RUND UM DIE STEUERN. medical text Dr. Hermanns,

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1 RUND UM DIE STEUERN HINWEISE & TIPPS VON STEUERBERATERN UND JURISTEN medical text Dr. Hermanns, DIESE EBOOK-BROSCHÜREN AUFGETEILT IN EINZELNE PRAXISRELEVANTE THEMENBEREICHE DURFTEN MIT FREUNDLICHER GENEHMIGUNG DER AGENTUR MEDICAL TEXT DR. HERMANNS AUCH IN arztundabrechnung ÜBERNOMMEN WERDEN UND WERDEN REGELMÄSSIG AKTUALISIERT.

2 COPYRIGHT medical text Dr. Hermanns, München Jede Vervielfältigung oder Verwertung dieses Werkes oder von Teilen daraus außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung ist ohne Zustimmung der Agentur medical text Dr. Hermanns unzulässig und unterliegt den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. KONZEPTION BILDRECHTE SATZ medical text Dr. Hermanns, München Kaiserstraße 54, München Telefon: +49 (0) 89 / hermanns@medical-text.de Deckblatt/Münzen: Deutsche Bundesbank Autorenfotos: STB Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbh BEATE SiMSON Satz & E-Book, Pfaffenhofen a. d. Roth 2 IMPRESSUM

3 Kerstin Rein Bilanzbuchhalterin (IHK), Steuerberaterin Die Hinweise und Informationen zum Thema der Steuererklärung stammen u. a. unter Federführung von Frau Kerstin REIN von den Mitarbeitern der etablierten Steuerkanzlei STB Treuhand. Gegründet 1990 firmiert das Unternehmen seit 1997 als STB Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbh und wurde 2000 erweitert um den Kooperationspartner STW Strobel & Wagner, Rechtsanwälte. Frau Rein hat viel Wert auf die Verständlichkeit der erklärenden Texte zum Thema Steuern gelegt. Da zahlreiche Mediziner und auch einige Kliniken zu den Klienten der Kanzlei gehören, kennen die Mitarbeiter deren Nachfragen zu allgemein finanziellen und steuerliche Probleme und haben entsprechende Themen ausgewählt. Wilhelm Lippert Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater Das Thema Mehrwertsteuer für Mediziner hat Herr Lippert aus der Kanzlei STB Treuhand, München, bearbeitet. Die Autoren 3

4 INHALTSVERZEICHNIS 1 LOHNABRECHNUNG HINWEISE ZU STEUER UND SOZIALVERSICHERUNG 7 2 DIE GEWINNERMITTLUNG DES NIEDERGELASSENEN ARZTES MINDESTLOHN AB Was ist der neue Mindestlohn? Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen? Wer erhält Mindestlohn? Was gilt für Minijobber? Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen? Was gilt für Praktikanten? Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge? Besonderheiten bei variabler Vergütung? Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit? Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst? Welche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber? Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns? MINIJOBS RICHTIG BESTEUERN Anmeldung eines Minijobbers Minijobs im gewerblichen Bereich Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Lohnsteuerpflicht Individuelle Lohnsteuer Pauschalierung Einheitliche Pauschsteuer von 2 % Wann ist diese Pauschalierungsmethode anwendbar? Pauschale Lohnsteuer von 20 % Wann ist diese Pauschalierungsmethode anwendbar? Pauschale Lohnsteuer von 25 % für kurzfristige Beschäftigungen Wann ist diese Pauschalierungsmethode anwendbar? Zusammenfassender Vergleich geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung EINNAHMEN-ÜBERSCHUSSRECHNUNG NACH 4 ABS. 3 EStG Zu- und Abflussprinzip statt wirtschaftlicher Verursachung Ausnahmen vom Zu- bzw. Abflussprinzip Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben Weitere Besonderheiten Zusammenfassung: Vor- und Nachteile 23 Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust GESCHÄFTS- UND FIRMENWAGEN IM BETRIEBSVERMÖGEN Rechtsprechung 25 Vorbemerkung Nutzung durch den Praxisinhaber Betriebliche/berufliche Fahrten Privat veranlasste Fahrten Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung Pauschale Ermittlung des Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung 27 1-%-Regelung für Privatfahrten Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen Einzelunternehmen Personengesellschaft 28 Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis 29 Kostendeckelung 30 Individueller Nutzungswert mittels ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 30 Anforderungen an ein Fahrtenbuch 30 Gesamtkosten und private Kosten 32 Methodenwahl Betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % 32 Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen 32 Fahrzeug im Privatvermögen Betriebliche Nutzung unter 10 % Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer 33 Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode 34 Nutzungsverbot 36 Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer 37 4 INHALTSVERZEICHNIS

5 Rechtsprechung Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers Aufwendungen für Umwegfahrten eines Freiberuflers für Mandantenbesuche HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER Vorbemerkung Überblick Zugehörigkeit zum Wohnbereich Nutzungsumfang 39 Betroffene Aufwendungen 39 Aufteilung der Aufwendungen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung Kein anderer Arbeitsplatz Worauf müssen Sie achten? Gestaltungsmöglichkeiten Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber Auswirkungen auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers in einem selbst genutzten Wohnhaus Außerhäusliches Arbeitszimmer Zusammenfassung 43 Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden Rechtsprechung 45 Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen 45 Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig 46 3 EINKOMMENSTEUER DER ÄRZTE KEINE BERÜCKSICHTIGUNG VON EIGENMIETEN ALS WERBUNGSKOSTEN MAKLERKOSTEN FÜR VERÄUSSERUNG EINES GRUNDSTÜCKS KÖNNEN WERBUNGSKOSTEN SEIN VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG FÜR DARLEHENSABLÖSUNG WEGEN GRUNDSTÜCKSVERKAUF NICHT ABZUGSFÄHIG VERSORGUNGSAUSGLEICHSZAHLUNGEN AN DEN GESCHIEDENEN EHEGATTEN ALS WERBUNGSKOSTEN GEBURTSTAGSFEIER STEUERLICH ABSETZBAR VERLUSTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG BEI MIETVERTRAG UNTER NAHEN ANGEHÖRIGEN BESTEUERUNG VON ZINSEN FÜR RENTENNACHZAHLUNG 50 Zahlungen einer privaten Rentenversicherung über die vertragliche Laufzeit hinaus sind zu versteuern STEUERÄNDERUNGSGESETZ 2015: EINKOMMENSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN FÜR KAPITALANLEGER 50 Bundesregierung beschließt neue Besteuerung von Investmentfonds und deren Ausschüttungen 51 Besuchsfahrten des Ehegatten führen nicht zu Werbungskosten 51 Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind 52 Erleichterter Verlustabzug bei Ferienhäusern 52 Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung 53 Kosten der Ehescheidung sind weiterhin steuerlich absetzbar 53 Esstischgruppe ist nicht als Arbeitsplatz absetzbar 53 4 DER ARZT ALS ARBEITGEBER ANERKENNUNG EINES EHEGATTEN- ARBEITSVERHÄLTNISSES TROTZ UNANGEMESSEN HOHEN ARBEITSLOHNS AUFWENDUNGEN FÜR ARBEITNEHMER BEI BETRIEBSVERANSTALTUNGEN 54 INHALTSVERZEICHNIS 5

6 4.3 GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE 55 Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. 55 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr RECHTSPRECHUNG 57 Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig 57 Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen steuerbegünstigt sein 57 Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig 57 5 UMSATZSTEUERPFLICHT FÜR ÄRZTE? ALLGEMEINES 58 Erbracht werden muss eine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin FORMALE VORGABEN STEUERPFLICHTIGE UMSÄTZE 60 Gutachten für rechtliche Verfahren 60 Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen 60 Sonstige Gutachten für private Zwecke 61 Gutachten im Todesfall 61 Berufstauglichkeitsuntersuchungen 61 Sonstige Untersuchungen 61 Sonstige ärztliche Leistungen STEUERFREIE UMSÄTZE 62 Gutachten für rechtliche Verfahren 62 Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen 62 Sonstige Gutachten für private Zwecke 62 Gutachten im Todesfall 62 Sonstige ärztliche Leistungen INFORMATION DES BAYERISCHEN LANDESAMT FÜR STEUERN ZUR UMSATZSTEUER 63 Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 in bisher nicht zur Umsatzsteuer veranlagten Fällen im Gesundheitswesen Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen 65 Presseerklärung des Bundesfinanzhofs Nr. 13 vom 18. Februar Umsatzsteuer bei Schönheits-OP Umsatzsteuerfreiheit von psycho therapeutischen Behandlungen in einer Privatklinik Umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Yoga- Schule Fremdhistologieleistungen umsatzsteuerfrei Umsätze eines Laborarztes 66 Analyse von Gewebeproben umsatzsteuerfrei Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei 67 Bisherige Regelung 67 Vorstoß Finanzministerium NRW 67 Rufbereitschaft 67 BMF-Schreiben 67 6 BETRIEBSVERÄUSSERUNG 7 ERBSCHAFT- UND BETRIEBSAUFGABE RECHTSPRECHUNG 68 Freibetrag bei Betriebsveräußerung (Praxis) 68 UND SCHENKUNGSSTEUER DURCH UNTERNEHMENSNACHFOLGER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSSTEUER RECHTSPRECHUNG Keine Steuervergünstigung bei Verkauf einer Arztpraxis durch Erben Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig 69 6 INHALTSVERZEICHNIS

7 1 LOHNABRECHNUNG HINWEISE ZU STEUER UND SOZIALVERSICHERUNG 1.1 MINDESTLOHN AB Deutschland erhält ab dem einen flächendeckenden Mindestlohn. Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) wurde der gesetzliche Rahmen geschaffen, wonach grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 brutto pro Stunde haben. Doch wie so oft wirft ein neues Gesetz mehr Fragen auf als es zunächst beantwortet. Wer ist vom Mindestlohn betroffen? Was gilt für Praktikanten? Was ist bei variabler Vergütung? Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird? Die folgenden Ausführungen (Rechtsstand ) sollen einen ersten Überblick verschaffen WAS IST DER NEUE MINDESTLOHN? Mindestlohn bedeutet übersetzt ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer als Minimum zusteht. In den meisten europäischen Ländern gibt es bereits einen gesetzlichen Mindestlohn. Nun zieht auch Deutschland nach. Der neue gesetzliche Mindestlohn beträgt ab ,50 brutto pro Stunde. Jeder Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 brutto. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Kommission entscheidet erstmals bis zum mit Wirkung zum über eine Anpassung des Mindestlohns. Danach wird alle zwei Jahre über weitere Anpassungen entschieden. Aber was wird dem Mindestlohn hinzugerechnet? Nach der Rechtsprechung fließt beispielsweise eine tarifliche Einmalzahlung, die die Zeit bis zur tariflichen Lohnerhöhung überbrücken soll, in die Berechnung der Gesamtvergütung mit ein, nicht aber vermögenswirksame Leistungen. Denn vermögenswirksame Leistungen sind kein Lohn im eigentlichen Sinne. Der Mindestlohn bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge, die als Gegenleistung für eine besondere Arbeit des Arbeitnehmers dienen, sind daher zusätzlich neben dem Grundlohn zu zahlen. Ganz klar ist das bei der Überstundenvergütung: Selbstverständlich erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Mindestlohn einen Ausgleich für Mehrarbeit. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 7

8 Auch Trinkgelder können kein Bestandteil des Mindestlohns sein, da diese von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten entrichtet werden. HINWEIS: Als Faustformel kann man festhalten: Vergütungsbestandteile sind entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung Bestandteil des Mindestlohns, wenn hiermit die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet wird. Etwas anderes gilt, wenn mit Zulagen oder Zuschlägen besondere Leistungen des Arbeitnehmers vergütet werden, wie etwa Akkordprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gefahrenzulagen AB WANN IST MINDESTLOHN ZU ZAHLEN? Das Mindestlohngesetz tritt am in Kraft. Das bedeutet nicht zwingend, dass sofort am auch auf Mindestlohn umzustellen ist. Es gilt für einige Branchen eine Übergangsphase von zwei Jahren. Bis zum darf noch durch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Von dieser Regelung haben bisher z. B. die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk Gebrauch gemacht. Der Anspruch auf Mindestlohn ist grundsätzlich unabdingbar, es darf also hiervon nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nicht möglich. HINWEIS: Lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann der Arbeitnehmer auf seinen Mindestlohn ausnahmsweise verzichten WER ERHÄLT MINDESTLOHN? Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Mindestlohn. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. Der Mindestlohn gilt nicht für bestimmte Praktika, für ehrenamtliche Tätigkeiten, für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit, für Auszubildende und 8 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

9 bei einer (der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerten, von der Arbeitsagentur nach 54a SGB III geförderten) Einstiegsqualifizierung oder bei einer Berufsausbildungsvorbereitung i. S. der 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz. Bei Zeitungszustellern wird der Mindestlohn nur schrittweise eingeführt. Demnach können Verleger im ersten Jahr 25 % unter dem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr nur noch 15 % haben dann auch Zeitungszusteller Anspruch auf den vollen Mindestlohn. Während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses und der einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probezeit ist Mindestlohn zu zahlen, da es sich hierbei um einen ganz normalen Arbeitsvertrag handelt WAS GILT FÜR MINIJOBBER? Auch Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Entgegen landläufiger Meinung ist die geringfügige Beschäftigung ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten. Da sich der Mindestlohn brutto versteht und der Minijobber durch die Pauschalierung der Lohnsteuer und den regelmäßigen Verzicht auf die Rentenversicherung keine Abzüge gewärtigen muss, wird auf das auszubezahlende Entgelt (z. B. 450 ) abzustellen und dieses durch die zu arbeitenden Stunden zu dividieren sein. Im Ergebnis müssen sodann mindestens 8,50 pro Stunde herauskommen. Es ist also unzulässig, bei Minijobbern Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf den Mindestlohn anzurechnen. HINWEIS: Das MiLoG gilt auch für kurzfristig versicherungsfreie Beschäftigte; die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung wurde im Zuge der Einführung des MiLoG auf 70 Tage angehoben MINDESTLOHN BEI ARBEITSVERHÄLTNISSEN ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN? Auch wenn beispielsweise Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen, unterfällt dieser dem Mindestlohn. Anderes gilt lediglich, wenn der Ehegatte zugunsten des anderen unentgeltlich oder gegen ein Taschengeld Tätigkeiten verrichtet, zu denen er auch unterhaltsrechtlich verpflichtet ist. Denn in diesem Fall liegt bereits kein Arbeitsverhältnis vor, welches Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestlohn wäre. Insoweit ändert sich nichts. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 9

10 1.1.6 WAS GILT FÜR PRAKTIKANTEN? Der Mindestlohn gilt nicht für Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums, dreimonatige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Praktikanten bestanden hat, oder Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden müssen sowie sog. Einstiegsqualifizierungen i. S. des 54a SGB III. HINWEIS: Anspruch auf Mindestlohn haben demnach alle Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung leisten. Durch die Ausnahmenregelung wird zeitlich beschränkt der Lerncharakter eines Pflichtpraktikums bzw. ein das Hochschulstudium begleitendes Praktikum privilegiert. Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Pflichtpraktikums oder eines begleitenden Praktikums nach drei Monaten Mindestlohn zu bezahlen ist (keine Rückwirkung!). Ferner muss es sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis (bei Arbeitspflicht gegeben) handeln. Im letzteren Fall wäre definitiv Mindestlohn zu zahlen. HINWEIS: Zeitgleich wurde das sog. Nachweisgesetz (NachwG) auf Praktikanten ausgeweitet. Somit hat das Unternehmen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrags bis spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit diesen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. Beinhalten muss der Vertrag die folgenden Angaben: Name und Anschrift der Vertragsparteien, die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer des Praktikums, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs sowie ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

11 Vorgenanntes gilt jedoch ausdrücklich nicht für ein duales Studium, d. h. ein Studierender, der ein duales Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Grund: bei einem dualen Studium liegt der Schwerpunkt auf dem Erlangen von Wissen und nicht auf der Arbeitsleistung des Studierenden. HINWEIS: Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für sog. Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. Aber Achtung: Hier kann es ggf. bereits bestehende Tarifverträge geben, die einen Mindestlohn garantieren! WAS GILT FÜR WEIHNACHTS- UND URLAUBSGELD SOWIE SACHBEZÜGE? Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs können zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsund auch Urlaubsgeld nur dann als Bestandteil des Mindestlohns angesehen werden, wenn diese dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns tatsächlich und unwiderruflich zufließen. In seiner klassischen Struktur stellt das Weihnachtsgeld eine sog. freiwillige (Einmal-)Zahlung dar, die rein die Betriebstreue belohnt und kein Entgelt als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit ist. Dieser Fall ist einfach. Hier darf das Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für das Urlaubsgeld. Aber auch eine Gratifikation mit Mischcharakter, bei der über die Betriebstreue hinaus auch die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers honoriert werden sollen, und ein 13. Monatsgehalt, d. h. eine zeitanteilig verdiente, lediglich in der Fälligkeit auf November bzw. Dezember verschobene Leistung mit reinem Entgeltcharakter, fließen dem Arbeitnehmer nur einmal im Jahr zu und nicht zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum. Zu befürchten ist daher, dass eine einmal jährlich ausbezahlte Leistung generell nicht auf die übrigen elf Monate umgelegt werden kann. Für endgültige Klarheit werden hier die Gerichte sorgen müssen. Auch zum Thema Sachbezüge wie etwa ein Dienstwagen, Jobtickets, Haustrunk trifft das MiLoG keinerlei Aussagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich vereinbaren, dass ein Sachbezug Teil der Vergütung ist. Allerdings darf der Wert des Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Lohns nicht übersteigen. Konsequenz ist, dass in der Praxis für Sachbezüge bei Mindestlohnzahlung kaum Raum bleibt. Beispiel: Die Pfändungsfreigrenze für den alleinstehenden Ottonormalverbraucher ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt bei etwa netto im Monat. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 170 Stunden im Monat und einem Mindestlohn von 8,50 brutto pro Stunde erhält der Arbeitnehmer brutto, das bedeutet für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.061,25 netto. Der noch verbleibende Sachbezug dürfte rechnerisch demnach 11,25 nicht übersteigen. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 11

12 1.1.8 BESONDERHEITEN BEI VARIABLER VERGÜTUNG? Auch in Zukunft können Arbeitgeber und Arbeitnehmer fixe und variable Vergütung kombinieren. Somit können auch weiterhin leistungsbezogene Vergütungselemente vereinbart werden. Allerdings hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Grundlohn in Höhe von mindestens 8,50 brutto pro Stunde. Ist diese Basis gewährleistet, steht es dem Arbeitgeber frei, ein leistungsbezogenes Vergütungssystem in den Arbeitsvertrag aufzunehmen WAS GILT BEI URLAUB UND ARBEITSUNFÄHIGKEIT? Während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gilt das sog. Lohnausfallprinzip. Demnach hat der Arbeitnehmer auch während dieser Zeiten ungekürzten Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Daran ändert auch das MiLoG nichts GILT DER MINDESTLOHN BEIM BEREITSCHAFTSDIENST? Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8,50 brutto pro geleistete Arbeitsstunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten grundsätzlich auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Denn: Bereitschaftsdienst ist keine Freizeit für den Arbeitnehmer, da er jederzeit damit rechnen muss, zum Dienst beordert zu werden. Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer immer dann, wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Kurzum: Auch der Bereitschaftsdienst ist mit dem Mindestlohn zu vergüten, da es sich hierbei um reguläre Arbeitszeit handelt WELCHE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN TREFFEN DEN ARBEITGEBER? Der Arbeitgeber hat nunmehr bestimmten Dokumentationspflichten nachzukommen. Allgemeine Regel ist und bleibt das Arbeitszeitgesetz, wonach die 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit zu dokumentieren ist. 17 MiLoG geht jedoch weiter: Der Arbeitgeber muss demnach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen: für geringfügig Beschäftigte (Minijobber auf Basis oder bei Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage); Ausnahme: geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten; für Beschäftigte in besonderen Gewerbebranchen nach 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, als da wären: Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Personalbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen des Messeaufbaus und Fleischwirtschaft; für Beschäftigte in den oben genannten Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit ihrer Leiharbeitnehmer aufzeichnen Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

13 Die Dokumentation hat spätestens am 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag zu erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre im Inland in deutscher Sprache verfasst aufbewahrt werden. Ferner sind die Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten FOLGEN BEI UNTERSCHREITEN DES MINDESTLOHNS? Der unterbezahlte Arbeitnehmer kann die Entgeltdifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen ( Differenzlohnklage ). Da die Sozialversicherungsträger grundsätzlich vom Mindestlohn ausgehen, können auch sie Nachforderungen an den Arbeitgeber stellen, sollte dieser den Mindestlohn unterschreiten. Der aus dem Lohn resultierende Beitragsanspruch steht den Sozialversicherungsträgern zu. Relevant sind zum einen der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zum anderen der (nur vom Arbeitgeber zu entrichtende) Beitrag zur Unfallversicherung. Hier gilt grundsätzlich das sog. Entstehungsprinzip. Die Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Arbeitnehmer oder sogar der Zufluss des Entgelts ist für den Beitragsanspruch irrelevant. Die Auftraggeberhaftung kommt nun auch mit Blick auf den Mindestlohn nach dem MiLoG zum Tragen. Demnach haftet der Auftraggeber im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags im Ergebnis verschuldensunabhängig wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass auch seine Subunternehmer, derer er sich zur Verrichtung seines Werks bedient, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Zahlt der Subunternehmer also nicht, kann ohne dass der Auftraggeber Vorausklage gegen den Subunternehmer einwenden könnte der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. HINWEIS: Dahinter steckt die Hoffnung des Gesetzgebers, auf diese Weise schwarze Schafe unter den Subunternehmern auszurotten. Denn ein Auftraggeber muss sich ab jetzt dreimal überlegen und genauestens prüfen, welche Subunternehmer er beauftragen wird. Großer Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Auftraggeber in der Praxis kaum Einblicke in die Betriebsabläufe seiner Subunternehmer hat, für die Vorgänge dort aber verschuldensunabhängig haften soll. Hier können Auftraggeber mit vertragsstrafenflankierten Zusicherungen des Subunternehmers arbeiten. Schließlich hält das MiLoG hohe Geldbußen bereit. So hat ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder diesen nicht rechtzeitig zahlt, sowie ein Auftraggeber, der dies weiß oder fahrlässig nicht weiß, mit einer Geldbuße von bis zu zu rechnen. Im schlimmsten Fall können sich Arbeitgeber und Auftraggeber wegen Wucher (bzw. Beihilfe hierzu) oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 13

14 1.2 MINIJOBS RICHTIG BESTEUERN Vielleicht überlegen Sie aus dem einen oder anderen Grund, einen sog. Minijobber einzustellen. Das Wichtigste zur Anmeldung, zu den zu entrichtenden Beiträgen sowie zur Besteuerung erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag ANMELDUNG EINES MINIJOBBERS Für die Anmeldung eines Minijobbers ist der Arbeitgeber/Praxisinhaber zuständig. Zwar ist die Anmeldung an sich unkompliziert, dennoch sind ein paar Formalitäten zu beachten: 1. Schritt: Für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahrens mit der Minijob-Zentrale benötigen Sie eine achtstellige Betriebsnummer. Diese beantragen Sie wenn nicht bereits vorhanden beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit. 2. Schritt: Da Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Minijob-Beschäftigung vorzunehmen, benötigen Sie Informationen über mögliche weitere Beschäftigungsverhältnisse. Nur so können Sie feststellen, ob Versicherungsfreiheit Ihres zukünftigen Mitarbeiters besteht. HINWEIS: Mithilfe eines Personalfragebogens können Sie die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses benötigten Angaben abfragen. So stellen Sie sicher, dass keine Angabe vergessen wird. Ein Musterformular eines Personalfragebogens zum Download können Sie unter aufrufen. 3. Schritt: Mit der Meldung zur Sozialversicherung werden bestimmte Angaben zum Minijobber und zur Beschäftigung an die Minijob-Zentrale übermittelt. 4. Schritt: Schließlich benötigt die Minijob-Zentrale noch monatlich einen Beitragsnachweis von Ihnen. Mit diesem teilen Sie die Summe der Abgaben mit, die Sie insgesamt für alle Minijobber in Ihrem Unternehmer zahlen werden. Meldungen und Beitragsnachweise sind grundsätzlich online mithilfe geeigneter Programme vorzunehmen. HINWEIS: Unter wird kostenlose Software empfohlen, mit der Sie online die Meldungen und Beitragsnachweise versenden können. Sofern ein Steuerberater die Lohnbuchhaltung übernommen hat, übernimmt er das für Sie. Für spätere steuer- und versicherungsrechtliche Überprüfungen ist es wichtig, dass Sie alle Daten des Beschäftigten korrekt gemeldet haben. Hierfür sollten Sie sich immer amtliche Unterlagen, z. B. den Personalausweis, zeigen lassen Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

15 1.2.2 MINIJOBS IM GEWERBLICHEN BEREICH GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG Minijobs unterteilen sich in zwei Arten geringfügiger Beschäftigung. Die gebräuchlichste Art ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Bei ihr kommt es darauf an, dass der Beschäftigte ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 monatlich erzielt sog. 450-Euro-Minijobs KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung auch als kurzfristiger Minijob bezeichnet. Diese ist im Voraus auf eine Dauer von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten (bei Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche) pro Kalenderjahr befristet. Diese Zeitgrenzen gelten in der Zeit vom bis Anschließend sind 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate maßgeblich. Die Beschäftigungszeit können Sie mittels Rahmenvertrag, der maximal ein Zeitjahr umfassen darf, frei verteilen. Allerdings darf es sich nicht von vornherein um ein Dauer- oder regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis handeln, selbst wenn die 70 Arbeitstage drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es nicht an, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird LOHNSTEUERPFLICHT Das Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter und kurzfristiger Minijobs unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Lohnsteuer ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 2 % zu erheben. HINWEIS: Grundsätzlich gelten für Ausländer, die in Deutschland einem Minijob nachgehen, entweder die Vorschriften über die soziale Sicherheit des Herkunftslandes oder die gleichen Vorschriften, wie für deutsche Arbeitnehmer. Bei Fragen, z. B. zur Vermeidung sog. Doppelbesteuerungen, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater INDIVIDUELLE LOHNSTEUER Wählen Sie diese Form des Lohnsteuerabzugs, sind die sog. individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ausschlaggebend also die Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinder sowie eventuelle Freibeträge und das Religionsmerkmal etc. Die Merkmale werden Ihnen von der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM). Hierfür sind die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers erforderlich. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 15

16 HINWEIS: Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Minijobber in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigungen) erteilen. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos beim Finanzamt. Eine allgemeingültige Aussage, ob die individuelle oder ob die pauschale Besteuerung günstiger ist, kann man nicht treffen. Es gibt jedoch einige Merkmale, die vorab bei der Entscheidung helfen können. Zwar beginnt bei der individuellen Besteuerung die Lohnsteuerpflicht erst, wenn der Grundfreibetrag von in 2015, Steuerklasse I bis IV überschritten wird. Entsprechend fällt bei den Lohnsteuerklassen I bis IV für die geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) keine Lohnsteuer an, solange der Minijobber nur dieser einen Beschäftigung nachgeht. Diese Beurteilung kann sich ändern, wenn eine andere Steuerklasse vorliegt oder der Arbeitnehmer weitere steuerpflichtige Einnahmen, beispielsweise aus anderen Beschäftigungen oder Vermietung und Verpachtung erzielt. BEISPIEL: In der Steuerklasse I ist Einkommen in Höhe eines Minijobs lohnsteuerfrei. Hingegen fällt in der Steuerklasse V für einen Minijob mit 450 Arbeitsentgelt Lohnsteuer in Höhe von 43,33 zzgl. Kirchensteuer an. Die einzubehaltende Lohnsteuer bestimmen Sie entweder mittels Steuertabellen oder einer entsprechenden Berechnungssoftware. Neben der Lohnsteuer müssen Sie auch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erheben. Den Zuschlag erheben Sie grundsätzlich mit 5,5 % der einzubehaltenden Lohnsteuer. HINWEIS: Die Kirchensteuer bemisst sich grundsätzlich von der einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Erhebungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welcher Erhebungssatz in Ihrem Fall maßgeblich ist. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Betrag anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts zu ermitteln. Für dieses Verfahren müssen Sie vom Betriebsstättenfinanzamt zugelassen sein (Antragstellung erforderlich). Das ist jedoch nur für das laufende Arbeitsentgelt möglich und wird als permanenter Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Entgeltbestandteile, die nicht laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld), müssen Sie dem Kalenderjahr zuordnen, in dem diese dem Arbeitnehmer zugeflossen sind und nach besonderen Vorschriften besteuern. HINWEIS: Als Arbeitgeber haften Sie sowohl für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers als auch für einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

17 Die Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer melden Sie beim Betriebsstättenfinanzamt an und führen die einbehaltenen Abgaben dorthin ab. HINWEIS: Die Lohnsteuer-Anmeldungen können Sie nur noch mit elektronischem Zertifikat an das Finanzamt übermitteln PAUSCHALIERUNG Die Lohnsteuer pauschal zu erheben, kann für Sie eine Vereinfachung gegenüber der individuellen Lohnsteuererhebung bedeuten und damit Ihren Aufwand erheblich reduzieren. Darüber hinaus kann die Pauschalierung von Vorteil für den Arbeitnehmer sein, insbesondere wenn dieser weitere Einkünfte erzielt oder der Lohnsteuerklasse V oder VI zugeordnet ist. So ist bei verheirateten Beschäftigten die Entscheidung für die Pauschalsteuer meist vorteilhaft, da pauschal versteuerte Entgelte bei der Erhebung der individuellen Einkommensteuer beim Ehegattensplitting unberücksichtigt bleiben. Es existieren drei jeweils unterschiedliche Arten der Lohnsteuerpauschalierung, die je nach Voraussetzung anwendbar sind: Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen; Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen; Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen. HINWEIS: Die Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn er neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt EINHEITLICHE PAUSCHSTEUER VON 2 % WANN IST DIESE PAUSCHALIERUNGSMETHODE ANWENDBAR? Voraussetzung für die Anwendung eines einheitlichen Pauschsteuersatzes in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts ist, dass die Beschäftigung für sich gesehen die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt und (mindestens) der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird (15 % Pauschalbeitrag), auch wenn der Arbeitnehmer selbst nicht rentenversicherungspflichtig ist. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 17

18 HINWEIS: Die Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn er neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Ausnahmen sind eher selten; beispielsweise wenn Versorgungsanwartschaften einer Beamtentätigkeit auf den Minijob erstreckt wurden oder mehrere Minijobs mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammentreffen. Die abzuführende Steuer ergibt sich, wenn Sie vom Brutto-Arbeitsentgelt 2 % ermitteln. Anders als die individuelle Lohnsteuer ist der Betrag nicht an das Finanzamt, sondern im Beitragsverfahren mit den anderen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Es ist rechtlich zulässig, wenn Sie die Pauschsteuer im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähigen Minijob-Abgaben. Beachten Sie bitte: Für den Arbeitnehmer kann es unter Umständen günstiger sein, die Pauschsteuer zu übernehmen, anstatt die individuelle Lohnsteuer zu tragen. Dies gilt immer dann, wenn andere Einkünfte vorhanden sind, die bereits an die erste Progressionszone heranreichen. Als Einkünfte sind hier nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Auch steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. das Arbeitslosengeld I, sind einzurechnen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. Allerdings kann der Arbeitnehmer dann auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung geltend machen PAUSCHALE LOHNSTEUER VON 20 % WANN IST DIESE PAUSCHALIERUNGSMETHODE ANWENDBAR? Diese Pauschalierung kommt für Sie in Frage, wenn die Beschäftigung für sich gesehen geringfügig entlohnt ist (450- -Grenze), aber die zweiprozentige Pauschsteuer nicht erhoben werden kann, weil der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers nicht zu zahlen ist. Das trifft insbesondere für Beschäftigungen zu, die zwar isoliert betrachtet geringfügig entlohnt sind, weil das Arbeitsentgelt die Grenze nicht übersteigt, aber sozialversicherungsrechtlich keine Minijobs sind, weil die Entgeltgrenze aufgrund der Zusammenrechnungspflicht mit weiteren Beschäftigungen überschritten ist. Es muss sich somit um geringfügig entlohnte Beschäftigungen handeln, die trotz ihrer Geringfügigkeit der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer entweder (a) mit mehreren Minijobs zusammen mehr als 450 im Monat verdient oder (b) er neben einer Hauptbeschäftigung mehr als einen Minijob ausübt Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

19 Im Fall (a) unterliegen alle Minijobs der vollen Sozialversicherungspflicht. Im Fall (b) ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung als 450-Euro-Minijob zu werten. Die zweite und jede weitere sind unabhängig von der Höhe der Entgelte immer mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und sozialversicherungspflichtig. Die abzuführende Lohnsteuer ermitteln Sie vom Brutto-Arbeitsentgelt. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, die ebenfalls pauschaliert werden können und sich dann nach der pauschalen Lohnsteuer bemessen. Den Solidaritätszuschlag berechnen Sie in diesen Fällen immer mit 5,5 %; die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Wie im Falle der zweiprozentigen Pauschsteuer können Sie die Pauschalsteuer von 20 % im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das führt auch hier zu einem geringeren Netto-Arbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähigen Abgaben. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt, wodurch sich für den Arbeitnehmer Vorteile ergeben können. Wie bei der individuellen Lohnsteuererhebung melden Sie die pauschale Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer beim Finanzamt an und führen die einbehaltenen Abgaben dorthin ab PAUSCHALE LOHNSTEUER VON 25 % FÜR KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNGEN WANN IST DIESE PAUSCHALIERUNGSMETHODE ANWENDBAR? Auch bei kurzfristig ausgeübten und nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen können Sie auf die Versteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers verzichten und stattdessen die Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % pauschal erheben. Damit Sie diese Lohnsteuerpauschalierung anwenden können, muss das Beschäftigungsverhältnis folgende Vorgaben erfüllen: (1) Der Arbeitnehmer wird gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt. D. h., Sie dürfen mit dem Arbeitnehmer nicht bereits eine erneute Beschäftigung vereinbaren. Gleichwohl dürfen Sie den Arbeitnehmer im Jahresverlauf erneut beschäftigen. (2) Die Beschäftigung dauert maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage. Der tatsächliche Zeitraum (Kalendertage) kann aufgrund arbeitsfreier Tage größer sein. (3) Der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer 62 durchschnittlich je Arbeitstag nicht oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich. Hier muss ein nicht kalkulierbares Ereignis die Beschäftigung des Arbeitnehmers erforderlich machen, beispielsweise wenn ein anderer Arbeitnehmer durch Unfall oder Krankheit ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Beschäftigung erfordert. 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung 19

20 HINWEIS: Es genügt nicht, dass Sie die Beschäftigung als geringfügig kurzfristig im Sinne des 8 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beurteilt haben. Für die Lohnsteuerpauschalierung müssen Sie die oben genannten Voraussetzungen prüfen. Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu, die ebenfalls pauschaliert werden können und sich dann nach der Lohnsteuer bemessen. Den Solidaritätszuschlag berechnen Sie in diesen Fällen immer mit 5,5 %; die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Auch im Falle der pauschalen Lohnsteuererhebung mit 25 % sind Sie zwar Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; können diese jedoch auf den Arbeitnehmer abwälzen, was zu einem geringeren Netto-Arbeitsentgelt führt. Der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähigen Abgaben. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt, wodurch sich für den Arbeitnehmer Vorteile ergeben können. Die pauschale Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer melden Sie beim Betriebsstättenfinanzamt an und führen die einbehaltenen Abgaben dorthin ab. WELCHE METHODE DER LOHNSTEUERERHEBUNG IST WANN VORTEILHAFT? Individuelle Lohnsteuer Bei Lohnsteuerklassen I, II, III, IV Pauschalierung Bei Lohnsteuerklassen V, VI und/oder z. B. Schüler und Studenten Arbeitnehmer mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften, z. B. weitere Arbeitsstelle, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezug ZUSAMMENFASSENDER VERGLEICH GERINGFÜGIG ENTLOHNTER UND KURZFRISTIGER BESCHÄFTIGUNG In der Regel fallen bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschale Abgaben in Höhe von maximal 31,09 % an. Darin enthalten sind Beiträge von 13 % zur Kranken- und 15 % zur Rentenversicherung, verschiedene Umlagen und 2 % Lohnsteuer. Die Pauschalabgaben sind einschließlich der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen. Einzig die Unfallversicherung ist über den zuständigen Träger in der Regel die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse abzuwickeln. Die Lohnsteuer müssen Sie nicht zwingend pauschal mit 2 % erheben und abführen. Die Besteuerung kann auch individuell erfolgen, was durchaus Vorteile mit sich bringen kann. (Rechtsstand: ) 20 1 Lohnabrechnung Hinweise zu Steuer und Sozialversicherung

21 2 DIE GEWINNERMITTLUNG DES NIEDERGELASSENEN ARZTES 2.1 EINNAHMEN-ÜBERSCHUSSRECHNUNG NACH 4 ABS. 3 EStG ZU- UND ABFLUSSPRINZIP STATT WIRTSCHAFTLICHER VERURSACHUNG Die unterschiedlichen Gewinne im einzelnen Gewinnermittlungszeitraum ergeben sich dadurch, dass die Einnahmen-Überschussrechnung sich vom Grunde her am Prinzip des Zu- und Abflusses orientiert. Dieses resultiert aus der Vorschrift des 11 EStG. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind ( 11 Abs. 1 EStG). Ausgaben sind dementsprechend für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind ( 11 Abs. 2 EStG). Diese Regelung wird allgemein als Zu- bzw. Abflussprinzip bezeichnet und gilt auch für die Einnahmen-Überschussrechnung (R 4.5 Abs. 2 EStR). Für die Vorschriften des 4 Abs. 1 EStG und 5 EStG ist dagegen das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des 252 Nr. 5 HGB maßgeblich. Danach sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sollen sich grds. nur tatsächliche Zuflüsse bzw. Abflüsse auf den Erfolg auswirken. Den Unterschied verdeutlichen die nachfolgenden Beispiele. Beispiel: Ein bilanzierender Arzt (A) und ein Arzt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt (B), erbringen noch am Ende des Jahres eine Leistung, die der Patient aber erst im neuen Jahr bezahlt. Während der bilanzierende Arzt A in seiner Bilanz eine Forderung gegenüber dem Patienten ausweisen muss, wodurch sich das Eigenkapital zum Jahresende und folglich der Gewinn des alten Jahres erhöht, erfasst der zweite Arzt B den Umsatz erst mit dem Geldeingang im neuen Jahr. Als Folge hat A im ersten Jahr einen höheren Gewinn als B, im zweiten Jahr hat er dagegen einen geringeren Gewinn als B. Unterstellt, es gibt keine weiteren Abweichungen, ergibt die Summe der Gewinne beider Jahre einen gleichen Totalgewinn bei A und bei B. Beispiel: Arzt A ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er lässt seinen betrieblichen Pkw am reparieren. Die Rechnung der Werkstatt hat er noch am in der Post. Am überweist er den Rechnungsbetrag. Als Überschussrechner gilt für ihn 2 Die Gewinnermittlung des niedergelassenen Arztes 21

22 das Abflussprinzip des 11 Abs. 2 EStG und die Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Dementsprechend kann er die Reparaturkosten erst in 2002 berücksichtigen. Arzt B ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs. 1 EStG). Auch er lässt seinen betrieblichen Pkw am reparieren. Für ihn gilt das Abflussprinzip nicht ( 11 Abs. 2 Satz 5 EStG). Unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung oder von der Zahlung muss er den Aufwand bereits in seinem Abschluss für das Jahr 2001 berücksichtigen. Entscheidend ist, dass der Aufwand wirtschaftlich in dieses Jahr gehört. Aufgrund der durchgeführten Reparatur schuldet er der Werkstatt den Rechnungsbetrag. Ist ihm dieser bereits bekannt, weist er in seiner Bilanz eine Verbindlichkeit aus, anderenfalls eine Rückstellung. Diese mindern den Gewinn des entsprechenden Gewinnermittlungszeitraums. Die Zahlung im folgenden Jahr stellt sich dann als erfolgsneutraler Vorgang dar. Hinweis: Allerdings ergeben sich durch die unterschiedlichen Gewinne in den verschiedenen Jahren u. U. andere steuerliche Belastungen aufgrund der progressiv steigenden Steuersätze AUSNAHMEN VOM ZU- BZW. ABFLUSSPRINZIP Das Prinzip des Zu- und Abflusses würde aber den Einnahmen-Überschussrechner in einigen Punkten besser stellen als den bilanzierenden Arzt, weil er insbesondere bestimmte Ausgaben bereits erheblich früher steuerlich geltend machen könnte als sein bilanzierender Kollege. Daher sind Ausnahmen festgelegt worden, bei denen vom Zu- bzw. Abflussprinzip abgewichen wird. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Die Kosten der Anschaffung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, Anteilen an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens ( 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) dürfen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebs ausgabe berücksichtigt werden. Die Kosten der Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern gem. 4 Abs. 3 Satz 3 EStG zeigen ihre Auswirkung nur über die AfA bzw. im Zeitpunkt der Veräußerung und damit ähnlich wie beim Betriebsvermögensvergleich. Gleichwohl gibt es einige Besonderheiten, z. B. findet die sog. Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Verkehrswert keine Anwendung. Die Behandlung sog. durchlaufender Posten ( 4 Abs. 3 Satz 2 EStG) ist erfolgsneutral wie bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG. Sacheinnahmen ( 8 EStG) und -ausgaben sind zu erfassen, obwohl sie nicht in Geld bestehen. Sach- bzw. Nutzungsentnahmen und -einlagen haben keine finanzielle Auswirkung und ändern den Gewinn trotzdem. Diebstahl, Verderb oder sonstiger Verlust von Wirtschaftsgütern ist ebenso zu berücksichtigen Die Gewinnermittlung des niedergelassenen Arztes

23 Steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5 EStG) führen zwar zu einem finanziellen Abfluss, dürfen aber den Gewinn nicht oder nicht in voller Höhe mindern. Bei steuerfreien Einnahmen ( 3 EStG) fließt Geld, das den Gewinn nicht berührt REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDE EINNAHMEN BZW. AUSGABEN Eine weitere Ausnahme vom Zu- bzw. Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- bzw. abgeflossen sind. Diese sind in dem Kalenderjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Zinsen, Mieteinnahmen, Umsatzsteuer- und Lohnsteuererstattungsansprüche Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Miet-, Lohn-, Versicherungs-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen WEITERE BESONDERHEITEN Bestandsveränderungen wirken sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung ebenfalls nicht aus. Der Arzt braucht weder sein Anfangs- noch sein Endvermögen aufzuzeichnen. Auch der Verbrauch von Gütern wirkt sich nur über die Anschaffung, nicht über die tatsächliche Verwendung aus. Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Auch Rechnungsabgrenzungsposten oder die Berücksichtigung von ungewissen Schulden in Form einer Rückstellung gibt es bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht. Der Einnahmen-Überschussrechner kann aber steuerfreie Rücklagen und Investitionsabzugsbeträge, z. B. nach 6b EStG oder 7g EStG, bilden ZUSAMMENFASSUNG: VOR- UND NACHTEILE Ob das Zu- bzw. Abflussprinzip gegenüber dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit Vorteile oder Nachteile hat, vermag jeder für sich zu entscheiden. Tatsache ist, dass der Totalgewinn über den Gesamtzeitraum der wirtschaftlichen Betätigung gleich ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung lässt sich aber erheblich einfacher durchführen als die Buchführung und Bilanzierung. Sie erfordert keine Inventur und Bestandsführung und auch keine Kassenführung. Nachteilig wirkt sich dabei aus, dass dem Arzt als Unternehmer wesentliche Informationen nicht zur Verfügung stehen, die für seine unternehmerischen Entscheidungen durchaus nützlich und wichtig sein könnten. Möglichkeit der Nachkalkulation, Übersicht über die Zahlungsfähigkeit unter Einbeziehung des Geld-, Forderungs- und Verbindlichkeitenbestands sind aus der reinen Einnahmen-Überschussrechnung nicht möglich. Andererseits ist die Einnahmen-Über- 2 Die Gewinnermittlung des niedergelassenen Arztes 23

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