Vorsorgliche Massnahmen
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- Katrin Kästner
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1 Vorsorgliche Massnahmen Möge die Macht (von Art. 31 LugÜ) mit Dir sein! 73 Vorsorgliche Massnahmen Übersicht 1 Einleitung - Die Macht des einstweiligen Rechtschutzes 2 Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ (Art. 31 LugÜ) Begriff der vorsorglichen Massnahme Zuständigkeiten Rechtsprechung Merkpunkte bei vorsorglichen Massnahmen 3 Einstweiliger Rechtsschutz im IPRG 74 Vorsorgliche Massnahmen Einleitung Die Macht des einstweiligen Rechtsschutzes Einstweiliger Rechtsschutz kann weit gehen: Anti-suit injunction (vgl. EuGH , Rs. C-150/02, Turner Grovit; EuGH , Rs. C-185/07, Allianz West Tankers; BGE 138 III 304, E ) World-wide Freezing Order: "in-personam" Arrest. Leistungsmassnahmen (auch für Geldleistungen): o Kort Geding (NL) o Référé-provision (F) o Leistungsverfügung (D) 75 1
2 Vorsorgliche Massnahmen Einleitung Die Macht des einstweiligen Rechtsschutzes De facto oft endgültiger Rechtsschutz Forum shopping im Quadrat Z. T. Vollstreckbarkeit im Ausland 76 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ Begriff der vorsorglichen Massnahme " sind unter 'einstweiligen Massnahmen' solche Massnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sachund Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird." (EuGH , Rs. C-104/03, St. Paul Dairy / Unibel Exser, N 13) Bsp.: Arreste, Grundbuchsperren, vorläufige Konkurrenzverbote, auch Leistungsmassnahmen (aber nur unter erschwerten Voraussetzungen), Beweissicherungsmassnahmen (differenzieren!) 77 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ Zuständigkeiten Das in der Hauptsache befasste Gericht (Art. 2 ff. LugÜ) Ein Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre (virtuelle Hauptsachenzuständigkeit, Art. 2 ff. LugÜ) Strittig: ob alternativ oder subsidiär zur Zuständigkeit des tatsächlich mit der Hauptsache befassten Gerichts. Art. 31 LugÜ i.v.m. nationalem Recht (Art. 10 IPRG) 78 2
3 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ Sonderfall Gerichtsstandsvereinbarung: Vermutung gegen alternative Zuständigkeiten für einstweiligen Rechtsschutz (BGE 125 III 451) Bei Schiedsklausel stützt sich die Eilzuständigkeit einzig auf Art. 31 LugÜ Auch bei hängigem Hauptverfahren im Ausland Ausschlusswirkung (Art. 27 LugÜ) gilt nur bei Klagen 79 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ Rechtsprechung EuGH , Rs. C-391/95,Van Uden Maritime/Deco-Line 1. Schiedsklage Schiedsgericht NL van Uden Maritime BV (Rotterdam) Chartervertrag mit Schiedsklausel Deco-Line (Hamburg) 2. Begehren um vorsorgl. Zahlung DEM 0.8 Mio. Gericht Rotterdam Unzuständigkeitseinrede 80 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ EuGH, Rs. C-391/95, van Uden Maritime/Deco-Line "40 Daraus folgt, dass die Anordnung einstweiliger oder sichernder Massnahmen nach Artikel 24 (Art. 31 LugÜ) insbesondere voraussetzt, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Massnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht." (Ebenso: BGer 5A_2/2013, vom , E. 1) "47 Deshalb stellt die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung nur dann eine einstweilige Massnahme im Sinne des [Art. 31 LugÜ] dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, dass der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Massnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten." 81 3
4 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ EuGH , Rs. C-99/96, Mietz v. Intership Yachting Intership Yachting BV (NL) 1. Leistung Kaufpreis Gericht NL (Kort geding) Kauf Motorboot 5 Vorauszahlungen à DEM 50K 2. vorläufig vollstreckbares Urteil DEM 145 K Hans-Hermann Mietz (BRD) 3. Vollstreckung Art. 35 I i.v.m. 16 II LugÜ Gericht Lüneburg 82 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ LG Hamburg, , GRUR Int. 2002, 1025, Unilever g. Colgate-Palmolive (CP) Unilever erhielt ein Europäisches Patent für eine Seifen- Verpackung (Publikation ). CP focht dieses Patent am gleichen Tag vor dem Europäischen Patentamt als mangels Neuheit nicht patentwürdig an. CP Deutschland und andere CP-Gruppengesellschaften hatten am Vortag in Mailand auf Feststellung geklagt, dass ihre Seifen das Patent von Unilever nicht verletzten. Unilever ersucht das LG Hamburg um Erlass eines einstweiligen Verbotes an CP Deutschland, die entsprechenden Seifenverpackungen in Deutschland zu vertreiben. 83 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ Merkpunkte bei vorsorglichen Massnahmen Zuständigkeit für v.m.: effektive virtuelle Hauptsachenzuständigkeit Art. 31 LugÜ i.v.m. nationalem Recht Derogatorische Wirkung von Gerichtstandsvereinbarungen (ausser wenn nur ein anderes Gericht effektiven Rechtsschutz gewähren kann) Voraussetzungen für Art. 31 LugÜ: Reale Verknüpfung zwischen Massnahme und Gerichtsgebiet Zusätzliche Voraussetzungen bei Leistungsmassnahmen: o Rückzahlung gewährleistet o Vermögenswerte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichts 84 4
5 Vorsorgliche Massnahmen Einstweiliger Rechtsschutz im IPRG (pro memoria) Allgemein bei Hauptsachenzuständigkeit (Art. 10 lit. a IPRG). Ohne Hauptsachenzuständigkeit: Art. 10 lit. b IPRG schweizerische Gerichte am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll Diverse besondere Zuständigkeitsregeln, die einen bestimmten örtlichen Gerichtsstand zur Verfügung stellen: z.b. Art. 46, 62, 89, 153 IPRG Zusätzlich: Art. 271 f. SchKG 85 Anerkennung und Vollstreckung: Allgemein Nicht immer, aber immer öfter 86 A&V Allgemein Übersicht 1 Idee und Bedeutung 2 Verhältnis von Anerkennung und Vollstreckung 3 Voraussetzungen nach IPRG 4 Merkpunkte der A&V gemäss IPRG 87 5
6 A&V Allgemein Idee und Bedeutung Nicht selbstverständlich: "fremde Richter"! Nicht immer, aber immer öfter (favor recognitionis) "comity" zunehmendes Bedürfnis der Parteien (wieder einmal) Vertrauen in die Gleichwertigkeit der Justizsysteme (vgl. nächste Folie) A&V geht nie weiter als das Ersturteil 88 A&V Allgemein Idee und Bedeutung Erwägungsgrund reveugvvo Nr. 26 (26) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen. 89 A&V Allgemein Verhältnis Anerkennung Vollstreckung Anerkennung ist Voraussetzung für Vollstreckung Gewisse Urteile brauchen nur Anerkennung Inzidente (ausserhalb einem Vollstreckungsverfahren von Geldforderungen) oder selbständige Anerkennung: Inzident (Normalfall): Art. 29 Abs. 3 IPRG (Art. 33 Abs. 3 LugÜ) Anerkennungsfeststellungsverfahren (selbständiges Verfahren): Art. 29 Abs. 1 u. 2 IPRG (Art. 33 Abs. 2 LugÜ) 90 6
7 A&V Allgemein Verhältnis Anerkennung Vollstreckung Inzidente "Vollstreckbarerklärung" (im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens) Geldforderungen: Art. 81 SchKG andere Forderungen: Art. 335 ff. ZPO Selbständige Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) Geldforderung: Art IPRG / Art. 335 ff. (Art. 338 ZPO) analog andere Forderung: Art IPRG / Art. 335 ff. ZPO (Art. 338 ZPO) analog Begriffliches: Exequatur = Vollstreckbarerklärung 91 A&V Allgemein Voraussetzungen nach IPRG Art. 25 ff. IPRG Entscheidung einer staatlichen Behörde (Zivilurteil, inkl. Vergleich [Art. 30 IPRG], Urkunden freiwilliger Gerichtsbarkeit [Art. 31 IPRG]) Indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a, Art. 26 und BT IPRG) Endgültig, kein ordentliches Rechtsmittel (Art. 25 lit. b IPRG): grundsätzlicher Suspensiveffekt ex lege erforderlich strittig bei vorsorglichen Massnahmen (vgl. ZR 2002 Nr. 84 gegen BJM 2006, 29; BGer 5P.252/2003; vgl. aber Art. 96 Abs. 3 IPRG) Kein Verweigerungsgrund (Art. 25 lit. c und Art. 27 IPRG) 92 A&V Allgemein Voraussetzungen nach IPRG Verweigerungsgründe insbesondere (Art. 27 IPRG) Offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen materiellen und formellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG): Kontrolle des Ergebnisses, nicht eines Rechtssatzes "Ordre public atténué" Keine weitere Überprüfung in der Sache (Art. 27 Abs. 3 IPRG) Nicht gehörige Ladung (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; formeller Ordre public) Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insb. des rechtl. Gehörs (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG; formeller Ordre public) Litispendenz res iudicata (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG) 93 7
8 A&V Allgemein Voraussetzungen nach IPRG Beispiel : "Talaq" Der saudische Scheich Abdel Kassan verstösst seine libanesische Frau Fatimah wegen ihres verwestlichten Lebenswandels. Die Verstossung wird gegen den erbitterten Widerstand von Fatimah vom zuständigen Richter als Talaq bestätigt. a) Fatimah verliert damit ihre ehelichen Unterhaltszahlungen und soll auch aus der (selten bewohnten) gemeinsamen Villa am Genfersee ausziehen. b) Fatimah zieht nach Genf und lernt dort Jean-Pierre kennen. Sie möchten heiraten. Quid iuris? 94 A&V Allgemein Merkpunkte zur Anerkennung nach IPRG Voraussetzungen der Anerkennung nach Art. 25 ff. IPRG: Indirekte internationale Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates aus CH-Sicht! Kein ordentliches Rechtsmittel bzw. Endgültigkeit der ausländischen Entscheidung Kein Verweigerungsgrund i.s.v. Art. 27 IPRG kontrollierte Wirkungsübernahme (vgl. BGE 130 III 336 E. 2.5: keine andersartigen oder wesentlich weitergehende Wirkungen als einem entsprechenden inländischen Urteil zukommen würde) Ordre public = Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze; Unvereinbarkeit mit der CH-Rechts- und Werteordnung; "offensichtlicher" Verstoss nötig aus Respekt vor dem ausländischen Gericht 95 Anerkennung und Vollstreckung nach LugÜ Schneller als man denkt 96 8
9 Übersicht 1 EU-Justizbarometer 2 Anwendungsbereich 3 Voraussetzungen (Überblick) 4 Entscheidung 5 Verweigerungsgründe 6 Verfahren 7 Vergleich LugÜ mit IPRG 97 EU-Justizbarometer 2015 Schaubild: Unabhängigkeit der Justiz, in: The 2015 EU Justice Scoreboard) 98 Anwendungsbereich Räumlich: Entscheidungen aus einem Vertragsstaat Internationalität des Sachverhaltes: irrelevant Sachlich: Entscheid über Handels- und Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 LugÜ) Persönlich: Nationalität / Wohnsitz der Parteien: irrelevant Zeitlich: Art. 63 LugÜ 99 9
10 Voraussetzungen (Überblick) "Entscheid" (i.s.v. Art. 32 LugÜ) eines anderen Lug Vollstreckbarkeit des Entscheides im Urteilsstaat (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ) nicht zwingend formelle Rechtskraft (Art. 37, 46 LugÜ) Nicht: Zuständigkeit im Urteilsstaat (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ) Ausnahmen (Art. 35 Ziff. 1, 2 LugÜ; Besondere Rechtsgebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis / ausschliessliche Zuständigkeiten) Keine weiteren Verweigerungsgründe (Art. 34 LugÜ) Keine subsidiäre Vollstreckung nach IPRG (Garantieprinzip) 100 Entscheidung (Art. 32 LugÜ) Anerkennungsfähige Entscheidung gemäss Art. 32 LugÜ Autonome Auslegung "Um als eine Entscheidung im Sinne des Übereinkommens angesehen werden zu können, muss die betreffende Entscheidung also von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet." (EuGH , Rs. C-414/92, Solo Kleinmotoren Boch, N 17) Prozessvergleiche: grundsätzlich geregelt in Art. 58 LugÜ; keine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Abgrenzung zum Teil schwierig Vorsorgliche Massnahmen (sofern kontradiktorisch ergangen) Entscheid über (Un-)zuständigkeit? 101 Entscheidung (Art. 32 LugÜ) EuGH , Rs. C-456/11, Gothaer et al. Samskip 2 Sept Landgericht Bremen (D) Krones bzw. Zessionar (D) 1 Sept Transportvertrag Konnossement (Gerichtsstandsklausel zugunsten von Island) Hof van beroep te Antwerpen (B) erklärte sich für unzuständig zugunsten von Island Samskip (D)
11 Entscheidung (Art. 32 LugÜ) EuGH , Rs. C-456/11, Gothaer et al. / Samskip, Tenor: "1. Art. 32 [ ] ist dahin auszulegen, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist. 2. Die Art. 32 und 33 [ ] sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist." 103 Entscheidung (Art. 32 LugÜ) Sonderfall ex-parte-entscheidungen Fallen nicht unter Titel III keine A&V unter LugÜ (EuGH , Rs. 125/79, Denilauler/Couchet Frères; BGer 4P.331/2005; z.t. noch anders BGE 129 III 626) Abgrenzung: Art. 32 LugÜ (Besteht überhaupt die Möglichkeit eines kontradiktorischen Verfahrens?) Art. 34 Ziff. 2 LugÜ (Wurden "einzig" das rechtliche Gehör einstweilen verweigert?) (Vgl. Beispiel des ital. "decreto ingiuntivo": BGE 139 III 232; BGer 5A_752/2014: solange ex-parte kein Entscheid nach Art. 32 LugÜ) 104 Verweigerungsgründe (Art. 34 LugÜ) Ordre public Offensichtlicher Widerspruch mit schweizerischem (Vollstreckungs-) Ordre public (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ): Ordre public atténué nur offensichtliche und untragbare Verletzungen verfahrensrechtlicher sowie materieller Ordre public konkretes Ergebnis der Anerkennung
12 Verweigerungsgründe (Art. 34 LugÜ) Rechtliches Gehör Keine rechtzeitige Ladung (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ): falls keine Einlassung rechtzeitig nach Ansicht des Vollstreckungsrichters; Zustellung in einer Weise, dass er sich verteidigen konnte (BGer 5A_230/2012 v ; OGer ZH PS O/U v ) Vorbehalt der Schweiz gemäss Protokoll Nr. 1, Art. III bzgl. letztem Teilsatz in Art. 34 Ziff Verweigerungsgründe (Art. 34 LugÜ) Unvereinbarkeit mit einem früheren Urteil Unvereinbarkeit mit einem früheren Inlandurteil (Art 34 Ziff. 3 LugÜ): keine Relevanz der zeitlichen Reihenfolge kein Entscheid aus LugÜ-Anwendungsbereich vorausgesetzt Unvereinbarkeit mit den Rechtsfolgen des früheren Inlandurteils (BGE 138 III 261 E. 1.2) Unvereinbarkeit mit früherem Urteil eines Dritt- oder anderen Vertragsstaates (Art. 34 Ziff. 4 LugÜ): gilt auch zwischen vorsorglichen Massnahmen (EuGH , Rs. C-80/00, Italian Leather / WECO Polstermöbel) 107 Verweigerungsgründe (Art. 35 LugÜ) Indirekte Zuständigkeit (Art. 35 LugÜ) Prüfung der indirekten Zuständigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt (Art. 35 Abs. 3 LugÜ) Art. 25 lit. a IPRG! Indirekte Zuständigkeit gehört gem. Art. 35 Abs. 3 LugÜ auch nicht zum Ordre public kein Hintertürchen! "Selbst bei krassen Verstössen" (BGer 4A_305/2009 v , E. 3.1) Ausnahmsweise Überprüfung der indirekten Zuständigkeit bei (Art. 35 Abs. 1 und 2 LugÜ): Versicherungs- und Verbrauchersachen (Art. 8 ff. LugÜ) (Schutz der schwächeren Partei) Fälle von Art. 22 LugÜ
13 Verfahren Einleitung Freizügigkeit von LugÜ-Entscheidungen: einfaches und einheitliches Verfahren Zwei mögliche Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren: Selbständiges Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren (Art. 33 Abs. 2 und Art. 38 ff. LugÜ) Inzidente Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung (Art. 33 Abs. 3 LugÜ; Art. 81 SchKG) 109 Verfahren Anerkennungsverfahren Grundsatz der automatische Anerkennung (ipso iure; Art. 33 Abs.1 LugÜ) Inzidente Anerkennung (vorfrageweise; Art. 33 Abs. 3 LugÜ) Keine Rechtskraftwirkung, da nur in den Entscheidungsgründen Selbständiges Anerkennungsverfahren (Art. 33 Abs. 3 LugÜ): Hinreichendes Rechtsschutzinteresse ( besonderes Feststellungsinteresse) Deklarativ, Rechtskraftwirkung Nur positiver Feststellungsantrag möglich Verweis auf Verfahren gemäss Art. 38 ff. LugÜ 110 Verfahren Vollstreckungsverfahren Achtung: Das LugÜ regelt nur das Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärung), nicht die eigentliche Vollstreckung nationales Recht für die Vollstreckung (vgl. OG-ZH vom , RV O/U E.2.3) PS: Art. 39 reveugvvo: Abschaffung des Erfordernisses der Vollstreckbarerklärung. Versagung der Vollstreckung nur auf Antrag des Schuldners (Art. 46 reveugvvo)
14 Verfahren Selbständige Vollstreckbarerklärung (Exequatur; Art. 38 ff. LugÜ) Antrag des Berechtigten (Art. 38 Abs. 1 LugÜ) In 1. Instanz keine Anhörung des Vollstreckungsgegners (Art. 41 LugÜ) In 1. Instanz keine Prüfung von Art. 34 und 35 LugÜ; nur Prüfung, ob vollstreckbarer Titel vorliegt 112 Verfahren Sachliche Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht (Art. 39 Abs. 1 i.v.m. Anhang II LugÜ) und zwar für Geld- sowie Sachleistungen Art. 338 Abs. 1 ZPO Örtliche Zuständigkeit am Vollstreckungsort oder am Wohnsitz des Beklagten (Art. 39 Abs. 2 LugÜ; Art. 339 ZPO) Rechtsbehelf rechtliches Gehör (Art. 43 Abs. 1 LugÜ; vgl. dazu Art. 327a ZPO) Frist für Rechtsbehelf: 1 Monat für Schuldner mit Wohnsitz im Vollstreckungsstaat 2 Monate bei ausländischem Wohnsitz (Art. 43 Abs. 5 LugÜ) 10 Tage für Gläubiger (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Sistierungsmöglichkeit (Art. 46 Abs. 1 LugÜ; BGE 137 III 261) 113 Verfahren Keine Notwendigkeit eines besonderen Rechtsschutzinteresses an der "nackten" Vollstreckbarerklärung (Exequatur ohne Anordnung von Massnahmen) Dass dem ausländischen Urteil womöglich freiwillig entsprochen wird ("de facto-wirkung"), beschlägt das Rechtsschutzinteresse am Exequatur nicht. Zweck der Vollstreckbarerklärung: Das ausländische Urteil erhält die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland mit all seinen Wirkungen. (BGer 4A_366/2011 v , E. 2.2; OGer ZH, , RV O/U)
15 Verfahren Inzidente Vollstreckbarerklärung? (Art. 81 SchKG) Art. 38 LugÜ: Vollstreckung setzt Vollstreckbarerklärung voraus Vorfragweise Anerkennung gemäss Art. 33 LugÜ genügt nicht BGer und h.l. unter alugü (vgl. z.b. BGer 5A_367/2013, E. 3): vorfrageweise Anerkennung bzw. Vollstreckung ohne selbständige Vollstreckbarerklärung ist nicht alugü-widrig Minderheitsmeinung: LugÜ ist ein geschlossenes System keine Vollstreckung ohne selbständige Vollstreckbarerklärung 115 Verfahren Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 LugÜ Art. 47 Abs. 1 LugÜ: Möglichkeit, Sicherungsmassnahmen zu verlangen auch ohne Vollstreckbarerklärung, wenn das Urteil nach dem LugÜ anzuerkennen ist. Jedoch kein Anspruch. nationales Recht kann zusätzliche Voraussetzungen bestimmen. Art 47 Abs. 2 LugÜ: eine erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung ( ohne Anhörung des Schuldners) gibt Anspruch auf Sicherungsmassnahmen beim Vollstreckungsgericht. Nationales Recht darf keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangen. 116 Verfahren Sicherungsmöglichkeiten: Arrest, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Geldforderungen) sog. LugÜ-Arrest Massnahme nach Art. 340 ZPO (bei anderen Leistungen) Arrestlegung auf Vermögen in der ganzen CH (Art. 271 Abs. 1, 1. Satz in fine) Zuständigkeit am Betreibungsort oder Vollstreckungsort Voraussetzung lediglich definitiver RÖ-Titel
16 Verfahren Inzidente Prüfung der Vollstreckbarkeit bei einem Arrest nach Art. 271 SchKG? Vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. 6, Abs. 3 SchKG) Umstritten, ob gleichzeitig mit dem Arrest die Vollstreckbarkeit des LugÜ-Titels nach Abs. 3 beantragt werden muss Ein Arrest mit inzidenter Prüfung der Vollstreckbarkeit des LugÜ- Entscheids sollte möglich sein (Art. 47 Abs. 1 LugÜ!) Der Gläubiger kann zwischen inzidenter Anerkennung und selbständiger (gleichzeitiger) Vollstreckbarerklärung wählen Art. 271 Abs. 3 SchKG regelt lediglich die sachliche Zuständigkeit Vgl. aber gegenteiliges obiter dictum des BGer in 139 III 135, E Verfahren: Rechtsmittel Gegen Vollstreckbarkeit 1. Anfechtungsobjekt: Exequaturentscheid (Art. 327a Abs. 1 ZPO). 2. Beschwerdegrund: Vollstreckungsverweigerungsgrund i.s.v. Art. 34 f. LugÜ; volle Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). 3. Frist: 1 Monat bei Schuldnerwohnsitz in Vollstreckungsstaat 2 Monate bei ausländischem Wohnsitz (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.v.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ). 4. Wirkung: Aufschiebende Wirkung, Arrest jedoch nicht berührt (Art. 327a Abs. 2 ZPO). Gegen Arrestbewilligung 1. Anfechtungsobjekt: Arrestentscheid (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Weiterzug mit Beschwerde möglich (Art. 278 Abs. 3 SchKG). 2. Beschwerdegrund: arrestspezifische Einwendungen (unzureichende Bezeichnung, Unpfändbarkeit etc.). 3. Frist: 10 Tage (Art. 278 Abs. 1 SchKG). 4. Wirkung: Keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 Abs. 4 SchKG). 119 Merkpunkte In der Regel keine Überprüfung der Zuständigkeit des Erkenntnisgerichts Nachprüfung als Ausnahme (Art. 22 LugÜ, Versicherungs- oder Verbrauchersachen) Anforderungen an "Entscheidung": durch ein Gericht gefällt (vgl. aber Art. 62 LugÜ) Entscheid über Handels- und Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 LugÜ) keine Rechtskraft der Entscheidung erforderlich, aber vorläufige Vollstreckbarkeit inkl. in kontradiktorischem Verfahren ergangene vorsorgliche Massnahmen Anerkennungshindernisse von Art. 34/35 LugÜ werden erst von oberer Instanz geprüft ("LugÜ-Beschwerde")
17 Vergleich LugÜ mit IPRG: A+V Art. 32 ff. LugÜ 1. Gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates (inkl. vorsorgliche Massnahmen). 2. Keine Überprüfung der Zuständigkeit des Urteilsstaates; mit Ausnahmen (Art. 35 Abs. 1, 2 LugÜ). 3. Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat genügt nicht zwingend formelle Rechtskraft. 4. Fehlen von Verweigerungsgründen. Art. 25 ff. IPRG 1. Entscheidung einer staatlichen Behörde (umstritten: vorsorgliche Massnahmen). 2. Indirekte Zuständigkeit der ausländischen Behörde wird geprüft. 3. Endgültigkeit des ausländischen Entscheides erforderlich kein ordentliches Rechtsmittel. 4. Fehlen von Verweigerungsgründen. 121 Übergangsrecht (Art. 63 LugÜ) Vertrauen(sprinzip) ist gut, Rückwirkung ist besser? 122 Übergangsrecht Übersicht 1 Direkte Zuständigkeit 2 Anerkennung und Vollstreckung (indirekte Zuständigkeit)
18 Übergangsrecht Direkte Zuständigkeit Inkrafttreten des revlugü für die Schweiz: Art. 63 Abs. 1 LugÜ: Grundsatz der Nichtrückwirkung Klageanhebung vor Inkrafttreten: altes Recht; perpetuatio fori; keine nachträgliche Heilung Klageanhebung nach Inkrafttreten: revlugü 124 Übergangsrecht Anerkennung und Vollstreckung 1. Klageanhebung und ausländischer Entscheid nach Inkrafttreten für Ursprungsstaat sowie Anerkennungsstaat: revlugü 2. Klageanhebung und ausländischer Entscheid vor Inkrafttreten für Ursprungsstaat sowie Anerkennungsstaat: alugü 3. Ausländischer Entscheid nach bzw. vor Inkrafttreten für Ursprungsstaat jedoch vor bzw. nach Inkrafttreten für Anerkennungsstaat ( ) alugü (BGE 138 III 82 E. 2.1, 5A_834/2011 v ; EuGH , C- 514/10, Wolf Naturprodukt GmbH/SEWAR) 125 Übergangsrecht Anerkennung und Vollstreckung 4. Klageanhebung vor Inkrafttreten für Ursprungsstaat sowie Anerkennungsstaat / ausländischer Entscheid nach Inkrafttreten für Ursprungsstaat sowie Anerkennungsstaat (Art. 63 Abs. 2): revlugü kommt zur Anwendung: wenn alugü bei Klageanhebung sowohl im Ursprungs- wie auch im Vollstreckungsstaat in Kraft war (lit. a) oder wenn das Ursprungsgericht zuständig war gemäss Art revlugü (!!) oder einem anderen Staatsvertrag (lit. b) Überprüfung der indirekten Zuständigkeit
19 Übergangsrecht Anerkennung und Vollstreckung Schema für Mitgliedsstaaten des revlugü x x x x x Entscheid im Ursprungsstaat x Vollstreckung in der CH Klageanhebung im Ursprungsstaat alugü/iprg alugü/iprg alugü/iprg revlugü Art. 63 Abs. 2 LugÜ 127 Internationale Rechtshilfe Was lange währt, kommt nicht gut 128 Internationale Rechtshilfe
20 Internationale Rechtshilfe Internationale Rechtshilfe Zustellung Bedeutung: im Erkenntnisverfahren bei der Anerkennung Rechtsquellen: Haager Zustellungs-Ü 1965 (SR ) Haager Zivilprozess-Ü 1954 (SR ) Art. 11/11a IPRG Vorgehen und Dauer: vgl. Rechtshilfeführer 131 Internationale Rechtshilfe Zustellung Beispiel Die deutsche G GmbH klagt den Schweizer S am 30. April 2001 in Rottweil ein. Das deutsche Gericht schickt die Klage am 3. Mai per Post an S in Basel. Am 17. Mai schickt sie die Klage nochmals an S, diesmal per Fax. Ist die Klage rechtsgültig zugestellt? (ZR 102 [2003] Nr. 42)
21 Internationale Rechtshilfe Zustellung Beispiel Eine Schweizer Klientin kommt zu Ihnen mit einem Brief eines Schweizer Anwaltes in der Hand: "Klagezustellung in Sachen X Sehr geehrte Damen und Herren Meine Klientin X hat in London gegen Sie Klage eingeleitet. Sie erhalten die Klageschrift zusammen mit einer Verfügung des Gerichtes in der Beilage zu Ihrer Kenntnis. Ich weise Sie speziell auf die Säumnisfolgen hin, falls Sie nicht innert 20 Tagen ab dieser Mitteilung die Klageantwort einreichen. Mit freundlichen Grüssen" Was raten Sie der Klientin? 133 Internationale Rechtshilfe Rechtshilfe im Beweisverfahren Rechtsquellen: Haager Zivilprozess-Ü 1954 (SR ) Haager Beweiserhebungs-Ü 1970 (SR ) Art. 11 und 11a IPRG Dauer (vgl. Rechtshilfeführer) Beweisaufnahme in der Schweiz ausserhalb der Rechtshilfe: u.u. strafbar (insb. Art. 271, 273 StGB) 134 Fragen / Ergänzungen
Vorsorgliche Massnahmen:
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