Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB ACH /10) investa junior mit obligatorischem Todesfallschutz

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB ACH /10) investa junior mit obligatorischem Todesfallschutz AVB Version Nr. 01/2010 INHALTSVERZEICHNIS I. Begriffsdefinitionen II. Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherungen von ASPECTA 1. Vertragsgrundlagen 2. Anzeige- und Auskunftspflicht 2.1. Allgemein 2.2. Folgen bei Verletzung der Auskunftspflicht 3. Rücktrittsrecht nach Vertragsabschluss 4. Versicherungsschutz 4.1. Provisorische Deckung 4.2. Einlösungsklausel 5. Abgabenrechtliche Bestimmungen 5.1. Direkte Steuern 5.2. Stempelabgaben Grundsatz Versicherungen mit periodischen Prämien Zuzahlungsversicherungen (Einmaleinlageversicherungen) 6. Weitere Vertragsbestimmungen 6.1. Mitteilungen 6.2. Adressänderungen 6.3. Gerichtsstand und anwendbares Recht 6.4. Ansprechstellen 6.5. Änderung der Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB, BVB bzw. EVB) 6.6. Art. 35 VVG 6.7. Tarif II. III. Besondere Bestimmungen der anteilsgebundenen Lebensversicherung mit obligatorischem Todesfallschutz nach Tarif 430S und für die Zuzahlungsversicherung nach Tarif 409E(S) 7. Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise 7.1. Erläuterung der anteilsgebundenen Lebensversicherung 7.2. Ausgabe- und Rücknahmepreis / Wert des Fondsvermögens 7.3. Auswahl eines Investmentfonds und / oder Anlagebaskets / Grundsatz der Wiedereinlage 7.4. Änderung der Investmentfonds- bzw. Anlagebasketauswahl und Wiedereinlage von Ausschüttungen eines Investmentfonds und / oder Anlagebaskets 8. Leistungen 8.1. Erlebensfall 8.2. Todesfall Todesfall der ersten versicherten Person Todesfall der zweiten versicherten Person Gleichzeitiger Tod der ersten und zweiten versicherten Person 8.3. Anpassung der Mindesttodesfallsumme während der Laufzeit 8.4. Selbsttötung 8.5. Sonstiges 8.6. Fälligkeit der Leistungen / Erfüllungsort 8.7. Zusatzversicherungen 9. Verfügungsrechte 9.1. Begünstigung 9.2. Verpfändung / Abtretung 9.3. Prämienfreistellung von prämienpflichtigen Versicherungen 9.4. Rückkauf / Teilrückkauf Versicherungen mit periodischen Prämien Rückkauf Teilrückkauf Zuzahlungsversicherungen (Einmaleinlageversicherungen) Rückkauf Teilrückkauf Massgeblicher Anteilskurs des Investmentfonds / Anlagebaskets bei Rückkauf / Teilrückkauf 10. Prämienzahlung Prämienzahlung (prämienpflichtige Versicherung / Zuzahlungsversicherung) Verzugsfolgen Unwiderrufliches Policenkonto bei prämienpflichtigen Versicherungen Anpassung der Prämienhöhe während der vereinbarten Vertragslaufzeit Dynamisierung der Prämien 11. Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit Versicherungen mit periodischen Prämien Prämienfreie und pflichtige Verlängerungen Nachversicherungsoption Vorsorgebrücke Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Tod der zweiten versicherten Person Bevorzugter Neuabschluss einer Säule 3a in Ergänzung zur bestehenden Säule 3b für die zweite versicherte Person Ergänzung um Säule 3a für die erste versicherte Person Teilentnahmen Zuzahlungen Wiedereinlage der Kapitalzahlung im Erlebensfall in eine neue Einmaleinlageversicherung Zuzahlungsversicherungen (Einmaleinlageversicherungen) Prämienfreie Verlängerungen Teilentnahmen Zuzahlungen 12. Überschussbeteiligung 13. Militärdienst und Krieg 14. Technische Grundlagen 15. Auflösung des Vertrages mangels Fondsvermögen / ungünstige Wertentwicklung

2 I. Begriffsdefinitionen ASPECTA ist ASPECTA Assurance International AG, Landstrasse 124, FL-9490 Vaduz und ihre Zweigniederlassung in der Schweiz, Bahnhofstrasse 52, CH-8001 Zürich. Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit ASPECTA Assurance International AG (nachfolgend ASPECTA) mit Sitz in Vaduz abschliesst. Sie als Versicherungsnehmer sind der Vertragspartner von ASPECTA und werden in den vorliegenden AVB sowie allfällig vereinbarten besonderen oder ergänzenden Versicherungsbedingungen zum Teil auch persönlich mit Sie angesprochen. Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schrift - liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Art. 74 Abs. 1 VVG). Erste versicherte Person ist das versicherte Kind, auf dessen Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird (=versichertes Risiko). Zweite versicherte Person ist der versicherte Versorger, bei dessen Todesfall Aspecta unter anderem die periodische Prämienzahlung übernimmt (=versichertes Risiko). Begünstigter ist die Person, die vom Versicherungsnehmer für den Empfang der Versicherungsleistung benannt ist. Prämienzahler ist die Person, welche sich gegenüber ASPECTA zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Versicherungspolice ist die von ASPECTA an den Versicherungsnehmer ausgehändigte Versicherungsurkunde zusammen mit möglichen Nachträgen, die zusammen mit den beigehefteten AVB alle vertraglichen Rechte und Pflichten beschreibt. Steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung ist eine Versicherung, welche als rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinne des schweizerischen Steuerrechts qualifiziert wird. Versicherungsjahr ist jener Zeitraum von 12 Monaten, welcher jeweils mit dem in der Police als Beginn der Versicherung bezeichneten Tag beginnt. Mindesttodesfallsumme (Versicherungssumme) ist der in der Versicherungspolice oder nach Änderungen in einem Nachtrag festgehaltene Betrag, welcher dem Anspruchs - berechtigten im Todesfall der ersten versicherten Person vor Ablauf der Versicherung mindestens ausgezahlt wird. Mindestrisikosumme ist die minimale Todesfallsumme, die bei Versicherungen mit obligatorisch versicherter Todesfallleistung in Ergänzung zum Fondsvermögen versichert wird. Sparprämienanteil ist derjenige Anteil einer periodischen Prämie oder Einmaleinlage, welcher für den Erwerb von Anteilen an Investmentfonds und / oder Anlagebaskets verwendet wird. Fondsvermögen ist der Wert des an einem bestimmten Stichtag vorhandene Gesamt - bestand erworbener Anteile an Investmentfonds und/oder Anlagebaskets für den vor - liegenden Versicherungsvertrag. Börsentag ist der jeweilige Handelstag an den Schweizer Börsen. Versicherungsdauer ist der ganze Zeitraum des Bestehens des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Versicherungsablauf, die der Police entnommen werden können, bzw. dem Tod der ersten versicherten Person. Prämienzahldauer ist der jeweilige Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Versiche r- ungsablauf, in dem Prämien zu zahlen sind. II. Allgemeine Bestimmungen der Lebensversicherungen von ASPECTA 1. Vertragsgrundlagen Grundlagen des vorliegenden Versicherungsvertrages sind in absteigender Rangfolge: - die Versicherungspolice - der Versicherungsantrag - Besondere und / oder Ergänzende Versicherungsbedingungen (BVB bzw. EVB), soweit vorhanden und vereinbart - diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) / Stand Januar Broschüre der zur Auswahl stehenden Investmentfonds und Anlagebaskets (Ziff. 7.4 nachfolgend vorbehalten) - das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen gehen die Vertragsbestandteile einander in der oben stehenden Rangfolge vor. Der Versicherungsnehmer bestätigt, dass er im Besitze der oben genannten Unterlagen ist. 2. Anzeige- und Auskunftspflicht 2.1 Allgemein Die beim Abschluss einer Versicherung, bei einer Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistungen, bei einer Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages oder anlässlich jeder anderweitigen beantragten Abänderung des Versicherungsvertrages schriftlich gestellten Fragen zu erheblichen Gefahrstatsachen sind durch den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen auf dem Fragebogen vollumfänglich und wahrheitsgetreu zu beantworten. Allfällige Änderungen während der Vertragsdauer zu den im Antrag oder anderweitig schriftlich gestellten Fragen (Änderung von Gefahrstatsachen) sind ASPECTA innert 14 Tagen seit Eintritt der Gefahrsänderung schriftlich mitzuteilen. Diese Rechtsbehelfe können von ASPECTA auch geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person auf deren Leben die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung beigeführt hat (Art. 74 Abs. 3 VVG). Wurde durch den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen eine Frage falsch oder nicht vollständig beantwortet (Art. 6 VVG) oder wurde eine während der Vertragsdauer eingetretene Änderung nicht innert 14 Tagen schriftlich mitgeteilt (Art. 28 und 30 Abs. 1 VVG), hat ASPECTA das Recht, den Vertrag per sofort innerhalb von vier Wochen seit Kenntnis der betreffenden Anzeigepflichtverletzung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten (Art. 28 und 30 Abs. 1 VVG). Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung (Art. 6 VVG) aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die falsch oder nicht vollständig mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind für solche Schäden bereits Leistungen erbracht worden, werden diese von ASPECTA zurückgefordert. Im Falle einer zu Unrecht gewährten Prämienbefreiung werden ebenfalls Prämien nachverlangt. Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, im Schadenfall oder bei Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente ASPECTA auf deren Verlangen alle Auskünfte über ihm bekannte Tatsachen zu erteilen, die von ASPECTA zur Abklärung einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung benötigt werden. 2.2 Folgen bei Verletzung der Auskunftspflicht Der Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigte verpflichtet sich, ASPECTA jederzeit, insbesondere im Schadenfall, auf deren Verlangen die Namen der Ärzte, Psycho - logen, Psychotherapeuten, Chiropraktiker, anderweitiger Erbringer von ärztlichen und para-ärztlichen Dienstleistungen etc., bei denen er in den letzten zehn Jahren in Behandlung war, unter Angabe der genauen Adressen schriftlich zu melden und die vorgenannten Personen gegenüber ASPECTA oder ihrem ärztlichen Dienst vom ärztlichen Berufsgeheimnis etc. zu entbinden und zu ermächtigen, ihr alle im Zusammenhang mit der Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigte ist auch verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Verlangen die Adressen der Arbeitgeber, für die er in den letzten zehn Jahren tätig war, schriftlich bekannt zu geben und diese zu ermächtigen, ihr alle im Zusammenhang mit der Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nach, fordert ASPECTA den Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten schriftlich dazu auf, die verlangten Angaben innert einer Frist von zehn Tagen zu liefern mit der Androhung, dass ASPECTA im Unterlassungsfalle an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist. 3. Rücktrittsrecht nach Vertragsabschluss ASPECTA gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses ohne Begründung vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich an den Hauptsitz von ASPECTA in Vaduz (Liechtenstein) oder deren Zweigniederlassung in Zürich (Schweiz) zu erfolgen. Die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Eine bereits gezahlte Einmaleinlage oder Prämie wird ohne Zins zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers wegen Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht (Art. 3 VVG) gemäss Art. 3a VVG. 4. Versicherungsschutz Die Versicherung wird auf das Leben der ersten und zweiten versicherten Person abgeschlossen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 4.1 Provisorische Deckung ASPECTA gewährt provisorische Deckung für die Zeit zwischen der Übergabe oder Absendung des vom Antragsteller unterzeichneten Antrags an den Versicherer oder Agenten einerseits und der Annahme des Antrags durch den Versicherer (Vertragsabschluss) bzw. dem zwischen den Parteien vereinbarten späteren Inkrafttreten des Versicherungsvertrages (vgl. Einlösungsklausel gemäss Ziff. 4.2 AVB) andererseits, höchstens jedoch für die ersten zwei Monate nach Übergabe oder Absendung des Auftrages. (1) Die provisorische Deckung beträgt einschliesslich aller Zusatzversicherungen (sofern diese keine abweichenden Regelungen vorsehen) und aller weiteren mit der selben versicherten Person bei ASPECTA beantragten Versicherungen maximal CHF 150'000 im Todesfall bzw. bei beantragter Erwerbsunfähigkeitsabsicherung maximal CHF 6'566 Jahresrente exklusive Prämienbefreiung. (2) Der provisorische Versicherungsschutz besteht höchstens im Umfang des nach Risikoprüfung gewährten definitiven Versicherungsschutzes. (3) Der provisorische Versicherungsschutz endet vor Ablauf der zweimonatigen Frist, - mit dem Beginn des definitiven Versicherungsschutzes aus der beantragten Versicherung - mit der Ablehnung des Versicherungsantrags durch ASPECTA - mit der Ablehnung einer von ASPECTA vorgeschlagenen Änderung zu seinem Versicherungsantrag durch den Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller - wenn der Versicherungsantrag vor Antragsannahme widerrufen oder vom Vertrag zurückgetreten wurde - wenn die erste Prämie nicht innerhalb von zehn Tagen nach der ersten schrift - lichen Aufforderung bei ASPECTA eingeht. 4.2 Einlösungsklausel Die Versicherung tritt nachdem ASPECTA die Antragsannahme bzw. den Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich bestätigt hat erst in Kraft, wenn die Eintrittsprämie bzw. die Einmaleinlage bei ASPECTA eingegangen ist. Geht die erste Prämie oder Einmaleinlage nicht innerhalb von zehn Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung bei ASPECTA ein, erlischt nach Ablauf der Zahlungsfrist die provisorische Deckung. 5. Abgabenrechtliche Bestimmungen 5.1. Direkte Steuern Die Versicherungsleistungen unterstehen für den Versicherungsnehmer bzw. für den Anspruchsberechtigten den jeweiligen nationalen, kantonalen und lokalen Einkommens-, Erbschafts- und Schenkungssteuerregelungen. Rückkaufswerte unterliegen den jeweiligen Vermögenssteuerregelungen Stempelabgaben Grundsatz Massgebend für die Entstehung einer Stempelabgabe bzw. deren Höhe sind die jeweils gültigen Bundeserlasse (Gesetze, Verordnungen) Versicherungen mit periodischen Prämien ASPECTA überwälzt eine allfällige Stempelabgabe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VVG auf den Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.

3 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB ACH /10) investa junior mit obligatorischem Todesfallschutz AVB Version Nr. 01/ Zuzahlungsversicherungen (Einmaleinlageversicherungen bzw. Einmalprämienversicherungen) Bei Einmaleinlageversicherungen bzw. Zuzahlungsversicherungen wird die Stempelsteuer zugunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch ASPECTA auf den Versicherungsnehmer überwälzt, indem sie als Zuschlag zur Prämie (auf der Höhe der Einmaleinlage bzw. der Zuzahlung) erhoben wird. 6. Weitere Vertragsbestimmungen 6.1. Mitteilungen Mitteilungen von ASPECTA erfolgen rechtsgültig an die ihr bekannte letzte Adresse des Versicherungsnehmers bzw. dessen Vertreters oder des Prämienzahlers. Mitteilungen an ASPECTA müssen schriftlich an den Hauptsitz von ASPECTA in Vaduz (Liechtenstein) oder an deren Zweigniederlassung in Zürich (Schweiz) erfolgen Adressänderungen Jede Änderung der Adresse des Versicherungsnehmers, der versicherten Personen sowie des Anspruchsberechtigten ist ASPECTA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein, so hat er gegenüber ASPECTA einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, der ermächtigt ist, alle den vorliegenden Versicherungsvertrag betreffenden Rechts- und Tathandlungen namens des Versicherungsnehmers und mit verpflichtender Wirkung für ihn vorzunehmen sowie Mitteilungen und Erklärungen von ASPECTA mit Wirkung für den Versicherungsnehmer in Empfang zu nehmen Gerichtsstand und anwendbares Recht Bei Klagen von ASPECTA ist der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten Gerichtsstand. Hat der Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigte (Beklagte) seinen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein, gelten nach Wahl von ASPECTA (Klägerin) entweder Zürich oder Vaduz als Gerichtsstand, unter Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand. Bei Klagen des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten gegen ASPECTA gilt der liechtensteinische Sitz von ASPECTA in Vaduz als Gerichtsstand. Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar Ansprechstellen Bei Beschwerden über ASPECTA kann sich der Versicherungsnehmer an die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Heiligkreuz 8, FL-9490 Vaduz, wenden. Ergeben sich zwischen dem Versicherungsnehmer und ASPECTA Meinungsverschiedenheiten, stehen dem Versicherungsnehmer die nachstehend aufgeführten Ombudsmänner der Privatversicherungen als Berater unentgeltlich zur Verfügung: Ombudsmann der Privatversicherung, Postfach, 8022 Zürich Ombudsman de l'assurance privée, Case postale 2608, 1002 Lausanne Ombudsman dell' assicurazione privata, Casella postale, 6903 Lugano 6.5. Änderung der Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB, BVB bzw. EVB) ASPECTA ist berechtigt, während der Versicherungsdauer die Allgemeinen, Besonderen und/oder die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB, BVB und/oder EVB) zu ändern. ASPECTA teilt dem Versicherungsnehmer solche Änderungen mindestens 45 Tage bevor sie wirksam werden an die ihr bekannte Adresse schriftlich mit. Sind diese Änderungen der AVB, BVB bzw. EVB gesetzlich begründet (z.b. durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung), müssen Versicherungsnehmer, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, dies ASPECTA innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten Allgemeinen, Besonderen bzw. Ergänzenden Versicherungsbedingungen schriftlich mitteilen. Erhält ASPECTA innert dieser Frist keine entsprechende Mitteilung, gilt dies als Zustimmung zu den geänderten AVB, BVB bzw. EVB und diese werden mit dem Datum der Inkraftsetzung für den Versicherungsnehmer und ASPECTA wirksam. Bei anderen Änderungen der AVB, BVB bzw. EVB muss der Versicherungsnehmer ASPECTA innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten AVB, BVB bzw. EVB schriftlich mitteilen, dass er die geänderten AVB, BVB bzw. EVB akzeptiert. Ansonsten bleiben die AVB, BVB und EVB unverändert gültig Art. 35 VVG Die Anwendung von Art. 35 VVG ist im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages ausgeschlossen Tarif Für die versicherten Risiken gewährt ASPECTA keine Tarifgarantien. ASPECTA ist berechtigt, die Risikotarife und damit auch die Prämien bei Bedarf (insbesondere bei der Änderung der Kalkulationsgrundlagen wie Sterbetafeln, Invalidisierungswahrscheinlichkeiten und technischem Zins) mit Wirkung auf Beginn des nächsten Versicherungsjahres anzupassen, sofern sie dem Versicherungsnehmer die Anpassung mindestens sechs Monate vorher schriftlich ankündigt. Eine Anpassung der Risikotarife stellt keine Änderung der AVB, BVB bzw. EVB dar. III. Besondere Bestimmungen der anteilsgebundenen Lebensversicherungen mit obligatorischem Todesfallschutz nach Tarif 430S und für die Zuzahlungsversicherung nach Tarif 409E(S) 7. Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise 7.1. Erläuterung der anteilsgebundenen Lebensversicherung Bei Versicherungen mit periodischen Prämien sind diese durch den Prämienzahler fortlaufend zu entrichten und werden teilweise zur Deckung der Abschlusskosten von ASPECTA verwendet. Mit dem Sparprämienanteil kauft ASPECTA Anteile an den vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds und / oder Anlagebaskets. Die Anzahl der nach jeder Prämienzahlung erworbenen Anteile ergibt sich aus dem Sparprämienanteil und dem jeweiligen Ausgabepreis der Anteile, der dem Versicherungsnehmer auf Wunsch mitgeteilt wird. Bei der Zuzahlungsversicherung erfolgt der Anlageprozess analog. Risikoprämien und laufende Kosten (z.b. Verwaltungskosten) werden monatlich direkt dem Fondsvermögen entnommen. Es besteht so für den Versicherungsnehmer die Chance, von Wertsteigerungen der jeweiligen Anteile an Investmentfonds und/oder an den Anlagebaskets zu profitieren. Andererseits ist vom Versicherungsnehmer jedoch auch das Risiko einer Wertminderung der erworbenen Anteile im Falle eines Kursrückganges zu tragen. Allfällige in den Investmentfonds und/oder Anlagebaskets enthaltene bzw. seitens der entsprechenden Investmentunternehmen gewährte Garantien sind in den zugehörigen Broschüren sowie gegebenenfalls in den Besonderen Versicherungsbedingungen beschrieben. Im Erlebens- bzw. im Todesfall werden die Leistungen gemäss Art. 8 ausgerichtet Ausgabe- und Rücknahmepreis / Wert des Fondsvermögens ASPECTA erwirbt die jeweiligen Anteile an Investmentfonds und/oder Anlagebaskets zum offiziellen Ausgabepreis ohne Ausgabeaufschlag, jedoch zuzüglich allfälliger Kommissionen, Steuern und Gebühren. Fondsanteile werden soweit möglich und nicht auf Grund von Besonderen Versicherungsbedingungen oder Fondsbestimmungen anders bestimmt am letzten Börsentag des der Prämienfälligkeit vorangegangenen Monats gekauft, sofern die Prämien fristgerecht gezahlt wurden. Der Rücknahmepreis entspricht dem offiziellen Rücknahmekurs am Stichtag (Erlebensfallstichtag oder Todesfallstichtag), abzüglich allfälliger Steuern und Gebühren. Der jeweilige Wert des Fondsvermögens ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl der erworbenen Anteile an Investmentfonds und/oder Anlagebaskets mit den aktuellen Rücknahmepreisen der jeweiligen Anteile. Im Erlebensfall ist für die Ermittlung des Wertes des Fondsvermögens der letzte Börsentag des Vormonats der Fälligkeit der Leistung (siehe Ablauf des Versicherungsvertrages in der Police) massgebender Stichtag (Erlebensfallstichtag). Im Todesfall wird der Wert des Fondsvermögens zu den Kursen am letzten Börsentag desjenigen Monats berechnet, in welchem die versicherte Person gestorben ist (Todesfallstichtag). Kurse von in Fremdwährungen gehandelten Anteilen werden zum offiziellen Devisenkurs am Erlebens- bzw. Todesfallstichtag umgerechnet Auswahl eines Investmentfonds und/oder Anlagebaskets / Grundsatz der Wiedereinlage Die zur Auswahl stehenden Investmentfonds und Anlagebaskets in den Tarifen 430S und 409E(S) sind in einer separaten Broschüre beschrieben. Die Investmentfonds und Anlagebaskets werden nicht von der ASPECTA emittiert. ASPECTA lehnt jede Haftung ab für den Inhalt der vom Emittenten erstellten Produktunterlagen sowie für andere vom Emittenten vermittelten Informationen. Bei allen Tarifen bestimmt der Versicherungsnehmer aus den zur Auswahl stehenden Investmentfonds und Anlagebaskets diejenigen, deren Anteile erworben werden sollen, sowie die prozentuale Aufteilung des Sparprämienanteils auf die einzelnen Investmentfonds und / oder Anlagebaskets selbst. Wählt der Versicherungsnehmer eine Kombi - nation mehrerer zur Auswahl stehender Investmentfonds und/oder Anlagebaskets, so muss auf jeden gewählten Investmentfonds und/oder Anlagebasket mindestens 5 % des Spar prämienanteils in ganzzahligen Prozentpunkten entfallen. Der Versicherungsnehmer kann schriftlich beantragen, die von ihm gewählten Investmentfonds und / oder Anlagebaskets (seine Portfoliokombination) gemäss einer der drei nachstehenden Varianten jederzeit im Rahmen der zur Auswahl stehenden Investmentfonds und Anlagebaskets zu wechseln bzw. anzupassen (Portfoliowechsel): a) Das vorhandene Fondsvermögen wird auf andere Investmentfonds und/oder Anlagebaskets umgeschichtet, wobei die künftigen Sparprämienanteile weiterhin im bisherigen Verhältnis in den bzw. die ursprünglich gewählten Investmentfonds und / oder Anlagebaskets investiert werden (Shift). Auch bei einem Shift gilt ein Mindestanteil von 5 % in ganzzahligen Prozentpunkten je gewähltem Investmentfonds und / oder Anlagebasket für die Aufteilung des vorhandenen Fondsvermögens. b) Die künftigen Sparprämienanteile werden in andere Investmentfonds und / oder Anlagebaskets investiert, wobei das vorhandene Fondsvermögen unverändert bleibt (Switch). c) Shift und Switch können beliebig kombiniert werden, wobei sowohl das vorhandene Fondsvermögen als auch die künftigen Sparprämienanteile in andere (gleiche oder unterschiedliche) Investmentfonds und/oder Anlagebaskets investiert werden. Vom Versicherungsnehmer gewünschte Portfoliowechsel werden soweit möglich jeweils auf den Beginn des folgenden Monats durchgeführt, sofern die betreffende schriftliche Mitteilung des Versicherungsnehmers bis spätestens zum 10. eines Monates bei ASPECTA eingeht. Alle durch den Versicherungsnehmer veranlassten Portfoliowechsel zu den innerhalb eines Jahres möglichen und im vorangegangenen Absatz beschriebenen Tagen werden kostenlos durchgeführt. Zur Investition zukünftiger Sparprämienanteile und zur Anlage des Fondsvermögens dürfen höchstens 20 Fonds und/oder Anlagebaskets ausgewählt werden Änderung der Investmentfonds- bzw. Anlagebasketauswahl und Wiedereinlage von Ausschüttungen eines Investmentfonds und/oder Anlagebaskets ASPECTA behält sich das Recht vor, jederzeit die Auswahl an Investmentfonds und / oder Anlagebaskets zu ergänzen, zur Auswahl stehende Investmentfonds und / oder Anlagebaskets auszutauschen oder Anlagebaskets anzupassen oder umzubenennen. Falls dadurch der grundsätzlichen Kapitalanlageausrichtung des Versicherungsnehmers nicht mehr entsprochen werden kann, wird dieser benachrichtigt. Beschränkungen der Investmentfonds- bzw. Anlagebasketauswahl können sich zum Beispiel aus behördlichen Vorschriften oder der von ASPECTA bzw. der Investmentgesellschaften vorgenommenen Begrenzung bzw. Einstellung der Ausgabe oder Rücknahme von Investmentfondsanteilen ergeben.

4 Ausschüttungen eines Investmentfonds und/oder Anlagebaskets werden während der Versicherungsdauer soweit möglich wieder für den Erwerb von Anteilen des ausschüttenden Investmentfonds bzw. Anlagebaskets für das bestehende Fondsvermögen des Versicherungsnehmers verwendet. Dadurch erhöhen sich sowohl die Fondsanteile als auch der Wert des Fondsvermögens des Versicherungsnehmers. Hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Fondsanteilen aus von ASPECTA nicht zu vertretenden Gründen eingestellt, ist ASPECTA berechtigt, im Erlebens- oder Todesfall sowie bei (Teil-)Rückkauf oder Teilentnahme an Stelle des Wertes des Fondsvermögens die entsprechenden Fondsanteile zu übertragen, sofern dies ASPECTA gesetzlich gestattet ist. Andernfalls erfolgen die Rückgabe der Fondsanteile und anschliessende Auszahlung an den Versicherungsnehmer zum nächst möglichen Zeitpunkt. Allfällige Gebühren und Aufwände sind vom Versicherungsnehmer zu tragen, der auch das Anlagerisiko trägt. 8. Leistungen Die Lebensversicherung nach Tarif 430S mit periodischer Prämienzahlung wird auf das Leben zweier Personen abgeschlossen. Das versicherte Kind wird dabei als erste ver - sicherte Person im Versicherungsvertrag bezeichnet, der versicherte Versorger als zweite versicherte Person. Die Lebensversicherung nach Tarif 409E(S) gegen Einmaleinlage in Form einer Zuzahlungsversicherung wird auf das Leben einer Person abgeschlossen. Der dabei versicherte Versorger wird in diesem Versicherungsvertrag als versicherte Person bezeichnet und entspricht dem versicherten Versorger (der zweiten versicherten Person) in dem Ver - sicherungsvertrag mit periodischer Prämienzahlung. In beiden Fällen muss die schriftliche Zustimmung der versicherten Personen bzw. wenn diese nicht handlungsfähig ist des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden Erlebensfall Im Erlebensfall der ersten versicherten Person wird die Versicherungsleistung am Erlebensfallstichtag in der Höhe des aktuellen Wertes des Fondsvermögens ausgezahlt. Der Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, ASPECTA hierfür einen Identitätsnachweis, die Originalpolice sowie den Nachweis, dass die letzte Prämie gezahlt wurde, einzureichen Todesfall Todesfall der ersten versicherten Person Im Todesfall der ersten versicherten Person zahlt ASPECTA die Todesfallleistung unter Vorbehalt von Ziff. 7.4 Abs. 3 AVB - in der Höhe des per Todesfallstichtag berechneten Wertes des Fondsvermögens (Art. 7.2) bei Einmaleinlageversicherungen / Zuzahlungsversicherungen zuzüglich der Mindestrisikosumme - mindestens aber die mit dem Versicherungsnehmer allfällig vereinbarte, garantierte Mindesttodesfallsumme an den Anspruchsberechtigten aus. Die Mindestrisikosumme bei Einmaleinlageversicherungen / Zuzahlungsversicherungen beläuft sich auf 1 % der Einmaleinlage / der Zuzahlung. Wird eine garantierte Mindesttodesfallsumme für den Tod des Kindes optional beantragt und ist der Versicherungsnehmer ein Elternteil bzw. gesetzlicher Vertreter des versicherten Kindes, so muss für das versicherte Kind ein Vertretungsbeistand gem. Art.392 Zif.2 ZGB den Antrag unterschreiben. Bis zum vollendeten Alter von 2 Jahren und 6 Monaten der ersten versicherten Person gelangen aber maximal CHF 2'500 zur Auszahlung. Ist die erste versicherte Person älter, hat aber das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, so gelangen maximal CHF 20'000 zur Auszahlung. Liegen die bis zum Tod der ersten versicherten Person geleisteten und mit 5 % aufgezinsten Prämien aber über diesem Wert, so gelangt der höhere Wert zur Auszahlung. Die angeführten Werte umfassen alle bei ASPECTA abgeschlossenen Ver - sicherungen auf das Leben der ersten versicherten Person und entsprechen im Todesfall der Höhe nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, ASPECTA umgehend über den Todesfall schriftlich zu informieren. Zur Prüfung der Leistungspflicht sind ASPECTA ein amtlicher Todesschein, ärztliche Zeugnisse über die näheren Ursachen und Umstände des Todes sowie die Originalpolice einzureichen. Weitere Nachweise können von ASPECTA auf Kosten des Anspruchsberechtigten verlangt werden. Die Anspruchsberechtigten sind zur Aufklärung aller Tatsachen, welche unabhängig vom Todesfall der versicherten Person sind überdies und welche auch zur Aufklärung einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht dienen, verpflichtet. ASPECTA behält sich vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden, Arbeitgeber oder anderen Stellen einzuholen. Ziff. 2 AVB ist sinngemäss anwendbar. Unabhängig davon ermächtigen der Versicherungsnehmer sowie die versicherten Personen ASPECTA dazu, bei allen ihr bekannten Ärzten, Arbeitgebern etc. - ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen - im Schadenfall, bei Verdacht auf das Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei vermuteter Gefahrserhöhung etc. die notwendigen Auskünfte in eigener Regie direkt einzuholen. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen entbinden die behandelnden Ärzte (bzw. die Ärzte, von denen sie in der Vergangenheit behandelt worden sind) mit Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum vorneherein vom Arztgeheimnis Todesfall der zweiten versicherten Person Im Todesfall der zweiten versicherten Person zahlt ASPECTA nach Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall eine Soforthilfe in Höhe von CHF 10'000 an den Anspruchsberechtigten aus. Darüber hinaus übernimmt ASPECTA die periodische Prämienzahlung nach Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Prämienhöhe bei einer Vorsorgebrücke zu der vor Beginn der Vorsorgebrücke gültigen Prämienhöhe bis zum Ende der vereinbarten Prämienzahlung. Einmaleinlagen in eine Zuzahlungsver - sicherung sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich und eine allfällige weitere Dynamisierung der Prämie im Leistungsfall gem Art muss bereits bei Beantragung des Versicherungsvertrages eingeschlossen worden sein. Der Anspruch auf die Leistungen von ASPECTA beginnt mit dem Monatsersten, der auf das Eingehen der schriftlichen Anzeige des Todesfalles der zweiten versicherten Person bei ASPECTA folgt, sofern alle Obliegenheiten im Schadenfall erfüllt worden sind. Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, ASPECTA umgehend über den Todesfall schriftlich zu informieren. Zur Prüfung der Leistungspflicht sind ASPECTA ein amtlicher Todesschein, ärztliche Zeugnisse über die näheren Ursachen und Umstände des Todes sowie die Originalpolice einzureichen. Weitere Nachweise können durch ASPECTA auf Kosten des Anspruchsberechtigten verlangt werden. Die Anspruchsberechtigten sind zur Aufklärung aller Tatsachen, welche unabhängig vom Todesfall der versicherten Person sind und welche auch zur Aufklärung einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht dienen, verpflichtet. ASPECTA behält sich vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden, Arbeitgeber oder anderen Stellen einzuholen. Ziff. 2 AVB ist sinngemäss anwendbar. Unabhängig davon ermächtigen der Versicherungsnehmer sowie die versicherten Personen ASPECTA dazu, bei allen ihr bekannten Ärzten, Arbeitgebern etc. - ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen - im Schadenfall, bei Verdacht auf das Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei vermuteter Gefahrserhöhung etc. die notwendigen Auskünfte in eigener Regie direkt einzuholen. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen entbinden die behandelnden Ärzte (bzw. die Ärzte, von denen sie in der Vergangenheit behandelt worden sind) mit Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum vorneherein vom Arztgeheimnis Gleichzeitiger Tod der ersten und zweiten versicherten Person Tritt der Todesfall der ersten und zweiten versicherten Person zum gleichen Zeitpunkt ein, zahlt ASPECTA die Todesfallleistung gemäss Art zuzüglich der in Art beschriebenen Soforthilfe an den Begünstigten aus und die Versicherung endet. Aus der in Art beschriebenen Anwartschaft auf Prämienbefreiung wird keine Leistung fällig Anpassung der Mindesttodesfallsumme während der Laufzeit Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit ohne dass ASPECTA dazu verpflichtet wäre - die Anpassung der Mindesttodesfallsumme innerhalb der Tarifgrenzen beantragen. Erhöht sich die Mindesttodesfallsumme gegenüber der zu diesem Zeitpunkt gültigen Mindesttodesfallsumme, so ist eine (erneute) Gesundheitsprüfung erforderlich. Dies gilt nicht bei einer allfälligen Erhöhung der Mindesttodesfallsumme durch eine Nachversicherungsoption oder durch Dynamisierung der Jahresprämie. Wählt der Versicherungsnehmer als Zuzahlungsversicherung eine steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung (Tarif 409ES) darf die neue Mindesttodesfallsumme der Zuzahlungsversicherung nicht unter der von ASPECTA bei Beginn des Zuzahlungsversicherungsvertrages berechneten Mindesttodesfallsumme liegen, welche nach den Kriterien der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Anerkennung als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung erforderlich ist. Soll die neue Mindesttodesfallsumme dennoch unabhängig ob vom Versicherungsnehmer gewünscht oder durch andere Vertragsänderungsgründe verursacht unter der Höhe liegen, welche für die Anerkennung als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung erforderlich ist, dann kann diese auf Wunsch und mit einer Gesundheitsprüfung wieder auf die erforderliche Höhe angepasst werden. Andernfalls sind etwaige steuerliche Nachteile durch den Versicherungsnehmer zu tragen Selbsttötung Stirbt die erste oder zweite versicherte Person während der ersten drei Versicherungsjahre infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Versuches dazu, zahlt ASPECTA nur den per Todesfallstichtag berechneten Wert des Fondsvermögens (Art. 7.2). Selbst - tötung bzw. ein Versuch dazu liegt auch dann vor, wenn die erste oder zweite versicherte Person im Zustand völliger oder teilweise verminderter Urteilsunfähigkeit bzw. der verminderten Urteilsfähigkeit gehandelt hat Sonstiges ASPECTA verzichtet auf das Recht gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses durch den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten die Leistungen kürzen zu können Fälligkeit der Leistungen / Erfüllungsort Die von ASPECTA zu erbringenden Versicherungsleistungen werden unter Vorbehalt von Ziff. 2.2 AVB vier Wochen nach Eingang aller zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Dokumente bei ASPECTA fällig. Erfüllungsort für die Verpflichtungen von ASPECTA aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag ist der schweizerische Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Hat der Anspruchsberechtigte keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist der liechtensteinische Sitz von ASPECTA Erfüllungsort, soweit keine anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Auf Wunsch überweist ASPECTA die Leistung auf Kosten und Risiko des Anspruchsberechtigten an jeden Ort der Welt, falls dem nicht Devisentransfervorschriften oder andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Leistungserbringung erfolgt ausschliesslich durch Banküberweisung Zusatzversicherungen Für in Verbindung mit dem Hauptvertrag vereinbarte Zusatzversicherungen gelten falls nicht explizit im Versicherungsvertrag und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen etwas anderes vorgesehen ist in erster Priorität die jeweiligen ergänzenden Versicherungsbedingungen für Zusatzversicherungen. Insbesondere der Ausschluss bzw. Einschluss, die Erhöhung der versicherten Leistung oder die Verlängerung der Vertragslaufzeit von solchen Zusatzversicherungen richtet sich nach deren tariflichen Grenzen sowie den für diese geltenden Annahmerichtlinien und Versicherungsbedingungen. 9. Verfügungsrechte 9.1. Begünstigung Im Erlebensfall, d.h. wenn bis zum Vertragsablauf keine versicherte Person verstirbt, ist der Versicherungsnehmer unter dem Vorbehalt, dass nicht eine Drittperson als Begünstige eingesetzt wurde anspruchsberechtigt.

5 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB ACH /10) investa junior mit obligatorischem Todesfallschutz AVB Version Nr. 01/2010 Im Todesfall der ersten oder zweiten versicherten Person ist ebenfalls der Versicherungsnehmer anspruchsberechtigt, sofern dieser nicht einen Begünstigten eingesetzt hat. Stirbt der Versicherungsnehmer und ist weder die erst- noch die zweitversicherte Person noch eine Drittperson begünstigt worden, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des verstorbenen Versicherungsnehmers. Abweichende, ASPECTA zuvor zur Kenntnis gemachte letztwillige Verfügungen des Versicherungsnehmers bleiben vorbehalten. Erheben mehrere Personen Ansprüche auf die Versicherungsleistung, so ist ASPECTA berechtigt, die Versicherungsleistung gerichtlich zu hinterlegen. Abgesehen von einer unwiderruflich vorgenommenen Begünstigung kann der Versicherungsnehmer die von ihm vorgesehene Begünstigungsregelung jederzeit mittels entsprechender schriftlicher Mitteilung an ASPECTA ändern. Falls ein Dritter unwiderruflich begünstigt werden soll, hat der Versicherungsnehmer auf der Police unterschriftlich auf den Widerruf zu verzichten, die Police der begünstigten Person auszuhändigen sowie ASPECTA schriftlich darüber zu informieren Verpfändung / Abtretung Der Anspruch aus der Versicherung kann durch den Versicherungsnehmer verpfändet oder an Dritte abgetreten werden. Verpfändung und Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Übergabe der Originalpolice an den Pfandgläubiger bzw. den Abtretungsempfänger und der schriftlichen Mitteilung an ASPECTA Prämienfreistellung von prämienpflichtigen Versicherungen Die Prämienfreistellung (Umwandlung) von prämienpflichtigen Versicherungsverträgen kann nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres schriftlich jederzeit verlangt werden, sofern die gesamte vereinbarte Jahresprämie entrichtet worden ist. Der Antrag auf Prämienfreistellung muss schriftlich erfolgen und muss mindestens einen Monat vor dem beantragten Zeitpunkt der Prämienfreistellung bei ASPECTA eingehen. Eine Prämienfreistellung ist immer nur auf einen Monatsersten zur nächsten Prämienfälligkeit möglich. Bei einer Prämienfreistellung setzt ASPECTA die vereinbarten Leistungen entsprechend der verminderten Prämiensumme herab und führt die Versicherung als prämienfreie Einlage weiter. Die Einlage wird gemäss den in Art beschriebenen Regeln über den Rückkauf einer Versicherung gegen periodische Prämien kalkuliert. Sollte durch die Prämienfreistellung der Wert des verbleibenden Fondsvermögens CHF 2'500 unterschreiten, so ist nur ein vollständiger Rückkauf des Versicherungsvertrages möglich. Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Prämien nicht während mindestens drei Jahre bezahlt hat. Die jeden Monat in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Fondsvermögens er - hobenen Risikoprämien sowie die laufenden Kosten von ASPECTA (z.b. Verwaltungs - kosten) werden dem Fondsvermögen laufend entnommen. Sollte dadurch das Fondsvermögen aufgebraucht worden sein, erlischt der Versicherungsvertrag gemäss Art. 15. Der Versicherungsnehmer kann den vollständigen oder teilweisen Rückkauf seiner prämienfrei gestellten Versicherung schriftlich verlangen. Allfällige, durch die Prämienfreistellung sich ergebende Steuerfolgen zu Lasten des Versicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert bzw. mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers verrechnet, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Die Prämienfreistellung kann bewirken, dass die Versicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung gilt Rückkauf / Teilrückkauf Allfällige sich durch einen Rückkauf / Teilrückkauf ergebende Steuerfolgen zu Lasten des Versicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert bzw. mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers verrechnet, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Der Rückkauf / Teilrückkauf kann bewirken, dass die Ver - sicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufs - fähige Kapitalversicherung gilt. Ein Rückkauf / Teilrückkauf ist immer nur auf einen Monatsersten möglich Versicherungen mit periodischen Prämien Bei Versicherungen mit periodischen Prämien ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres jederzeit berechtigt, den vollständigen oder teilweisen Rückkauf der Versicherung zu verlangen, sofern die gesamte vereinbarte Jahresprämie entrichtet worden ist. Der Antrag auf Rückkauf / Teilrückkauf muss schriftlich erfolgen und muss mindestens einen Monat vor dem beantragten Zeitpunkt der Rückkaufs / Teilrückkaufs bei ASPECTA eingehen Rückkauf Sind die Prämien für zumindest drei Versicherungsjahre fällig gewesen und gezahlt worden, so erstattet ASPECTA den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem gemäss Art und ermittelten Wert des Fondsvermögens. Sind die Prämien für drei Versicherungsjahre nicht fällig gewesen oder nicht gezahlt worden, so wird kein Rückkaufswert fällig. ASPECTA ist berechtigt, ausstehende (fällige) Prämien oder Gebühren mit dem Rückkaufswert zu verrechnen Teilrückkauf Beim Teilrückkauf kommt der in Prozentpunkten (mind. 10 %, max. 90 %) beantragte, rückzukaufende Teil (Teilrückkaufswert) des Rückkaufswerts gemäss Art zur Auszahlung. Im selben Ausmass an Prozentpunkten werden auch die allfällig vereinbarte Mindest - todesfallsumme und bei prämienpflichtigen Versicherungsverträgen die Jahresprämie reduziert. Dabei darf die tarifliche Mindestjahresprämie nicht unterschritten werden, andernfalls ist nur ein geringerer Teilrückkauf oder ein vollständiger Rückkauf möglich. Sollte durch den Teilrückkauf der Wert des verbleibenden Fondsvermögens CHF 2'500 unterschreiten, so ist nur ein betragsmässig geringerer Teilrückkauf oder vollständiger Rückkauf des Versicherungsvertrages möglich. ASPECTA ist berechtigt, ausstehende (fällige) Prämien oder Gebühren mit dem Teilrückkaufswert zu verrechnen Zuzahlungsversicherungen (Einmaleinlageversicherungen) Bei Zuzahlungsversicherungen gegen Einmaleinlage ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres jederzeit berechtigt, den vollständigen oder teilweisen Rückkauf der Versicherung zu verlangen, sofern die gesamte vereinbarte Einmaleinlage entrichtet worden ist Rückkauf Der Rückkaufswert der Versicherung entspricht dem gemäss Art und ermittelten Wert des Fondsvermögens Teilrückkauf Bei einem Teilrückkauf der Zuzahlungsversicherung wird der vom Versicherungsnehmer in Prozentpunkten (mind. 10 %, max. 90 %) gewünschte Anteil des Rückkaufswertes gemäss Art ausgezahlt. Bei einem Teilrückkauf reduziert sich der Todesfallschutz im gleichen Verhältnis wie der Teilrückkauf beantragt wurde. Sollte durch den Teilrückkauf der Wert des verbleibenden Fondsvermögens CHF 500 unterschreiten, so ist nur ein betragsmässig geringerer Teilrückkauf oder vollständiger Rückkauf des Versicherungsvertrages möglich Massgeblicher Anteilskurs des Investmentfonds/Anlagebaskets bei Rückkauf / Teilrückkauf Für die Ermittlung des (Teil)Rückkaufswertes ist der Kurs der Anteile des Investmentfonds und / oder Anlagebaskets am letzten Börsentag des dem Termin des (Teil)Rückkaufs bzw. der Prämienfreistellung (Monatserster) vorangegangen Monates massgeblich, falls dieses Begehren einen Monat vorher bei ASPECTA eingeht. Andernfalls gilt der Kurs des letzten Tages des darauf folgenden Monats und erfolgt der (Teil)Rückkauf oder die Prämienfreistellung einen Monat später. 10. Prämienzahlung Prämienzahlung (prämienpflichtige Versicherungen/Zuzahlungsversicherung) Periodische Jahresprämien sind mit Beginn eines neuen Versicherungsjahres fällig. Auf Vereinbarung hin können diese auch in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjähr - lichen jeweils per Beginn eines Monats, eines Quartals bzw. Semesters des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten beglichen werden. Zuzahlungen bzw. Einmaleinlagen sind mit Versicherungsabschluss fällig und spätestens per Versicherungsbeginn an ASPECTA zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kommt bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug und ist verpflichtet, einen Verzugszins von 5 % p. a. zu entrichten Verzugsfolgen Werden periodische Prämien nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum gezahlt, stellt ASPECTA dem Versicherungsnehmer bzw. Prämienzahler unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Mahndatum eine schriftliche Mahnung zu. Wird der Prämienrückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist beglichen, so ruht die Leistungspflicht von ASPECTA für das versicherte Risiko vom Ablauf der Mahnfrist an und ASPECTA ist unter Vorbehalt der rechtlichen Einforderung berechtigt, nach ihrer Wahl die Versicherung prämienfrei zu stellen oder den Versicherungsvertrag mittels schriftlicher Kündigung aufzulösen Unwiderrufliches Policenkonto bei prämienpflichtigen Versicherungen Zahlt der Versicherungsnehmer bzw. der Prämienzahler Prämien, deren Höhe den vertraglich vereinbarten Prämienbetrag übersteigen oder welche noch nicht fällig sind, so eröffnet ASPECTA ein internes, unwiderrufliches Policenkonto, welchem die jeweils überschüssigen Prämienanteile gutgeschrieben werden. Das unwiderrufliche Policenkonto dient ausschliesslich zur Zahlung der gemäss Police geschuldeten Prämien. Rückzahlungen aus dem unwiderruflichen Policenkonto sind nicht zulässig. Sollte in der Folge eine einzelne Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bzw. Prämienzahlers trotz Fälligkeit ausbleiben, wird der entsprechende Prämienbetrag dem Policenkonto belastet und mit fälligen Prämienausständen verrechnet, sofern das Guthaben des Policenkontos eine Belastung des fälligen Prämienbetrages zulässt. Ist dies nicht möglich, erhält der Versicherungsnehmer bzw. Prämienzahler von ASPECTA eine schriftliche Mahnung. ASPECTA verzinst das Guthaben auf dem Policenkonto, sofern es einen Saldo von über CHF aufweist, zu einem Zinssatz, welchen ASPECTA unter Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus bei Banksparkonten festsetzt und periodisch den geänderten Verhältnissen anpasst. Per Ende Kalenderjahr wird ein Ausweis über die Bewegungen, den Kapitalsaldo und den Bruttozins des unwiderruflichen Policenkontos erstellt und dem Versicherungs - nehmer zugestellt. Die auf dem unwiderruflichen Policenkonto anfallenden Zinserträge unterliegen nicht der Eidgenössischen Verrechnungssteuer. Der Zinsertrag unterliegt der Einkommens-, der Kapitalsaldo der Vermögenssteuer. Der Guthabensaldo des unwiderruflichen Policenkontos darf die Summe der voraussichtlich noch zu entrichtenden Prämien nicht übersteigen. ASPECTA garantiert nicht dafür, dass der Saldo eines Policenkontos zur Deckung aller zukünftigen Prämien ausreicht. Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses infolge Ausrichtung der Leistungen aufgrund von Art. 3 BVV 3 oder infolge Todes wird ein allfälliger Saldo nach Verrechnung allfälliger Ansprüche von ASPECTA dem Kontoinhaber bzw. dessen Rechtsnachfolger(n) ausgezahlt Anpassung der Prämienhöhe während der vereinbarten Vertragslaufzeit Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit die Anpassung der Jahresprämie innerhalb der Tarifgrenzen beantragen. Die Vertragslaufzeit der neuen Jahresprämie hat dabei mindestens fünf Jahre zu betragen. Erhöht sich die Jahresprämie gegenüber der zu diesem Zeitpunkt gültigen Jahresprämie, so ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Dies gilt nicht bei einer allfälligen Erhöhung der Jahresprämie durch Dynamisierung.

6 Die allfällige Mindesttodesfallsumme wird, wenn vom Versicherungsnehmer beantragt, im selben Ausmass, in dem sich die Prämiensumme durch die Prämienanpassung verändert, auf Grund der vom Versicherungsnehmer gewählten Mindesttodesfallsumme in Prozent der Prämiensumme angepasst. Allfällige sich durch Prämienanpassungen ergebende Steuerfolgen zu Lasten des Ver - sicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert bzw. mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers verrechnet, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist Dynamisierung der Prämien Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, bei Vertragsbeginn für die prämienpflichtigen Versicherungen eine jährlich gleichmässig um den vereinbarten Prozentsatz ansteigende Prämie, d.h. eine so genannte dynamische Anpassung der Prämie zu vereinbaren. Dabei erhöht sich die vereinbarte Jahresprämie des gesamten Versicherungsvertrages (Hauptversicherung inklusive Zusatzversicherungen) jährlich am Jahrestag des Versicherungsbeginns ohne (erneute) Gesundheitsprüfung um den fest vereinbarten Prozentsatz. Die Dynamik wird letztmalig drei Jahre vor Ablauf der prämienpflichtigen Versicherung durchgeführt, längstens jedoch bis die zweite versicherte Person das Alter 65 erreicht. Bei Vertragsbeginn kann sich der Versicherungsnehmer für einen während der gesamten Vertragsdauer gleich bleibenden Prozentsatz im Antragsformular entscheiden. Falls sich der Versicherungsnehmer gegen eine Dynamik entscheidet, bleibt die Prämie für die gesamte Vertragslaufzeit gleich. Die Dynamik muss bei Vertragsbeginn vereinbart werden und gilt für die gesamte Versicherungsdauer. Durch die Dynamik wird die Mindesttodesfallsumme jährlich zum Jahrestag des Versicherungsbeginns angepasst. Die Leistung für eine allfällige Zusatzversicherung für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung) wird ebenso angepasst und die vorgeschriebene Prämie entsprechend erhöht. Sie erhalten im Fall der Dynamikanpassung einen Nachtrag zu Ihrer Police, welchem Sie die neuen Prämien und Versicherungssummen entnehmen können. Die Dynamik kann vom Versicherungsnehmer widerrufen (gekündigt) werden, wobei die entsprechende schriftliche Mitteilung bis einen Monat nach dem Erhöhungstermin bei ASPECTA eintreffen muss. Jegliche Veränderung der Jahresprämie abseits der Dynamik führt ebenfalls zu einer Beendigung der Dynamik. Ein neuerlicher Einschluss der Dynamik ist später nicht mehr möglich. 11. Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit Versicherungen mit periodischen Prämien Prämienfreie und pflichtige Verlängerungen Der Versicherungsnehmer hat einmalig die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag um bis zu fünf Jahre innerhalb der tariflichen und rechtlich zulässigen Grenzen prämienpflichtig (mit Gesundheitsprüfung) oder prämienfrei (ohne Gesundheitsprüfung) zu verlängern, sofern bis dahin kein Leistungsfall in der Haupt- oder Zusatzversicherung eingetreten ist oder keine Leistung beantragt wurde. Wenn der Versicherungsnehmer eine Fortsetzung der Prämienzahlung wünscht, müssen die Jahresprämie und grundsätzlich auch die Mindesttodesfallsumme in Prozent der Prämiensumme unverändert bleiben. Bei einer prämienfreien Verlängerung muss die Mindesttodesfallsumme in Prozent der Prämiensumme grundsätzlich unverändert bleiben. Andernfalls ist eine Verlängerung nur mit Gesundheitsprüfung möglich. Die Beantragung muss mindestens 1 Monat vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit bei ASPECTA schriftlich eingehen. Allfällige Zusatzversicherungen bleiben ohne besondere Vereinbarung (Gesundheitsprüfung erforderlich) von der Verlängerung unberührt und enden zum vereinbarten Zeitpunkt. Prämienfrei gestellte Versicherungen können nur prämienfrei verlängert werden. Eine Verlängerung kann bewirken, dass die Versicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung gilt Nachversicherungsoption Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Jahresprämie ohne (erneute) Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Dabei kann er entweder den allfällig versicherten Todesfallschutz (Mindesttodesfallsumme in CHF) unverändert lassen oder entsprechend der neuen Prämiensumme (Mindesttodesfallsumme im bisherigen Prozentsatz zur neuen Prämiensumme) erhöhen. Die Nachversicherungsoption kann der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der folgenden Ereignisse wahrnehmen: Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes; Heirat; erfolgreicher Abschluss eines staatlich anerkannten Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder einem gleichwertigen Bildungsinstitut bzw. einer Berufsaus - bildung; erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf) in einem anerkannten Ausbildungsberuf; laufende Einkommenserhöhung von mindestens 20 Prozent des bisherigen Bruttojahreseinkommen innerhalb eines Jahres aus nichtselbständiger Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit muss die Einkommenssteigerung über mindestens sechs Monate belegbar sein; Ehescheidung, sofern die Ehe mindestens zwölf Monate bestand; beruflicher Aufstieg / Beförderung (z. B. Abschluss der Meisterprüfung, Erlangung der Prokura); Aufnahme eines Darlehens von mindestens CHF zur Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims. Für die Ausübung der Nachversicherungsoption müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Der Versicherungsvertrag ist prämienpflichtig und die Jahresprämie ist nicht niedriger als die ursprünglich bei Abschluss vereinbarte Jahresprämie; b) die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages beträgt mindestens fünf Jahre; c) der Versicherungsnehmer ist die zweite versicherte Person und nicht älter als 50 Jahre; d) die Nachversicherungsoption wurde erst zwei Mal in Anspruch genommen; e) seit dem Versicherungsbeginn oder der letzten Inanspruchnahme einer Nachver - sicherungsoption sind mindestens drei Jahre vergangen; f) bei Vertragsabschluss wurden keine Risikozuschläge oder besondere Deckungsausschlüsse vereinbart und es ist im Hauptvertrag oder mit Bezug auf die Zusatzver - sicherungen kein Leistungsfall eingetreten bzw. ein Leistungsanspruch beantragt worden; g) die Erhöhungen der Jahresprämie durch eine einzelne Nachversicherungsoption betragen nicht mehr als 15 Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Jahresprämie. Die einzelne Nachversicherungsoption erhöht die Jahresprämie des Vertrages um maximal CHF 1 200; h) die Erhöhungen der allfällig versicherten Mindesttodesfallsumme durch eine einzelne Nachversicherungsoption betragen nicht mehr als 15 Prozent der bei Vertragsabschluss versicherten Mindesttodesfallsumme. Die einzelne Nachversicherungsoption erhöht die Mindesttodesfallsumme des Vertrages um maximal CHF ; i) die Erhöhungen der Jahresprämie durch alle in Anspruch genommenen Nachversicherungsoptionen betragen insgesamt (in Summe) nicht mehr als 45 Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Jahresprämie. Durch alle Erhöhungen wird die gesamte Jahresprämie insgesamt um nicht mehr als CHF 2'400 erhöht; j) die Erhöhungen der allfällig versicherten Mindesttodesfallsumme durch alle in Anspruch genommenen Nachversicherungsoptionen betragen insgesamt (in Summe) nicht mehr als 45 Prozent der bei Vertragsabschluss versicherten Mindesttodesfallsumme. Durch die Erhöhungen übersteigt die gesamte Mindesttodesfallsumme aller bei ASPECTA bestehenden Verträge den Betrag von CHF nicht. k) die versicherte Person muss persönlich betroffen sein, und es muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Veränderung ein geeigneter Nachweis (z.b. Urkunden oder amtliche Bestätigungen) vorgelegt werden; Wurde eine Zusatzversicherung eingeschlossen, so gelten für die Einbeziehung der Leistungen aus der Nachversicherung zusätzlich die massgeblichen Versicherungsbe - dingungen der Zusatzversicherung. Eine Erhöhung durch Nachversicherung gilt als Vertragsabschluss im Sinne der Versicherungsbedingungen. Insbesondere beginnt für die Nachversicherung die Frist nach Art (Selbsttötung) neu zu laufen Vorsorgebrücke Der Versicherungsnehmer kann mit einer Frist von einem Monat, frühestens jedoch zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss oder der letzten Vorsorgebrücke oder Prämienänderung eine (weitere) Vorsorgebrücke beantragen, sofern der Wert des Fondsvermögens zu diesem Zeitpunkt den Betrag von mindestens CHF nicht unterschreitet. Sinkt der Wert des Fondsvermögens während der Vorsorgebrücke unter CHF 500 endet die Vorsorgebrücke und die Prämienzahlungspflicht setzt wieder in der ursprünglichen Höhe vor der Vorsorgebrücke ein. Während einer Vorsorgebrücke reduziert sich die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Prämie auf mindestens CHF 300 Jahresprämie bzw. der entsprechenden Prämie bei unterjähriger Zahlweise. Die Prämien für allfällige Zusatzversicherungen oder Gebühren werden aus dieser reduzierten Prämie beglichen bzw. wenn diese nicht ausreicht aus dem Fondsvermögen entnommen. Die ursprünglich vereinbarte Mindesttodesfallleistung sowie Leistungen aus Zusatzversicherungen bleiben erhalten. Die Länge der Vorsorgebrücke beträgt grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximale 24 Monate. Eine Vorsorgebrücke kann höchstens zweimal während der prämienpflichtigen Zeit gewährt werden; darüber hinaus nur gegen besondere Vereinbarung. Eine Vorsorgebrücke kann nur dann und in solcher Länge beantragt werden, dass nach dem vorgesehenen Ende der Vorsorgebrücke noch fünf prämienpflichtige Jahre verbleiben (Prämienzahlungspflicht in der Höhe vor der Vorsorgebrücke). Unter dieser Voraussetzung ist auch eine Verlängerung einer Vorsorgebrücke möglich, die unterhalb der maximal möglichen Dauer gewählt wurde. Der Versicherungsnehmer kann ASPECTA jederzeit schriftlich die vorzeitige Beendigung der Vorsorgebrücke mit Frist von einem Monat per Ende eines Monats mitteilen. In diesem Fall ist die Prämienzahlung zum nächstfolgenden Prämienfälligkeitstermin bei unveränderter Prämienzahlweise und Prämienhöhe wie vor der Vorsorgebrücke aufzunehmen. Während einer Vorsorgebrücke werden die für die Leistung notwendigen Risikoprämien, die Kosten sowie nicht aus der reduzierten Prämie beglichene Prämien für Zusatzver - sicherungen oder Gebühren dem Fondsvermögen entnommen. Da die Prämienzahlungen nicht mehr in voller Höhe zur Bildung von Fondsvermögen zur Verfügung stehen, kann dies insbesondere bei ungünstiger Wertentwicklung der Fonds oder Anlagebaskets dazu führen, dass das Fondsvermögen laufend reduziert wird und durch die unverändert gebliebene Mindesttodesfallsumme höhere Risikoprämien notwendig sind. Eine vereinbarte Dynamik von Prämien und Leistung endet durch eine Vorsorgebrücke automatisch. Allfällige, durch eine Vorsorgebrücke sich ergebende Steuerverpflichtungen des Ver - sicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) Wurde in der Hauptversicherung bei Vertragsabschluss eine Dynamisierung der Jahresprämien zu einem festen Prozentsatz vereinbart, so begründet dies ab Vertragsbeginn die Abschlussmöglichkeit der Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Dadurch wird auch bei einer Prämienbefreiung im Falle der Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person die Dynamisierung der Jahresprämien, wie im Hauptvertrag

7 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB ACH /10) investa junior mit obligatorischem Todesfallschutz AVB Version Nr. 01/2010 gemäss Art festgelegt, fortgesetzt. Voraussetzung ist eine ungekündigte Dynamisierung der Jahresprämien des Hauptvertrages zum Zeitpunkt des Leistungseintrittes nach einer allfälligen Karenzfrist. Die Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) muss im Zuge des Antrages einer Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) zum Hauptvertrag gewählt werden und im Leistungsfall unverändert aufrecht sein. Im Besonderen gelten die Annahmerichtlinien und Versicherungsbedingungen für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit der zweiten versicherten Person (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) im Leistungsfall Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Tod der zweiten versicherten Person Wurde in der Hauptversicherung bei Vertragsabschluss eine Dynamisierung der Jahresprämien zu einem festen Prozentsatz vereinbart, so begründet dies ab Vertragsbeginn die Abschlussmöglichkeit der Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Tod der zweiten versicherten Person. Dadurch wird auch bei einer Prämienbefreiung im Falle des Todes der zweiten versicherten Person die Dynamisierung der Jahresprämien, wie gemäss Art festgelegt, fortgesetzt. Voraussetzung ist eine ungekündigte Dynamisierung der Jahresprämien des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Leistungseintrittes. Die Option Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Tod der zweiten ver - sicherten Person muss im Zuge des Antrages des Versicherungsvertrages gewählt werden und im Leistungsfall unverändert aufrecht sein Bevorzugter Neuabschluss einer Säule 3a in Ergänzung zur bestehenden Säule 3b für die zweite versicherte Person Sofern für den Versicherungsvertrag nach Tarif 430S (prämienpflichtiger Tarif der Säule 3b) drei volle Jahresprämien gezahlt wurden, kann der Versicherungsnehmer ohne erneute Gesundheitsprüfung zur nächsten Prämienfälligkeit einen vollständigen oder teilweisen Wechsel in einen dann gültigen Tarif der Säule 3a mit obligatorischer Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit zu bevorzugten Konditionen beantragen, sofern die Voraussetzungen gemäss BVV3 erfüllt werden. Dabei wird sein Versicherungsvertrag der Säule 3b vollständig oder teilweise prämienfrei gestellt oder die Prämie reduziert und ein neuer Vertrag mit einem dann gültigen Tarif der Säule 3a mit obligatorischer Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Bis zur bisherigen Jahresprämienhöhe der Säule 3b, aber maximal bis zum oberen Grenzbetrag für Arbeitnehmer gemäss Art. 7 BVV3, kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag der Säule 3a abschliessen. Für diesen Neuabschluss müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Versicherungsnehmer ist auch zweite versicherte Person und Prämienzahler im Versicherungsvertrag der Säule 3b und nicht älter als 50 Jahre; b) es besteht oder bestand in den letzten fünf Jahren kein Versicherungsvertrag gemäss Art. 82 BVG bei ASPECTA; c) der Versicherungsnehmer bestätigt im Antrag für einen Tarif der Säule 3a mit obligatorischer Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) uneingeschränkt erwerbsfähig zu sein; d) seit Abschluss des Vertrages trat im Hauptvertrag oder einer allfälligen Zusatzver - sicherung kein Leistungsfall ein; e) es ist nach Prämienfreistellung oder Prämienreduktion ein Fondsvermögen im Wert von zumindest CHF 2'500 im Vertrag vorhanden; f) die allfällige Mindesttodesfallsumme aus beiden Verträgen ist maximal so hoch wie aus dem bisherigen Vertrag; g) die Jahresprämie aus beiden Verträgen ist maximal so hoch wie aus dem bisherigen Vertrag. h) Die Annahme des vorliegenden Vertrages erfolgte ohne Risikozuschlag oder Leistungsausschluss Ein Wechsel von Säule 3b zu Säule 3a gilt als neuer Vertragsabschluss mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen. Insbesondere beginnt beim Säulenwechsel in den Tarif in Säule 3a eine allfällige Frist gemäss Art (Selbsttötung) und Art (Entfall Gesundheitsprüfung) der Versicherungsbedingungen für den neuen Vertrag neu zu laufen. Für den neu abgeschlossenen Vertrag gelten die für ihn gültigen Versicherungsbedingungen. Ein späterer Wechsel wieder retour aus dem Vertrag der Säule 3a in den prämienfrei gestellten oder mit verringerter Prämie weitergeführten Vertrag der Säule 3b ist mit einem Monat Frist zu jedem Monatsersten möglich, sofern die entsprechende Mitteilung mindestens einen Monat vorher erfolgt ist. Dabei wird analog der im ersten Absatz aufgeführten Regel der Versicherungsvertrag der Säule 3a vollständig oder teilweise prämienfrei gestellt oder die Prämie reduziert und der prämienfrei gestellte oder mit verringerter Prämie weitergeführte Vertrag der Säule 3b wieder mit erhöhter Prämie weitergeführt. Dabei gelten sinngemäss die im zweiten und dritten Absatz angeführten Voraussetzungen bzw. Bestimmungen mit Ausnahme von Buchstabe b) im zweiten Absatz dieses Artikels Ergänzung um Säule 3a für die erste versicherte Person Sofern das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann von ihm ohne erneute Gesundheitsprüfung zur nächsten Prämienfälligkeit eine Ergänzung um einen dann gültigen Tarif der Säule 3a mit obligatorischer Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Wartefrist mindestens 12 Monate) zu bevorzugten Konditionen beantragt werden. Dabei kann der bestehende Versicherungsvertrag der Säule 3b unverändert weitergeführt werden. Bis zur bisherigen Jahresprämienhöhe der Säule 3b, aber maximal bis zum oberen Grenzbetrag für Arbeitnehmer gemäss Art. 7 BVV3, kann die erste versicherte Person einen Vertrag der Säule 3a abschliessen. Für diese Ergänzung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der bestehende Versicherungsvertrag der Säule 3b ist seit Abschluss und bis zur beantragten Ergänzung zumindest mit der ursprünglich vereinbarten Prämienhöhe ununterbrochen prämienpflichtig gewesen; b) die erste versicherte Person im bestehenden Versicherungsvertrag der Säule 3b ist Versicherungsnehmer und versicherte Person im neuen Vertrag sowie zumindest 18 Jahre alt, aber nicht älter als 30 Jahre; c) die erste versicherte Person im bestehenden Versicherungsvertrag bestätigt am Antrag für einen Tarif der Säule 3a mit obligatorischer Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit uneingeschränkt erwerbsfähig zu sein; d) es besteht oder bestand für die erste versicherte Person in den letzten 5 Jahren kein Versicherungsvertrag gemäss Art. 82 BVG (Säule 3a) oder der Säule 3b bei ASPECTA; e) seit Abschluss des Vertrages trat im Hauptvertrag oder einer allfälligen Zusatzver - sicherung kein Leistungsfall ein; f) versichertes Risiko im neuen Vertrag ist die Erwerbsunfähigkeit, es wird kein Todesfallrisiko und auch keine Rente im Falle der Erwerbsunfähigkeit versichert; g) im neuen Vertrag wird keine Dynamisierung der Prämien vereinbart; h) die Annahme des vorliegenden Vertrages erfolgte ohne Risikozuschlag oder Leistungssausschluss. Eine Ergänzung um Säule 3a gilt für den neuen Vertrag als Vertragsabschluss im Sinne der Versicherungsbedingungen. Insbesondere beginnen beim neuen Tarif in Säule 3a mit obligatorischer Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) allfällige Fristen gemäss Art (Selbsttötung) und Art (Entfall Gesundheitsprüfung) der Versicherungsbedingungen für den neuen Vertrag neu zu laufen Teilentnahmen Der Versicherungsnehmer kann mit Frist von einem Monat zu jedem Monatsersten, frühestens jedoch ab dem vierten Versicherungsjahr, eine Teilentnahme beantragen. Eine Teilentnahme kann nur in Abständen von zumindest fünf Jahren gewährt werden. Der Auszahlungsbetrag muss mindestens CHF betragen und darf den zum Zeitpunkt der Teilentnahme aktuellen Rückkaufswert gemäss Art und nicht übersteigen. Der Auszahlungsbetrag darf nicht mehr als 90 % des Werts des Fondsvermögens betragen. Das verbleibende Fondsvermögen darf einen Wert von CHF nicht unterschreiten. Während einer Vorsorgebrücke gemäss Art oder bei einem prämienfrei gestellten Vertrag können wir Ihnen keine Teilentnahme gewähren. Bei einer Teilentnahme entnehmen wir dem Fondsvermögen Anteile im Wert des gewünschten Auszahlungsbetrages in der Weise, dass sich das Verhältnis der Geldwerte der Fondsanteile zueinander nicht verändert. Die Prämie und allfällige Zusatzversicherungen bleiben bei einer Teilentnahme unverändert. Die Mindesttodesfallleistung reduziert sich aber um den entnommenen Betrag. Allfällige, durch eine Teilentnahme sich ergebende Steuerfolgen zu Lasten des Versicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert bzw. mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers verrechnet, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Die Teilentnahme kann bewirken, dass die Versicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung gilt Zuzahlungen Bei prämienpflichtigen Versicherungsverträgen ist der Versicherungsnehmer unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung jederzeit berechtigt, Zuzahlungen in einen eigenständig und gesondert vom Hauptvertrag geführten Versicherungsvertrag vorzunehmen, sofern die Restlaufzeit der Zuzahlung die gesetzlichen oder steuerrechtlichen Festlegungen zu Mindestvertragsdauern bei Einmaleinlageversicherungen erfüllt. Der Mindestbetrag für jede einzelne Zuzahlung beträgt CHF 500. Wird mit der vorgesehenen Zuzahlung eine versicherte Gesamttodesfallleistung aller bei ASPECTA bestehenden Verträge von CHF 150'000 überschritten, ist eine (weitere) Zuzahlung jedenfalls nur unter der Voraussetzung eines positiven Ergebnisses einer (erneuten) Gesundheitsprüfung möglich. Für jede Zuzahlung bzw. deren Verwendung gelten im Übrigen die in den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie in allfälligen Besonderen oder Ergänzenden Versicherungsbedingungen (BVB bzw. EVB) für die Versicherungen gegen Einmaleinlage geregelten Bestimmungen sinngemäss. Ausgenommen davon ist Art der vorliegenden AVB. Wählt der Versicherungsnehmer einen steuerlich neutralen Zuzahlungsvertrag, wird die Todesfallleistung für diesen Zuzahlungsvertrag ohne Änderungsmöglichkeit während der Vertragslaufzeit auf 5 % der Zuzahlungsprämie festgelegt. Bei Zuzahlungsver - trägen, welche als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherungen gelten, wird die garantierte Mindesttodesfallsumme für den Leistungsfall von ASPECTA so berechnet und in der Höhe geleistet, dass sie die Kriterien der eidgenössischen Steuerverwaltung für die Anerkennung als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalver - sicherung erfüllt. Eine Änderung ist nicht möglich. Der Versicherungsablauf des Zuzahlungsvertrages ist immer identisch mit dem Versicherungsablauf des Hauptvertrags. Eine Verlängerung ist daher nur gemeinsam mit dem Hauptvertrag möglich. Eine Zuzahlung gilt als Vertragsabschluss im Sinne der Versicherungsbedingungen. Insbesondere beginnt für die Zuzahlung die Frist nach Art (Selbsttötung) neu zu laufen. Für den neu abgeschlossenen Vertrag gelten die für ihn gültigen Versicherungsbedingungen Wiedereinlage der Kapitalzahlung im Erlebensfall in eine neue Einmaleinlageversicherung Im Erlebensfall kann das ausgezahlte Kapital zu bevorzugten Konditionen vom Versicherungsnehmer oder der ersten versicherten Person in einen dann aktuell gültigen Einmaleinlagetarif der Säule 3b von ASPECTA wiederveranlagt werden. Die Beantragung

8 der neuen Versicherung gegen Einmaleinlage hat spätestens drei Monate nach Ablauf des vorliegenden Versicherungsvertrages bei ASPECTA zu erfolgen. Für diese Option müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der bestehende Versicherungsvertrag der Säule 3b ist seit Abschluss und bis zur beantragten Ergänzung zumindest mit der ursprünglich vereinbarten Prämienhöhe ununterbrochen prämienpflichtig gewesen; b) Versicherungsnehmer und gleichzeitig versicherte Person im neuen Vertrag sind entweder Versicherungsnehmer und zugleich zweite versicherte Person oder erste versicherte Person des bestehenden Vertrages; c) seit Abschluss des Vertrages trat im Hauptvertrag oder einer allfälligen Zusatzver - sicherung kein Leistungsfall ein Zuzahlungsversicherungen (Einmaleinlageversicherungen) Prämienfreie Verlängerungen Der Versicherungsnehmer hat einmalig die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag ohne Gesundheitsprüfung um bis zu fünf Jahre innerhalb der tariflichen und rechtlich zulässigen Grenzen zu verlängern. Bei einer Verlängerung muss die Mindesttodesfallsumme in Prozent der Prämiensumme grundsätzlich unverändert bleiben. Diese Verlängerung ist nur gemeinsam mit dem Hauptvertrag mit periodischen Prämien möglich. Die Beantragung muss mindestens ein Monat vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit bei ASPECTA schriftlich eingehen. Eine Verlängerung kann bewirken, dass die Versicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung gilt. Allfällige Zusatzversicherungen bleiben davon unberührt und enden zum vereinbarten Zeitpunkt Teilentnahmen Der Versicherungsnehmer kann mit Frist von einem Monat zu jedem Monatsersten, frühestens jedoch ab dem vierten Versicherungsjahr, eine Teilentnahme beantragen. Eine Teilentnahme kann nur in Abständen von zumindest fünf Jahren gewährt werden. Der Auszahlungsbetrag muss mindestens CHF und weniger als 90 % des Werts des Fondsvermögens betragen. Das verbleibende Fondsvermögen darf einen Wert CHF 500 (T409E(S)) nicht unterschreiten. Bei einer Teilentnahme entnimmt ASPECTA dem Fondsvermögen Anteile im Wert des gewünschten Auszahlungsbetrages in der Weise, dass sich das Verhältnis der Geldwerte der Fondsanteile zueinander nicht verändert. Die Mindesttodesfallleistung reduziert sich bei einer Teilentnahme um den entnommenen Betrag. Allfällige, durch eine Teilentnahme sich ergebende Steuerfolgen zu Lasten des Versicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert bzw. mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers verrechnet, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Die Teilentnahme kann bewirken, dass die Versicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung gilt Zuzahlungen Bei Zuzahlungsversicherungen gegen Einmaleinlage ist der Versicherungsnehmer unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung jederzeit berechtigt, weitere Zuzahlungen in den Zuzahlungsversicherungsvertrag vorzunehmen, sofern die Restlaufzeit der Zuzahlung die gesetzlichen oder steuerrechtlichen Festlegungen zu Mindestvertragsdauern bei Einmaleinlageversicherungen erfüllt. Der Mindestbetrag für jede weitere Zuzahlung beträgt CHF 500. Wird mit der vorgesehenen Zuzahlung eine versicherte Gesamttodesfallleistung aller bei ASPECTA bestehenden Verträge von CHF 150'000 überschritten, ist eine (weitere) Zuzahlung jedenfalls nur unter der Voraussetzung eines positiven Ergebnisses einer (erneuten) Gesundheitsprüfung möglich. Für jede Zuzahlung bzw. deren Verwendung gelten im Übrigen die in den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie in allfälligen Besonderen oder Ergänzenden Versicherungsbedingungen (BVB bzw. EVB) für die Zuzahlungsversiche - rungen gegen Einmaleinlage geregelten Bestimmungen sinngemäss. Eine Zuzahlung gilt als Vertragsabschluss im Sinne der Versicherungsbedingungen. Insbesondere beginnt für die Zuzahlung die Frist nach Art (Selbsttötung) neu zu laufen. Damit ein neuer Zuzahlungsvertrag als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung gilt, müssen die steuerlichen Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gegeben sein, d.h. insbesondere Abschluss vor Alter 66, Mindestlaufzeit 5 Jahre (tariflich zwingend mindestens 10 Jahre) und Fälligkeit der Versicherungsleistung nach Alter 60. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ist die Versicherungsleistung nicht steuerfrei. 12. Überschussbeteiligung Überschüsse entstehen, wenn der Risiko- und/oder Kostenverlauf gegenüber den Annahmen, welche der Berechnung des Risikoprämienanteiles sowie der Festsetzung des Verwaltungskostenanteiles zugrunde liegen, günstiger ausfallen. ASPECTA kann den Versicherungsnehmer sowohl an solchen Risikoüberschüssen als auch an solchen Kostenüberschüssen beteiligen. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine Überschussbeteiligung besteht nicht. Die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Überschussanteile werden von ASPECTA jährlich aufgrund des Risiko- und Kostenverlaufes des vorangegangenen Jahres in Prozent der Risikoprämien, in Prozent der Verwaltungskostenanteile sowie in Promille des Fondsvermögens festgesetzt. Während der Laufzeit des Vertrages besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Überschüsse. Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Risikoüberschüssen kann bereits im ersten Versicherungsjahr beginnen. Die in Prozent der Risikoprämien festgesetzten Risikoüberschussanteile reduzieren die Höhe der periodisch dem Fondsvermögen zu entnehmenden Risikoprämien. Die in Prozent des Verwaltungskostenanteiles festgesetzten Kostenüberschussanteile können die Höhe der periodisch zu zahlenden Verwaltungskostenanteile bereits nach Ablauf von sechs Versicherungsjahren reduzieren. Die in Promille des Fondsvermögens festgesetzten Kostenüberschüsse können das Fondsvermögen bereits im ersten Ver - sicherungsjahr unmittelbar erhöhen. Im Ergebnis führt die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Risiko- und Kostenüberschüssen gegenüber der Situation ohne solche Überschussbeteiligung zu einem höheren Fondsvermögen und damit auch zu einem höheren Wert des Fondsvermögens. ASPECTA ist berechtigt, das System der Überschussbeteiligung jederzeit anzupassen bzw. abzuändern. Eine solche Anpassung oder Abänderung macht ASPECTA dem Ver - sicherungsnehmer bekannt. Darüber hinaus ist ASPECTA gesetzlich verpflichtet, der Finanzmarktaufsicht (FINMA) Anpassungen oder Abänderungen des Systems der Überschussbeteiligung vorgängig mitzuteilen. 13. Militärdienst und Krieg Für alle in der Schweiz tätigen Lebensversicherungsgesellschaften gilt im Falle eines Krieges sowie im Militärdienst nachfolgende einheitliche Regelung: Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutralität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegerische Handlungen hineingezogen, so wird vom Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob die versicherte Person am Krieg teilnimmt oder nicht und ob sie sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich. Der Kriegsumlagebeitrag dient zur Deckung der durch den Krieg mittelbar und unmittelbar verursachten Schäden, soweit sie Versicherungen betreffen, für welche die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten. Die Feststellung dieser Kriegsschäden und der verfügbaren Deckungsmittel sowie die Festsetzung des Kriegsumlagebeitrages und dessen Tilgungsmöglichkeiten - gegebenenfalls durch Kürzung der Versicherungsleistungen - erfolgen durch ASPECTA im Einverständnis mit der schweizerischen und der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde. Werden vor der Festsetzung des Kriegsumlagebeitrages Leistungen aus der Versicherung fällig, so ist ASPECTA befugt, für einen angemessenen Teil die Zahlung bis ein Jahr nach Kriegsschluss aufzuschieben. Der aufzuschiebende Teil der Leistung und der Zinsfuss, zu welchem dieser Teil zu verzinsen ist, werden durch ASPECTA im Einverständnis mit der schweizerischen und der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Tage, die als Kriegsbeginn und als Kriegsschluss im Sinne obenstehender Bestimmungen zu gelten haben, werden von der schweizerischen Aufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt der Versicherte an einem Krieg oder an kriegsähnlichen Handlungen (terroris- tische Aktionen etc.) teil, ohne dass die Schweiz selbst Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen ist, und stirbt der Versicherte während eines solchen Krieges oder binnen sechs Monaten nach Friedensschluss bzw. nach Beendigung der Feindseligkeiten, so schuldet ASPECTA den auf den Todestag berechneten Wert des Fondsvermögens, jedoch höchstens die für den Todesfall versicherte Leistung. Sind Überlebensrenten versichert, so treten an die Stelle des Wertes des Fondsvermögens die Renten, welche dem auf den Todestag berechneten Wert des Fondsvermögens entsprechen, höchstens jedoch die versicherten Renten. ASPECTA behält sich vor, die Bestimmungen dieses Artikels im Einverständnis mit der schweizerischen und der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für diese Versicherung abzuändern. Ausserdem bleiben gesetzliche und behördliche, im Zusammenhang mit einem Krieg erlassene Massnahmen, insbesondere solche über den Rückkauf der Versicherung, ausdrücklich vorbehalten. 14. Technische Grundlagen Sterbetafeln Männer Schweiz AKMF08 Sterbetafeln Frauen Schweiz AKMF08 Der technische Zins beträgt 2 % p. a. (Stand 12/2008). Er dient ausschliesslich zur Kalkulation von Risiko- und Kostenprämien und stellt keine garantierte Verzinsung der Sparprämien dar. 15. Auflösung des Vertrages mangels Fondsvermögen / ungünstige Wertentwicklung Laufende Kosten und die für die versicherte Leistung notwendigen Risikoprämien werden dem Fondsvermögen entnommen. Nach einem Teilrückkauf oder einer Teilentnahme steht nur noch ein reduziertes Fondsvermögen zur Verfügung. Nach Ablauf einer vereinbarten Prämienzahlungsdauer, nach einer Prämienfreistellung sowie während einer Vorsorgebrücke stehen die Prämienzahlungen nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe zur Bildung von Fondsvermögen zur Verfügung. Dies kann insbesondere bei ungünstiger Wertentwicklung der Fonds oder Anlagebaskets dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf des Vertrages aufgebraucht ist und die Versicherung in - klusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen erlischt. Auf die bevorstehende Beendigung des Versicherungsschutzes werden wir Sie mit einer entsprechenden Mitteilung rechtzeitig schriftlich hinweisen und Ihnen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aufzeigen. Allfällige, durch eine Vertragsauflösung sich ergebende Steuerfolgen zu Lasten des Versicherungsnehmers sind durch den Versicherungsnehmer zu tragen und werden gegebenenfalls von ASPECTA vom Versicherungsnehmer zurückgefordert bzw. mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers verrechnet, sofern ASPECTA zuvor zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Die Auflösung kann bewirken, dass die Versicherung vollständig oder teilweise nicht mehr als steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung behandelt wird.

9 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit (EVB ACH /10) INHALTSVERZEICHNIS I. Begriffsdefinitionen II. Ergänzende Bedingungen für die Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit 1. Leistungen von ASPECTA 1.1. Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (nach Tarif 022) 1.2. Rente bei Erwerbsunfähigkeit (nach Tarif 023 oder Tarif 024) Nachversicherungsoption für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit 2. Fälligkeit der Leistungen von ASPECTA 3. Provisorische Deckung 4. Begriff der Erwerbsunfähigkeit 5. Unfallausschluss bei der Erwerbsunfähigkeitsrente (Tarif 024) und der Begriff des Unfalls 6. Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit 7. Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit 8. Umfang der Erwerbsunfähigkeitsleistungen 9. Tarifgarantie 10. Änderung der Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) 11. Art. 35 VVG 12. Überschussbeteiligung der Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung 13. Geltendmachung der Leistungsansprüche 14. Leistungseinschränkungen 15. Schadensminderungspflicht 16. Basis für die Prämienberechnung 17. Dauer der Leistungserbringung durch ASPECTA 18. Rückkauf und Prämienfreistellung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung 19. Kündigung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung 20. Verhältnis zur Hauptversicherung 21. Gerichtsstand und anwendbares Recht EVB Version Nr. 01/2010 I. Begriffsdefinitionen ASPECTA ist ASPECTA Assurance International AG, Landstrasse 124, FL-9490 Vaduz und ihre Zweigniederlassung in der Schweiz, Bahnhofstrasse 52, CH-8001 Zürich. Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit ASPECTA Assurance International AG (nachfolgend ASPECTA) mit Sitz in Vaduz abschliesst. Sie als Versicherungsnehmer sind der Vertragspartner von ASPECTA und werden in den vorliegenden AVB sowie allfällig vereinbarten besonderen oder ergänzenden Versicherungsbedingungen zum Teil auch persönlich mit Sie angesprochen. Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird (= versichertes Risiko). Begünstigter ist die Person, die vom Versicherungsnehmer für den Empfang der Ver - sicherungsleistung benannt ist. Prämienzahler ist die Person, welche sich gegenüber ASPECTA zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Versicherungspolice ist die von ASPECTA an den Versicherungsnehmer ausgehändigte Versicherungsurkunde zusammen mit möglichen Nachträgen, die zusammen mit den beigehefteten AVB alle vertraglichen Rechte und Pflichten beschreibt. Versicherungsjahr ist jener Zeitraum von zwölf Monaten, welcher jeweils mit dem in der Versicherungspolice als Beginn der Versicherung bezeichneten Tag beginnt. Versicherungsdauer ist der ganze Zeitraum des Bestehens des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Versicherungsablauf, die der Versicherungspolice entnommen werden können, bzw. dem Tod der versicherten Person. Prämienzahldauer ist der jeweilige Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Ver - sicherungsablauf, in dem Prämien zu zahlen sind. Zusatzversicherung ist jene Versicherung, die zusätzlich zu der im Hauptvertrag gedeckten Leistung (wie z.b. Todesfallleistung) weitere Risiken abdeckt, insbesondere das Risiko Erwerbsunfähigkeit. II. Ergänzende Bedingungen für die Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit 1. Leistungen von ASPECTA 1.1. Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (nach Tarif 022) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit vollständig oder teilweise erwerbsunfähig, übernimmt ASPECTA die vollständige oder teilweise Prämienzahlung gestützt auf die nachfolgenden Bestimmungen. Die Prämie wird der versicherten Person im Umfang gemäss Ziffer 8 an jedem Prämienfälligkeitstermin gutgeschrieben. Basis für die Prämienbefreiung bildet die Jahresprämie, welche die versicherte Person vor dem erstmaligen Eintritt einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit vereinbart und gemäss Zahlweise gezahlt hat. Befindet sich die Hauptversicherung zu diesem Zeitpunkt in einer Prämienpause oder einer Vorsorgebrücke, so bildet die Jahresprämie in der Höhe, wie sie vor Beginn der Prämienpause oder Vorsorgebrücke gezahlt wurde, die Basis. Künftige Prämienerhöhungen sind von dieser Befreiung ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht für die Dynamik im Leistungsfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit, sofern (kumulativ) (a) sie bereits bei Abschluss der Hauptversicherung vereinbart wurde, (b) sie während der Versicherungsdauer nicht ausgeschlossen wurde und (c) die Dynamik in der Hauptversicherung bis zum Leistungsfall ununterbrochen bestanden hat Rente bei Erwerbsunfähigkeit (nach Tarif 023 oder Tarif 024) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung für die Rentenzahlung bei Erwerbsunfähigkeit vollständig oder teilweise erwerbsunfähig, erfolgt die vollständige oder teilweise Auszahlung der gemäss Versicherungspolice vereinbarten Rente im Umfang gemäss Ziffer 8. Die Rente ist vierteljährlich am Beginn eines Kalendervierteljahres (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) vorschüssig zahlbar. Sofern die erste Rentenzahlung nicht auf den Beginn eines Kalendervierteljahres fällt, wird für die Zeit bis zum Beginn des nächsten Kalendervierteljahres eine aliquote Teilrente ausgerichtet. Im Falle des Rentenbezuges sind die dann gültigen steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Allfällige Steuerbelastungen auf Grund des Rentenbezuges werden nicht von ASPECTA übernommen oder abgeführt Nachversicherungsoption für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit Es besteht während der Prämienzahldauer der Zusatzversicherung das Recht, die vereinbarte Rentenhöhe einmalig auf schriftliche Anfrage ohne erneute Gesundheitsprüfung der versicherten Person um maximal 10 % zu erhöhen. Die Nachversicherungsoption kann innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt eines der folgenden Ereignisse wahrgenommen werden: Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes; Heirat; Erfolgreicher Abschluss eines staatlich anerkannten Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder einem gleichwertigen Bildungsinstitut bzw. einer Berufsaus - bildung; Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf) in einem anerkannten Ausbildungsberuf; Laufende Einkommenserhöhung von mindestens 20 Prozent des bisherigen Bruttojahreseinkommens innerhalb eines Jahres aus nichtselbständiger Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit muss die Einkommenssteigerung über mindestens sechs Monate belegbar sein; Ehescheidung, sofern die Ehe mindestens zwölf Monate bestand; Beruflicher Aufstieg/Beförderung (z.b. Abschluss der Meisterprüfung, Erlangung der Prokura etc.); Aufnahme eines Darlehens von mindestens CHF zur Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims. Für die Ausübung der Nachversicherungsoption müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Die versicherte Person muss persönlich betroffen sein, und es muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Veränderung ein geeigneter Nachweis (z.b. Urkunden oder amtliche Bestätigungen) vorgelegt werden; b) Die in der Zusatzversicherung versicherte Person darf bei Eintritt des Ereignisses (Erwerbsunfähigkeit) das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Restlaufzeit des Vertrages muss mindestens fünf Jahre betragen; c) die Nachversicherungsoption erlischt, wenn die versicherte Person von einer staatlichen oder privaten Versicherung (IVG, UVG, Rente aufgrund von Haftpflichtansprüchen etc.) bereits eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit bezieht oder eine solche beantragt hat; d) bei Vertragsabschluss wurden keine Risikozuschläge oder besondere Deckungsausschlüsse vereinbart; e) Der Hauptvertrag ist prämienpflichtig und bei Beantragung in keiner vollständigen oder teilweisen Prämienunterbrechung (insbesondere Prämienpause oder Vorsorgebrücke). 2. Fälligkeit der Leistungen von ASPECTA Die Leistungen werden nach Ablauf der gemäss Versicherungspolice vereinbarten Wartefrist durch die ASPECTA erbracht. Befindet sich die Hauptversicherung bei Beginn der Wartefrist in einer Vorsorgebrücke oder Prämienpause, so endet die Vorsorgebrücke oder Prämienpause mit dem Ende der Wartefrist bzw. zum vereinbarten Ende der Vorsorgebrücke oder Prämienpause, falls dies vorher eintritt.

10 Die Wartefrist beginnt mit dem Eintritt ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem sich die versicherte Person wegen Erwerbsunfähigkeit in ärztliche Behandlung begeben hat. Wird die versicherte Person aufgrund desselben Leidens, das zu einer Erwerbsunfähigkeitsleistung geführt hat, innerhalb eines Jahres erneut erwerbsunfähig, entfällt eine weitere Wartefrist. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptver - sicherung, insbesondere Art. Anzeige- und Auskunftspflicht, sind integrierter Bestandteil dieser Ergänzenden Versicherungsbedingungen. 3. Provisorische Deckung Der provisorische Versicherungsschutz besteht höchstens im Umfang des nach Risikoprüfung gewährten definitiven Versicherungsschutzes. Für den provisorischen Versicherungsschutz finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptver - sicherung, insbesondere Art. Provisorische Deckung, die integrierter Bestandteil dieser Ergänzenden Versicherungsbedingungen sind, Anwendung. 4. Begriff der Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit durch medizinisch objektiv nachweisbare Krankheit, die nach Inkrafttreten der Versicherung ausbrach, oder Unfall (siehe Ziffer 5), der sich nach Inkrafttreten der Versicherung ereignete, verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende, langfristige, ununterbrochene (nicht durch auch kurzfristige Zeiten der vollen Erwerbsfähigkeit unterbrochene) zu einem vollständigen oder teilweisen Erwerbsausfall führende Verlust der Erwerbsmöglichkeit im angestammten Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Eine Tätigkeit gilt auch dann als zumutbar, wenn die Anforderungen hierzu durch eine allfällige Umschulung erworben werden müssen. ASPECTA kann die Teilnahme an einer allfälligen Umschulung verlangen. 5. Unfallausschluss bei der Erwerbsunfähigkeitsrente (Tarif 024) und der Begriff des Unfalls Bei der Versicherung einer Erwerbsunfähigkeitsrente kann die Leistung bei Unfall als Ursache der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen werden. Hierbei gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat. Als Unfall gilt insbesondere: - Jede Gesundheitsschädigung durch unfreiwilliges Einatmen von plötzlich ausströmenden Gasen oder Dämpfen - Eine Vergiftung oder Verletzung durch unabsichtliches Einnehmen giftiger oder ätzender Stoffe - Unbeabsichtigte Verrenkungen, Zerrungen oder Muskel- und Sehnenrisse infolge plötzlicher eigener Kraftanstrengung 6. Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit Der massgebliche Grad der Erwerbsunfähigkeit wird auf Basis ärztlicher Zeugnisse, Gutachten und dergleichen festgelegt. Bei der individuellen Beurteilung des Erwerbsunfähigkeitsgrades kann sich ASPECTA darüber hinaus auch am Entscheid des Eidg. Versicherers (z.b. IV) orientieren, solange dafür die Gesetzeslage per Ende 2008 Gültigkeit hat. ASPECTA ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptversicherung, insbesondere Art. Anzeigeund Auskunftspflicht, sind sinngemäss anwendbar. Bei Erwerbstätigen kann der Grad der Erwerbsunfähigkeit höchstens dem Prozentsatz entsprechen, um welchen sich das Erwerbseinkommen vermindert. Zur Berechnung des Erwerbsausfalls wird das Erwerbseinkommen vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verglichen mit demjenigen, das nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt wird beziehungsweise bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielt werden könnte. Zur Bestimmung des Erwerbsausfalls bei Arbeitnehmern mit schwankendem oder un - regelmässigem Einkommen und bei Selbständigerwerbenden wird der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden drei vollen Kalenderjahre herangezogen. Bei den übrigen Erwerbstätigen gilt das AHVpflichtige Einkommen im Kalendermonat vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als Vergleichsbasis. Für versicherte Personen ohne AHV-pflichtiges Einkommen werden diese Bestim - mungen soweit möglich ebenfalls angewandt bzw. in Relation zu den persönlich mög lichen Erwerbstätigkeiten vor Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit gesetzt. 7. Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit Die versicherte Person ist verpflichtet, ASPECTA eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. ASPECTA behält sich vor, die Erwerbsunfähigkeit auf Kosten der versicherten Person neu überprüfen zu lassen. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptversicherung, insbesondere Art. Anzeige- und Auskunftspflicht, sind sinngemäss anwendbar. Hat sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit verändert, so wird der Umfang der Versicherungsleistungen neu festgelegt. Zuviel bezogene Leistungen sind an ASPECTA zurück zu vergüten. 8. Umfang der Erwerbsunfähigkeitsleistungen Die Leistungen bemessen sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Teilweise Erwerbsunfähigkeit von weniger als 33 1/3 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit weniger als 66 2/3 %, entspricht die Höhe der Leistung dem Prozent-Grad der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % und mehr erbringt die ASPECTA die vollen Leistungen. 9. Tarifgarantie Die Prämie für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist in den ersten fünf Ver - sicherungsjahren garantiert. Danach ist ASPECTA berechtigt, die Prämien des zugrunde liegenden Tarifs bei Bedarf (insbesondere bei der Änderung der Kalkulationsgrundlagen wie Sterbetafeln, lnvalidisierungswahrscheinlichkeiten und technischem Zins) mit Wirkung des nächsten Versicherungsjahres anzupassen, sofern sie die Anpassung mindestens sechs Monate vorher schriftlich ankündigt. Während der Leistungsdauer entfällt eine Tarifanpassung. Eine Anpassung stellt keine Änderung der Allgemeinen, Besonderen bzw. Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB, BVB bzw. EVB) dar. Sollte der Versicherungsnehmer mit einer Tarifanpassung nicht einverstanden sein, hat er das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, wahlweise die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu kündigen oder die Zusatzversicherung sowie die Hauptversicherung gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptversicherung aufzulösen. 10. Änderung der Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) ASPECTA ist berechtigt, während der Versicherungsdauer die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) zu ändern. ASPECTA teilt dem Versicherungsnehmer solche Änderungen mindestens 45 Tage bevor sie wirksam werden an die ihr bekannte Adresse schriftlich mit. Sind diese Änderungen der EVB gesetzlich begründet (z.b. durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung), müssen Versicherungsnehmer, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, dies ASPECTA innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten Ergänzenden Versicherungsbedingungen schriftlich mitteilen. Erhält ASPECTA innert dieser Frist keine entsprechende Mitteilung, gilt dies als Zustimmung zu den geänderten EVB und diese werden mit dem Datum der Inkraftsetzung für den Versicherungsnehmer und ASPECTA wirksam. Bei anderen Änderungen der EVB muss der Versicherungsnehmer ASPECTA innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten EVB schriftlich mitteilen, dass er die geänderten EVB akzeptiert. Ansonsten bleiben die EVB unverändert gültig. 11. Art. 35 VVG Die Anwendung von Art. 35 VVG ist im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages ausgeschlossen. 12. Überschussbeteiligung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung Die versicherte Person kann an allfälligen Überschüssen dieser Versicherungsart beteiligt werden. Überschüsse entstehen, falls der Risiko- und Kostenverlauf günstiger ausfällt als bei der Prämienberechnung angenommen. Allfällige Überschüsse werden ins Fondsvermögen reinvestiert. Die Höhe der Überschussanteile ist nicht garantiert und es besteht kein Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers auf eine Überschussbetei - ligung. Der für das laufende Versicherungsjahr prognostizierte Überschuss wurde in der ausgewiesenen Prämie der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung bereits angerechnet. Die Höhe dieser Prämie ist somit nicht garantiert. Sinkende Überschussanteile führen zu einer steigenden Prämie, steigende Überschussanteile führen dagegen zu einer sinkenden Prämie. Wird in die Prämie der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Überschussbeteiligung eingerechnet, so wird ein Betrag in Höhe der Überschussbeteiligung in die gewählten Fonds der Hauptversicherung investiert. Diese Investition in die Fonds wird bei der Prämie der Hauptversicherung gesondert ausgewiesen. Im Ergebnis führt die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Risiko- und Kostenüberschüssen zu einem höheren Fondsvermögen. ASPECTA ist berechtigt, das System der Überschussbeteiligung jederzeit anzupassen bzw. abzuändern. Eine solche Anpassung oder Abänderung macht ASPECTA dem Ver - sicherungsnehmer schriftlich an die ihr bekannte Adresse bekannt. Darüber hinaus ist ASPECTA gesetzlich verpflichtet, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Anpassungen oder Abänderungen des Systems der Überschussbeteiligung vorgängig mitzuteilen, sowie im Rahmen des jährlichen Aufsichtsberichtes einen detaillierten Überschussbericht zu erstellen. 13. Geltendmachung der Leistungsansprüche Die Erwerbsunfähigkeit ist ASPECTA spätestens einen Monat nach deren Eintritt schriftlich zu melden und es sind die für die Prüfung des Leistungsanspruches erforderlichen Unterlagen bis einen Monat nach Ablauf der Wartefrist an ASPECTA zu übergeben. Wird die Erwerbsunfähigkeit später gemeldet oder werden die Unterlagen erst später beigebracht, kann der Leistungsanspruch nur ab dem Datum der Meldung bzw. Beibringung der Unterlagen geltend gemacht werden und nicht rückwirkend auf den Ablauf der Wartefrist. Geleistet wird darüber hinaus bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist rückwirkend, wenn die verspätete Anzeige ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchstellers erfolgte, was durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen ist. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptversicherung, insbesondere Art. Anzeige- und Auskunftspflicht, die integrierter Bestandteil dieser Ergänzenden Versicherungsbedingungen sind, bleiben vorbehalten. Während der Abklärung des Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen - bleiben die Prämien vollumfänglich geschuldet - treten bei Nichtbezahlung der Prämien die Verzugsfolgen ein. Allenfalls zuviel bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. ASPECTA behält sich im Rahmen der Abklärung der Leistungspflicht vor, vertrauensärztliche Untersuchungen anzuordnen oder beim Versicherungsnehmer / bei der versicherten Person oder bei Dritten weitere Auskünfte und Nachweise (medizinische Gutachten, Akten, Lohn- und Steuerausweise etc.) einzuholen. ASPECTA behält sich vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden, Arbeitgeber oder anderen Stellen einzuholen. Art. Anzeige- und Auskunftspflicht der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist direkt anwendbar. Der Versicherungsnehmer / die versicherte Person verpflichtet sich, die zuständigen Ärzte und Behörden gegenüber ASPECTA von deren Arzt- bzw. Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Kosten für eine allfällige Untersuchung werden durch ASPECTA übernommen. Allfällige Reise- und Unterbringungskosten werden jedoch nicht erstattet.

11 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit (EVB ACH /10) 14. Leistungseinschränkungen Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wenn: - die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auf Selbsttötungsversuch, Selbstverstümmelung oder absichtliche Herbeiführung von Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist. Diese Leistungseinschränkung gilt auch dann, wenn der Selbsttötungsversuch, die Selbstverstümmelung bzw. die absichtliche Herbeiführung von Unfall oder Krankheit in vollständiger oder teilweiser Urteilsunfähigkeit begangen wurde; - die versicherte Person die von ASPECTA verlangten Untersuchungen und Erhebungen verweigert oder verhindert; - die versicherte Person infolge von Teilnahme an Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, ausländischem Militärdienst, bewaffneten Konflikten oder bürgerlichen Unruhen erwerbsunfähig wird; - eine Verletzung der Anzeigepflicht bei Anspruchsbegründung oder Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades vorliegt; - die Hauptversicherung prämienfrei gestellt wurde bzw. wird oder ausser Kraft tritt; - die Zusatzversicherung ausgeschlossen wurde bzw. wird; - die versicherte Person die Erwerbstätigkeit aufgibt, ohne erwerbsunfähig (Ziffer 4) zu sein; - sich im Zusammenhang mit einer Zusatzversicherung für die Rentenzahlung bei Erwerbsunfähigkeit die Hauptversicherung bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einer Prämienpause befindet; bei Ausübung der Option auf Prämienpause erlischt eine allfällige Zusatzversicherung für die Rentenzahlung bei Erwerbsunfähigkeit; - sich die Hauptversicherung bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einer Prämienpause oder Vorsorgebrücke befindet und überdies das vorhandene Fondsvermögen der Hauptversicherung keine hinreichend hohen Entnahmen zur Finanzierung der vor - liegenden Zusatzversicherung während der Prämienpause oder Vorsorgebrücke zugelassen hat; in diesem Fall erlischt die Versicherung, also insbesondere auch die vorliegende Zusatzversicherung; - im Rahmen der Zusatzversicherung für die Rentenzahlung bei Erwerbsunfähigkeit das Unfallrisiko aus der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Ursache der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen wurde, die Erwerbsunfähigkeit aber auf einen Unfall im Sinne von Ziffer 5 zurückzuführen ist. 15. Schadensminderungspflicht Die versicherte Person ist verpflichtet, alles ihr zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sowie die erwerblichen Folgen einer solchen Beeinträchtigung bestmöglich abzuwenden oder zu mildern. Sie hat sich insbesondere im Leistungsfall den ihr zumutbaren Behandlungen und anderweitigen medizinischen wie auch beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Bei Verlust der Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ist die versicherte Person verpflichtet, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich aufzunehmen. Andernfalls kürzt ASPECTA die Leistung aus der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Hälfte oder in gravierenden Fällen darüber hinaus. 16. Basis für die Prämienberechnung Die Höhe der Prämie ist unter anderem davon abhängig, welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person bei Abschluss der Versicherung oder bei einer allfälligen Leistungserhöhung ausübt. Zu diesem Zeitpunkt (bei Vertragsabschluss oder bei Leistungser - höhung) ist die versicherte Person zu einer schriftlichen Meldung über ihre berufliche Tätigkeit an ASPECTA verpflichtet. In den übrigen Fällen muss ein Wechsel der Berufstätigkeit während der Versicherungsdauer ASPECTA nicht angezeigt werden. ASPECTA ist berechtigt, die Versicherungsleistungen ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers um die Hälfte zu kürzen, wenn die Berufstätigkeit bei Versicherungsabschluss oder bei einer Leistungserhöhung falsch angegeben wurde, insbesondere wenn die falsche Angabe die Einteilung in eine günstigere Berufsklasse nach sich zog. Die Auflösung des Versicherungsvertrages wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen Eintritt einer wesentlichen Gefahrserhöhung (Art. 28 Abs. 1 VVG) durch ASPECTA bleibt aber in jedem Falle vorbehalten. 17. Dauer der Leistungserbringung durch ASPECTA Die Leistungen erfolgen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person solange diese lebt, jedoch längstens bis zum in der Versicherungspolice bezeichneten Vertragsablauf. Im Todesfall findet keine Rückforderung bereits gezahlter Renten für das Vierteljahr (siehe Ziffer 1.2) statt, in das der Todeszeitpunkt gefallen ist und die Rentenleistung bereits erfolgte. Darüber hinaus geleistete Renten werden zurückgefordert oder mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung läuft spätestens am Ende des Versicherungsjahres ab, in welchem die versicherte Person das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Allfällige auf die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallende Prämienan - teile fliessen bei Eintritt des Rentenalters bzw. nach Ablauf der Prämienzahldauer der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung in die Hauptversicherung. Der gemäss Hauptversicherungstarif kalkulierte Sparanteil dieser Prämienanteile wird in die vom Ver - sicherungsnehmer im Hauptversicherungsvertrag bezeichneten Fondsanteile investiert. 18. Rückkauf und Prämienfreistellung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung Die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann weder zurückgekauft noch prämienfrei gestellt werden. 19. Kündigung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung Die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann grundsätzlich zu jedem Prämienzahltermin selbständig, also ohne Hauptversicherung, gekündigt werden. In den letzten fünf Jahren der Versicherungsdauer ist die Kündigung jedoch nur in Verbindung mit der Hauptversicherung möglich, ausser die Kündigung erfolgt aufgrund einer Prämienfreistellung in der Hauptversicherung. Eine Kündigung der Zusatzversicherung zur Prämienbefreiung (nach Tarif 022) hat automatisch auch die Kündigung einer allfälligen Zusatzversicherung für die Renten - zahlung (nach Tarif 023 oder 024) zur Folge. Eine Kündigung oder Prämienfreistellung der Hauptversicherung hat automatisch auch die Kündigung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Folge. 20. Verhältnis zur Hauptversicherung Soweit die vorliegenden Ergänzenden Bedingungen nichts anderes bestimmen, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hauptversicherung Anwendung. 21. Gerichtsstand und anwendbares Recht Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hauptversicherung, Art. Gerichtsstand und anwendbares Recht. EVB Version Nr. 01/2010

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13 Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB ACH13 TCF-01/10) INHALTSVERZEICHNIS I. Begriffsdefinitionen II. Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Was bedeutet die gewährte Höchststandsgarantie? 3. Wer gewährt die Höchststandsgarantie? 4. Was passiert bei Ablauf eines Garantiefonds? 5. Was passiert, wenn ein Garantiefonds aufgelöst wird oder die Anlage zukünftiger Prämien in einem Garantiefonds nicht mehr möglich ist? 6. Was gilt für Anlagewechsel in Verbindung mit dem Garantiefonds? 7. Was passiert, wenn Sie die Vertragslaufzeit verkürzen? 8. Änderung der Versicherungsbedingungen (AVB, BVB bzw. EVB) 9. Art. 35 VVG 10. Verhältnis zur Hauptversicherung 11. Gerichtsstand und anwendbares Recht BVB Version Nr. 01/2010 I. Begriffsdefinitionen ASPECTA ist ASPECTA Assurance International AG, Landstrasse 124, FL-9490 Vaduz und ihre Zweigniederlassung in der Schweiz, Bahnhofstrasse 52, CH-8001 Zürich. AVB, EVB: Damit werden die Allgemeinen bzw. Ergänzenden Versicherungsbedingungen der zugehörigen Haupt- bzw. Zusatzversicherung bezeichnet, die Ihnen ebenfalls vorliegen. Diese Besonderen Versicherungsbedingungen ändern sofern explizit angegeben bzw. ergänzen die AVB und EVB. BVB: Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB ACH13 TCF 01/10) CHF: Schweizer Franken Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) Emittent/Emittentin: Fortis Plan SICAV, 46 Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg Garant bzw. Garantiegeber der Höchststandsgarantie bei Ablauf des Garantiefonds: Fortis Bank S.A. / N.V. (siehe Verkaufsprospekt Fortis Plan SICAV) Fondsreglement: siehe Verkaufsprospekt Verkaufsprospekt: Fortis Plan, Verkaufsprospekt, Teil für Schweizer Anleger Prämienzahldauer ist der jeweilige Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Ver - sicherungsablauf, in dem Prämien zu zahlen sind. Sie als Versicherungsnehmer sind der Vertragspartner von ASPECTA und werden in den vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) sowie allfällig vereinbarten Allgemeinen (AVB) oder Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) zum Teil auch persönlich mit Sie angesprochen. Steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung ist eine Versicherung, welche als rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinne des schweizerischen Steuerrechts qualifiziert und anerkannt wird. Versicherungsdauer ist der ganze Zeitraum des Bestehens des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Versicherungsablauf, die der Police entnommen werden können, bzw. dem Tod der (ersten) versicherten Person. Versicherungsjahr ist jener Zeitraum von 12 Monaten, welcher jeweils mit dem in der Police als Beginn der Versicherung bezeichneten Tag beginnt. Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit ASPECTA Assurance International AG (nachfolgend ASPECTA) mit Sitz in Vaduz abschliesst. Versicherungspolice ist die von ASPECTA an den Versicherungsnehmer ausgehändigte Versicherungsurkunde zusammen mit möglichen Nachträgen, die zusammen mit den beigehefteten AVB, EVB und BVB alle vertraglichen Rechte und Pflichten beschreibt. Zahlstelle der Fortis Plan Target Click Funds (CHF) in der Schweiz BNP Paribas (Suisse) SA, Place de Hollande, 1204 Genève Zusatzversicherung ist jene Versicherung, die zusätzlich zu der im Hauptvertrag gedeckten Leistung (wie z.b. Todesfallleistung) weitere Risiken abdeckt, insbesondere das Risiko Erwerbsunfähigkeit. II. Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) Auf Grund der Struktur und des besonderen Charakters der Leistungen der Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) im Folgenden Garantiefonds genannt sind bei der Anlage Ihrer Gelder in diese Garantiefonds gewisse Regeln zu beachten, die von den für Anlagen in andere Investmentfonds geltenden abweichen. Die auf Garantiefonds anwendbaren Regeln vereinbaren wir mit Ihnen gesondert in diesen Besonderen Ver - sicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB). Die Garantiefonds sind Subfonds der Fortis Plan SICAV, 46 Avenue J.F. Kennedy, L Luxembourg (Fortis). Das Fondsmanagement obliegt der Fortis Investment Management Luxembourg S.A., 46 Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Leistungen, die aus dem Investment in Garantiefonds resultieren, erbringen wir grundsätzlich in CHF. Eine Leistung in Wertpapieren kann nicht verlangt werden. 1.2 ASPECTA ist weder Emittent des Fondsproduktes Fortis Plan Target Click Funds (CHF) noch anderer Fonds, welche im Zusammenhang mit diesen BVB erworben werden. Für die Beschreibung des Garantieumfangs sowie des Fondsproduktes Fortis Plan Target Click Funds (CHF) wird auf den Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsreglement verwiesen. ASPECTA lehnt jede Haftung für den Inhalt der vom Emittenten erstellten Produktunterlagen, des Verkaufsprospektes sowie für andere vom Emittenten vermittelte oder zur Verfügung gestellte Informationen ab. ASPECTA übernimmt insbesondere keine Garantie für den Wert des Fondsproduktes Fortis Plan Target Click Funds (CHF) oder anderer Fonds, welche im Zusammenhang mit diesen Besonderen Versicherungsbedingungen erworben werden. 1.3 Die in Ziffer 2 beschriebene Höchststandsgarantie wird ausschliesslich von der Fortis Bank S.A./N.V. gewährt. ASPECTA übernimmt weder eine Garantie für den Wert der Fondsanteile an einem bestimmten Stichtag noch sonstige wie auch immer geartete Garantien. Garantiezusagen sind ausschliesslich im Verkaufsprospekt des Fortis Plan SICAV dokumentiert. Umfang und Ausgestaltung der Garantie sind im Verkaufsprospekt festgelegt. ASPECTA übernimmt weder eine Garantie für im Rahmen des Fonds abgegebene Zusagen noch für die Solvenz des Emittenten und Garanten. Das Ausfallrisiko einer solchen vom Fonds abgegebenen Verpflichtung trägt ausschliesslich der Versicherungsnehmer. 1.4 Der Verkaufsprospekt der Garantiefonds und das Fondsreglement können jederzeit bei ASPECTA Assurance International AG, Landstrasse 124, FL-9490 Vaduz, und ihrer Zweigniederlassung in der Schweiz, Bahnhofstrasse 52, Postfach 6133, CH-8001 Zürich, bezogen werden. Weitere Informationen zu den Garantiefonds stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Informationen zu den Garantiefonds finden Sie auch unter oder unter Die Statuten sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Fonds können jederzeit kostenlos beim Vertreter der Zahlstelle in der Schweiz, BNP Paribas (Suisse) SA, 2 Place de Hollande, 1204 Genf, Schweiz bezogen werden. 2. Was bedeutet die gewährte Höchststandsgarantie? 2.1 Die Garantiefonds sind Fonds mit fester Laufzeit und festem Ablauftermin, die mit einer bei Ablauf des Fonds von Fortis Bank S.A./N.V. gewährten Höchststandsgarantie ausgestattet sind. 2.2 Höchststandsstichtag ist jeder Handelstag in Luxemburg. 2.3 Die Höchststandsgarantie besagt, dass der Wert eines Anteils an einem Garantiefonds bei dessen Ablauf mindestens so hoch ist wie der Preis, zu dem der Anteil an einem Höchststandsstichtag erworben werden konnte (Kaufkurs). Ist oder war der tagesaktuelle Wert eines Fondsanteils während der Dauer des Versicherungsvertrages an einem oder mehreren Höchststandsstichtagen (vgl. Ziffer 2.2) höher als sein Kaufkurs bei Ablauf, so wird der höchste dieser Werte am Ablauftermin des Garantiefonds garantiert (Nennwert der Höchststandsgarantie). Die Höchststands - garantie gilt für jeden Anteil eines Garantiefonds. Er gilt auch für Anteile, die der Anleger vor oder nach dem Höchststand erworben hat. 2.4 Die Höchststandsgarantie gilt ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Ablauftermin eines Garantiefonds. Sie gilt nicht bei einer vorzeitigen Rückgabe von Fondsanteilen (z.b. auf Grund ganzer oder teilweiser Kündigung Ihres Vertrages, Teilentnahmen, etc.), da der tagesaktuelle Wert eines Fondsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ablauftermin des jeweiligen Garantiefonds auch geringer sein kann als sein Kaufkurs oder die Höchststandsgarantie. 3. Wer gewährt die Höchststandsgarantie? 3.1 Die Fortis Bank S.A./N.V. (im Folgenden Garant bzw. Garantiegeber) gibt jeweils für den Zeitpunkt des Ablauftermines eines Garantiefonds die Höchststandsgarantie ab. 3.2 Der Garantiegeber hat sich das Recht vorbehalten, die Garantie vorzeitig zu beenden, falls: a) der Verwaltungsrat der Fortis Plan SICAV aus anderen Gründen als auf Grund eines freiwilligen Rücktritts nicht mehr aus einer Mehrheit von Repräsentanten der Fortis-Gruppe zusammengesetzt ist, oder b) die Fortis Investment Management Luxembourg S.A. durch eine andere Management-Gesellschaft ausserhalb der Fortis-Gruppe ersetzt wird und diese vom Garantiegeber nicht gebilligt wird. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Garantie wird der Garantiegeber seinen Verpflichtungen wie folgt nachkommen: Für den Fall, dass die Fortis Plan SICAV oder ein Garantiefonds vor dem Fälligkeitsdatum liquidiert wird, werden die Verpflichtungen als Garantiegeber dadurch erfüllt, dass die Anteilsinhaber des entsprechenden Fonds den höheren Anspruch erhalten aus: a) dem tagesaktuellen Wert eines Anteils des entsprechenden Garantiefonds am Tag der Liquidation, oder b) dem am Tag der Liquidation aktuellen Wert des entsprechenden Garantiefonds bei Fälligkeit. Dieser aktuelle Wert entspricht nicht dem Nennwert der Höchststandsgarantie, sondern wird durch laufzeitkongruente Abzinsung des Nennwertes der Höchststandsgarantie ermittelt. Wird der Garantiegeber durch einen anderen Garanten ersetzt, werden wir Sie hierüber sowie über etwaige neue Garantiebedingungen informieren.

14 4. Was passiert bei Ablauf eines Garantiefonds? 4.1 Läuft der von Ihnen gewählte Garantiefonds während der Dauer Ihres Vertrages ab, werden wir Sie bis spätestens einen Monat vor dem Ablauftermin auffordern, über die Anlage des auf den Garantiefonds entfallenden Anteilguthabens sowie die auf den Garantiefonds entfallenden zu investierenden Prämien neu zu entscheiden. Sollten Sie sich bis 14 Tage vor dem Ablauftermin nicht schriftlich äussern, würden wir eine Fondsanlage bestimmen, die den Erhalt des Kapitals bei niedrigem Risiko und üblichen Erträgen erwarten lässt. Diese Fondsanlage sowie den Stichtag des Fondswechsels werden wir in unserem Aufforderungsschreiben bekannt geben. Erfolgt ein Wechsel in einen anderen Garantiefonds, dessen Garantiezeitpunkt oder Ablauf mit dem Ablauf Ihres Vertrages übereinstimmt, so wird, ohne Sie zu benachrichtigen, ein Wechsel auch in diesen Garantiefonds vorgenommen. Die Umwandlung des Anteilsguthabens erfolgt gemäss den massgeblichen Bestimmungen der AVB ( Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise ). 4.2 Lässt Ihr Versicherungsvertrag bedingungsgemäss Teilauszahlungen oder Teilrückkäufe zu, können Sie im Zusammenhang mit einer Teilauszahlung oder einem Teilrückkauf am Ablauftermin des Garantiefonds bestimmen, dass der Entnahmebetrag in voller Höhe dem Anteilsguthaben des bei Teilentnahme oder Teilrückkauf auslaufenden Garantiefonds entnommen werden soll. Liegt eine solche Willensäusserung von Ihrer Seite nicht vor, werden wir die Auszahlung gemäss der Verteilung im Anteilsguthaben aller Ihrer vorhandenen Fonds vornehmen. Im Übrigen gelten die in den AVB vorgegebenen Regelungen für Teilentnahmen, Teilrückkäufe sowie die Bestimmung betreffend Anteilsgebundene Lebensver - sicherung / Anlagehinweise, die integrierende Bestandteile der vorliegenden BVB bilden. 5. Was passiert, wenn ein Garantiefonds aufgelöst wird oder die Anlage zukünftiger Prämien in einem Garantiefonds nicht mehr möglich ist? Wird ein Garantiefonds aufgelöst oder ist die Anlage zukünftiger Prämien in diesem Garantiefonds nicht mehr möglich, werden wir Sie darüber so rechtzeitig informieren, dass Sie einen Ersatzfonds für die künftigen Anlagebeträge bzw. für das auf den Garantiefonds entfallene Anteilsguthaben wählen können. Teilen Sie uns bis 14 Tage vor dem entsprechenden Termin keine Entscheidung mit, sind wir ermächtigt, eine Fondsanlage zu bestimmen, die den Erhalt des Kapitals bei niedrigem Risiko und üblichen Erträgen erwarten lässt. Die gewählte Fondsanlage sowie den Stichtag des Fondswechsels werden wir Ihnen in unserem Aufforderungsschreiben mitteilen. Die Umwandlung des Anteilsguthabens erfolgt gemäss den massgeblichen Bestimmungen in den AVB ( Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise ). 6. Was gilt für Anlagewechsel in Verbindung mit dem Garantiefonds? 6.1 Anlagewechsel sind grundsätzlich auch zwischen Garantiefonds und anderen Invest mentfonds möglich, wobei die dann aktuell tariflich vorgesehene Fonds- und Basketauswahl für Ihren Vertrag zur Verfügung steht. Ihr schriftlicher Antrag muss bei uns bis zum 10. des laufenden Monats zugegangen sein. 6.2 Der Anlagewechsel erfolgt gemäss den massgeblichen Bestimmungen der AVB ( Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise ). 6.3 Die Höchststandsgarantie gilt ausschliesslich am Ablauftermin eines Garantiefonds. Sie gilt daher nicht bei einem vorher beantragten Anlagewechsel, weil der tagesaktuelle Wert eines Fondsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ablauftermin des jeweiligen Garantiefonds auch geringer sein kann als sein Kaufkurs oder die Höchststandsgarantie. 7. Was passiert, wenn Sie die Vertragslaufzeit verkürzen? Sollten Sie eine Verkürzung der Vertragslaufzeit beantragen, so kann dies zur Folge haben, dass der Garantiezeitpunkt des Garantiefonds, in den Sie bisher investiert haben, in die Zeit nach Ablauf des Vertrages mit verkürzter Laufzeit fällt. In solchen Fällen werden wir Ihr bestehendes Anteilsguthaben und Ihre zukünftigen Prämien gemeinsam mit der Wirksamkeit der Vertragsänderung automatisch in einen anderen Garantiefonds mit kürzerer Laufzeit umschichten, der wieder einen Garantiezeitpunkt vor Ablauf Ihres Vertrages hat. Steht für die verkürzte Laufzeit kein passender Garantiefonds zur Verfügung, so schichten wir Ihr Anteilsguthaben und zukünftige Prämien in einen Fonds um, der den Erhalt des Kapitals bei niedrigem Risiko und üblichen Erträgen erwarten lässt, wobei ein solcher Fonds ohne Garantie ausgestattet sein kann. Da die Höchststandsgarantie ausschliesslich am Ablauftermin eines Garantiefonds gilt und dieser Anlagewechsel vorher durchgeführt wird, ist die Höchststandsga rantie für das umgeschichtete Anteilsguthaben nicht mehr gültig. Die Ziffer 6 der BVB gilt sinngemäss. Bei Umschichtung in einen anderen Garantiefonds gelten die dann für diesen Garantiefonds zum Zeitpunkt der Umschichtung gültigen Garantiebestimmungen. Sollten Sie die automatische Umschichtung nicht wünschen, so können Sie gemeinsam mit der beantragten Verkürzung der Laufzeit einen anderen Anlagewechsel gemäss Ziffer 6 der BVB beantragen. 8. Änderung der Versicherungsbedingungen (AVB, EVB und BVB) ASPECTA ist berechtigt, während der Versicherungsdauer die Allgemeinen, Besonderen und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB, BVB und EVB) zu ändern. ASPECTA teilt dem Versicherungsnehmer solche Änderungen mindestens 45 Tage, bevor sie wirksam werden, an die ihr bekannte Adresse schriftlich mit. Sind diese Änderungen der AVB, BVB und EVB gesetzlich begründet (z. B. durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung), müssen Versicherungsnehmer, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, ASPECTA dies innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten AVB, EVB oder BVB schriftlich mitteilen. Erhält ASPECTA innert dieser Frist keine entsprechende Mitteilung, gilt dies als Zustimmung zu den geänderten AVB, BVB bzw. EVB. Diese werden mit dem Datum der Inkraftsetzung für den Versicherungsnehmer und ASPECTA wirksam. In anderen Fällen muss der Versicherungsnehmer ASPECTA innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten AVB, BVB bzw. EVB schriftlich mitteilen, dass er die Änderungen akzeptiert. Ansonsten bleiben die AVB, BVB und EVB unverändert gültig. 9. Art. 35 VVG Die Anwendung von Art. 35 VVG ist im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages ausgeschlossen. 10. Verhältnis zur Hauptversicherung Soweit die vorliegenden BVB nichts anderes bestimmen, finden die Bedingungen für die Hauptversicherung (AVB) oder Zusatzversicherung (EVB) Anwendung. Sie sind integrierte Bestandteile der BVB. Die AVB und EVB gelten uneingeschränkt. 11. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand gelten die entsprechenden Bestimmungen der AVB.

15 Merkblatt vorvertragliche Kundeninformation gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG der ASPECTA Assurance International AG bei Abschluss einer Lebensversicherung Merkblatt Version Nr. 01/2010 Die nachstehenden Informationen sind dazu gedacht, dem Versicherungsnehmer gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 1. April 1908 (VVG) vor Vertragsabschluss einen vereinfachten Überblick über das Lebensversicherungsprodukt investa junior (Säule 3b, Tarif ACH S) der ASPECTA zu geben. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus der Offerte, dem Antrag, der Police, den Allgemeinen, Besonderen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwend baren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Wer ist der Versicherer? Der Versicherer ist die ASPECTA Assurance International AG (nach- stehend ASPECTA genannt) mit statutarischem Sitz an der Landstrasse 124, 9490 Vaduz. Die ASPECTA ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken ergeben sich aus dem Antrag/Police. investa junior (Säule 3b) Fondsgebundene Lebensversicherung der Säule 3b mit obligatorischer Mindesttodesfallsumme und Prämienbefreiung bei Tod des versicherten Versorgers Erlebensfallleistung Im Erlebensfall wird die Versicherungsleistung am Erlebensfallstichtag in der Höhe des aktuellen Wertes des Fondsvermögens ausgezahlt. Todesfallleistung Im Todesfall zahlt ASPECTA die Todesfallleistung in der Höhe des per Todesfallstichtag berechneten Wertes des Fondsvermögens zuzüglich der Mindestrisikosumme, mindestens aber die mit dem Versicherungsnehmer allfällig vereinbarte, garantierte Mindesttodesfallsumme an den Anspruchsberechtigten aus. Im Todesfall der zweiten versicherten Person (versicherter Versorger) zahlt ASPECTA die garantierte Mindesttodesfallsumme an den Anspruchsberechtigten aus und übernimmt die weitere Prämienzahlung (Prämienbefreiung bei Tod des Versorgers. Welche Zusatzversicherungen bestehen? Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit des versicherten Versorgers (2. VP) Wird die versicherte Person erwerbsunfähig, übernimmt ASPECTA nach der vereinbarten Wartefrist die Prämienzahlung (Tarif ACH ). Erwerbsunfähigkeitsrente infolge Unfall und/oder Krankhei des ver - sicherten Versorgers (2. VP) Bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist und nach Massgabe des Erwerbsausfalls eine vierteljährlich vorschüssig zahlbare Rente ausgerichtet. Je nach Bedarf kann eine Rente nur für den Krankheitsfall (ohne Unfallrisiko) zu einer günstigeren Prämie versichert werden (Tarife ACH , ACH ). Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Alle Angaben zur Prämie und allfälligen Gebühren sind im Antrag / in der Offerte bzw. in der Police enthalten. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, bei Vertragsbeginn für prämienpflichtige Versicherungen eine dynamische Anpassung der Prämie zu vereinbaren. Wie werden die Sparprämien angelegt? Mit dem Sparprämienanteil kauft ASPECTA Anteile an den vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds und / oder Anlagebaskets. Eine Übersicht über die Investmentfonds und Anlagebaskets befindet sich in der Fondsbroschüre. ASPECTA erwirbt die jeweiligen Anteile an Investmentfonds und/oder Anlagebaskets zum offiziellen Ausgabepreis ohne Ausgabeaufschlag, jedoch zuzüglich allfälliger Kommissionen, Steuern und Gebühren. Anlage-Switch oder -Shift ist möglich. Die Investmentfonds und Anlagebaskets werden nicht von ASPECTA emittiert. ASPECTA lehnt jede Haftung für den Inhalt der vom Emittenten erstellten Produktunterlagen sowie für andere vom Emittenten vermittelten Informationen ab. Wie kann ich meine Prämien bezahlen? Monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung. Die Prämien lassen sich einfach und bequem mittels Belastungsermächtigung (LSV) bezahlen. Von welchen steuerlichen Vorteilen kann ich profitieren? Säule 3b (investa junior): Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei, besondere Regelungen für Einmaleinlageversicherungen Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Gefahrsveränderungen: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, muss dies ASPECTA unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z.b. betreffend Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Art. 4 VVG), Gefahrserhöhung (Art VVG), Leis - tungsprüfung etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und ASPECTA alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden ASPECTA einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, ASPECTA die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. ASPECTA ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen, Besonderen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen sowie dem VVG. Wann beginnt und endet die Versicherung? Die Versicherung beginnt am dem Tag, der im Antrag / in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. ASPECTA gewährt provisorischen Versicherungsschutz mit begrenzter Deckung für die Zeit zwischen der Übergabe oder Absendung des vom Antragsteller unterzeichneten Antrags an die ASPECTA oder Agenten einerseits und der Annahme des Antrages durch ASPECTA, höchstens jedoch für die ersten zwei Monate dieses Zeitraums (vgl. Allgemeine Versicherungsbedingungen). Eintrittsalter (Versicherungsnehmer) investa junior (Säule 3b): 18 bis 75 Schlussalter (Versicherungsnehmer) investa junior (Säule 3b): 85 Vertragsdauer mindestens 10 Jahre (vgl. Police) Wann kann der Vertrag beendet werden? Beendigung durch den Versicherungsnehmer: Wenn ASPECTA die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen

16 nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses ohne Begründung vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten möchte. Beendigung durch ASPECTA: Wenn vor Vertragsabschluss bzw. Antragsannahme durch ASPECTA erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). ASPECTA ist berechtigt, den Vertrag per sofort innerhalb von vier Wochen seit Kenntnis der betreffenden Anzeigepflichtverletzung zu kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt (Verletzung der Auskunftspflicht). Wenn der Versicherungsnehmer mit den Prämienzahlungen in Verzug kommt. ASPECTA hat nach Ablauf einer schriftlich angesetzten Mahnfrist von 14 Tagen die Wahl, die Versicherung prämienfrei zu stellen oder den Versicherungsvertrag zu kündigen. Wenn das Fondsvermögen vor Ablauf des Vertrages aufgebraucht ist (z.b. durch ungünstige Wertentwicklung oder Teilrückkauf/-entnahme) Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Allgemeinen, Besonderen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen sowie dem VVG. Was muss ich sonst noch wissen? Begünstigungen / erbrechtliches Privileg Freie Wahl der Begünstigten in der Säule 3b (investa junior). Rückkauf / Umwandlung Nach Ablauf von drei Versicherungsjahren weist die Versicherung, sofern die Prämien dafür bezahlt wurden, einen Rückkaufswert auf und kann zurückgekauft oder prämienfrei gestellt werden. Für die Ermittlung des (Teil-)Rückkaufswertes ist der Kurs der Anteile des Investmentfonds und/oder Anlagebaskets am letzten Börsentag des dem Termin des (Teil-)Rückkaufs vorangegangenen Monats massgeblich, falls dieses Begehren einen Monat vorher bei ASPECTA eingeht. Andernfalls gilt der Kurs des letzten Tages des darauf folgenden Monats und erfolgt der (Teil-)Rückkauf einen Monat später. Überschussbeteiligung Überschüsse entstehen, wenn der Risiko- und / oder Kostenverlauf gegenüber den Annahmen, welche der Berechnung des Risikoprämienanteiles sowie der Festsetzung des Verwaltungskostenanteiles zugrunde liegen, günstiger ausfallen. ASPECTA kann den Versicherungsnehmer sowohl an solchen Risikoüberschüssen als auch an solchen Kostenüberschüssen beteiligen. Die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Überschussanteile werden von ASPECTA jährlich aufgrund des Risiko- und Kostenverlaufes des vorangegangenen Jahres in Prozent der Risikoprämien, in Prozent der Verwaltungskostenanteile sowie in Promille des Fondsvermögens festgesetzt. Wie behandelt ASPECTA Daten? ASPECTA bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Ferner kann ASPECTA bei Dritten (Ärzten, Spitäler, Arbeitgeber etc.) Auskünfte einholen. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. ASPECTA kann im erforder - lichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung oder Schadenbearbeitung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere Versicherungsgesellschaften, zur Bearbeitung weiterleiten. Vaduz, Januar 2010

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