Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung

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1 Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung 1. StabG 2012, BGBl I 22/2012, AbgÄG 2012 BGBl I 112/2012, Entwurf Wartungserlasses 2012/13 der EStR 1. Einkommensteuer 1.1. Die neue Pauschalierung, ab Wirksamwerden der Einheitswerte laut Hauptfeststellung ( 124b Z 230 EStG) 1.2. Grundstücksveräußerung bei LuF-Pauschalierung 2. Umsatzsteuer 3. Bewertungsgesetz 1. Einkommensteuer 1.1. Pauschalierung ab 2014, 2015, 2016? Mit dem AbgÄG 2012 wurde offensichtlich nach mühsamer politischer Einigung die grundsätzliche Verordnungsermächtigung des 17 EStG durch einen neuen Absatz 5a eingeschränkt und vorgegeben wie folgt: Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze: 1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß 125 Abs 1 der Bundesabgabenordnung ermittelter Einheitswert ,- nicht übersteigt. 2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn - der gemäß 125 Abs 1 der Bundesabgabenordnung ermittelte Einheitswert ,- nicht übersteigt und - die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche ( 30 Abs 6 BewG 1955) 60 Hektar nicht übersteigt und - die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigt. 3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte ( 48 Abs 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes. 4. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Obstkulturen nur zulässig, wenn die diesen Kulturen zuzurechnende selbst bewirtschaftete Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.

2 Damit wird ab der Veranlagung 2014 oder später die Teilpauschalierung von bisher ,- auf ,- die Vollpauschalierungsgrenze von bisher ,- auf ,- gesenkt. Weiters darf die selbst bewirtschaftete reduzierte Fläche 60 ha nicht übersteigen und die Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten nachhaltig nicht 120 übersteigen, Detail dazu siehe unten 3. Bewertungsgesetz. Auch für Weinbau und Obstbau wurden die Grenzen der Vollpauschalierung schon im EStG vorgesehen. Für Weinbau bleibt es bei 60 Ar, für Obstbau wurde die Grenze (erst in zweiter Lesung von bis dahin vorgesehenen 5 ha) mit 10 ha festgesetzt. Die Buchführungsgrenze bleibt bei Einheitswert mehr als ,-, da die Teilpauschalierung dann bei Einheitswert mehr als ,- endet, ergibt sich für den Bereich mehr als Einheitswert ,-, aber nicht über ,- die komplette 4/3-Rechnungspflicht. Der Pauschalierungssatz wird von bisher 39 % auf 42 % angehoben werden, der Ausgabenprozentsatz wird bei 70 % der Betriebseinnahmen bleiben, für Veredelungsbetriebe soll es 80 % Betriebsausgabensatz geben, die diesbezügliche Verordnung bleibt abzuwarten. Die nicht unoriginelle Inkrafttretensbestimmung des neuen Absatz 5 a zu 17 EStG lautet: 17 Abs 5a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl I 112/2012 ist erstmals für die Erlas sung einer Verordnung anzuwenden, die für Veranlagungszeiträume gilt, für die gem 20c Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswerte anzuwenden sind. In 20c BewG wurde mit dem 1. StabG 2012 die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem 1. Jänner 2014 fixiert. Der Gesetzgeber scheint in Sorge zu sein, dass nach 26 Jahren die letzte Hauptfeststellung war zum die Hauptfeststellung einen derzeit noch nicht abschätzbaren Zeitrahmen benötigen wird Grundstücksveräußerung bei land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierung Die ab in Kraft befindliche Grundstücksveräußerungsbesteuerung gilt selbstverständlich auch für pauschalierte Land- und Forstwirte. Auch hier ergibt sich bei Veräußerung nach dem die Unterscheidung in Grund und Boden und Betriebliche Gebäude und grundstücksgleiche Rechte und Private Gebäude und grundstücksgleiche Rechte Auch hier gilt weiters die Unterscheidung in Alt-Grund und Boden (am nicht steuerverfangen) Neu-Grund und Boden (am steuerverfangen oder nach dem angeschafft oder eingelegt) Alt- oder Neugebäude betrieblich Alt- oder Neugebäude privat Bekanntlich gilt die Vollpauschalierung als 4/1-Ermittlung, die Teilpauschalierung als 4/3-Rechnung, jedenfalls ist bei beiden Pauschalierungsformen der nackte Grund und Boden am nicht steuerverfangen gewesen, soweit er außerhalb der (ehemaligen) Spekulationsfrist war, das heißt, der letzte entgeltliche Erwerb musste vor dem gewesen sein. Gleiches gilt für privaten Grund und Boden und private Gebäude.

3 Für dieses Altvermögen kann die Besteuerung gem 30 Abs 4 EStG mit 3,5 % bzw 15 % vom Veräußerungserlös vorgenommen werden, wobei weder ein Inflationsabschlag noch die Kosten der Mitteilung oder Selbstberechnung der ImmoESt gem 30c EStG abgezogen werden dürfen. Besonders im landwirtschaftlichen Bereich ist auf allfällige Umwidmungen nach dem , die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt sind und die erstmals eine Bebauung ermöglicht haben, bzw auf spätere Umwidmungen in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung, zu achten ( 30 Abs 4 Z 1). Damit würden die sonst anzusetzenden 86 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten auf 40 % reduziert, aus den 14 % Veräußerungsgewinn würden 60 %, die davon anfallende Steuer würde daher statt 3,5 % (=25 % von 14 %) 15 % (=25 % von 60 %) betragen. Für Neuvermögen Grund und Boden ergibt sich der Veräußerungsgewinn durch Abzug der allenfalls adaptierten Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös, die Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung der Immo-ESt gem 30c und allfällige Vorsteuerberichtigungen können abgezogen werden, vom verbleibenden Betrag kann ab dem 11. Jahr nach Anschaffung ein Inflationsabschlag von 2 % pa max 50 % in Abzug gebracht werden, damit ergibt sich die Bemessungsgrundlage für den 25 %-igen Steuersatz. Für Neuvermögen Betriebsgebäude und grundstücksgleiche Rechte gilt das Gleiche, die Anschaffungskosten sind um bisher steuerlich unberücksichtigte Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, um steuerwirksame AfA und steuerfreie Subventionen zu vermindern, ein Inflationsabschlag kann im betrieblichen Bereich nur bei Grund und Boden nicht auch bei Gebäuden und Rechten abgezogen werden ( 4 Abs 3a Z 3 EStG). Auch für Neuvermögen-Privatgrundstücke (also Grund und Boden einschließlich Gebäude) gilt das Gleiche, hier gibt es den Inflationsabschlag aber vom gesamten Grundstücksveräußerungsgewinn, also auch für den Gebäudeanteil. Veräußerung bestockter Forstflächen nach dem Die bisherige 35 %-Lösung ( 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011) gilt grundsätzlich weiter, allerdings ist dieser Holz- und Jagdrechtveräußerungsgewinn nicht mit dem begünstigten 25 %-igen Steuersatz, sondern zum Tarif zu versteuern, auf Grund und Boden entfallen 50 % des Veräußerungserlöses der als Altvermögen mit 3,5 %, als Neuvermögen nach Buchwertabzug mit 25 % zu versteuern ist. Werden forstwirtschaftliche Flächen nach dem veräußert, ist auch der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Es ist daher auch bei Anwendung des 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011 der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Mit den 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses werden nur die stillen Reserven des stehenden Holzes und des Jagdrechtes erfasst. Die verbleibenden 65 % des Veräußerungserlöses verteilen sich daher auf den Grund und Boden sowie auf die Buchwerte des stehenden Holzes und des Jagdrechtes. Unter Berücksichtigung dieser Buchwerte sind 50 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses als auf Grund und Boden entfallender Veräußerungserlös anzusetzen.

4 Beispiel: Fall 1: Im Jahr 1990 wurden Forstflächen um ,- erworben. Dabei entfielen ,- auf den Waldboden. Im Jahr 2013 werden diese Forstflächen um ,- veräußert. Der Gewinn wird unter Anwendung des 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011 ermittelt. Für das stehende Holz und das Jagdrecht wird ein Gewinn in Höhe von ,- ermittelt (= *0,35), wie bisher tarifsteuerpflichtig. Auf den Grund und Boden entfällt ein Veräußerungserlös in Höhe von ,- (50% von ,-). Bei Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung isd 30 Abs 4 EStG ist daher hinsichtlich des Grund und Bodens ein Gewinn in Höhe von (95.000*0,14) (mit 25 %) zu versteuern. Fall 2: Die Forstflächen wurden 2004 angeschafft, daher handelt es sich um Neuvermögen und die pauschale Gewinnermittlung isd 30 Abs 4 EStG ist nicht zulässig. Daher ist vom pauschalen Veräußerungserlös ( ,-) der auf Grund und Boden entfallende Buchwert ( ,-) abzuziehen. Somit ist hinsichtlich des Grund und Bodens ein Gewinn von ,- (mit 25 %) zu versteuern. 2. Umsatzsteuer In 2. Lesung daher weder im Ministerialentwurf, noch in der Regierungsvorlage zu finden wurde im Nationalrat folgende, pauschalierte Landwirte betreffende Umsatzsteueränderung in das UStG aufgenommen: 12 Abs 12 letzter Satz lautet: Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt. Bezüglich des Inkrafttretens wird 28 Abs 39 um folgende Z 4 erweitert: 4. Die Änderungen im 12 Abs 12 sowie in 22 Abs 1 und 2 sind ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen nach dem erfolgt. Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte können vom Umsatzsteuer = Vorsteuer, zu-zahlen-ist-nichts-system gem 22 UStG auf das allgemeine Umsatzsteuer zahlen-vorsteuer holen-system umsteigen, und müssen fünf Jahre im allgemeinen System bleiben ( 22 Abs 5 UStG). Der Wechsel zurück ins pauschalierte 22-System galt bisher nicht als Änderung der Verhältnisse, es wurde keine Vorsteuerberichtigung ausgelöst, daher kam es häufig in Jahren größerer baulicher Investitionen zb Maschinenhallenneubau, zum freiwilligen Wechsel ins allgemeine System. Der 20 %-ige Vorsteuerabzug überstieg oft die 10 %-ige Umsatzsteuerpflicht, sehr oft stellte sich jedoch heraus, dass auch nur fünf Jahre USt-Pflicht ganz schön lange sein können.

5 A SAE GE Für erstmalige Verwendungen und Nutzungen nach dem ergibt sich nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2014 die Änderung der Verhältnisse, damit die Berichtigungspflicht gem 12 Abs 10, die bei erstmaliger betrieblicher Eigennutzung nach dem mit dem 1. StabG von bisher 10 Jahre auf 20 Jahre verlängert wurde. ( 28 Abs 38 Z 2 UStG) Damit liegt gleichermaßen auf der Hand, dass land- und forstwirtschaftliche Gebäudeinvestitionen noch rasch vor dem in Verwendung oder Nutzung genommen werden sollten, und dass nach dem dieses vermeintliche Steuerschmankerl tot ist, statt 100 % Investitionsvorsteuer gibt es nur mehr 25 % (5 Zwanzigstel), da zahlt sich das fünf Jahre Umsatzsteuer zahlen müssen sicher nicht mehr aus. 3. Bewertungsgesetz 1955 Für die neue Vollpauschalierungsgrenze 60 ha gilt die selbstbewirtschaftete reduzierte Fläche. Darunter versteht man gem 30 Abs 6 BewG, dass Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel Alpen oder Bergmähder nur mit einem Fünftel der tatsächlichen Flächen anzusetzen sind. Bezüglich der ebenfalls neuen 120 Vieheinheiten gibt es für Jungrinder, Schweine, Schafe und Ziegen geringfügige Verbesserungen, das heißt, es dürfen mehr Tiere produziert bzw gehalten werden. Als Vieheinheit gilt unverändert ein Rind älter als zwei Jahre. Hauptfeststellung Die wurde mit dem 1. StabG 2012 in 20c BewG auf den fixiert, der Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (=Betriebszahl 100) wurde mit 2.400,- (bisher 2.289,-) festgesetzt. Dabei sollen die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nur mehr 83 % zur Einheitswertsumme beitragen, 13 % sollen aus öffentlichen Geldern und die restlichen 4 % aus Zuschlägen für überdurchschnittliche Tierhaltung resultieren. Auswirkungen bezüglich Sozialversicherung Einheitswertänderungen zum haben für sozialversicherungsrechtliche Zwecke erst Wirkung nach dem Übergangsbestimmungen im BSVG Wer ohne Flächenveränderung durch die Hauptfeststellung ab durch Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze (Unfall 150,-, Kranken- und Pension 1.500,- Einheitswert) in die Pflichtversicherung käme, bleibt ausgenommen. Wer durch Unterschreiten aus der Pflichtversicherung herausfallen würde, kann bis den Antrag stellen in der Pflichtversicherung zu bleiben ( 337 und 338 BSVG idf AbgÄG 2012).

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