Feuerwehr Hamburg Leiter - Herrn OBD Klaus Maurer Westphalensweg Hamburg. Berufsverband Feuerwehr e.v. Nutzung dienstlicher Aushangstellen

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1 RA W. Wellinghausen. Postfach Hamburg Feuerwehr Hamburg Leiter - Herrn OBD Klaus Maurer Westphalensweg Hamburg Staatsrat a.d. WALTER WELLINGHAUSEN am Hanseatischen Oberlandesgericht Landgericht und Amtsgericht Hamburg Hausanschrift Sportallee Hamburg Berufsverband Feuerwehr e.v. Nutzung dienstlicher Aushangstellen Hamburg, Postanschrift Postfach Hamburg Sehr geehrter Herr Maurer, ich vertrete den Berufsverband Feuerwehr e.v., der, wie Sie wissen, im Juli dieses Jahres gegründet wurde und in dem mittlerweile bereits mehr als 200 Feuerwehrleute organisiert sind. Der Zweck und die Aufgaben des Vereins ergeben sich aus 2 der Satzung, die Ihnen wohl bekannt sein dürfte. Sie können sie auch im Internet unter einsehen. Der 1. Vorsitzende, Herr Peter Mummert hat sich bereits frühzeitig an Sie gewandt. Kurz nach der Gründung des Berufsverbandes Feuerwehr wandte sich Herr Mummert, an den Herrn Michael Zader und bat darum, die Aushangstellen an den Feuer- und Rettungswachen für Informationen des Berufsverbandes Feuerwehr in gleicher Weise nutzen zu dürfen, wie dieses von anderen Organisationen, insbesondere den Organisation zur Förderung der beruflichen Interessen der Feuerwehrmitarbeiter erlaubt ist. Ihre Zentrale Verwaltung und Steuerung, Personalreferat, antwortete dem Berufsverband mit Schreiben vom , mit dem der Bitte des Verbandes leider nicht entsprochen werden konnte. PÄCKCHEN UND PAKETE RA W. Wellinghausen Packstation Hamburg KOMMUNIKATION Fon +49 (0) Fax +49 (0) recht.wellinghausen@ .de BANKVERBINDUNG Postbank Hamburg BLZ Konto-Nr USt.-Ident. 26/215/30499

2 Die in diesem Schreiben ausgeführte Begründung ist in Teilen allerdings inhaltlich falsch, verstößt gegen geltendes Recht und trägt insgesamt nicht, weshalb ich mich heute an Sie wende. Dieses soll ausdrücklich nach dem Wunsch des Berufsverbandes den Versuch einer einvernehmlichen Lösung darstellen; die rechtliche Position und deren Durchsetzung bleibt davon unberührt. Im Einzelnen: 1) Politische Parteien und Organisationen Die Behörde versagt dem Berufsverband Feuerwehr, die Aushangstellen in den Wachen mitzunutzen mit dem Hinweis Werbung für politische Parteien und Organisationen in Diensträumen ist nicht zulässig. Dieser Hinweis geht ins Leere, weil es sich bei dem Berufsverband Feuerwehr e.v. nicht um eine politische Partei oder Organisation handelt. Dazu verweise ich auf 2 der Satzung des Verbandes, wo es heißt: Die wesentlichen Zwecke und Aufgaben des Vereins sind: (e) parteien-, gewerkschafts- und religionsunabhängig zu handeln und die verfassungsrechtliche Grundordnung zu beachten Der Berufsverband Feuerwehr e.v. ist ausweislich seiner Satzung also keine politische Partei oder Organisation sondern eine juristische Person des Privatrechts, die nach der Satzung gerade parteienunabhängig handelt. Der genannte Verweis Ihres Amtes entbehrt also jeglicher Grundlage und kann nicht als Begründung für die Versagung der Mitbenutzung der Aushangstellen dienen. 2) Grundsätze für Werbemaßnahmen Im Weiteren bezieht sich das Schreiben auf die Grundsätze für Werbemaßnahmen in der hamburgischen Verwaltung vom und macht diese zur Grundlage ihres ablehnenden Schreibens. Seite 2 von 8

3 Diese Grundsätze hier nicht einschlägig. Bei den Informationen und Mitteilungen des Berufsverbandes Feuerwehr, die an den Aushangstellen der Feuer- und Rettungswachen angebracht werden sollen, handelt es sich nämlich nicht um Werbung in dem dort genannten Sinn. Die genannten Grundsätze finden hier also keine Anwendung. 3) Zulässigkeitskatalog Des Weiteren ist weder für die Mitglieder des Berufsverbandes noch für mich nachvollziehbar, woher die Behörde den in ihrem Schreiben zitierten Katalog über zugelassene Aushänge nimmt. Die von ihr genannten Grundsätze für Werbemaßnahmen enthalten diese Liste jedenfalls nicht. Darüber hinaus ist der Verweis der Behörde auf Hausordnungen, in denen sich angeblich Hinweise zu Aushängen und Werbung in Dienstgebäuden finden, zu vage. Im übrigen wäre hier zwingend der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Schon ein Blick auf den aktuellen Stand der Schwarzen Bretter zeigt dieses auf. Es gibt keinen verbindlichen Katalog von Ausnahmen. 4) Anwendung des Zulässigkeitskatalog auf den vorliegenden Fall Wendet man den von der Behörde zitierten Zulässigkeitskatalog, trotz der oben ausgedrückten Vorbehalte, gleichwohl auf den vorliegenden Fall an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass dem Berufsverband Feuerwehr e.v. die Mitnutzung der dienstlichen Aushangstellen ohne jeden Zweifel zu gestatten ist. a) Selbsthilfeeinrichtung Zum einen stellt der Berufsverband eine Sozial- und Selbsthilfeeinrichtung des Personals dar. Die Aushänge einer solchen Einrichtung sind nach den eigenen Ausführungen der Behörde allgemein zugelassen. Dazu verweise ich auf den Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom , dort Abschnitt I Nr. 2, in dem im Zusammenhang mit nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts der Begriff der Selbsthilfeeinrichtung folgendermaßen definiert wurde: Als Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grundsätzlich zu verstehen eine von Beamten selbst verwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz), die allein dem Zweck dient, ausschließlich Beamten sowie deren Seite 3 von 8

4 Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Der Berufsverband Feuerwehr erfüllt die Kriterien des Selbstverwaltungs- und des Ausschließlichkeitsgrundsatzes. Er ist eine von den Feuerwehrleuten selbst verwaltete und unterhaltene Organisation, die allein dem Zweck dient, ausschließlich Feuerwehrleuten sowie deren Angehörigen Hilfe zu gewähren. Dazu verweise ich auf 2 der Satzung des Berufsverbandes, der ausführlich in 14 Punkten den Zweck und die Aufgaben des Vereins beschreibt. Da der Berufsverband Feuerwehr demnach eine Selbsthilfeeinrichtung ist, sind seine Aushänge in den Dienstgebäuden der Feuerwehr nach den von der Behörde selbst aufgestellten Kriterien zu genehmigen. b) Berufsverband Feuerwehr gleichzustellen mit Personalvertretung und Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragten Nach dem Zulässigkeitskatalog der Behörde sind auch Aushänge der Personalvertretung und der Gewerkschaften sowie der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten allgemein zulässig. Der Berufsverband Feuerwehr den Gewerkschaften für die Feuerwehrleute gleichzusetzen. Der Berufsverband Feuerwehr setzt sich für die Interessen der Feuerwehrleute ein, wie 2 der Satzung des Berufsverbandes klarstellt: Die wesentlichen Zwecke und Aufgaben des Vereins sind: (f) sich für die Förderung und Wahrung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Berufsinteressen seiner Mitglieder einzusetzen, sofern sie Beschäftigte oder ehemalige Beschäftigte von Feuerwehren sind (j) die hauptberuflich bei den Feuerwehren Beschäftigten bei ihren Aufgaben zu unterstützen (l) sich für den Erhalt und die Verbesserung der Alimentation der Mitarbeiter der Feuerwehren und ihrer Familien einzusetzen (m) das Erstreiten eines amts-, leistungs- und qualifikationsangemessenen Lebensstandards der Berufsgruppe Feuerwehr (n) eine bundesweite Interessenvertretung der Feuerwehren aufzubauen und dabei die Zusammenarbeit mit den die gleichen Ziele verfolgenden Vereinen und Körperschaften zu pflegen. Seite 4 von 8

5 Diese Zielsetzungen des Berufsverbandes Feuerwehr entsprechen den Aufgaben, die die Gewerkschaften für die Feuerwehrleute wahrnehmen bzw. wahrnehmen sollten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Gewerkschaften die Aushangstellen nutzen dürfen, der Berufsverband Feuerwehr jedoch nicht. der Berufsverband hat auch eine rechtliche Grundlage im Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. c) Hinweise auf Sammlungen und Spendenaufrufe für gemeinnützige Zwecke Nach Darstellung der Behörde in ihrem Schreiben sollen Hinweise auf Sammlungen und Spendenaufrufe für gemeinnützige Zwecke an den Aushängestellen in den Dienstgebäuden zulässig sein. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Berufsverband Feuerwehr ausweislich 3 seiner Satzung ausschließlich neben den Berufsinteressen- gemeinnützige Zwecke verfolgt. Mitteilungen und Informationen diesen Verein betreffend müssen nach der Argumentation des Amtes also ausgehängt werden dürfen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht der Behörde der eine gemeinnützige Zweck aushangswürdig ist und ein anderer, nämlich derjenige des Berufsverbandes Feuerwehr, nicht. 5) Tatsächliche Nutzung der Aushangstellen Wenn man sich ansieht, welche Aushänge tatsächlich derzeit an den Aushangstellen der Feuerwachen angebracht sind, so ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass der Berufsverband Feuerwehr keine Aushänge machen darf. Und damit wird eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. So hingen am u.a. folgende Aushänge an verschiedenen Feuerwachen in Hamburg: - die Veranstaltungstermine 2007 des Hamburger Notfallmedizinischen Kolloquiums mit einem Anschreiben des AGNN (Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte). - das Angebot von ver.di, Karten für die Eistanzshow Holiday on Ice zu erwerben - das Angebot der ver.di-bildungsstätte Undeloh, ein Sportbootführerschein-Wochenende mitzumachen, mit Anmeldungsformular - die Einladung der Kameradschaftskasse zu einem Skatturnier Seite 5 von 8

6 - die Ankündigung des 22. Göhrdelaufs, Walking und Wandern in Himbergen durch den MTV Himbergen von 1913 e.v. - eine Stellenausschreibung der Plambeck Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG, mit der nach einem nebenberuflichen Hauswart/Hauswartehepaar gesucht wird - die Ankündigung der 12. Deutschen Fußballmeisterschaft im Hallenfußball Ü40 - ein Aushang des Blutspendedienstes Hamburg - die Ankündigung der 12. Deutschen Feuerwehr Mannschaftsmeisterschaft im Volleyball die Ankündigung der 28. Hamburger Feuerwehrmeisterschaft im Crosslauf die Ankündigung einer Versteigerung auf dem Feuerwehr-Flohmarkt - verschiedene Personalrats-Informationen - verschiedene Aushänge der Gewerkschaft ver.di Mir liegen entsprechende Dokumentation und Fotos als Beweismittel vor. Aus der obigen Liste geht beispielhaft hervor, dass die Aushangstellen in den Feuerwachen nicht nur für dienstbezogene Mitteilungen der Gewerkschaften und des Personalrats genutzt werden, sondern dass auch eine Reihe von Freizeitveranstaltungen auf diesem Wege publik gemacht werden. Wenn den Gewerkschaften, der Kameradschaftskasse und privaten Unternehmen Platz an den Aushangstellen eingeräumt wird, so muss dies auch für den Berufsverband Feuerwehr geschehen. Jede andere Entscheidung ist eine bewusste und unzulässige Diskriminierung des neuen Berufsverbandes Noch augenfälliger wird die gezielte Benachteiligung des Berufsverbandes Feuerwehr durch die Amtsleitung angesichts der Tatsache, dass an den Aushangstellen Karten für Holiday on Ice verkauft werden, dass dort Informationen zum 22. Göhrdelauf hängen und eine Grundstücksverwaltung einen Hausmeister sucht. All diese Veranstaltungen sind nicht ersichtlich feuerwehrbezogen. 6) Artikel 9 GG Abschließend weise ich darauf hin, dass die Einschätzung der Behörde, mit der Versagung der Genehmigung werde die in Artikel 9 GG normierte Vereinigungsfreiheit nicht berührt, falsch ist. Seite 6 von 8

7 Der Schutzbereich des Artikels 9 GG umfasst nicht nur die Bildung von Vereinen sondern auch die Selbstdarstellung nach außen (Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 9 Rn. 8 mit Verweis auf BVerfGE 84, 372/378). Der Berufsverband Feuerwehr e.v., der eine Interessenvertretung aller Feuerwehrleute in Deutschland werden will, muss sich dort darstellen können, wo seine Mitglieder arbeiten und das ist an den Feuerwachen. Indem die Behörde es dem Berufsverband versagt, die Aushangstellen an den Wachen mit zu benutzen, verstößt sie also igegen Art. 9 GG. 7) Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzustellen, dass ausweislich meiner obigen Ausführungen die Schlussfolgerung der Behörde, Informationen des Berufsverbands Feuerwehr Hamburg i.g. erfüllen nicht die o.g. Kriterien, eine entsprechende Genehmigung zum Aushang ist daher nicht zulässig., falsch ist. Das Gegenteil ist vielmehr richtig, den Aushängen des Berufsverbandes Feuerwehr ist tatsächlich die Genehmigung zu erteilen. Ich rege an, dass Sie den Fall in Ihrem Amt im Lichte meines Schreibens nochmals überprüfen und mir sodann mitteilen, zu welchem Ergebnis Sie gekommen sind. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich das Recht des Berufsverbandes Feuerwehr, die Aushangstellen der Feuer- und Rettungswachen in Hamburg mitzunutzen, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen werde. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen Walter Wellinghausen Seite 7 von 8

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