Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in den Bundesländern

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 13. WAHLPERIODE INFORMATION 13/1090 Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in den Bundesländern Umsetzung der Sozialgesetzbuch VIII Bearbeitung: Claudia Engelhardt Julius Formann (Rechtspraktikant) Datum: 9. Juli

2 Der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst wurde mit der Beantwortung folgender Fragen beauftragt: Welche groben Förderstrukturen bestehen in den 16 Bundesländern für die Förderung der Kinderund Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit gem SGB VIII? Wo wird auf gesetzlicher Grundlage, wie sie jetzt in Nordrhein-Westfalen diskutiert wird, gefördert? Falls aufgrund eines Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Haushaltsmittel verausgabt werden, wie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes? In welcher absoluten Höhe verausgaben die sechzehn Bundesländer im Haushaltsjahr 2004 Mittel für ihre Landesjugendpläne bzw. für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit? Welchen prozentualen Anteil an den in den Landeshaushalten vorgesehenen Gesamtausgaben machen die Landesjugendpläne in den sechzehn Bundesländern aus? Wie hoch sind die Ausgaben für die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Jugendsozialarbeit in den sechzehn Bundesländern bezogen auf die unter 27 Jahre alten Einwohner (Pro-Kopf-Vergleich)? - 2 -

3 Inhalt Seite 0 Vorbemerkungen Gesetzliche Grundlagen Welche groben Förderstrukturen bestehen in den sechzehn Bun desländern für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit gemäß SGB VIII? Wo wird auf gesetzlicher Grundlage, wie sie jetzt in Nordrhein-Westfalen diskutiert wird, gefördert? Falls aufgrund eines Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Haushaltsmittel verausgabt werden, wie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes? Finanzielle Förderung in den Bundesländern In welcher absoluten Höhe verausgaben die sechzehn Bundesländer im Haushaltsjahr 2004 Mittel für ihre Landesjugendpläne bzw. für die Förde- rung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit? Welchen prozentualen Anteil an den in den Landeshaushalten vorgesehenen Gesamtausgaben machen die Landesjugendpläne in den sechzehn Bundesländern aus? Wie hoch sind die Ausgaben für die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Jugendsozialarbeit in den sechzehn Bundesländern bezogen auf die unter 27 Jahre alten Einwohner (Pro-Kopf- Vergleich)? Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis

4 0 Vorbemerkungen Die rechtliche Umsetzung der des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII ist in den einzelnen Bundesländern ausgesprochen unterschiedlich verlaufen. Bei mehr als der Hälfte der Bundesländer werden die einzelnen Regelungsgegenstände des Sozialgesetzbuchs VIII nämlich die Jugendarbeit (SGB VIII 11), die Förderung der Jugendverbände (SGB VIII 12), die Jugendsozialarbeit (SGB VIII 13) und der Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (SGB VIII 14) überhaupt nicht oder nicht genau differenziert. Die Unterschiede zwischen den Ländern bestehen aber nicht nur bezüglich einer mehr oder weniger detaillierten Gesetzgebung. Wie die gesetzlichen Grundlagen so sind auch die Förderstrukturen über die Jahre gewachsen. Die Förderschwerpunkte, die Begrifflichkeiten und die behördliche und institutionelle Aufgabenverteilung haben sich unterschiedlich entwickelt. Daneben haben die länderspezifischen Gegebenheiten und Probleme einen großen Einfluss darauf, welche jugendfördernde Maßnahmen ergriffen werden (müssen). Als Beispiel seien hier Jugendarbeitslosigkeit, Probleme der Ballungszentren, Rechtsradikalismus genannt. Daraus wiederum ergeben sich zum Teil große Unterschiede darin, welche Maßnahmen unter einer Förderung der Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit verstanden werden. Diese Umstände erschweren einen quantitativen und qualitativen Vergleich der Jugendförderung in den Ländern. Vor allem bei der Ermittlung der exakten Ausgabenhöhe stellt sich das Problem, dass sich die unterschiedlichen Förderschwerpunkte, Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten konsequenterweise auch in der Haushaltssystematik widerspiegeln. Zum einen führen die unterschiedlichen Entwicklungen unter anderem dazu, dass eine Zuordnung der Fördermittelausgaben zu den jeweiligen Länderministerien differiert. Bei manchen Ländern, in denen es etwa einen Landesjugendplan gibt, wie z.b. in Nordrhein-Westfalen, sind die Ausgaben in einem Einzelplan eines Ministeriums subsummiert. Bei anderen Ländern wiederum sind die Fördermittel auf die Haushalte mehrerer Ministerien verteilt und teilweise nur schwer zu einer zuverlässigen Aussage über die exakte Höhe der Fördermittel zusammenzuführen. Zum anderen stellt die Verschiedenheit der Begrifflichkeiten ein großes Erhebungsproblem dar. Maßnahmen die gemäß ihres Inhaltes zu Jugendarbeit gerechnet werden müssten, werden in den Ländern nicht zwangsläufig "Jugendarbeit" genannt. Große Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich beispielsweise dadurch, dass viele Maßnahmen unter dem Oberbegriff der Jugendhilfe "versteckt" sind. Will man aber darstellen, welche Ausgaben die Länder gemäß der SGB VIII tätigen, müssen die einzelnen Fördermaßnahmen den dortigen Begrifflichkeiten zugeordnet werden, um sie anschließend summieren und vergleichen zu können. Dies kann jedoch nach oben festgestellten länderspezifischen Unterschieden nur ungenau sein bzw. unter Umständen geradezu willkürlich erscheinen. Beispielsweise gehört laut 11 SGB zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit "die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit". Manche Länder führen eine Förderung des Jugendsports gemäß 11 explizit auf, in anderen geht sie in den allgemeinen Titel "Sportförderung" ein. Ein weiteres Beispiel: Manche Länder rechnen Investitionen für Kindertagesstätten unter Jugendarbeit andere tun dies nicht. Ebenfalls unterschiedlich wird mit der Zurechnung der Kosten für die Weiterbildung von Fachpersonal, oder mit den Fördermitteln für Heime, für wissenschaftliche Untersuchungen, für Suchtprävention oder für die Berufsausbildung umgegangen. Die Aufzählung könnte hier noch weiter geführt werden. Eine explizite Zuordnung der - 4 -

5 Fördermittel zu den Regelungsgegenständen der Paragraphen SGB VIII findet, mit wenigen Ausnahmen, in den Haushaltsplänen nicht statt. Am Beispiel Bayern (siehe Anlagenband 2, Tabelle II), soll die Problematik der systematischen Zuordnung der Fördermittel veranschaulicht werden. Dabei sei ausdrücklich erwähnt, dass auch jedes andere Bundesland hier als Beispiel hätte dienen können. Unter einer "Gesamtübersicht Jugendprogramm" werden Ausgaben in Höhe von Euro für das Jahr 2004 veranschlagt. In einer weiteren Übersicht "Jugendpolitische Maßnahmen" werden die Gesamtausgaben im gleichen Haushaltplan mit Euro für 2004 beziffert. Dabei sind zum Beispiel die "Hilfen für ausländische Kinder", die unter Jugendpolitischen Maßnahmen mit mehr als 1 Mio. Euro veranschlagt sind, in der "Gesamtübersicht Jugendprogramm" nicht mit gerechnet. Je nach dem, was die Länder selbst (oder die untersuchende Stelle) der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit bzw. dem erzieherischen Jugendschutz zuordnen, ergeben sich gänzlich unterschiedlichen Beträge der Fördermittelhöhe. Die Unterschiede können sich in Größenordnungen von Millionen Euro bewegen. Diese Aussage wird auch von den Statistischen Ämtern bestätigt. Dementsprechend ist jeder Ländervergleich mit größter Vorsicht zu betrachten. Bei den bestehenden Unklarheiten über die Erhebungsgrundlagen kann allenfalls ein Eindruck über das Verhältnis der im Land gesetzten Förderschwerpunkte vermittelt werden. Jegliche Aussagen über absolute Förderbeträge können nur auf Schätzungen beruhen. Insofern ist fraglich, welche Aussagekraft den Ländervergleichen zugebilligt werden kann. In Teil 1 diese Ausarbeitung wird die gesetzgeberische Umsetzung des SGB VIII in den Bundesländern untersucht. In Teil 2 werden die Ausgaben zur Förderung nach SG VIII dargestellt und verglichen. 1 Gesetzliche Grundlagen 1.1 Welche groben Förderstrukturen bestehen in den sechzehn Bun desländern für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit gemäß SGB VIII? Im achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), dem "Kinder und Jugendhilfegesetz" werden im Zweiten Kapitel die Leistungen der Jugendhilfe geregelt. Dort wird im Ersten Abschnitt die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gesetzlich bestimmt: SGB Achtes Buch Zweites Kapitel: Erster Abschnitt: Leistungen der Jugendhilfe Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Ju gendschutz 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesensorientierte Angebote

6 (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. 12 [Förderung der Jugendverbände] (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden. 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. 15 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Jedes Bundesland hat ein eigenes Kinder- und Jugendhilfegesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) des Bundes erlassen. In diesem Landesgesetz werden jeweils die allgemeinen Bestimmungen der Jugendhilfe geregelt

7 In einigen Bundesländern wird die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Jugendsozialarbeit als ein Teil der Jugendhilfe angesehen und durch eigenständige Abschnitte oder Paragraphen innerhalb des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Thüringen). In Tabelle 1 sind die jeweiligen Paragraphen des Landesgesetzes aufgeführt. Die vollständigen Gesetzestexte befinden sich in Anlagenband 1. Andere Bundesländer wiederum haben für die Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit ein eigenständiges Jugendförderungsgesetz erlassen (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein). Die vollständigen Gesetze einschließlich ausgewählter Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien befinden sich in Anlagenband 1 1. Bundesland Baden Württemberg. Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit als eigenständiger Teil der Jugendhilfe innerhalb des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Fundstelle) 14 LKJHG Jugendarbeit 15 LKJHG Jugendsozialarbeit Eigenständiges Gesetz für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz). Bayern Berlin Brandenburg - Zweiter Abschnitt des AG KJHG Allgemeine Jugendarbeit - Dritter Abschnitt des AG KJHG Jugendsozialarbeit - Neunter Abschnitt des AG-KJHG Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung ( 45 AG KJHG) - Zehnter Abschnitt des AG KJHG Finanzierung der Jugendhilfe ( 47,48 AG KJHG) Abschnitt VIII des AG KJHG Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentliche Jugendhilfe ( 26 AGKJHG) Bremen BremKJFFöG (Bremisches Kinder- und Jugend- und Familienförderungsgesetz) Hamburg Dritter Teil des AG SGB VIII Kinder und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendbetreuung ( AG SGB VIII) Hessen Vierter Teil des AG KJHG ( AG KJHG) -Landesförderung- Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung 1 dieser Anlagenband liegt in elektronischer Form nicht vor und kann auf Anfrage von Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst zur Verfügung gestellt werden

8 ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) Niedersachsen Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz) Zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz- 2. AG KJHG) Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz -JuFöG-) Thüringen Tabelle 1: Fünfter Abschnitt des Thür KJHG Jugendarbeit, und Jugendsozialarbeit Gesetzliche Grundlagen der Förderung von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit In den Bundesländern, in denen weder Regelungen innerhalb des Kinder- und Jugendhilfegesetztes noch ein eigenständiges Jugendförderungsgesetz existieren, fällt die Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit unter die Jugendhilfe. 1.2 Wo wird auf gesetzlicher Grundlage, wie sie jetzt in Nordrhein-Westfalen diskutiert wird, gefördert? In Frage 1.1 wurden anhand der Tabelle die Bundesländer aufgelistet, die ein eigenständiges Jugendförderungsgesetz geschaffen haben - so wie es derzeit in Nordrhein-Westfalen diskutiert wird. Dies sind Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein. Ob und inwiefern sich die genannten Jugendförderungsgesetze dieser Länder in Detailfragen von den für Nordrhein-Westfalen vorliegenden Gesetz-Entwürfen für ein Jugendförderungsgesetz unterscheiden, wurde hier nicht untersucht. Hierfür wäre unter Umständen ein Abgleich der einzelnen Bestimmungen notwendig. 1.3 Falls aufgrund eines Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Haushaltsmittel verausgabt werden, wie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes? In den einzelnen Jugendförderungsgesetzen ist jeweils die Landesförderung bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit geregelt. Es handelt sich dabei meist nur um die Grundvoraussetzungen. So ist in allen Gesetzen zunächst geregelt, wer überhaupt unter welchen Voraussetzungen förderungsberechtigt ist. Des Weiteren ist jeweils ein Haushaltsvorbehalt vorgesehen. Dieser wird in Bremen explizit so genannt, unter 36 Jugendförde

9 rungsgesetz, in anderen Ländern wird er durch Wendungen wie "nach Maßgabe des Landeshaushalts" 2 oder " es gelten die Haushaltordnung des Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften " 3 zum Ausdruck gebracht. In den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz ist weiterhin ein Landesjugendplan vorgesehen, in dem die für die Förderung bereitgestellten Mittel ausgewiesen werden sollen. Ein großer Teil der Landesförderung betrifft die Zuwendungen für den notwendigen Personalund Sachbedarf. Genauere Vorschriften über die Höhe der Förderung finden sich jedoch oftmals erst in gesondert erlassenen Richtlinien, Verwaltungsvorschriften oder Landesverordnungen (z.b. Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland). 4 Die Höhe der Förderung wird dann für die einzelnen Bereiche wie z.b. Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit, Zuwendungen für hauptamtliche Fachkräfte, sonstige Förderung für ehrenamtliche Mitarbeiter, Zuwendungen für Geschäftsstellen der Jugendverbände, Zuwendungen für Bau und Ausstattung und ähnliches festgesetzt. Die Kriterien hierbei sind meist die Anzahl der Teilnehmer und Dauer der Projekte. In Tabelle 2 sind die Bestimmungen der einzelnen Jugendförderungsgesetzte der Länder, die Art und Umfang der Landesförderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit regeln, im Wortlaut zitiert (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein). Bremen BremKJFFöG (Bremisches Kinder- und Jugendund Familienförderungsgesetz) 17 Zuschussgewährung Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven fördern die außerschulische Jugendbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes in ihren Zuständigkeitsbereichen. Das Land fördert darüber hinaus die außerschulische Jugendbildung der örtlichen Träger durch eine globale Mittelzuweisung, die 50 von Hundert der jeweils auf örtlicher Ebene für die außerschulische Jugendbildung eingesetzten Mittel nicht überschreitet. (2) Unberührt bleibt die Befugnis der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung zu fördern, die den Tätigkeitsbereich außerhalb des Landes haben, wenn diese die Voraussetzungen des 16 Abs.1 erfüllen. (3) Einrichtungen und anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung können für ihre Einrichtungen und Maßnahmen Zuwendungen zu den Personalkosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Fachkräfte und für die hauptberuflichen Verwaltungskräfte sowie zu den Kosten der außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen und den Betriebskosten erhalten. (4) Anerkannte Träger nach 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und sonstige Träger der Kinder- und Jugendarbeit können für Einzelmaßnahmen und Projekte im Rahmen der außerschulischen Jugendbildung Zuwendungen erhalten. (5) Für die Landeszuwendungen und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen werden vom Senator für Frauen, Gesundheit Jugend Soziales und Umweltschutz Richtlinien erlassen. Für die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erlässt der Magistrat Richtlinien. 33 Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger (1) Der überörtliche und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, dass die nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden überörtlichen oder örtlichen Jugendhilfeplanung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie für junge Menschen und ihre Familien rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. (2) Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen haben dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die erforderlichen Standorte und Freiflächen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Sie sind in die Stadtentwicklungsplanung einzubeziehen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen und regelmäßig fortzuschreiben. Die Standards für den Flächenbedarf und die räumliche Gestaltung von Spielräumen und für Jugendhilfeeinrichtungen werden von den 2 Jugendförderungsgesetz Niedersachsen 12, Jugendförderungsgesetz Saarland 4 Abs. 3 u. 4 3 Jugendförderungsgesetz Saarland 4 Abs. 5 4 s.a. Anlagenband 1-9 -

10 Jugendämtern festgelegt. (3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sicherzustellen, dass bei der Ausgestaltung der Leistungen die Grundsätze dieses Gesetzes nach 2 bis 6 Anwendung finden. (4) Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ist nach 79 Abs.2 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. Der Landesjugendhilfeausschuss und die örtlichen Jugendhilfeausschüsse geben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Empfehlungen für den jährlich im Voraus durch die zuständigen Gremien festzulegenden angemessenen Anteil ab. 36 Haushaltsvorbehalt Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und die Förderung von Angeboten stehen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushalts- und Wettmittel durch die zuständigen Stellen. Mecklenburg- Vorpommern Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJfG M-V 6 Umfang der Jugendförderung (1) Träger im Sinne des 74 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden vom Land im Rahmen eines Landesjugendplanes gefördert. Zu der Förderung nach Satz 1 erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der Aufgaben nach den 2 bis 5 nach diesem Gesetz und 74 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch eine zusätzliche Förderung aus Landesmitteln. (2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 soll durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen ergänzt werden. Die Zusammensetzung und die Höhe der Anteile nach Satz 1 wird in Form von Vereinbarungen zwischen der obersten Landesjugendbehörde und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe mit einer Laufzeit von nicht unter drei Jahren bestimmt. Sollte es im Einzelfall zu keiner Vereinbarung kommen, entfällt die entsprechende Landesförderung nach Absatz 1 Satz 2 und wird Bestandteil des Landesjugendplanes. (3) Die Höhe und Zusammensetzung der Landesförderung nach Abs. 1 werden als Mindestbetrag pro Kopf der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lebenden zehn- bis 26 jährigen Einwohner durch Landesverordnung bestimmt. Die Zahl der zehn- bis 26 jährigen Einwohner wird jährlich auf Grundlage der Erhebungen des Statistischen Landesamtes durch die oberste Landesjugendbehörde festgelegt. Landesverordnung über die Höhe der Landesförderung (Jugendförderungsverordnung - JufVO M-V) Aufgrund des 6 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 287) verordnet die Landesregierung: 1 Zusammensetzung und Höhe der Landesförderung (1) Die Gesamthöhe der Landesförderung nach 6 Abs. 1 Satz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes errechnet sich aus der Gesamtzahl der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern lebenden zehn- bis 26jährigen Einwohner, multipliziert mit 20,00 Deutsche Mark pro Jahr. (2) Die Gesamthöhe der Landesförderung nach 6 Abs. 1 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes errechnet sich aus der Gesamtzahl der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern lebenden zehn- bis 26jährigen Einwohner, multipliziert mit 10,00 Deutsche Mark pro Jahr. (3) Die Zahl der zehn- bis 26jährigen Einwohner mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern wird durch die oberste Landesjugendbehörde jährlich bis zum 30. Juni auf der Grundlage der Erhebung des Statistischen Landesamtes festgelegt. Niedersachsen Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) Abschnitt II Art und Umfang der Förderung 5 Jugendbildungsreferenten Die Jugendbildungsreferenten sollen ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben oder als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen staatlich anerkannt sein oder vergleichbare Ausbildungsgänge durchlaufen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. 6 Förderung für Jugendbildungsreferenten (1) Das Land gewährt anerkannten Trägern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf Antrag Zuschüsse zu den Personalkosten der hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten in Höhe der Durchschnittsvergütung eines Angestellten derjenigen Vergütungsgruppe des BAT, in die der jeweilige Jugendbildungsreferent als Angestellter des Landes einzugruppieren wäre. (2) Die Förderung ist auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der hauptberuflichen Jugendbil

11 dungsreferenten begrenzt. Sie wird bei Nachweis von mindestens Teilnehmertagen für einen Jugendbildungsreferenten, Teilnehmertagen für zwei Jugendbildungsreferenten, Teilnehmertagen für drei Jugendbildungsreferenten, Teilnehmertagen für vier Jugendbildungsreferenten gewährt. Maßgeblich ist die Zahl der Teilnehmertage im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Förderung beantragt wird. Die Zahl der Teilnehmertage ist durch Vervielfachung der Zahl der Tage der einzelnen anrechenbaren Bildungsveranstaltung mit der jeweiligen Zahl der Teilnehmer zu errechnen. Bildungsveranstaltungen sind Seminare, Lehrgänge und ähnliche Veranstaltungen, die 1. den Zielen und Aufgaben des 1 entsprechen, 2. überörtlichen Charakter haben und 3. überwiegend von Teilnehmern aus Niedersachsen besucht werden. (3) Sinkt bei einem bisher geförderten Träger die Zahl der Teilnehmertage in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die bisher maßgebliche Mindestzahl der Teilnehmertage, so bleibt dies bei der Förderung unberücksichtigt. (4) Soweit ein Träger keine hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten beschäftigt, kann er in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde Förderung nach Absatz 1 auch für nebenberufliche Jugendbildungsreferenten erhalten, und zwar bis zur Höhe der ihm sonst für hauptberufliche Jugendbildungsreferenten nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Förderung. (5) Der Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht wird. 7 Verwaltungskosten (1) Das Land gewährt anerkannten Trägern, die Jugendverbände sind, auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf. Diese Zuschüsse betragen bei einem Nachweis von Teilnehmertagen 20 vom Hundert sowie je weiteren vollen 500 Teilnehmertagen bis zu Teilnehmertagen jeweils weitere 20 vom Hundert Teilnehmertagen 72,5 vom Hundert sowie je weiteren vollen 500 Teilnehmertagen bis zu Teilnehmertagen jeweils weitere 12,5 vom Hundert und mehr Teilnehmertagen 600 vom Hundert der Durchschnittsvergütung eines Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe III BAT, höchstens aber den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen. (2) Sonstigen anerkannten Trägern gewährt das Land auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf. Diese Zuschüsse betragen bei einem Nachweis von mindestens Teilnehmertagen 50 vom Hundert Teilnehmertagen 100 vom Hundert Teilnehmertagen 150 vom Hundert Teilnehmertagen 200 vom Hundert der Durchschnittsvergütung eines Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe III BAT, höchstens aber den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen. (3) 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. (4) Das Land kann dem Landesjugendring sowie anerkannten Trägern, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 gefördert werden, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren. 8 Verordnungsermächtigung Der zuständige Minister wird ermächtigt, für die Förderung nach den 6 und 7 durch Verordnung 1. näher zu bestimmen, welche Veranstaltungen der Träger als Bildungsveranstaltungen im Sinne von 6 Abs. 2 Satz 5 anzusehen sind und in welchem Maße als Tage einer Bildungsveranstaltung auch solche Tage zu berücksichtigen sind, die nicht vollständig für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden, 2. festzulegen, von welcher Mindestteilnehmerzahl an Bildungsveranstaltungen berücksichtigt und bis zu welcher Höchstgrenze die Teilnehmerzahlen der einzelnen Bildungsveranstaltungen angerechnet werden dürfen, 3. den Nachweis der Teilnehmerzahlen gegenüber den zuständigen Behörden ( 3 Abs. 1 Nr. 5) zu regeln. 9 Dach- und Mitgliedsverbände (1) Sind anerkannte Träger als selbständige Mitgliedsverbände in einem Verband zusammengeschlossen, der seinerseits ein anerkannter Träger der Jugendarbeit ist (Dachverband), so steht diesem der Anspruch auf Zuschüsse nach den 6 und 7 für seinen gesamten Verbandsbereich zu. Die Mitgliedsverbände dieses Dachverbandes sind von der selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen nach den 6 und 7 ausgeschlossen

12 (2) Abweichend von Absatz 1 können in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege nur die Mitgliedsverbände, im Landesjugendring Niedersachsen sowohl die Mitgliedsverbände als auch der Landesjugendring selbst, Förderung nach den 6 und 7 beanspruchen. Der Landesjugendring erhält jedoch Förderung nach 6 Abs. 1 nur für einen hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten; 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. 10 Bildungsmaßnahmen Das Land kann anerkannten Trägern Zuwendungen zu den Kosten von Bildungsveranstaltungen im Sinne von 6 Abs. 2 Satz 5 nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Trägern, die Zuschüsse nach 12 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Sportwetten in der Fassung vom 19. August 1970 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 301), beantragen, werden keine Zuwendungen nach Satz 1 gewährt. 11 Förderung von Jugendbildungsstätten Das Land kann anerkannten Trägern der Jugendarbeit für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb von Jugendbildungsstätten, deren Wirkungskreis über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Ansprüche nach den 6 und 7 sind ausgeschlossen. 12 Förderung weiterer Maßnahmen Das Land kann anerkannten Trägern über die Vorschriften der 6 bis 11 hinaus auf Antrag Zuwendungen zu den Sachkosten und weiteren Personalkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für 1. Freizeit- und Erholungsmaßnahmen, 2. die Entwicklung neuer Inhalte und Methoden der Jugendarbeit, 3. die Arbeit mit jungen Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen, 4. internationale Jugendbegegnungen, 5. den Bau und die Einrichtung von Jugendfreizeitstätten, Jugendherbergen und zentralen Tagungsstätten, 6. Verdienstausfall bei Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung zu Zwecken, die nicht bereits nach 10 gefördert worden sind, und 7. die Beratung örtlicher Gruppen. 13 Förderung nicht anerkannter Träger Das Land kann Trägern der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen des 3 dieses Gesetzes nicht voll erfüllen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten, für ihre Erziehungsund Bildungsarbeit Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Über Zuwendungen dieser Art ist der Landesbeirat zu unterrichten. 14 Prüfung durch den Landesrechungshof Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Zuschüsse von den Trägern der Jugendarbeit zu erbringen sind, sowie die Verwendung der Haushaltsmittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Er besitzt unabhängig von der Rechtspersönlichkeit der geförderten Verbände das Prüfungsrecht nach 104 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung. Rheinland Pfalz Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz) 6 Art und Umfang der Landesförderung (1) Das Land fördert die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit gem. den Absätzen 2 bis 9 nach Maßgaben des Haushaltsplan. Das Nähere über die Förderung regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschriften. 5 Es weist die im Landeshaushalt für die Förderung bereitgestellten Mittel in einem Landesjugendplan aus. (2) Das Land fördert Maßnahmen der Träger der Jugendarbeit in den in 2 genannten Bereichen. Die Förderung von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach 3 bezieht sich auf Maßnahmen, die über den Rahmen der Einzelfallhilfe hinausgehen und von besonderer oder modellhafter Bedeutung sind. (3) Das Land leistet Zuwendungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Maßnahmen der Träger der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. (4) Das Land leistet Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte, die tätig sind 1. als Bildungsreferentin oder Bildungsreferent in der Jugendarbeit eines auf Landesebene anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, 2. in einem Jugendzentrum eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, 3. in vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit besonders festgelegten Aufgabenbereichen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. 5 Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz: Siehe Anlagenband

13 (5) Das Land fördert die Fortbildung der haupt- und ehrenamtlich in der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit tätigen Personen. (6) Das Land leistet Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten der Landes- oder Bezirksgeschäftsstellen der auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände. (7) Das Land leistet dem Landesjugendring Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle durch einen Festbetrag. Es kann anderen Zusammenschlüsse von auf Landesebene anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe entsprechende Zuwendungen leisten. (8) Das Land leistet den Trägern der Jugendhilfe Zuwendungen zu den angemessenen Kosten für den Erwerb, den Neu- Um- und Ausbau und die Ausstattung von Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten, Jugendzeltplätzen, Jugendwohnheimen, Jugendherbergen und Wanderheimen, die von Überörtlicher Bedeutung sind. (9) Das Land kann den Trägern der Jugendhilfe Zuwendungen zu den angemessenen Kosten für den Erwerb, den Neu-, Um- und Ausbau und die Ausstattung örtlicher Jugendzentren, für örtliche Jugendtreffs im ländlichen Raum, für mobile Einrichtungen der Jugendarbeit und für sozialpädagogische begleitete Wohnformen leisten. Saarland Kinder- und Jugendförderungsgesetz- 2. AG KJHG 2 Förderungsgrundsatz (1) Das Land fördert die Kinder- und Jugendarbeit nach Maßgaben dieses Gesetzes. (2) Gemeindeverbände und Gemeinden mit einem eigenen Jugendamt sind nach Maßgeben des 74 SGB VIII (KJHG) zur Förderung verpflichtet. (3) Die Gemeinden ohne Jugendamt sollen die Kinder- und Jugendarbeit in ihrem Bereich fördern. (4) Von den für die öffentlichen Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach 79 SGB VIII (KJHG) einen angemessenen Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. 4 Förderung der Maßnahmen (1) Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen werden mit einem Betrag von 12,80 Euro pro Tag und Teilnehmer/in, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrages, gefördert. Verfügt der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über einen/eine vom Land geförderte/n Jugendbildungsreferenten/-in, erhöht sich der Betrag um 5,15 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in. (2) Bildungsmaßnahmen (! Abs. 5 Nr. 1 bis 3) werden mit einem Betrag von 10,25 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrags, gefördert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit werden nach Maßgaben des Landeshaushaltsplans gefördert. (3) Freizeiten werden nach Maßgaben des Landeshaushaltsplans mit einem Betrag von 1,53 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in gefördert. (4) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gefördert. (5) Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. (6) Das Nähere wird durch Richtlinien 6 geregelt, die das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesahngelegenheiten erlässt. 5 Förderung der Träger der Kinder- und Jugendarbeit (1) Träger der Kinder- und Jugendarbeit erhalten nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Zuwendungen zu den Personalkosten für die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der außerschulischen Kinderund Jugendarbeit (Jugendbildungsreferenten/innen) sowie Zuwendungen zu den im Zusammenhang mit deren Anstellung stehenden Sachkosten. Die vom Land geförderten Beschäftigten der Zuwendungsempfänger dürfen finanziell nicht besser gestellt sein als vergleichbare Landesbedienstete. (2)Jugendverbände erhalten Zuwendungen zu den anerkannten Personal- und Sachkosten sowie Zweckausgaben ihrer Landesgeschäftsstellen in Höhe von 30 v. H.. Anstelle dieser anteiligen Förderung erhalten Träger auf Antrag eine pauschale Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von Euro, jedoch nicht mehr als 90 v.h. der anerkannten Kosten. Dem Landesjugendring ist abweichend hiervon nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans eine Festbetragsfinanzierung zu gewähren. Absatz 6 siehe Anlagenband

14 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Träger der Kinder- und Jugendarbeit erhalten nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Zuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Gebäuden und Arbeitsräumen. (4) Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist, dass sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Der Landesjugendring Saar gilt als anerkannt. Eine Förderung nach den Absätzen 1 und 2 setzt eine landesweite Anerkennung voraus. (5) 4 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend Schleswig- Holstein Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz -JuFöG-) Abschnitt XI Finanzierung der Jugendhilfe des Landes 57 Zuwendungen des Landes (1) Das Land fördert Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Jugendstraffälligenhilfe und zur Förderung der Erziehung in der Familie nach diesem Gesetz nach Maßgaben des Landeshaushalts. (2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Tabelle 2: Regelung von Art und Umfang der Landesförderung in den einzelnen Jugendfördergesetzen

15 2 Finanzielle Förderung in den Bundesländern Auch an dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass Angaben zum Fördervolumen nach den SGB VIII nur auf Schätzungen beruhen können. Je nach dem, was die Länder selbst (oder die untersuchende Stelle) der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit bzw. dem erzieherischen Jugendschutz zuordnen, ergeben sich gänzlich unterschiedliche Beträge der Fördermittelhöhe. Die Unterschiede können sich in Größenordnungen von Millionen Euro bewegen. Diese Aussage wird auch von den Statistischen Ämtern bestätigt. Dementsprechend ist jeder Ländervergleich mit größter Vorsicht zu betrachten. Bei den bestehenden Unklarheiten über die Erhebungsgrundlagen kann allenfalls ein Eindruck über das Verhältnis der im Land gesetzten Förderschwerpunkte vermittelt werden. Ein erster grober Vergleich der Förderung von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in den einzelnen Bundesländern wurde anhand der Daten angestellt, die das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Diese beruhen auf den Angaben, die das Amt aus den einzelnen Ländern erhält. Allerdings sind die jeweiligen Erhebungsgrundlagen der Länder nach Aussage des Statistischen Bundesamtes nicht belegt. Darüber hinaus beschreiben die Angaben die Gesamtheit aller Ausgaben, die im Land getätigt werden, also auch die der Kommunen. Eine Quantifizierung der Zuschüsse aus den Landeshaushalten ist hieraus nicht ableitbar. Gesamtausgaben für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in den Bundesländern pro Einwohner unter 27 Jahren (in Euro) im Jahr ,00 120,00 100,00 80,00 60,00 40,00 20,00 Jugendsozialarbeit Jugendarbeit 0,00 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Abbildung 1: Tabelle 3: (Seite 16) Gesamtausgaben pro Einwohner unter 27 (Pro-Kopf-Vergleich) Quelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen Ausgaben (in Euro) der Bundesländer zur Förderung von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Quelle Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen. Die Fördermittel für Jugendarbeit und Jugendverbände werden gemeinsam unter "Jugendarbeit" erhoben

16 Ausgaben (in Euro) für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Jahr 2002 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen davon für davon für Einrichtungen gesamt Einzel- und Einrichtungen freier Träger öffentl. Träger Gruppenhilfen Jugendarbeit ,22 Ausgaben pro Einwohner unter 27 J. Jugendsozialarbeit ,63 Jugendarbeit ,75 Jugendsozialarbeit ,09 Jugendarbeit ,66 Jugendsozialarbeit ,59 Jugendarbeit ,25 Jugendsozialarbeit ,66 Jugendarbeit ,51 Jugendsozialarbeit ,56 Jugendarbeit ,82 Jugendsozialarbeit / ,79 Jugendarbeit ,89 Jugendsozialarbeit / / / 2,99 Jugendarbeit ,03 Jugendsozialarbeit ,06 Jugendarbeit ,06 Jugendsozialarbeit ,38 Jugendarbeit ,62 Jugendsozialarbeit ,24 Jugendarbeit ,78 Jugendsozialarbeit ,17 Jugendarbeit ,50 Jugendsozialarbeit ,30 Jugendarbeit ,83 Jugendsozialarbeit / 10,34 Jugendarbeit ,32 Jugendsozialarbeit ,12 Jugendarbeit ,59 Jugendsozialarbeit ,33 Jugendarbeit ,56 Jugendsozialarbeit ,97 Jugendarbeit ,13 Jugendsozialarbeit ,

17 2.1 In welcher absoluten Höhe verausgaben die sechzehn Bundesländer im Haushaltsjahr 2004 Mittel für ihre Landesjugendpläne bzw. für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit? Der im Folgenden angestellte Vergleich der Förderung in den einzelnen Bundesländern beruht auf einer Auswertung der Landeshaushalte der Jahre 2002 bis 2004 (außer Stadtstaaten). Nach oben Gesagtem sind jegliche Aussagen zu absoluten Förderbeträgen - auch die hier getroffenen - mit größter Vorsicht zu betrachten. Umso größeren Wert wird an dieser Stelle auf die Transparenz der Erhebungsgrundlagen gelegt. Über diese kann man sicher trefflich streiten. Aus den Landeshaushalten wurden zunächst - teilweise aus verschiedenen Einzelplänen - sämtliche Ausgaben zusammengetragen, die die Länder selbst unter Jugendförderung ausweisen. Anschließend wurden solche Ausgaben herausgefiltert, die den Fördergegenständen der SGB VIII nicht zuzuordnen waren, auch wenn sie im Haushalt unter Bezeichnungen wie Jugendprogramm o. ä. geführt wurden. Haushaltstitel mit Funktionskennziffern 5. (Verwaltungsausgaben) wurden nicht aufgenommen. Ebenso wurden die Fördermittel für Kindertagesstätten nicht mit aufgenommen, da die Handhabung dieser Ausgaben in den Bundesländern sehr große Unterschiede aufweist. Bundesmittel, die nur durchgeleitet werden, wie beispielsweise die Zuschüsse für internationale Jugendbegegnungen an die deutsch-polnischen, deutsch-französischen u.a. Jugendwerke wurden nicht in die Berechnungen einbezogen. Ebenso wurden die Zuschüsse der Länder an das Deutsche-Jugend-Institut, das als außeruniversitäres Forschungsinstitut auf Beschluss des Bundestages eingerichtet wurde, nicht in die Gesamtrechnung einbezogen, da diese Ausgaben nicht durchgehend in den untersuchten Länderhaushalten erwähnt werden. Die so entstandenen Haushalts-Tabellen in Anlageband 2 machen die Erhebungsgrundlagen transparent. Sie enthalten die Angaben zu dem Haushaltsplan (Kapitel, Titelgruppe, Funktionskennziffer, Zweckbestimmung und Erläuterungen). Teilweise sind eigene Anmerkungen zur besseren Nachvollziehbarkeit hinzugefügt. Die Ausgabenzuordnung zu den SGB VIII ist durch farbige Kennzeichnung hervorgehoben. Am Ende jeder Tabelle befindet sich die Summierung der so systematisierten Ausgaben nach den SGB VIII sowie die Gesamtsumme, die in den "Ländervergleich" eingeflossen ist. Da hier die Haushaltspläne der Jahre 2002, 2003 und 2004 ausgewertet wurden lässt sich für alle Bundesländer feststellen, dass die Ausgaben für die Jugendförderung in allen Bundesländern in diesem Zeitraum zurückgegangen sind. Die Bundesländer im Einzelnen Die folgenden stichwortartigen Ausführungen zu den einzelnen Bundesländern geben (soweit erkennbar) die Förderschwerpunkte in den einzelnen Bundesländern wieder. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Die Erläuterungen sind als Ergänzung zu den Tabellen im Anlagenband 2 aufzufassen. Baden-Württemberg (siehe Tabelle I im Anlagenband 2) Die Fördermittel-Etatisierung ist in Baden-Württemberg auf die Einzelpläne des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des Sozialministeriums verteilt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport veranschlagt die Mittel für die Jugendarbeit und die Förderung von Jugendverbänden. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Bereich der Jugendbildung. Die Förder

18 mittel des Sozialministeriums sind im Kapitel "Jugendhilfe" veranschlagt, sie konzentrieren sich auf Maßnahmen der Jugendsozialarbeit. Für die Förderung des Freiwilligen sozialen Jahrs werden mit mehr als 2,2 Mio. Euro im Vergleich zu anderen Bundesländern vergleichsweise hohe Förderbeträge zur Verfügung gestellt. Die ermittelte Gesamtfördersumme beträgt Euro im Jahr 2004, was einer Förderung pro Jugendlichem im Alter von 6-27 Jahre in Höhe von 8,33 Euro entspricht. Fördermittel die als Zuschüsse an die Schulen zur Ausbildung für Sozialberufe im Etat des Sozialministeriums, mit einem Fördervolumen von mehr als 21 Mio. Euro veranschlagt sind, wurden in die Berechnungen hier nicht mit einbezogen. Würden diese Fördermittel hinzugerechnet, betrüge die Gesamtsumme Euro, was einer Förderung pro Jugendlichem im Alter von 6-27 Jahre in Höhe von ca. 17 Euro entspräche. Jugendarbeit Euro Jugendverbände Euro ohne Zuordnung Euro Jugendsozialarbeit Euro Abbildung 2: Baden-Württemberg - Verteilung der Fördermittel auf die Förderbereiche nach SGB VIII im Haushaltsjahr 2004 Gesamtförderung 2004: Euro Anteil an den Gesamtausgaben des Landeshaushalts in 2004: 0,069 % pro Einwohner von 6 bis 27 Jahren: 8,33 Euro Bayern (siehe Tabelle II im Anlagenband 2) Die Fördermittel sind in den Einzelplänen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Einzelplan 05) und des Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen (Einzelplan 10) ausgewiesen. Im Einzelplan 05 Haushalt 2004 des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus heißt es zu den Förderschwerpunkten der Jugendarbeit auf Seite 74: "Die jugendpolitischen Zielsetzungen der Bayerischen Staatsregierung sind in dem vom Ministerrat am 27. August 1998 beschlossenen Kinder- und Jugendprogramm 1998 im einzelnen dargelegt. Für die Jugendarbeit werden darin im Wesentlichen folgende Schwerpunkte gesetzt: Stärkung der Leistungsfähigkeit der verbandlichen Jugendarbeit und Förderung des ehrenamtlichen Engagements, Weiterentwicklung der offenen Jugendarbeit und der Projekte zur sozialen Integration benachteilig

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