1906 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

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2 Mittel, Material oder Applikation, welche am Körper oder in der Nähe des Körpers einer Person angebracht ist und von der entsprechenden Person nicht selbstständig einfach entfernt oder kontrolliert werden kann und die Person absichtlich davon abhält, freie Körperbewegungen in eine Position der Wahl vorzunehmen. (vgl. Evans D.,Wood J., Lambert L & FitzGerald M (2002) Physical restraint in acute and residential care. A systematic review, No 22.The Joanna Briggs Institute, Adelaide, Australia)

3 1906 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2.

4 (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

5 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

6 Zwei aufeinander folgende Entscheidungen: 1. Entscheidung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten 2. Gerichtliche Genehmigung der Entscheidung

7 Genehmigungsfähigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme? Voraussetzungen: 1. geeignet 2. erforderlich 3. zumutbar für den Betroffenen bei Abwägung aller Vor- und Nachteile

8 Geeignetheit? Kann die Maßnahme die konkrete Gefährdung abwenden? z.b. Bettgitter ungeeignet, wenn sie die Sturz- und Verletzungsgefahr erhöhen, weil der Betroffene sie überklettern kann

9 Erforderlichkeit? Können mildere Mittel eingesetzt werden, die gleich wirksam sind? z.b. Niederflurbett mit Sturzmatte statt Bettgitter

10 Zumutbarkeit für den Betroffenen? Abwägung: - Risiken des Sturzes - Risiken durch die freiheitsentziehende Maßnahme selbst (Strangulationsgefahr/ Immobilisierung u.a.) - Grad des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen - Dauer der Maßnahme

11 Der 86 jährige A lebt im Altenheim. Er ist leicht dement und gangunsicher. Zur Nachtzeit ist er schon wiederholt beim Toilettengang gestürzt. Die Tochter als Betreuerin will einen Antrag auf Genehmigung von Bettgittern stellen. A erklärt, dass es ja wohl noch sein Recht sei, allein auf die Toilette zu gehen. Schließlich habe er sich noch nie ernsthaft verletzt. Was empfehlen Sie der Tochter?

12 Der A. entscheidet selbst, wenn und soweit er einwilligungsfähig ist. Problem: Einwilligungsfähigkeit des A. - Freie Willensbestimmung - Art, Bedeutung, Tragweite und Folgen einer Maßnahme verstehen

13 Erfasst A - die weiter drohende Sturzgefahr, - die Folgen eines Sturzes für die Gesundheit und - den (eingeschränkten) Umfang der eigenen Leistungsfähigkeit? Kann A. noch abwägen - die Folgen des Einsatzes von Bettgittern für die Bewegungsfreiheit und die Gesundheit und - die Möglichkeit alternativer Schutzmaßnahmen?

14 Sollte A. nicht einwilligungsfähig sein: Erforderlichkeit prüfen (Mildere Mittel?): - Beleuchtung - rutschfeste Socken - Niederflurbett mit Sturzmatte, - Sturzprotektoren Aufgabenbereich der Betreuerin ausreichend? Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen; ggf. Erweiterung beantragen letztes Mittel: Antrag auf Genehmigung der Anbringung von Bettgittern durch das Betreuungsgericht ( 1906 IV i.v. mit 1906 II BGB)

15 Die betreute B leidet unter nächtlichen Unruhe- und Verwirrtheitszuständen. Sie neigt dazu, nachts aus dem Heim fortzulaufen und findet sich dann in der ungewohnten Umgebung nicht mehr zurecht. Was raten Sie der Betreuerin?

16 Anbringen eines Sensorarmbands (Funkgebers) Freiheitsentziehende Maßnahme? - keine höchstrichterliche Rechtsprechung - vollständiger oder teilweiser Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit i.s IV BGB? (Wird B wird am Verlassen des Heims durch Unterhaken oder Zurückdrängen gehindert?)

17 C ist dement und hat einen hohe Bewegungsdrang. Seine Gehfähigkeit ist wegen Muskelabbaus jedoch stark eingeschränkt. Er ist wiederholt gestürzt. Im Aufenthaltsraum des Heims steht er laufend auf. Die Ehefrau als Betreuerin beantragt beim Betreuungsgericht die Genehmigung für einen Gurt am Stuhl. Wie entscheidet das Gericht?

18 Milderes Mittel? Walker Freiheitsentziehende Maßnahme? Kein Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit, da die Maßnahme gerade das gegenteilige Ziel verfolgt, C Fortbewegung zu ermöglichen.

19 Genehmigungspflicht aufgrund einschränkender Nebeneffekte? z.b. C kann das Gerät nicht selbstständig verlassen. Es kommt auf den Hauptzweck der Maßnahme an: Erhaltung der Fortbewegungsfreiheit, daher nicht genehmigungspflichtig.

20 D ist schwerstkrank und pflegt den ganzen Tag im Altenheim im Bett zu liegen. Laut ärztlichem Attest kann er weder gehen noch allein aus dem Bett aufstehen. Ein Wille zum Aufstehen ist nicht ersichtlich. Um Stürze aus dem Bett auch bei schlechter Personalsituation nachts auszuschließen, beantragt die Betreuerin auf Wunsch des Heims die Genehmigung für die Anbringung eines Bettgitters zur Nachtzeit. Wird die Genehmigung erteilt werden?

21 Freiheitsentziehung durch Bettgitter i.s IV BGB? Ist D noch zu einer von einem natürlichen Willen getragenen Fortbewegung in der Lage? Bewegungstest Falls nein, keine Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme

22 Das Gericht erteilt ein sog. Negativattest : Das Anbringen des Bettgitters zur Nachtzeit ist nicht genehmigungsbedürftig. Gründe: Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, weil eine freiheitsentziehende Wirkung der Maßnahme nicht vorliegt. Nach dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med.. vom und dem persönlichen Eindruck des Gerichts anlässlich der Anhörung am kann sich d. Betroffene nicht mehr aus eigener Kraft aus dem Bett begeben und ist allein nicht mehr gehfähig. Die Maßnahme dient nur dem Schutz vor unbeabsichtigten Stürzen.

23 Der E ist auf der geschlossenen Station eines Altenheims untergebracht. Nachts begibt er sich in die Zimmer seiner Mitbewohnerinnen, legt sich zu diesen ins Bett und nimmt an ihnen sexuelle Handlungen vor. Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen haben sich als erfolglos erwiesen. Regelmäßig schlägt ihn seine resolute Zimmernachbarin Frau F mit ihrem Gehstock, um sich der Übergriffe zu erwehren. Dadurch hat sich E bereits einen Armbruch zugezogen. Ist ein nächtlicher Zimmereinschluss genehmigungsbedürftig und fähig?

24 Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung ist - entgegen dem Wortlaut des 1906 Absatz IV BGB - eine Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen gesondert zu beantragen und ggf. zu erteilen (BGH, Beschluss vom , XII ZB 44/15).

25 Selbstgefährdung i.s.d Absatz 1 Nr. 1 BGB? nein, wenn die Maßnahme das Ziel verfolgt, Ruhe und Ordnung auf der Station zu wahren, den Personalbedarf zu reduzieren, ausschließlich dazu dient, Dritte vor Gefährdungen zu schützen Andere Lösungsmöglichkeiten? (z.b. Heimwechsel/therapeutische Maßnahmen/ öffentlichrechtliche Unterbringung)

26 Genehmigungsfähigkeit bei sog. mittelbare Selbstgefährdung Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene sich selbst erheblichen Schaden zufügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt.

27 Im Rahmen des 1906 Absatz IV BGB können auch solche gesundheitlichen Schäden berücksichtigt werden, die dem Betroffenen erst durch weitere Reaktionen auf sein krankheitsbedingtes Verhalten drohen, sofern ein ausreichender Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der hierauf ergriffenen Maßnahme besteht.

28 Genehmigungsfähigkeit, wenn drohender Eskalation vorgebeugt wird, die erhebliche gesundheitliche Gefahren für den Betroffenen mit sich bringt. Hier grds. Genehmigungsfähigkeit: Die Gefahr erheblicher Körperverletzungen für den Betroffenen durch Abwehrhandlungen der Mitbewohnerinnen wird durch den Zimmereinschluss zur Nachtzeit abgewendet. Aber milderes Mittel? ggf. Unterbringung in reinem Männerwohnheim oder einer entsprechenden geschlossenen Abteilung

29 Die Betreute F stürzt im Zusammenhang mit einer akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in ihrem Zimmer im Altenheim aus dem Bett. Aufgrund der Stellungnahme des Notarztes werden in der Akutsituation Bettgitter hochgezogen. Der Betreuer B erfährt davon nach 3 Tagen. Das Bettgitter ist nach der ärztlichen Prognose noch ca. 14 Tage nötig. Muss B das Betreuungsgericht bemühen?

30 1906 Absatz IV BGB regelmäßig - stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass

31 1906 Absatz IV BGB Längerer Zeitraum - Unterschiedliche Rechtsprechung : überwiegend ab drei Tagen

32 1906 Absatz IV BGB Andere Ansichten: 24 Stunden - an 128 StPO anknüpfend die Maßnahme dann als genehmigungspflichtig behandeln, wenn sie nicht spätestens am nächsten Tage nach Beginn wieder beendet wird. - Äußerstenfalls könnte man sich an Art.104 Abs. 2 S. 3 GG (nicht länger als bis zum Ende des auf die Maßnahme folgenden Tages) orientieren.

33 Akutsituation: sofortige Freiheitsentziehung durch Pfleger oder Arzt unter Notwehr- oder Nothilfegesichtspunkten zur Abwehr einer gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit zulässig Innerhalb 24 Stunden: Herbeiführung einer Entscheidung des Betreuers/Bevollmächtigten Spätestens, wenn die Maßnahme über 3 Tage hinausgeht: Genehmigung des Gerichts erforderlich

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