Dienst- und Besoldungsreglement

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1 Dienst- und Besoldungsreglement vom 8. Dezember 1997 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Allgemeines...1 Personal...2 II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses Stellenausschreibung...3 Anstellung, Zuständigkeit...4 Dienstverhältnis...5 Probezeit...6 Auflösung des Dienstverhältnisses...7 Kündigung, Form und Zeitpunkt...8 Übertritt in den Ruhestand...9 III. Wirkungen des Dienstverhältnisses Wohnsitz...10 Verhaltensregeln...11 Amtsgeheimnis...12 Stellvertretung...13 Zuteilung neuer Aufgaben...14 Überzeitarbeit...15 Bekleidung öffentlicher Ämter...16 Nebenbeschäftigung...17 Verbot der Annahme von Geschenken...18 Sicherheitsleistung...19 Pensionskasse...20 Sollarbeitszeit...21 Einhaltung der Arbeitszeit...22 Ruhetage...23 Ferien...24 Urlaub...25 Mitspracherecht...26 Beschwerderecht...27 Arbeitszeugnis...28 Artikel IV. Gehalt, Zulagen Gehalt...29 Gehaltsklassen...30 Dienststelleneinreihung...31 Anfangsgehalt...32 Gehaltsspannen...33 Ausserordentliche Leistungsprämien...34 Berufliche Fort- und Weiterbildung...35 Sozialzulage...36 Reisespesen...37 Gehaltszahlung bei Krankheit oder Unfall...38 Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit...39 Sitzungsgeld...40 Gefahren- und Schmutzzulage...41 Treueprämien...42 Kranken- und Unfallversicherung...43 Dienst- und Schutzkleider...44 Schutz vor sexueller Belästigung...45 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung...46 Aufhebung bisherigen Rechts...47 Vollzug...48

2 Das Gemeindeparlament erlässt in Anwendung von Art. 143 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Art. 39 lit. a der Gemeindeordnung als Reglement: 1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Allgemeines Diesem Dienst- und Besoldungsreglement ist das gesamte im Dienste der Stadt Rorschach stehende Personal unterstellt. Enthält dieses Dienst- und Besoldungsreglement keine ausdrückliche Bestimmung, so sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen sachgemäss anzuwenden. Art. 2 Personal Das Personal, welches unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Dienst der Stadt steht, ist in der Regel öffentlich-rechtlich angestellt. Die Anstellung nach Schweizerischem Obligationenrecht ist zulässig. II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses Art. 3 Stellenausschreibung Die Stellen sollen öffentlich ausgeschrieben werden. Art. 4 Anstellung, Zuständigkeit Der Stadtschreiber wird vom Gemeindeparlament gewählt. Der Stadtrat stellt das übrige Personal an. Art. 5 Dienstverhältnis Das Personal wird in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt. Es steht in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis. Art. 6 Probezeit Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit. 1 Vom Gemeindeparlament erlassen am 8. Dezember 1997; Geändert durch Nachtrag I; vom Gemeindeparlament erlassen am 14. Dezember 1998; in Kraft ab 1. April

3 Art. 7 Auflösung des Dienstverhältnisses Für das Personal beträgt die Kündigungsfrist gegenseitig drei Monate. Für privatrechtliche Dienstverhältnisse gelten die Kündigungsfristen nach Schweizerischem Obligationenrecht. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitig mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen auf das Ende einer Kalenderwoche aufgelöst werden. Für Personal, welches administrativ oder disziplinarisch in das Provisorium versetzt worden ist, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Ausgenommen sind Fälle, in denen mit der Disziplinarstrafe die sofortige Entlassung angedroht worden ist (Art. 9 Verantwortlichkeitsgesetz; sgs 161.1). Der Stadtrat kann das Dienstverhältnis, unabhängig von der disziplinarischen Entlassung, aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn dem Stadtrat nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Personal ist vor der Entlassung anzuhören. Die Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Art. 8 Kündigung, Form und Zeitpunkt Die Kündigungen haben schriftlich auf Monatsende bzw. Ende einer Kalenderwoche zu erfolgen. Art. 9 Übertritt in den Ruhestand Das Personal tritt nach erfülltem 64. Altersjahr in den Ruhestand. Dem männlichen Personal kann auf Antrag hin die Möglichkeit gegeben werden, bis zum gesetzlichen AHV-Alter weiterzuarbeiten. Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist ab dem vollendeten 57. Altersjahr möglich. Der Stadtrat kann mit Rücksicht auf den Arbeitsmarkt oder aus anderen besonderen Gründen, die für die Fortdauer des Dienstverhältnisses sprechen, die Verschiebung des Übertritts in den Ruhestand bewilligen. III. Wirkungen des Dienstverhältnisses Art. 10 Wohnsitz Wenn es für die Amtsausübung wichtig ist, kann der Stadtrat Wohnsitz in Rorschach verlangen. 3

4 Art. 11 Verhaltensregeln Das Personal hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit alles zu tun, was die Interessen der Stadt fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt. Das Personal ist gegenseitig und im dienstlichen Verkehr mit dem Publikum zu einem taktvollen Benehmen verpflichtet. Art. 12 Amtsgeheimnis Wer im Dienst der Stadt steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis. Geheimgehalten werden Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Das Amtsgeheimnis besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Art. 13 Stellvertretung Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit und Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. Art. 14 Zuteilung neuer Aufgaben Der Stadtrat kann zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint. Art. 15 Überzeitarbeit Überzeit entsteht, wenn die für eine bestimmte Zeitdauer festgelegte Sollarbeitszeit zur Erfüllung einer unaufschiebbaren Aufgabe überschritten wird. Vorgesetzte können Überzeit anordnen, wenn es der Dienst erfordert. Art. 16 Bekleidung öffentlicher Ämter Das Personal holt für die Ausübung eines öffentlichen Amtes die Zustimmung des Stadtrates ein. Die Zustimmung kann verweigert oder zurückgezogen werden, wenn sich die Ausübung des Amtes: a) nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten auswirken kann; b) mit der dienstlichen Stellung nicht verträgt. Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes, zu dessen Übernahme eine Rechtspflicht besteht (Art. 106 KV), bedarf es keiner Zustimmung. 4

5 Der Stadtrat kann bezahlten Urlaub für längstens 15 Tage zusprechen. Art. 17 Nebenbeschäftigung Zeitraubende Nebenbeschäftigungen bedürfen einer Bewilligung des Stadtrates. Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen kann. Art. 18 Verbot der Annahme von Geschenken Wer im Dienst der Stadt steht, darf für die amtliche Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen. Art. 19 Sicherheitsleistung Die Stadt schliesst für das Personal eine Kautions- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab und übernimmt die Prämien. Art. 20 Pensionskasse Für das Personal ist der Beitritt zur Pensionskasse im Rahmen ihres Reglementes und des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge obligatorisch. Art. 21 Sollarbeitszeit Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt 42 Stunden und die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden 30 Minuten. Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch auf gleitende Arbeitszeit. Beim vollzeitlich beschäftigten Personal wird der Zeitüberhang bei einer täglichen Sollarbeitszeit von 8 Stunden 30 Minuten durch Zuteilung von 2 ½ Ferientagen pro Jahr abgegolten. Der Bezug dieser Ferientage wird vom Stadtrat nach Absprache mit den Personalverbänden im Vorjahr verbindlich festgelegt. Bei Dienstantritt oder Dienstaustritt während eines Kalenderjahres wird der Anteil entsprechend gekürzt. Dem teilzeitlich beschäftigten Personal werden keine Freitage zugeteilt. Die Berechnung der Besoldung richtet sich nach der wöchentlichen Sollarbeitszeit von 42 Stunden. Werden Freitage verbindlich festgelegt, so hat das teilzeitlich beschäftigte Personal die entsprechende Zeit vor- oder nachzuholen. 5

6 Auf Vorschlag der Gemeindebetriebe kann der Stadtrat die tägliche Sollarbeitszeit je nach den dienstlichen Bedürfnissen abweichend regeln. Die Arbeitszeiteinteilung der Hauswarte richtet sich nach den Bedürfnissen des betreffenden Betriebes. Art. 22 Einhaltung der Arbeitszeit Während der Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit während der Blockzeit, dürfen die Diensträume und Arbeitsplätze ohne Verständigung mit den direkten Vorgesetzten nicht verlassen werden. Ist jemand verhindert, zur Arbeit zu erscheinen, so ist dies unter Angabe des Grundes sobald als möglich dem nächsten Vorgesetzten zu melden oder melden zu lassen. Art. 23 Ruhetage Als Ruhetage gelten die Sonntage sowie Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 1. November, Weihnachts- und Stephanstag. Als halbe Ruhetage gelten die Nachmittage des 1. Mai, des 24. und des 31. Dezember. Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, ist der folgende Freitag dienstfrei. Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Dienstag, sind der 24. und 31. Dezember dienstfrei. Art. 24 Ferien a) Dauer Die Ferien betragen je Kalenderjahr: a) 20 Arbeitstage ab vollendetem 20. Altersjahr bis zu dem Jahr, in dem das 49. Altersjahr erfüllt wird; b) 25 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr erfüllt wird sowie für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für Lehrlinge; c) 30 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr erfüllt wird. b) Bemessung und Kürzung Die Ferien werden im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit während eines Kalenderjahres bemessen: a) bei Dienstantritt oder Dienstaustritt im Lauf eines Kalenderjahres; 6

7 b) wenn der Dienst insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres oder zusammenhängend länger als zwei Monate ausgesetzt wird insbesondere wegen: 1. Krankheit; 2. Schwangerschaft und Geburt; 3. Unfalls; 4. obligatorischer Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen; 5. zivilen Ersatzdienstes; 6. bezahltem Urlaubs; c) bei unbezahltem Urlaub. Wird der Dienst aus anderen Gründen ausgesetzt, wird die ausgefallene Zeit auf die Ferien angerechnet. c) Zuteilung Das Personal kann die Ferien frei beziehen. Es hat Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende Wochen. Vorgesetzte können die Ferien aus betrieblichen Gründen zuteilen. d) Nachbezug Das Personal kann Ferien, die es aus dienstlichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezieht, im folgenden Jahr nachbeziehen. Nichtbezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten. Vorbehalten bleiben Auszahlungen von aus dienstlichen Gründen nicht bezogenen Ferien bei Dienstaustritt. Art. 25 Urlaub a) im allgemeinen Der Stadtrat kann Urlaub bewilligen, wenn der Dienst aus andern Gründen als Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Militär-, Zivilschutz- oder zivilem Ersatzdienst oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgesetzt und dazu nicht die Ferien benutzt werden können. Liegt der Urlaub im Interesse des Arbeitgebers, kann der Stadtrat bezahlten Urlaub zusprechen. b) besondere Fälle Vorgesetzte bewilligen bezahlten Urlaub: a) bei Verheiratung 2 Tage; b) bei Hochzeit von Kindern und Geschwistern 1 Tag; c) bei Geburt eines Kindes 1 Tag; d) bei plötzlicher Erkrankung eines Mitgliedes des Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt, bis 2 Tage; e) im Todesfall: 7

8 a) von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Eltern bis 3 Tage; b) von Geschwistern bis 2 Tage; c) von übrigen Verwandten ½ bis 1 Tag; f) bei Wohnungswechsel 1 Tag. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen. Art. 26 Mitspracherecht Die Angestellten können sich zu Personal- und Betriebsfragen äussern und Anträge stellen. Der Stadtrat kann zu Verhandlungen Vertreter der Personalverbände beiziehen. Art. 27 Beschwerderecht Anschuldigungen in der Öffentlichkeit berechtigen die Angestellte bzw. den Angestellten, beim Stadtrat eine Untersuchung gegen sich selbst und, nach deren Durchführung, die geeignete Veröffentlichung des Ergebnisses zu verlangen. Beschwerden anderer Art sind beim unmittelbaren Vorgesetzten und, wenn sie diesen selbst betreffen, beim Abteilungsvorstand bzw. Stadtrat anzubringen. Die Angestellte bzw. der Angestellte kann eine Vertrauensperson beiziehen. Art. 28 Arbeitszeugnis Das Personal kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken. IV. Gehalt, Zulagen Art. 29 Gehalt Das Personal bezieht ein festes Jahresgehalt. Es wird im Rahmen dieses Reglementes und nach den Richtlinien für die Dienststelleneinreihung vom Stadtrat festgesetzt. Die Auszahlung bzw. Gutschrift erfolgt monatlich. 1/12 des jährlichen Grundgehaltes wird zusätzlich als 13. Monatsgehalt ausgerichtet. Die Auszahlung wird vom Stadtrat im Einvernehmen mit den Personalverbänden festgelegt. 8

9 Art. 30 Gehaltsklassen Die Gehaltsklassen mit dem Anfangs- und Höchstansatz der Gehälter sowie mit dem in der Pensionskasse versicherten Verdienst sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Die Besoldungsskala umfasst 22 Klassen zu je 10 Stufen. Art. 31 Dienststelleneinreihung Bei der Einreihung in die Gehaltsklassen sind insbesondere der Umfang des Aufgaben- und Pflichtenkreises, die erforderliche Vorbildung, Berufserfahrung, Verantwortlichkeit, Grad der Selbständigkeit und Stellung als Vorgesetzter massgebend. Unter gleichen Voraussetzungen sind die Stellen aller Abteilungen in die nämlichen Gehaltsklassen einzureihen. Bei einer Gesamtrevision der Dienststelleneinreihung haben die Personalverbände ein Mitspracherecht. Art. 32 Anfangsgehalt Das Anfangsgehalt entspricht in der Regel dem Mindestansatz der Gehaltsklasse. Es kann höher oder tiefer angesetzt werden, wenn besondere Umstände, wie tüchtige Leistungen in anderer Stellung oder besondere Vorbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse, es rechtfertigen. Art. 33 Gehaltsspannen Der Stadtrat kann den Stufenanstieg ausnahmsweise vollständig oder teilweise aussetzen, wenn die Finanzlage oder die Wirtschaftslage es erfordert. Art. 34 Ausserordentliche Leistungsprämien Für die Belohnung von ausserordentlichen Leistungen wird jährlich ein Betrag von Fr. 20' in den Voranschlag aufgenommen. Die Verteilung des Betrages erfolgt auf Antrag des Abteilungsvorstandes durch den Stadtrat. Art. 35 Berufliche Fort- und Weiterbildung Die Stadt übernimmt die Kosten für die berufliche Fort- und Weiterbildung des Personals ganz oder teilweise, soweit diese in ihrem Interesse liegt. Sie kann eine Rückerstattungsverpflichtung vereinbaren. 9

10 Art. 36 Sozialzulage a) Kinderzulage Die Ausrichtung und die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem Kinderzulagengesetz (sgs 371.1). b) Geburtszulage Es wird keine Geburtszulage ausgerichtet. c) Es wird keine Familienzulage ausgerichtet. 2 d) Bei Wohnsitz in der Stadt Rorschach wird eine Wohnsitzzulage von Fr. 3' pro Jahr ausgerichtet. 1 Art. 37 Reisespesen Das Personal, das in dienstlichen Angelegenheiten ausserhalb des Stadtgebietes Reisen machen muss, erhält eine Vergütung. Sie wird vom Stadtrat in einem besondern Erlass festgelegt. Art. 38 Gehaltszahlung bei Krankheit oder Unfall Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall wird dem Personal das Gehalt im Dienstjahr während 3 Monaten und ab dem 6. Dienstjahr während 6 Monaten ausgerichtet. Für die Dauer zwischen Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht bis zum 720. Tag schliesst die Stadt eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Versicherungsleistungen decken 90 % des zuletzt bezogenen AHVpflichtigen Lohnes ab. Das Gehalt wird bezahlt, wenn allfällige Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, die aus unerlaubter Handlung oder aus Gesetzesvorschrift für den Lohnausfall haften, bis zur Höhe des Gehalts an die Stadt abgetreten werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall länger als 3 Tage, so kann ein Arztzeugnis verlangt werden. Nötigenfalls kann der Stadtrat verlangen, dass der Gesundheitszustand der oder des Angestellten von einem Vertrauensarzt untersucht wird. Die Kosten eines solchen Untersuchs trägt die Stadt. Art. 39 Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit Von Vorgesetzten angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit gibt Anspruch auf Freizeitkompensation von gleicher Dauer und einen Gehaltszuschlag. 2 Fassung gemäss Nachtrag I 10

11 Es gelten als Überzeit: Die ausserhalb der ordnungsgemässen und über das Maximum der monatlichen Sollarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Nachtarbeit: Die Arbeit zwischen Uhr und Uhr. Sonntagsarbeit: Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit ist in erster Linie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Ausgleich hat in der Regel innert drei Monaten zu erfolgen. Überzeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann, ist zu entschädigen. Die Entschädigung pro Stunde wird wie folgt berechnet: Grundgehalt zur Zeit der Arbeitsleistung (ohne 13. Monatsgehalt) geteilt durch 2'184. Ausserdem wird ein Zuschlag nach folgenden Ansätzen ausgerichtet: - für Überzeit 25 % - für Nachtarbeit 50 % des Stundenansatzes - für Sonntagsarbeit 50 % Personal, das nach besonderen Dienstplänen arbeitet, wird die Überzeitentschädigung nach Beschluss des Stadtrates ausgerichtet. Personal ab Lohnklasse 16 wird Überzeit nur ausnahmsweise vergütet, wenn es durch ausserordentliche Verhältnisse zu länger dauernder Überzeitleistung gezwungen ist. Der Stadtrat setzt hierfür eine Pauschalentschädigung fest. Über die Entschädigung von verschobener Arbeitszeit und Pikettdienst erlässt der Stadtrat nach Anhörung der Dienstchefs des betroffenen Personals besondere Bestimmungen. Art. 40 Sitzungsgeld Das Personal erhält für die Inanspruchnahme an Sitzungen von Behörden oder Kommissionen, die mindestens eine Stunde über die Blockzeit dauern oder ausserhalb derselben stattfinden, das für Behördemitglieder geltende Sitzungsgeld. Art. 41 Gefahren- und Schmutzzulage Für besonders schmutzige, gesundheitsgefährdende oder gefährliche Arbeit wird ein Zuschlag zum ordentlichen Gehalt ausgerichtet. Der Stadtrat erlässt Richtlinien und setzt die Höhe des Zuschlages fest. 11

12 Art. 42 Treueprämien Dem Personal wird bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung nach 10, 20 und 30 Jahren als Treueprämie je 22 Ferientage gewährt. Die Auszahlung der Treueprämie erfolgt nur in begründeten Ausnahmesituationen. Die Treueprämie entspricht einem Monatsgehalt und Anteil des 13. Monatsgehaltes. Art. 43 Kranken- und Unfallversicherung Die Stadt schliesst im Rahmen des UVG eine Versicherung für Berufs- und Nichtberufsunfälle für das Personal ab. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Stadt übernommen. Diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Versicherten. Der Stadtrat erlässt in Anlehnung an die für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen geltenden Richtlinien die näheren Vorschriften. Die Krankenversicherung ist Sache des Personals. Art. 44 Dienst- und Schutzkleider Der Stadtrat regelt die Abgabe von Dienst- und Schutzkleidern. Art. 45 Schutz vor sexueller Belästigung Jedes belästigende Verhalten sexueller Art oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt oder verletzt, ist strikte untersagt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Entgegenkommen sexueller Art. Beim Vorliegen einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Verfahren und Massnahmen richten sich nach dem Disziplinargesetz vom 28. März 1974 (sgs 161.3). Beschwerden können wahlweise an ein weibliches oder männliches Mitglied des Stadtrates gerichtet werden. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 46 Übergangsbestimmung Die nächste anstehende Treueprämie gemäss altem Dienst- und Besoldungsreglement wird noch gewährt. Der Bezug hat nach neuem Recht zu erfolgen. Die Übergangsbestimmung ist befristet bis 31. Dezember

13 Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Das Dienst- und Besoldungsreglement vom 12. Juni 1989, in Vollzug ab 1. Januar 1990, mit allen Nachträgen und allenfalls im Widerspruch mit diesem Reglement stehenden Beschlüssen ist aufgehoben. Art. 48 Vollzug Das Reglement wird ab 1. Januar 1999 angewendet. 13

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