LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V.

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1 LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v. Referent Dipl.-Ing. Marcus Thiele Fluginfo-Modellflug Thema: Flugmodelle / Unbemannte Flugsysteme (Drohnen) Flugregeln und Aufstiegserlaubnis Aus gegebenem Anlass (positiv wie negativ) folgend einige grundlegende Informationen rund um das Thema Flugmodelle, unbemannte Flugsysteme, auch allgemein Drohnen genannt, und die zu beachtenden Flugregeln. Der Hamburger Luftraum ist relativ klein und intensiv genutzt unter der Betrachtung, dass ein internationaler Flughafen (Fuhlsbüttel), ein Werksflughafen (Airbus), ein Segelfluggelände (Boberg), Hubschrauber- und Wasserlandeplätze (Hafen), diverse Modellfluggelände (z.b. NFSC, Aeroclub- Hamburg) und gleich an der Landesgrenze angrenzend der Landeplatz Uertersen, das Segelfluggelände Fischbek und der Landeplatz Ahrenlohe angesiedelt sind. Die einzelnen Örtlichkeiten liegen teilweise weniger als 3 bis 5 km voneinander entfernt, was flugverkehrstechnisch sehr wenig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass ca. 80% des Hamburger Luftraumes als Luftraumklasse D - CTR (Flugplatzkontrollzone) ausgewiesen ist (siehe Bild 1, Luftraumstruktur Hamburg) und der restliche untere Luftraum, welcher i.d.r. durch den Modellflug genutzt wird, der Kategorie G entspricht. Dies bedeutet mit Bezug zum Modellflug und Betrieb unbemannter Flugsysteme, dass man ein Flugmodell oder eine Drohne in Hamburg nicht einfach auspacken und beliebig damit losfliegen kann! Wie z.b. im öffentlichen Straßenverkehr gibt es für den Luftverkehr eindeutige gesetzliche Regelungen welche auch von Modellfliegern und Steuerern von sogenannten Drohnen beim Betrieb ihrer Fluggeräte hinreichend beachtet werden müssen. Aufgrund der v.g. Besonderheiten werden nachfolgend für alle Modellflieger und Betreibern von unbemannten Flugsystemen die wesentlichen Vorschriften zu Flugregeln für den Aufstieg im Hamburger Luftraum sowie entsprechenden Begriffserläuterungen zu dieser Thematik angeführt. Die folgend angeführten Grundsätze sind nicht abschließend bzw. zitierend und dienen nur zu allgemeinen informellen Zwecken als erste Orientierungshilfe. Sie entbinden nicht von der grundsätzlichen persönlichen umfassenden Informationspflicht jedes einzelnen Modellfliegers oder Steuerers vor Inbetriebnahme oder Aufstieg des Flugmodells oder unbemannten Flugsystems. Seite 1 von 10

2 Seite 2 von 10 Bild 1: Luftraumstruktur Hamburg mit eingetragener Landesgrenzen, Quelle: DFS Begriffsdefinitionen Flugmodell: (unbemanntes) Fluggerät welches ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung in Sichtweite des Steuerers betrieben wird. (siehe auch LuftVZO 1 Satz (1) Nr. 8) unbemanntes Flugsystem: Drohne: oder auch UAS (Unmanned Aerial System), Fluggerät welches nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Somit z.b. für die Erstellung von Luftaufnahmen für gewerbliche Zwecke (siehe auch LuftVG 1 Satz (2) letzter Absatz) allgemeiner Oberbegriff für (unbemannte) Fluggeräte ohne Nutzungsbezug, d.h., dass eine Drohne je nach Nutzung entweder als Flugmodell oder als UAS betrieben werden kann. (siehe auch NfL I 281 / 13 Abschnitt 1 zweiter Absatz)

3 Seite 3 von 10 Kontrollzone D (CTR): Luftraumklassifizierung um einen Flugplatz zwecks Regelung und Koordinierung des Luftverkehrs (z.b. An- und Abflugverkehr), sogenannter kontrollierter Luftraum. Dieser Luftraum beginnt am Boden (GND) und hat in Hamburg eine vertikale Ausdehnung bis ft (750 m). Horizontale Ausdehnung (siehe Bild 1) hellrosa-farbener Bereich blau gestrichelt eingerahmt. Luftraumklasse G: Der Luftraum beginnt am Boden (GND) und hat in Hamburg eine vertikale Ausdehnung bis ft (300 m), begrenzt durch den darüber liegenden Luftraum E. Die horizontale Ausdehnung (siehe Bild 1) orientiert sich an dem darüber liegenden Luftraum E, innerer erster blaue eingerahmter Kreis um die Kontrollzone D (CTR). Bei diesem Luftraum handelt es sich um einen unkontrollierten Luftraum. Flugregeln: hier: gesetzliche Vorgaben die beim Betrieb von Flugmodellen oder UAS innerhalb von Lufträumen der Klasse D (CTR) und G zu beachten sind. (Wesentliche Hinweise dazu siehe Abschnitt allgemeine Flugregeln) Aufstiegserlaubnis: Behördliche Erlaubnis für den Aufstieg (Flugbetrieb) eines Flugmodells oder UAS in Verbindung mit dem 20 LuftVO. Flugverkehrskontrollfreigabe: Innerhalb von Kontrollzonen (D (CTR)) benötigt man generell neben einer Aufstiegserlaubnis auch eine Flugverkehrskontrollfreigabe durch die DFS-Flugplatzkontrolle auch für Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen. Innerhalb der Sichtweite des Steuerers: Umkehrschluss aus der Definition außerhalb der Sichtweite des Steuerers, siehe folgend. Außerhalb der Sichtweite des Steuerers: gem. LuftVO 19 Satz (3) letzter Absatz: Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. FPV: First Person View, Sicht aus Perspektive des Fluggerätes durch Bildübermittlung mittels einer Kamera am Fluggerät zum Steuerer am Boden auf eine Videobrille oder Bildschirm (besonderes optisches Hilfsmittel).

4 Seite 4 von 10 Sichtwetterbedingungen: Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen, Abkürzung VMC. Die festgelegten Mindestwerte für VMC sind Luftraumklassen abhängig. Sichtwetterbedingungen gemäß der LuftVO 40 i.v.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom Abschnitt 5 SERA.5001, Mindest-Sichtwetterbedingungen für Flugsicht und Abstand von Wolken i.v.m. SERA.5005 Sichtflugregeln im unteren Höhenband für: Luftraum G: Luftraum D: - Flugsicht: mindestens bis 1.5 km Flugsicht, in und unter 900 m (3 000 ft) über NN oder 300 m (1 000 ft) über GND (*) - Abstand von Wolken: Frei von Wolken und mit Bodensicht - Hauptwolkenuntergrenze: 450 m (1 500 ft) - Bodensicht: 5 km - Flugsicht: 5 km (*) - Abstand von Wolken: m horizontal u. 300 m (1 000 ft) vertikal - Hauptwolkenuntergrenze: 450 m (1 500 ft) - Bodensicht: 5 km (*) Hinweis: Die v.g. Angaben gelten sofern von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben. Besonders hinsichtlich der Luftraumklasse D (CTR) und G können in Hamburg u.a. verkehrsabhängig seitens des DFS andere Sichtwetterbedingungen vorgegeben werden. Bodensicht: Flugsicht: Von einer amtlichen Person / Stelle festgestellte Sicht am Boden Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum des Luftfahrzeuges

5 Seite 5 von 10 Hauptwolkenuntergrenze: Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von m ( ft) liegt. GND: Boden, (Ground) NN: Normalnull, (mittlere Meereshöhe MSL) DFS: Deutsche Flugsicherung GmbH Allgemeine Grundsätze beim Betrieb von Flugmodellen und UAS in Hamburg Auf Grundlage der Festlegungen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 1 Satz (2) Nr. 9 sind Flugmodelle und gem. letzter Absatz, unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme), Luftfahrzeuge. Somit gelten weitere erlassene Rechtsvorschriften für den Betrieb von Flugmodelle und UAS wie z.b. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO), die Luftverkehrsordnung (LuftVO), die amtlichen Nachrichten für Luftfahrer (NfL), Ausgabe durch den DFS, besonders hinsichtlich Aufstiegserlaubnis, Lärmvorschriften, Modellfluggelände, Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben etc. Aufstiegserlaubnis und Flugverkehrskontrollfreigabe Gemäß der LuftVG 1 Satz (1) ist die Nutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge frei. Jedoch wird diese Freiheit durch das LuftVG selbst und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften (s.o.) eingeschränkt. Gemäß 20 der LuftVO ist grundsätzlich eine Aufstiegserlaubnis für die Nutzung des Luftraumes erforderlich. Hier wird jedoch im 20 LuftVO Satz (1) Nr. 1 eine Ausnahme für Flugmodelle geregelt. Demnach benötigen keine Aufstiegserlaubnis Flugmodelle gem. 20 LuftVO Satz (1) Nr. 1 Buchstabe a) die bis 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz weniger als 20 Gramm beträgt, c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern von Wohngebieten, d) aller Art in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen betrieben werden. Werden die o.g. Ausnahmebedingungen für Flugmodelle erfüllt kann man aber noch nicht einfach losfliegen!

6 Seite 6 von 10 Da sich der Großteil des Hamburger Luftraumes in der Kontrollzone D (CTR) befindet (kontrollierter Luftraum, s.o.), muss trotzdem vor dem Aufstieg vom Modellflugpiloten beim DFS eine Flugverkehrskontrollfreigabe auf Grundlage des 21 der LuftVO Satz (1) Nr. 2 eingeholt werden! Ausnahmen dazu regelt die NfL gültig seit 01. JUNI 2015! Andersgeltende Regelungen in z.b. einer Aufstiegserlaubnis werden hiervon jedoch nicht tangiert, d.h. es gelten die Bestimmungen der Aufstiegserlaubnis. Soll das Flugmodell eindeutig außerhalb der Kontrollzone D (CTR) in Hamburg, also im Luftraum G (unkontrollierter Luftraum) betrieben werden, ist auch keine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. Die vorgenannten Ausnahmen für Flugmodelle hinsichtlich der Aufstiegserlaubnis gelten jedoch nicht für UAS!!! Für UAS (unbemannte Flugsysteme) ist grundsätzlich eine Aufstiegserlaubnis (AE) erforderlich, unabhängig vom Aufstiegsort gemäß 20 LuftVO Satz (1) Nr.7. Vor dem Aufstieg ist dann neben der AE noch zusätzlich die Flugverkehrskontrollfreigabe vom Steuerer beim DFS einzuholen, sobald er sich innerhalb der Kontrollzone D (CTR) befindet gemäß 21 LuftVO Satz (1) Nr.5. Ausnahmen dazu regelt die NfL gültig seit 01. JUNI 2015! Hinweise zur NfL : In der Allgemeinverfügung durch Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS- Flugplatzkontrolle werden unter Berücksichtigung von wesentlichen Vorgaben Ausnahmen zur Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigaben geregelt. Demnach ist bereits eine Flugverkehrskontrollfreigabe für Flugmodelle erteilt die: - eine Gesamtmasse bis 5 kg, - in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen betrieben werden, und - eine Flughöhe von 30 m über GND nicht überschritten wird. Diese pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe ist jedoch an die Auflagen Buchstabe a) bis d) und den zusätzlich ergehenden Hinweisen gebunden, vorbehaltlich anderer Genehmigungen! Demnach ist bereits eine Flugverkehrskontrollfreigabe für UAS erteilt die: - eine Gesamtmasse bis 25 kg, - in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen betrieben werden, und - eine Flughöhe von 50 m über GND nicht überschritten wird. Diese pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe ist jedoch an die Auflagen Buchstabe a) bis d) und den zusätzlich ergehenden Hinweisen gebunden, vorbehaltlich anderer Genehmigungen!

7 Seite 7 von 10 Dem Steuerer von UAS werden durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle (hier: DFS) keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr mitgeteilt. Hinweis: Die Auflagen Buchstabe a) bis d) und die zusätzlich ergehenden Hinweise stellen u.a. auch die grundsätzlichen Flugregeln dar und werden stichpunktartig im Abschnitt allgemeine Flugregeln angeführt. Können die v.g. Voraussetzungen und Bedingungen für Flugmodelle und UAS nicht eingehalten werden ist in jedem Falle eine Einzelfreigabe (Flugverkehrskontrollfreigabe) zur Nutzung des kontrollierten Luftraumes erforderlich ( 21 LuftVO)! Allgemeine Flugregeln Folgend sind die wesentlichen Belange angeführt die es zu beachten gilt beim Betrieb von Flugmodellen und UAS in Hamburg. Diese adressieren sich besonders an die Modellflugpiloten und Steuerer die nicht Mitglied in einem Modellflugsportverein sind und auf einem entsprechenden Modellfluggelände den Flugbetrieb ausüben (sog. Wildflieger). Bei den Mitgliedern von Modellflugvereinen mit eigenem Modellfluggelände kann vorausgesetzt werden, dass die allgemeinen Flugregeln den Mitgliedern in Form einer Flug-, Platz- oder Betriebsordnung bekannt gegeben wurden, es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hiermit aber auch die Vereine und deren Mitglieder angesprochen werden sollen. Haftpflicht (Ersatzpflicht) Modellflugpiloten und Steuerer müssen auf Grundlage des LuftVG 33 und 37 Satz (1) Buchstabe a) über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Die allgemeine private Haftpflichtversicherung ist dahingehend nicht ausreichend!!! Pflichten als Teilnehmer im Luftverkehr Modellflugpiloten und Steuerer müssen auf Grundlage der LuftVO 4 u. 5 folgende Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr beachten: LuftVO 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. LuftVO 5 Lärm Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.

8 Seite 8 von 10 Dies bedeutet allgemein gesehen, dass sich jeder Teilnehmer am Luftverkehr so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet ist und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Anzeigepflicht von Unfällen und Störungen Auf Grundlage des 7 LufVO i.v.m dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG) haben Modellflugpiloten und Steuerer Unfälle und Störungen beim Betrieb mit Modellflugzeugen oder UAS den zuständigen Behörden anzuzeigen (z.b. Polizei, Flugaufsichts- Luftfahrtbehörde etc.). Verbotene Nutzung des Luftraumes durch UAS Auf Grundlage des 19 LuftVO Satz (3) ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen verboten, wenn 1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder 2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt. Betrieb von UAS Der Betrieb von UAS unterliegt grundsätzlich der NfL I 281 / 13, Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 20 Absatz 1 Nr. 7 LuftVO. Nutzung des Luftraumes durch Flugmodelle und UAS Flugmodelle dürfen nur den Luftraum nutzen wenn sie in Sichtweite des Steuerers betrieben werden auf Grundlage der LuftVZO 1 Satz (1) Nr. 8 i.v.m. NfL Abschnitt 2 Buchtsabe a). UAS dürfen nur den Luftraum nutzen, wenn sie in Sichtweite des Steuerers betrieben werden (Umkehrschluss 19 LuftVO Satz (3) Nr.1) i.v.m. NfL Abschnitt 3 Buchstabe a). Ferngläser, On-Board-Kameras (FPV), Nachtsichtgeräte oder ähnliche Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite. Mindestalter für Steuerer Das Mindestalter für die Ausbildung von Steuerern beträgt 15 Jahre gem. 23 Satz (2) Nr.2 der LuftVZO für Flugmodelle nach 1 Abs. 1 Nr. 8 (Gesamtmasse über 25 kg) sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach 6 Abs. 1 Nr. 9 (z.b. Flugmodelle über 150 kg Gesamtmasse) Zulassungspflicht Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind gem. LuftVZO 1 Satz (1) Nr. 8 Flugmodelle mit mehr als 25 kg Gesamtmasse. Kennzeichnungspflicht Gemäß Anlage 1 der LuftVZO, Abschnitt IV. Gemeinsame Vorschriften, Nr. 3, müssen Flugmodelle mit einem Gewicht von 5 Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

9 Seite 9 von 10 Durchführung des Flugbetriebs - Der Aufstieg darf nur an dafür geeignetem Gelände erfolgen (siehe auch Pflichten als Teilnehmer im Luftverkehr). Es ist vom Eigentümer des Geländes (besonders Privatgelände) vor dem Aufstieg eine Erlaubnis einzuholen bzw. ist dies ggf. bei einer erteilten AE festgelegt. - Vor dem Aufstieg im kontrollierten Luftraum (D (CTR)) ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen (siehe auch Abschnitt Aufstiegserlaubnis und Flugverkehrskontrollfreigabe). - Der Betrieb von Flugmodellen und UAS darf nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom betrieben werden. Hinweis: Ob Sichtwetterbedingungen vorliegen legt die zuständige Stelle (hier: DFS) fest. Der Modellflugpilot bzw. Steuerer hat sich daher vor dem Aufstieg bei der zuständigen Stelle und regelmäßig während eines längeren Flugbetriebes darüber zu informieren. (siehe auch Abschnitt Begriffsdefinitionen) Liegen keine Sichtwetterbedingungen vor, ist ein Aufstieg bzw. Flugbetrieb nicht zulässig. - Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer, oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. - Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch Verringerung der Flughöhe oder durch Landung. - Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder UAS sind unverzüglich der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (hier: DFS) zu melden. - Das Überfliegen von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten der Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf gaben (BOS) ist grundsätzlich verboten, es sei denn hierüber wurde eine gesonderte Genehmigung erteilt. Dies gilt auch für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und Verteilung sowie militärischen Anlagen. Weitere Regelungen Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückeigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen sind zusätzlich zu beachten und gelten vorrangig. Der Modellflieger bzw. Steuerer hat sich umfassend vor dem Aufstieg zu informieren!

10 Seite 10 von 10 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten Modellflieger bzw. Steuerer sind gem. vor genannten den gesetzlichen Bestimmungen Teilnehmer am Luftverkehr, ihre Modellflugzeuge oder UAS sind i.d.s. Luftfahrzeuge. Dies bedeutet, dass man bei Nichtbeachtung, also vorsätzlichem oder fahrlässigen Handeln gegen die Vorschriften des z.b. LuftVG, der LuftVO oder den erlassenen Rechtsvorschriften Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten begeht, die mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. Hinweis: Modellflugzeuge und / oder UAS sind kein Spielzeug!!! Weiterführende Informationen und Links u.a. zu den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen werden auch auf der Homepage des LSV-HH, Fachreferat Modellflug, angeführt.

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