Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Vertragsinformationen

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1 Allgemeine Vertragsinformationen Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für SpardaBaufiProtect Versicherung 1 Wann und mit welchen Folgen kann der Widerruf erklärt werden? 2 Wie erfolgt die Beitragszahlung? 3 Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden? 4 Welche Folgen hat die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses? 5 Welcher Personenkreis kann versichert werden? 6 Wann ist die Leistungspflicht für alle versicherten Risiken ausgeschlossen? 7 Welche Obliegenheiten sind bei allen versicherten Risiken zu beachten? 8 Wer ist der Empfänger der Versicherungsleistung? 9 Wie sind verschiedene Begriffe zu verstehen? 10 Welche Leistungen schließen sich gegenseitig aus? Besondere Bedingungen für die SpardaBaufiProtect Lebensversicherung 2 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? Besondere Bedingungen für die SpardaBaufiProtect Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit Besondere Bedingungen für die Assistanceleistungen bei Krankheit 1 Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Assistance erfüllt sein? Besondere Bedingungen für die SpardaBaufiProtect Versicherung bei Arbeitslosigkeit/bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit 5 Welche Regelungen gelten bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit? Besondere Bedingungen für die Assistanceleistungen bei Arbeitslosigkeit 1 Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Assistance erfüllt sein? Besondere Bedingungen für die Soforthilfe bei unfallbedingter Invalidität Besondere Bedingungen für die Soforthilfe bei Schwerer Krankheit Merkblatt zur Datenverarbeitung Wichtige Hinweise und Einwilligung in die Verwendung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und weiteren gesetzlich geschützten Daten Schlusserklärung der versicherten Person Informationen zum Beitritt zu SpardaBaufiProtect Versicherung Allgemeine Vertragsinformationen entsprechend 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.v.m. 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung 1. Dieser Versicherung einschließlich Soforthilfe und Assistanceleistungen liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Sparda-Bank Hamburg eg, Präsident-Krahn-Stra (als Versicherungsnehmer) und den in Ziff. 2 und 3 genannten Versicherern zugrunde. Personen, denen durch den vorgenannten Versicherungsnehmer ein Darlehen zur Baufinanzierung gewährt oder vermittelt wurde, können als Darlehensnehmer dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten und werden dann im Rahmen der Versicherungsbedingungen (als jeweils versicherte Person) in den Versicherungsschutz einbezogen. Dabei können die versicherten Personen den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Risiken (Tod, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unfallbedingte Invalidität und Schwere Krankheit) wählen, ebenso Assistanceleistungen im Fall von Krankheit und Arbeitslosigkeit. Die gewählten versicherten Risiken einschließlich der Assistanceleistungen sind unselbstständige Teile und bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag. Für das Versicherungsverhältnis gelten neben der Beitrittserklärung diese Vertragsinformationen einschließlich der unten aufgeführten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, das Produktinformationsblatt, das Merkblatt zur Datenverarbeitung, das Merkblatt Wichtige Hinweise und Einwilligung in die Verwendung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und weiteren gesetzlich geschützten Daten und die Schlusserklärung. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistungen sind dem Produktinformationsblatt und den nachfolgenden Bedingungen zu entnehmen. 2. Versicherer für die Lebensversicherung ist die Credit Life AG, RheinLandplatz, Neuss, mit Sitz in Neuss, Telefon Die Handelsregisternummer lautet: Nr. 9766, eingetragen beim Amtsgericht Neuss. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Wilhelm Ferdinand Thywissen. Vorstand: Christoph Buchbender, Udo Klanten, Andreas Schwarz. 3. Versicherer für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die Arbeitslosigkeitsversicherung, die Versicherung für Soforthilfe bei unfallbedingter Invalidität, die Versicherung für Soforthilfe bei Schwerer Krankheit sowie die Assistanceleistungen bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ist die RheinLand Versicherungs AG, RheinLandplatz, Neuss, mit Sitz in Neuss, Telefon Die Handelsregisternummer lautet: Nr. 1477, eingetragen beim Amtsgericht Neuss. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. rer. pol. h.c. Klaus G. Adam. Vorstand: Christoph Buchbender, Udo Klanten, Andreas Schwarz, Jutta Stöcker. 4. Beide Gesellschaften sind Tochterunternehmen der deutschen RheinLand Versicherungsgruppe mit Sitz in Neuss. Sie betreiben die Versicherung. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. 5. Das Versicherungsverhältnis kommt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag und der Bestätigung über die Annahme des Beitritts zustande, sofern die versicherte Person den Beitritt nicht wirksam widerruft ( 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung). Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses, zu Beendigungsmöglichkeiten, über etwaige Nebengebühren, -kosten und Erstattungsbeträge sind in den unten aufgeführten Versicherungsbedingungen enthalten. 6. Die Höhe des Beitrages und Zahlungsbedingungen sind in der Beitrittserklärung aufgeführt. 7. Gesonderte Versicherungsscheine werden nicht ausgestellt; an deren Stelle treten die Beitrittserklärung und die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Versicherung mit vorangestellten Allgemeinen Vertragsinformationen. 8. Allgemeine Hinweise zur geltenden Steuerregelung zur Lebensversicherung (nach Rechtslage bei Vertragsschluss, eine individuelle Steuerberatung nicht ersetzend): - Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur eine Leistung im Todesfall vorsehen, sind im Rahmen der Höchstbeiträge steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. - Fällige Todesfallleistungen sind den Erben der versicherten Person zuzurechnen. 9. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Versicherer gilt der Gerichtsstand Neuss. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die versicherte Person bei dem Gericht erhoben werden, das für deren Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Bei juristischen Personen bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder der Niederlassung. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, ist der Gerichtsstand Neuss. 10. Beschwerden können an einen der unter Ziff. 2 und/oder 3 genannten Versicherer gerichtet werden. Die Credit Life AG und die RheinLand Versicherungs AG sind zudem Mitglied des Vereins Versicherungsombudsmann e.v. Für Verbraucher besteht daher die Möglichkeit des Streitschlichtungsverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann. Auch in diesem Fall ist die Beschwerde zunächst an den Versicherer zu richten. Sofern diese Beschwerde nicht zufriedenstellend beantwortet wird, kann die Beschwerde dann beim Versicherungsombudsmann erhoben werden, beispielsweise unter Telefon: 0800/ , Telefax: 0800/ , Anruf/Fax kostenlos. Briefpost: Postfach , Berlin. Des Weiteren können Beschwerden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108 in Bonn gerichtet werden. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt jeweils unberührt. 11. Zur Absicherung der Ansprüche aus Lebensversicherungen besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstraße 43 G, Berlin, errichtet ist. Hieran ist die Credit Life AG beteiligt. 12. Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, bedürfen mindestens der Textform (z.b. Brief, Fax oder ); sie werden mit Zugang wirksam. Allgemeine Bedingungen für SpardaBaufiProtect Versicherung (AVB) 1 Wann und mit welchen Folgen kann der Widerruf erklärt werden? Widerrufsrecht Die versicherte Person kann ihre Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Ein isolierter Widerruf für einzelne versicherte Risiken der Versicherung ist nicht möglich. Die Frist beginnt, nachdem die versicherte Person die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an den Versicherungsnehmer, die zu richten, die den Widerruf an die Versicherer weiterleitet. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und die Versicherer erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn die versicherte Person zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen die Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, d. h. bis zum Zugang des Widerrufs, geteilt durch die ursprüngliche (vertraglich vereinbarte gesamte) Versicherungsdauer in Tagen, multipliziert mit dem Einmalbeitrag. Der Versicherungsbeitrag ist dem Antrag zu entnehmen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Hat die versicherte Person ihr Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, ist sie auch an einen mit dem Versicherungsvertragsverhältnis zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenden Vertrag aufweist und eine Dienstleistung der Versicherer oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und den Versicherern betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

2 Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch der versicherten Person sowohl von der versicherten Person als auch von den Versicherern vollständig erfüllt ist, bevor die versicherte Person ihr Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ende der Widerrufsbelehrung 2 Wie erfolgt die Beitragszahlung? Der Beitrag wird mitfinanziert und als Einmalbeitrag durch den Versicherungsnehmer entrichtet. Der Einmalbeitrag ist fällig mit Darlehenszusage. 3 Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden? 1. Das Versicherungsverhältnis wird für die in der Beitrittserklärung benannte Laufzeit (in Monaten) vereinbart und endet mit deren Ablauf. Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich bestehender Wartezeiten und vorbehaltlich des Eingangs des Einmalbeitrags bei den Versicherern, mit dem in der Beitrittserklärung benannten Beginndatum, jedoch nicht vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Der vereinbarte Versicherungsbeginn darf maximal 36 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen. Der Versicherungsschutz endet bei Tod der versicherten Person, längstens nach 180 Monaten. 2. Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, ab Versicherungsbeginn zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Kündigungsverlangens in Textform (z.b. Brief oder Fax) an die 3. Bei Beendigung des Darlehens kann die versicherte Person das Versicherungsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des darauffolgenden Monats kündigen. Fristwahrend ist die rechtzeitige Absendung des Kündigungsverlangens in Textform an die unter 3 Nr. 2 AVB genannte Adresse. 4 Welche Folgen hat die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses? Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann nicht verlangt werden. Im Kündigungsfall werden die zum Zeitpunkt der Kündigung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten, nicht verbrauchten Beitragsanteile zurück erstattet. Durch die vorzeitige Beendigung verursachte Kosten sowie ein Stornoabschlag in Höhe von 10 % können abgezogen werden. Die Rückerstattung erfolgt zu Gunsten der Tilgung des Darlehns der versicherten Person. 5 Welcher Personenkreis kann versichert werden? 1. Versicherungsschutz für die Risiken Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, die Assistanceleistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit sowie die Soforthilfe bei unfallbedingter Invalidität oder schwerer Krankheit wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bei Zustandekommen/Beginn des Versicherungsverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet und das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2. Versicherungsschutz für das Risiko Tod wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bei Zustandekommen/Beginn des Versicherungsverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet und das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3. Der Versicherungsschutz endet darüber hinaus bezogen auf das Risiko Tod mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat und bezogen auf die sonstigen versicherten Risiken mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. 4. Versicherbar ist der Antragsteller als natürliche Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, auch in Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit, z.b. eines Gewerbes oder freien Berufes, als Inhaber einer Einzelfirma oder als im Handelsregister eingetragener alleingeschäftsführender Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH. 6 Wann ist die Leistungspflicht für alle versicherten Risiken ausgeschlossen? Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische und psychische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Erklärung des Beitritts ärztlich behandelt wurde oder ein Arzt deren Behandlung angeraten hat. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Für die einzelnen Risikosparten gelten daneben jeweils weitere Ausschlüsse der Leistungspflicht, die sich aus den jeweiligen Besonderen Bedingungen (s.u.) ergeben. 7 Welche Obliegenheiten sind bei allen versicherten Risiken zu beachten? 1. Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses hat die versicherte Person bzw. haben ihre Erben bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, die im Einzelnen nachfolgend und in den jeweiligen Besonderen Bedingungen geregelt sind. 2. Zur Klärung der Leistungspflicht können die Versicherer notwendige Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit diesen Nachweisen verbundenen Kosten tragen die versicherte Person bzw. ihre Erben. Zur Beurteilung des versicherten Risikos oder der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden befragt werden. Diese sind für die Leistungsprüfung zu ermächtigen, alle für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Dann werden die Versicherer die versicherte Person vor der Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten unterrichten. Die versicherte Person kann einer Erhebung widersprechen; dies kann jedoch zu einem Verlust der Leistungspflicht der Versicherer führen. Die versicherte Person kann auch jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. 3. Sollte eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person bzw. ihre Erben. 4. Abweichend von 7 Ziff. 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die nicht arglistige Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Über diese Rechtsfolgen wird der Versicherer die versicherte Person oder die Erben nach Eintritt des Versicherungsfalls noch einmal durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. 8 Wer ist der Empfänger der Versicherungsleistung? 1. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis für die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bzw. Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit werden an den Versicherungsnehmer zur Tilgung des Darlehens der versicherten Person erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht). Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt. 2. Die Soforthilfen für unfallbedingte Invalidität und schwere Krankheit werden an die versicherte Person ausgezahlt. 3. Assistance-Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit werden an die versicherte Person erbracht. 9 Wie sind verschiedene Begriffe zu verstehen? 1. Wartezeit: Zeitraum, für den kein Versicherungsschutz besteht und für den damit kein Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann, beginnend mit dem in der Beitrittserklärung genannten Beginndatum, jedoch nicht vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung. 2. Karenzzeit: Leistungsfreie Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles, für die kein Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. 10 Welche Leistungen schließen sich gegenseitig aus? 1. Versicherungsleistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung und der Arbeitslosigkeitsversicherung schließen sich gegenseitig aus. Für Arbeitslosigkeit ist eine Versicherungsleistung ausgeschlossen, sofern für den gleichen Zeitraum bereits Versicherungsleistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erbracht werden und umgekehrt. 2. Versicherungsleistungen aus der Soforthilfe bei unfallbedingter Invalidität und der Soforthilfe bei schwerer Krankheit schließen sich gegenseitig aus. Für unfallbedingte Invalidität ist eine Versicherungsleistung ausgeschlossen, sofern bereits Versicherungsleistungen aufgrund einer Schweren Krankheit erbracht werden und umgekehrt. Besondere Bedingungen für die SpardaBaufiProtect Lebensversicherung (sofern beantragt) Die Lebensversicherung dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person gegenüber dem Darlehensgeber für den Fall des Todes; sie ist eine Risikolebensversicherung, für die 169 VVG (Rückkaufswert) keine Anwendung findet. Eine Beteiligung an ggf. entstehenden Überschüssen und an Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) ist ausgeschlossen, 153 Abs. 1 VVG. 2 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? 1. Die frei vereinbarte, über die Laufzeit des Versicherungsverhältnisses gleichbleibende Versicherungssumme ist der Beitrittserklärung zu entnehmen. 2. Die gleichbleibende Versicherungssumme ist insgesamt auf maximal Euro und 125% des Gesamtdarlehensbetrages begrenzt. Die Maximierung auf Euro gilt auch, wenn die versicherte Person mehrere Versicherungsverhältnisse mit dem Versicherer hat. 1. Vorbehaltlich 6 AVB und der nachfolgenden Absätze besteht Leistungspflicht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht (also z. B. auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat). 2. Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 3. Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen besteht keine Leistungspflicht, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Ziff. 2 bleibt unberührt. 4. Wenn sich die versicherte Person vor Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst tötet, besteht keine Leistungspflicht, sofern die Tat nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit begangen wurde. 1. Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind einzureichen: - eine Kopie der Beitrittserklärung und des Darlehensvertrages; - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, - ein ausführliches ärztliches Zeugnis auf dem Original-Vordruck des Versicherers über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat; ggf. zusätzlich ein amtliches Zeugnis über die Todesursache. 2. Bei Verletzung einer Obliegenheit gilt 7 AVB. Besondere Bedingungen für SpardaBaufiProtect Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit (sofern beantragt) 1. Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person gegenüber dem Darlehensgeber für den Fall der Arbeitsunfähigkeit. 2. Eine versicherte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer ärztlich nachgewiesenen Gesundheitsstörung nach Versicherungsbeginn außerstande ist, ihre bisherige berufliche Tätigkeit in irgendeiner Weise auszuüben, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

3 2 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer nach Ablauf der Karenzzeit von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands eine Arbeitsunfähigkeitsleistung. Die Höhe der vereinbarten monatlichen Arbeitsunfähigkeitsleistung ist der Beitrittserklärung zu entnehmen. 2. Die Versicherungsleistung wird erstmalig zum Zeitpunkt der Fälligkeit der auf das Ende der Karenzzeit folgenden Darlehensrate erbracht, soweit die Leistungsvoraussetzungen der Arbeitsunfähigkeitsversicherung auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin vorliegen. Danach zahlt der Versicherer für jeden weiteren Monat der Arbeitsunfähigkeit die Versicherungsleistung, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. 3. Nach jeder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit beginnt die 42-Tage-Frist, in der kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung besteht, wieder neu zu laufen; dies gilt auch, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Krankheitsart wie zuvor verursacht worden ist. 4. Zeigt die versicherte Person dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft nicht unverzüglich nach Eintritt an (vgl. den nachfolgenden 4 Ziff. 1), wird die Versicherungsleistung erstmalig zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensrate des auf die Anzeige folgenden Monats erbracht. 5. Der Versicherungsschutz endet neben den in 3 und 5 AVB aufgeführten Gründen, wenn: a) sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen außerhalb der geographischen Grenzen Europas aufhält, solange dieser Aufenthalt fortdauert, b) die versicherte Person in den endgültigen Ruhestand, einschließlich Vorruhestand eintritt. 6. Erkennt der Versicherer einen Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung an, gilt dieses Anerkenntnis nur für den von dem Versicherer bezeichneten Zeitraum; es bindet den Versicherer nicht über diesen hinaus. 7. Die Versicherungsleistung ist auf max Euro pro Monat beschränkt und beträgt maximal 125% der abgesicherten monatlichen Darlehensrate. Auch, wenn die versicherte Person mehrere Versicherungsverhältnisse bei dem Versicherer hat, gilt insgesamt die monatliche Maximierung auf Euro. Der Versicherer leistet neben 6 AVB nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit verursacht ist a) durch Alkoholismus oder eine Suchterkrankung (Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) oder durch einen Unfall infolge von Trunkenheit; b) unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; c) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. d) durch vorsätzliche Herbeiführung oder Förderung von Gesundheitsstörungen - auch, wenn die Gesundheitsstörungen durch eine versuchte Selbsttötung binnen zwei Jahren nach Abschluss des Versicherungsverhältnisses verursacht worden sind, es sei denn, dem Versicherer wird nachgewiesen, dass diese Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist; e) durch Schwangerschaft (einschließlich der hierdurch verursachten Begleiterscheinungen wie Übelkeit oder Bluthochdruck) f) durch eine psychische Erkrankung (z. B. Depression), es sei denn, diese ist von einem Facharzt für psychische Erkrankungen diagnostiziert und behandelt; g) durch vorsätzliche Begehung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; h) durch nicht medizinisch indizierte Behandlungen/chirurgische Eingriffe (z.b. Schönheitsoperationen, Piercings). 1. Der Eintritt einer den leistungsfreien Zeitraum von 42 Tagen übersteigenden Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sind dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Kopie der Beitrittserklärung und des Darlehensvertrages; b) ein ärztliches Zeugnis auf dem Original-Vordruck des Versicherers. Der Versicherer kann auch die Untersuchung der versicherten Person durch einen von ihm bestimmten, zugelassenen und praktizierenden Arzt verlangen. 3. Der Versicherer kann dann allerdings auf seine Kosten weitere notwendige Nachweise (z. B klinische, radiologische oder histologische Untersuchungsberichte) verlangen. Der Versicherer kann, auch wenn er bereits Versicherungsleistungen erbringt, weitere Nachweise verlangen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht noch immer erfüllt sind. Für diese weiteren Nachweise gilt 7 Ziff. 2 AVB entsprechend. 4. Hat die versicherte Person Leistungsansprüche wegen der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, ist sie verpflichtet, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. 5. Bei Verletzung einer der Obliegenheiten nach den vorgenannten Absätzen gilt 7 AVB. Besondere Bedingungen für die Assistanceleistungen bei Arbeitsunfähigkeit/ schwerer Krankheit/unfallbedingter Invalidität (sofern beantragt) 1 Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Assistanceleistungen erfüllt sein? a) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Assistanceleistungen ist, dass die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes der Assistance arbeitsunfähig ist, an einer schweren Krankheit leidet oder unfallbedingt invalide geworden ist. b) Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die versicherte Person vorab die Service-Hotline der RheinLand Versicherungs AG unter der Telefonnummer kontaktiert. Der Versicherer übernimmt keinesfalls Kosten für Vermittlung und Organisation der Dienstleistungen, die ohne vorherige Kontaktierung der Service-Hotline durchgeführt wurden, auch wenn die beanspruchten Dienstleistungen dem Leistungsumfang der nachfolgenden 3 entsprechen. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr telefonisch erreichbar. c) Eine Warte- oder Karenzzeit ist nicht vereinbart. Die Assistanceleistungen werden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können für die Zeit des Auslandsaufenthaltes die Leistungen nicht beansprucht werden. 1. Im nachfolgenden bezeichnete Organisations-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen beinhalten keine Kostenübernahmen. Der Versicherer übernimmt im Schadenfall die Organisation oder Vermittlung der nachfolgend aufgeführten Leistungen durch dritte Leistungserbringer und übernimmt die unmittelbar mit der Organisation oder Vermittlung verbundenen Kosten (Organisations- und Vermittlungspauschale); die anfallenden Kosten für die Leistungserbringung trägt ausschließlich die versicherte Person. 2. Die Assistanceleistungen bei Arbeitsunfähigkeit umfassen a) Allgemeine medizinische Informationen und Auskünfte Die Anrufer können sich bei allen Fragen rund um das Thema Gesundheit an die Hotline des Versicherers wenden. Medizinische Fachkräfte beantworten telefonisch Fragen zu folgenden Themen: aa) Laienverständliche Informationen zu allen medizinischen Fachgebieten bb) Allgemeine und spezielle Fragen aus allen Fachgebieten zu akuten und chronischen Erkrankungen cc) Informationen über Krankheitsbilder und Möglichkeiten der Prävention dd) Beratung zu Prävention und gesunder Lebensweise ee) Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt ff) Informationsservice zu Reise- und Tropenmedizin, inkl. Länderinformationen, Reise- und Vorsorgetipps b) Fachliche Beratung im telefonischen Erstgespräch aa) Nennung einer Auswahl medizinischer Dienstleister (Ärzte, Physiotherapeuten, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenhäuser, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Apotheken im Notdienst sowie Selbsthilfegruppen und spezielle Fachinstitutionen) bb) Aufklärung über verordnete Medikamente und/oder Behandlungsmethoden cc) Empfehlungen in Bezug auf Arznei-, Heil- und Hilfsmittel dd) Unterstützung bei der Einholung ärztlicher Zweitmeinungen: Ziel ist die Überprüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Einholen einer zweiten medizinischen Meinung, z.b. wenn der Kunde die Diagnose des behandelnden Arztes nicht verstanden hat oder bestimmte Therapievorschläge des Arztes erläutert haben möchte. Die Leistung umfasst: - Telefonische Erläuterung der Diagnose sowie Therapieansätze nach Einsendung der diagnoserelevanten Unterlagen der versicherten Person - Nennung alternativer Ärzte bei Zweifeln über die Richtigkeit der Diagnose c) Vermittlung von Dienstleistern Der Versicherer erbringt im Schadenfall die nachfolgend aufgeführten Assistanceleistungen. Der konkrete Hilfebedarf ist vorab telefonisch oder durch einen Leistungserbringer vor Ort festzustellen. Die Assistanceleistungen werden für die Dauer des Schadenfalls erbracht. aa) Menüservice Der Versicherer organisiert im Schadenfall die Versorgung der versicherten Person durch einen Menü-Service. Die versicherte Person erhält, soweit vom Leistungserbringer angeboten, entweder einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die versicherte Person kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebot auswählen. Die Kosten für die Mahlzeiten und die Anlieferung derselben trägt die versicherte Person. bb) Besorgungen / Einkäufe durch einen Leistungserbringer bei folgenden Besorgungen: Zusammenstellung des Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfs, Botengänge zur Bank, Sparkasse oder zu Behörden, Besorgen von Rezepten oder Medikamenten, Einkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbringung der besorgten Gegenstände sowie Bringen von Wäsche zur Reinigung und deren Abholung. Die Kosten für die besorgten Gegenstände und die Botengänge und Besorgungen trägt die versicherte Person. cc) Begleitung bei Arzt- und Behördengängen durch einen Leistungserbringer bei folgenden Verrichtungen: die versicherte Person wird, wenn das persönliche Erscheinen bei einer Behörde oder einem Arzt unumgänglich ist, dorthin gebracht, wieder abgeholt und, wenn erforderlich, während des Termins / Besuchs begleitet. Die Kosten für die Leistungserbringung trägt die versicherte Person. dd) Reinigung der Wohnung durch einen Leistungserbringer bei folgenden Verrichtungen: innerhalb der Wohnung / des Hauses der versicherten Person wird der übliche Wohnbereich (z. B. Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) im allgemein üblichen Umfang durch einen Leistungserbringer gereinigt. Die Kosten für die Leistungserbringung trägt die versicherte Person. ee) Reinigung der Wäsche und Kleidung durch einen Leistungserbringer bei folgenden Verrichtungen: Wäsche und Kleidung der versicherten Person werden je nach Bedarf gewaschen, getrocknet, gebügelt, sortiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt. Die Kosten für die Leistungserbringung trägt die versicherte Person. ff) Fahrdienst zur Krankengymnastik / -therapie durch einen Leistungserbringer bei folgenden Verrichtungen: Die versicherte Person wird je nach Bedarf zur Krankengymnastik / -therapie gebracht und wieder abgeholt. Die Kosten für die Leistungserbringung trägt die versicherte Person. gg) Kinderbetreuung Der Versicherer organisiert im Schadenfall eine Kinderbetreuung durch fachlich qualifiziertes Personal. Kinder im Sinne dieser Bedingungen sind die Kinder der versicherten Person oder ihres Partners (eingeschlossen sind Stiefkinder sowie Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit sie wirtschaftlich von der versicherten Person oder ihres Partners abhängig sind und dauerhaft bei jenen wohnen. Partner ist eine Person, die mit der versicherten Person entweder verheiratet ist oder seit mindestens 12 Monaten in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft lebt. Die Kosten für die Leistungserbringung trägt die versicherte Person. d) Berufliche Rehabilitation mit einem Case Manager-Einsatz: Ziel ist die Hilfestellung bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben zum Erhalt der Berufsfähigkeit, zum Erhalt der Selbsthilfefähigkeit sowie der Verhinderung von Pflegebedürftigkeit. Die Unterstützung erfolgt telefonisch und umfasst folgende Leistungen: aa) Feststellung des individuellen Bedarfs sowie Berufsdiagnostik: - Hinweise auf Rechte gegenüber dem Arbeitgeber - Organisation von Heil- und Hilfs- sowie technischen Hilfsmitteln - Herstellen von Kontakten zu Anwälten, Ämtern und sozialen Einrichtungen - Organisation psychologischer Betreuung - Organisation eines Begleitservices zu Ärzten, Ämtern und Behörden - Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei sozialen und gesetzlichen Einrichtungen bb) Arbeitsplatzadaption: - Vermittlung von Handwerkern und Werkstätten - Vermittlung von Finanzberatern - Vermittlung von Anbietern von Rollstuhlrampen

4 cc) Umschulungen: - Vermittlung an Dienstleister (Personalberater) - Vermittlung einer Auswahl von Schulungsmaßnahmen dd) Vermittlung von Hilfe und Begleitung bei der Arbeitssuche. Soweit in diesen Besonderen Bedingungen für die Assistanceleistungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, für Soforthilfe bei unfallbedingter Invalidität und bei schwerer Krankheit, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen und die Obliegenheiten der versicherten Person entsprechend. Besondere Bedingungen für SpardaBaufiProtect Versicherung bei Arbeitslosigkeit/bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit (sofern beantragt) 1. Die Arbeitslosigkeitsversicherung dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person gegenüber dem Darlehensgeber für den Fall der unverschuldeten Arbeitslosigkeit/ Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. 2. Arbeitslosigkeit bei zuvor abhängig Beschäftigten: a) Eine versicherte Arbeitslosigkeit bei zuvor abhängig Beschäftigten liegt vor, wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung (siehe nachfolgend Buchstabe c) heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird, keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. Letzteres setzt voraus, dass die versicherte Person den Anforderungen der Agentur für Arbeit bzgl. der Berechtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nachkommt. b) Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Kündigungen, die die versicherte Person ausgesprochen hat und Kündigungen bzw. Vertragsaufhebungen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder während der Wartezeit ausgesprochen werden, begründen keinen Versicherungsfall. c) Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mehr als 6 Monaten fortdauernd bei demselben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt (angestellt) war. Vollzeitbeschäftigt ist die versicherte Person, wenn sie in einem bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche steht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Arbeitsverhältnisse, Tätigkeiten und Personen: - Saisonarbeiten, projektgebundene Arbeiten, für die die versicherte Person speziell angestellt wurde und Ausbildungszeiten. - Selbstständige (siehe 1 (3)), Beamte und Pensionäre, Wehrpflicht- oder Zivildienstleistende, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, Kurzarbeiter mit höchstens 15 Stunden pro Woche und Personen, die bei Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner oder bei in direkter Linie Verwandten beschäftigt sind. 3. Arbeitslosigkeit bei zuvor selbstständig Tätigen: Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Betätigung (z. B. Betreiben eines Gewerbes, Ausübung eines freien Berufes, Tätigkeit als alleingeschäftsführender Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH oder als Inhaber einer Einzelfirma) ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet und hiermit ein Einkommen erzielt, welches monatlich durchschnittlich mindestens 40 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie diese Betätigung, die sie bis zum Zeitpunkt der Aufgabe seit mindestens 24 Monaten ohne Unterbrechung ausgeübt haben müssen, aus wirtschaftlichen Gründen - außer durch Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit - unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben, das Gewerbe abgemeldet haben, sich aktiv um Arbeit bemühen und daneben keine weitere berufliche Tätigkeit ausüben. Ein wirtschaftlicher Grund ist nur dann gegeben, wenn die Einkünfte aus der aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person in den letzten 6 Monaten vor Aufgabe der Tätigkeit monatlich durchschnittlich negativ oder geringer als 20 % der im Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung waren. 4. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn über das Vermögen der versicherten Person bei Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses ein Konkurs-/Insolvenzverfahren weder beantragt noch eröffnet ist. 2 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1. Der Versicherungsschutz beginnt gemäß der in 3 AVB getroffenen Regelung, jedoch nicht vor dem Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten. 2. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer nach Ablauf der Karenzzeit von 3 Monaten ab Eintritt der Arbeitslosigkeit, jedoch nicht vor Ablauf einer eventuellen Sperrfrist nach 144 SGB III eine Arbeitslosigkeitsleistung. Die Höhe der vereinbarten monatlichen Arbeitslosigkeitsleistung ist der Beitrittserklärung zu entnehmen. 3. Die Versicherungsleistung wird erstmalig zum Zeitpunkt der Fälligkeit der auf das Ende der Karenzzeit folgenden Darlehensrate erbracht, soweit die Leistungsvoraussetzungen dieser Arbeitslosigkeitsversicherung zu diesem Zeitpunkt weiterhin vorliegen. Danach zahlt der Versicherer für jeden weiteren Monat der Arbeitslosigkeit eine entsprechende monatliche Versicherungsleistung, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. 4. Zeigt die versicherte Person dem Versicherer den Versicherungsfall schuldhaft nicht unverzüglich nach Eintritt an (vgl. den nachfolgenden 4 Ziff. 1), wird die Versicherungsleistung erstmalig zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensrate des auf die Anzeige folgenden Monats erbracht. 5. a) Leistungsdauer bei zuvor abhängig Beschäftigten: Die Leistungsdauer, d.h. der Zeitraum, für den Leistungen aus dieser Arbeitslosigkeitsversicherung bezogen werden können, ist je Schadenfall auf den Zeitraum beschränkt, in dem die versicherte Person einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, spätestens nach 24 Monaten. b) Leistungsdauer bei zuvor Selbstständigen: Die Leistungsdauer, d.h. der Zeitraum, für den Leistungen aus dieser Arbeitslosigkeitsversicherung bezogen werden können, ist je Schadenfall auf 24 Monate beschränkt. 6. Der Versicherungsschutz endet neben den in 3 und 5 AVB aufgeführten Gründen, wenn die versicherte Person in den endgültigen Ruhestand, einschließlich Vorruhestand eintritt. 7. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Versicherungsleistung auf die Dauer der Befristung begrenzt. 8. Die gesamte Versicherungsleistung ist auf max Euro pro Monat beschränkt und beträgt maximal 125% der abgesicherten monatlichen Darlehensrate. Auch, wenn die versicherte Person mehrere Versicherungsverhältnisse bei dem Versicherer hat, gilt insgesamt die monatliche Maximierung auf Euro. 9. Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Die maximale Leistungsdauer ergibt sich aus den vorstehenden Ziffern. Im Falle der erneuten Arbeitslosigkeit müssen die Anspruchsvoraussetzungen der 1 ff. der vorstehenden Besonderen Bedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung erfüllt sein. Der Versicherer leistet neben 6 AVB nicht, wenn die versicherte Person: a) bei Versicherungsbeginn bereits in Kurzarbeit stand oder sonst von der bevorstehenden Kurzarbeit oder der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte; b) durch Umstände arbeitslos wird, die in 3 der Besonderen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung genannt werden; c) auf Grund eines vorsätzlichen Fehlverhaltens gekündigt wurde. 1. Dauert die Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Karenzzeit an, hat die versicherte Person dem Versicherer Eintritt und Ende der unverschuldeten Arbeitslosigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2. Die versicherte Person hat dem Versicherer folgende Unterlagen in Kopie einzureichen: a) eine Kopie der Beitrittserklärung und des Darlehensvertrages, b) das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Kündigungsgrund, c) eine vom letzten Arbeitgeber für die Agentur für Arbeit ausgefüllte Arbeitsbescheinigung, d) eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich ergibt, seit wann die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit ununterbrochen als arbeitslos und als arbeitsuchend gemeldet ist, e) weitere notwendigen Nachweise zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen (z.b. Kopie der Gewerbeabmeldung, Handelsregisterlöschungsnachweis, Einkommenssteuernachweis, durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüfte Gewinn und Verlustrechnungen, Bilanzen, Quartalsberichte etc.) auf Anforderung des Versicherers. 3. Während der Leistungsdauer hat die zuvor abhängig beschäftigte versicherte Person dem Versicherer a) den ersten und jeden weiteren Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus dem sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt, b) sowohl die eventuelle Reduzierung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld, als auch die nachträgliche Aberkennung des Arbeitslosengeldanspruchs durch die Agentur für Arbeit mitzuteilen, c) das ununterbrochene Fortbestehen der unverschuldeten Arbeitslosigkeit und den regelmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld jeden Monat nachzuweisen. 4. Während der Leistungsdauer hat die zuvor selbstständige versicherte Person dem Versicherer a) den ersten und jeden weiteren Bescheid der Agentur für Arbeit (mindestens vierteljährlich) vorzulegen, aus dem sich das ununterbrochene Fortbestehen der Arbeitslosigkeit ergibt, b) sofern gewährt monatlich den Bezug von Arbeitslosengeld nachzuweisen, ebenso eine eventuelle Reduzierung der Dauer oder nachträgliche Aberkennung des Arbeitslosengeldanspruchs, c) und monatlich das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit sowie die aktiven Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle bzw. Vorbereitungen zur Aufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit nachzuweisen. 5. Unabhängig von den vorgenannten Nachweisen ist der Versicherer berechtigt, bei der Agentur für Arbeit jederzeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit der versicherten Person einzuholen. 6. Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt in den endgültigen Ruhestand oder Vorruhestand unverzüglich anzuzeigen. 7. Bei Verletzung einer der Obliegenheiten nach den vorgenannten Absätzen gilt 7 AVB. 5 Welche Regelungen gelten bei Aufgabe der Selbständigen Tätigkeit? Die vorgenannten Bestimmungen finden sofern nicht bereits explizit geregelt auch auf Selbstständige sinngemäß Anwendung. Besondere Bedingungen für die Assistanceleistungen bei Arbeitslosigkeit (sofern beantragt) 1 Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Assistanceleistungen erfüllt sein? a) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Assistanceleistungen ist, dass der versicherten Person der Verlust der Arbeitsstelle droht oder sie ihre Arbeitsstelle bereits verloren hat. Der Verlust der Arbeitsstelle droht insbesondere dann, wenn gegenüber der versicherten Person eine Kündigung ausgesprochen ist, konkrete Anhaltspunkte für den zeitnahen Ausspruch einer Kündigung vorliegen (z.b. Abmahnung, Insolvenzantrag des Arbeitgebers) oder im Unternehmen der versicherten Person der Abbau von Stellen beschlossen wurde und die versicherte Person hiervon betroffen ist, was dem Versicherer nachzuweisen ist. b) Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die versicherte Person vorab die Service-Hotline der RheinLand Versicherungs AG unter der Telefonnummer kontaktiert. Der Versicherer übernimmt keinesfalls Kosten für Vermittlung und Organisation der Dienstleistungen, die ohne vorherige Kontaktierung der Service-Hotline durchgeführt wurden, auch wenn die beanspruchten Dienstleistungen dem Leistungsumfang des nachfolgenden 3 entsprechen. c) Eine Warte- oder Karenzzeit ist nicht vereinbart. Die Assistanceleistungen werden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können für die Zeit des Auslandsaufenthaltes die Leistungen nicht beansprucht werden. Die Assistanceleistungen bei Arbeitslosigkeit umfassen: a) Telefonische Beratung/ Coaching Es erfolgt eine telefonische Beratung zu Arbeitnehmerrechten und Unterstützungsleistungen, insbes. werden Fragen zu Form und Frist der Kündigung, Aushändigung und Inhalt des Zeugnisses, Abfindungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber, Anspruchsvoraussetzungen auf ALG I und ALG II und Spezialisierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsagentur beantwortet. Der Versicherer zudem führt eine Analyse der individuellen persönlichen und beruflichen Situation der versicherten Person durch. Dabei prüft er die Zukunftssicherheit des derzeit ausgeübten Berufs und die berufliche Eignung für den Arbeitsmarkt. Zudem arbeitet er Schlüsselqualifikationen und tragende Fertigkeiten und Fähigkeiten der versicherten Person aus und zeigt Möglichkeiten der Umschulungsmaßnahmen auf.

5 Der Versicherer arbeitet einzelfallbezogen auf die versicherte Person berufliche Ziele und Schritte zur Umsetzung dieser Ziele heraus. Dabei werden Möglichkeiten zu Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, Gründung der Selbstständigkeit und der Sprachkurse erörtert. b) Bewerbungsunterlagencheck Der Versicherer führt eine Prüfung und Bewertung der Bewerbungsunterlagen durch, insbes. im Hinblick auf notwendige Inhalte einer schriftlichen Bewerbung und Gliederung eines Lebenslaufs. Daneben gibt der Versicherer Tipps und Hinweise zur Optimierung der Bewerbungsunterlagen durch Übermittlung einer Checkliste und sendet eine Mustervorlage zur Erstellung eines zeitgemäßen Anschreibens und Lebenslaufs. c) Telefonisches Bewerbertraining Die versicherte Person wird individuell auf ein bevorstehendes Vorstellungsgespräch vorbereitet. Hierbei beantwortet der Versicherer allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen und erteilt praktische Hinweise für das Bewerbungsgespräch und das persönliche Auftreten. Außerdem werden individuelle Themen der versicherten Person im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch besprochen und erörtert. d) Informationen über Stellenbörsen, Zeitarbeitsfirmen und Personaldienstleister Der Versicherer erteilt eine umfassende Auskunft über Stellenbörsen im Internet und in Tageszeitungen und benennt Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleister. e) Informationsbroschüre Der Versicherer sendet der versicherten Person eine Broschüre mit einer Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zum Vorgehen bei Arbeitslosigkeit zu. Soweit in diesen Besonderen Bedingungen für die Assistanceleistungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorstehenden Besonderen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung im Hinblick auf Begriffsbestimmungen und die Obliegenheiten der versicherten Person entsprechend. Besondere Bedingungen für die Soforthilfe bei unfallbedingter Invalidität (sofern beantragt) 1. Die Versicherung beinhaltet eine Soforthilfe bei Eintritt einer unfallbedingten Invalidität. 2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 3. Eine versicherte Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft zu mindestens 50 % beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Beeinträchtigungsgrade: - Arm (im Schultergelenk) 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand (im Handgelenk) 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des Knies 50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß (im Fußgelenk) 40 % - Große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. c) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. d) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. e) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 50 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 4. Versicherungsschutz besteht nur, - wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden ist. 1. Bei Eintritt einer unfallbedingten Invalidität der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes wird eine Einmalleistung in Höhe von Euro erbracht, unabhängig davon, wie viele Versicherungsverhältnisse die versicherte Person bei dem Versicherer hat. 2. Die Leistung für eine unfallbedingte Invalidität wird während der Dauer des Versicherungsschutzes nur einmal erbracht. Dies gilt auch, wenn sich während der Dauer des Versicherungsschutzes mehrere Unfälle mit weiteren Invaliditätsfolgen ereignen. 1. Der Versicherer leistet neben 6 AVB nicht, wenn die Invalidität verursacht ist a) durch einen Unfall infolge von durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. b) unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; c) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. d) durch einen Unfall bei Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Base-Jumping, Free-Climbing, Fallschirmspringen, Gleitschirm- oder Drachenfliegen und Tauchen in mehr als 30m Tiefe), bei der Teilnahme an Auto- oder Pferderennen (einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten) sowie an Box- oder Ringkämpfen; e) durch vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls; f) durch vorsätzliche Begehung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; 2. Kein Anspruch auf Leistung infolge unfallbedingter Invalidität besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 28 Tagen durch den Unfall oder dessen Folgen stirbt. 1. Der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Zum Nachweis der unfallbedingten Invalidität sind dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen: a) Kopie des Beitrittsantrags und des Darlehensvertrages; b) ein ärztliches Zeugnis auf dem Original-Vordruck des Versicherers über die gesicherte Diagnose. Der Versicherer kann auch die Untersuchung der versicherten Person durch einen von ihm bestimmten, zugelassenen und praktizierenden Arzt verlangen. 3. Der Versicherer kann dann allerdings auf seine Kosten weitere notwendige Nachweise (z. B klinische, radiologische oder histologische Untersuchungsberichte) verlangen. 4. Bei Verletzung einer der Obliegenheiten nach den vorgenannten Absätzen gilt 7 AVB. Besondere Bedingungen für die Soforthilfe bei Schwerer Krankheit (sofern beantragt) 1. Die Versicherung beinhaltet eine Soforthilfe bei erstmaliger Diagnose einer Schweren Krankheit. 2. Schwere Krankheiten im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind: - Herzinfarkt: Nekrose eines Herzmuskelteiles infolge einer Unterbrechung der Blutzufuhr, nachgewiesen durch einen Kardiologen durch neue, für einen aktuell erlittenen Herzinfarkt charakteristische Veränderungen im EKG und einen erhöhten Herzenzymspiegel im Blut. Versichert sind Herzinfarkte, die dauerhaft eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei gewohnter Tätigkeit als Folge haben und bei denen eine geringe körperliche Belastung Erschöpfung, Rhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris verursacht (NYHA Grad III). Nicht versichert sind Angina pectoris sowie ein Nicht-Transmuraler Infarkt (non-stemi). - Schlaganfall: Plötzlich auftretende Schädigung des Gehirns, hervorgerufen durch eine Hirnblutung oder akute Minderdurchblutung, welche zum Absterben von Gehirnzellen und dauerhaft zu neurologischen Ausfällen führt. Die Diagnose muss durch einen Neurologen oder Intensivmediziner mittels CT oder MRT nachgewiesen sein und von den Symptomen mindestens zum Stadium III der cerebralen Durchblutungsstörungen gehören. Nicht versichert ist eine transitorisch ischämische Attacke. - Krebs: der Zustand eines unkontrollierten Wachstums von Tumorzellen wie z.b. Blutkrebs, Hodgkins Krankheit, nachgewiesen durch einen Onkologen oder Pathologen mittels einer Biopsie oder einer feingeweblichen Untersuchung. Versichert sind fortgeschrittene und bösartige Tumore. Nicht versichert sind: - Tumorerkrankungen in Stadium I, sofern weder eine Chemo- noch eine Strahlentherapie notwendig ist - Carcinome in situ (alle prämalignen Erkrankungen oder nicht-invasive Krebserkrankungen im Stadion 0, CIN-1 bis CIN-3 bei Gebärmutterhalsveränderungen) - früher Prostatakrebs nach der TNM-Klassifikation T1a NO MO und T1b NO MO - maligne Melanome der Haut nach der TNM-Klassifikation T1a NO MO, T1b NO MO und T2a NO MO - Hyperkeratosen, Basaliome und Spinaliome - Multiple Sklerose: Multiple Sklerose ist eine fortschreitende, dauerhafte, chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Hierbei wird die Schutzschicht der Nervenfasern in Gehirn und Rückenmark angegriffen, wodurch die die Übertragung der Nervensignale gestört wird. Die Diagnose muss durch einen Neurologen oder Psychiater nachgewiesen sein und mindestens eine Einstufung von 3.0 nach EDSS betragen. - Eintritt von (mindestens) erheblicher Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung voraussichtlich für länger als 6 Monate bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 90 Minuten betragen, wovon auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Die Pflegestufe muss durch die Pflegeversicherung anerkannt sein. 3. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 1. Bei Erstdiagnose einer schweren Krankheit bei der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes wird eine Einmalleistung in Höhe von Euro erbracht, unabhängig davon, wie viele Versicherungsverhältnisse die versicherte Person bei dem Versicherer hat. 2. Die Leistung für eine schwere Krankheit wird während der Dauer des Versicherungsschutzes nur einmal erbracht. Dies gilt auch, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes mehrere Fälle von schwerer Krankheit auftreten. 1. Der Versicherer leistet neben 6 AVB nicht, wenn die schwere Krankheit verursacht ist a) durch Alkoholismus oder eine Suchterkrankung (Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) oder durch einen Unfall infolge von Trunkenheit; b) unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

6 c) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. d) durch vorsätzliche Herbeiführung oder Förderung von Gesundheitsstörungen - auch, wenn die Gesundheitsstörungen durch eine versuchte Selbsttötung binnen drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages verursacht worden sind, es sei denn, dem Versicherer wird nachgewiesen, dass diese Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist; 2. Kein Anspruch auf Leistung infolge einer Schweren Krankheit besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 28 Tagen an den Folgen einer Schweren Krankheit stirbt. 1. Der Eintritt einer Schweren Krankheit bei der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Zum Nachweis der Schweren Krankheit sind dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Kopie der Beitrittserklärung und des Darlehensvertrages; b) ein fachärztliches Zeugnis auf dem Original-Vordruck des Versicherers über die gesicherte Diagnose c) ggf. eine Kopie des Pflegeausweises. Der Versicherer kann auch die Untersuchung der versicherten Person durch einen von ihm bestimmten, zugelassenen und praktizierenden Arzt verlangen. 3. Der Versicherer kann dann allerdings auf seine Kosten weitere notwendige Nachweise (z. B klinische, radiologische oder histologische Untersuchungsberichte) verlangen. 4. Bei Verletzung einer der Obliegenheiten nach den vorgenannten Absätzen gilt 7 AVB. Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) korrekt, schnell, wirtschaftlich und sicher erfüllen. Die Verarbeitung der den Versicherungen bekannt gegebenen Daten des Versicherungsnehmers / der versicherten Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist im Beitrittsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG enthalten. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrages oder durch ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Die Übermittlung von Daten seitens Personen, die, wie z. B. ein Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, setzt eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. U.a. in der Lebens-, und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden werden einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung aufgeführt: 1. Datenspeicherung bei Versicherungen Versicherungen speichern Daten, die für das Versicherungsverhältnis notwendig sind: Angaben im Antrag, versicherungstechnische Daten wie Kundennummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers oder eines Arztes. Bei einem Versicherungsfall werden Angaben des Anspruchstellers und ggf. auch Angaben von Dritten gespeichert. 2. Datenübermittlung an Rückversicherer sowie ggf. deren Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer / versicherten Personen wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten und gibt in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab, die ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben des Versicherers sowie im Einzelfall auch die Personalien benötigen. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden auch die dafür erforderlichen Unterlagen ausgehändigt. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer / die versicherte Person dem Versicherer alle für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände wie z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle anzugeben. Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern oder Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.b. gesetzlicher Forderungsübergang, Teilungsabkommen) eines Austausches personen- oder schadenbezogener Daten unter den Versicherern. 4. Zentrale Hinweissysteme Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS werden von den Versicherern erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen gemeldet. Eine detaillierte Beschreibung des HIS ist im Internet unter: zu finden. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden kann außerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollte die versicherte Person an das HIS gemeldet werden, wird die versicherte Person darüber benachrichtigt. Wenn die versicherte Person Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragt, können Anfragen an das HIS gestellt werden. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse werden von Credit Life AG bzw- RheinLand Versicherungs AG gespeichert, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalles relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass die Versicherer Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei der versicherten Person oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder soweit zulässig auf gesetzlicher Grundlage. 5. Datenverarbeitung in der Versicherungsgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Versicherungsgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung zentralisiert. Die Adresse des Versicherungsnehmers / der versicherten Person wird z.b. nur einmal gespeichert, auch bei Versicherungsverträgen mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe; ebenso werden die allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in einer zentralen Datensammlung geführt, wobei die sogenannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post richtig zugeordnet, bei telefonischen Anfragen der zuständige Partner genannt und Geldeingänge ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheitsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören z. Z. folgende Unternehmen an: RheinLand Versicherungs AG, RheinLand Lebensversicherung AG, Rhion Versicherung AG, Credit Life AG, RiMaXX International N.V., Credit Life International N.V. 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots der Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner wird die versicherte Person durch einen Vermittler betreut, der die versicherte Person mit ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken vom Versicherer die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus den Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsscheinnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Rechte des Betroffenen Der Betroffene hat nach dem BDSG neben dem erwähnten Widerrufsrecht ein Auskunftsrecht sowie unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen kann sich der Betroffene an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Versicherers wenden. Etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten sind stets an den Versicherer zu richten. Wichtige Hinweise und Einwilligung in die Verwendung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und weiteren gesetzlich geschützten Daten Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Daher benötigen die Versicherungen Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z.b. Ärzten, erheben zu dürfen. Die Versicherungen Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG benötigen Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. den Rückversicherer weiterleiten zu dürfen. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach 203 StGB geschützter Daten - durch die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG (unter Nr. 1) - im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.), - bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Versicherungen (unter 3.) und - bei der Weitergabe an selbstständige Vermittler (unter 4.) 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG Ich willige ein, dass die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG die von mir künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten 2.1. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht Zur Prüfung der Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit, unfallbedingter Invalidität, Schwerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann es notwendig sein, Informationen von Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen. Außerdem kann es erforderlich sein, dass die RheinLand Versicherungs AG die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Die RheinLand Versicherungs AG benötigt hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 Strafgesetzbuch geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Bei Geltendmachung eines Anspruchs können Sie sich für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten entscheiden:

7 Möglichkeit I: Ich willige ein, dass die RheinLand Versicherungs AG soweit es für die Leistungsfallprüfung erforderlich ist meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen ab einem Zeitraum von einem Jahr vor Beitrittserklärung sowie zu Ursache und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an die RheinLand Versicherungs AG übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang soweit erforderlich meine Gesundheitsdaten durch die RheinLand Versicherungs AG an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für die RheinLand Versicherungs AG tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Ich werde vor jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und ich werde darauf hingewiesen, dass ich widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen kann. Möglichkeit II: Ich wünsche, dass mich die RheinLand Versicherungs AG in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich - in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch die RheinLand Versicherungs AG einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an die RheinLand Versicherungs AG einwillige - oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Prüfung der Leistungspflicht führen kann Erklärungen für den Fall Ihres Todes Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach Ihrem Tod erforderlich sein, gesundheitliche Angaben zu prüfen. Auch dafür bedürfen wir einer Einwilligung und Schweigepflichtentbindung. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung für den Todesfall habe ich in der Beitrittserklärung erteilt. 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG Soweit die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG personenbezogene Daten und insbesondere Gesundheitsdaten an die nachfolgenden Stellen übermitteln, verpflichten sie diese vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG benötigen Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass die Credit Life AG bzw. die RheinLand Versicherungs AG meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an die Credit Life AG bzw. die RheinLand Versicherungs AG zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für die Credit Life AG bzw. die RheinLand Versicherungs AG tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Die Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die telefonische Kundenbetreuung im Assistancebereich, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigen die Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Die Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für die Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Eine aktuelle Liste kann bei Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen die Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG Ihre Einwilligung. Unternehmen / Person / Kategorie Credit Life AG RheinLand Versicherungs AG Sitz Neuss Dienstleistung / Funktion / Aufgabe Produktgeber, risikotragende Versicherungsunternehmen; Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/ Datensammlung Antrags-, Bestands- und Leistungsbearbeitung RheinLand Versicherungs AG Neuss Anwendungsentwicklung, Print-Services, Postverarbeitung, Scannen Europ Assistance Versicherungs AG München Rechtsanwaltskanzleien Bundesgebiet Klagewesen Assistancedienstleistungen Ich willige ein, dass die Credit Life AG bzw. die RheinLand Versicherungs AG meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG dies tun dürften. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die Credit Life AG und RheinLand Versicherungs AG Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die Credit Life AG bzw. die RheinLand Versicherungs AG einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten soweit erforderlich an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 4. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Es kann in den folgenden Fällen dazu kommen, dass gemäß 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von nach 203 StGB geschützten Daten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG meine nach 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen soweit erforderlich an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermitteln und entbinde die Mitarbeiter der Credit Life AG bzw. RheinLand Versicherungs AG insoweit von ihrer Schweigepflicht. Schlusserklärung der versicherten Person(en) 1. Für die Versicherung gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland und die ausgehändigten Unterlagen: Beratungsprotokoll, Informationen zum Beitritt zur Versicherung einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, das Merkblatt zur Datenverarbeitung und die Wichtigen Hinweise und Einwilligung in die Verwendung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und weiteren gesetzlich geschützten Daten 2. Diese vorgenannten Unterlagen hat die versicherte Person vor Erklärung des Beitritts erhalten. Sie hatte Gelegenheit, von den Inhalten Kenntnis zu nehmen. 3. Die versicherte Person willigt in die Datenverarbeitung im Umfang des Merkblatts zur Datenverarbeitung ein. 4. Die versicherte Person willigt in die Datenverarbeitung im Umfang des Merkblatts Verwendung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und weiteren gesetzlich geschützten Daten ein. Eine Möglichkeit der Schweigepflichtentbindung für die Leistungsfallprüfung für den Fall ihres Todes hat sie in der Beitrittserklärung gewählt; im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit wird sie eine der dafür dargestellten Möglichkeiten bei der Geltendmachung eines Leistungsfalls wählen.

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