Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG); Teilrevision

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG); Teilrevision"

Transkript

1 Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 9. Januar 993 (Baugesetz, BauG); Teilrevision Bericht und Entwurf zur. Beratung

2 - - Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf Teilrevision des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) zur. Beratung. Zusammenfassung Die Veränderungen in der Lebensweise und im Arbeitsumfeld führen zu einem verstärkten Mobilitätsbedürfnis und zu einer erhöhten Nachfrage nach attraktiven Wohnlagen in einem hochwertigen Wohnumfeld in den Städten, Agglomerationen und im ländlichen Raum. Der Kanton Aargau will Standortbedingungen schaffen, die für private Haushalte und wertschöpfende Unternehmen attraktiv sind. Der vorliegende Revisionsentwurf unterstützt diese kantonale Standortpolitik. Einfachere Planungsverfahren verbessern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. In raumentwicklungaargau und mobilitätaargau sind die Strategien festgelegt und wichtige Umsetzungsmöglichkeiten (Stossrichtungen) aufgezeigt worden. Die immer noch fortschreitende räumliche Trennung von Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Freizeitaktivitäten bewirkt eine anhaltende Verkehrszunahme. Diese beeinträchtigt nicht nur unsere Umwelt, sondern zunehmend auch die Gesundheit und die Lebensqualität der Wohnbevölkerung. Eine breite Palette von Massnahmen von Festlegungen im Nutzungsplan über den Bau neuer Verkehrsinfrastrukturen, Ausweitung des ÖV-Angebots bis hin zum Verkehrsmanagement müssen zur Verfügung stehen, um die gute Erreichbarkeit im Kanton Aargau trotz starkem Verkehrswachstum erhalten zu können. Der Kanton Aargau sorgt mit den Agglomerationsprogrammen für die Funktionsfähigkeit seiner Agglomerationen und Kernstädte. Der Bund unterstützt diese Programme und zahlt Beiträge an Infrastrukturanlagen, wenn sie bestimmte Grundanforderungen erfüllen (Qualität der Verkehrssysteme, Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Kosten- /Nutzenbeurteilung) und wenn sie Teil von behördenverbindlich festgelegten Planungen sind. Dazu sind Ergänzungen im kantonalen Richtplan und im Baugesetz (BauG) erforderlich. Eine regional auch kantonsübergreifend abgestimmte Raumentwicklung ist eine Grundvoraussetzung für zukunftsorientierte Raumstrukturen. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) will einem breiten volkswirtschaftlichen Bedürfnis begegnen und die wichtigsten Baubegriffe sowie die Messweisen vereinheitlichen. Das entsprechende Konkordat ist am. September 005 verabschiedet worden; die vorliegende Revision gibt die Grundlage dafür, dem Konkordat beitreten zu können. Die Neuerungen im BauG entsprechen den in den Planungsberichten aufgeführten Stossrichtungen. Der regionale Sachplan ( a) wertet die regionale Zusammenarbeit auf. Er gibt den Gemeinden das Instrument in die Hand, die räumliche Entwicklung für überkommunale Sachbereiche festzulegen und behördenverbindliche Agglomerationsprogramme im regiona-

3 - 3 - en Gesamtinteresse aufzustellen. Mit der Anpassung des Verbandsbeschwerderechts ( 4) werden Missbräuche erschwert und die betroffenen Verfahren beschleunigt. Das Richtplanund die Nutzungsplanverfahren werden vereinfacht ( 9, 5, 7). Die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrskapazität darf nicht erst im Baubewilligungsverfahren, sondern muss möglichst frühzeitig, nämlich bereits im Nutzungsplanverfahren erfolgen ( 3 und 54a). Ein einzelnes Bauvorhaben darf nicht die kantonalen Strassenverkehrskapazitäten für ein ganzes Gebiet ausschöpfen ( 3). Nur so wird die zonenkonforme Überbaubarkeit anderer Parzellen sichergestellt und eine rechtsgleiche Behandlung garantiert. Mit der bedingten Einzonung ( 5a) wird die Möglichkeit geschaffen, um für spezielle Bauvorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung an geeignetem Ort Bauzonen auszuscheiden. Die Gemeinden sollen einen Anteil von 30 % an den Planungsmehrwerten, die sie durch Einzonungen schaffen, erhalten. Die Erhebung einer Mehrwertabgabe ( 8a) bewirkt, dass Bauland auch tatsächlich überbaut und nicht mehr über Generationen gehortet wird. Die Gemeinden erhalten damit wieder Handlungsspielraum, um raumplanerische Massnahmen umzusetzen. Mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr ( 54a) können Gemeinden mit hohem Verkehrsaufkommen die Grundlage für ein Parkleitsystem und für die Begrenzung oder die Bewirtschaftung von Parkfeldern schaffen. Die Möglichkeit, im Unterabstand von Strassen erleichterte Ausnahmebewilligungen zu erteilen ( 67a) und für bestimmte Bauten geringere Strassenabstandsvorschriften vorzuschreiben ( ), vergrössert den Gestaltungsspielraum der Gemeinden und der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen. Für den ökologischen Ausgleich ( 40a und 95) wird eine klare Rechtsgrundlage nach Massgabe des Verursacherprinzips geschaffen. Prof. Georg Müller kommt in einem Gutachten zur Frage, ob die vorgesehene Abstimmung von Siedlung und Verkehr ( 3) sowie die Vorschriften für eine bessere Siedlungsgestaltung ( 5) eine materielle Enteignung darstellten, zum Schluss, dass es sich um eine Präzisierung des geltenden Rechts und um baupolizeilich oder raumplanerisch begründete Eigentumsbeschränkungen von geringer Intensität handle. Diese Eingriffe stellten keine materielle Enteignung dar. Die Anpassungen bringen für die Gemeinden einen gewissen Aufwand mit sich; sie können aber im ordentlichen Revisionsturnus erfolgen. Die gesetzlichen Massnahmen zielen vor allem darauf ab, eine gute Erreichbarkeit der Ortschaften zu sichern und die Siedlungsqualität zu verbessern. Davon profitieren sowohl die Wirtschaft wie auch die Privaten in den Agglomerationen und im ländlichen Raum. Abgesehen von der Mehrwertabgabe (und der Möglichkeit der Gemeinden, eine Ersatzabgabe für ökologischen Ausgleich einzuführen), die nur eine kleine Bevölkerungsminderheit betrifft, werden keine neuen Abgaben geschaffen. Gemäss Entwurf werden insgesamt 4 Paragrafen aktualisiert und angepasst, 0 Paragrafen neu geschaffen und 6 Paragrafen gestrichen. Da das neue "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer" den Umweltschutz regelt, konnte ein weiterer Paragraf aus dem BauG gestrichen werden. Der Titel "Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen" wird deshalb entsprechend angepasst und lautet neu "Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen".

4 - 4 - Inhaltsverzeichnis. Anlass für die Teilrevision Baugesetz (BauG)...6. Veränderungen in der Gesellschaft...6. Wirtschaftsentwicklung Anforderungsvolle Raumentwicklung Bedürfnisse der Mobilität Rechtliche Aspekte Umsetzung der kantonalen Strategien und Ziele im Überblick.... Übersicht über die wirtschafts-, gesellschafts- und umweltorientierten Auswirkungen.... Kernpunkte der Revision.... Die Auswirkungen der Revision in der Übersicht Einbezug des Ergebnisses der öffentlichen Vernehmlassung in die Revisionsarbeiten Wichtige Änderungen gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf Änderungen von Paragrafen Verzicht auf eine Änderung von Paragrafen Folgender Paragraf wird mit der Revision VRPG geändert: Anschlussgesetzgebung Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Mitwirkung der Bevölkerung Einwendungsverfahren und Rechtsschutz (Verbandsbeschwerderecht) Begriffe Verfahren der Richtplanung Kantonale Nutzungspläne...34 a Regionale Sachpläne Grundsatz (Abstimmung Siedlung-Verkehr im Nutzungsplan) Ausscheidung von Nutzungszonen...4 5a Bedingte Einzonungen und Umzonungen Baulinien, Strassenlinien, Niveaulinien...46 Gestaltungsplan...47 Mitwirkung der Bevölkerung Einwendungsverfahren Beschluss (allg. Nutzungspläne) Verwaltungsbeschwerde (gegen Nutzungspläne) Genehmigung (von allgemeinen und von Sondernutzungsplänen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde a Mehrwertabgabe Baureife Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern a Ökologischer Ausgleich...67

5 Ausgediente Fahrzeuge Baubewilligung mit Entfernungsauflage Verdichtung und Siedlungsqualität Grenz- und Gebäudeabstände Waldabstand Nutzungsziffern a Harmonisierung der Baubegriffe und Nutzungsbonus Abweichende Abstandsvorschriften Vorkehren für Behinderte a Kommunaler Gesamtplan Verkehr b Parkleitsystem Parkfeldererstellungspflicht Anzahl und Gestaltung der Parkfelder Sicherung der Zweckbestimmung Ersatzabgabe Baugesuch Geltungsdauer (der Baubewilligung) und vorzeitiger Baubeginn a Erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen Eigentum a Versorgungsrouten Strassenbauprojekte Grundsatz (Kosten Strassenraumgestaltung)...93 Abstände (Strassenabstände) Zugänge, Zufahrten...96 Unterhalt (Gewässerunterhalt) Abstände (Gewässerabstand) Enteignungstitel Eingaben der Betroffenen Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag Entscheid Vorzeitige Besitzeinweisung Entscheid über Pflicht zur Entschädigung Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen a Ausführungsvorschriften Übergangsrecht Übergangsrecht zur Nutzungsplanung...07 Ziffer II Begriffliche Anpassungen...08 Ziffer III Fremdänderungen... Ziffer IV Fremdaufhebungen...4 Ziffer V Publikation und Inkrafttreten Abschreibung der parlamentarischen Vorstösse zum Baugesetz (BauG)...5 A n t r a g :...7

6 Anlass für die Teilrevision Baugesetz (BauG) Veränderungen in der Gesellschaft sowie aktuelle Bedürfnisse von Wirtschaft, Gemeinden und Kanton erfordern eine Aktualisierung der Gesetzgebung. Zusätzlich wurden aufgrund der Rechtssprechung und der Strategien raumentwicklungaargau und mobilitätaargau gesetzliche Anpassungen und Ergänzungen nötig. Im vorliegenden Entwurf werden diese Impulse aufgenommen. Daraus ergeben sich die folgenden Ziele der Teilrevision BauG: Erhaltung und Aufwertung des Wohn- und Wirtschaftsstandorts Aargau; Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung; Optimierte Nutzung der Verkehrsinfrastruktur; Stärkung der regionalen Zusammenarbeit; Verflüssigung des Baulands; Verbesserung der Rechtssicherheit für Investierende und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; Vereinfachung der Verfahren. In der Teilrevision werden insgesamt 4 Paragrafen aktualisiert (davon 6 rein formelle Änderungen), 0 Paragrafen neu geschaffen und 6 Paragrafen gestrichen. Zusätzlich sollen zwei Dekrete aufgehoben werden. Gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf beinhaltet der folgende Entwurf Paragrafen weniger.. Veränderungen in der Gesellschaft Zwei Drittel der Aargauer Bevölkerung wohnen in einer Agglomeration, drei Viertel der Beschäftigten arbeiten in einer Agglomeration: Im vergangenen Jahrzehnt haben die Bedürfnisse der Bevölkerung die Wohnortwahl entscheidend verändert. Gründe dafür sind die Arbeitsmarktsituation, die eine höhere Mobilität verlangt, die veränderte Lebensweise und der demografische Wandel. Personen im erwerbsfähigen Alter sind auf zentrale Wohnstandorte angewiesen, damit sie die Arbeitsplätze in den Zentren und Agglomerationen gut erreichen und das sich verändernde Arbeitsplatzangebot optimal nutzen können. Personen im Rentenalter suchen zentrumsnahe Wohnorte mit einer guten Infrastruktur, einem attraktiven Wohnumfeld und einer leistungsfähigen Anbindung an das Netz des öffentlichen Verkehrs. Junge und Alleinstehende suchen Wohnmöglichkeiten in der Nähe einer breiten kulturellen und sozialen Infrastruktur. Konsequenzen der veränderten Bedürfnisse in den Agglomerationen Die Veränderung der Lebensweise führt zu einer erhöhten Nachfrage nach attraktiven Wohnlagen und einem hochwertigen Wohnumfeld in den Agglomerationen. Die Wohn- und Lebensqualität wird aber durch überlastete innerstädtische Verkehrsnetze, Lärmbelastung, Luftverschmutzung und mangelnde Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum beeinträchtigt. Das wachsende Verkehrsaufkommen belastet die Wohnquartiere an den Zufahrtsachsen zu den Zentren. Verminderte Liegenschaftswerte und geringere Steuereinnahmen sowie eine soziale Entmischung sind die Folgen. Der Aufwertung der Agglomerationen, wie sie in den Agglomerationsprogrammen vorgesehen ist, kommt für die zukünftige Entwicklung unseres Kantons grosse Bedeutung zu. Die Umsetzung dieser Programme erfordert jedoch neue rechtliche Grundlagen, insbesondere zur besseren Abstimmung der Siedlungs- und Ver- Auf einzelne Absätze bezogen sind es: 66 geänderte, 43 neue und 5 aufgehobene Absätze. Entwurf vom 3. November 006 (siehe Fussnote 8).

7 - 7 - kehrsentwicklung und zur Aufwertung der Wohnlagen an den stark belasteten Verkehrsachsen. Konsequenzen für die Entwicklung im ländlichen Raum Die Entwicklung der ländlichen Räume soll in Zukunft vermehrt an den gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen ländlichen Siedlungsachsen erfolgen. Damit wird gewährleistet, dass diese Wohn- und Gewerbestandorte auch bei anwachsendem Individualverkehr gut erreichbar bleiben und die Zersiedelung im Kanton nicht weiter begünstigt wird. Diese hat einen hohen Flächenverbrauch, ein weiteres Wachstum des motorisierten Individualverkehrs (MIV), hohe Betriebs- und Investitionskosten im öffentlichen Verkehr und einen steigenden Energieverbrauch zur Folge. Eine zersplitterte Baustruktur mit geringer Siedlungsdichte bewirkt im Übrigen einen vermehrten Bedarf an Infrastruktur (zum Beispiel Busnetz, Ver- und Entsorgung, öffentliche Dienste) mit ungünstigem Kosten-/Nutzen-Verhältnis. Auch für die Entwicklung des ländlichen Raums steht deshalb die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Vordergrund.. Wirtschaftsentwicklung Gezielte Standortpolitik Im zunehmenden wirtschaftlichen Standortwettbewerb zwischen den Kantonen und Regionen hat der Kanton Aargau als Teil der Metropolregion Nordschweiz hervorragende Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung. Seine Stärken sind die zentrale Verkehrslage, die gute Erreichbarkeit der Zentren, gut erschlossene Industrie- und Gewerbezonen an den Hauptverkehrsachsen und ansässige innovative Betriebe. Dieses Potenzial soll ausgeschöpft werden. Der Kanton Aargau will Standortbedingungen schaffen, die für wertschöpfungsstarke Unternehmen und einkommensstarke Haushalte attraktiv sind. Die kantonale Standortpolitik soll mit den revidierten Bestimmungen des BauG unterstützt werden. Durch klare rechtliche Vorgaben wird die Investitionssicherheit erhöht. Mit der gezielten Anpassung der Bestimmungen an die aktuellen Bedürfnisse wird auch die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau gesteigert. Günstige Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung Günstige Rahmenbedingungen können durch ein breites Spektrum von Massnahmen geschaffen werden: zum Beispiel mit Massnahmen zur Verbesserung des Angebots verfügbarer Grundstücke und Immobilien, mit Massnahmen zur Erweiterung bestehender Betriebe oder zur Ansiedlung neuer wertschöpfungsstarker Unternehmen, mit Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur und dadurch mit einer Verbesserung der Erreichbarkeit, mit Anreizen zur Verflüssigung der Baulandreserven und nicht zuletzt mit Massnahmen zur Verbesserung der Attraktivität als Wohnstandort an zentrumsnahen Lagen. Diese Massnahmen erfordern regional abgestimmte Instrumente mit rechtlicher Grundlage im BauG. Im Speziellen verbessern einfachere und kürzere Planungsverfahren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Erhaltung der Standortqualität Grosse, gut erschlossene und rasch verfügbare Flächen in Industrie- und Gewerbezonen sind die Voraussetzungen für wettbewerbsfähige regionale Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbeschwerpunkte. Sowohl für die ansässigen Unternehmen wie auch für die zukünftige Ansiedlung neuer Unternehmen ist die Erreichbarkeit ein zentraler Faktor. Mit der zuneh-

8 - 8 - menden Zahl von Staus auf den Hauptachsen und weil der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Nachfrage nach Verkehrsleistung nicht zeitgerecht nachkommen kann, sinkt die Erreichbarkeit der Zentren und der Arbeitsplatzstandorte und damit die Standortqualität des Kantons Aargau. Für die Pendlerinnen und Pendler und den Geschäftsverkehr werden die Wegzeiten länger. Dies wirkt sich nachteilig auf die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Eine bessere Abstimmung der Standortpolitik mit der Verkehrsinfrastrukturpolitik ist nötig. Nur wenn Standorte auf die optimale Nutzung der verschiedenen Mobilitätsangebote abgestimmt werden können, verbessert sich die Standortqualität der Region. Dies erfordert eine Neuausrichtung im BauG. Breites Angebot für Investierende Gesamthaft bietet der Kanton Aargau für Investierende ein vielfältiges Angebot an Wohnstandorten und Betriebsflächen fürs Gewerbe. Zusätzlich zu den unüberbauten Bauzonen besteht auch in den weitgehend überbauten Bauzonen im Rahmen der geltenden Bauordnungen der Gemeinden noch ein erhebliches Nutzungspotenzial. Allein durch eine bessere Nutzung der eingezonten Flächen in den Wohn- und Mischzonen von heute 60 % auf 75 % (Ausbaugrad) liesse sich das Nutzungsangebot im Kanton Aargau um einen Viertel steigern. Mit der Verbesserung der Verfügbarkeit können weitere eingezonte Flächen an planerisch erwünschten Orten für die Entwicklung genutzt werden. Dazu sind im BauG zusätzliche Instrumente vorgesehen..3 Anforderungsvolle Raumentwicklung Koordinierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung Der Kanton Aargau unterstützt die Nutzung vorhandener Reserven in gut erschlossenen Bauzonen und die Umnutzung von Industrie- und Gewerbearealen, ebenso Massnahmen zur Erhöhung der Verfügbarkeit des Baulands. Er richtet die bauliche Entwicklung auf gut erreichbare Wohn- und Wirtschaftsstandorte aus. Damit sorgt er für einen tragbaren Standard an Verkehrsinfrastrukturen. Standortplanung und Nutzung der wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkte sollen zusammen mit den Gemeinden im Rahmen der kantonalen Richtplanung erfolgen. Zur besseren Abstimmung des Verkehrsaufkommens von verkehrsintensiven Nutzungen mit den kommunalen und regionalen Verkehrskapazitäten ist eine verbindliche Regelung im BauG nötig ( 3). Damit wird die Rechtssicherheit erhöht und sichergestellt, dass bestehende Betriebe und die zukünftige Nutzung unüberbauter Bauzonen nicht durch Kapazitätsengpässe beeinträchtigt werden. Aufwertung von Agglomerationen und Kernstädten Mit dem Agglomerationsprogramm sorgt der Kanton Aargau für die Funktionsfähigkeit seiner Agglomerationen und Kernstädte. Der Bund unterstützt mit Mitteln aus dem Infrastrukturfonds die Agglomerationsprogramme, wenn deren Umsetzung verbindlich geregelt ist. Dazu sind Ergänzungen im kantonalen Richtplan und im BauG erforderlich. Die Massnahmen zielen darauf ab, die gute Erreichbarkeit von Agglomerationen und Zentren als Wirtschaftsmotoren und als attraktive Wohngebiete zu erhalten und die Beeinträchtigungen durch Staus und Immissionen zu minimieren. Gleichzeitig sollen die Strassen- und öffentlichen Freiräume aufgewertet und besser in die bestehenden Siedlungsstrukturen integriert werden. Zu diesem Zweck können die Gemeinden entlang von sehr stark befahrenen Strassen überlagerte (Strassenraum- und Siedlungs-)Gestaltungszonen ausscheiden, die mit speziellen, die

9 - 9 - Wohnqualität fördernden Anreizen und Auflagen ausgestaltet werden können. Diese Instrumente stehen auch ländlichen Gemeinden zur Verfügung ( 5 Abs. 3). Verfügbare Flächen für Unternehmen und Haushalte Durch die kommunale Ausrichtung der Nutzungsplanungen sind Arbeitsplatzgebiete dezentral entstanden. Dies kommt der regionalen Struktur des Kantons Aargau entgegen, hat aber gewichtige Nachteile bei der verkehrsmässigen Erschliessung und bei der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur. Synergien bei der betrieblichen Zusammenarbeit können nur erzielt werden, wenn zusammenhängende, der Nachfrage entsprechende Flächen verfügbar sind. Die Verfügbarkeit dieser Flächen und die Ausrichtung auf die Bedürfnisse spezieller Zielgruppen bedürfen somit einer Optimierung. Derzeit bestehen aber keine flächensteuernden Instrumente, die auf ein Flächenmanagement mit regionaler Ausrichtung abzielen. Mit dem regionalen Sachplan ( a) wird den Gemeinden ein zweckmässiges Instrument dazu zur Verfügung gestellt. Regionale Abstimmung Eine regional auch kantonsübergreifend abgestimmte Raumentwicklung ist eine Grundvoraussetzung für zukunftsorientierte Raumstrukturen. So sind regionale Lenkungsmassnahmen erforderlich, um angestrebte Entwicklungen umsetzen zu können. Gemeinden und Regionalplanungen haben dies erkannt. Mit den regionalen Entwicklungskonzepten schaffen sie die Voraussetzungen dazu. Weitere Beispiele sind die grenzüberschreitenden Agglomerationsprogramme, Agglomerationsparks, Gewerbegebiete, Sport-, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen. Die Umsetzung dieser grenzüberschreitenden Projekte erfordert ein neues regionales Instrument; dafür ist der regionale Sachplan ( a) vorgesehen..4 Bedürfnisse der Mobilität Im Planungsbericht mobilitätaargau werden die Strategien für die Verkehrsentwicklung der nächsten Jahre definiert und Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Teilrevision des BauG nimmt diese Strategien auf. Höhere Mobilitätsbedürfnisse steigern Verkehrsaufkommen Unsere Mobilitätsbedürfnisse nehmen aufgrund der immer noch fortschreitenden räumlichen Trennung von Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Freizeitaktivitäten laufend zu. Die dadurch anhaltende Verkehrsentwicklung beeinträchtigt nicht nur unsere Umwelt, sondern zunehmend auch Gesundheit und Lebensqualität der Wohnbevölkerung. Je stärker die Aufenthaltsqualität durch den Verkehr beeinträchtigt wird, desto grösser wird das Bedürfnis, an weniger exponierten Orten zu wohnen und die Freizeit zu verbringen. Dieses Mobilitätsbedürfnis verursacht wiederum zusätzlichen Verkehr und nährt die Diskussion um die Nachhaltigkeit der Mobilität. Erreichbarkeit als sehr wichtiger Standortfaktor Durch den wachsenden Verkehr wird der freie Raum auf der Strasse und Schiene, ebenso in der Luft, immer eingeschränkter. Staus in Spitzenverkehrsstunden sind heute schon regelmässig feststellbar. Eine funktionierende Verkehrsinfrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung. Ein ebenso wichtiger Faktor für die Bevölkerung ist die Gestaltung der Verkehrsachsen, die im Kanton Aargau typischerweise die meisten Ortschaften

10 - 0 - durchqueren. Bei der Gestaltung der Ortsdurchfahrten ist zu berücksichtigen, dass der Strassenraum allen am Verkehr Teilnehmenden gehört (Prinzip Koexistenz). Der Strassenraum ist in die bestehende Baustruktur zu integrieren. Dabei ist eine gute Durchfahrt wichtig. Es sollen deshalb keine Behinderungen entstehen, die den Verkehrsfluss negativ beeinflussen. Für Kapazitätserweiterungen und dazu gehören auch Umfahrungen ist in den meisten Ortschaften der dafür nötige Raum nicht oder nicht mehr vorhanden. Zudem braucht die Bewilligung grösserer Projekte aufgrund der festgelegten Verfahrensabläufe sehr viel Zeit, sodass kurz- und mittelfristige Kapazitätsausbauten faktisch ausgeschlossen sind. Eine breite Palette von Massnahmen von der Festlegung von Nutzungszonen über den Bau neuer Verkehrsinfrastrukturen, Ausweitung des ÖV-Angebots bis hin zum Verkehrsmanagement müssen daher umgesetzt werden können, um die gute Erreichbarkeit im Kanton Aargau trotz starkem Verkehrswachstum erhalten zu können..5 Rechtliche Aspekte Verändertes Umfeld neue rechtliche Ausgangslage Seit der Inkraftsetzung des geltenden BauG am. April 994 haben sich die Verhältnisse und damit auch das Umfeld, in dem das BauG angewendet wird, stark verändert. Es fehlen die geeigneten Instrumente für eine zukunftsgerichtete Entwicklung. Die nötige Aktualisierung kann mit den vorgeschlagenen Anpassungen im BauG vollzogen werden. Kantonale Urteile und Bundesgerichtsurteile geben Anstoss zu Änderungen Gerichtsurteile aargauischer Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen erfordern einige Änderungen im BauG 3. Auch Unklarheiten in der Rechtspraxis, die bis jetzt noch nicht behoben waren, werden mit dieser Revision angepackt 4. Aber nicht nur kantonale Entscheide haben Einfluss auf die Gesetzgebung. Wegweisend für die Fortentwicklung von materiellem und formellem Recht ist die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts. In den vergangenen Jahren ergingen als Folge verschiedener Verbandsbeschwerden zahlreiche Entscheide zur Frage der Parkplatzbewirtschaftung 5. Um künftig Streitfälle zu diesem Thema möglichst zu vermeiden, werden klare rechtliche Vorgaben definiert. Dazu werden die entsprechenden Vorschriften umfassend angepasst und der neueste Stand von Lehre und Praxis berücksichtigt. Die Bedürfnisse der betroffenen Unternehmungen wurden in verschiedenen Gesprächen eruiert. Detaillierte Anmerkungen dazu finden sich in der Erläuterung zu den entsprechenden Paragrafen. Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die BPUK will einem breiten volkswirtschaftlichen Bedürfnis begegnen und die wichtigsten Baubegriffe sowie die Messweisen vereinheitlichen. Das entsprechende Konkordat ist am. September 005 verabschiedet worden; das Beitrittsverfahren für die Kantone läuft. Der Kanton Graubünden ist dem Konkordat bereits beigetreten; in verschiedenen Kantonen lau- 3 AGVE 998 Seite 79 ff betreffend Änderung 34 und 35 BauG. 4 VGE III/9 vom. April 00 betreffend 58 in Verbindung mit 69 Abs. 4 BauG; AGVE 995 Seite 9 ff betreffend 60 in Verbindung mit 35 Abs. 4 ABauV; VGE I/56 vom 4. September 996 betreffend 65 BauG in Verbindung mit 39 Abs. ABauV; AGVE 999 Seite 444 betreffend 3 BauG; VGE IV/45 vom 6. November 999 betreffend 70 Abs. 5 BauG. 5 BGE 3 II 03, BGE 4 II 7; Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung, Urteile vom 9. Juni 998 (A.3/998) beziehungsweise 4. Februar 00 (A.54/00).

11 - - fen ähnliche Bestrebungen 6. Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die Grundlage für einen Beitritt des Kantons Aargau. Einige wenige Begriffe müssen im Gesetz angepasst werden. Gleichzeitig wird dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, die Begriffe und Messweise des Konkordats auf Verordnungsstufe zu übernehmen ( 50a). Tritt der Kanton dem Konkordat bei, wird der Regierungsrat den Gemeinden für die Anpassung ihrer Bau- und Nutzungsordnungen eine ausreichende Frist einräumen..6 Umsetzung der kantonalen Strategien und Ziele im Überblick Die vorliegende Revision nimmt die vom Grossen Rat genehmigten Strategien auf. Im Vordergrund stehen die Strategien raumentwicklungaargau, mobilitätaargau und energie- AARGAU. Die Umsetzung der Strategie landwirtschaftaargau ist nicht Bestandteil der vorliegenden Revision; allfällige, nicht baugesetzrelevante Änderungen von Normen in diesem Bereich erfolgen in der Landwirtschaftsgesetzgebung. Im Planungsbericht raumentwicklungaargau, Teil C, werden Umsetzungsmöglichkeiten aufgeführt. Bezüglich der zu schaffenden Rechtsgrundlagen wird festgehalten: Agglomerationen organisieren und entwickeln (Kapitel C) "Im BauG fehlen griffige Regelungen, um die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. aufeinander abzustimmen. Damit ist die Umsetzung von Agglomerationsprogrammen Verkehr und Siedlung über gesetzliche Vorgaben nicht möglich. Die Schwerpunkte der Revision BauG betreffen Vorgaben über die Abstimmung der Entwicklung des Siedlungsgebiets auf die Kapazitäten des übergeordneten Verkehrsnetzes sowie die Verpflichtung zur überkommunalen Abstimmung der Nutzungspläne." (Seite 85) Ländlichen Raum entwickeln (Kapitel C) "Im BauG werden gesetzliche Bestimmungen zur Stärkung der Regionalplanung und zur überkommunalen Abstimmung der Zonen (z.b. Arbeitszonen mit regionaler Ausprägung) erforderlich. Die Entwicklung des ländlichen Raums muss regional abgestimmt erfolgen. In regionalen Sachplänen sollen die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen und Zeitpunkte festgelegt werden. Zusätzlich sollen auch die regionalen Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbeschwerpunkte festgelegt werden." (Seite 88) Siedlungsentwicklung auf Verkehrsentwicklung abstimmen (Kapitel C3) "Im BauG werden gesetzliche Bestimmungen zur Abstimmung der verkehrlichen Entwicklung auf die Siedlungsstruktur und verkehrliche Infrastruktur erforderlich, z.b. mit der Festlegung einer überlagerten Verkehrszone, die zu höherer Qualität verkehrsnaher Bauten verpflichtet, oder mit einer Verpflichtung zum Parkplatzmanagement, um in verkehrlich hoch belasteten Standorten auch an Spitzentagen den flüssigen Verkehr gewährleisten zu können. Mit dem BauG wird die Basis für die Umnutzung und die innere Siedlungsentwicklung durch die Gemeinden geschaffen." (Seite 9) Siedlungsgebiet gestalten und ausstatten (Kapitel C4) "Ins BauG werden gesetzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung und zur Erhöhung der Siedlungsqualität aufgenommen. Der Bedeutung der städtebaulichen Integration von Siedlungsgebiet entlang von Strassen (und umgekehrt) wird in der Praxis heute noch zu wenig Beachtung geschenkt. Die Gemeinden sollen deshalb entlang von stark belasteten Verkehrsachsen überlagerte Verkehrszonen und Massnahmen festlegen, die zum Ziel haben, den Strassenraum aufzuwerten, die 6 Basel-Landschaft will im ersten Quartal 008 dem Landrat eine Vorlage "Beitritt IVHB" unterbreiten. Zug plant, bis Ende 008 dem Konkordat beizutreten. Zürich und Solothurn wollen bis Ende 009 eine Revisionsvorlage ausarbeiten. Schwyz hingegen will von einem Beitritt absehen.

12 - - Wohnqualität entlang der Verkehrsachsen hoch zu halten und die innere Siedlungsentwicklung und eine bessere Nutzung der inneren Siedlungsentwicklung und eine bessere Nutzung der inneren Reserven zu ermöglichen. Im kantonalen Richtplan sollen die Anforderungen an grössere publikums- und verkehrsintensive Einrichtungen und an ihre Standorte festgelegt werden. Sie müssen zweckmässig mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein." (Seite 94 f.) Landschaft und Kulturland multifunktional nutzen und aufwerten (Kapital C5) Durch die BauG-Revision werden die ökologischen Vernetzungskorridore und ein ökologischer Ausgleich für Bauten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gesetzlich abgestützt. (Seite 97) In mobilitätaargau werden die folgenden Möglichkeiten aufgeführt, die Strategien umzusetzen: Koordination mit Siedlungs- und Raumentwicklung (Kapitel 3.3) "Nutzungsplanung der Gemeinden regional abstimmen und mit der ÖV-Erschliessung und der übergeordneten Strassennetzkapazität abstimmen." (Seite 4) Strassenraumgestaltung (Kapitel 3.5) "Der motorisierte Individualverkehr wird primär auf die Hauptachsen gelenkt. Mit Betriebs- und Gestaltungskonzepten wird der Strassenraum an Kantonsstrassen aufgewertet." (Seite 46) Verursacherorientierte Verkehrsbeeinflussung (Kapitel 3.5) "Die Parkraumbewirtschaftung in Gemeinden mit verkehrsintensiven Nutzungen wird falls erforderlich eingeführt. Der Kanton stellt den Gemeinden die dazu nötigen Instrumente zur Verfügung. Die Normen zur Parkplatzerstellung werden aktualisiert." (Seite 69) Das Raumplanungsrecht des Bundes und die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung geben verbindliche Grundsätze und Ziele vor. Die Dimensionen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt müssen ausgewogen berücksichtigt und aufeinander abgestimmt werden. Auch das geltende Recht richtet sich an diesen Zieldimensionen aus. Die Raumbeobachtung des Bundes hat aber gezeigt, dass in der Schweiz die Entwicklung der vergangenen Jahre nicht nachhaltig war 7. Dies betrifft auch den Kanton Aargau. Deshalb werden in der vorliegenden Teilrevision wichtige Änderungen vorgeschlagen. Die Ziele der Revision werden nachfolgend erläutert. Sie zeigen die Vorteile der Änderungen für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und räumliche Entwicklung auf.. Übersicht über die wirtschafts-, gesellschafts- und umweltorientierten Auswirkungen. Kernpunkte der Revision Die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrskapazität erfolgt möglichst früh, nämlich bereits im Nutzungsplanverfahren nicht erst im Baubewilligungsverfahren. Es gilt, in einem frühen Stadium der Nutzungsplanung die Konsequenzen von Ein- und Umzonungen abzuklären und eine Abstimmung auf die übergeordnete Infrastruktur zu finden. Dieses Vorgehen bringt Planungssicherheit für Investierende und Gemeinden ( 3 und 54a). Die Massnahmen tragen dazu bei, dass die Baugebiete erreichbar bleiben. Dies wirkt sich auf

13 - 3 - die Entwicklungschancen eines Gebiets positiv aus (Standortgunst). Davon profitieren die Gemeinden sowie bestehende und zukünftige Unternehmen. Das Richtplanverfahren und das Genehmigungsverfahren für Nutzungspläne werden vereinfacht ( 9 und 7). Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, in bestimmtem Rahmen Richtplananpassungen vorzunehmen und allgemeine Nutzungspläne zu genehmigen. Das zuständige Departement genehmigt die Sondernutzungspläne. Mit der Revision BauG werden weitere Massnahmen zur Optimierung von Verfahrensabläufen vorgeschlagen. Dazu gehören Verfahrensvereinfachungen bei geringfügigen Änderungen des Nutzungsplans ( 5). Mit der Anpassung des Verbandsbeschwerderechts ( 4) an die Bestimmungen des Bundes werden Missbräuche erschwert und eine Beschleunigung der entsprechenden Verfahren erreicht. Der regionale Sachplan ( a) bietet den Gemeinden die Möglichkeit, die räumliche Entwicklung für überkommunale Sachbereiche gemeinsam auszuarbeiten. Diese Aufwertung der regionalen Zusammenarbeit bildet die Grundlage, um die regionalen Gesamtinteressen planerisch aufzunehmen und umzusetzen (zum Beispiel Agglomerationsprogramme). Die Abstimmung Wirtschaftsstandort Siedlung Verkehr ist eine wichtige Aufgabe der Zukunft; um sie erfüllen zu können, ist dieses Instrument von grosser Wichtigkeit. Bauvorhaben müssen die Kapazitäten des kantonalen Strassennetzes berücksichtigen ( 3). Dies bewirkt, dass auch für unüberbaute rechtskräftige Bauzonen noch genügend Erschliessungskapazität zur Verfügung steht. Damit werden die zonenkonforme Nutzung und die rechtsgleiche Behandlung von Grundstücken in der Bauzone sichergestellt. Mit der bedingten Einzonung ( 5a) wird eine Möglichkeit vorgesehen, um für Bauvorhaben im übergeordneten Interesse schnell eine geeignete Bauzone schaffen zu können. Mit diesem flexiblen Instrument können die planerischen Voraussetzungen für die Erweiterung von bestehenden Unternehmen oder Ansiedlung neuer Unternehmen geschaffen werden. Wird bis zum festgesetzten Zeitpunkt nicht gebaut, fällt die Einzonung dahin. Dies entspricht dem Grundsatz einer haushälterischen Bodennutzung und dem Erfordernis, das Siedlungsgebiet auf die Bedürfnisse der Bevölkerung zu beschränken. Durch die Mehrwertabgabe ( 8a) entsteht einerseits ein finanzieller Anreiz und damit ein gewisser Druck, das Grundstück zu überbauen, weil die Gemeinde spätestens 0 Jahre nach der Einzonung ihren Anteil am Mehrwert einfordern wird. Die Mehrwertabgabe kann bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden (Fremdänderung im Steuergesetz). Andererseits ermöglicht die Mehrwertabgabe den Gemeinden, zonenspezifische Strategien besser umzusetzen, wie zum Beispiel allfällige Auszonungen von Bauland an Lagen vorzunehmen, wo die Nachfrage fehlt. Die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe geben der Gemeinde das Geld, Entschädigungszahlungen für Auszonungen zu leisten. So erhalten die Gemeinden einen grösseren Handlungsspielraum für die Entwicklung der Baugebiete sowie für die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. Nach einem verfassungsmässigen Grundsatz soll jede Person nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Bei der Besteuerung von Gewinnen, die aus der Einzonung von Landwirtschaftsland resultieren, wird dieser Grundsatz zugunsten der Landwirte durchbrochen. Dies führt zu entsprechenden Rechtsungleichheiten gegenüber 7 Vgl. Raumentwicklungsbericht 005 des Bundesamtes für Raumentwicklung

14 - 4 - Nichtlandwirten. Gemäss Bundesrecht gilt, dass die Miterben eines Landwirts oder einer Landwirtin einen gesetzlichen Gewinnanspruch haben, wenn der Landwirt oder die Landwirtin die eingezonte Parzelle innert 5 Jahren ab Erbfall verkauft. Dies führt zu unerwünschten Hortungen von brach liegendem Bauland während eines Zeitraums, der den Planungshorizont von 5 Jahren überschreitet. Den neuen Bestimmungen über die bedingte Einzonung ( 5a) und die Mehrwertabschöpfung (8a) ist gemeinsam, dass bis jetzt die Gemeinden mit den zustimmenden Privaten Verträge abgeschlossen haben. Solche verwaltungsrechtliche Verträge dürfen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung abgeschlossen werden, wenn ein öffentliches Interesse verfolgt wird, mit dem Vertrag dieses Ziel in geeigneter Weise erreicht werden kann und der gesetzliche Rahmen nicht verletzt wird. Vertragliche Abmachungen, wie sie bereits unter geltendem Recht in der Praxis vorkamen, waren demnach zulässig. Verträge ohne klare gesetzliche Abstützung bergen allerdings die Gefahr rechtsungleicher Behandlung in sich. Hinzu kommt, dass gegen den Willen einer Partei keine Verträge zustande kommen. Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Regelung vor und stellt so eine rechtsgleiche Praxis sicher. Der Gesetzesentwurf gibt den Gemeinden die Möglichkeit, einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr auszuarbeiten ( 54a, alt nur Gesamtkonzept Parkierung). Damit können Gemeinden mit hohem Verkehrsaufkommen die Grundlage für ein Verkehrsleitsystem, für die Begrenzung oder die Bewirtschaftung von Parkfeldern einführen und Planungssicherheit für Investierende und Private schaffen. Die Wirksamkeit solcher Massnahmen der Verkehr soll gesteuert, nicht verhindert werden hängt davon ab, dass sie in einem grösseren räumlichen Zusammenhang eingebunden sind. Ziel ist, den Verkehrsfluss auch in Spitzenbelastungszeiten zu gewährleisten. Damit werden volkswirtschaftlich unerwünschte Staukosten minimiert. Die Optimierung des Verkehrsflusses führt ebenfalls zu einer Verbesserung der Umweltbedingungen. Die Möglichkeit, im Unterabstand von Strassen erleichterte Ausnahmebewilligungen zu erteilen ( 67a) und für bestimmte Bauten geringere Strassenabstandsvorschriften vorzuschreiben ( ), vergrössert den Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Für den ökologischen Ausgleich ( 40a und 95) wird eine klare Rechtsgrundlage nach Massgabe des Verursacherprinzips geschaffen.. Die Auswirkungen der Revision in der Übersicht Gemeinden An den Kompetenzen der Gemeinden und an ihren Zuständigkeiten wird festgehalten. Die kommunale Nutzungsplanung ist wie bisher Sache der Gemeinden. Der Entwurf verpflichtet die Gemeinden, ihre Nutzungsplanung besser mit der verkehrlichen und regionalen Entwicklung abzustimmen ( 3, a, 54a). Diese Abstimmungspflicht gilt sowohl für Neueinzonungen, Umzonungen wie auch für die geltende Zonierung; bestehende Nutzungsvorschriften müssen allenfalls überprüft werden ( 3 Abs. bis, 54a). Dadurch werden auf Stufe Nutzungsplanung klare Rahmenbedingungen für die zukünftigen Nutzungen (Bauvorhaben) geschaffen. Zusätzlich sind die Gemeinden gehalten, die Baubegriffe an die IVHB anzupassen, sofern der Kanton dem Konkordat beitreten wird ( 50a). Die genann-

15 - 5 - ten Anpassungen bringen einen gewissen Aufwand für die Gemeinden mit sich; sie können aber im ordentlichen Revisionsturnus erfolgen. Für die Gestaltung des Strassenraums erhalten die Gemeinden zusätzliche Kompetenzen, aber auch Pflichten ( 5 Abs. 3, ): Sie können Einfluss nehmen auf die Gestaltung des kantonalen Strassenraums, werden aber umgekehrt in die Pflicht genommen, auch an stark belasteten Strassen (durchschnittlicher täglicher Verkehr [dtv] > ca. 5'000 Motorfahrzeuge pro Tag) mit entsprechenden Zonenbestimmungen für eine möglichst gute Wohnqualität zu sorgen. Eine verbesserte Strassenraumgestaltung wertet das Grundeigentum auf und trägt zur Optimierung des Verkehrsflusses bei. Die Gemeinden erhalten als neues Instrument den regionalen Sachplan für die behördenverbindliche Koordination und Festlegung überkommunaler Vorhaben ( a). So können zum Beispiel Massnahmen zur Umsetzung von Agglomerationsprogrammen, Wirtschaftsstandorten oder überkommunalen Landschaftsentwicklungsprogrammen wie sie die Gemeinden bereits kennen behördenverbindlich festgelegt werden. Die kommunale Finanzhoheit und das Eigentum werden dadurch nicht eingeschränkt. Die Mehrwertabgabe ( 8a) vergrössert den Handlungsspielraum der Gemeinden zur Verflüssigung von Bauland und bringt ihnen Mehreinnahmen zur Umsetzung von raumwirksamen Massnahmen (Siedlungsentwicklung, aktive Bodenpolitik). Die finanziellen Mittel erlauben es ihnen, raumplanerische Ziele umzusetzen und zum Beispiel Auszonungen vorzunehmen, um anderswo Neueinzonungen zu ermöglichen. Die Mehreinnahmen hängen von der Bauland- und Bodenpreisentwicklung ab; sie lassen sich nicht generell beziffern. Die bedingte Einzonung ( 5a) ist ein weiteres Instrument der Gemeinden zur Verflüssigung der Bauzone. Details der Einzonung können vertraglich ausgehandelt werden. Die bedingte Einzonung hilft mit, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Steht eingezontes Land tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung, muss der Baulandbedarf nicht mit zusätzlichen Einzonungen abgedeckt werden. Der Spielraum der Gemeinden wird markant erhöht. Für die Lenkung des kommunalen und regionalen Verkehrs gelten die bewährten Festlegungen des heutigen Rechts mit einigen wichtigen Ergänzungen. Der Kommunale Gesamtplan Verkehr ( 54a) tritt an die Stelle des bisherigen "Gesamtkonzepts Parkierung" und beinhaltet unter anderem die kommunalen "Verkehrsrichtpläne". Er regelt in umfassender Weise die verkehrliche Abstimmung und schafft die Grundlage für die Einführung eines Parkleitsystems ( 54b). Die Gemeinden erhalten die Kompetenz, ein solches Parkleitsystem für alle öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen einzuführen und die Eigentümer und Eigentümerinnen zu Beitragszahlungen zu verpflichten. Sie werden ferner ermächtigt zu verlangen, dass in speziellen Fällen Parkierungsgebühren erhoben werden ( 54a Abs. ). An der Gemeindeversammlung können Nutzungsplanungen nicht mehr "spontan" abgeändert werden. Für wesentliche Abänderungen müssen der Nutzungsplan oder Teile davon ein zweites Mal beraten werden ( 5 Abs. ). Diese Verfahrensvorschrift sichert die Qualität der Nutzungspläne und ihre demokratische Abstützung. Die neu vorgesehene Möglichkeit, den Nutzungsplan in Teilen zu beschliessen, verhindert Verfahrensverzögerungen.

16 - 6 - Unwesentliche Änderungen des allgemeinen Nutzungsplans darf künftig der Gemeinderat direkt selber beschliessen. Dies vereinfacht das Verfahren ( 5 Abs. 3). Das BauG ermöglicht in seiner neuen Form den Beitritt zur IVHB. Ein allfälliger Beitritt zum Konkordat hat zur Folge, dass die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen im Rahmen einer Zonenplanrevision anpassen müssen. Dies ist mit finanziellem und personellem Aufwand verbunden. Die Aufwendungen des Kantons beschränken sich im Fall eines Beitritts auf die Prüfung und Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanungen. Das BauG gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, dem Konkordat beizutreten. Ein allfälliger Beitritt soll koordiniert mit den Nachbarkantonen erfolgen. Regionalplanungsverbände Die Regionalplanungsverbände unterstützen die Zusammenarbeit der Gemeinden. Sie haben wie bis anhin keine behördliche Entscheidgewalt; der Entwurf schafft keine neue Zuständigkeitsebene. Die Regionalplanungsverbände erfüllen nichtsdestoweniger eine wichtige Aufgabe beim Erarbeiten der Grundlagen für regional abgestimmte Planungen und Projekte. Im Auftrag der Gemeinden können sie namentlich die neu vorgesehenen regionalen Sachpläne entwerfen. Zuständig, die Sachpläne zu erlassen, sind aber die Gemeinderäte ( a). Kanton Die Umsetzung der Strategien raumentwicklungaargau und mobilitätaargau, namentlich die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, ist nicht nur eine kommunale, sondern auch eine kantonale Aufgabe. Dazu dienen die Agglomerationsprogramme, die auf kantonaler Ebene (kantonale Massnahmen) mit Hilfe des Richtplans umgesetzt werden. Für die Gemeinden erarbeitet der Kanton die kantonalen Grundlagen, damit diese ihre Nutzungsplanungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen von Industrie- und Gewerbezonen, auf die Kapazitäten des Verkehrsnetzes abstimmen können. Einzelne Verfahrensabläufe zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat werden vereinfacht (Richtplanverfahren: 9 Abs. 4 bis, 0 Abs. ; Nutzungsplanung: 7). Die Genehmigung der Nutzungspläne durch den Regierungsrat ( 7) entlastet den Grossen Rat und beschleunigt die Verfahren. Die Regionalen Sachpläne ( a) und Kommunalen Gesamtpläne Verkehr ( 54a) entlasten die Nutzungs- und Richtplanverfahren. Der Kanton hat keinen Anteil an der Mehrwertabgabe. Diese verkleinert die Grundstückgewinnsteuer und mindert die Einnahmen des Kantons (schätzungsweise 0.5 Mio. Franken pro Jahr). Einzelne Punkte der Revision führen zu einer personellen Mehrbelastung des Kantons (Einführung IVHB, Genehmigung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr), andere Punkte zu Entlastungen (Vereinfachung der Planverfahren). Aufs Ganze gesehen gleichen sich die Mehr- und Minderbelastungen aus.

17 - 7 - Wirtschaft/Investoren Die frühzeitige Abstimmung von Siedlung und Verkehr ( 3 Abs. bis ) schafft für die Investoren Planungssicherheit. Zusätzlich wird verhindert, dass eine neue Nutzung die Erschliessungsqualität bereits bestehender Unternehmen unzumutbar herabsetzen kann ( 3 Abs. 3). Die Standortqualität wird so nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Betriebe grösstmöglich sichergestellt. Grundeigentum an stark belasteten Strassen wird durch eine verbesserte Strassenraumgestaltung aufgewertet ( 5 Abs. 3). Die Standortqualität, um die es hier geht, ist ein bestimmender Faktor für die Nachfrage von Liegenschaften und Mietobjekten und für die Rentabilität von Neuinvestitionen. Das Parkleitsystem, das die Gemeinde neu einführen kann, lenkt den Verkehr kundenorientiert und ermöglicht eine ökonomisch optimale Besetzung der Parkierungsanlagen ( 54b in Verbindung mit 54a). Von einer zufriedenen Kundschaft profitiert vorab die Wirtschaft. Mit einer vertraglich ausgehandelten, verursachergerechten Beteiligung an den Erschliessungskosten für den öffentlichen Verkehr kann der Investor die Erreichbarkeit seines Unternehmens optimieren. Die Beiträge für die Sonderleistungen des öffentlichen Verkehrs sind nur einmalig geschuldet und so für das Unternehmen kalkulierbar ( 34 Abs. ter ). Die Harmonisierung der Baubegriffe erleichtert der Bauwirtschaft die Planungen von Bauvorhaben. Im Gesetzesentwurf wird die Harmonisierung vorbereitet ( 50a). Die Regelung des Verbandsbeschwerderechts, das mit dem Bundesrecht abgestimmt ist, schafft Rechtsklarheit ( 4 Abs. 6). Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird rechtlich klar geregelt. Heute müssen in Einzelentscheiden (Beschwerdeentscheiden) die Verpflichtungen festgelegt werden, da das Bundesrecht einen weiten Spielraum offen lässt. Klare rechtliche Vorgaben verhindern Beschwerdefälle und Verfahrensverzögerungen. Bestehende Nutzungen/Liegenschaftsbesitzende Mit der Abstimmung von Siedlung und Verkehr ( 3 Abs. bis, 3 Abs. 3) soll bewirkt werden, dass die Erreichbarkeit von Wohn- und Arbeitsorten trotz neuer Nutzungen gewährleistet bleibt. Dies sichert die Standortqualität und den Werterhalt der bestehenden Wohn- und Gewerbeliegenschaften, und zwar nicht nur im kommunalem, sondern insbesondere auch im regionalen Raum. Wird das übergeordnete Verkehrsnetz übermässig stark durch neue Nutzungen beansprucht, können die bestehenden Wohnbauten und Betriebe in ihren Nutzungsund Entwicklungsmöglichkeiten über Gebühr beeinträchtig werden; dies würde die Standortattraktivität reduzieren. Siedlungen entlang von Strassen sollen besser auf die Lärm- und Luftsituation abgestimmt werden und gute ästhetische und wohnhygienische Qualitäten aufweisen ( 5 Abs. 3). Entsprechende kommunale Vorschriften sollen dies sicherstellen. Sie sollen zum Beispiel zur Abschirmung des Strassenlärms den Zusammenbau von Bauten und strassenseitige Nebenbauten ermöglichen sowie einen angepassten Baustandard festlegen. Dies entspricht der Nachfragesituation im Liegenschaftsmarkt. Die Nutzungsbestimmungen werden eine wirt-

18 - 8 - schaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks weiterhin zulassen und bedeuten keine materielle Enteignung. Der Erhalt oder die Verbesserung der Standortqualität führt dazu, dass die Grundstücke ihren Wert behalten oder bei Strassenraumaufwertungen und verbessertem Lärmschutz zusätzlich an Wert gewinnen. Ebenso werden bestehende Nutzungen aufgewertet. Landwirtschaft Die bedingte Einzonung ( 5a) und die Einführung der Mehrwertabgabe ( 8a) sind Instrumente zur Verflüssigung der Bauzone und helfen mit, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Steht eingezontes Land tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung, muss der Baulandbedarf nicht mit zusätzlichen Einzonungen abgedeckt werden. Der Druck auf das Landwirtschaftsland verkleinert sich entsprechend. Die Mehrwertabgabe ( 8a) wird auf dem "unverdienten" Wertzuwachs von eingezonten (Landwirtschafts-)Grundstücken erhoben. Wettbewerbsverzerrungen zwischen Landwirten, die solche Einzonungsgewinne erzielen, und jenen, die ihr Einkommen einzig aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften, werden verringert. Dies wirkt sich günstig auf den landwirtschaftlichen Bodenmarkt aus. Auch nach Abzug der Mehrwertabgabe (und der Grundstückgewinnsteuer) verbleibt dem Landwirt und der Landwirtin bei einer Einzonung ihres Grundstücks ein erheblicher Wertgewinn. Verkehrsteilnehmende Das Gesetz zielt mit seinen zusätzlichen planerischen Instrumenten darauf ab, den Verkehrsfluss sicherzustellen (regionaler Sachplan, Kommunaler Gesamtplan Verkehr; a, 54a). Damit lassen sich die hohen Mobilitätsbedürfnisse der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden besser abdecken. Staus werden vermindert; die Anzahl Staustunden senkt sich. Die Einführung eines Parkleitsystems erleichtert das Parkieren und verhindert unnötigen Suchverkehr ( 54b). Das Verkehrsnetz wird entsprechend entlastet und flüssiger. Wohnbevölkerung Die vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr ( 3, 3 und 54a) ermöglichen, eine gute Erreichbarkeit der Zentren und des ländlichen Raums langfristig zu sichern und die Siedlungsqualität zu verbessern. Davon profitiert auch die Wohnbevölkerung. Die Mehrwertabgabe ( a), die nur eine kleine Bevölkerungsminderheit betrifft, wird die Steuerzahlenden entlasten. Eine gute Wohnhygiene (angepasster Baustandard) und ein ästhetisch gestaltetes Umfeld werten die Wohnsiedlungen entlang des Strassenraums auf und schaffen Sicherheit im öffentlichen Raum. Die Verkehrsachsen werden in die gewachsene Siedlungsstruktur integriert und der Strassenraum funktionell und optisch aufgewertet ( 5 Abs. 3). Das Wohnen entlang von Strassen gewinnt wieder an Attraktivität und macht Investitionen lohnenswert. Damit erhöht sich der Naherholungswert und die Sicherheit im öffentlichen Raum.

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes

Mehr

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,

Mehr

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:

Mehr

Fricktal Regio Planungsverband

Fricktal Regio Planungsverband Fricktal Regio Planungsverband Gemeinderat Zeiningen 4314 Zeiningen Laufenburg, 12. März 2011 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gemeinde Zeiningen Stellungnahme aus regionaler Sicht

Mehr

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung

Mehr

Bundesgesetz über die Raumplanung

Bundesgesetz über die Raumplanung Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20.

Mehr

HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen

HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen Bündner Vereinigung für Raumplanung BVE, 16. März 2012, Chur Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN Wachsende Ansprüche an den Raum;

Mehr

Fricktal Regio Planungsverband Fricktal Regio Planungsverband Gemeindeseminar 2014 Gemeindeseminar Kurs "Verkehr" 2.

Fricktal Regio Planungsverband Fricktal Regio Planungsverband Gemeindeseminar 2014 Gemeindeseminar Kurs Verkehr 2. Fricktal Regio Planungsverband Fricktal Regio Planungsverband Gemeindeseminar 2014 Gemeindeseminar 2014 2. Kurs "Verkehr" 2. Kurs "Verkehr" 16. Januar 2014 16. Januar 2014 Programm 2 Der Kommunale Gesamtplan

Mehr

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Natur- und Heimatschutz Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler 2.1 Zweistufige Unterschutzstellung 2.2 Unterschutzstellung

Mehr

Richtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan

Richtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Richtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan Bernhard Fischer Abteilung Raumentwicklung 24.02.2015 Richtplan Grundzüge (RPG) Art. 8 Mindestinhalt

Mehr

Werkstattgespräch Die Bedeutung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen

Werkstattgespräch Die Bedeutung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Werkstattgespräch Die Bedeutung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen 30.06.2016 Carlo Degelo, Leiter Sektion Verkehrsplanung Abstimmung von Siedlung und Verkehr? oder

Mehr

aargaumobil-seminar für Gemeinden

aargaumobil-seminar für Gemeinden DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Empfehlungen zum KGV aargaumobil-seminar für Gemeinden 13. September 2017 Einleitung Baugesetz: Der KGV ist seit 2010 im Baugesetz verankert. Er löste das Instrument

Mehr

Richtplananpassung Siedlungsgebiet

Richtplananpassung Siedlungsgebiet DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Richtplananpassung Siedlungsgebiet aargausüd impuls Abgeordnetenversammlung vom 26. Juni 2014 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Strategie Kanton Aargau 3. Eckpfeiler Richtplankapitel

Mehr

Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht

Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Ueli Strauss-Gallmann Direktor Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Genehmigt durch den Grossen Gemeinderat am 4.08.07 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT ÜBER DEN AUSGLEICH VON PLANUNGSMEHRWERTEN

Mehr

S 1.1. Siedlungsqualität. und innere Siedlungsentwicklung

S 1.1. Siedlungsqualität. und innere Siedlungsentwicklung Richtplan Kanton Aargau S 1.1 1 Siedlungsqualität S 1.1 und innere Siedlungsentwicklung Ausgangslage / Gesetzliche Grundlage / Auftrag Der Boden ist haushälterisch zu nutzen. Wohnliche Siedlungen sind

Mehr

Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)

Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Carlo Degelo, Abteilung Verkehr, Leiter Sektion Verkehrsplanung 14. Januar 2016, Wildegg Leitplanken: das Planungsumfeld Raumkonzept

Mehr

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Riehen, 2. April 2014 / Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung... 3

Mehr

Änderung baurechtliche Grundordnung

Änderung baurechtliche Grundordnung Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:

Mehr

Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD)

Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Medienkonferenz vom 18. September 2015 Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Agenda Ausgangslage und

Mehr

Fernwärme DIE KOMFORT-ENERGIE

Fernwärme DIE KOMFORT-ENERGIE Fernwärme DIE KOMFORT-ENERGIE Urbanisierung der Schweiz Raumkonzept Schweiz Lena Poschet Bundesamt für Raumentwicklung ARE Themen 1. Siedlungsentwicklung in der Vergangenheit 2. Trends und Herausforderungen

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über

Mehr

Geändertes Planungs- und Baugesetz

Geändertes Planungs- und Baugesetz Geändertes Planungs- und Baugesetz Informationsveranstaltungen des Verbands Luzerner Gemeinden vom 1. und 3. Dezember 2015 Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Mehr

Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?

Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen

Mehr

Ortsplanungsrevision Steffisburg

Ortsplanungsrevision Steffisburg Ortsplanungsrevision Steffisburg Information des GGR und der Öffentlichkeit vom 21. Oktober 2016 Ortsplanung ist nicht gleich Einzonung? Einzonungen bedeuten Mehrwert für Wenige? 2 Inhalte Vergangenheit

Mehr

Merkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung Kanton Bern

Merkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung Kanton Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung beco Berner Wirtschaft Dezember 2016 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Merkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung

Mehr

AG JONEN AKTIV, ATTRAKTIV, LEBENDIG. Jonen

AG JONEN AKTIV, ATTRAKTIV, LEBENDIG. Jonen JONEN AKTIV, ATTRAKTIV, LEBENDIG Eine Gemeinde in die Zukunft zu führen, bedarf der Mitarbeit aller. Das Leitbild der Gemeinde Jonen dient als Fundament für die weitere Entwicklung des Dorfes. Es setzt

Mehr

Teilrevision Baugesetz

Teilrevision Baugesetz Kanton Graubünden Gemeinde Zillis - Reischen Teilrevision Baugesetz Artikel 3 Artikel 3A Artikel 11 Boden- und Baulandpolitik Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit Zonenschema Von der Gemeindeversammlung

Mehr

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision

Mehr

Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse

Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse Kanton Aargau Sondernutzungsplanung Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse gemäss 17 BauG Planungsbericht N W O S Orthofoto (AGIS 2014) Februar 2015 Mitwirkung / öffentliche

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen S 3.1

Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen S 3.1 Richtplan Kanton Aargau S 3.1 1 Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen S 3.1 Ausgangslage / Gesetzliche Grundlage / Auftrag Es sollen günstige Voraussetzungen

Mehr

Nachhaltige Stadtentwicklung > nach innen! Ausführungen von Felix Fuchs, Stadtbaumeister Aarau, im Architekturforum Thun am 19.

Nachhaltige Stadtentwicklung > nach innen! Ausführungen von Felix Fuchs, Stadtbaumeister Aarau, im Architekturforum Thun am 19. Nachhaltige Stadtentwicklung > nach innen! Ausführungen von Felix Fuchs, Stadtbaumeister Aarau, im Architekturforum Thun am 19. August 2015 Harte und weiche Faktoren Es geht um das Schaffen guter Rahmenbedingungen

Mehr

Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen. Peter Hettich

Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen. Peter Hettich Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen Peter Hettich Prämisse «Eine Lockerung des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechts wird damit [mit der Energiestrategie] jedoch

Mehr

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe

Mehr

Raumentwicklung Kanton Zürich Wie steuern wir das Wachstum?

Raumentwicklung Kanton Zürich Wie steuern wir das Wachstum? Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Raumentwicklung Kanton Zürich Wie steuern wir das Wachstum? Wohnbaugenossenschaft Winterthur, 15. April 2015 Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung

Mehr

Vision. Inhalt. «Es ist unser Ziel, in Birr eine hohe Lebensqualität zu schaffen und zu erhalten.»

Vision. Inhalt. «Es ist unser Ziel, in Birr eine hohe Lebensqualität zu schaffen und zu erhalten.» Leitbild Inhalt Vision 3 Vision 3 Verwaltung und Behörde 4 Ordnung und Sicherheit 5 Bildung 6 Kultur, Sport und Freizeit 7 Gesundheit 8 Soziales 9 Verkehr 10 Raumordnung und Umweltschutz 11 Volkswirtschaft

Mehr

Raum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich Ein Vorbild aus Umweltsicht?

Raum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich Ein Vorbild aus Umweltsicht? Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie Raum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich Ein Vorbild aus Umweltsicht? Verkehrsökologisches Kolloquium TU Dresden Thomas Stoiber, 3. Mai 2017

Mehr

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur

Mehr

Instrumente des Landmanagements als Lösungsansatz

Instrumente des Landmanagements als Lösungsansatz Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Übersicht IRL-Tagung ETH-Zürich Instrumente des Landmanagements als Lösungsansatz Jörg Amsler, Dipl. Kult. Ing. ETH / SIA

Mehr

Kanton Zug Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

Kanton Zug Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl Kanton Zug 7. Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl Vom. September 955 (Stand 0. Dezember 956) Ziff. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung

Mehr

Teilrevision Ortsplanung

Teilrevision Ortsplanung Teilrevision Ortsplanung Anpassungen Öreb- Korrekturen Anpassungen Gewässerräume Umsetzung BMBV Botschaft zur Mitwirkung Eingabefrist vom 6. November 2017 bis 8. Dezember 2017 1. Ausgangslage Die Baurechtliche

Mehr

IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts. Michael Fretz. IVHB Forum vom 15. November 2016

IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts. Michael Fretz. IVHB Forum vom 15. November 2016 IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts Michael Fretz IVHB Forum vom 15. November 2016 Referent Michael Fretz lic. iur., Rechtsanwalt Pfisterer Fretz Rechtsanwälte Ausbildung zum CAS Bau- und

Mehr

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens 70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979

Mehr

Auszonung und Einzonung von Grundstücken

Auszonung und Einzonung von Grundstücken Kassieren und Zahlen Auszonung und Einzonung von Grundstücken Dr. Peter Gysi Seite 1 Thema Finanzielle Folgen für Landeigentümer Gemeinden infolge Auszonung Einzonung von Grundstücken Seite 2 Bauland Seite

Mehr

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des

Mehr

ÖFFENTLICH RECHTLICHE EIGENTUMS- BESCHRÄNKUNGEN (ÖREB)

ÖFFENTLICH RECHTLICHE EIGENTUMS- BESCHRÄNKUNGEN (ÖREB) Stadt Zürich Geomatik + Vermessung Weberstrasse 5 8004 Zürich Tel. 044 412 42 56 Fax 044 270 90 46 www.stadt-zuerich.ch/geoz geodaten@zuerich.ch ÖFFENTLICH RECHTLICHE EIGENTUMS- BESCHRÄNKUNGEN (ÖREB) Geomatik

Mehr

Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken. Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom

Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken. Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom 19.3.2015 Verwendete Begriffe Mehrwertabschöpfung Mehrwertausgleich Ausgleich des planungsbedingten

Mehr

Werkstattbericht Umsetzung RPG Anpassung kantonaler Richtplan und Planungs- und Baugesetz

Werkstattbericht Umsetzung RPG Anpassung kantonaler Richtplan und Planungs- und Baugesetz Werkstattbericht Umsetzung RPG Anpassung kantonaler Richtplan und Planungs- und Baugesetz Tagung Bauverwalter Kanton Schwyz vom 23. Oktober 2014 in Rothenthurm Inhalt 1. Einführung 2. Raumentwicklungsstrategie

Mehr

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung Kanton Zürich Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung VUR-Jahrestagung, 16. Juni 2016 Dr. iur. Jeannette Kehrli, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Auftrag zur Festlegung

Mehr

Bevölkerungswachstum Aargau Herausforderung für Kanton und Gemeinden

Bevölkerungswachstum Aargau Herausforderung für Kanton und Gemeinden Bevölkerungswachstum Aargau Herausforderung für Kanton und Gemeinden Information Gemeinden aktuell UTA Frühlingsgespräch vom 13. April 2011 Paul Pfister, Leiter Abteilung Raumentwicklung, BVU K:\ARE\42_Präsentationen\Richtplan_Gesamtrevision\Referate\Siedlungsentwicklung\Referat

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

Leitsätze unserer Gemeinde

Leitsätze unserer Gemeinde DREI GEMEINDEN EINE REGION Leitsätze unserer Gemeinde Sorge tragen zu einer lebenswerten Zukunft Morschach gibt sich Leitsätze, die mit der Regionalentwicklung übereinstimmen. Vorwort Illgau, Muotathal

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans

Häufig gestellte Fragen zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans Häufig gestellte Fragen zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans Die Gesamtüberarbeitung des St.Galler Richtplans betrifft breite Kreise der Gesellschaft und hat Auswirkungen auf Gemeinden, Bevölkerung und

Mehr

Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt

Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt Mehrwertabgabe nach RPG Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt SVKG USECE Herbsttagung 2013 in Basel dieter.weiss@.ch Spezialfall Basel Städtebauliche Verdichtung Umzonungen Basel 1940 Basel 2012 Inhalt

Mehr

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

B e r i c h t und A n t r a g. des Stadtrates an den Einwohnerrat. betreffend. Teilrevision der Nutzungsplanung Arbeitszone Rütene

B e r i c h t und A n t r a g. des Stadtrates an den Einwohnerrat. betreffend. Teilrevision der Nutzungsplanung Arbeitszone Rütene EINWOHNERRAT BRUGG B e r i c h t und A n t r a g des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Teilrevision der Nutzungsplanung Arbeitszone Rütene 1. Ausgangslage 1.1 Situation Die Realisierung der Südwestumfahrung

Mehr

Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten

Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten Vollzug Umwelt MITTEILUNG ZUR LÄRMSCHUTZ-VERORDNUNG (LSV) Nr. 4 (1991); Ausgabe 1992 Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Bezugsquelle

Mehr

-1- Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (SGS/VS 70Ll) wird wie folgt geändert:

-1- Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (SGS/VS 70Ll) wird wie folgt geändert: -1- Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung Änderung vom... Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom22.juni 1979; eingesehen den Artikel

Mehr

Gemeinde Endingen Leitsätze Einleitung. Gesellschaft. Gemeinwesen. Umfeld/ Kommunikation. Finanzen. Visionen

Gemeinde Endingen Leitsätze Einleitung. Gesellschaft. Gemeinwesen. Umfeld/ Kommunikation. Finanzen. Visionen Gemeinde Endingen Leitsätze 2014 2017 Einleitung Gesellschaft Gemeinwesen Umfeld/ Kommunikation Finanzen Visionen Leitsätze Gemeinde Endingen E I N L E I T U N G Endingen soll eine attraktive Gemeinde

Mehr

Raumentwicklungsstrategie Kanton Bern

Raumentwicklungsstrategie Kanton Bern Raumentwicklungsstrategie Kanton Bern Dr. Daniel Wachter, Vorsteher Amt für Gemeinden und Raumordnung Plattform Region Bern, Kornhausforum Bern, 14. Juni 2017 AGR Agenda 1. Zielrahmen 2. Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten

Mehr

Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt

Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt anliker IMMOBILIEN Stehlunch vom 19. Juni 2013 in Kloten Regio-ROK Glattal und Stadt Zürich 2030 (Ausschnitt) Heinz Beiner Raumplaner

Mehr

Entwicklungsplanung 19. Juni Stadtverkehr im Wandel

Entwicklungsplanung 19. Juni Stadtverkehr im Wandel Stadtverkehr im Wandel 1 Ziele sind da ist eine attraktive Stadt im Ost-Aargau, ein bevorzugter Wohnort, Wirtschaftszentrum und vielfältige Kulturadresse - Baden handelt nachhaltig - Baden ist Regionalstadt

Mehr

2026: Gemeinsam in die Zukunft (Version 2015)

2026: Gemeinsam in die Zukunft (Version 2015) 2026: Gemeinsam in die Zukunft (Version 2015) Gemeindeführung/Verwaltung Positive Wahrnehmung der Gemeinde in der Bevölkerung K Transparente Politik durch einen kompetenten, vertrauenswürdigen Gemeinderat

Mehr

gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr, 2)

gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr, 2) Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) Vom 2. September 1975 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den

Mehr

1. Z U K U N F T S W E R K S T A T T 24. November 2012

1. Z U K U N F T S W E R K S T A T T 24. November 2012 Kanton Aargau Gemeinde Ehrendingen «Gemeinsam im Dialog» ZUKUNFTSWERKSTATT 1. Z U K U N F T S W E R K S T A T T 24. November 2012 1 Grundsätzliches 2 Positionierungen 3 Ehrendingen heute, Stärken und Schwächen

Mehr

Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern

Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern per Ende Mai 2005 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Weiterentwicklung der Wachstumsstrategie 1. Einleitung Die Volkswirtschaftsdirektion

Mehr

Leitsatz Wohnen. Stichworte: Naturnah und doch in Stadtnähe

Leitsatz Wohnen. Stichworte: Naturnah und doch in Stadtnähe Leitsatz Wohnen Naturnah und doch in Stadtnähe Vorhandenes Wohnpotential ausschöpfen Förderung Angebot an Mietwohnungen Wohnungseinbau im alten Dorfkern Offenheit ggü. modernen Baustilen Förderung altersgerechtes

Mehr

Arbeitszonenbewirtschaftung

Arbeitszonenbewirtschaftung Kanton Zürich Direktion der Justiz Statistisches Amt Arbeitszonenbewirtschaftung Entscheidungsgrundlagen für Raumplanungsprozesse Magnus Gocke, Themenverantwortlicher Raum- und Immobilien Auftrag des Bundes

Mehr

Energie und Raumentwicklung. Herausforderungen in der Schweiz

Energie und Raumentwicklung. Herausforderungen in der Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Energie und Raumentwicklung Herausforderungen in der Schweiz DACH+, Konstanz 24.01.2013

Mehr

Innere Nutzungsreserven in der Dorfzone Mandach. 17. Januar 2013 Rolf Gysin, Gemeindeammann

Innere Nutzungsreserven in der Dorfzone Mandach. 17. Januar 2013 Rolf Gysin, Gemeindeammann 17. Januar 2013 Rolf Gysin, Gemeindeammann Studienverfasser & Finanzierung Oliver Tschudin, Ortsbildpfleger Abteilung Raumentwicklung BVU NEU: Samuel Flükiger, Fachberater Ortsbild, Siedlung und Städtebau

Mehr

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates

Mehr

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG)

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Änderung vom 0. März 009 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: I. Das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen

Mehr

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Nr. 40d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007* (Stand. Januar 0) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck Die Vereinbarungskantone

Mehr

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung 410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

DIE INTERESSENVERTRETUNG DER BAHN-, BUS- UND TRAMBENÜTZER

DIE INTERESSENVERTRETUNG DER BAHN-, BUS- UND TRAMBENÜTZER Sektion Zentralschweiz DIE INTERESSENVERTRETUNG DER BAHN-, BUS- UND TRAMBENÜTZER Anhang Detailstellungnahme zum kantonalen Richtplan 2008 Z) Raumordnungspolitische Zielsetzungen Z1-5 Stärkung der Qualitäten

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) 649. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) Vom 5. Oktober 007 (Stand. Januar 0) ) Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck

Mehr

Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig?

Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig? Herausforderungen: den unterschiedlichen Ansprüchen an landwirtschaftliche Bauten gerecht werden Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig? Dr. Jürg Niklaus Weiterbildungskurs für Baufachleute

Mehr

MV 2016 Ein neues Leitbild!? Wirkungsmöglichkeiten des neuen Landesraumentwicklungsprogramms von Petra Schmidt-Kaden

MV 2016 Ein neues Leitbild!? Wirkungsmöglichkeiten des neuen Landesraumentwicklungsprogramms von Petra Schmidt-Kaden ARL Landesarbeitsgemeinschaft Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern Frühjahrstagung am 04./05.06.2014 in Berlin MV 2016 Ein neues Leitbild!? Wirkungsmöglichkeiten des neuen Landesraumentwicklungsprogramms

Mehr

Raumkonzept Aargau R 1

Raumkonzept Aargau R 1 Richtplan Kanton Aargau R 1 1 Raumkonzept Aargau R 1 Ausgangslage / Gesetzliche Grundlage / Auftrag Der Grosse Rat hat am 5. September 2006 mit dem Planungsbericht raumentwicklung- AARGAU den Auftrag erteilt,

Mehr

- Im Interesse der zukünftigen Generationen - Für gesunde Finanzen - Zum Schutz der Umwelt

- Im Interesse der zukünftigen Generationen - Für gesunde Finanzen - Zum Schutz der Umwelt Projekte beurteilen nach den Grundsätzen der Nachhaltigen Entwicklung - Im Interesse der zukünftigen Generationen - Für gesunde Finanzen - Zum Schutz der Umwelt Sie wollen ein neues Quartier planen, das

Mehr

Kanton Zug b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme.

Kanton Zug b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme. Kanton Zug 75. Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom. Februar 007 (Stand 9. Dezember 007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: Angebot Kanton und

Mehr

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand ) 704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag

Mehr

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung

Mehr

Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien)

Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien) Stadt Aarau 7.-7 Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien) Vom 3. September 2007 (Stand. Januar 2008) Der Stadtrat beschliesst, gestützt auf die 55 Abs. und

Mehr

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. August 04 Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen vom 8. September 000 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf 9 des Strassengesetzes

Mehr

Nachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision!

Nachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision! Nachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision! Dr. Hans-Peter Wessels, Regierungsrat Kanton Basel-Stadt 11. Oktober 2013, ETH Zürich Wird die Schweiz zur Stadt? Lösungen

Mehr

Massnahmen Mobilitätsvermeidung ( Verkehr vermeiden ) 1. Verdichtungsgebiete

Massnahmen Mobilitätsvermeidung ( Verkehr vermeiden ) 1. Verdichtungsgebiete Seite 1 von 31 Mobilitätsvermeidung ( Verkehr vermeiden ) 1. Verdichtungsgebiete Mit der Verdichtung wird eine kompakte Siedlungsstruktur angestrebt (Entwicklung nach innen), wodurch gute Voraussetzungen

Mehr

Erschliessungsprogramm

Erschliessungsprogramm Gemeinde Fahrwangen Kanton Aargau Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Erschliessungsprogramm 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr.

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Nutzungspläne 2 2. Bebauungsplan 2 2.1 Gegenstand 2 2.2. Inhalt und Form 2 2.3 Verhältnis zum Zonenplan sowie zum Bau- und Zonenreglement

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerraum Das Wichtigste in Kürze 1 Was ist der Gewässerraum? Der Raum entlang der Gewässer ist begehrt und wird vielerorts immer

Mehr

Planungsbericht Mobilitätsstrategie (mobilitätaargau); Anhörung. Privatperson

Planungsbericht Mobilitätsstrategie (mobilitätaargau); Anhörung. Privatperson DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Verkehr Entfelderstrasse 22 5001 Aarau FRAGEBOGEN ZUR ANHÖRUNG Planungsbericht Mobilitätsstrategie (mobilitätaargau); Anhörung vom 4. April 2016 bis 27. Juni

Mehr

1. Wieso einen Bahnhof Ost und nicht West? (Wohnungen werden im Moment vor allem im Westen gebaut) Beschluss-Nr. 191

1. Wieso einen Bahnhof Ost und nicht West? (Wohnungen werden im Moment vor allem im Westen gebaut) Beschluss-Nr. 191 Stadt Frauenfeld Der Stadtrat an den Gemeinderat Beschluss-Nr. 191 Einfache Anfrage betreffend Bahnhof Frauenfeld Ost (S-Bahnanschluss)" der Gemeinderäte Stefan Geiges und Andreas Elliker Beantwortung

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr