, der findet die Daten von Frau Lehmann auf dem beiliegendem Blatt. Zuletzt eine persönliche Frage: Wie sicher ist die Altersvorsorge mittels Eigenkapital in Ihrem Unternehmen und wie viel bringt Ihr Erspartes bei der Bank? Das können Sie nur selbst beantworten. In jedem Fall gilt aber: Die private Rentenversicherung ist in Deutschland eine sichere Geldanlage mit garantierter Verzinsung. Also handeln Sie für sich und für Ihre Familie! Sie erreichen Frau Lehmann unter der Tel.-Nr.: oder Sie senden eine an Kooperationen im Bereich Betriebstankstellen/ Eigenbetankungsanlagen Uns erreichten einige Anfragen hinsichtlich möglicher Kooperationen im Bereich Kraftstoffeinkauf. Dabei sollen die Bezugsmengen von Dieselkraftstoff zusammengefasst und damit erhöht werden, um bessere/ günstigere Preise aushandeln zu können. Voraussetzung für dieses Modell ist das Vorhandensein einer eigenen Betriebstankstelle. Mitgliedsunternehmen, die an dieser Art der Kooperation interessiert sind, wenden sich an Herrn Zumpe unter der Tel.-Nr.: oder per an Partnerunternehmen im Großraum Zeitz gesucht Ein Mitgliedsunternehmen sucht einen Kooperationspartner im Raum Zeitz, um gemeinsam eine AdBlue-Tankstelle zu betreiben. Interessenten melden sich bitte bei Herrn Zumpe unter Tel
7 SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbh In den kommenden Wochen und Monaten können wir Ihnen folgende Termine anbieten: Schulungsort 1. Sach- und Fachkunde Güterverkehr - Ausbildung zum Verkehrsleiter Vollzeitlehrgang Niederdorf + Erfurt Vollzeitlehrgang Dresden 2. Sach- und Fachkunde Personenverkehr- Ausbildung zum Verkehrsleiter Omnibusverkehr/Ausflugsfahrten Dresden Taxi-/Mietwagenverkehr Dresden 3. Sach- und Fachkunde für Entsorgungsfachbetriebe / Transportgenehmigung Abfall Fortbildungslehrgang 19. / Dresden Fortbildungslehrgang 01. / Dresden 4. Gefahrgutausbildung ADR-Fortbildung u Dresden ADR-Fortbildung u Leipzig ADR Basiskurs 13. / 19. / Erfurt ADR Basiskurs 20. / 26. / Dresden Gefahrgutbeauftragten-Schulung Erfurt 5. Berufskraftfahrerweiterbildung Modul 1a SVG Arbeits- u. Gesundheitsschutz Dresden Dresden + Leipzig Erfurt Leipzig Modul 2 SVG Pausen mit System Leipzig Wittichenau Leipzig Niederdorf Modul 3a SVG Ladungssicherung auf LKW Leipzig + Dresden Dresden + Löbau Leipzig Erfurt Dresden Modul 4a SVG Fahrsicherheit / Fahrzeugtechnik Erfurt Löbau Leipzig + Dresden Erfurt Modul 5a SVG Wirtschaftlich Fahren (Theorie) Leipzig Leipzig Leipzig Dresden 6. Beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer im Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr (Klassen C und D) 7. Kranführerscheinausbildung 8. Gabelstaplerfahrer-Pflichtausbildung, Gabelstaplerfahrer-jährliche Pflichtunterweisung 9. Transport- und Arbeitsrecht für Unternehmer am in Dresden 10. Fahrschule Ausbildung Führerscheinklassen A, B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E WEITERE TERMINE unter SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbh Palaisplatz 4, Dresden Tel.: Fax:
8 Unsere Leistungen und Geschäftsstellen im Überblick Hauptsitz: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Sachsen und Thüringen eg Palaisplatz Dresden Tel Fax Autobahnmaut/ Autobahngebühren kostenfrei Geschäftsstellen: Tankkreditkarten kostenfrei Dresden Niederdorf Erfurt Leipzig Handelsgeschäft am SVG/Shell Autohof Dresden Washingtonstraße 40 Tel Fax SVG Geschäftsstelle und Handelsgeschäft am SVG/ARAL- Autohof Niederdorf Neue Schichtstraße 16 Tel Fax SVG Geschäftsstelle und Handelsgeschäft im GVZ-Thüringen am Shell-Autohof Erfurt Bei den Froschäckern 2a Tel Fax SVG Geschäftsstelle und Handelsgeschäft im SVG Regionalzentrum Leipzig Leipzig Söllichauer Straße 3 Tel Fax Berufskraftfahrerqualifikation kostenfrei Beratung/Schulung Versicherung Leasing Arbeitssicherheit Unternehmensberatung Fahrschule Handel: Dresden kostenfrei Niederdorf kostenfrei Erfurt kostenfrei Leipzig kostenfrei
Bis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.
Wesentliche Änderungen auszugsweise: Befristung des Führerscheindokumentes Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal
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