Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht

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1 Fezer, Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht AU FSÄTZE Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht Die Teekanne -Entscheidungen des EuGH und BGH Von Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer, Konstanz * A. Divergenz zwischen Produktdesign und Zutatendeklaration als Irreführung In der Lebenswirklichkeit der Lebensmittelvermarktung sind die Fallkonstellationen Legion, bei denen Lebensmittelmarketing und Produktdesign dem Verbraucher Informationen über Produkteigenschaften des Lebensmittels zu suggerieren geeignet sind, die mit den Aussagen des Zutatenverzeichnisses auf der Produktverpackung des Lebensmittels nicht übereinstimmen. I. Das Teekanne -Urteil des EuGH: Stärkung des Verbraucherschutzes im Lebensmittelrecht Das Urteil Teekanne des EuGH, 1 das auf Vorlage des BGH 2 in dem Vorabentscheidungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv) gegen das Unternehmen Teekanne GmbH & Co. KG ergangen ist, stellt ein starkes Signal einer Stärkung des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet der Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln dar. Der EuGH stellt klar: Die Informationen, die ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis enthält, berichtigen nicht einen sich aus der Etikettierung oder Aufmachung des Lebensmittels ergebenden, falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers über die Eigenschaften dieses Lebensmittels. Dem Zutatenverzeichnis kommt keine Ausschlusswirkung hinsichtlich der Gefahr einer Irreführung des Publikums, die von der Art und Weise der Etikettierung der Aufmachung des Lebensmittels verursacht wird, zu. Sachverhaltlich geht es um den Vertrieb eines als Felix Himbeer-Vanille Abendteuer bezeichneten Früchtetees. Die Verpackung mehrerer Teebeutel des Früchtetees ist mit den Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, den Angaben Früchtetee mit natürlichen Aromen und Früchteteemischung mit natürlichen Aromen Himbeer-Vanille-Geschmack, sowie einem grafisch gestalteten Sigel, das die Angabe nur natürliche Zutaten enthält, versehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen enthält der Früchtetee weder Bestandteile von Vanille oder Himbeere noch Aromen von Vanille oder Himbeere. Das Zutatenverzeichnis auf der Teeverpackung enthält die Angaben natürliches Aroma mit Vanillegeschmack und natürliches Aroma mit Himbeergeschmack neben der Angabe verschiedener Früchte, die als Bestandteile in dem Früchtetee enthalten sind. In Beantwortung der Vorlagefrage des BGH formuliert der EuGH den Rechtssatz: Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken könne, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden sei, und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergebe, dann liege ein Verstoß gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot vor. Die anzuwendende Richtlinie zur Entscheidung des Sachverhalts war die Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür v , die durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LebensmittelinformationsV, LMIV) mit Wirkung vom aufgehoben wurde. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. i ivm Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Richtlinie 2000/13/EG kommt es darauf an, ob die Etikettierung und Aufmachung des Früchtetees durch die Bezeichnung, die werblichen Angaben und die bildlichen Darstellungen den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat (Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere) erweckt, obwohl diese Zutaten tatsächlich nicht vorhanden sind und sich dies allein aus dem Zutatenverzeichnis ergibt. II. Reduktion der Produktinformation auf das Zutatenverzeichnis (OLG Düsseldorf) Das OLG Düsseldorf 3 hatte das Vorliegen einer Irreführung sowohl im Sinne der 4 Nr. 11 UWG ivm 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB als auch im Sinne des 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG verneint, da die Etikettierung und Aufmachung des Früchtetees nicht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher begründe. In der Zutatenliste heiße es, die natürlichen Aromen hätten Himbeergeschmack beziehungsweise Vanillegeschmack. Diese Information bringe zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die natürlichen Aromen nur über den entsprechenden Geschmack verfügten, hieraus aber nicht gewonnen würden. Das genüge. Zwar möge nicht allgemein bekannt sein, dass es Aromen natürlichen Ursprungs gebe, die nicht aus Himbeeren oder Vanille hergestellt seien, aber deren Geschmack hätten, sodass die Angaben auf * Ordinarius a.d. für Bürgerliches Recht, Recht der Wirtschaftsordnung und Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen an der Universität Konstanz; Honorarprofessor für Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristenfakultät der Universität Leipzig; Richter a.d. am Oberlandesgericht Stuttgart. 1 EuGH, Urt. v , Rs. C-195/14 Verbraucherzentrale Bundesverband e.v./teekanne GmbH & Co. KG; VuR 2015, 309 (in diesem Heft). 2 BGH, Beschl. v , Az. I ZR 45/13 Teekanne, BeckRS 2014, OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 300; anders noch LG Düsseldorf, Urt. v , Az. 38 O 74/11, das von einer irreführenden Aufmachung des Früchtetees ausgegangen war. VuR 8/

2 AU FSÄTZE Fezer, Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht Front und Oberseite der Verpackung für sich gesehen aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers möglicherweise nicht eindeutig seien. Nach der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf genügt die richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste, um eine Irreführung auszuschließen. Auch wenn die Rechtsansicht des OLG Düsseldorf aus der Sicht eines effektiven Verbraucherschutzes und einer informativen und transparenten Produktkennzeichnung kaum nachvollziehbar ist, so mag doch einzuräumen sein, dass sich das Gericht auf eine Rechtsprechung des EuGH berufen zu können glaubte, die noch zu der früheren Richtlinie 79/112/EWG vom , die durch die Richtlinie 2000/13/EG abgelöst wurde, ergangen ist. Der frühen Rechtsprechung des EuGH 4 lag die Vorstellung zugrunde, das rechtsverbindliche Zutatenverzeichnis sei eine ausreichende Verbraucherinformation. Eine solche Vorstellung herrschte und herrscht weithin noch in der Lebensmittelindustrie und Lebensmittelvermarktung vor, wonach ein Informationsinteresse der Verbraucher und Informationspflichten der Lebensmittelhersteller und des Lebensmittelhandels nicht über die rechtsverbindlichen Informationen des Zutatenverzeichnisses hinauszugehen haben. Wenn Verbraucher sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, werden sie das vorgeschriebene Zutatenverzeichnis auf der Lebensmittelverpackung lesen. Aus der Sicht der Rechtsprechung des EuGH ist zu berücksichtigen, dass eine allenfalls bestehende und als gering zu beurteilende Gefahr, Verbraucher könnten in Einzelfällen irregeführt werden, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten deshalb als gerechtfertigt angesehen wurde, um nicht die Warenverkehrsfreiheit durch die Annahme einer als geringfügig zu beurteilenden Irreführungsgefahr im Sinnes eines Handelshemmnisses zu beschränken. In seiner Vorlageentscheidung formuliert der BGH seine berechtigten Zweifel an der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und der zugrundeliegenden frühen Rechtsprechung des EuGH. III. Richtungsweisende Vorlagefrage des BGH Der BGH begründet seine Vorlagefrage richtungsweisend. Das Angebot des aromatisierten Früchtetees mit Himbeer-Vanille- Geschmack, die wiederholte blickfangmäßig herausgestellte Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten, die wiederholten Angaben mit natürlichen Aromen und das grafisch gestaltete Sigel mit der Angabe nur natürliche Zutaten auf der Verpackung des Früchtetees suggerierten, dass der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnenen Aromen mitbestimmt werde. Die Aufmachung des Produkts sei so gestaltet, dass sie geeignet sei, auch bei einem angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen, die für den Geschmack des angebotenen Früchtetees mitbestimmend seien, aus solchen Früchten oder Pflanzen gewonnen würden. IV. Etikettierung, Aufmachung, Zutatenverzeichnis und Werbung als Komponenten der lebensmittelrechtlichen Verbraucherinformation (EuGH) In den Gründen seines Urteils geht der EuGH von der Präambel der Richtlinie 2000/13/EG aus. Die Erwägungsgründe der Präambel einer Richtlinie stellen eine wesentliche Auslegungsdirektive für die Anwendung des Unionsrechts und für eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus Erwägungsgrund 6 der Präambel ergibt sich der Normzweck einer Etikettierung von Lebensmitteln. Die Etikettierung von Lebensmitteln dient vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher. Erwägungsgrund 8 bezieht sich auf die informierte Verbraucherentscheidung. Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft gibt über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses, ermögliche es dem Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen. Eine detaillierte Etikettierung ist insofern auch am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht. Gegenstand von Erwägungsgrund 14 ist das Irreführungsverbot und seine Ausdehnung auf die Lebensmittelwerbung. Die Regeln für die Etikettierung müssten auch das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen. Das Täuschungsverbot müsse, um wirksam zu sein, auf die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden. Das Irreführungsverbot der Richtlinie verlangt im Einklang mit Erwägungsgrund 14, dass ein Käufer über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfüge, durch die er nicht irregeführt werde. 5 Hervorzuheben ist, dass der EuGH seine frühe Rechtsprechung zur Erheblichkeit des Zutatenverzeichnisses 6 zugrunde legt, diese nicht aufhebt, sondern fortschreibt. Der EuGH geht davon aus, dass auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Verzeichnis der Zutaten lesen werde. Der Umstand, dass das Zutatenverzeichnis auf der Produktverpackung angebracht sei, könne jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolge, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen. Die Etikettierung erfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und die auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn einige dieser verschiedenen Elemente, was in der Praxis vorkomme, unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich seien, dann könne das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig sei, in bestimmten Fällen gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, 4 EuGH, Urt. v , Rs. C-51/94 Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-3599, ZLR 1995, 667, Rn. 34; EuGH, Urt. v , Rs. C-383/97 Van der Laan, Sgl. 1999, I-3599, ZLR 1999, 237, Rn. 37 f. und 43; EuGH, Urt. v , Rs. C-465/98 Darbo, Slg. 2000, I-2297, GRUR Int. 2000, 756, Rn. 22 f. 5 Nr. 32 der Urteilsgründe. 6 Siehe dazu oben A. II. 290 VuR 8/2015

3 Fezer, Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht AU FSÄTZE der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung oder Aufmachung dieses Lebensmittels ergebe. 7 Wie in ständiger Rechtsprechung spricht der EuGH aus, es sei Sache des vorlegenden Gerichts, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob der Verbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden könne. Bei dieser Prüfung habe das vorlegende Gericht die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen. V. Vergleichbare Rechtsgrundsätze nach der Lebensmittelinformationsverordnung Auch wenn die Richtlinie 2000/13/EG durch Art. 53 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 vom betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel mit Wirkung vom aufgehoben wurde, werden auch für die Sachverhalte, die nach der LebensmittelinformationsVO zu beurteilen sind, die vergleichbaren Rechtsgrundsätze gelten. Zutreffend weist der BGH in seinem Vorlagebeschluss auf die Sichtweise der Kommission in diesem Kontext hin. 8 Die Kommission verneinte in Bezug auf die ab dem geltende Regelung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht dadurch irreführend sein dürften, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert werde, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, im Gesetzgebungsverfahren einen Regelungsbedarf unter Hinweis auf die bereits bestehenden Informationsanforderungen an die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Nennung der Zutaten im Zutatenverzeichnis sowie die Vorgaben des allgemeinen Täuschungsschutzes und die besonderen Bezeichnungsvorschriften für bestimmte Lebensmittel. B. Lebensmittelrechtliches Irreführungsverbot und lauterkeitsrechtliches Informationsgebot I. Irreführungsverbot und Informationsgebot als die beiden Säulen des verbraucherbezogenen Lauterkeitsrechts Das Verbot irreführender Geschäftspraktiken nach den Artt. 6 und 7 UGP-RL normiert ein Irreführungsverbot als lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutz im b2c-geschäftsverkehr. Nach Art. 6 Abs. 1 UGP-RL sind unwahre und täuschende Geschäftspraktiken verboten. Das Verbot irreführender Unterlassungen nach Art. 7 UGP-RL kann als ein Informationsmodell des lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes bezeichnet werden. 9 Nach Art. 7 Abs. 1 UGP-RL, der in 5a UWG umgesetzt wird, gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die ein Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Der Tatbestand des Unterlassens liegt nach Art. 7 Abs. 1 UGP- RL im Vorenthalten wesentlicher Informationen. Art. 7 UGP- RL ist Ausdruck eines Paradigmenwechsels im europäischen Lauterkeitsrecht, dessen Politikansatz in der Konstituierung lauterkeitsrechtlicher Informationspflichten der Unternehmen im Sinne von subjektiven Verbraucherrechten besteht. Die in Art. 7 UGP-RL normierten Informationsanforderungen und Informationspflichten dienen dazu, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung im Sinne des Art. 2 lit. e UGP-RL zu treffen, zu gewährleisten. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 UGP- RL stellt einen generalklauselartigen Tatbestand der Informationspflichten von Unternehmen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern dar. Die Vorenthaltung einer wesentlichen Information begründet als solche die Unlauterkeit, ohne dass es auf das Vorliegen einer Irreführung der Verbraucher ankommt. Das Unterlassen liegt in der Vorenthaltung der Information. Eine solche Geschäftspraktik gilt als Irreführung; die Irreführung wird fingiert. Das Informationsgebot stellt ein aliud zum Irreführungsverbot des Lauterkeitsrechts dar. Das Vorenthalten einer wesentlichen Information konstituiert als eine unternehmerische Informationspflichtverletzung den verbraucherbezogenen Lauterkeitsrechtsverstoß. II. Wesentlichkeit einer Information Eine Informationspflicht im Rechtssinne des Art. 7 Abs. 1 UGP- RL, 5a Abs. 2 UWG liegt dann vor, wenn es sich um eine wesentliche Information handelt, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Wesentlichkeit einer Information bestimmt sich nach dem generellen Normzweck der Richtlinie, die Fähigkeit des Verbrauchers zu gewährleiten, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Wesentlichkeit einer Information ist im Sinne der unionsrechtlichen Verbraucherentscheidungsrelevanz zu verstehen. Nach Art. 2 lit. e UGP-RL bedeutet der Ausdruck einer wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers die Anwendung einer Geschäftspraktik, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses Kausalitätskriterium im Sinne der unionsrechtlichen Verbraucherentscheidungsrelevanz stellt ein Merkmal der Wesentlichkeit der Information zur Herstellung von Markttransparenz im Interesse einer Stärkung des Verbraucherschutzes dar. 7 Nr. 39, 40 der Urteilsgründe. 8 Rn. 10 der Urteilsgründe. 9 Fezer, WRP 2007, 1021 ff.; dazu auch Fezer, WRP 2009, 1163 ff. VuR 8/

4 AU FSÄTZE Fezer, Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht III. Vom Desinformationsverbot zum Informationsgebot Das europäische Informationsmodell als Regelungsansatz der UGP-RL, die Informationspflichten der Unternehmen und Informationsrechte der Verbraucher 10 begründet, unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konzeption einer Begründung von lauterkeitsrechtlichen Aufklärungspflichten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Irreführung durch das Verschweigen einer Tatsache nach 5 Abs. 2 S. 2 UWG 2004 ( 5a Abs. 1 UWG 2008) nur zurückhaltend anerkannt wurden. Das tradierte Modell der Aufklärungspflichten ist rechtsmethodisch am lauterkeitsrechtlichen Wahrheitsgrundsatz und nicht an Markttransparenz und Verbraucheraufklärung ausgerichtet. Der Wahrheitsgrundsatz begründet nur ein Desinformationsverbot; die Markttransparenzklausel begründet ein Informationsgebot. Das unionsrechtliche Lauterkeitsrecht des Verbraucherschutzes vor einer Irreführung kann als ein Zwei-Säulen- Modell bezeichnet werden, das aus dem Irreführungsverbot und dem Informationsgebot besteht. C. Lauterkeitsrechtliche Informationspflichten der Unternehmen im Lebensmittelrecht I. Normenkonkurrenz Die wesentlichen Eigenschaften von Lebensmitteln sind Gegenstand der lauterkeitsrechtlichen Informationspflichten der Unternehmen. 11 Lebensmittelrechtliche Gegenstände des lauterkeitsrechtlichen Informationsgebots sind etwa Informationspflichten über Lebensmittelimitate, gentechnisch veränderte Produkte und Aromastoffe, Geschmacksverstärker und andere Zusatzstoffe als Bestandteile von Lebensmitteln. Bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Informationsgebot des Lauterkeitsrechts einerseits und sowohl dem Irreführungsverbot des Lebensmittelrechts als auch dem lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsrecht und dem lebensmittelrechtlichen Verbraucherinformationsrecht andererseits ist aus Gründen der Verschiedenheit der sich zwar überschneidenden, aber zugleich ergänzenden Normzwecke von kumulativer Normenkonkurrenz auszugehen. Die lauterkeitsrechtlichen Informationspflichten über wesentliche Produkteigenschaften der Lebensmittel bestehen neben dem Regelungsregime der Produktkennzeichnung des Zutatenverzeichnisses. Die lebensmitteltechnische Zutatenkennzeichnung stellt keine ausreichende Information der Verbraucher aus lauterkeitsrechtlicher Sicht dar. Normenkonkurrenz des Lauterkeitsrechts besteht auch zu der unionsrechtlichen Rechtsgrundlage für die Lebensmittelkennzeichnung und die Verbraucherinformation über Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln festlegt. Das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot im Lebensmittelrecht besteht unabhängig von dem unionsrechtlichen Lebensmittelinformationsrecht der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Das Lebensmittelinformationsrecht der Verordnung stellt eine Ergänzung des lauterkeitsrechtlichen Informationsgebots dar. Nach Satz 2 des Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollen die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden. Die speziellen Regelungen des Lebensmittelinformationsrechts der Verordnung stellen nach den Erwägungsgründen ausdrücklich keine abschließende Regelung, sondern vielmehr eine Ergänzung des Verbots der unlauteren Geschäftspraktiken dar. II. Synthetische und natürliche Aromen als Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Informationsgebots Gegenstand der Teekanne -Entscheidungen des EuGH und BGH war das Verhältnis der Verbraucherinformation eines richtigen Zutatenverzeichnisses zum Irreführungsverbot hinsichtlich der Etikettierung, Aufmachung und Werbung für ein Lebensmittel. Die Verbraucherinformation über die Art der in der Zutatenkennzeichnung verzeichneten Zusatzstoffe als Bestandteile der Lebensmittel war nicht Streitgegenstand der zu entscheidenden Fallkonstellation. Die Aktualität und Brisanz der Problematik wird am Beispiel der Aromen als Zusatzstoffe von Lebensmitteln deutlich. Auch wenn ein zutreffendes Zutatenverzeichnis das Lebensmittel kennzeichnet und die Etikettierung, Aufmachung und Werbung keinen Verstoß gegen das lebensmittelrechtliche oder lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot darstellen, greift das lauterkeitsrechtliche Informationsgebot in Bezug auf Aromen als Zusatzstoffe des Lebensmittels ein. Aromen sind als Zusatzstoffe von Lebensmitteln solche Produkteigenschaften, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen so der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 UGP-RL darstellen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen, da der durchschnittliche Verbraucher diese Informationen je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 UGP-RL zu treffen. 10 Siehe zur Normierung lauterkeitsrechtlicher Sanktionen im unmittelbaren Verbraucherinteresse als Begründung von Informationsrechten der Verbraucher im b2c-geschäftsverkehr Fezer, in: Fezer (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Band 1, 2. Aufl. 2010, Einleitung E, Rn. 150 ff. 11 Neben der lauterkeitsrechtlichen Fallkonstellation wesentlicher Informationen im Lebensmittelrecht, die im Schrifttum kontrovers diskutiert wird, formuliert auch das Konzept der Corporate Social Responsibility (CSR) rechtserhebliche CSR-Standards, die die ethische Unternehmensverantwortung konkretisieren und eine weitere Fallkonstellation wesentlicher Informationen darstellen. Siehe zu diesen Fallkonstellationen des Informationsgebots näher Fezer, WRP 2010, 577 ff. Eine weitere Fallkonstellation wesentlicher Informationen bilden die Herkunftsangaben; die Benutzung geschützter geografischer Angaben und geschützter Ursprungsbezeichnungen begründet produktbezogene Informationspflichten der Unternehmen. Neu diskutiert wird das Informationsgebot bei Produkten, bei denen eine vorzeitige Obsoleszenz als Produkteigenschaft vorliegt; siehe dazu Fezer, Die Obsoleszenz als Fallkonstellation des lauterkeitsrechtlichen Informationsmodells (Art. 7 UGP-RL, 5a UWG), in: Brönneke/Wechsler (Hrsg.), Obsoleszenz interdisziplinär Vorzeitiger Verschleiß aus Sicht von Wissenschaft und Praxis, 2015, 205 ff., zu einer Anregung an die Europäische Kommission zur Normierung eines per se-verbots zur Obsoleszenz als einer lauterkeitsrechtlichen Fallkonstellation S. 230 ff. 292 VuR 8/2015

5 Klocke, Die Auswirkung der unterbliebenen Beifügung des Widerrufsformulars auf den Beginn der Widerrufsfrist AU FSÄTZE Die Problematik veranschaulicht der Rechtsstreit zwischen der Stiftung Warentest und der Alfred Ritter GmbH um die Deklaration eines Aromas, das in der Ritter Sport Voll-Nuss- Schokolade enthalten war, der eine erhebliche Medienresonanz erfuhr. Der Rechtsstreit, 12 dessen Streitgegenstand ein Testbericht mit Testqualitätsurteil war, wurde um die Kennzeichnung des natürlichen Aromas von Vanille in Schokolade geführt. Das OLG München bestätigte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stiftung Warentest. Nach Aussage des Vorstands der Stiftung Warentest, 13 begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Stiftung Warentest in ihrem Testbericht eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt habe. Aufgrund der Recherchen der Stiftung Warentest hätte die Stiftung nicht wie beschrieben nachgewiesen, sondern geschlussfolgert, um welche Art von Aromastoff es sich gehandelt habe. Die Richterin habe ausdrücklich betont, dass die Frage, ob der Aromastoff ein natürlicher oder chemisch hergestellter war, damit nicht beantwortet sei. Die Stiftung Warentest anerkannte das Urteil. Dieser Rechtsstreit ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausführungen. Die Fallkonstellation macht aber anschaulich, dass die zutreffende Deklaration im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels keine ausreichende Information des Verbrauchers darstellt, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums (so Art. 7 Abs. 1 UGP-RL) die Art des Aromas eine wesentliche Information für den Verbraucher darstellt. Ein Blick in die Aromaverordnung macht deutlich, dass die Systematik der Aromen und die Begriffsvielfalt der Bezeichnungen für den informierten Verbraucher kaum verständlich ist, zumindest aber keine ausreichende Information über die Art des Aromastoffes darstellt. Nach einer Definition des Begriffs natürlicher Aromastoff 14 werden natürliche Aromastoffe als Stoffe beschrieben, die natürlich vorkommen und in der Natur nachgewiesen wurden. Es kann kaum bezweifelt werden, dass die Art des Aromastoffes, der natürlich vorkommt und in der Natur nachgewiesen wurde, für den Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des lauterkeitsrechtlichen Informationsgebots darstellt. Die lauterkeitsrechtliche Markttransparenzklausel verlangt von den Unternehmen, dem Verbraucher eine Information, von der unternehmensinterne Kenntnis vorhanden ist, zu geben. Die Information muss nicht im Wege der Produktkennzeichnung erfolgen, sondern kann nach der Medienklausel des Art. 7 Abs. 3 UGP-RL etwa auch auf der Homepage des Unternehmens dem Verbraucher verständlich gegeben werden. Der Rechtsstreit zwischen der Stiftung Warentest und der Alfred Ritter GmbH macht beispielhaft deutlich, dass nur auf diese Weise die professionelle Informationsverarbeitung 15 durch Testveranstalter im Interesse einer sachgerechten Verbraucherinformation möglich ist. Dabei geht es weder um eine allgemeinen Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher, noch um den Geheimnisschutz von Unternehmen. Die wegweisenden Rechtsgrundsätze des Teekanne -Urteils des EuGH bedürfen der Fortbildung innerhalb des lauterkeitsrechtlichen Informationsgebots. 12 Siehe dazu OLG München, Urt. v , Az. 18 U 516/14 Ritter Sport/Stiftung Warentest; LG München I, Urt. v , Az. 9 O 25477/13 Das Aroma Piperonal. 13 Dazu das Vorwort des Vorstands der Stiftung Warentest: Primus, Jahresbericht 2014 der Stiftung Warentest, S In Art. 3 Abs. 2 lit. c AromaVO wird der Begriff natürlicher Aromastoff dahin definiert: Aromastoff, durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen, die als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. 15 Siehe zur professionellen Informationsverarbeitung innerhalb des normativen Modells des verständigen Marktbürgers Fezer, in: Fezer (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Band 1, 2. Aufl. 2010, Einleitung E, Rn Die Auswirkung der unterbliebenen Beifügung des Widerrufsformulars auf den Beginn der Widerrufsfrist Von PD Dr. Daniel Matthias Klocke, LL.M.oec, Halle/Saale * Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung 1 wurde das Muster-Widerrufsformular in das BGB eingeführt. Es tritt neben die Muster-Widerrufsbelehrung und dient dazu, dem Verbraucher eine vorformulierte Erklärung an die Hand zu geben, auf deren Wirkung als Widerruf er im Geltungsbereich des Unionsrechts vertrauen kann. Dieses Formular ist für die Praxis neu. Doch häufen sich bereits die Fälle, in denen Unternehmer vergessen, es beizufügen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich daher mit der Frage, welche Auswirkungen die unterlassene Übermittlung des Muster-Widerrufs- formulars auf die Widerrufsfrist für den Fall hat, dass der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. A. Problemdarstellung Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach 312g Abs. 1 BGB zu, so muss der betroffene Unternehmer gemäß 312d Abs. 1 S. 1 i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB den * Ich danke Svenja Auerswald für die hilfreichen Anmerkungen. 1 BGBl I VuR 8/

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