Steuern in der Landwirtschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuern in der Landwirtschaft"

Transkript

1 BW Steuern in der Landwirtschaft Stoffübersicht: o Überblick Steuern o Einheitswert u. bewertung o Steuern von Einheitswert o Umsatzsteueroption, Einfuhr-Ust o Steuern und Nebentätigkeiten Ziele: ( ich kann dann: ) Die Begriffe Steuern, Abgaben, Gebühren erklären Das österreichische Steuersystem überblicksweise erklären Einen lfw. Einheitswert erklären und wesentliche Punkte berechnen Auswirkungen von Betriebsentwicklungen auf die Besteuerung des Betriebes abschätzen (Grenzen, Viehzuschläge, maßgeblicher Einheitswert Est / SV) Das landw. Einkommen aus dem Einheitwert (ohne Besonderheiten) errechnen Die Vorgehensweise bei der Teilpauschalierung und Einnahmen Ausgabenrechnung erklären Das System der Umsatzsteuer und die UST Option erklären Die Besteuerung (incl. Sozialversicherung) der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sowie der landw. Nebentätigkeiten einordnen Unterlagen / Vorlagen für Schüler Auszug aus EW-Steuern LW.pptx Berechnungsblätter aus Steuerrechnung Ott Muster.xlsx Kopie Ergänzungen Steuerkunde.docx Übung Steuern

2

3 Steuern und Abgaben Quelle: Unternehmensserviceportal Zur Erhebung von Abgaben sind laut Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) ausschließlich der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden befähigt. Zuständigkeit sowie die Verfahren zur Festsetzung und Einhebung von Bundesabgaben werden durch das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) und die Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt Steuern stehen keine unmittelbaren Gegenleistungen gegenüber, sie dienen generell der Finanzierung staatlicher Leistungen. Steuern können nach unterschiedlichen Kriterien unterteilt werden: Nach der Art der Erhebung: Direkte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch (z.b. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) Indirekte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch (z.b. Umsatzsteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer) Nach dem Steuergegenstand: Ertragsteuern (z.b. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) Vermögensteuern (z.b. Grundsteuer) Verkehrsteuern (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer, Versicherungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer) Verbrauchsteuern (z.b. Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer) Nach der Ertragshoheit: Gemeinschaftliche Bundesabgaben (z.b. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer) Ausschließliche Bundesabgaben (z.b. Stempel- und Rechtsgebühren, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds) Ausschließliche Gemeinde-/Landesabgaben (z.b. Kommunalsteuer, Grundsteuer, Feuerschutzsteuer, Fremdenverkehrsabgabe, Jagd- und Fischereiabgaben, Lustbarkeitsabgabe, Hundesteuer,..) Nach Personensteuern und Sachsteuern: Personensteuern: entscheidend für den Steuergegenstand und besonders für die Steuerhöhe ist die persönliche Situation der Steuerschuldnerin/des Steuerschuldners (z.b. Höhe des Einkommens, Familienstand) Sachsteuern: für die Steuerhöhe sind objektbezogene Merkmale entscheidend (z.b. verschiedene Umsatz- Steuersätze für unterschiedliche Warenkategorien oder Dienstleistungen) Steuern S. 1

4 Nach Veranlagungssteuern und Selbstbemessungssteuern: Veranlagungssteuern: das Finanzamt setzt auf Basis der Steuererklärung die Steuer für ein Kalenderjahr fest, Vorauszahlungen können geleistet werden (z.b. Einkommensteuer) Selbstbemessungssteuern: der Steuerpflichtige bzw. der zur Einbehaltung von Steuern Verpflichtete berechnet die Steuern selbst (z.b. Normverbrauchsabgabe, Versicherungssteuer) In manchen Fällen erfolgt zunächst eine Selbstbemessung und sodann eine Veranlagung für das vorangegangene Kalenderjahr (z.b. Umsatzsteuervorauszahlungen Umsatzsteuerveranlagung) Nach regelmäßig zu erhebenden Steuern (Abschnittssteuern) und einmalig anfallenden Steuern: Abschnittssteuern sind insbesondere: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Normverbrauchsabgabe (aus Lieferung) Einmalig anfallende Steuern sind z.b. Grunderwerbsteuer, Normverbrauchsabgabe (aus Eigenimport), Gebühren (im Sinne des Gebührengesetzes) Beiträge sind Geld- oder Sachleistungen, die von Personen geleistet werden, die ein besonderes Interesse an der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Einrichtungen haben (z.b. Kammerbeiträge). Gebühren Entgelte, die von Gebietskörperschaften für bestimmte Leistungen eingehoben werden (z.b. Gebühren für den Anschluss an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz, für die Müllabfuhr). Zuständigkeiten der Finanzämter Wohnsitzfinanzamt (für natürl. Personen u. Einzelunternehmer) (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Kammerumlage Betriebsfinanzamt (Geschäftsleitung der Körperschaft oder Personengesellschaft) (Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, ) Lagefinanzamt (Bereich der wirtschaftl. Einheit) (Einheitswertfeststellungen,..) Rechte des Unternehmers/Steuerpflichtigen o Recht auf Akteneinsicht ( 90 Bundesabgabenordnung BAO) o Anspruch auf Rechtsbelehrung ( 113 BAO) o Recht auf Parteiengehör ( 115 Abs 2 BAO) o Anspruch auf ein faires Verfahren ( 115 Abs 3 BAO) o Recht auf verbindliche Rechtsauskünfte Auskunftsbescheid ( 118 BAO) Steuern S. 2

5 o Recht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ( 303 Abs 1 BAO) o Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ( 308 BAO) o Recht zur Stellung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit, eine sogenannte "Säumnisbeschwerde" ( 284 BAO) Pflichten des Unternehmers o Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ( 119 Bundesabgabenordnung BAO) o Anzeigepflichten ( 120 bis 122 BAO) Die Abgabenpflichtigen haben dem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die die persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beenden (innerhalb eines Monats) o Führen von Büchern bzw. Aufzeichnungen ( 124 bis 132 BAO) o Belegerteilungspflicht Jeder Unternehmer (= auch Landwirt) muß Belege ausstellen (Neu: Registrierkassenpflicht). Bei Gutschriftabrechnung (Milchgeld u.ä.) gilt die Gutschrift als Beleg. Die Durchschriften müssen 7 Jahre aufbewahrt werden! o Einreichung von Abgabenerklärungen ( 133 bis 140 BAO) Die Steuerpflichtigen haben zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die amtlich aufgelegten Erklärungsformulare zu den festgesetzten Terminen abzugeben (bzw. Finanzonline) o Hilfeleistung bei Amtshandlungen ( 141 BAO) o Mitwirkungspflicht bei abgabenbehördlichen Prüfungen ( 147 BAO) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, bei jedermann Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht auch dann, wenn es sich nicht um die persönliche Abgabenpflicht handelt und beinhaltet auch die Vorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, soweit sie für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind. Die Organe der Abgabenbehörde haben das Recht, Gebäude, Grundstücke und Betriebe der Abgabenpflichtigen zu betreten und die Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen (z.b. Belege) zu verlangen. Banken sind jedoch nur bei Strafverfahren wegen vorsätzlichem Finanzvergehen gegenüber der Finanzstrafbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Abgabenbehörden sind auch berechtigt, jedermann als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen zu befragen. Schriftverkehr mit den Finanzbehörden: o grundsätzlich alles schriftlich mit Name, Adresse und Steuernummer o Durchschrift (Kopie) in einem Ordner aufbewahren (mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes bzw. angehefteter Einschreibbestätigung der Post o Bescheide des Finanzamtes sofort genau prüfen und in einem Ordner sammeln (Berufungen sind nur innerhalb der Berufungsfrist (meist 1 Monat) möglich Berufung: Wird ein Steuerbescheid als nicht richtig erachtet, so kann eine Berufung eingebracht werden. Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid und muß folgende Angaben enthalten: Steuern S. 3

6 o Bezeichnung des Bescheides o Angefochtene Feststellung des Bescheides, gegen den man beruft o Antrag auf Änderung mit Begründung o Unterschrift des Berufungswerbers Steuererklärung: Die direkten Steuern werden i.d.r. auf Grund einer Steuererklärung vom Finanzamt errechnet und mit Bescheid vorgeschrieben. Beim Ausfüllen der Steuererklärung ist folgendes zu beachten: + genaue Beantwortung (Anleitung durchlesen) + keine falschen Angaben machen + Abgabetermin beachten (meist 31. März) + von der Steuererklärung eine Abschrift (Kopie) anfertigen Finanzstrafrecht: 1) Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn der Abgabenpflichtige vorsätzlich Handlungen setzt, durch welche eine Abgabenverkürzung eintritt (Strafe: bis zum 2-fachen des hinterzogenen Betrages + Steuer) 2) Fahrlässige Abgabenverkürzung: (Strafe: bis zum 1-fachen des Betrages + Steuer) 3) Finanzordnungswidrigkeit liegt vor, wenn steuerliche Vorschriften übertreten werden, aber hierdurch keine Abgabenverkürzung bewirkt wird (z.b. Belegerteilungspflicht) (Strafe: bis...,-) Selbstanzeige: dadurch wird Straffreiheit erreicht, die Steuer muß nachgezahlt werden. Sie ist nicht mehr möglich, wenn man bereits "erwischt" wurde. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Wer steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer erbringt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind bzw. in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten tritt, benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) (ausgenommen pauschalierte Land- u. Forstwirte). Innergemeinschaftlicher Erwerb - Erwerbsschwelle: pauschalierte Landwirte müssen Einkäufe bis zu einer Betragsgrenze von EUR ,- netto, die sie in einem anderen EU-Land tätigen, nicht im Bestimmungsland (=Österreich) besteuern. Da die Einkäufe mit der Ursprungssteuer, das heißt der Umsatzsteuer des Verkaufslandes, belastet sind, treten sie wie Privatpersonen auf. Bei Überschreitung der Grenze ist eine UID zu beantragen, diese beim Verkäufer anzugeben und die öterreichische UST an das Finanzamt abzuliefern. Steuern S. 4

7 Ergänzungen zur Steuerkunde Informationen aus dem Bewertungsgesetz (Stand 1/2015) 21 Wertfortschreibung des landw. Einheitswertes: Erfolgt, wenn sich der landw. Einheitwert um mehr als 5 % (mind. 300,-) oder um mehr als 1000 ändert 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören 1. das landwirtschaftliche Vermögen, 2. das forstwirtschaftliche Vermögen, 3. das Weinbauvermögen, 4. das gärtnerische Vermögen, 5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Fischzucht, Imkerei). Forstwirtschaftlicher Einheitswert: Wälder über 100 ha werden von Forstsachverständigen der Finanzlandesdirektion bewertet Wälder von ha werden von den Finanzämtern berechnet (nach Hektarsatztabellen für den Kleinwald, je nach Bestandeszusammensetzung) Wälder unter 10 ha werden mit festen Hektarsätzen, je nach Bezirken berechnet. (Schärding 275; Ried 367; Grieskirchen 331; Braunau 308) Wohnungswert: ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die als Wohnung dienen (auch landw. Wohnhaus). Die Bewertung erfolgt nach dem umbauten Raum und Kubikmeterrichtsätzen, die je nach Bauausführung festgelegt werden (siehe Bewertungsgesetz 53 Anlage u.a.). Der Wohneinheitswert ist ein eigener EW und hat mit dem land- und forstwirtschaftlichen EW nichts zu tun! (Am EW-Bescheid = sonstiges bebautes Grundstück, Einfamilienhaus oder Mietwohngrundstück u.ä.) Von ihm wird u.a. die Grundsteuer B berechnet. Einkommen STEUERSTUFEN Tarifmodell ab 2016 bis 2015 Tarif Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz % % % ,50% % ,21% % darüber 50% % % über 1 Mio 55% Steuern S. 5

8

9 Landwirtschaft und Steuern zusammengestellt von: Johann Mayer, LFS Otterbach Buchführungspflicht - steuerlich Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichtig sind Betriebe: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert von über ,- oder Jahresumsatz (Betriebseinnahmen ohne Ust.) von über ,- - Die Umsatzsteuer muss mit dem Finanzamt verrechnet werden (wenn 2 Jahre hintereinander Grenze überschritten wurde) Umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe: - keine Aufzeichnungen für die Ust nötig, keine Verrechnung mit dem FA link Steuerinfo Weiss Option (in der Ust): Freiwillige Aufzeichnungen für die Umsatzsteuer und Verrechnung derselben mit dem Finanzamt (Achte auf die Bindungsfristen!) {Ab 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung bei Beendigung der Option zu machen} 1 3 Buchführungspflicht - steuerlich Einkommensteuer: voll buchführungspflichtig sind Betriebe: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert von über ,- oder Jahresumsatz (Betriebseinnahmen ohne Ust.) von über ,- beschränkt buchführungspflichtige Betriebe: Einheitswert zwischen (ab 2015) und Möglichkeiten: - Teilpauschalierung (nur Aufzeichnung der Einnahmen) - Einnahmen Ausgabenrechnung nicht buchführungspflichtige Betriebe - Vollpauschalierung: Das Einkommen und die daraus resultierenden Steuern werden pauschal aus dem Einheitswert ermittelt. Gewinnermittlung (steuerl.) neu Umsatz 2 4

10 Aufzeichnungs Pflicht neu (ab 2015) Aufzeichnungspflicht maßgeblicher Einheitswert > Fläche > ha RLN Vieheinheiten > Obstfläche > 10 ha steuerliche Aufzeichnungen Teilpauschalierung: es werden nur die betrieblichen Einnahmen aufgezeichnet Einnahmen Ausgabenrechnung: Einnahmen und Ausgaben werden aufgezeichnet. von Gebäuden und Maschinen wird eine AfA (nach steuerlichen Kriterien) berechnet Doppelte Buchführung: nach steuerlichen Vorschriften, incl. vollständiger Inventur, zusätzliche Aufzeichnungen (Anbau-, Ernteregister, Viehregister, Vorräteregister) 5 maßgeblicher Einheitswert für das Finanzamt Einheitswert (EW) der Eigentumsflächen - EW der verpachteten Flächen + EW der zugepachteten Flächen (Fläche * Hektarsatz der Flächen) Übergangsgewinn/ -verlust Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist vom Umlaufvermögen ein Übergangsgewinn / -verlust zu ermitteln. Ein Gewinn ist im 1. Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zuzurechnen und mit dem normalen Tarif zu versteuern. Ein Übergangsverlust hingegen muss gleichmäßig (gewinnmindernd) auf die nächsten 7 Jahre verteilt werden. 6 8

11 Einkommensteuerpauschalierung bedeutet: Das Einkommen wird aus dem berechnet, Es sind Aufzeichnungen für das Finanzamt notwendig (Nicht pauschalierte Einkünfte müssen getrennt erfasst und versteuert werden, z.b. Betriebshilfe, Nebenbetriebe,..) Einkommensberechnung bei Vollpauschalierung (ab 2015) ausgehend vom Einheitswert Einheitswert Landwirtschaft bis ,- bzw. sonst. Grenzen 42 % vom EW Einheitswert Forst bis ,- 42 % vom EW alt: 39 % vom Einheitswert 9 11 Umsatzsteuerpauschalierung bedeutet: Verrechnung der Mehrwertsteuer und Vorsteuer mit dem Finanzamt es wird angenommen, dass Mwst und Vst gleich hoch sind und daher keine Zahllast anfällt Sonderfall Erwerbe im Ausland: bei Überschreiten der Erwerbsschwelle ( je Jahr) ist die UST an das FA abzuführen Einkommensberechnung bei Teilpauschalierung Einnahmen aus der Landwirtschaft sind aufzuzeichnen (einschließlich Eigenverbrauch) davon pauschale Ausgaben: allgemein 70 %, Veredelung (Rinder, Schweine,..) 80 % Einnahmen aus der Forstwirtschaft: je nach Schlägerungsart und Wuchsgebiet verschiedene Sätze 10 12

12 Teilpauschalierung Forst Gewinnermittlung Forst: Aufzeichnung der Einnahmen, Abzug von nebenstehenden Pauschalsätzen: Einkommensberechnung bei Voll und Teilpauschalierung dazugerechnet werden: Weitere landw. Einkünfte: Weinbau, Gartenbau Einkünfte aus landw. Nebenerwerb landwirtschaftliche Nebentätigkeiten lt. SVB (Link zur SVB) vereinnahmte Pachtzinsen sonstige landw. Einkünfte Einkommensberechnung bei Voll und Teilpauschalierung abzugsfähig sind: Pachtzinsen (Obergrenze: 25 % des Hektarsatzes) Kreditzinsen (nur landwirtschaftliche, abzügl. Zinsenzuschüsse)) Ausgedinge Sozialversicherungsbeiträge Ordnungsgemäße Buchführung Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festliegen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt ersichtlich ist es muss erkennbar sein, wann die Änderungen vorgenommen wurden (Löschbare Schreibmittel sind verboten). Die Belege (Abschriften von Handelsbriefen ) sind geordnet aufzubewahren Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres. Werden elektronische Datenträger verwendet, muss die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. 14

13 Einheitswertbescheid als Grundlage für Steuern und Abgaben des pauschalierten landw. Betriebes von der Betriebszahl zum Einheitwert Betriebszahl x 24 (Hektarhöchstsatz von EUR 2.400,- je ha / 100) = Hektarsatz (=Ertragswert pro ha) * landw. Fläche in ha = Landwirtschaftlicher Einheitswert aus der Fläche + Zuschlag für öffentliche Gelder (33% aus Erster Säule) + Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung, Sonderkulturen, etc. = Landwirtschaftlicher Einheitswert (Eigener EW) Von der Bodenklimazahl zur Betriebszahl Bodenklimazahl (ermittelt aus der Bodenschätzung, Summe EMZ / LN) + / - Zu- / Abschläge für wirtschaftliche Verhältnisse regionalwirtschaftliche Verhältnisse betriebliche Verhältnisse übrige Umstände (Hagel, ) für Betriebsgröße (nur Eigentumsfläche) = Betriebszahl (=relativer Maßstab von 1 bis 100) Einheitswertbescheid Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim oben angeführten Finanzamt Musterstadt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (z.b. Einheitswertbescheid zum 01. Jänner 2014 vom 23. April 2016 zu EWAZ /9) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt

14 Wertfortschreibung Eine Anpassung des Einheitswertes erfolgt, wenn sich der Einheitswert um mehr als % ändert, mindestens jedoch um 300 oder der EW um mehr als ändert. Grundsteuermessbetrag u. Grundsteuer Berechnung vom eigenen Einheitswert) Der Grundsteuermessbetrag (GMB) gilt als Grundlage für die Grundsteuer und die Abgabe B (= Grundsteuerzuschläge) Berechnung des GMB: bis Einheitswert 1,6 v.t (%o) darüber 2,0 %o Grundsteuer A: ist eine Gemeindesteuer, 500 % des GMB Vom Einheitswert abhängige Abgaben, Beiträge, Transferleistungen und sonstige Anbindungen sind: Grundsteuer Grundsteuerzuschläge (Beiträge (Zuschlag) zur Unfallversicherung, Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Kammerumlage der Landwirtschaftskammern, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) Einkommensteuer (Pauschalierungsgrenzen, Buchführungspflicht) Umsatzsteuer (Pauschalierungsgrenze) Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Übergaben Erbschafts- und Schenkungssteuer bis Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung (ausgenommen bei Beitragsgrundlagenoption) Kirchenbeitrag Grundbucheintragungsgebühr (bei unentgeltlichen Erwerben) Bestimme Gebühren und Honorare (Gerichtskommissionstarifgesetz, Notariatstarifgesetz) Arbeitslosengeld (Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Nebenerwerblandwirten) Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Schul- und Heimbeihilfe Studiengebühren (Studienförderungsgesetz, Studienbeihilfengesetz (Stipendien) landwirtschaftliche Förderungen Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke (Bauland)... Grundsteuerzuschläge (Abgabe B) (Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) Wird vom Finanzamt für verschiedene Bereiche eingehoben: Abgabe v. land- und forstw. Betrieben (ab 2013) 600 % Beitrag zum Ausgleichsfonds f. Familienbeihilfe 125 % Unfallversicherung (SVB) 300 % Landwirtschaftskammerumlage (OÖ) 750 % (+ 14,50 Sockelbeitrag) 22 24

15 Grundsteuerzuschläge Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung Maßgeblicher Einheitswert: Bei der Sozialversicherung wird der Ha-Satz des Verpächters verwendet, bei Pacht von Fremden wird davon 2/3 angerechnet. Aus dem Einheitswert wird mit verschiedenen Faktoren ein fiktives Monatseinkommen errechnet Davon wird der Sozialversicherungsbeitrag berechnet: Unfallversicherung: 1,90 % Krankenversicherungsbeitrag: 7,65 % Pensionsversicherung: 17,00 % (Zusatzbeitrag bei Beitragsgrundlagen-Option: 3,0 % d. Beitragssumme) Beachte auch die Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlagen! Maßgeblicher Einheitswert (FA) Ist jener Einheitswert, der für die Berechnung der Grenzen für Aufzeichnungsverpflichtungen (Teilpauschalierung / Buchführungspflicht) und für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen wird. Maßgeblicher Einheitswert (SV) Lösung Ist jener Einheitswert, der für die Berechnung der Sozialversicherung herangezogen wird 26 28

16

17 Einheitswert und Steuern Kein Anspruch auf Richtigkeit siehe Einheitwert und FF-Plan Flächenaufstellung: Eigentum Zupachtung Verpachtung gesamt Acker 15,24 7,23 22,47 Grünland 10,82 2,54 13,36 Ø ZA EBP Σ LN (netto, AMA) 26,06 9,77 35, sonst. Lw. Fläche 0,77 0,77 Tierprämien 500 Eigentum LW Wald 7,16 7,16 sonst. Fläche Gesamt 33,99 43,76 Vieheinheiten - Rechnung (steuerlich) Anzahl Art VE / Stk VE gesamt 30 Milchkühe 1 9 Kälber bis 6 M 0,3 2,70 6,8 Rinder 6 M - 1 J 6,75 Rinder 1-1,5 J 0,65 4,39 6,75 Rinder 1,5-2 J 0,8 5,40 3,4 Kalbinnen ab 2 J 1 3, Mastschweine (erzeugt 0,06 18,00 Vieheinheiten gesamt: Grenze für den Einheitswert - Zuschlag "Normalviehbestand" ha Faktor gesamt bis 20 ha RLN 20,00 ha 2 über 20 ha 1 Summe: 35,83 ha Grenze zum Gewerbebetrieb ha Faktor gesamt bis 10 ha RLN 10,00 ha 8 80, ha 10,00 ha 6 60, ha 10,00 ha 4 40, ha 5,83 ha 3 17, ha 2 - über 50 ha 1,5 - Summe: 35,83 ha 197,49 VE GAP gesamt:

18 Einheitswertzuschlag Normalviehbestand tatsächlicher Bestand Überschreitung Zuschlag je VE 280,00 Zuschlag gesamt Berechnung des eigenen Einheitswertes: Boden-Klimazahl: 55,3 Zu/Abschläge wirtsch. Ertragsbedingungen: 3% Zu/Abschläge Betriebsgröße: -5% Ha-Satz LN: Höchst-ha-Sa Betriebszahl Ha - Satz LW 2400 Teil ha ha-satz Summe Landwirtschaft 26,83 ha Wald 7,16 ha 275,00 GAP - Zahlungen 33% Zuschlag Tierhaltung Summe Einheitswert (eigen) gerundet Berechnung der maßgeblichen Einheitswerte: eigener ha-satz! b) für das Finanzamt Fläche ha-satz Wert Einheitswert Eigentumsfläche + Einheitswert Pacht v. nahen Angehörigen + Einheitsw. Pacht von sonst. Personen 9,7700 ha - Verpachtung = Maßgeblicher Einheitswert (Finanzamt): Grenzen der Pauschalierung: Einheitswert RLN 60 ha Vieheinheiten 120 VE Obstkulturen 10 ha Wein 0,6 ha eigene Werte:

19 GVE-Umrechnungsschlüssel für landwirtschaftliche Nutztiere Tabelle Tierarten Förderungen (z.b. AZ, ÖPUL,.. GVE für Buchführungsbetriebe Vieheinheiten (1) Bewertungsgesetz GVE laut Eurostat Vieheinheiten (1) Bewertungsgesetz 2014 Berechnungs- basis für Anzahl VE lt. LWK Pferde: Fohlen unter 1/2 Jahr 0,35 0,80 0,35 Bestand Fohlen 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr 0,50 0,50 0,35 0,80 0,35 Bestand Jungpferde 1 bis unter 3 Jahre 1,00 1,00 0,60 0,80 0,60 Bestand Pferde 3 Jahre alt und älter: Hengste und Wallachen 1,00 1,00 0,80 0,80 0,80 Bestand Stuten 1,00 1,00 0,80 0,80 0,80 Bestand Esel, Maultiere und Pony, >1/2 Jahr 0,50 0,50 0,80 Bestand Rinder: (2) Schlachtkälber bis 300 kg LG 0,40 0,40 0,30 0,30 Bestand Andere Kälber und Jungrinder bis zu 6 Monate (3) 0,40 0,15 (3) 0,30 0,40 0,30 Bestand Andere Kälber und Jungrinder 6 Monate bis 1 Jahr (3) 0,60 0,40 (3) 0,55 0,40 0,55 Bestand Jungvieh 1 bis unter 1,5 Jahre 0,65 Bestand 0,60 0,70 0,80 0,70 Jungvieh 1,5 bis unter 2 Jahre 0,80 Bestand Rinder über 2 Jahre und älter: Stiere und Ochsen 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 Bestand Schlachtkalbinnen 1,00 1,00 1,00 0,80 1,00 Bestand Nutz- und Zuchkalbinnen 1,00 1,00 1,00 0,80 1,00 Bestand Milchkühe 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 Bestand Mutter- und Ammenkühe 1,00 1,00 1,00 0,80 1,00 Bestand Milch verkaufte kg 0,05 0,00 Schweine: Ferkel bis unter 20 kg Lebendgewicht (LG) (4) 0,02 0,01 0,03 0,01 Jahresprod. 1 Jungschweine 20 bis 30 kg LG 0,07 0,15 0,01 0,30 0,01 Jahresprod. 1 Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG 0,15 0,15 0,10 (5) 0,30 0,07 / 0,06 Jahresprod. 1 Mastschweine 50 bis unter 80 kg LG 0,15 0,15 0,10 (5) 0,30 0,07 / 0,06 Jahresprod. 1 Mastschweine 80 bis unter 110 kg LG 0,15 0,15 0,10 (5) 0,30 0,07 / 0,06 Jahresprod. 1 Mastschweine größer als 110 kg 0,15 0,15 0,10 (5) 0,30 0,07 / 0,06 Jahresprod. 1 Zuchtschweine 50 kg und mehr LG Jungsauen, nicht gedeckt 0,15 0,10 0,30 0,10 Jahresprod. 2 Jungsauen, gedeckt 0,30 0,30 0,10 0,30 0,10 Jahresprod. 2 Ältere Sauen, nicht gedeckt 0,30 0,30 0,30 0,50 0,35 Bestand Ältere Sauen, gedeckt 0,30 0,30 0,30 0,50 0,35 Bestand Zuchtsauen mit Ferkel bis 20 kg 0,50 Zuchteber 0,30 0,30 0,30 0,30 0,35 Bestand Schafe: Lämmer bis unter 1/2 Jahr 0,07 0,05 0,10 0,02 Jahresprod. 2 Jungschafe 6 Mon. bis 1 Jahr (ohne Mutterschafe) 0,07 0,15 0,10 0,10 0,10 Bestand Schafe 1 Jahr und älter, männlich 0,15 0,15 0,10 0,10 0,15 Bestand Schafe 1 Jahr und älter, weiblich (ohne Mutterschafe) 0,15 0,15 0,10 0,10 0,15 Bestand Mutterschafe, Widder 0,15 0,15 0,10 0,10 0,15 Bestand Ziegen: Kitze bis unter 1/2 Jahr 0,07 0,05 Jungziegen 6 Mon. bis 1 Jahr (ohne Mutterziegen) 0,07 0,15 0,10 0,10 0,05 Bestand Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) 0,15 0,15 0,10 0,10 0,12 Bestand Mutterziegen, Ziegenböcke 0,15 0,15 0,10 0,10 0,12 Bestand Hühner: Küken und Junghennen für Legezwecke < 1/2 Jahr 0,0015 0,002 0,014 0,002 Jahresprod. 2 Legehennen: 1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre 0,004 0,004 0,013 0,014 0,013 Bestand 1 1/2 Jahre und älter 0,004 0,004 0,013 0,014 0,013 Bestand Hähne 0,004 0,004 0,020 0,014 0,020 Bestand Mastküken und Jungmasthühner 0,0015 0,0015 0,0015 0,007 0,0015 Jahresprod. 1 Zwerghühner, Wachteln; ausgewachsen 0,0015 0,0015 0,0015 0,007 0,0015 Gänse 0,008 0,004 0,006 (6) 0,030 0,006 Jahresprod. 1 Enten 0,004 0,004 0,003 (6) 0,030 0,003 Jahresprod. 1 Truthühner (Puten) 0,007 0,004 0,009 (6) 0,030 0,009 Jahresprod. 1 Rotwild (in umzäunten Flächen ab 1 Jahr) 0,250 0,150 0,090 0,150 0,090 Bestand Anderes Zuchtwild (in umzäunten Flächen ab 1 Jahr) 0,150 0,150 0,090 0,150 0,090 Lama ab 1 Jahr 0,150 0,150 0,150 Strauße 0,150 0,150 0,150 Kaninchen: Mastkaninchen 0,0025 0,002 0,020 0,002 Jahresprod. 1 Zuchtkaninchen und Angorakaninchen 0,0250 0,034 0,020 0,034 Bestand 1) Gültig ab ; Einsteller 0,5 VE (= Vieheinheiten). Es wird der Jahresdurchschnittsbestand bzw. der Bestand herangezogen. Bestand: Jahresdurchschnittsbestand 2) Bezieht sich auf Spalte Förderungen: Zwergrinder: bis ½ J. 0,20 GVE; ab ½ bis 2 J. 0,30 GVE, ab 2 J. 0,50 Jahresprod. GVE. 1: Verkaufte und für den Privatverbrauch verwendete Tiere 3) Kälber bis 3 Monate 0,15 GVE und Jungrinder 3 Monate bis 1 Jahr 0,40 GVE. Jahresprod. 2: Verkaufte und für die Eigenremontierung verwendete Tiere 4) Babyferkel bis 10 kg werden nicht gesondert bewertet. 5) Mastschwein aus zugekauftem Ferkel 0,09 VE. 6) Zuchtgänse, -enten und Truthühner mit Nachzucht 0,04 VE. Quelle: BMLFUW., Der Bauer

20 Sozialversicherungsbeitrag: Name: maßgeblicher Einheitswert (SV): Berechnung der Beitragsgrundlage in der bäuerl. Sozialversicherung Einheitswert-Bereich EW-Anteil Faktor 2016 Betrag bis Einheitswert , , , , , , , , , , , , , , , ,76 über ,99057 maßgeblicher Einheitswert: Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert: monatliche Beitragsgrundlage aus der Nebentätigkeit: Beitragsgrundlage gesamt: Höchstbeitragsgrundlage je Person 5.670,00 Personen: 1 * je Monat Beitragssatz % (VE) Unfallversicherung 1,90% Krankenversicherung 7,65% Betrieb Pensionsversicherung 17,00% je Jahr gesamt 26,55% Sozialversicherungsbeitrag (Betriebsleiter) gesamt: Mindest- Höchst- Beitragsgrundlage 2016 Unfallvers. 767, ,00 Krankenvers. 767, ,00 Pensionsvers. 415, ,00 Vierteljährlich: siehe auch: Versicherungsschutz - Ihr Beitrag

21 Berechnung des pauschalen land-/forstwirtschaftlichen Einkommens lt. Finanzamt (Stand 2015) (ohne Gewähr) maßgeblicher Einheitswert Land- u.forstwirtsch. abzüglich Einheitswert Forst maßgeblicher landw. Einheitswert Faktor 42% Grundbetrag(Roheinkommen) Landw.: Forst: EW bis % Grundbetrag Forstw. 827 Weitere landw. Einkünfte: Weinbau, Gartenbau Einkünfte aus landw. Nebenerwerb vereinnahmte Pachtzinsen sonst. landw. Einkünfte 0 Zwischensumme 1 abzugsfähige Ausgaben: 9,77 ha Pachtzinsen 9,77 ha 350 /ha Kreditzinsen (Landw.) 370 tats. Pachtzahlung Ausgedinge pauschal Personen oder tatsächl. Betrag Sozialversicherungsbeiträge siehe SV-Berechnung Zwischensumme 2 Einkünfte aus der land- u. Forstwirtschaft tatsächliches Ergebnis: Einkommensaufteilung auf die Bewirtschafter: Personen: 2 Einkünfte LFW je Person:

22 SV - Beitrag bei Teilpauschalierung (Option in der SV) (Beträge incl. Ust) Ausgabenpauschale Roh-Einkünfte Einnahmen Pflanzenbau u. öffentl. Zahlungen % Einnahmen Tierhaltung % Einnahmen Maschinenring mit Maschinen % Zwischensumme LW Einnahmen Wald gesamt Ausgabenpauschale Wald 50% Wald hat eig. Berechnung! - je nach Bringung,.. Zwischensumme Wald sonst. landw. Einkünfte: (z.b. Jagdpacht, Betriebshelfer,..) - "Bruttoeinkommen LW" Abzugsfähige Ausgaben Pachtzinsen Kreditzinsen (Landw.) 370 Ausgedinge 700 Außergewöhnl. Ernteschäden... Zwischensumme Einkommen (SV) Monatl. Beitragsgrundlage lt. E-pauschal. Berechnung Mindest-/ Höchstbeitragsgrundlage beachten! angerechnete Beitragsgrundlage: Unfallversicherung 1,90% Krankenversicherung 7,65% Pensionsversicherung 17,00% Beitrag Zusatzbeitrag 3% SV - Beitrag je Monat Je Jahr: Bei verpflichteter Teilpauschalierung kann der SV-Beitrag auch aus dem EW errechnet werden Einkommensberechnung für das Finanzamt: Bruttoeinkommen - Sozialversicherung - Gewinnfreibetrag (13 %) zu versteuerndes Einkommen bei 2 Personen je Mindest- Höchst- Beitragsgrundlage 2016 Unfallvers , ,00 Krankenvers , ,00 Pensionsvers. 767, ,00 SteuerrechnungOtt MusterLös.xlsx

23 SV - Beitrag bei Einnamen - Ausgabenrechnung (Beispiel UST-pauschaliert) Einnahmen gesamt alle Einnahmen laufende Ausgaben ohne Investitionen Abschreibungen zusätzliche Annahme Einkommen (SV) Monatl. Beitragsgrundlage Mindestbeitragsgrundlage beachten! angerechnete Beitragsgrundlage: Unfallversicherung 1,90% Krankenversicherung 7,65% Pensionsversicherung 17,00% Zusatzbeitrag 3% Beitrag SV - Beitrag je Monat Je Jahr: Bei verpflichteter EA-Rechnung kann der SV-Beitrag auch aus dem EW errechnet werden Einkommensberechnung für das Finanzamt: Bruttoeinkommen - Sozialversicherung - Gewinnfreibetrag (13 %) zu versteuerndes Einkommen bei 2 Personen je steuerpflichtiges Einkommen: Stufe Anteil Steuersatz Steuer bis % % % % % % über % Steuer (vor Absetzbeträgen)

24 Checkliste - Option Check I - geplante INVESTITIONEN der nächsten 5 Jahre: 10 % Ust: : 110 % = BMG x 10 % = 12 % Ust: : 112 % = BMG x 12 % = 20 % Ust: : 120 %= BMG x 20 % = Vorsteuer geplante Investitionen der nächsten 5 Jahre Ab 2015: Aufteilung der Mwst aus Investitionen auf 5 (Maschinen) bzw. 20 Jahre(Gebäude)! (Rückverrechnung der Mwst-Anteile bei Beendigung ) Rückverrechnung Maschinen Rückverrechnung Gebäude Check II - laufende BETRIEBSAUSGABEN: 10 % Ust: : 110 % = BMG x 10 % = 12 % Ust: : 112 % = BMG x 12 % = 20 % Ust: : 120 %= BMG x 20 % = Vorsteuer laufende Betriebsausausgaben für 1 Jahr Vorsteuer laufende Betriebsausausgaben für 5 Jahre Beachte: Keine Vorsteuer bei SV-Beiträgen, Versicherungen, Abgaben, Steuern und in der Regel bei Pacht; PKW-Kosten sind nicht zu berücksichtigen. Check III - laufende BETRIEBSEINNAHMEN: 10 % Ust: : 110 % = BMG x 10 % = 12 % Ust: : 112 % = BMG x 12 % = 20 % Ust: : 120 %= BMG x 20 % = Umsatzsteuer Betriebseinnahmen für 1 Jahr Umsatzsteuer Betriebseinnahmen für 5 Jahre Beachte: Keine Ust bei EU-Förderungen. Bei Einnahmen aus Maschinenringtätigkeit 20 % Ust! Vorsteuer geplante Investitionen der nächsten 5 Jahre: Rückverrechnung nach Beendigung: + Vorsteuer laufende Betriebsausgaben für 5 Jahre: Gesamtbetrag der Vorsteuer für 5 Jahre: Umsatzsteuer Betriebseinnahmen für 5 Jahre: Vorsteuerüberschuss oder Zahllast Ust:

25

26

27 Der MR informiert: Aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe Nachbarschaftshilfe von Bauer zu Bauer: Was ist zu beachten? Wie ist mit der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe aus steuerlicher Sicht umzugehen? Was sagt das Gesetz? Was sagen die beratenden Stellen? Bisher wurde allgemein die Rechtsmeinung vertreten, dass die Umsätze aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Maschinendienstleistung unter Ansatz der ÖKL Selbstkosten) im Zuge der Pauschalierung mit abpauschaliert sind. Dies würde bedeuten, dass die bäuerliche Nachbarschaftshilfe in irgendeiner Form im Einheitswert berücksichtigt ist. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat aus aktuellem Anlass auf eine Anfrage der LKÖ aus der Registrierkassenpflicht Folgendes klargestellt: > Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe ist nicht im Einheitswert enthalten. > Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe ist ein Nebenerwerb im Sinne der Bestimmung des 7 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung und somit nicht vollpauschaliert. > Für die Gewinnermittlung in der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe gilt, dass grundsätzlich eine eigene Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zu führen ist. Die Maschinenselbstkosten laut ÖKL (oder darunter) können als Betriebsausgaben angesetzt werden. > Der Gewinn aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe wird auf die Grenze von für die sonstigen Nebentätigkeiten/Nebengewerbe gemäß 7 Absatz 4 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung nicht angerechnet. Hier ist jedoch zu beachten, dass es für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe seit dem letzten Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien vom Herbst 2015 einen gesonderten Topf mit gibt. Bis zu dieser Summe wird die Unterordnung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe angenommen. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ausnahmslos immer zu führen, auch wenn sie keinen Gewinn (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ergibt. Die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung sagt: Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank ist durch Einnahmen- Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Für die Betriebsausgaben gilt gemäß 7 Absatz 1 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung, dass diese nicht höher sein dürfen als die Betriebseinnahmen. Das Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann daher nie einen Verlust, sondern im besten Fall Null ergeben. Auch teilpauschalierte Landwirte sind verpflichtet, die bäuerliche Nachbarschaftshilfe sowie alle anderen Nebentätigkeiten/Nebengewerbe in einer gesonderten Einnahmen- Ausgaben-Rechnung aufzuzeichnen. Registrierkassenpflicht Es ist somit auch klargestellt, dass die Ausnahmeregelung für die Belegerteilungs-, Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht nicht für die Nachbarschaftshilfe gültig ist. Werden in der Landwirtschaft inkl. Nachbarschaftshilfe 1

28 Vorteile der MR-Abrechnung > Gesetzeskonforme Rechnungslegung > Bargeldloser Zahlungsverkehr > Keine Registrierkassenpflicht > Belegerteilungspflicht erfüllt > Aufzeichnungspflicht erfüllt > Vollständiger Überblick der Einnahmen durch Jahresstatistik mehr als Umsatz erzielt und davon mehr als bar verrechnet, besteht für die Barverrechnung die Registrierkassenpflicht. Die sogenannte "KalteHände-Regelung" kann in der Nachbarschaftshilfe nicht in Anspruch genommen werden. Mit der "Kalte-Hände-Regelung" ist es möglich, bis zur Umsatzgrenze von die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz am Ende des Tages) heranzuziehen. Und zwar dann, wenn Umsätze von Haus zu Haus, auf öffent- lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in der Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Diese Regelung ist allerdings für Dienstleistungen nicht anzuwenden. Lösung durch die MaschinenringAbrechnung Jeder Landwirt, der die Abrechnung über den Maschinenring nutzt, profitiert davon, dass die Rechnungsübersicht eine lückenlose chronologische Aufstellung der Einnahmen als Grundlage für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt. Zur vereinfachten Darstellung der Ausgaben müssen nicht alle Ausgaben mittels Belegen nachgewiesen werden, sondern es können die ÖKL-Maschinenselbstkosten in Abzug gebracht werden. Die Maschinenring-Abrechnung erfolgt bargeldlos, sodass die Registrierkassenpflicht nicht greift. Übersicht Nebeneinkünfte Tätigkeit Topf 1 oder 3 Einkommensteuer (PauschVO 2015) Sozialversicherung BSVG Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit maximal zu ÖKL-Maschinenselbstkosten ohne Entgelt für Arbeitsleistung Topf 1 Unterordnung bis gegeben EAR (Abzug der ÖKL-Maschinenselbstkosten zulässig) abpauschaliert durch Versicherungswert, keine gesonderte Beitragspflicht Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Entgelt über ÖKL oder mit Ausweisung Arbeitskraft; Betriebshilfe, Holzakkordant mit Motorsäge, Traktor, Seilwinde für andere luf Betriebe Topf 3 Anrechnung auf Grenze EAR (Abzug der ÖKL-Maschinenselbstkosten zulässig) Beitragspflicht (kein Freibetrag) 70 % pauschale Betriebsausgaben oder Beitragsgrundlage auf Basis tatsächlicher Einkünfte ( keine Option ) Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst mit Traktor und Schneeräumschild für Gemeinden und hauptsächlich zur Erschließung luf Grundstücke (ländliches Wegenetz) Topf 3 Anrechnung auf Grenze EAR oder 50 % pauschale Betriebsausgaben Beitragspflicht (kein Freibetrag) 70 % pauschale Betriebsausgaben oder Beitragsgrundlage auf Basis tatsächlicher Einkünfte ( kleine Option ) Maschinenvermietung an MR-Service auf Selbstkostenbasis Topf 3 Anrechnung auf Grenze EAR oder 50 % pauschale Betriebsausgaben abpauschaliert durch Versicherungswert, keine gesonderte Beitragspflicht Ebenfalls Anrechnung auf Topf 3: Einnahmen aus be- und verarbeiteten Urprodukten, Almausschank 2 Maschinenring Zeitung Oberösterreich

29 BW Fragen: 1. Beschreibe die Begriffe Steuern, Beiträge und Gebühren 2. Unterscheide Steuern nach der Art der Erhebung 3. Was ist eine Berufung im Zusammenhang mit Steuern, welche Punkte muss sie enthalten? 4. Nenne wichtige Punkte im Finanzstrafrecht 5. Wie wirkt sich die Vollpauschalierung bei der Umsatzsteuer aus? Welche Aufzeichnungen sind für das Finanzamt zu führen 6. Wie wirkt sich die Vollpauschalierung bei der Einkommensteuer aus? Welche Aufzeichnungen sind für das Finanzamt zu führen 7. Wie wird das Einkommen bei der Vollpauschalierung ermittel? 8. Welche Grenzen gelten für die Vollpauschalierung, ab wann ist man nicht mehr vollpauschaliert? (aktuelle Regelung) 9. Welche Auswirkungen hat eine Teilpauschalierung, was ist dabei zu beachten? Welche Aufzeichnungen sind bei der Teilpauschalierung zu führen? 10. Wie wird das Einkommen bei der Teilpauschalierung ermittelt? 11. Welche Aufzeichnungen sind bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu führen, ab welchem Einheitswert ist man dazu verpflichtet? 12. Wie wird das Einkommen bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermittelt? 13. Welche Grenzen gelten für die Buchführungspflicht in der Landwirtschaft, ab wann ist man voll buchführungspflichtig? 14. Wie wird das Einkommen bei der Buchführungspflicht ermittelt? 15. Nenne die 4 Formen der steuerlichen Ermittlung des Einkommens in der LW 16. Was bedeutet die Option bei der Umsatzsteuer, was ist zu tun. Wann könnte eine Optierung bei der Umsatzsteuer interessant sein? 17. Worauf ist beim Import von Waren im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu achten? 18. Welche Bedeutung hat der Einheitswert in der Landwirtschaft? 19. Berechne den Einheitswert (Einheitswert der Eigentumsfläche): Eigentumsfläche: Acker: 19,50 ha, Grünland 9,32 ha, Zupachtung: 4,43 ha Acker, Ha-Satz des Verpächters 777,- Betriebszahl 46, (Höchsthektarsatz 2400,-),Wald: 5,35 ha, ha-satz 300,- GAP Zahlungen 284 je ha; Tierhaltung: 20 VE über Normalviehbestand (kein Formblatt) 20. Berechne den maßgeblichen Einheitswert für das Finanzamt (Zahlen von oben), welche Aufzeichnungen hat dieser Betrieb für das Finanzamt zu führen?

30 BW 21. Berechne die VE, Grenze für Einheitswertzuschläge (Nebenbetrieb), Einheitswertzuschlag (falls zutreffend) (Formblatt lt. Unterricht vorhanden), Flächen von oben), Tierbestand: 36 Kühe, Rinder bis 6 M: 16 Stück, Rinder 6 M - 1 J: 16 Stück, Rinder 1-1,5 J: 16 Stück, Ri. 1,5-2 J: 8 Stück, 150 Mastschweine Durchschnittsbestand (2,9 Umtriebe) 22. Ordne die Maschinenringtätigkeiten / Nebentätigkeiten den jeweiligen Töpfen zu und nenne die Vorgehensweise bei der Einkommensteuer und bei der Sozialversicherung (Übersicht ist vorgegeben) o Mähdrusch, 200 h á 225 o Saat von Getreide (auf Lieferschein steht: Traktor 70 PS, Sämaschine 3 m, Mann), 10 h á 40 o Betriebshilfe (Stall) 50 h á 14 o Maschinenvermietung an MR Service unter ÖKL (Traktor mit Frontlader für Gartengestaltung, 15 h á 26 ) o schwaden (Traktor 68 PS, Doppelschwader 6,5 m) 20 h á 53

Landwirtschaft und Steuern. zusammengestellt von: Johann Mayer, LFS Otterbach

Landwirtschaft und Steuern. zusammengestellt von: Johann Mayer, LFS Otterbach Landwirtschaft und Steuern zusammengestellt von: Johann Mayer, LFS Otterbach 1 Buchführungspflicht - steuerlich Einkommensteuer: voll buchführungspflichtig sind Betriebe: Land- und forstwirtschaftlicher

Mehr

Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungsund Registrierkassenpflicht

Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungsund Registrierkassenpflicht Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungsund Registrierkassenpflicht 13. Februar 2016 Beeidete Wirtschaftsprüferin u. in Was besteuert die Einkommensteuer? das Einkommen eines

Mehr

FRAGENLISTE - STEUERN

FRAGENLISTE - STEUERN FRAGENLISTE - STEUERN 1. Erkläre die folgenden Begriffe a. Steuerschuldner oder Steuerzahler (4 Punkte) = Person oder Körperschaft die das Gesetz verpflichtet die Steuer an das Finanzamt abzuführen Beispiel

Mehr

Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab

Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab Finanzamt Musterstadt Finanzamtweg 1 9999 Testort Retouren an: Finanzamt Musterstadt (AV01) Finanzamtweg 1, 9999 Testort 28. April 2016 Einheitswertaktenzeichen 99 999-1-9999/9 Muster Johannes Teststraße

Mehr

SV-Beiträge - Nebentätigkeiten. Dr. Raphael Wimmer Stand:

SV-Beiträge - Nebentätigkeiten. Dr. Raphael Wimmer Stand: SV-Beiträge - Nebentätigkeiten Dr. Raphael Wimmer Stand: 2015-05 Inhaltsverzeichnis Beitragspflicht... 3 Direktvermarktung, Mostbuschenschank und Almausschank... 3 Urlaub am Bauernhof... 4 Fuhrwerkdienste,

Mehr

Milchkontingentverkauf

Milchkontingentverkauf Milchkontingentverkauf steuerliche Aspekte Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand: Dezember 2012 Steuerpflicht bei Milchkontingentverkauf Durch die Einkommensteuerpauschalierung werden nur die laufenden

Mehr

Vollpauschalierung. für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte. für die Jahre 2011 bis Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung

Vollpauschalierung. für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte. für die Jahre 2011 bis Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Vollpauschalierung für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte für die Jahre 2011 bis 2015 Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Buchführungsgrenzen Umsatz mehr als 400.000,- Land- und forstwirtschaftlicher

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 27. Dezember 2010 Teil II 471. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land-

Mehr

Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab

Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab Finanzamt Musterstadt Finanzweg 4 9999 Musterort Retouren an: Finanzamt Musterstadt (AV02) Finanzweg 4, 9999 Musterort 23. April 2016 Einheitswertaktenzeichen 99 999-9-9999/9 Muster Karl und Miteigentümer

Mehr

Der neue Einheitswert

Der neue Einheitswert Der neue Einheitswert Welche Auswirkungen können sich auf die land- und forstwirtschaftliche Gewinnermittlung ergeben? Prok. Mag. Dr. Andreas Unger Steuerberater & Unternehmensberater LBG Burgenland Steuerberatung

Mehr

Auswirkungen der steuerlichen Änderungen in der Landwirtschaft

Auswirkungen der steuerlichen Änderungen in der Landwirtschaft Auswirkungen der steuerlichen Änderungen in der Landwirtschaft Agrarabend der Raiffeisenbanken des Bezirkes Schärding 11. November 2015 Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Vortragsübersicht Bäuerlicher

Mehr

Teilpauschalierung. für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte. ab dem Jahr Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung

Teilpauschalierung. für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte. ab dem Jahr Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Teilpauschalierung für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte ab dem Jahr 2015 Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Buchführungsgrenzen Umsatz mehr als 550.000,- Land- und forstwirtschaftlicher

Mehr

Abgabenänderungsgesetz 2012 bzw. Verhandlungsergebnis

Abgabenänderungsgesetz 2012 bzw. Verhandlungsergebnis Abgabenänderungsgesetz 2012 bzw. Verhandlungsergebnis Was ist der Einheitswert? ein Ertragswert (kein Verkehrswert, kein wirklicher Wert) Beispiele: 18.000 Einheitswert für Betrieb entspricht einem unterstellten

Mehr

Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung

Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung 1. Buchführungsgrenzen Gemäß 125 Bundesabgabenordnung besteht Buchführungspflicht, wenn a) der Umsatz eines Betriebes

Mehr

Erwerbskombination in Österreich aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht

Erwerbskombination in Österreich aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht Erwerbskombination in Österreich aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht Leopold KIRNER Bundesanstalt für Agrarwirtschaft Marxergasse 2, A-1030 Wien leopold.kirner@awi.bmlfuw.gv.at http://www.awi.bmlfuw.gv.at

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite

Inhaltsverzeichnis Seite INHALTSVERZEICHNIS 5 Inhaltsverzeichnis Seite Pauschalierungen im Steuerrecht 11 1. Allgemeines zu den Pauschalierungen 12 1.1 Gemeinsame Bestimmungen 12 1.2 Einkommensteuer 14 1.3 Umsatzsteuer 16 2. Basispauschalierung

Mehr

Steuerrelevante Grenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand:

Steuerrelevante Grenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand: Steuerrelevante Grenzen in der Land- und Forstwirtschaft Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand: 2018-06 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Buchführungsgrenzen... 3 Umsatzgrenze... 3 Wertgrenze... 4

Mehr

Tierhaltung im Bewertungsgesetz. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand:

Tierhaltung im Bewertungsgesetz. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand: Tierhaltung im Bewertungsgesetz Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand: 2016-06 Tierzucht/Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb Das Bewertungsgesetz (BewG) unterscheidet nachfolgende Fälle von

Mehr

Vollpauschalierung. für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte. ab dem Jahr Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung

Vollpauschalierung. für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte. ab dem Jahr Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Vollpauschalierung für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte ab dem Jahr 2015 Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Buchführungsgrenzen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr

Mehr

Die Pauschalierungsverordnung 2011 trat am in Kraft. Die Grundkonzeption zb Einheitswertermittlung,

Die Pauschalierungsverordnung 2011 trat am in Kraft. Die Grundkonzeption zb Einheitswertermittlung, 21 Land- und Forstwirtepauschalierung 2011 bis 2015 BGBl II 471/2010 vom 27.12.2010, BGBl II 4/2011 vom 11.1.2011 Jilch: Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte 4 Trauner/Wakounig: Handbuch

Mehr

Pauschalierungsverordnung 2015

Pauschalierungsverordnung 2015 Pauschalierungsverordnung 2015 Vergleich bestehende und neue Pauschalierungsverordnung Steuerreferat, Rechtsabteilung Inhaltsverzeichnis Allgemein... 2 Anwendungsbereich... 2 Von der PVO erfasste Vorgänge...

Mehr

Imker Mag. Roman Prein

Imker Mag. Roman Prein Imker 2014 Mag. Roman Prein Einheitswert alt Einheitswert ist ein Ertragswert der Ertragswert ergibt sich aus dem 18-fachen des kapitalisierten Reinertrages den der Betrieb nachhaltig erbringen kann pauschaler

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 8 GZ. RV/0259-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

"Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft" 2. Auflage Mai Inhaltsverzeichnis. Einheitswert als bestimmende Größe

Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft 2. Auflage Mai Inhaltsverzeichnis. Einheitswert als bestimmende Größe Vorwort 3 Kapitel 1 Einheitswert als bestimmende Größe 1.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen... 11 1.1.1 Unterarten... 11 1.1.2 Wirtschaftliche Einheit... 11 1.2 Einheitsbewertung... 13 1.2.1 Bedeutung

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der eine LuF-PauschVO 2015 erlassen und die LuF-PauschVO 2011 geändert wird.

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der eine LuF-PauschVO 2015 erlassen und die LuF-PauschVO 2011 geändert wird. 1 von 7 E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der eine LuF-PauschVO 2015 erlassen und die LuF-PauschVO 2011 geändert wird Auf Grund des 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 10. Mai 2013 Teil II 125. Verordnung: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 LuF- PauschVO 2015 125.

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Anlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen 2016

Anlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen 216 Ausgabe 217 21632721 1 2 Name / Gemeinschaft / Gesellschaft /

Mehr

"Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten" Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20.

Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20. "Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten" Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20. Februar 2014 Pauschalbesteuerung - Grundsätze Durchschnittssatzbesteuerung

Mehr

Wirtschaftliche Einheit - Begriff

Wirtschaftliche Einheit - Begriff Hauptfeststellung 2014 Landwirtschaft NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN. Wirtschaftliche Einheit - Begriff Im Bewertungsrecht bilden wirtschaftliche Einheit und Vermögensart den Besitz eines Eigentümers nach

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/2987-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 23. August 2005 Teil II 258. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land-

Mehr

Nemačka evidencije PDV

Nemačka evidencije PDV Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen

Mehr

Steuern steuern Erfolg sichern

Steuern steuern Erfolg sichern HOLZINGER & PARTNER Steuern steuern Erfolg sichern erstellt von Mag. Helmut Kierner 1 06.11.2013 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Heizwerkbetreiber 2 06.11.2013 Überblick

Mehr

Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei landund forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten

Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei landund forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei landund forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten Mag. Sieglinde Jell, Dr. Karl Penninger, Daniela Pichler, Rechtsabteilung Stand: 2018-06 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Grundbegriffe der Steuern 21

Grundbegriffe der Steuern 21 Grundbegriffe der Steuern 21 Aus betriebswirtschaftlicher Sicht steht als Ziel im Hinblick auf die Ausgestaltung des Besteuerungssystems die Abwesenheit von Steuereinflüssen (entscheidungsneutrale Besteuerung)

Mehr

Einheitswert-Hauptfeststellung Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015

Einheitswert-Hauptfeststellung Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015 Einheitswert-Hauptfeststellung Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015 Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 Einheitswertbescheid zum 01.01.2014

Mehr

Berechnung 2: N Zu-/Abgang aufgrund von Übernahme/Abgabe von Wirtschaftsdüngern

Berechnung 2: N Zu-/Abgang aufgrund von Übernahme/Abgabe von Wirtschaftsdüngern Berechnung 1: N-Anfall am Betrieb aus Tierhaltung Tierart ( Werte für N-Anfall aus Tabelle 1) Anzahl Tiere bzw. Plätze = Teilsummen 1: N ab Lager je Wirtschaftsdünger Gesamtsumme 1: N ab Lager am Betrieb

Mehr

Einheitswerthauptfeststellung. Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015

Einheitswerthauptfeststellung. Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015 Einheitswerthauptfeststellung Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 1. Jänner 2015 Was ist der Einheitswert? Der Einheitswert (EHW) basiert auf einer standardisierten Ertragswertberechnung. Er ist kein

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 19. Jänner 2001 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 19. Jänner 2001 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 19. Jänner 2001 Teil II 54. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die

Mehr

Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2016

Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2016 Ausgabe 2017 201600307201 1 2 Name / Gemeinschaft / Gesellschaft / Körperschaft Vorname 3 Steuernummer

Mehr

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Gewerbesteuer Einkommensteuer Steuern des Existenzgründers Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Neugründung oder

Mehr

Pauschalierung oder Buchführung Land- und Forstwirtschaft von GRUBER Wirtschaftstreuhand Land- und Forstwirtschaftliche Einkünfte: Land- und Forstwirtschaftliche Urprodukte Vermarktung landwirtschaftlicher

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV I. Einführung... 1 1. Entwicklung des Steuerrechts... 1 2. Einteilung der Steuern... 2 3. Die drei Funktionen der Steuern... 4 4. Rechtsquellen

Mehr

Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Landund Forstwirtschaft 2014

Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Landund Forstwirtschaft 2014 www.bmf.gv.at Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Landund Forstwirtschaft 2014 Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Land- und Forstwirtschaft 2014 Im Jahr 2014 werden die land- und forstwirtschaftlichen

Mehr

Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung

Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung 1. StabG 2012, BGBl I 22/2012, AbgÄG 2012 BGBl I 112/2012, Entwurf Wartungserlasses

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Seite Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Steuern

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Seite Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Steuern Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Steuern 2014... 13 1. Grundbegriffe der Steuern... 14 1.1. Abgaben... 14 1.1.1. Abgabenarten... 14 1.1.1.1. Steuern...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner 4

Inhaltsverzeichnis. Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner 4 Vorwort zur vierten Auflage... V Autorenverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XVII 1. Einführung... 1 1.1. Wann wird man Unternehmer?... 1 1.2. Einkunftsarten... 1 1.2.1.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde Seite V XIII XV I. Einführung 1 1. Entwicklung des Steuerrechts 1 2. Einteilung der Steuern 2 3. Die drei Funktionen der Steuern 4 4. Rechtsquellen des Steuerrechts

Mehr

CD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich

CD Ausgabe  Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich CD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich 1. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Besteuerung des Umsatzes? Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung Inhalt: 1. von Lieferungen und sonstigen

Mehr

Kinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand:

Kinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand: Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28.2.2017 Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2017-04 Inhaltsverzeichnis Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?... 3 Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld und wie

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.

Mehr

Hauptfeststellung 2014 soll Einheitswerte sichern

Hauptfeststellung 2014 soll Einheitswerte sichern 29. April 2014 Präsident ÖR Ing. Franz Reisecker Hauptfeststellung 2014 soll e sichern Das Bewertungsgesetz sieht eine Neufeststellung der land- und forstwirtschaftlichen e zum 1. Jänner 2014 vor. Das

Mehr

13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a" und Anlage AV 13a" für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016

13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a und Anlage AV 13a für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

PHOTOVOLTAIK - STEUERN

PHOTOVOLTAIK - STEUERN PHOTOVOLTAIK - STEUERN 6. November 2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehören insbesondere die Pflanzen- und Tierproduktion mit Hilfe der Naturkräfte sowie

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Kopie Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer Sebastian Roith Zimmer S/147 Telefon (089) 9991-2303 (0911)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2889-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2010 gegen den Bescheid des FA vom 29. März 2010 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Die Besteuerung der Imker

Die Besteuerung der Imker Die Besteuerung der Imker Zentrale Frage: In welchem Umfang sind Imker steuerpflichtig? Beispiel: Imker Anton bewirtschaftet zwei Bienenvölker und hat 30 Kilo Honig geschleudert. Dem Gastwirt Bert verkauft

Mehr

Deckungsbeitrag und Betriebsplanung

Deckungsbeitrag und Betriebsplanung Deckungsbeitrag und Betriebsplanung Stoffübersicht: Leistungen und Kostenbegriffe Wiederholung Deckungsbeitragskalkulation Betriebsplanung Ziele: ( ich kann dann: ) Die Begriffe Leistung und Kosten erklären

Mehr

2. Welche rechtlichen Grundlagen hat das Rechnungs-

2. Welche rechtlichen Grundlagen hat das Rechnungs- 21 2. Welche rechtlichen Grundlagen hat das Rechnungs- 2.1. Lernziele - 2.2.1. Anwendungsgebiete - - - in internationale supranationale nationale Rechtsgrundlagen eingebettet. 22 International: IFRS/IAS

Mehr

vom Imkereien Wolfgang Pfeffer

vom Imkereien Wolfgang Pfeffer Die steuerliche Behandlung vom Imkereien Wolfgang Pfeffer Steuerliche Sonderregelungen in der Land- und Forstwirtschaft Einkommensteuer Umsatzsteuer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (13a EStG)

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Rechtliche Betrachtung in der Positionierung für Pferdebetriebe

Rechtliche Betrachtung in der Positionierung für Pferdebetriebe Rechtliche Betrachtung in der Positionierung für Pferdebetriebe Aigen im Ennstal, 15. 2. 2014 1 Die Pferdewirtschaft im Lichte der Gewerbeordnung der Raumordnung des Steuerrechtes Umsatzsteuer Einkommensteuer

Mehr

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Steuern Arten von Steuern Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Betriebssteuern Sind steuerlich abzugsfähig = Aufwand Grundsteuer Motorbezogene Versicherungssteuer

Mehr

vom Imkereien Wolfgang Pfeffer

vom Imkereien Wolfgang Pfeffer Die steuerliche Behandlung vom Imkereien Wolfgang Pfeffer Steuerliche Sonderregelungen in der Land- und Forstwirtschaft Einkommensteuer Umsatzsteuer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ( 13a EStG)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT ORGANISATORISCHES

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT ORGANISATORISCHES HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT 13.11.2018 Organisatorisches Löhne u. Gehälter (Band 1 S. 221 230) Rechnungsbelege Belegverbuchung Kassabuch (Band 2 S. 259 317) ORGANISATORISCHES 1 LOHN- UND GEHALTSBUCHUNGEN

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT 13.11.2018 Organisatorisches Löhne u. Gehälter (Band 1 S. 221 230) Rechnungsbelege Belegverbuchung Kassabuch (Band 2 S. 259 317) 1 ORGANISATORISCHES LOHN- UND GEHALTSBUCHUNGEN

Mehr

Nebenberufliche Selbständigkeit

Nebenberufliche Selbständigkeit Nebenberufliche Selbständigkeit Steuerliches Basiswissen und angemessene Buchführung Mühlacker, 23.03.2018 StB Carmen Riekert Agenda Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung Rechnungen Steuern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/1931-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer

Mehr

Steuern in der Land- und Forstwirtschaft Aktuelles und Änderungen

Steuern in der Land- und Forstwirtschaft Aktuelles und Änderungen Steuern in der Land- und Forstwirtschaft Aktuelles und Änderungen Vortragende Mag. Helmut Schebesta Steuerberater, Unternehmensberater DI Dr. Anton Schaup Landwirt, Unternehmensberater Fachbereich Steuern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0680-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, gegen den Bescheid des Finanzamtes A Steuernummer, vom 12. Jänner 2009 betreffend

Mehr

Beschlußempfehlung *)

Beschlußempfehlung *) Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1643 20.06.84 Sachgebiet 611 Beschlußempfehlung *) des Finanzausschusses (7. Ausschuß) zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf

Mehr

Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien. 19.

Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien. 19. Steuerrecht 2017/18 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2017 von Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien 19. Auflage Wien 2017 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Mehr

1064/AB XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

1064/AB XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 1064/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 1064/AB XXV. GP Eingelangt am 26.05.2014 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara

Mehr

Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert

Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert Autor: Mag. Johann Adametz, Vorsitzender des Bewertungsbeirates und des Bundesschätzungsbeirates 2012-11-19/Baden Luf Einheitswert Anwendung Grundsteuer

Mehr

Projektbeurteilung für Maschinen und Geräte

Projektbeurteilung für Maschinen und Geräte Beilage 4/1/1 Projektbeurteilung für Maschinen und Geräte : Anschrift: Datum: Bezeichnung Maschine/Gerät (Arbeitsbreite, Leistung, Volumen): Investitionsplan Maschine/Gerät Kosten in (netto) MWSt. % Gesamt

Mehr

Steuern Steuern Steuerrecht im Wandel. Aktueller Stand des Steuerrechts. Grundbegriffe und Steuerarten

Steuern Steuern Steuerrecht im Wandel. Aktueller Stand des Steuerrechts. Grundbegriffe und Steuerarten Steuern 2019 13 Steuern 2019 Das österreichische Steuerrecht ist einem ständigen und raschen Wandel unterworfen. Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds, die Schaffung neuer Steuerquellen zur Erzielung

Mehr

Regional ISST besser. Produkte von Hafnerbachern für Hafnerbacher. Regional, saisonal, energieeffizient.

Regional ISST besser. Produkte von Hafnerbachern für Hafnerbacher. Regional, saisonal, energieeffizient. Regional ISST besser Produkte von Hafnerbachern für Hafnerbacher. Regional, saisonal, energieeffizient. Die Idee Ideenwettbewerb der Energiegruppe 2010 Straßenbeleuchtung Fahrgemeinschaften LED-Lampen

Mehr

Satzung des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung einer Jagdsteuer vom

Satzung des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung einer Jagdsteuer vom Satzung des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 16.05.2013 Der Kreistag hat auf Grund des 17 der Landkreisordnung (LKO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12.

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12. Steuerrecht 2010/11 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2010 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 12. Auflage Wien 2010 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT ORGANISATORISCHES

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT ORGANISATORISCHES HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT 07.11.2017 Organisatorisches Mahnspesen u. Verzugszinsen (Band 1 S. 168-177) Bankbuchungen (Band 1 S. 196-202) Kraftfahrzeuge (Band 1 S. 204-212) Steuern u. Kammerumlage

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT

HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT 06.11.2018 Organisatorisches Mahnspesen u. Verzugszinsen (Band 1 S. 168-177) Bankbuchungen (Band 1 S. 196-202) Kraftfahrzeuge (Band 1 S. 204-212) Steuern u. Kammerumlage

Mehr

Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Landund Forstwirtschaft 2014

Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Landund Forstwirtschaft 2014 www.bmf.gv.at Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Landund Forstwirtschaft 2014 Sehr geehrte Damen und Herren! Die österreichische Land- und Forstwirtschaft sichert mit ihren vielfältigen Leistungen

Mehr

Steuerreform Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Steuerreform Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Steuerreform 2015 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Steuerreform 2015 - Barumsätze Änderungen bei Einzelaufzeichnung Änderungen bei Belegausstellung Registrierkassenpflicht Einzelaufzeichnung,

Mehr

Aufzeichnungs- und Informationspflichten

Aufzeichnungs- und Informationspflichten 1. Klagenfurter KMU Tagung Management von KMUs Themenschwerpunktbereich: Steuern und rechtliche Aspekte Mag. Heidrun Bayer Institut für Rechtswissenschaft Alpen-Adria Universität Klagenfurt Mag. Heidrun

Mehr

Vorsteuerpauschale für Pferdeeinstellbetriebe Verordnung kommt rechtzeitig!

Vorsteuerpauschale für Pferdeeinstellbetriebe Verordnung kommt rechtzeitig! Vorsteuerpauschale für Pferdeeinstellbetriebe Verordnung kommt rechtzeitig! Die neue Vorsteuerpauschale beträgt 24,- pro Pferd und Monat; zusätzlich dürfen die Vorsteuern von den Investitionen in das unbewegliche

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite (2)

Inhaltsverzeichnis. Seite (2) Information zur Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis 1. INFORMATION ZUR

Mehr