Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen

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1 DIPLOMARBEIT Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Bauingenieur an der Fachhochschule Giessen Friedberg (University of applied Sciences) Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen Probleme, Pflichten, Gesetzgebung, Erfassung, Instandsetzung, Wartung Markus Peter Borngasse Kirtorf Matr. Nr März 2010 Überarbeitung Juni 2010 Fachhochschule Giessen Friedberg Fachbereich Bauingenieurwesen Vertiefungsrichtung Infrastrukturplanung Erstprüfer: Prof. Dr.-Ing. Ulf Theilen Zweitprüfer: Dipl.-Ing. Jörg Weidling

2 Probleme, Pflichten, Gesetzgebung, Erfassung, Instandsetzung, Wartung Erklärung: Hiermit erkläre ich, die Diplomarbeit Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen Probleme, Pflichten, Gesetzgebung, Erfassung, Instandsetzung, Wartung selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet zu haben. Kirtorf, den 16. März 2010

3 - Inhaltsverzeichnis - Inhaltsverzeichnis I Rechtliche Grundlagen I.1 Veranlassung und Aufgabenstellung I.1 I.2 Zuständigkeiten bei der Umsetzung der WRRL und bei der Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen I.3 I.2.1 Zuständigkeiten bei der Umsetzung der WRRL I.3 I Zuständigkeit Umsetzung WRRL - Bund I.3 I Zuständigkeit Umsetzung WRRL - Länder I.3 I Zuständigkeit Umsetzung WRRL - Hessen I.4 I.2.2 Zuständigkeiten zur Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen in Hessen I.5 I.3 Gesetzgebung und Verordnungen I.6 I.3.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) I.6 I.3.2 Weitere Rahmenrichtlinien der Europäischen Union I.8 I.3.3 Grundgesetz (GG) I.9 I.3.4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) I.10 I.4 Rechtliche Umsetzung in Hessen I.15 I.4.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) I.15 I.4.2 Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung EKVO) I.17 I.4.3 Zuleitungskanäle I.21 I.4.4 DIN 1986 Teil 30 I.21 I Schwierigkeiten bei der Anwendung von DIN-Vorschriften I.22 I Was bedeutet das für Grundstücksentwässerungsanlagen? I.22

4 - Inhaltsverzeichnis - II Instandhaltung von Grundstücksentwässerungs- anlagen - Grundlagen II.1 Strategien der Kommune zur Koordinierung der Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage II.1 II.1.1 Allgemeines II.1 II.1.2 Einteilung von Untersuchungsgebieten II.1 II.1.3 Verschiedene Modelle zur Instandhaltungsstrategie privater GEA II.2 II Satzungsmodell II.2 II Beratungsmodell II.2 II Kooperationsmodell II.2 II Integrationsmodell II.3 II Kommunale Dienstleistungsmodell II.3 II Private Dienstleistungsmodell II.3 II Förderungs Modelle II.3 II.1.4 Fazit II.4 II.1.5 Strategien zur Instandhaltung von gewerblichen und industriellen GEA II.4 II.1.6 Strategien zur Instandhaltung von staatlichen GEA II.5 II.2 Umsetzung der Untersuchungen II.6 II.2.1 Qualifikation von ausführenden Firmen II.6 II.2.2 Zustandserfassung und -beurteilung II.6 II.3 Der Bestandsplan II.7 II.4. Die Inspektion II.9 II.4.1 Feststellen der (unterirdischen) Lage der Leitungen II.9 II ASYS II.9 II.4.2 Vorarbeiten zur Inspektion II.10 II.4.3 Optische Inspektion II.11 II.4.4 Kamerasysteme II.12 II Orion L (Kieler Stäbchen) II.12 II Göttinger Kanalwurm II.12 II Aaligator II.13 II Lindauer Schere (mini) II.13 II Testergebnis Kameravergleich des Institut für Unterirdische Infrastruktur ggmbh II.13

5 - Inhaltsverzeichnis - II.5 Praxisbeispiel zur Inspektion II.15 II.6 Beurteilung der Optischen Inspektion II.16 II.6.1 Allgemein II.16 II.6.2 Ziel II.16 II.6.3 Zustandsbeschreibung II.17 II.6.4 Durchführung der Zustandsbewertung II.20 II Allgemein II.20 II Beispiel der Zustandsbewertung nach Arbeitshilfen Abwasser II.20 II Beispiel der Zustandsbewertung nach DWA-M II.26 II Umsetzung des Handlungsbedarfs II.30 II.7 Dichtheitsprüfung II.31 II.7.1 Prüfung mit Wasser II.31 II.7.2 Prüfung mit Luft II.32 II.7.3 DIN 1986 Teil 30 II.32 II.7.4 Dokumentation der Prüfung II.33 II.8 Sanierung II.35 II.8.1 Sanierungskonzept II.35 II.8.2 Sanierungsplan II.36 II.8.3 Vorbereitende Arbeiten II.37 II.8.4 Sanierungsverfahren II.37 II Reparaturverfahren II.40 II Ausbesserungsverfahren II.40 II Injektionsverfahren II.41 II Abdichtungsverfahren II.42 II Renovierungsverfahren II.43 II Rohrstrangverfahren II.44 II Schlauchliningverfahren II.44 II Erneuerungsverfahren II.45 II Offene Bauweise II.45 II Geschlossene Bauweise II.45 II Zugängliche Installation II.46 II.9 Ausschreibung und Vergabe II.47 II.10 Abnahme der Sanierung II.47

6 - Inhaltsverzeichnis - III Instandhaltung von Grundstücksentwässerungs- anlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten III.1 Fragebogen III.1 III.1.1 Allgemein III.1 III.1.2 Auswertung Fragebogen III.2 III.1.3 Fazit Fragebogen III.4 III.2 Praktische Umsetzungsmöglichkeiten III.5 III.2.1 Allgemein III.5 III.2.2 Die Kommune III.5 III.2.3 Das Minimalmodell III.6 III.2.4 Das Optimalmodell III.7 III Umsetzungsmodell III.7 III Kostenschätzung III.8 III Personalmöglichkeiten der Kommune III.8 III Auswahl eines geeigneten Dienstleisters III.9 III Aufstellung eines Untersuchungskonzeptes III.10 III Öffentlichkeitsarbeit III.10 III Wahl der Inspektionsfirma III.10 III Koordinierung der Untersuchungen III.11 III Sanierungskonzept, Ausschreibung und Abnahme III.12 III.2.5 Sanierungskosten III.12 III.3 Umsetzungsbeispiel für ein Modellgrundstück III.13 III.3.1 Lageplan III.13 III.3.2 Bilddokumentation III.13 III.3.3 Schadensdokumentation III.14 III.3.4 Sanierungskonzept III.15 III.3.5 Kostenschätzung III.16 III.3.6 Besprechungsprotokoll III.16 III.3.7 Massenermittlung III.17 III.3.8 Aufmassblätter III.18 III.3.9 Abrechnung III.20 III.3.10 Bauabnahme - TV - Protokoll III.22

7 - Inhaltsverzeichnis - IV Zusammenfassung und Ausblick IV.1 Zusammenfassung IV.1 IV.2 Ausblick IV.5 V Quellenangaben VI Abbildungsverzeichnis

8 - Inhaltsverzeichnis - Anhänge A Gesetzesabhängigkeiten und Übersicht B Vollständige Artikel und Paragraphen B.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) B.1 B.2 Grundgesetz (GG) B.7 B.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) B.10 B.4 Hessisches Wassergesetz (HWG) B.13 B.5 Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) B.16 C Tabellarische Auswertung Fragebogen Kommunen D Bestandsplan einer Grundstücksentwässerungsanlage E Stand Entwurf der EKVO vom August 2009

9 - Rechtliche Grundlagen - I Rechtliche Grundlagen I.1 Veranlassung und Aufgabenstellung Das Abwasser eines Gebäudes wird über die Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) dem öffentlichen Kanal zugeleitet. Für Bau und Instandhaltung dieser Anlage ist meist der Grundstückseigentümer verantwortlich. GEA bestehen in der Regel aus den Grundleitungen und dem Anschlusskanal (siehe nachstehende Abbildung). Bundesweit gibt es rund 1,5 Millionen Kilometer Grundleitungen und Hausanschlusskanäle. Das entspricht etwa der dreieinhalbfachen Länge der öffentlichen Abwassernetze. Die letzte Erhebung des Fachverbandes "Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall" (DWA) aus dem Jahr 2009 besagt, dass ca. 17% der öffentlichen Leitungen defekt seien. Für die privaten Leitungen gibt es nur Schätzungen, die zu einer Schadensrate von ca. 40% führen. Das Nordrhein-Westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geht inzwischen von 70 % undichter Leitungen auf privatem Grund und Boden aus [26]. Abb. 1 (Schema einer Grundstücksentwässerungsanlage) Grundleitungen sind im Erdreich oder unter der Bodenplatte des Hauses unzugänglich verlegte Leitungen, die das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen. Der Anschlusskanal ist der Kanal zwischen der ersten Reinigungsöffnung (z.b. Übergabeschacht auf der Grundstücksgrenze, Revisionsschacht im oder am Haus oder Revisionsöffnung im Keller) auf dem Grundstück und dem städtischen Abwasserkanal, oder die Leitung zwischen Grundstückgrenze und öffentlichem Kanal (DIN 4045). Seite I.1

10 - Rechtliche Grundlagen - Durch Erlass der Wasserrahmenrichtlinie EU 2000/60/EG (WRRL) [1] der Europäischen Union (EU) vom , müssen die Mitgliedsstaaten das Grundwasser vor Eintrag von Schadstoffen schützen und bis Ende 2015 einen guten Zustand des Grundwassers erreichen. Der gute Zustand ist in der Grundwasser-Richtlinie 2006/118/EG [2] definiert. Zur Erreichung dieses Ziels wurden die Kanalnetze inkl. der Grundstücksentwässerungsleitungen in die deutsche Gesetzgebung, erstmals Wasserhaushaltsgesetz (WHG), mit aufgenommen. Einen Austrag von Schadstoffen aus den Leitungen in das Grundwasser kann man nur verhindern, wenn das Kanalnetz in einem einwandfreien Zustand (dicht) ist. Die gesetzliche Anforderung zur Umsetzung dieses Anspruches, wurde in Hessen bisher durch die Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) [3] für das öffentliche Kanalnetz gesichert. Durch die erhöhten Anforderungen aus dem Hessischen Wassergesetz (HWG) ergibt sich die Notwendigkeit, die EKVO auch auf das private System der Grundstücksentwässerungsanlage auszuweiten. Dies birgt erhebliche Probleme im gesetzlichen, wie auch im praktischen Bereich. Hierzu müssen Zuständigkeiten, Überwachungspflichten und Kostenbeteiligungen geklärt werden. Auch die Durchführung und Organisation einer Sanierung der Grundstücksentwässerungssysteme bringt hohe Anforderungen mit sich. Ursache und Grundlage aller Neuerungen im deutschen Wassergesetz ist die WRRL[1]. In den Wassergesetzen war schon vor Inkrafttreten der WRRL [1] verankert, dass GEA den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. So fordert z.b. die DIN 1986 [4] den Nachweis einer dichten GEA bis Ende Um eine Verunreinigung des Grundwassers durch häusliches oder industrielles Abwasser über schadhafte Grundstücksentwässerungsanlagen zu verhindern, müssen diese erfasst, dokumentiert, bewertet, ggf. saniert und abschließend nochmals auf Dichtheit geprüft werden. Eine der schwierigsten Fragen die dabei immer wieder auftaucht ist: Was ist dicht? Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird insbesondere die Problematik der Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen herausgearbeitet und auf die Dichtigkeitsprüfung sowie die verschiedenen Sanierungsverfahren eingegangen. Im Einzelnen werden folgende Punkte betrachtet: rechtliche Rahmenbedingungen des Bundes und des Landes Hessen, Zuständigkeiten der Unterhaltung von Grundstückentwässerungsanlagen, Bestandserfassung und Verwaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Wartung von Hausanschlussleitungen, Zustandserfassung und -bewertung, Sanierungsverfahren für Grundstücksentwässerungsanlagen, Vorschläge für Vorgehensweisen am Beispiel einer fiktiven Kommune. Seite I.2

11 - Rechtliche Grundlagen - I.2 Zuständigkeiten bei der Umsetzung der WRRL und bei der Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen I.2.1 Zuständigkeiten bei der Umsetzung der WRRL I Zuständigkeit Umsetzung WRRL - Bund Um die WRRL [1] in Deutschland umsetzen zu können, musste der Bund zunächst den rechtlichen Rahmen entsprechend umgestalten. Die konkurrierende Gesetzgebung wurde auf die Wasserwirtschaft ausgedehnt, dadurch konnte der Bund eine Vollregelung dieser vornehmen. Die Verpflichtung zur Koordinierung der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung wurde in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [11] übernommen. Die Zielbestimmungen der Richtlinie (guter Gewässerzustand) für Oberflächengewässer und Grundwasser, die Verlängerungs- und Ausnahmemöglichkeiten und die Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan) wurden ebenfalls in das WHG integriert; der Bund übernimmt hierbei die Verpflichtung zur Einhaltung. Zur Gesamtkoordinierung der Bestandsaufnahmen und der Maßnahmenprogramme, sowie deren spätere Zusammenführung in einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit, wurden zwischen den Bundesländern, deren Hoheitsgebiet in der jeweiligen Flussgebietseinheit liegt, länderübergreifende Koordinierungsstellen eingerichtet. I Zuständigkeit Umsetzung WRRL - Länder Nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung obliegt den Bundesländern die Bewirtschaftung der Gewässer. Hiermit müssen sie gewährleisten, dass der gute Zustand der Gewässer in den einzelnen Bundesländern erreicht wird. Bei der Wahrnehmung der Außenvertretungsbefugnis (Artikel 32 GG) [8] im Rahmen der internationalen Koordinierung nach der EG-WRRL [1], ist der Bund an diese innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung gebunden (Art. 23 Abs. 5 Satz 2 GG). Mit der Koordination eines internationalen Bewirtschaftungsplans wurden die Vertreter der Regierungen der Rheinanliegerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft (Wasserdirektoren), für die Bundesrepublik Deutschland auch Vertreter der Bundesländer und für Belgien auch Vertreter der Regionen beauftragt [28]. Seite I.3

12 - Rechtliche Grundlagen - I Zuständigkeit Umsetzung WRRL - Hessen Verantwortlich für die Umsetzung der WRRL und damit die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 7 WRRL [1] ist in Hessen das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV). Ihm obliegen die Rechts- und Fachaufsicht und die Koordination mit den nachgeordneten Behörden. Artikel 3 (WRRL) Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit... (7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 24 genannten Zeit- punkt.... Das HMULV wird im 4 Abs. 1 (HWG) [12] als oberste Wasserbehörde [27] mit den Aufgaben der Erstellung und Überwachung eines Maßnahmenprogramms beauftragt. 4 (HWG) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Soweit sich Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Hessen befinden, erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirt- schaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Soweit Flussgebietseinheiten auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Soweit Flussgebietseinheiten auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, die Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungszuständigkeiten des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist.... Mit der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms hat das HMULV federführend das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) beauf- Seite I.4

13 - Rechtliche Grundlagen - tragt; die Aufstellung erfolgt in enger Abstimmung bzw. Zusammenarbeit mit dem HMULV, den hessischen Regierungspräsidien sowie anderen Behörden. Dies geht aus dem Maßnahmenprogramm Hessen aus 2009 hervor. Herausgeber war das HMULV, mit der Bearbeitung und Koordinierung war das HLUG beauftragt [14]. I.2.2 Zuständigkeiten zur Unterhaltung von Grundstückentwässerungsanlagen in Hessen Mit Inkrafttreten der Änderung im Hessischen Wassergesetz (HWG) [12] am 6. Mai 2005 haben die Kommunen als Abwasserbeseitigungspflichtige zusätzlich die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen; auch für die Kanäle innerhalb von Privatgrundstücken. Nach derzeitigem Sachstand ist diese Verankerung der Überwachungspflicht im Landeswasserrecht deutschlandweit einmalig. Die Zuständigkeitsgrenze (Eigentumsgrenze) für die Grundstücksentwässerungsanlage wird über die jeweilige Abwassersatzung geregelt. Diese kann auf dem Grundstück beim Revisionsschacht bzw. am ersten Abzweig sein, direkt auf der Grundstücksgrenze oder beim Anschluss an den öffentlichen Kanal. Laut Musterentwässerungssatzung des Städte und Gemeindebundes [15] ist die Anschlussleitung als "Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke" definiert. Weiter heißt es dort unter 3 (4) "Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt". Somit würde die Eigentumsgrenze laut Mustersatzung auf der Grundstücksgrenze liegen. Der Großteil der Kommunen hat diese aber an den Anschlusspunkt am öffentlichen Kanal gelegt. Der Entwurf der EKVO [3], der am rechtskräftig werden sollte, aber immernoch unter Überarbeitung steht, wird im Geltungsbereich auf die Zuleitungskanäle erweitert. Sie beschreibt die Dokumentation und Nachweisführung über den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß 43, Satz 2 (HWG) [12]. Wie im Kapitel I.4.1 beschrieben, kann das Land laut 46, Abs. 2 (HWG) [12], Rechtsverordnungen zum Schutz der Gewässer erlassen, eine solche ist die EKVO. Die Verpflichtung zur Überprüfung bzw. Überwachung der Zuleitungskanäle für die Kommunen ist im 43 (HWG) [12] verankert. Seite I.5

14 - Rechtliche Grundlagen - I.3 Gesetzgebung und Verordnungen In Hessen regelt seit 1993 die Eigenkontrollverordnung (EKVO) [3] die Instandhaltung der öffentlichen Kanäle. Durch das Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie [1] im Jahre 2000 mussten fast sämtliche, das Medium Wasser betreffenden Gesetze geändert und ergänzt werden. Dabei wird auch die EKVO überarbeitet und um die Instandhaltung der GEA erweitert. Im folgenden Kapitel werden die wichtigsten Neuerungen in der Gesetzgebung im Hinblick auf die Grundstücksentwässerungsanlagen dargestellt. I.3.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Am trat die Wasserrahmenrichtlinie (EU 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 [1] in Kraft. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesonders zur Bestandsaufnahme sowie zur Bewertung, Überwachung und Darstellung des Zustandes der Gewässer (Anhänge II und V der Richtlinie), sollen in Form von Rechts- und Verwaltungsvorschriften rechtlich in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Verpflichtung hierzu wurde im Artikel 24 der WRRL festgesetzt. Artikel 24 (WRRL) Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie inie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.... Seite I.6

15 - Rechtliche Grundlagen - Des Weiteren wurden in der WRRL [1] diverse Fristen festgelegt, zu deren Einhaltung sich alle Mitgliedsstaaten verpflichtet haben. Abb. 2 Seite I.7

16 - Rechtliche Grundlagen - I.3.2 Weitere Rahmenrichtlinien der Europäischen Union Weiterhin wurde von der Europäischen Union am 16. Januar 2007 die Grundwasser- Richtlinie 2006/118/EG [2] vom 12. Dezember 2006 in Kraft gesetzt. Die neue Richtlinie enthält: Kriterien für die Beschreibung des chemischen Grundwasserzustandes, Normen und Verfahren für die Bewertung dieses Zustandes, EU einheitliche Qualitätsnormen für Nitrat und Pflanzenschutzmittel, eine Mindestliste für Parameter, für die national Schwellenwerte (nationale Qualitätsnormen) abzuleiten sind, sowie Kriterien für die Ableitung dieser Werte, Kriterien zur Ermittlung signifikanter und anhaltend steigender Schadstoffbelastungstrends, Regelungen zum Umkehrpunkt solcher Belastungstrends und Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser. Wesentliches Element der Grundwasserrichtlinie ist die Unterscheidung des qualitativ guten vom schlechten Grundwasserzustand anhand von "Grenzwerten" (EU-einheitliche Qualitätsnormen und national festzulegende Schwellenwerte). Grundwasser ist dann in einem guten Zustand, wenn an keiner Messstelle die Grenzwerte, welche in der Rahmenrichtlinie vorgeschrieben sind, überschritten werden. Wird an einer oder mehreren Messstellen der Wert überschritten, ist im Einzelnen zu prüfen, ob Nutzung oder (ökologische) Funktion des Grundwassers gefährdet ist. Bestehen solche Gefährdungen, wird der Grundwasserkörper in den schlechten Zustand eingestuft. Hessen hat als erstes Bundesland die Gewässerstrukturgüte flächendeckend erhoben und die Ergebnisse bereits in 2000 veröffentlicht [29]. Ein Grundwasserkörper im schlechten Zustand ist durch entsprechende Maßnahmen mit dem Ziel zu verbessern, den guten Zustand bis zum Jahre 2015 zu erreichen. Ebenfalls sind dann Maßnahmen zur Reduzierung von Grundwasserbelastungen zu ergreifen, wenn ansteigende Schadstofftrends beobachtet werden. Spätestens bei Überschreitung von 75 % des Wertes einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwertes sind Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zur Berücksichtigung des vorsorgenden Grundwasserschutzes ist in Analogie zur alten Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG vom Dezember 1979) [5] vorgesehen, den Eintrag bestimmter, besonders gefährlicher Schadstoffe, zu verhindern und den Eintrag weniger schädlicher Stoffe zu begrenzen. Die Regeln der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Seite I.8

17 - Rechtliche Grundlagen - Technik nach Maßgabe einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften sind dafür zu Grunde zu legen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beabsichtigte, nachdem die Föderalismusreform 2006 die Voraussetzungen hierfür geschaffen hatte, die EUrechtlichen Bestimmungen zum Grundwasserschutz umfassend durch eine Bundesverordnung umzusetzen. Dadurch wären sämtliche Belange, die den Wasserhaushalt betreffen, direkt vom Bund abhängig und bundesweit einheitlich geregelt gewesen. Die dazu erforderliche Ermächtigungsgrundlage sollte im Rahmen des vorgesehenen Umweltgesetzbuchs (UGB) geschaffen werden. Somit wäre die neue Grundwasserverordnung direkt abhängig von der Verabschiedung des UGB gewesen. Ende Januar 2009 erklärte der deutsche Umweltminister das Umweltgesetzbuch für gescheitert. [6] Die am 24. Dezember 2008 veröffentlichte Richtlinie 2008/105/EG [7] des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 knüpft an Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) [1] aus dem Jahre 2000 über Strategien gegen Wasserverschmutzung an. Sie legt für die 33 prioritären Wasserinhaltsstoffe die Qualitätsnormen fest, die Maßstab für den bis zum Jahr 2015 von der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Gewässer sind. I.3.3 Grundgesetz (GG) In Deutschland war, bei in Kraft treten der WRRL [1], in 2000 aufgrund der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Bereich der Wasserwirtschaft, keine umfassende Umsetzung möglich. Das Recht der Gesetzgebung lag bei den Ländern. Darum erließ der Bund nach damaligem Artikel 75 GG Abs. 1 Nr. 4 [8], der dem Bund die Möglichkeit gab, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen, eine von der bereits 1956 gegründeten Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitete Musterverordnung [9]. Diese sollte der einheitlichen Umsetzung der WRRL in den einzelnen Bundesländern dienen, und regelt die erstmalige Beschreibung und Darstellung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers; sie wurde im November 2002 den Umweltverbänden vorgelegt. Nach Anhörung der Umweltverbände wurde der Entwurf geändert. Diesem geänderten Entwurf wurde von der Amtschefkonferenz (Konferenz der Damen und Herren Staatssekretäre und Staatsräte) im März 2003 zugestimmt. Der aktuelle Entwurf der LAWA Musterverordnung [9] ist datiert auf den 02.Juli Seite I.9

18 - Rechtliche Grundlagen - Die rechtliche Umsetzung sollte bis Ende des Jahres 2003 abgeschlossen sein. Dies geschah auf Bundesebene mit dem siebten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom [10]. Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform von 2006 wurde der Artikel 72 GG [8] im Absatz 2 geändert und um Absatz 3 ergänzt. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4, im Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 wurde die konkurrierende Gesetzgebung auf den Bereich der Wasserwirtschaft ausgedehnt. Artikel 75 GG [8] wurde bei dieser Reform komplett abgeschafft. Die Rahmengesetzgebung des Bundes wurde somit durch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wasserhaushaltsrechts ersetzt; die Länder dürfen auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts außer bei stoff- oder anlagenbezogenen Vorschriften von den Regelungen des Bundes abweichen, soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, spätestens aber ab dem 1. Januar 2010 (Art. 125b GG). Artikel 72 (GG) (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.... (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);... Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.... I.3.4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Auf der Ebene des Bundes wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie bereits durch das siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom [10] verankert. Durch die damalige Rahmengesetzgebungskompetenz konnten im WHG [11] nur die wesentlichen Aspekte der Richtlinie umgesetzt und Regelungsaufträge an die Länder erteilt werden. Seite I.10

19 - Rechtliche Grundlagen - Die Details der EU-Wasserrahmenrichtlinie [1] waren nunmehr vorrangig durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen. Die inhaltlichen Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie in ihren Anhängen II und V, insbesonders zur Bestandsaufnahme, Bewertung, Überwachung und Darstellung des Zustands der Gewässer, sollten nunmehr in Form von Landesverordnungen umgesetzt werden. Hierzu diente die Muster-Verordnung der LAWA [9] gewissermaßen als "Vorlage". Die Anhänge II und V der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind im Wesentlichen wortgleich übernommen worden. Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009, am [11] in Kraft getreten, löst die bisherigen Rahmenregelungen im derzeitigen WHG durch Vollregelungen ab, dies war durch die Föderalismusreform notwendig. Die Vorschriften mit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen sind am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten, die übrigen Vorschriften traten am in und das zuvor gültige WHG außer Kraft. Ziel der Neuregelung ist, die bisher im Landesrecht normierten Bereiche in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht, zu überführen (Verpflichtung zur Instandhaltung von GEA). Es schafft auch die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des EU-Wasserrechts. Mit dem neuen WHG [11] werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Außerdem wird direkt in 1 angegeben, daß es der Zweck des Gesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Der 23 des WHG [11] ermächtigt die Bundesregierung, Vorschriften zu erlassen, um die sich selbst gesetzten Ziele durchsetzen zu können. Somit kann sie den Ländern durch Rechtsverordnung Regelungen, Maßnahmen und Grenzwerte sowie Fristen zur Umsetzung der WRRL [1] vorschreiben. 23 (WHG) Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der r Gewässer nach den Grundsätzen des 6 und den Bewirtschaftungs-zielen nach Maßgabe der 27 bis 31, 44 und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über Seite I.11

20 - Rechtliche Grundlagen Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, 5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen, die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichh- ten,... Leider wurde vom Gesetzgeber versäumt auf Bundeseben konkretere einheitliche Regelungen im Bereich der Abwasserentsorgung zu treffen. Dies hat zur Folge das jedes Bundesland in Sachen z.b. GEA machen kann was es will. Für die vorliegende Diplomarbeit ist das Bewirtschaftungsziel des Grundwassers von Bedeutung. In 47 (WHG) [11] ist dieses beschrieben und die Frist zur Erreichung auf den datiert. Diese passt allerdings nicht zur voraussichtlichen Frist der Erstbefahrung der Grundstücksentwässerungsanlagen, dem , aus dem Entwurf der EKVO [3]. Eine Kanal-Befahrung behebt in keiner Weise die Schäden welche die Grundwasserqualität beeinträchtigen können. Die Sanierung soll den diffusen Austrag von Schadstoffen aus dem Kanalnetz in das Grundwasser verhindern. 47 (WHG) Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden;zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. (2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.... Im 55 (WHG) [11] schreibt der Gesetzgeber vor, dass Abwasser das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen darf. Eine Beeinträchtigung könnte z.b. das Verunreinigen des Trinkwassers durch Undichtigkeiten in einer Abwasseranlage sein. Seite I.12

21 - Rechtliche Grundlagen - 55 (WHG ( WHG) Grundsätze der Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.... Der 56 (WHG) [11] verpflichtet die Länder, die Abwasserbeseitigungspflichtigen zu benennen, außerdem gestattet er die Beseitigung des Abwassers durch Dritte. Dies kann notwendig werden, wenn z.b. eine Kommune ihr Kanalnetz veräußert, bzw. den Betrieb an Dritte weitergibt. 56 (WHG WHG) Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landes- recht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfül- lung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Im 60 (WHG) [11] verpflichtet der Gesetzgeber zum Einhalten der Anforderungen an die Abwasserbeseitigung beim Bau, Betrieb und Unterhalt, der Abwasseranlage. Außerdem haben Anlagen den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Tun sie dies nicht, so sind erforderliche Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Leider werden angemessene Fristen nicht weiter benannt oder datiert, dies wird den Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen. 60 (WHG WHG) Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den alll- gemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die er- e forderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.... Seite I.13

22 - Rechtliche Grundlagen - Im 61 (WHG) [11] wird eine Verpflichtung der Eigenkontrolle für Betreiber einer Abwasseranlage eingeführt. Dabei wird auf die Maßgaben einer Rechtsverordnung hingewiesen, in Hessen wäre dies die EKVO [3]. 61 (WHG) Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen... (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Auf- zeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Seite I.14

23 - Rechtliche Grundlagen - I.4 Rechtliche Umsetzung in Hessen I.4.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) An oberster Stelle der Gesetzgebung, in Bezug auf das Medium Wasser, steht das Wasserhaushaltsgesetz (Bundesgesetz) [11]. Ihm sind dann die einzelnen Landeswassergesetze unterstellt, in Hessen ist dies das Hessische Wassergesetz (HWG) [12]. Die Vorgaben der WRRL [1] wurden im HWG [12] vom und in der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) vom 17. Mai 2005 [13] umgesetzt. Der 43 des HWG [12] beschäftigt sich mit den Zuständigkeiten der Abwasserbeseitigungspflicht. In Hessen haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen, meistens die Kommunen, die Verpflichtung zur Überwachung des ordnungsgemäßen Baus und Betriebs der Zuleitungskanäle. 43 (HWG) Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 5 anderen Körperschaften rschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallendes Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Sammelbehältern auch das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter. (2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungs- kanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu las- sen HWG [12] ermächtigt das Land Hessen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die Kontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen regeln. Die Verpflichtung hierzu geschieht aber bereits auf Bundeseben im 61 WHG [11]. Momentan ist die alte Fassung der Rechtsverordnung (EKVO - Eigenkontrollverordnung) [3] am außer Kraft getreten und die Neufassung noch nicht erschienen. Demnach gelten derzeit die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DIN/DWA). Seite I.15

24 - Rechtliche Grundlagen - 46 (HWG) Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen... (2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden, dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen so-s wie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderunn- gen zu berücksichtigen sind, 5. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen gemäß den Anforde- rungen nach Nr. 4 vorlegen lassen, in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind,... Unter Punkt 5 wird dieses Recht auch um eine Nachweispflicht Dritter, z.b. Grundstückseigentümer, gegenüber dem Unternehmen erweitert. 91 HWG [12] ermächtigt die zuständigen Minister zum Erlass der zur Umsetzung des HWG notwendigen Rechtsverordnungen. 91 (HWG) Erlass von Rechtsverordnungen Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist. Seite I.16

25 - Rechtliche Grundlagen - I.4.2 Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung EKVO) Die EKVO [3] ist die Rechtsverordnung zur Regelung des Betriebs, der Eigenkontrolle und Überwachung von Abwasseranlagen gem. 46 HWG [12]. Die geänderte Eigenkontrollverordnung (EKVO) vom 22. August 2007 sieht keine Erweiterung des Geltungsbereiches auf Zuleitungskanäle, wie im Entwurf von 2006 angedacht, vor. Das Anhörungsverfahren ist in der zweiten Jahreshälfte 2009 durchgeführt worden. In der Neufassung ist die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Zuleitungskanäle wieder aufgenommen worden. Derzeit ist allerdings keine EKVO in Kraft, da die alte Ende 2009 außer Kraft getreten ist und die neue nicht, wie geplant zum , in Kraft getreten ist. Der Entwurf der EKVO wurde im Mai 2010 nochmals überarbeitet, ein neuer Erscheinungstermin steht noch nicht fest es wird aber eine weitere Verzögerung erwartet. Auszüge aus dem aktuellen Entwurf der EKVO [3]: Unter 1 wurde unter Punkt 5 der Geltungsbereich auf Zuleitungskanäle erweitert. 1 (EKVO) Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen en. 2 verweist zur Regelung des Umfangs der Eigenkontrolle auf die Anhänge 1 bis 6. 2 Umfang der Eigenkontrolle (1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen nach 1 haben die Eigenkontrolle nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten auszustatten. (2) Die Anforderungen an die Eigenkontrolle richten sich, soweit in der Genehmigung für die indirekte Einleitung in eine Abwasseranlage oder die Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 6 beschriebenen Regelungen.... Seite I.17

26 - Rechtliche Grundlagen - 3 erlaubt die durchführung der einzelnen Maßnahmen nur durch geeignetes Personal nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1. Dadurch wird eine Qualitätssicherung in die EKVO eingebaut. 3 Durchführung der Eigenkontrolle (1) Die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle dürfen nur durch geeignetes Personal durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Betriebe oder Stellen beauftragt werden, die die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 erfüllen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach 11 Abs. 1 zu beauftragen (EKVO) [3] verweist auf den 43 Abs. 2 des HWG in dem vom Abwasserbeseitigungspflichtigen die Überwachung des ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle, oder das Einfordern entsprechender Nachweise verlangt wird. 5 Überwachung der Zuleitungskanäle Aus den Ergebnissen der Überwachung und den entsprechenden vorzulegenden Nachweisen für die Zuleitungskanäle nach 43 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes muss hervorgehen, ob die Zuleitungskanäle den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Aus den Unterlagen nach Satz 1 müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen. Nach 7 muß für die Zuleitungskanäle kein Eigenkontrollbericht erstellt werden. Es genügt die Ergebnisse im Datenverarbeitungsprogramm des HLUG darzustellen. 7 Nachweise der Eigenkontrolle (1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben die Ergebnisse der Eigenkontrolle in einem Eigenkontrollbericht darzustellen. Im Eigenkontrollbericht müssen, soweit im Erlaubnisbescheid oder Genehmigungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, die in den Anhängen 1 bis 5 geforderten Angaben enthalten sein. Er besteht, soweit in den Anhängen 1 bis 5 nichts anderes festgelegt ist, aus der Wiedergabe der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle und aus einem Erläuterungsbericht. Für die Zuleitungskanäle und die Sammelbehälter ist kein Eigenkontrollbericht durch den Unternehmer die- ser Anlagen zu erstellen. Für die Darstellung der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle der An- A lagen nach 1 Nr. 1, 2 und 5 ist i das von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsprogramm zu verwenden. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Vorlage der Daten und Messwerte auf Formblättern zulassen. Die Vorlage der Erläute- Seite I.18

27 - Rechtliche Grundlagen - rungsberichte und des Eigenkontrollberichts für Anlagen nach 1 Nr. 3 und 4 hat in schriftlicher Form zu erfolgen.... Unter Anhang 1 (EKVO) [3] werden Art und Umfang der Kontrollen, Anforderungen an deren Durchführung und Auswertung, Überprüfungszeiträume, Reinigung, Wartung sowie Dokumentation in Bezug auf die unter 1 (EKVO) aufgeführten Abwasseranlagen genauer beschrieben. Anhang 1 (EKVO) 2. Art und Umfang der Kontrollen (1) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte, ist durch eine Zustandserfassung festzustellen, ob die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Zustandserfassung ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. (2) Bei Freispiegelkanälen und -leitungen genügt in der Regel eine optische Inspektion, bei unterirdischen und nicht einsehbaren oberirdischen Druckleitungen ist eine Druckprüfung erforderlich. 3. Überprüfungszeiträume (1) Die in der nachfolgend aufgeführten Tabelle genannten Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Neubau, erster Zustandserfassung oder dauerhafter Sanierung entsprechen den in Hessen für diese Abwasseranlagen maßgeblichen Regeln der Technik. In der Tabelle wird unter 7. das Untersuchungsintervall für Zuleitungskanäle, die Abwasser in den öffentlichen Kanal einleiten, auf 30 Jahre festgeschrieben. Handelt es sich um ein z.b. Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet so sind die kürzeren Fristen des öffentlichen Kanals verbindlich (5/10 Jahre). (5) Die erstmalige Zustandserfassung der Zuleitungskanäle nach Abs. 1 Tabelle Nr. 7 ist innerhalb der Frist durchzuführen, die für die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Abwasserkanäle und leitungen nach Abs. 1 Tabelle Nr. 2 oder Abs. 2 im jeweiligen Teilbereich des Entwässerungsgebietes nach Abs. 6 gilt. Zuleitungskanäle, die nach dem 1. Januar 1996 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig erfaßt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben sich, soweit sie die Zustandserfassung Seite I.19

28 - Rechtliche Grundlagen - nicht selbst durchführen, die Nachweise über die von dem Unternehmer des Zuleitungskanals durchzuführende Zustandserfassung innerhalb dieser Frist vorlegen zu lassen. (6) Die Zustandserfassungen sind in dem Umfang vorausschauend einzuplanen, dass die Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Um dies zu erreichen, können die Unternehmer der Abwasserkanäle und leitungen nach Abs. 1 Tabelle Nr. 2 für Teilbereiche des Entwässerungsgebietes auch zeitlich gestaffelte Fristen innerhalb des jeweiligen Prüfungsintervalls festlegen. In der Regel ist eine jährlich gleichmäßige Verteilung der insgesamt durchzuführenden Überprüfungen erforderlich. Die Abfolge der Zustandserfassungen der Kanal- und Leitungsabschnitte soll sich am Alter der Abwasseranlagen und der wasserwirtschaftlichen Bedeutung orientieren. 4. Reinigung und Wartung Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke sowie der sonstigen Bauwerke sind entsprechend den Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Die Reinigungsund Wartungsintervalle für Kanäle und -leitungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen und der Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 5. Dokumentation (1) Anhand eines Kanalbestandsplans, aus dem die Lage, die Art und die Dimension der Abwasserkanäle und -leitungen ersichtlich sein müssen (z.b. Anhang D), ist die Vorgehensweise hinsichtlich der Reihenfolge der Zustandserfassung darzustellen. Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage der festgestellten Schäden sind zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch auf der Basis eines graphischen Datenverarbeitungsprogramms erfolgen. 6. Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen und die Auswertung (1) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und - leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL- Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungs- Seite I.20

29 - Rechtliche Grundlagen - gruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist. (2) Die Kontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen schließt die Auswertung der Ergebnisse der Zustandserfassung hinsichtlich des Sanierungsbedarfs nach den dafür maßgeblichen Regeln der Technik durch einen Betrieb oder eine Stelle mit der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein. Die Zustandserfassung durch Inspektion oder durch Dichtheitsprüfung gilt erst nach der Auswertung und Beurteilung des Sanierungsbedarfs als abgeschlossen. I.4.3 Zuleitungskanäle Leider hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des 43 Abs. 2 (HWG) [12] nicht, wie vom Hessischen Städte- und Gemeindebund vorgeschlagen, die gängigen Begriffe der Anschlussleitung und der Grundstücksentwässerungsanlage verwendet, die bereits seit Jahrzehnten in den kommunalen Entwässerungssatzungen enthalten sind, sondern den Begriff der Zuleitungskanäle eingeführt. Für diesen neuen Begriff findet sich noch keine Definition, was zur Unklarheit hinsichtlich der zu dokumentierenden Objekte einer GEA gemäß EKVO geführt hat. Im derzeitigen Entwurf der EKVO wird unter Begründung, B, Zu 1, zu Nr. 5 wie folgt definiert Zuleitungskanäle sind die Anschlusskanäle und Grundleitungen nach der Begriffsdefinition in der DIN 1986-Teil 100 [4]. I.4.4 DIN 1986 Teil 30 Unter dem immer wieder geforderten Zustand gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man die Vorgaben und Vorgehensweisen, die sich aus Regelwerken ergeben. Typische Regelwerke sind dabei u. a. DIN-Vorschriften. Die wichtigste für den Bau, Betrieb und die Instandhaltung von GEA ist die DIN 1986, in deren Teil 30 [4] die Instandhaltungsmaßnahmen näher beschrieben werden. Auch die DIN fordert eine optische Zustandserfassung. Wenn bei dieser keine Mängel erkennbar sind, reicht diese auch als Dichtheitsnachweis aus. Aus der DIN 1986 Teil 30 ergibt sich die Pflicht, alle Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum optisch, durch eine Kanaluntersuchung mittels einer Kamera, zu untersuchen. Danach muss diese Prüfung jeweils innerhalb von 20 Jahren wiederholt werden. Sollte eine Überarbeitung der EKVO hier nicht andere Auflagen festschreiben, und/oder sich die Nutzung der Entwässerungsanlage Seite I.21

30 - Rechtliche Grundlagen - durch z. B. einen geänderten Produktionsprozess nicht grundlegend verändern, dann ist dies die derzeit bestehende Auflage, da die Neufassung der EKVO noch nicht rechtskräftig ist. I Schwierigkeiten bei der Anwendung von DIN-Vorschriften Allgemein anerkannt ist zwischenzeitlich, dass DIN-Normen nicht zwangsläufig mit den anerkannten Regeln der Technik gleichzusetzen sind und den aktuellen anerkannten Stand in der Bautechnik wiedergeben, sondern hinter diesem zeitlich zurückstehen können. Dementsprechend hatte bereits der Bundesgerichtshof am VII ZR 45/06 - entschieden, dass in dem Falle, in welchem der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses nach dem Vertrag eine Ausführung erwarten kann, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspricht, und nicht auf die Schalldämmmaße der DIN 4109 abzustellen ist, da diese eben nicht den heute üblichen Qualitäts- und Komfortstandard wiedergibt, sondern lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen darstellt. I Was bedeutet das für Grundstücksentwässerungsanlagen? DIN-Vorschriften können, wie oben geschildert, evtl. veralten oder mit der Entwicklung der Technik nicht schritthalten. Beschriebene Vorgehensweisen oder Verfahren aus der DIN [4] können dann zwar Regeln der Technik sein, aber sind von den ausführenden Firmen nicht anerkannt und somit nicht unbedingt rechtsverbindlich. Im Extremfall könnte das bedeuten, dass eine nach DIN-Vorschrift erstellte Zustandserfassung und Bewertung vom Auftraggeber oder Nachweispflichtigen nicht anerkannt wird. Es gibt keine Rechtssicherheit bei anschließender Berufung auf DIN-Vorschriften. Gleichzeitig muss die Forderung, dass der Zustand der Leitungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen soll, erfüllt werden. Bei Verordnungen verhält es sich anders, diese stellen eine rechtliche Verpflichtung dar, deren Einhaltung bindend ist. Seite I.22

31 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Instandhaltung von Grundstücksentwässerungs- anlagen - Grundlagen II.1 Strategien der Kommune zur Koordinierung der Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage II.1.1 Allgemeines Die DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v.) hat im Juli 2009 den "Leitfaden für die Zustandserfassung, -beurteilung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen" [16] veröffentlicht. In Anlehnung an diesen Leitfaden werden im Kapitel - II: Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - verschiedene theoretische Ansätze zur Umsetzung der gestellten Aufgaben aufgezeigt. Zunächst wird auf die Instandhaltungsstrategien eingegangen, betrachtet werden verschiedene Umsetzungsmodelle für Kommunen. Nachfolgend wird auf die Eignung von ausführenden Unternehmen eingegangen. Danach werden die technischen Möglichkeiten im Bereich Zustandserfassung aufgezeigt und die Vorgehensweise der Zustandsbeurteilung erläutert. Zuletzt werden die verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten dargestellt. II.1.2 Einteilung von Untersuchungsgebieten Um eine komplette und wirtschaftliche Untersuchung zu gewährleisten, sollte das zu untersuchende Gebiet in Untersuchungsbereiche unterteilt und mit Prioritäten versehen werden. Die Priorität richtet sich nach mehreren übergeordneten Randbedingungen innerhalb des Untersuchungsgebiets: geplante Maßnahmen auf öffentlichem Grund, erhöhtes Fremdwasseraufkommen, Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, ungünstige Untergrundverhältnisse, Alter der Bebauung, Altlasten, Informationen über Schadensfälle an Abwasseranlagen, Betriebe mit problematischen Abwasserinhaltsstoffen. Seite II.1

32 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.1.3 Verschiedene Modelle zur Instandhaltungsstrategie privater GEA Nicht jedes Modell ist für jede Kommune geeignet. Vor Beginn der Untersuchungen sollte jede Kommune ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten prüfen und am Ergebnis die weitere Vorgehensweise bei der Umsetzung ableiten. II Satzungsmodell Hierbei schreibt die Kommune sehr detailliert die Instandhaltung und Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlage in Ihrer Entwässerungssatzung vor. Dabei können neben Fristen zur Erbringung des Dichtheitsnachweises auch Anforderungen an die bauliche Durchführung sowie Instandhaltung festgeschrieben werden. Die Kommune kann, je nach personeller und technischer Ausstattung, dem Eigentümer die Instandhaltung nach Satzungsvorgaben überlassen, oder ihm beratend helfen. Sämtliche Aufgaben der Koordinierung, Planung, Beratung und Überwachung können aber auch an einen geeigneten Dienstleister übergeben werden. II Beratungsmodell Der Abwasserbeseitigungspflichtige berät den Anschlussinhaber unverbindlich über Instandhaltungsmaßnahmen. Mit der Dichtheitsuntersuchung bzw. dem ggf. notwendigen Sanierungskonzept muss der Inhaber sich an sachkundige Dritte (z.b. Ingenieurbüros) wenden oder diese in Eigenregie beauftragen. Vorteil ist hierbei, dass die Kommune relativ wenig Kosten und Zeitaufwand zu erwarten hat. Sie kann im Rahmen Ihrer Beratung zwar sachkundige Unternehmen benennen, hat allerdings wenig Einfluss auf die Qualität der Sanierung. II Kooperationsmodell Hierbei werden die Eigentümer im Rahmen der Sanierung im öffentlichen Bereich dazu aufgefordert (auf freiwilliger Basis) sich an die Maßnahme anzuschließen und Ihre Mängel im Privatbereich zu beheben. Der Abwasserbeseitigungspflichtige, oder ein beauftragtes Ingenieurbüro, können dem Anschlussinhaber verschiedene Leistungen anbieten; von einer allgemeinen Beratung über Untersuchung, Auswertung der Untersuchung, Erstellung des Sanierungskonzeptes, bis zur Abnahme der Sanierungsmaßnahme (Dichtheitsprüfung). Von Vorteil ist hierbei die volle Beeinflussbarkeit der Sanierungsqualität. Zu berücksichtigen ist die Notwendigkeit von zusätzlichem Personal auf Seiten des Abwasserbeseitigungspflichtigen. Seite II.2

33 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Integrationsmodell Einziger Unterschied zum Kooperationsmodell liegt darin, dass Bestandserfassung, Inspektion und Sanierungskonzeption von der Kommune veranlasst und die Kosten über den Abwassergebührenhaushalt gedeckt werden. II Kommunales Dienstleistungsmodell Hierbei tritt der für den Unterhalt der öffentlichen Kanalisation zuständige als Dienstleister auf. Er kann für den Anschlussinhaber sämtliche Leistungen der Untersuchung, Auswertung sowie Beauftragung und Prüfung der Sanierung gegen Kostenerstattung übernehmen. Es handelt sich dabei um ein Angebotsspektrum ohne Verwaltungszwang. Der Anschlussinhaber wird über die rechtlichen Vorgaben und finanziellen Vorteile der Beauftragung für mehrere dicht beieinander liegende Grundstücke informiert. Wenn ein Kanalnetzbetreiber diese Dienstleistungen anbieten möchte, muss er vorher abklären, ob sein Rechtsstatus es zulässt, in Konkurrenz zu privaten Anbietern am freien Wirtschaftsmarkt aufzutreten. II Privates Dienstleistungsmodell Dieses ist dem Kooperationsmodell sehr ähnlich; hier übernimmt allerdings ein privater Dienstleister die aktive Rolle der Kommune bei der Beratung. Die Leistungen können als Teil- oder auch Gesamtpaket angeboten werden. Das Modell funktioniert nur, wenn die Kommune die Eigentümer per Satzungsänderung oder Einforderung zur Abgabe des Dichtigkeitsnachweises verpflichtet, da der private Dienstleister keine rechtliche Möglichkeit hat, die Grundstücksinhaber zur Kooperation zu veranlassen. II Förderungs Modelle Zur, für den Grundstückseigentümer, schnellen und günstigen Bewältigung der Instandhaltung der GEA, kann auf Fördermodelle zurückgegriffen werden. Das Land Nordrhein- Westfalen hat das Fördermodell "Investitionsprogramm Abwasser NRW" [16] aufgelegt, dieses verlangt von den Abwasserbeseitigungspflichtigen (im Regelfall die Kommune in der das Abwasser anfällt) die Organisation der Instandhaltungsmaßnahmen. Seite II.3

34 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.1.4 Fazit Letzten Endes läuft es auf die Finanzierbarkeit und personelle Umsetzung hinaus. Der Abwasserbeseitigungspflichtige muss sich die Frage stellen, ob er selber die Betreuung der Grundstücksbesitzer übernehmen möchte und dafür ausreichend Kapazitäten zur Verfügung hat, oder ob ggf. neues Personal eingestellt werden muss. Ist dies nicht gewollt oder nicht finanzierbar, dann hat er sich einen ausreichend qualifizierten Partner, im Regelfall ein Ingenieurbüro, zur Organisation der Instandhaltung der GEA zu suchen. Hierbei muss auch über ein Abrechnungsmodell nachgedacht werden. Soll der Dienstleister auch die Kostenabrechnung mit den Sanierungsfirmen/Untersuchungsfirmen übernehmen oder will die Kommune dies selber tun? II.1.5 Strategien zur Instandhaltung von gewerblichen und industriellen GEA Für die gewerblichen und industriellen GEA gilt die DIN EN 752 [16]. Diese beinhaltet die baulichen, betrieblichen und hydraulischen Gesichtspunkte zur Instandhaltung von GEA. Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf die Betriebsabläufe gelegt werden, um möglichst eine Effizienzsteigerung zu erreichen. Sämtliche Maßnahmen sollten unter der Berücksichtigung etwaiger Expansionen, Veränderungen des Produktionsprozesses, oder Stilllegung von Anlagenteilen getroffen werden. Vom Unternehmen sollte ein Nutzungskonzept erstellt werden, gleichzeitig sollte versucht werden, abwasserintensive Arbeits- und Produktionsprozesse zusammenzulegen, um den Abwasseranfall zu reduzieren. Ebenfalls kann im Bereich der industriellen und gewerblichen GEA eine Übergangslösung zum Einsatz kommen, um etwaige Weiterentwicklungen im Produktionsprozess zu berücksichtigen. Auch die Planung einer dezentralen Abwasserbehandlung ist denkbar. Im günstigsten Fall sollte eine optimierte Instandhaltungsstrategie zu einer Verringerung des Abwasseranfalls und somit zur Senkung der Abwasser- und Anschlussgebühren sowie der Verringerung des Frischwasserverbrauches und damit zur Einsparung der allgemeinen Instandhaltungs- und Betriebskosten führen. Das Unternehmen sollte prüfen, ob das Vorhalten von eigenem Personal, einem Maschinen- und Fahrzeugpool sowie einem entsprechendem EDV-System sinnvoll und kostengünstig ist, oder ob mit diesen Aufgaben besser externe Dienstleister beauftragt werden sollten. Seite II.4

35 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.1.6 Strategien zur Instandhaltung von staatlichen GEA Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümer von ca zivil und mehr als militärisch genutzten Liegenschaften in einer Größenordnung von rd ha. Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der Liegenschaften hängt entscheidend von einer funktionsfähigen Infrastruktur ab. Hierfür sind eigene Ver- und Entsorgungsnetze, wie z.b. Kanalnetze erforderlich. Allein in den militärisch genutzten Liegenschaften werden zur Entwässerung Kanalnetze mit insgesamt mehr als km Länge betrieben. Für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb dieser Liegenschaften, einschließlich deren Ver- und Entsorgungseinrichtungen, sind die Bauverwaltungen der Länder bzw. die hausverwaltenden Dienststellen zuständig, diese bedienen sich z.t. ebenfalls Dritter, z.b. Ing-Büros. Die generelle Planung wird für Bundesliegenschaften in Form des "Liegenschaftsbezogenen Abwasserentsorgungskonzeptes" (LAK) durchgeführt. Mit dem LAK wird basierend auf aktuellen Bestands- und Zustandsdaten des Abwassersystems, den betrieblichen Erfahrungen sowie der zukünftigen Nutzung, ein entwässerungstechnisches Gesamtkonzept entwickelt. Indem die Liegenschaft als Ganzes betrachtet wird, können sowohl Auswirkungen von Einzelmaßnahmen auf das Gesamtsystem, als auch übergeordnete, strukturelle Anforderungen als Vorgabe für die einzelnen Baumaßnahmen Berücksichtigung finden. Seite II.5

36 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.2 Umsetzung der Untersuchungen II.2.1 Qualifikation von ausführenden Firmen GEA sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben, DIN EN 1610 sowie das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A139 und die VOB konkretisieren die Anforderungen. In Ihnen wird der Auftraggeber dazu verpflichtet, bei der Vergabe der Arbeiten besondere Sorgfalt walten zu lassen und eine Abfrage der erforderlichen Qualifikationen vorzunehmen. Durch die großen Unterschiede zwischen der öffentlichen Kanalisation und den Grundstücksentwässerungsanlagen, kann für letztere nicht einfach auf die bereits bestehenden Anforderungskataloge zurückgegriffen werden. Im Merkblatt DWA-M Eignung von Unternehmen für Herstellung, baulichen Unterhalt, Sanierung und Prüfung von Grundstücksentwässerungen (September 2009) [30] - werden Anforderungen an die ausführenden Unternehmen definiert. II.2.2 Zustandserfassung und -beurteilung Zunächst empfiehlt es sich, mittels Ortsbegehung des Grundstücks und der Gebäude, in Verbindung mit dem Abgleich evtl. vorhandener Bestandsunterlagen, einen ersten Überblick zu verschaffen. Zu prüfen wäre außerdem, ob noch alle vorhandenen Anlagenteile in Benutzung sind. Hier können durch Stilllegung ungenutzter Anlagenteile vor der Untersuchung Kosten gesenkt werden. Vor der optischen Untersuchung sollten die zu inspizierenden Leitungen gründlich gereinigt werden. Die Ergebnisse der Inspektion werden auf Video, CD-Rom oder DVD dokumentiert. Als letzter Schritt der Bestandserfassung steht die Erstellung bzw. Aktualisierung der Bestandspläne. Seite II.6

37 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.3 Der Bestandsplan Laut DIN [4] muss in einem Bestandsplan die Abwasserart, Werkstoff, Durchmesser, Lage der Leitung (auch in der Höhe), sowie Informationen zum evtl. vorhandenen Wasserschutzgebiet, Flurstücks- und Gebäudegrenzen inklusive Flurstücksnummer, Flurnummer, Gemarkungsname, Straßenname und Hausnummer enthalten sein. Abb. 3 (Ausschnitt aus Beispiel-Bestandsplan) Sollte der Bestandsplan unvollständig sein, müssen fehlende Daten ergänzt werden. Je nach Größe des Untersuchungsobjektes, sollte dies vor oder während der Inspektion geschehen, bei größeren Grundstücken oder ganzen Straßenzügen kann eine geodätische Bestandsaufnahme der zugänglichen Objekte sinnvoll sein, mindestens sollte die Einmessung auf Gebäudeecken vorgenommen werden. Während dem Bestandsabgleich auf dem Gelände werden wichtige Objekte der GEA in den ggf. vorhandenen Lageplan eingetragen und sämtlichen Objekten werden Bezeichnungen zugeordnet. Mit Hilfe dieser Daten wird ein vorläufiger Lageplan erzeugt, der der eigentlichen Zustandserfassung als Grundlage dient. Seite II.7

38 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - In jedem Fall sollten die Daten für die spätere Nutzung in der elektronischen Datenverarbeitung aufbereitet werden. Kommunen sollten zur Weiterverwendung der Bestandsdaten und auch der späteren Zustandsdaten Geografische Informationssysteme (GIS) oder Kanalinformationssysteme (KIS) verwenden. Abb. 4 (Beispiel aus Kanalinformations-System STRAKAT) Seite II.8

39 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.4 Die Inspektion II.4.1 Feststellen der (unterirdischen) Lage der Leitungen Abb. 5 Über die elektromagnetische Ortung lässt sich der Verlauf der Leitungen klären. Hierbei befindet sich auf dem Kopf der Untersuchungskamera ein Sender, der Empfänger befindet sich an der Oberfläche. Durch Ortung kann die Lage des Senders in horizontaler sowie vertikaler Ebene festgestellt, und auf Wände oder ähnliches eingemessen werden. Anschließend werden die so gewonnenen Daten in das CAD- oder GIS-System übertragen und der Bestandsplan aktualisiert. Die Sender- Empfänger-Geräte gibt es auch mit GPS, um Daten direkt in ein CAD-System zu übertragen. Berücksichtigen sollte man hierbei allerdings starke Ungenauigkeiten bei überbauten, tiefliegenden, stark verzweigten oder kreuzenden bzw. parallel verlaufenden Leitungen. Um Unklarheiten in der Leitungsverknüpfung zu beseitigen, kommen Sondermaßnahmen wie Nebelung, Fließversuche, oder Farbeinleitungen zum Einsatz. II ASYS Abb. 6 Auf dem "1. deutschen Tag der Grundstücksentwässerung" in Dortmund wurde ein neues System vorgestellt. ASYS ist von der JT- Elektronik GmbH zusammen mit der Bundeswehr Universität München für das Kamerasystem Lindauer-Mini-Schere entwickelt worden [17]. Statt einen Sender zu orten und so die Lage der Leitungen festzustellen (mit den oben beschriebenen Nachteilen), sitzen hier auf dem Kamerakopf verschiedene Sensoren, die jede Bewegung der Kamera registrieren und zusammen mit den Daten des Kameravorschubs in XYZ-Koor-dinaten umrechnen und so ein dreidimensionales Bewegungsbild entstehen lassen. Dieses kann dann in GIS- und CAD-Systemen in Lagepläne umgesetzt werden. Entscheidend für die Genauigkeit ist u. a. die Kenntnis um den Anfangswinkel bei der Messung. Seite II.9

40 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Die Kasseler Entwässerungsbetriebe hatten dieses System in einem Pilotprojekt im Einsatz und waren durchweg mit den Ergebnissen zufrieden. Eine 100%ige Erfassung aller Leitungen kann aber auch mit diesem System nicht gewährleistet werden, denn die Mobilität und Flexibilität der Kamera Lindauer Mini-Schere setzt hier Grenzen. Abb. 7 (Beispieldarstellung aus ASYS) [17] II.4.2 Vorarbeiten zur Inspektion Zunächst muss die Zugänglichkeit bzw. das Vorhandensein etwaiger Revisionsöffnungen sichergestellt werden. Gerade im Kellerbereich können diese zugestellt oder gänzlich verrostet sein, so dass diese mit Spezialwerkzeug geöffnet werden müssen. Fehlende Öffnungen sind ggf. nachzurüsten. Nach dem Öffnen sind die Dichtungen zu erneuern. Abb. 8 Abb. 9 Seite II.10

41 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Während der Inspektion sollten Wasserhaltungsmaßnahmen (Absperrung, Überleitung durch Pumpen) vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sind gut zu planen und mit dem Anlieger bzw. Grundstückseigentümer abzusprechen. Abb. 10 Die GEA ist unmittelbar vor der Inspektion gründlich zu reinigen. Dies geschieht, je nach Zugänglichkeit, per Wasserhochdruckspülung vom Revisionsschacht, den Revisionsöffnungen oder vom Hauptkanal aus. Meist wird der kombinierte Einsatz aller Möglichkeiten notwendig. II.4.3 Optische Inspektion Generell gibt es vier verschiedene Arten von Kamerasystemen, deren Einsetzbarkeit von der Größe und Struktur der GEA abhängt. Dies sind im Einzelnen ferngesteuerte, selbst fahrende Kameras, Satellitenkameras, Schiebekameras und navigierbare Kamerasysteme. Die Kamerabefahrung ist aufzuzeichnen, die Videodaten sind auf DVD oder Videoband zu dokumentieren. Zusätzlich ist ein Untersuchungsprotokoll [24] anzufertigen. Seite II.11

42 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Gemäß DIN [4] hat mit Grundlage der optischen Inspektion eine Zustandserfassung mit Dokumentierung sämtlicher Schäden und Zustände zu erfolgen. Diese stellt die Grundlage für die sich anschließende Schadensbewertung und der Ausarbeitung der ggf. erforderlichen Sanierungsmaßnahmen dar. II.4.4 Kamerasysteme Das Institut für unterirdische Infrastruktur (IKT) hat im Jahr 2005 in einem Warentest die seinerzeit gängigen Inspektionssysteme für Grundstücksentwässerungsnetze gegenübergestellt [18]. Es wurden sechs verschiedene Systeme untersucht und bewertet, dabei handelte es sich um die am häufigsten verwendeten Kamerasysteme. Eines davon war der Göttinger Kanalwurm in drei verschiedenen Ausfertigungen, die hier zusammenfassend behandelt werden. II Abb. 11 Orion L (Kieler Stäbchen): Dieses Kamerasystem besteht aus einer Dreh- /Schwenkkopf-Kamera und einem daran befestigten Führungsstab. Dieser ist nicht teleskopierbar. Die ORION L wird mit Hilfe des Führungsstabes in die abzweigende Leitung eingefädelt und beim weiteren Vorschub eingeführt. Der Führungsstab befindet sich bei der optischen Erfassung permanent im Aufnahmebereich. II Göttinger Kanalwurm: Der Göttinger-ZK-Kanalwurm 50/300 wurde speziell Abb. 12 für die Inspektion von Leitungen mit sehr kleinen Nennweiten entwickelt und ist die kleinere Version des Göttinger-ZK-Kanalwurms 70/500. Der kurze Packer ist mit einer Axialkamera ausgestattet. Der Wurm kann stufenlos in vier Richtungen um bis zu 90 abgewinkelt werden. Das Abschwenken von etwaigen Schäden ist nicht möglich. Der kleine Wurm ist, im Gegensatz zu seinem "großen Bruder", nicht als Absperreinheit für Dichtheitsprüfungen konzipiert. Seite II.12

43 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Abb. 13 Aaligator: Der Aaligator ist ein hydraulisch angetriebenes Kamerasystem. Die Antriebseinheit besitzt einen Kranz hydraulischer Düsen. Die Optik-Einheit besteht aus einer Axialkamera und hat seitlich strahlende Düseneinsätze, so dass sich das System seitwärts bewegen kann. Gleichzeitiges, manuelles Drehen des Hochdruckschlauches ermöglicht ein Abbiegen in abzweigende Leitungen. II Abb. 14 Lindauer Schere (mini): Die Lindauer Schere (mini) besteht aus einer Dreh- /Schwenkkopf-Kamera und daran montierter, ausfahrbarer Scherenmechanik. Bei der Erfassung einer abzweigenden Leitung wird der Kamerakopf in Richtung des aufzunehmenden Abzweiges gelenkt und die Schere ausgefahren. So wird das System beim weiteren Vorschub in den Abzweig abgelenkt. Danach wird die Schere wieder zurückgezogen. II Testergebnis Kameravergleich des Institut für Unterirdische Infrastruktur ggmbh Das Ergebnis des Tests zeigte auf, dass keines der Inspektionssysteme die Qualitätsanforderungen der Kanalnetzbetreiber vollständig erfüllt [18]. Keines der Systeme konnte alle drei Leitungsnetze (siehe nachfolgende Bilder) im Großversuchsstand komplett befahren. Bei allen der eingesetzten Inspektionskameras war die Videoqualität so hoch, dass zahlreiche Schadstellen in den drei Leitungsnetzen erkannt werden konnten. Eingestuft wurde der Erfassungsgrad als "sehr gut" bis "gut". Aber keine der Kameras konnte alle Schadstellen in den drei Versuchsständen dokumentieren. Während der Untersuchung der Leitungen zeichneten die Systeme zum Großteil unterschiedliche Leitungsverläufe auf. Dennoch bewertet das IKT alle Inspektionssysteme als grundsätzlich geeignet zur Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Dies konnte bei drei Praxisinspektionen an realen Objekten beobachtet werden. Seite II.13

44 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Die drei Versuchsstände [18]: Abb. 15 Abb. 16 Abb. 17 Die Entscheidung, welches System am besten geeignet ist, wird von den Randbedingungen der Inspektionsaufgabe und den Ansprüchen an das Ergebnis stark beeinflusst. Dies hat zur Folge, dass Fachfirmen, die sich auf die Erfassung von GEA spezialisieren, mit dem Einsatz sowie den Stärken und Schwächen dieser Kamerasysteme zumindest vertraut sein müssen. Die Vorhaltung aller Systeme stellt hohe finanzielle Anforderungen an diese Firmen, was zur Folge haben könnte, das Inspektionen nicht immer mit dem dafür am besten geeigneten System durchgeführt werden. Seite II.14

45 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.5 Praxisbeispiel zur Inspektion Zur Feststellung der Schäden und der genauen Lage dieser Schäden innerhalb des Leitungssystems, ist die Inspektion mittels Kanal-TV-Kamera das am weitesten verbreitete Verfahren. Um zeitgleich einen Bestandsplan erstellen zu können, gibt es mittlerweile GPS Ortungssysteme für den Kamerakopf. Nach Rücksprache mit einer Fachfirma [19], sind diese Ortungsgeräte zum Teil sehr ungenau oder nur begrenzt einsetzbar. Bei größeren Tiefen oder Bodenplatten mit sehr hohem Stahlanteil ist systembedingt davon auszugehen, dass das Signal vom Sender am Kopf der Kamera nicht mehr ausreichend stark ist und Fehldaten liefert. Nach derzeitigem Sachstand, sind die besten Ergebnisse nur durch den kombinierten Einsatz verschiedener Kamera- und Ortungssysteme zu erreichen. So sollten im Zuge der Ortsbegehung alle Revisionsöffnungen und Bodenabläufe, von denen aus der Hausanschluss inspiziert werden kann, identifiziert und freigelegt werden. Ggf. fehlende Revisionsöffnungen werden bei Bedarf neu hergestellt. Die Fachfirma misst die Leitungsgegenstände auf das Treppenhaus ein und gleicht die Ergebnisse mit den ggf. vorliegenden Gebäudeplänen ab. Hierbei sei immer wieder festzustellen, dass auch bei diesen Plänen große Abweichungen zum tatsächlichen Bestand auftreten. Nun kann mit der eigentlichen Untersuchung begonnen werden. Insgesamt werden von der interviewten Fachfirma drei verschiedenartige Kamerasysteme eingesetzt, so dass immer das jeweils am besten geeignete verwendet werden kann. Von jeder Revisionsöffnung bzw. jedem Bodeneinlauf aus wird inspiziert, dabei wird der Kamerakopf bei Bögen und Abzweigen immer wieder per Peilsender vom Keller aus geortet und auf das Treppenhaus eingemessen. So entsteht Stück für Stück der komplette und sehr genaue Bestandsplan. Beispielplan der Fachfirma [19]: Rote Leitungen stellen den Verlauf der GEA laut Bestandsplan dar. Die schwarz dargestellten Leitungen stellen den tatsächlichen Verlauf dar. Seite II.15

46 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.6 Beurteilung der optischen Inspektion II.6.1 Allgemein Während der Videoinspektion dokumentiert der TV-Untersucher sämtliche Zustände der Leitung, samt der Position, in seinem Untersuchungsprogramm. Dafür gibt es ein extra Kürzel- System, welches i.d.r. dem DWA-M 149 [20] entspricht. Dieser Vorgang nennt sich Zustandsbeschreibung, er wird im Teil 2 des vor genannten DWA Merkblattes beschrieben, es ist maßgebend für die Beurteilung der Ergebnisse der optischen Inneninspektion, d. h. die Feststellung des Ist-Zustandes von Kanalisationen oder ihrer Teile, wie Abwasserleitungen und -kanäle, Schächten und Inspektionsöffnungen einschließlich der Grundstücksentwässerung im Rahmen der Instandhaltung. Neu ist die Einbeziehung der Schadenslänge bei der Beurteilung der Schäden. Die Untersuchungsprotokolle, Videos und aktualisierten Bestandsdaten werden an einen Fach-Ingenieur zur Zustandsbewertung weitergegeben. Um den Zustand der Leitungen beschreiben zu können, wird eine sog. Objektklasse für jede Leitung vergeben. Die Zuweisung der Objektklasse kann weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür sollte allerdings eine Überprüfung der Inspektionsergebnisse durch den Fach-Ingenieur sein. Nicht automatisch klassifizierbare Schäden sind nun manuell zu bewerten. II.6.2 Ziel Aus den Objektklassen kann eine Prioritätenliste abgeleitet werden, die einen grob abgestuften Überblick über den Zustand des Entwässerungssystems und eine Rangfolge über die Sanierungsbedürftigkeit der abwassertechnischen Anlagen wiedergibt. Aus der Prioritätenliste ist aber weder die zeitliche Abfolge von Sanierungsmaßnahmen, noch ein konkretes Bauprogramm oder eine konkrete Sanierungsplanung ableitbar. Für ein konkretes Bauprogramm sind weitere Randbedingungen, wie z.b.: Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich, hydraulische Missstände, Zusammenfassung mehrerer sanierungsbedürftiger abwassertechnischer Anlagen zu einer Maßnahme, verkehrstechnische Belange, zu berücksichtigen. Seite II.16

47 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Schema zur Vorgehensweisee bei der Zustandsbeschreibung und -bewertung [20] II.6.3 Zustandsbeschreibung Diese erfolgt durch den TV-Untersucher. Während der gesamten Inspektionn der Leitungen, vergibt er für jeden Zustand direkt einen Zustandstext. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Schaden handeln, sondern z.b. auch um einen Abzweig oder Seiteneinlauf. Seite II.17

48 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Aufbau der Kürzel nach DIN EN Zusammensetzung des Hauptcode 1. und 2. Stelle: 3. Stelle des Hauptcode: Beispiel für Charakterisierung Riss bei Hauptcode BAB: Seite II.18

49 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - 4. und 5. Stelle: Angabe von Längen und Breiten der Schäden in mm, oder Angaben zur Querschnittreduzierung in %. 6. und 7. Stelle: Angaben zur Lage am Umfang des Schadens in Uhrzeit. 8. Stelle: Hinweis zu Schäden in einer Verbindung (z.b. zwischen Rohre oder Schachtteile) Beispiel zur Zusammensetzung des Schadenskürzels: Abb. 18 Lage: 12:00 Uhr BAB: Code für Haltungstext, Code für Baulichkeiten für Haltungen und Schächte, Rißbildung BA: Riß, Längs Hier endet i.d.r. die Aufgabenstellung für den TV-Untersucher. Die Daten in digitaler Form, samt der Untersuchungsprotokolle und Videos werden im Regelfall einem Fach-Ingenieur übergeben, der daraus die zugehörigen Objektklassen ermittelt. Seite II.19

50 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.6.4 Durchführung der Zustandsbewertung II Allgemein Im Teil 3 des Merkblatt DWA-M 149 [20] wird die Zustandsklassifizierung und -bewertung beschrieben. In Anlehnung an das Merkblatt hat die Arbeitshilfen Abwasser einen abweichenden Leitfaden herausgegeben. Die Zustandsklassifizierung und -bewertung wird nach sogenannten Schutzzielen eingeteilt; diese sind Dichtheit, Standsicherheit und Betriebssicherheit. II Beispiel der Zustandsbewertung nach Arbeitshilfen Abwasser A-3.1 Berechnungsbeispiel anhand Schaden aus Zustandsbeschreibung. Randbedingungen: Medium: Mischwasser Wasserschutzzone: III a Bodenart: sl, ls, Feinsand Grundwasserabstand: Leitung oberhalb des GW-Leiters Zunächst wird für den Schaden die zugehörige Schadensklasse, schutzzielbezogen, festgestellt, diese erhält man aus vorgegebenen Hilfstabellen: Für jede vorläufige Schadensklasse wird nun die vorläufige Schadenszahl ermittelt: Seite II.20

51 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Das Ergebnis der bautechnischen Zustandsklassifizierung sind je Einzelschaden bis zu drei vorläufige, schutzzielbezogene Einzelschadensklassen: SKDV (Dichtheit) = 200 SKSV (Standsicherheit) = 200 SKBV (Betriebssicherheit) = - Zusatzpunkte für lokale Randbedingungen: Die Schadenszahl wird nun mit Zusatzpunkten, resultierend aus unterschiedlichen Randbedingungen in Abhängigkeit der unterschiedlichen Schutzziele, aufaddiert. Seite II.21

52 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Endgültige Einzelschadenszahlen: Die vorläufigen Schadenszahlen werden schutzzielbezogen in Abhängigkeit von den lokalen Randbedingungen mit der Summe der Zusatzpunkte zur endgültigen Einzelschadenszahl aufaddiert. Das Ergebnis sind je Einzelschaden bis zu drei endgültige schutzzielbezogene Einzelschadenszahlen: (1) Maximale endg. Einzelschadenszahl (maxsze) (2) Maximale endg. Einzelschadensklasse (maxske) Endgültige Einzelschadensklassen Die Ermittlung der auf ein Schutzziel bezogenen endgültigen Einzelschadensklassen SKD E (Dichtheit), SKS E (Standsicherheit), SKB E (Betriebssicherheit), erfolgt in Abhängigkeit von der endgültigen Einzelschadenszahl. Maximale endgültige Einzelschadenszahl: Die größte, auf ein Schutzziel bezogene Einzelschadenszahl (SZD E, SZS E, oder SZB E ) ist zugleich die maximale, endgültige Einzelschadenszahl MaxSZ E. Seite II.22

53 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Maximale endgültige Einzelschadensklasse: Die maximale, endgültige Einzelschadensklasse MaxSK E wird aus der maximalen, endgültigen Einzelschadenszahl und den Festlegungen gem. der oberen Tabelle festgelegt. Die maximale, endgültige Einzelschadenszahl und die maximale, endgültige Einzelschadensklasse zeigen schutzzielübergreifend in Abhängigkeit von der Schadensart, vom Schadensumfang sowie, von den örtlichen Randbedingungen, das größte Gefährdungspotenzial eines Einzelschadens auf. Zustandsbeurteilung: Die Beurteilung der gesamten Leitung (Objekt) erfolgt schutzzielübergreifend zur Aufstellung einer Prioritätenliste der Sanierungsbedürftigkeit. Hierzu werden der größte Einzelschaden aus Zustandsklassifizierung und -bewertung, die Dichte, das Ausmaß, sowie die Längenausdehnung aller Einzelschäden, eines Objektes berücksichtigt. Vorläufige Objektzahl: Zur Ermittlung des größten Einzelschadens eines Objektes wird für jeden Einzelschaden die maximale, endgültige Einzelschadenszahl MaxSZ E herangezogen. Die vorläufige Objektzahl OZ V entspricht der größten maximalen, endgültigen Einzelschadenszahl eines Objektes. hier: OZ V = Max SZ E = 285 Seite II.23

54 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Schadenslängenzahl SLZ: Um die Länge eines Schadens mit zu berücksichtigen, wird die Schadenslängenzahl eingeführt. Hierbei wird für jeden Einzelschaden die maximale, endgültige Einzelschadenszahl MaxSZ E mit der zugehörigen Längenausdehnung -dl- in Metern multipliziert. Punktschäden werden pauschal mit 0,3m angenommen. Die Addition aller Produkte über -n- Einzelschäden ergibt die objektbezogene Schadenslängenzahl SLZ. hier: SLZ = 285 x (4,5-3,5) = 285 Schadenslänge SL: Mit Hilfe der Schadenslängenzahl (SLZ), der vorläufigen Objektzahl (OZ V ) und der Länge der Untersuchung (HL), werden nun wieder Zusatzpunkte ermittelt. SLZ / OZ V x HL = 285 / (285 x 26,6) (angenommen) = 0,03 < 0,1 = SL = 0 Endgültige Objektzahl: Die endgültige Objektzahl (OZ E ) ergibt sich jetzt als Summe der vorläufigen Objektzahl (OZ V ) und der Schadenslänge (SL). OZ V + SL = = 285 Das bedeutet, dass jetzt durch eine hohe Schadenslängenzahl, z.b. SL=40, eine Haltung in eine höhere Objektklasse gehoben werden kann. Seite II.24

55 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Objektklasse: Die Objektklasse erhält man nun wieder aus einer Tabelle. Bedeutung der Objektklasse: Systembeurteilung: Zum überregionalen und auch bundesweiten Vergleich des Zustands der Kanalnetze in Liegenschaften des Bundes sind Kennzahlen erforderlich. Systemzahl: Es gibt 3 verschiedene Systemzahlen, Systemzahl Haltungen (SYH), Systemzahl Leitungen (SYL) und Systemzahl Schächte (SYS). Diese beschreiben den gesamt Zustand des betrachteten Systems. = (, ) = (, ) =, OZ E,i = engültige Objektzahlen der Haltungen, Leitungen und Schächte i L i = Länge der Haltungen/Leitungen i in m L ges = Gesamtlänge der Haltungen/Leitungen in m n = Anzahl der Haltungen/Leitungen/Schächte Seite II.25

56 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Beispiel der Zustandsbewertung nach DWA-M Berechnungsbeispiel anhand Schaden aus Zustandsbeschreibung Randbedingungen: Medium: Mischwasser Wasserschutzzone: III a Bodenart: sl, ls, Feinsand Grundwasserabstand: Leitung oberhalb des GW-Leiters Objektklasse K D : Die Ermittlung der Objektklasse geschieht ebenfalls über Tabellenwerte. Hier muss für jeden Zustand des Objektes die zugehörige Zustandsklasse abgelesen werden. Die Objektklasse K i der jeweiligen Schutzziele entspricht der schwersten Einzelschadensklasse. Wenn kein relevanter Schaden im Objekt für ein Schutzziel vorhanden ist, ist die Objektklasse K j = 5. hier: K D = 2 hier: K S = 1 hier: K B = 5 K D = Objektklasse Dichtheit K S = Objektklasse Standsicherheit K B = Objektklasse Betriebssicherheit Seite II.26

57 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Klassenspezifischer Startwert ZP 0 : hier: ZP 0,D = 2 = 200 hier: ZP 0,S = 1 = 300 Startwert Dichtheit Startwert Standsicherheit Schadensdichte SD j : SD j = ( 5, )/( 5 ) SD j = relative gewichtete Schadensdichte L i = Schadenslänge (Bei Kanälen und Haltungen muss der Wert 2,5 m sein. Für Schächte gilt 0,5 m.) OL = Objektausdehnung (Haltungs- /Leitungslänge, Schachttiefe) hier: SD D = ((5 2) 2,5)/((5 2) 26,6)=, hier: SD S = ((5 1) 2,5)/((5 1) 26,6)=, Schadensdichte Dichtheit Schadensdichte Standsicherheit Zuschlag zu den Zustandspunkten ZP zj : Dieser setzt sich zusammen aus dem festen Wert 50 und der relativen gewichteten Schadensdichte innerhalb des Objektes. ZP zj = 50 * SD j hier: ZP zd = 50 * 0,094 5 hier: ZP zs = 50 * 0,094 5 Zustandspunkte ZP j : Die Zustandspunkte ermitteln sich aus der Summe des Startwertes und den Zuschlagspunkten. In die Zuschlagspunkte fließen die Schadensausdehnung, Häufigkeit und Schwere aller Schäden in einem Objekt mit ein. ZP j = ZP 0 + ZP zj hier: ZP D = = 205 hier: ZP S = = 305 Seite II.27

58 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Bewertungsfaktoren F j : Um die Genauigkeit der Aussage zu erhöhen, müssen Faktoren (R jk ) für die äußeren Randbedingungen mit einfließen. Liegen keine Daten vor, ist aus Sicherheitsgründen R jk = 1 zu setzen. Im Beispiel sind nur wesentliche Faktoren wiedergegeben. F j = / n j = Anzahl der Randbedingungen R jk für Schutzziele A j Anforderungen Kanäle/Leitungen Dichtheit R D : Baujahr hier: R D1 = 1 keine Daten Hydraulische Auslastung hier: R D2 = 1 keine Daten Lage zum Grundwasser hier: R D3 = 0 oberhalb des GW-Leiters Anforderungen Kanäle/Leitungen Standsicherheit R S : Überdeckung hier: R S1 = 1 keine Daten Bodengruppe hier: R S2 = 0 schwach bindige Böden F j = / hier: F D = ( ) / 3 = 0,667 hier: F S = (1 + 0) / 2 = 0,5 Ermittlung der Bewertungspunkte: Für jedes Schutzziel werden nun anhand der vorher ermittelten Werte die Bewertungspunkte errechnet. Ist die Objektklasse = 5 sind die Bewertungspunkte BP j dann gleich 0. BP j = ZP j + 50 * F j hier: BP D = * 0,667 = 738 hier: BP S = * 0,5 = 830 hier: BP B = 0 Seite II.28

59 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Sanierungsbedarfszahl SZ: Diese gibt letztendlich eine Aussage über den Zustand der gesamten Leitung. Nach Ihrer Ermittlung kann der Handlungsbedarf in einer Tabelle abgelesen werden. SZ = 10³+ 10²+ 10+ ( /30) mit BP 1 > BP 2 > BP 3 hier: BP 1 = BP S und BP 2 = BP D xx I = letzte 2 Stellen der jeweiligen Bewertungspunkte INT (x) = Ganzzahl (x) hier: SZ = 10³+ 10²+ 10+ = Für das Beispiel ergibt sich also nach DWA-M [20] ein starker Mangel mit kurzfristigem Handlungsbedarf. Seite II.29

60 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Umsetzung des Handlungsbedarfs: Leider gibt es keine gesetzliche Regelung, bis wann Leitungen mit bestimmter Objektklasse saniert sein müssen. Die Sanierungsverpflichtung ergibt sich aus 60 WHG, nach dem Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Nachfolgend ist ein Plan mit Darstellung der Kanalschäden abgebildet. Die Schäden werden mit "Fähnchen" an die zugehörige Haltung angeschrieben. Zur Beschreibung der Schäden wird das zuvor beschrieben Kürzelsystem genutzt. Abb. 19 (Beispielplan mit Darstellung der vorhandenen Schäden)[21] Die Schwere der Schäden wird über die Farbe des Kürzels gekennzeichnet. [21] Seite II.30

61 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.7 Dichtheitsprüfungen Die Vorgaben zur Fälligkeit, Häufigkeit und Durchführung von Dichtheitsprüfungen stehen in der DIN , DIN EN 1610, ATV-M und ATV-DVWK-A 142 [16]. Hier wird eine Unterscheidung zwischen privaten (häuslichen), gewerblichen und baulich stark veränderten GEA gemacht. Außerdem gibt es eine Unterscheidung, ob die GEA in einer Wasserschutzzone liegt oder nicht. Generell setzt die DIN eine Frist bis Ende 2015 fest. Eine private GEA gilt als dicht, wenn auf dem Inspektionsvideo keine Schäden erkennbar sind. Bei wesentlichem Umbau (Veränderung >50%) muss eine Druckprobe gemacht werden. Diese kann mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Wasserdruckproben sind dabei zu bevorzugen. Nähere Angaben zur Durchführung finden sich in der DIN Für Luftdruckprüfungen sind Unterdruckprüfungen zu favorisieren, da diese ein geringeres Unfallrisiko mit sich bringen. In den ATV-Richtlinien sind angepasste Prüfkriterien für Leitungen innerhalb von Schutzwasserzonen und älteren Leitungen enthalten. Die grundsätzliche Prüfung von neugebauten GEA's erfolgt meistens mit der Abnahmeprüfung nach DIN EN Reine Regenwasserleitungen können aus einem wiederkehrenden Untersuchungsintervall ausgenommen werden, es sei denn, dass diese an einen öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen sind, behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ableiten oder innerhalb von Wassergewinnungsgebieten liegen. Prüfanlass Anzuwendendes Regelwerk Abnahmeprüfung neuer und sanierter Leitungen DIN EN 1610 Prüfung bestehender Leitungen, wiederkehrende Prüfung Prüfung in Wasserschutzzonen ATV-DVWK-A 142 Anwendung der Regelwerke für die Dichtheitsprüfung der GEA [16] DIN in Verbindung mit DIN EN 1610 Alternativ: ATV- M (für Luftprüfung empfohlen) II.7.1 Prüfung mit Wasser Regelwerk Prüfdruck Zul. Wasserzugabe Prüfzeit DIN EN 1610 BIS GOK, min. 0,1 bar, max. 0,5 bar 0,15 l/m² benetzter Rohroberfläche 30 +/- 1 min über Rohrscheitel für Rohrleitungen (ohne Schächte) DIN Bei rein häuslichem Abwasser: 0,05 bar 0,2 l/m² benetzter Rohroberfläche 15 min über Rohrscheitel oder bis OK tiefster Entwässerungsgegenstand oder bis Unterkante Reinigungsöffnung in Fallleitungen bei rein häuslichem Abwasser ATV-M ,05 bar über Rohrscheitel 0,2 l/m² benetzter Rohroberfläche bei rein häuslichem Abwasser 15 min Zusammenstellung der wesentlichen Prüfkriterien der gebräuchlichsten Regelwerke für die Prüfung mit Wasser [16] Hierbei wird meistens am tiefsten Punkt der Leitung abgesperrt und anschließend ein festgelegter Wasserdruck eingestellt. Während der Prüfzeit muss dieser Druck per Nachfüllen von Wasser aufrecht erhalten werden. Die Leitung gilt als dicht, wenn die Wasserzugabemenge einen definierten Grenzwert nicht überschreitet. Seite II.31

62 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.7.2 Prüfung mit Luft Diese Art von Prüfung wird meistens bei Neubauten und der Prüfung einzelner Leitungsstränge durchgeführt. Es gibt die Unter- und Überdruckprüfung. Hierbei wird das gesamte Leitungsnetz luftdicht abgeschlossen und mit einem Über- oder Unterdruck beaufschlagt. Anders als bei der Wasserprüfung, wird der verlorene oder zunehmende Druck nicht angeglichen, sondern nur gemessen. Bleibt der Verlust bzw. Zuwachs innerhalb des Grenzwertes, gilt die Leitung als dicht. Zu beachten wäre noch eine vorherige Beruhigungszeit des Systems vor der Prüfung, damit die Luft sich ihrer Umgebungstemperatur anpassen kann. Dieses Verfahren ist nur bei wenig verästelten Systemen anwendbar, da alle Zugänglichkeiten luftdicht verschlossen werden müssen. II.7.3 DIN 1986 Teil 30 In der DIN [4] sind alle wichtigen Fristen, Prüfarten und Wiederholungsintervalle wiedergegeben: Seite II.32

63 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.7.4 Dokumentation der Prüfung Nach Durchführung einer Druckprüfung, muss dem Auftraggeber ein Prüfprotokoll übergeben werden. Darauf ist die Wasserzugabemenge oder der Luftdruckverlauf zu protokollieren. Weiterhin sollte das Prüfdatum, Firmenname des Prüfers, Prüfobjekt mit Bezug zum Bestandsplan, gewähltes Prüfverfahren, Leitungslänge und Durchmesser, zulässige Grenzwerte, Prüfergebnis und Unterschrift des Prüfers enthalten sein. Seite II.33

64 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Beispiel für ein Prüfprotokoll [31] Seite II.34

65 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.8 Sanierung II.8.1 Sanierungskonzept Zielsetzung der Sanierung ist, dass eine, gemäß Zieldefinition, dauerhaft dichte, zuverlässig funktionierende sowie instandhaltbare GEA hergestellt wird. Die Untersuchung der Rohre reicht dabei bei weitem nicht aus. Der Zustand der gesamten GEA ist zu überprüfen. Dazu gehört z.b. die Betrachtung bzw. Ermittlung nachfolgender Sachverhalte: Kanalbestand. Veränderte Gebäudenutzungen und Gewohnheiten, wie z.b. Fahrzeugwäsche, Hausmeister- und Werkstatttätigkeiten und sonstige abwasserproduzierende Tätigkeiten. Sicherung gegen Rückstau aus dem öffentlichen Netz, -Rückstauebene-. Rückstau- und Überflutungspotential aus dem eigenen Netz und dem Gebäude. Beobachtete und gemeldete Beeinträchtigungen, wie z.b. Geruchs- und Geräuschbelästigungen, Funktionsstörungen. Zusätzlich erforderliche, überlastete oder schadhafte Sonderbauwerke, wie z.b. Fettund Leichtflüssigkeitsabscheider. Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung, einschl. Versickerungsanlagen. Feuchtigkeitsschäden am Gebäude. Zustand und Funktion der Oberflächenentwässerung. Veränderte gesetzliche, wasserwirtschaftliche, technische und satzungsrechtliche Vorgaben. Baulast von Anschlußleitungen auf benachbartem und öffentlichem Grund. Baulast von privaten und kommunalen Abwasserleitungen auf Liegenschaftsgrund. Geologische und bodenkundliche Untersuchungen für die Prüfung von Versickerungsmöglichkeiten und bautechnische Fragestellungen. Um die richtige Wahl des Sanierungsverfahrens treffen zu können, müssen außer den oben genannten Randbedingungen auch die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden: Die Kommune Sie muss Ihrer überwachenden Behörde Ergebnisse und Fortschritte im Bereich Grundstücksentwässerungsanlage melden können. Desweiteren ist sie an hoher Qualität der Sanierung und am reibungslosen Projektablauf interessiert. Der Grundstücksbesitzer Höchste Priorität hat für ihn das Einsparen von Kosten. Außerdem möchte er den Eingriff auf seinem Grundstück so gering wie möglich halten. Seite II.35

66 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Das Ingenieurbüro Es vertritt die Interessen der Kommune und des Grundstücksbesitzers, außerdem ist ihm ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten wichtig. Hier liegt ebenfalls hohe Priorität im Erwirtschaften von Gewinn. Das Sanierungsunternehmen Hohe Priorität liegt hier auf der Erwirtschaftung von Gewinn und somit der schnellen Durchführung der Arbeiten. Diese miteinander konkurrierenden Interessen haben großen Einfluss auf die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen. Zur Auswahl des geeigneten Sanierungsverfahrens sollte ein Kostenvergleich unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer angestrebt werden. Damit dieser repräsentativ ausfällt, muss ein möglichst exaktes Leistungsverzeichnis erstellt werden. Die Überwachung der Arbeiten sollte durch ein unabhängiges Unternehmen übernommen werden (i.d.r. Ingenieurbüro). Die gewählten Sanierungsverfahren sind in einem sog. Sanierungskonzept in Planform darzustellen und der Ausschreibung beizufügen. Im Sanierungskonzept werden die Grundlagen des Bestandsplanes genutzt und durch Farbe und Symbole die Art und Position der Sanierung dargestellt. Welche Schäden zuerst behoben werden, richtet sich i.d.r. nach der Dringlichkeit (Schadensausmaß). II.8.2 Sanierungsplan Abb. 20 Seite II.36

67 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Durch z.b. farbliche Darstellung der Leitungen wird die jeweils empfohlene Sanierungsart dargestellt [22]. II.8.3 Vorbereitende Arbeiten Um eine hochwertige Sanierungsausführung zu gewährleisten, sollte das Sanierungsunternehmen vor der Sanierung nochmals die genaue Lage und Größe der zu sanierenden Schäden aufnehmen, außerdem ist unmittelbar vor den Sanierungsarbeiten die Leitung sehr gut zu reinigen, damit bei z.b. Lining-Verfahren ein kraft- und formschlüssiger Verbund hergestellt werden kann. Um nach der Reinigung die Leitung sauber zu halten, müssen sämtliche Zuflüsse in und oberhalb des Sanierungsabschnitts unterbunden werden, evtl. ist dafür der Aufbau und Betrieb einer Wasserfreihaltung notwendig. Rückstau aus unterhalb liegenden Netzteilen ist ebenfalls zu vermeiden. II.8.4 Sanierungsverfahren In der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) ist ein Entscheidungsprozess zur Wahl der Sanierung dargestellt. Reparatur: Hierbei handelt es sich um Sanierungen durch "kleinere" Eingriffe unter Nutzung der vorhandenen Substanz, Kurzlining und Manschettenverfahren. Renovierung: Dies sind Auskleidungsverfahren unter Nutzung verschiedene Inliner-Typen. Erneuerung: Dabei wird die alte Bausubstanz entfernt, zerstört oder verdämmt und komplett neu eingebracht. Seite II.37

68 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Entscheidungsdiagramm für die verschiedenen Sanierungslösungen [16] Entscheidungsprozess zur Auswahl der Sanierungslösung. Seite II.38

69 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Übersicht über die Verfahren zur Sanierung von Hausanschluss- und Grundleitungen [16]: Seite II.39

70 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Reparaturverfahren Diese Verfahren setzen eine generell noch tragfähige Grundsubstanz der Leitung und örtlich begrenzte Schäden voraus. Sie werden in drei Kategorien unterteilt: Ausbesserungsverfahren, Injektionsverfahren, Abdichtungsverfahren. II Ausbesserungsverfahren: Dazu gehören Kleinbaugruben und Roboterverfahren. Abb. 21 Kleinbaugruben: Bei punktuellen Schäden wird eine Baugrube ausgehoben und der zu sanierende Bereich mittels Außenmanschette abgedichtet. Flächen und Längsschäden können, durch Ersetzen des schadhaften Bereichs und Abdichten der Schnittstellen mittels Manschette, saniert werden. Vorteile: einfache Handhabung, Vorflut bleibt bei Punkt Sanierung unberührt, Abweichungen Außendurchmesser bis 30mm möglich Nachteile: benötigt Baugrube, nur in geringen Tiefen möglich, eine dauerhafte Abdichtung von PE-Leitungen nicht erreichbar Abb. 22 Abb. 23 Roboterverfahren: Dargestellt sind hier ein Fräß-, Injektions-, und Spachtelroboter, mit Ihnen ist ein Sanieren von Rissen, Ablagerungen, Wurzeleinwuchs, Muffen und nicht fachgerechten Seitenanschlüsse möglich. Im Bereich der Grundstückentwässerung sind, bedingt durch den geringen Leitungsdurchmesser, meistens nur Fräßarbeiten möglich. In gradlinigen Leitungen können ab DN 200 auch Spachtel- und Injektionsarbeiten ausgeführt werden. Roboter können auch zur Vorbereitung von anderen Sanierungen genutzt werden, z.b. Glätten von Rohrwandungen für anschließende Inliner Sanierungen. Seite II.40

71 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Abb. 24 Vorteile: keine Querschnittsreduzierung, Arbeiten an tiefliegenden und/oder überbauten Leitungen möglich und Einsatzmöglichkeit bei eindringendem Grundaußer Betrieb ge- wasser. Nachteile: Haltung muss meistens nommen werden, schweres Handling der Geräte, Spachtelmasse aus Epoxidharz anfällig gegen Verwitterung aus Temperaturschwankungen, Vorabdichtung undichter Stellen nötig, Repara- tur von Schäden aus statisch überbeanspruchten Leitungen sind nicht reparabel. II Injektionsverfahren: Diese werden unterschieden in partielle Injektion und In- jektion im Flutungsverfahren Partielle Injektion: Abb. 25 Bei der Reparatur durch Injektion werden die erforin die Haltung ein- derlichen Geräte über den Schacht geführt und dort positioniert. Nachdem die aufblasba- die Rohrstelle ren Gummibälle (Packermanschetten) hermetisch abgedichtet haben und der Drucklufttest durchgeführt ist, wird über Schläuche z. B. ein Zwei- Eine dauerhafte komponenten-acrylharz eingepresst. Verbindung mit dem umgebenden Erdreich dichtet die Schadstelle ab. Anschließend wird eine erneute Dichtheitsprüfung mittels Druckluft durchgeführt. Vorteile: keine Querschnittsreduzierung, kostengünsüberprüfbar, hohe tig, Erfolg durch direkte Kontrolle Tagesleistung (bis zu 60 Injektionen pro Tag), keine Aufgrabungen notwendig Nachteile: sollte nur bei im Grundwasser liegenden Leitungen angewendet werden, Erfolg nicht immer garantiert, bei Temperaturen unter 0 C nicht an- wendbar Injektion im Flutungsverfahren: Einsatzbereich sind hier undichte Leitungen ohne standsicherheitsgefährdende Schäden, auch verzweigte Leitungsnetze können in einem Arbeitsschritt saniert werden. Zunächst wird der Sanierungsbereich durch Absperrorgane vom Rest abgetrennt und mit der ersten Komponente (Natriumsilikat) komplett gefüllt. Nach Verstreichen einer Einwirkzeit ist die Komponente Seite II.41

72 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - restlos wieder abzupumpen und die Leitung zu spülen. Jetzt wird die zweite Komponente (Kieselsäure-Sol oder Chlorcalcium-Lösung) eingefüllt und der zeitliche Verlauf des Absinkens des Füllstandes genau beobachtet. Dieser gibt Auskunft über den Erfolg des Abdichtungszyklus. Anschließend ist die Leitung wieder zu spülen. Dieser Zyklus wird solange wiederholt, bis kein Absinken des Füllstandes mehr zu beobachten ist. Wenn die zweite Injektionsflüssigkeit mit der ersten in Verbindung kommt, bildet sie zusammen mit dem Boden einen abdichtenden Injektionskörper (Kieselsäure-Bodengemisch). Vorteile: keine Aufgrabung erforderlich, Schutzschicht gegen biogene Schwefelsäurekorrosion entsteht, Verbesserung des rohrumgebenden Bodens, auch Sanierung von unzugänglichen oder stark verzweigten Leitungen möglich, Verfahren für Exfiltration und Infiltration anwendbar. Nachteile: Leitung muss während der Sanierung außer Betrieb sein, Probleme bei starkem Grundwasserstrom und -eintritt sowie grobkörnigem Boden, hoher Platzbedarf für Tankfahrzeuge, entstandene Beschichtung sehr spröde und erschütterungsempfindlich, keine Verbesserung der Standsicherheit des Kanal. II Abdichtungsverfahren: Darunter versteht man den Einbau von Kurzlinern, Innenmanschetten oder Hutprofilen in die Leitung. Abb. 26 Kurzliner: Das in Reaktionsharz getränkte Glasfasergewebe oder Polyesternadelfilz wird mit einem Packer an die Schadstelle gezogen und mit Druckluft an die Rohrwandung gepresst. Unter Heißdampf und einer Aushärtezeit von 1-3 Std. bildet sich so ein Kurzrohr, welches die Tragfähigkeit des Rohres verbessert oder übernimmt. Vorteile: geringer Geräteaufwand, kein Aufbruch notwendig, unabhängig vom Grundwasserstand, geringer Materialbedarf. Nachteile: nur begrenzte und schwer zu schätzende Lebensdauer, Rohr muss sehr gewissenhaft gereinigt werden, da sonst verminderte Haftung, Kanal muss teilweise abwasserfrei sein, nicht im Bereich von starken Bögen geeignet (Fal- tenbildung), Aushärtung bei Temperaturen von unter 5 C problematisch, Übergänge müssen sauber gearbeitet werden (entfernen von Überschussharz), bei loslösen des Kurzliners besteht Verstopfungsgefahr für den Kanal. Seite II.42

73 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Innenmanschetten: Abb. 27 Hierbei handelt es sich häufig um geformte Edelstahlblechhülsen, die auf der Außenseite, am Anfang und Ende mit einer Elastomerdichtung versehen sind. Es gibt auch Varianten, die zusätzlich außen mit Harz bestrichen sind. Sie werden mit einem Packer auf Position gezogen und an die Rohrwandung gepresst. In den Hülsen ist häufig eine Verkrallung zur Fixierung im Rohr eingebaut. Vorteile: einfache Technik, durch Mischung von Harz und Metall doppelter Schutz und Stabilität Nachteile: (minimale) Querschnittsreduzierung, bei Hochdruckspülung kann mit der Zeit die Schale wegreißen. Hutprofile: Abb. 28 Dieses Verfahren ist einzig zum Sanieren von Rohranbindungen entwickelt worden. Ähnlich der Kurzliner Sanierung wird ein in Harz getränkter Liner per Packer an Position gezogen und in den Stutzen eingestülpt. Vorteile: Bereich der ersten Muffe wird meistens mit überdeckt. Nachteile: siehe Kurzliner. II Renovierungsverfahren Diese beziehen die vorhandene Substanz mit in die Sanierung ein und verbessern sie in ihrer Funktionsweise. Zu ihnen gehört das Rohrstrang- und Schlauchliningverfahren. Dabei wird immer der Querschnitt reduziert, weswegen eine vorherige hydraulische Berechnung prüfen muss, ob diesbez. eine Renovierung zulässig ist. Es gibt weitere Renovierungsverfahren, wie z.b. Kurzrohr- oder Langrohrverfahren, die aber im Bereich der Grundstücksentwässerung nur selten Anwendung finden. Dies alles sind sogenannte Relining-Verfahren. Weiterhin gibt es noch Beschichtungsverfahren - zu Ihnen gehört das Auspressen, Verdrängen und Anschleudern - auf die hier nicht näher eingegangen wird. Seite II.43

74 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - Abb. 29 II Rohrstrangverfahren: PE-HD oder PP-Rohre werden außerhalb der Baugrube auf die notwendige Sanierungslänge miteinander verschweißt. Die dabei entstehenden Schweißwülste müssen anschließend per Roboter entfernt werden. Abschließend wird der entstandene Ringraum mit Dämmer (Porenleichtbeton) aus-gefüllt. Hierzu muss der Liner gegen Auftrieb gesichert sein (z.b. Wasserfüllung). Vorteile: kurze Bauzeit, keine Rohrverbindungen, unabhängig vom Rohrmaterial oder Querschnittsform des Sanierungsobjektes, durch Verfüllung erfolgt Erhöhung der Tragfähigkeit, hydraulisch sehr glatt, widerstandsfähiges Material. Nachteile: Einziehbaugrube notwendig, außer bei Thermoline-Verfahren (70 Erhitzung und dadurch eine 90 Abwinklung und Einführung über Einstiegschacht möglich), nicht geeignet bei Rohrbrüchen oder Lageabweichungen, Anschlüsse nur in offener Bauweise möglich, vorheriges Abtrennen oder Verschließen der Rohre notwendig, verfüllen des Ringraums erforderlich. II Schlauchliningverfahren: Abb. 30 Der Einbau ist in oder gegen Fließrichtung möglich, kann über Revisionsschächte, Bodenabläufe, Fallrohre, den öffentlichen Kanal oder Kleinbaugruben erfolgen. Das Einstülpen oder Einziehen des in Harz getränkten, schlauchförmigen Trägermaterials geschieht über eine Zugvorrichtung oder mittels Druckluft bzw. Wasser. Aushärten kann der Liner teilweise unter Umgebungstemperatur, durch Warmwasser, Dampf oder UV-Licht. Seitliche Zuläufe können per Kanalroboterfräße freigelegt und anschließend mittels Hutprofil abgedichtet werden. Vorteile: keine Rohrverbindungen, meistens Einbringen über vorhandene Öffnung möglich, keine Ringraumverfüllung (kleinere Querschnittsreduzierung als beim Rohrstrangverfahren), Tragfähigkeit der Leitung wird erhöht, durch Anpassung des Harzes unterschiedliche chemische Beanspruchung möglich. Nachteile: Einbau nicht unter Betrieb der Leitung möglich, Faltenbildung bei Krümmungen oder zu schnellem Einziehen, Blasenbildung bei punktuellem Harzüberschuss, undicht bei ungleichmäßiger Tränkung, bei Verformung und größerem Versatz nicht zu empfehlen, größere Grundwasserinfiltrationen sind vorher abzudichten. Seite II.44

75 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II Erneuerungsverfahren Hierbei handelt es sich um die Neuerstellung der Abwasserleitungen, entweder in der alten Linienführung oder in einer neuen. Diese Sanierungsvarianten ermöglichen durch Durchmesservergrößerung eine Verbesserung der hydraulischen Abflussverhältnisse. Unterschieden werden Erneuerungsverfahren in offener und geschlossener Bauweise sowie zugängliche Installation. II Offene Bauweise: Abb. 31 Mit diesem Verfahren können alle Schadensfälle behoben werden. Dabei wird entweder eine Baugrube oder ein Graben angelegt und die betroffene Leitung freigelegt. Schadhafte Leitungsstränge werden anschließend durch neue ersetzt. Diese Variante ist eigentlich nur außerhalb des Gebäudes praktikabel, innerhalb wäre ein Aufbruch der Bodenplatte notwendig (siehe nebenstehende Abbildung). Vorteile: hohe Lebensdauer, Materialänderung und Querschnittvergrößerung möglich. Nachteile: sehr hoher manueller Aufwand nötig, große Beein- trächtigung des gesamten Umfelds (Lärmbelästigung, Beeinträchtigung Verkehrsraum, evtl. Grundwasserabsenkung, etc.). Abb. 32 II Geschlossene Bauweise: Zu diesen Verfahren zählen das Berst-, Bohrverfahren sowie der Microtunnelbau. Die Abb. zeigt das Berstverfahren, welches, unter den Erneuerungsverfahren im Bereich der GEA, am weitesten verbreitet ist. Beim Bohrverfahren wird die neue Leitung mittels Horizontalpresse, Pressbohrgerät, etc. von einer Startgrube aus eingebracht. Der Microtunnelbau entnimmt mittels unbemanntem Vortrieb und einer Förderung das Erdreich. Das Berstverfahren kann von einer Startgrube oder einem Revisionsschacht aus ausgeführt werden. Im schadhaften Kanal werden zuerst die Anschlusskanäle abgetrennt. Anschließend wird ein Verdrängungskörper durch das Altrohr gezogen, wobei letzteres zerstört wird und die Scherben in den anstehenden Boden verdrängt werden. Direkt hinter dem Verdrängungskörper erfolgt der Einzug des neuen Kanals. Mögliche Rohrmaterialien für das Einziehen eines Strangs oder von Kurzrohren sind PVC oder PEHD. Außerdem ist das Einschieben von Kurzrohren mit einer glatten Außenkontur möglich. Der Berstvorgang kann dynamisch oder sta- Seite II.45

76 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - tisch erfolgen. Im Bereich der GEA empfiehlt sich die statische Variante (weniger Erschütterungen und Geräuschpegel). Vorteile: Querschnittsvergrößerung möglich, hohe Lebensdauer, keine Vorbehandlung des Altrohres notwendig, schnelle Verfügbarkeit, kurze Bauzeit, geringer Personalaufwand. Nachteile: Leitungstrasse muss geradlinig verlaufen, erstellen von Baugruben in Anschlussbereichen, hohe Anzahl von Rohrverbindungen bei Kurzrohreinbringung, Einsatz im Bereich des Grundwassers nur bedingt unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. II Zugängliche Installation: Hierbei werden die Altleitungen unter der Bodenplatte Abb. 33 stillgelegt und ggf. verdämmt. Die neuen Leitungen können dann z.b. unter der Kellerdecke oder an den Wänden im Keller montiert werden. Eine weitere Möglichkeit bietet der Einbau von abdeckbaren Bodenrinnen, in denen die neue Leitung verlegt wird. Geachtet werden muss dabei auf die entsprechenden Normen hinsichtlich Material und Haustechnik (Lärm / Brandschutz). Zunächst sollten die Altrohre gegen Abrutschen gesichert werden, evtl. ist für die Dauer der gesamten Arbeiten eine Abwasserumleitung notwendig. Anschließend werden die neuen Leitungen montiert, ggf. wird ein Wanddurchbruch und ein Höhenausgleich zwischen den neuen (innerhalb des Gebäudes) und den alten Leitungen (außerhalb des Gebäudes) notwendig. Dieser Höhenausgleich kann mittels Revisionsschacht umgesetzt werden. Vorteile: einfache Wartung und Instandhaltung der neuen Leitungen, keine Baugruben notwendig. Nachteile: evtl. eingeschränkte Nutzung der Kellerräume, Sanitäreinrichtungen im Keller müssen stillgelegt oder per Hebewerk an die neuen Leitungen angeschlossen werden, Leitungen sind ggf. gegen Frost zu schützen. Seite II.46

77 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Grundlagen - II.9 Ausschreibung und Vergabe Alle durchzuführenden Arbeiten werden in einem Leistungsverzeichnis beschrieben und zusammen mit dem Sanierungsplan zu einer Ausschreibung zusammen gefasst. Optimalerweise sollte dies, in Absprache mit den Besitzern, straßenzugsweise geschehen, um Kosten zu sparen. Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Kommune oder in Abstimmung mit einem Dienstleister (z. B. Ingenieurbüro). Dabei wird neben dem Preis auch die Qualifikation der Unternehmen und ggf. angebotene Alternativen überprüft. Abschließend bekommt eine der anbietenden Sanierungsfirmen den Auftrag zugesprochen. II.10 Abnahme der Sanierung Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Abnahmeuntersuchung (incl. Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610) durchzuführen. Diese sollte nur im Beisein des Auftraggebers oder der von ihm bestellten Bauleitung erfolgen. Ist aus technischen Gründen keine Luft- oder Wasserdruckprobe möglich, muss mit der Überwachungsbehörde abgestimmt werden, ob eine optische Inspektion zur Abnahme und Nachweiserbringung ausreicht. Eine optische Inspektion ist nach Ende der Sanierungsarbeiten generell durchzuführen; wieder mit Dokumentation per Inspektionsprotokoll und Videoaufnahme. Während der Arbeiten sind alle Arbeitsschritte zu protokollieren. Ist die GEA druckprobendicht, wird dem Grundstücksbesitzer eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Die Ergebnisse der Sanierung und der Abnahme werden wieder in das Datenbanksystem des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder dessen Dienstleisters eingetragen. Anhand des Untersuchungsdatums kann in Zukunft für die Wiederbefahrung ein direktes Untersuchungskonzept erstellt werden. Seite II.47

78 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III Instandhaltung von Grundstücksentwässerungs anlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten III.1 Fragebogen III.1.1 Allgemein Im Rahmen dieser Diplomarbeit wurde eine Umfrage an sämtliche Kommunen des Vogelsbergkreises gesendet. Diese bestand aus einer kurzen Information zur Arbeit und einem 12 Fragen umfassenden Fragebogen. 1. Name der Kommune. 2. Länge des Kanalnetzes in km. 3. Falls bekannt, Anzahl der angeschlossenen Grundstücke. 4. Wird mit in Kraft treten der neu gefassten EKVO eine Satzungsänderung, z.b. Entwässerungssatzung erforderlich bzw. ist eine Änderung geplant? 5. Wurden bereits Anstrengungen zur Umsetzung der Neuerungen unternommen? 6. Wurde in irgendeiner Form die Öffentlichkeit informiert bzw. ist eine Bürgerinformation geplant? 7. Wurde mit der Bestandsaufnahme bereits begonnen? 8. Geschätzter Sanierungsbedarf der Grundstücksentwässerungsanlagen in %? 9. Welche Dichtheit wird gefordert? Optisch- oder druckprobendicht? 10. Wie ist die Umsetzung der EKVO geplant? Werden vom Anschlussinhaber Nachweise gefordert oder tritt die Kommune selbst in Aktion? 11. Wo liegt die Zuständigkeitsgrenze für die Anschlussleitung (Grundstücksgrenze, öffentlicher Kanal oder Revisionsschacht)? 12. Ist der Stichtag realistisch? Zunächst wurden alle Kommunen telefonisch informiert und der Fragebogen angekündigt. Dabei ergaben sich einige interessante Telefonate, die nochmals die Wichtigkeit und den Informationsbedarf zum Thema verdeutlichten, aber auch wie wenig letzten Endes bisher zur Umsetzung unternommen wurde. Seite III.1

79 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - Auffällig war, dass sich ausgerechnet die kleinen Kommunen schon eingehender mit dem Thema befasst hatten. Viele der Städte und Gemeinden warten allerdings auch mit der Umsetzung, bis die neugefasste EKVO in Kraft tritt. Von den 19 angeschriebenen Kommunen im Vogelsberg haben zwei keinen Fragebogen zurückgesendet. III.1.2 Auswertung Fragebogen Länge des Kanalnetzes in km Im Durchschnitt betrug die Kanallänge 67,3 km je Kommune, wobei eine der 16 Kommunen keine Angaben hinsichtlich der Länge machte. Die größte umfasste 161 km die kleinste 21,8 km. Falls bekannt, Anzahl der angeschlossenen Grundstücke Sieben der 16 Kommunen konnten hierzu keine Angaben machen. Im Schnitt betrug die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke Stück, bei der größten und 630 bei der kleinsten Gemeinde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass manche Grundstücke über mehrere Hausanschlüsse verfügen und daher die Anzahl der Anschlussleitungen höher sein dürfte, als diejenige der Grundstücke. Wird mit in Kraft treten der neu gefassten EKVO eine Satzungsänderung, z.b. Entwässerungssatzung, erforderlich bzw. ist eine Änderung geplant? In vier Fällen ist wird Änderung der Satzung nach derzeitigem Stand der EKVO notwendig. Bei dreien ist keine Änderung notwendig. Acht Kommunen können dazu keine Aussage treffen und machen es von der endgültigen Fassung der EKVO abhängig. Eine Kommune hat auf diese Frage nicht geantwortet. Wurden bereits Anstrengungen zur Umsetzung der Neuerungen unternommen? 14 Kommunen haben noch keine Anstrengungen zur Umsetzung unternommen und eine hat keine Angaben dazu gemacht. Bei einer Kommune wurden die Gemeindegremien mehrmals auf die geplante Novellierung hingewiesen. Seite III.2

80 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - Wurde in irgendeiner Form die Öffentlichkeit informiert bzw. ist eine Bürgerinformation geplant? Acht Kommunen haben hierzu keine Angaben gemacht. Bei vier ist nichts geplant und wurde auch noch nichts unternommen. Eine wird, sobald der Umfang durch die EKVO bekannt ist, eine Bürgerinformation durchführen. Die anderen drei haben bereits Bürgerinformationen in Form von Versammlungen oder Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt durchgeführt. Wurde mit der Bestandsaufnahme bereits begonnen? Acht Kommunen haben auch hierzu keine Angaben gemacht. Sieben haben diese Frage verneint und nur eine kennt die Daten von Ihrer Bestandsaufnahme aus dem Kanalkataster. Geschätzter Sanierungsbedarf der Grundstücksentwässerungsanlagen in %? 13 Kommunen haben keine Angaben gemacht. Die Schätzungen des Sanierungsbedarfs der drei weiteren Kommunen liegen zwischen 40% und 65%, in einem Fall bei fast 100%. Dies würde, bei einem von der Kommune geschätzten Kostenfaktor von 2,5 T bis 3,6 T / Hausanschluss, eine Belastung des kommunalen Haushalts von 2,25 Mio bis 3,6 Mio. bedeuten. Welche Dichtheit wird gefordert? Optisch- oder druckprobendicht? 11 Kommunen haben hier keine Angaben gemacht. Drei wollen eine optische Dichtheit fordern. Eine möchte sowohl optisch, als auch, nach Sanierung, druckprobendicht fordern, eine andere wiederum möchte nach der gesetzlich geforderten Art prüfen. Eine Kommune antwortete auf die Frage: Nach hiesigem Kenntnisstand ist es derzeit offenbar technisch überhaupt noch nicht möglich, an Hausanschlüssen Druckproben durchzuführen. Sicher ist aber auch, dass bei Druckproben sicherlich noch eine größere Zahl von Hausanschlüssen zu sanieren sein wird. Wie ist die Umsetzung der EKVO geplant? Werden vom Anschlussinhaber Nachweise gefordert oder tritt die Kommune selbst in Aktion? 12 Kommunen haben keine Angaben gemacht. Bei vier ist dies noch nicht geregelt. Sie warten auf entsprechende Verordnungen, favorisieren aber auch keines der beiden Verfahren da beide ihre Vor- und Nachteile haben. Seite III.3

81 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - Wo liegt die Zuständigkeitsgrenze für die Anschlussleitung? Acht Kommunen haben keine Angaben gemacht. Bei sechs liegt die Zuständigkeitsgrenze direkt am öffentlichen Kanal, zwei haben diese auf der Grundstücksgrenze. Ist der Stichtag realistisch? Neun Kommunen haben hierzu keine Angaben gemacht. Sechs halten den Stichtag für völlig unrealistisch und nur einer Kommune erscheint die Umsetzung bis zum Stichtag für erreichbar. Diese ist mit 33 km Kanalnetzlänge eine der kleinsten Kommunen innerhalb der Umfrage. Sie ist die einzige, die über Bestandsdaten der Hausanschlussleitungen verfügt. III.1.3 Fazit Fragebogen Nach Auswertung der Fragebögen sowie unter Berücksichtigung der geführten Telefonate kommt man zum Ergebnis, dass noch erheblicher Handlungs- bzw. Informationsbedarf besteht. Eine Umsetzung der Gesetze und Verordnungen dürfte bei der derzeitigen finanziellen Lage der Kommunen erhebliche Probleme aufwerfen. Eine Auswertung der Fragebögen in Tabellarischer Form findet sich im Anhang C. Seite III.4

82 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.2 Praktische Umsetzungsmöglichkeiten III.2.1 Allgemein In diesem Teil soll anhand einer fiktiven Kommune aufgezeigt werden, wie die Umsetzung o. g. Gesetze und Verordnungen vorgenommen, und die Koordinierung der Bestands- und Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen durchgeführt werden kann. Einmal als "Minimalmodell" mit dem für die Kommune geringsten Aufwand und einmal als "Optimalmodell" hinsichtlich Datenerhebung, Verwaltung und Qualitätssicherung. Dabei wird der Entwurf der EKVO als Grundlage herangezogen. Im Optimalbeispiel wird auf die Aspekte Umsetzungsmodell, Personalmöglichkeiten der Kommune, Kostenschätzung, Bürgerinformation, Koordinierung der Untersuchungen und aufstellen eines Sanierungskonzeptes eingegangen. Um realistische Werte zur Größe der Kommune und den Kosten zu verwenden, wurden diese z.t. aus einem Pilotprojekt [23] entnommen. III.2.2 Die Kommune Gewählt wurde eine kleinere Kommune ohne Dienstleister, das bedeutet, dass sämtliche Verwaltungsarbeit von der Kommune selbst übernommen wird. Sie liegt im ländlichen Raum und verfügt über ein digitales Leitungskataster der öffentlichen Kanäle: Name der Kommune: Länge öffentliches Kanalnetz: Anzahl der angeschl. Grundstücke: Abwasserabteilung der Kommune: Alter der Bebauung: Fiktivhausen, 105 km, Stück, 1 Person, im Mittel 40 Jahre. Seite III.5

83 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.2.3 Das Minimalmodell Fiktivhausen möchte so wenig wie möglich Arbeit und Geld in die Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlagen investieren. Das Minimum, welches im Bundes- und Landesrecht gefordert wird, ist, dass die GEA den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Aus dem Entwurf der EKVO [3] ergibt sich Art und Umfang der Kontrolle. Sie fordert eine optische Untersuchung der Anlage. Evtl. muss nun in die Abwassersatzung der Kommune die Forderung zur Untersuchung der GEA übernommen werden, um einen Dichtheitsnachweis von dem Grundstückbesitzer einfordern zu können. Als nächstes wird per Infoblätter und Veröffentlichungen im Amtsblatt auf die Verpflichtung zur Untersuchung der GEA hingewiesen. Von der Kommune werden dabei Qualitätssicherungen eingebaut, indem die Art und Qualität der abzugebenden Unterlagen vorgegeben wird. Nun muss sich jeder Grundstücksbesitzer eine Inspektionsfirma suchen. Denkbar wären auch Eigeninitiativen, in denen sich Nachbarn zusammenschließen um so einen Sammelauftrag und dadurch geringere Kosten zu ermöglichen. Nach der Untersuchung werden, wenn keine Mängel festgestellt werden, die Unterlagen bei der Kommune eingereicht und von dieser geprüft. Mindestunterlagen sind das Videoband der Befahrung zusammen mit dem zugehörigen Untersuchungsprotokoll und einem Lageplan der Leitungen der GEA. Dabei kann es sich durchaus auch um einen älteren Bestands- / Ausführungsplan handeln, solange Art, Lage und Dimension daraus hervorgehen. Sollte die Untersuchung Mängel ergeben, muss sich der Grundstücksbesitzer selbst um die Sanierung kümmern. Ist er fachlich hierzu nicht in der Lage, bedient er sich am besten eines entsprechenden Dienstleisters. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist laut DIN [4] als Abnahme eine Druckprüfung durchzuführen, fällt diese positiv aus, können die Unterlagen bei der Kommune zur behördlichen Abnahme eingereicht werden. Diese prüft wiederum Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen. Sinnvollerweise wird dem Grundstückseigentümer als Nachweis eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestellt. Eine Frist, bis wann die Sanierungen durchgeführt sein müssen, ist nirgends vorgegeben. Diese ist von der Kommune selbst festzulegen. Seite III.6

84 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.2.4 Das Optimalmodell III Umsetzungsmodell Der Zuständige im Bereich Abwasser der Kommune Fiktivhausen informiert seine Vorgesetzten über die Neuerungen der Wassergesetze und die Verpflichtung der Überwachung der Instandhaltung und des ordnungsgemäßen Baus der GEA. Der Gemeinderat beschließt, dass wenn nötig, aktiv auf die Qualität der durchgeführten Arbeiten Einfluss genommen werden soll. Zur Auswahl stehen somit das Kooperationsmodell, Integrationsmodell, Kommunales Dienstleistungsmodell und Privates Dienstleistungsmodell. Welches der Modelle für die Kommune am ehesten geeignet ist, kann erst nach Abschätzung der anstehenden Arbeiten beurteilt werden. In die Abwassersatzung wird die Verpflichtung der Dichtheitsnachweiserbringung sowie die Möglichkeit der Kostenumlegung der Bestandsund Zustandserfassung auf die Abwassergebühren verankert. Dies geschieht um die Abrechnung der Kosten zu erleichtern. Die evtl. anfallenden Sanierungskosten muss jeder Grundstückseigentümer selbst tragen. Andernfalls wären diejenigen benachteiligt, die auf den Erhalt ihrer Entwässerungsanlage Wert legten und dadurch keine Sanierungen umzusetzen hätten. Eine weitere Variante wäre eine einmalige Pauschalzahlung an die Kommune. Sollten die Inspektionskosten geringer ausfallen, bekommt der Grundstücksbesitzer Geld zurück, bei Kostenüberschreitung muss er nachzahlen. Seite III.7

85 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III Kostenschätzung (Grafik aus Pilotprojekt) [23] Im Pilotprojekt [23] entstanden für die Inspektion eines Grundstücks Kosten im Bereich von rund. 800 Euro. Zu diesen kamen noch die Ingenieurkosten für die Sanierungskonzeption, was zu einer Summe von ca Euro pro Grundstück führte. Durch Umrechnung auf die untersuchten Leitungslängen ist so ein Preis von 14 Euro pro Meter zu erwarten. Dies bedeutet für Fiktivhausen: Grdst. x Euro = Euro. Die Kommune möchte die Frist Ende 2020 einhalten. Dies bedeutet, dass ca. 3,56 Mio. Euro in 10 Jahren über die Abwassergebühren abgerechnet werden müssen. Damit belaufen sich die jährlichen Kosten auf ca Euro. Umgelegt auf das einzelne Grundstück bedeutet das jährliche Mehrkosten von 100 Euro. III Personalmöglichkeiten der Kommune Nachdem der Wille nach Kontrolle und Einflussnahme auf die Qualität der Arbeiten in der Satzung verankert wurde, muss sich die Kommune über den verwaltungstechnischen Aufwand im Klaren werden. Aus einem Pilotprojekt [23] bekannte Zeitansätze zeigen auf, dass für die Inspektion der GEA eines Grundstücks je nach Alter, Verästelung und Zustand der Substanz, etwa 2-12 Stunden, benötigt werden. Als Berechnungsansatz wird hier von einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden/Grundstück ausgegangen. Seite III.8

86 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - Vorausgehende Arbeiten wie Öffnen von Wartungsklappen, Bodeneinläufen, etc. oder das Freilegen von überdeckten Revisionsschächten, sind hier nicht inbegriffen. Hinzu kommen Stunden für Ingenieursleistungen (Datenpflege, Zustandsbewertung, etc.), dadurch wird im Schnitt mit einem Aufwand von 1,5 Tagen Bearbeitungszeit pro Grundstück gerechnet. Bedeutung für Fiktivhausen: Grdst. x 1,5 Tage/Grdst. = Tage, Tage / 220 Arbeitst./Jahr = 24,27 Jahre. Dies würde eine Fertigstellung der Untersuchungen im Jahre 2034 bedeuten, wenn nur ein Mitarbeiter sämtliche Tätigkeiten ausführt. Fristablauf wird aber voraussichtlich im Jahr 2020 sein. Um diesen Termin zu halten, ist die Bearbeitung durch Hinzuziehen weiterer Kapazitäten zu beschleunigen. Geht man davon aus, dass alle Beschäftigten der Kommune durch die bereits vorhandenen Aufgaben gebunden und dass auch die technischen Einrichtungen, wie z.b. TV-Kamerafahrzeuge, bei der Kommune nicht vorhanden sind, so wird die Neueinstellung von Personal und/oder die Vergabe der Arbeiten an private Dienstleister erforderlich. Fiktivhausen entscheidet sich für die Vergabe an Dritte, somit wird als Umsetzungsmodell das Private Dienstleistungsmodell gewählt. Zusätzlich muss die Kommune zur Koordinierung der Arbeiten und Überwachung der Fortschritte sowie als Ansprechpartner für den Dienstleister ihr Personal bereitstellen. Wenn dies während dem laufendem Betrieb nicht möglich ist, muss die Kommune ihr Personal aufstocken. III Auswahl eines geeigneten Dienstleisters Das Auswerten der Befahrungsvideos und das Erstellen eines Sanierungskonzeptes ist i.d.r. Ingenieurstätigkeit. Ein geeigneter Partner sollte zum einen das fachliche Wissen im Bereich der häuslichen Kanaluntersuchung und -sanierung wie auch die technischen Mittel (GIS bzw. CAD-Datenbank System) besitzen. Außerdem muss die erforderliche Personalkapazität vorhanden sein. Nach Auswahl und Beauftragung eines qualifizierten Dienstleisters, werden diesem sämtliche verfügbaren Daten, z.b. die des öffentlichen Kanalkatasters, des Liegenschaftskatasters zur weiteren Verwendung übergeben. Seite III.9

87 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III Aufstellung eines Untersuchungskonzeptes Vom Dienstleister wird ein Untersuchungskonzept erstellt, dieses sollte am besten, ähnlich eines Sanierungskonzeptes, bedarfsorientiert und sinnvoll gestaffelt nach Prioritäten aufgestellt sein. Kriterien sind hier Alter, Medium (evtl. wassergefährdende Stoffe), Wasserschutzzone, Untergrund und Zeitpunkt der letzten Inspektion. Außerdem sollten die Untersuchungen der GEA mit etwaigen Bauvorhaben im Straßenbereich und den Inspektionen der öffentlichen Kanäle im selben Gebiet, abgestimmt werden. III Öffentlichkeitsarbeit Fiktivhausen möchte eine frühe Einbindung der Öffentlichkeit, um eine möglichst hohe Akzeptanz der Maßnahmen zur Unterhaltung der GEA zu erreichen. Im ersten Schritt werden, gemeinsam mit dem Ingenieurbüro, in jedem Stadtteil Infoabende abgehalten, in denen die rechtliche Notwendigkeit, aber auch die Vorteile der Inspektion und Sanierung (z.b. Werterhalt einer Immobilie), dargestellt werden. Vor Beginn der Untersuchungen werden nochmals durch Pressemitteilung und Infoschreiben die Anlieger über die anstehenden Untersuchungen in Kenntnis gesetzt. Die Inspektionen sollen straßenzugsweise durchgeführt werden, für Fragen der Anlieger wird ein Bürgertelefon eingerichtet. III Wahl der Inspektionsfirma Zur Sicherstellung ausreichender Qualität und Qualifikation des Inspekteurs sollten Qualitätsnachweise gemäß dem neuen Merkblatt DWA-M [32] gefordert werden. Das Vorhandensein etwaiger Ausbildungsscheine ist zu überprüfen. Außerdem kann überprüft werden ob die Inspektionsfirma das RAL-Gütezeichen besitzt. Desweiteren muss das Vorhandensein geeigneter Kamerasysteme, CAD-/ Befahrungsprogramme überprüft werden. Denkbar wäre auch, dass der Untersucher bereits Partner im "Privaten Dienstleistungsmodell" wird. Seite III.10

88 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III Koordinierung der Untersuchungen Die Inspektionen werden anschließend auf Grundlage des Untersuchungskonzeptes, gem. Kap. III durchgeführt. Zuerst sollte von den Grundstücksbesitzern der Bestandsplan (falls vorhanden) angefordert werden. Dieser stellt die Grundlage der Inspektion dar. Auf dem Grundstück selbst wird zu- dabei anwesend ist, denn er kann ggf. Auskunft über Veränderung der Anlage oder der Lage nächst ein Bestandsabgleich vorgenommen. Hilfreich ist es, wenn der Grundstücksbesitzer von Leitungen (verdeckt) geben. Bevor die eigentliche Inspektion beginnt, muss die komplette Anlage gründlich gereinigt werden. Unter Umständen geschieht die Reinigung auch im Zusammenspiel mit der Befahrung. Wie im Kapitel II..4 beschrieben, wird anschließend die Inspektion durchgeführt. Die Daten der Untersuchungenn werden in die Datenbank eingepflegt bzw. übernommen (siehe nachfolgende Abb.). Zu den Daten gehören ein aktueller Bestandslageplan, Untersuchungs- protokoll, Videoaufzeichnung Daten der Hausanschlussleitungen können dann direkt über das entsprechende EDV-System abgerufen werden: (Beispiel aus Kanalinformations-System STRAKAT) [24] Seite III.11

89 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III Sanierungskonzept, Ausschreibung und Abnahme Sanierungskonzept, Ausschreibung und Abnahme liegen in der Zuständigkeit der Grundstückbesitzer. Da diese i.d.r. nicht das nötige Fachwissen zur Umsetzung dieser Arbeiten haben, sollte empfohlen werden, sich entsprechender Fachleute zu bedienen. Sinnvollerweise sollte hier der von der Kommune beauftragte Dienstleister bei den ausgesprochenen Empfehlungen enthalten sein. Da dieser schon die Randbedingungen kennt, ist ein kostengünstiges und qualitätssicherndes Sanierungsergebnis zu erwarten. Die Kosten hierfür muss der Grundstücksbesitzer allerdings selbst tragen. III.2.5 Sanierungskosten Die Sanierungskosten werden im Pilotprojekt [23] auf durchschnittliche Euro pro Grundstück beziffert. Damit kommt man zu einem Wert von rund 67 Euro pro Meter Kanal. Der Höchstfall lag bei ca Euro für ein Grundstück. Die Sanierungskosten muss jeder Eigentümer für sein Grundstück selber tragen. In der fiktiven Kommune wären dies Gesamtkosten in Höhe von Euro. Dies bedeutet ein Investitionsvolumen von 1,37 Mio. Euro pro Jahr, bzw. ca. 385 Euro / (Grundstück x Jahr). Die Sanierung sollte während der Durchführung von Fachpersonal überwacht werden, um die Sanierungsqualität möglichst hoch zu halten. Im anschließenden Kapitel wird exemplarisch anhand einer Grundstücksakte der vollständige Ablauf einer Grundstücksuntersuchung incl. Sanierung dargestellt. Seite III.12

90 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3 Umsetzungsbeispiel für ein Modellgrundstück [24] III.3.1 Lageplan III.3.2 Bilddokumentation Seite III.13

91 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3.3 Schadensdokumentation Seite III.14

92 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3.4 Sanierungskonzept Seite III.15

93 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3.5 Kostenschätzung III.3.6 Besprechungsprotokoll Seite III.16

94 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3.7 Massenermittlung Seite III.17

95 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3.8 Aufmassblätter Seite III.18

96 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - Seite III.19

97 - Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Praktische Umsetzungsmöglichkeiten - III.3.9 Abrechnung Seite III.20

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