Datum Die Gewerbliche Vermögensberatung
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- Swen Schmid
- vor 8 Jahren
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1 Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien T F E finanzdienstleister@wko.at W Datum Die Gewerbliche Vermögensberatung Index 1. Einleitung Voraussetzungen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Gewerbeumfang Die Beratung Die Vermittlung Dienstleistungsumfang und Berufsrechte Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen Kreditvermittlung und Kreditberatung Versicherungsvermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen Beratung und Vermittlung von Finanzinstrumenten Beratung und Vermittlung von Vorsorgewohnungen und Bauherrenmodellen Zusammenfassung... 10
2 1. Einleitung Fragen: 1.) Was versteht man unter Gewerblicher Vermögensberatung? 2.) Was bedeutet reglementiertes Gewerbe? Ist das Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung ein reglementiertes Gewerbe? 3.) Was versteht man unter Zuverlässigkeitsgewerbe? Ist das Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung ein Zuverlässigkeitsgewerbe? Unter Gewerblicher Vermögensberatung versteht man die Beratung in finanziellen Angelegenheiten und die Vermittlung von unterschiedlichen Finanzprodukten wie Krediten, Versicherungen und Veranlagungen. Obwohl der Dienstleistungsumfang der Gewerblichen Vermögensberatung einfach umrissen werden kann, ist die konkrete berufsrechtliche Abgrenzung oft schwierig. Die Gewerbliche Vermögensberatung besitzt, wie kaum ein anderes Gewerbe, Anknüpfungspunkte zu anderen reglementierten Gewerben. 1 Zusätzlich umfasst der Dienstleistungsumfang unterschiedliche komplexe Berufsrechte Voraussetzungen Zur Ausübung der Gewerblichen Vermögensberatung ist eine Reihe von Voraussetzungen notwendig, die in diesem Kapitel umschrieben werden. Zusammengefasst beinhaltet die Anforderung an Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung folgende Punkte: Nachweis der Befähigung (reglementiertes Gewerbe) Bestehende Zuverlässigkeit (Zuverlässigkeitsgewerbe) Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses für die Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundener Vermittler) Weiterbildungsverpflichtung bei Tätigkeit der Wertpapiervermittlung in der Form des Wertpapiervermittlers Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Der Gesetzgeber hat bereits früh erkannt, dass die Beratung in finanziellen Angelegenheiten einer besonderen Anforderung bedarf und daher die Gewerbliche Vermögensberatung als reglementiertes sowie zusätzlich als Zuverlässigkeitsgewerbe 2 definiert. Reglementiert bedeutet, dass bereits bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Erfordernisse erfüllt werden müssen. Diese Erfordernisse bestehen regelmäßig - so auch bei der Gewerblichen Vermögensberatung - entweder aus einer Befähigungsprüfung oder dem individuellen Nachweis besonderer Kenntnisse. Zuverlässigkeitsgewerbe bedeutet, dass der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, von der Gewerbeausübung nicht zugelassen oder nachträglich auch ausgeschlossen werden kann. 1 Die Anknüpfungspunkte inkludieren die Versicherungsvermittlung, Immobilienmakler, Unternehmensberatung und Wertpapierunternehmen Z 75 GewO
3 Bei Anmeldung des Gewerbes inklusive einer Form der Wertpapierdienstleistungserbringung ist der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. 3 Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler oder als Wertpapiervermittler ausgeübt wird. Das Vertretungsverhältnis wird bei neuen Gewerbetreibenden mit der Bedingung der Gewerbeerlangung ausgestellt sein müssen, da das Wertpapierunternehmen ein Vertretungsverhältnis erst mit aufrechtem Gewerbeschein vergeben darf. Weitere Änderungen über Vertretungsverhältnisse sind der Gewerbebehörde nicht anzuzeigen. Diese werden weiterhin über das Register der Erfüllungsgehilfen abgewickelt. Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten. Die Gewerbeberechtigung ist in diesem Fall längstens binnen zweier Monate zu entziehen. In Planung ist eine Schnittstelle zwischen Gewerbebehörde und Register bei der Finanzmarktaufsicht, die dafür sorgen soll, dass die Gewerbebehörde umgehend über den Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses informiert wird. Achtung: Bei bestehenden Gewerben, die am bereits ein Jahr tätig waren, ist bis spätestens ein Vertretungsverhältnis zu melden. Mit der Meldung des Vertretungsverhältnisses beginnt die Weiterbildungsverpflichtung zu laufen. 4 Bei der Tätigkeit als Wertpapiervermittler ist eine Weiterbildungsverpflichtung im Umfang von 40 Stunden innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. Nähere Informationen zur Dienstleistungserbringung in der Form als Wertpapiervermittler befinden sich im Artikel Wertpapiervermittler Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Seit dem sind Gewerbliche Vermögensberater verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Bestehende Gewerbeberechtigungen müssen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis spätestens vorlegen. 6 Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme darf die Gewerbliche Vermögensberatung nicht ausgeübt werden. Bei Wegfall des Versicherungsschutzes wird ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet. Spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Wegfalles der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. 7 Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss eine Versicherungssumme von mindestens ,- Euro für jeden einzelnen Schadensfall und ,- Euro für alle Schadensfälle eines Jahres haben. 8 Die Versicherungssumme wird regelmäßig alle fünf 3 136a Abs 4 und 9 GewO. 4 Eine ausdrückliche Bestimmung über diese Auslegung fehlt zwar, allerdings gibt es auch keine Gegenmeinung seitens des BMWFJ, wann konkret die Weiterbildungsverpflichtung zu laufen beginnt. Nach Ansicht des Fachverbands beginnt die Weiterbildungsverpflichtung bei Gewerbetreibenden der Gewerblichen aber mit der Meldung des Vertretungsverhältnisses a Abs 6 GewO a Abs 12 ivm 376 Z 2 GewO a Abs 12 ivm 117 Abs 10 GewO; die zweimonatige Frist ergibt sich aus der zweimonatigen Nachschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers nach Anzeige der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an die zuständige Behörde ( 136a Abs 12 ivm 117 Abs 9 GewO). 8 Die Versicherungssumme ist bewusst jener für die Versicherungsvermittlung in 137 GewO nachgebildet, da viele Gewerbliche Vermögensberater bereits eine Versicherung für die Versicherungsvermittlung haben
4 Jahre entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindex angehoben. 9 Info: Die letzte Änderung fand am statt, die nächste folgt daher am Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für alle Tätigkeiten der Berufstätigkeit als Gewerbliche Vermögensberatung abzuschließen. Ausgenommen sind nur die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, da dafür bereits eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach 137c GewO besteht. Inhalt der Berufstätigkeit sind alle Inhalte der Gewerblichen Vermögensberatung, die aufgrund des Gewerbewortlauts beinhaltet sind. Um einen unnötigen Versicherungsschutz - für Gewerbeinhalte, die nicht ausgeübt werden - zu vermeiden, kann der Gewerbewortlaut dementsprechend eingeschränkt werden. Die Versicherungssumme zur Deckung der Ausübung des Gewerbes der Gewerblichen Versicherungsvermittlung muss nur für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen. 10 Es ist jedoch kein Hindernis, wenn dies in der gleichen Polizze wie die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler geregelt ist. Für Gewerbetreibende, die bereits bisher eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (beispielsweise im Umfang nach 137c GewO) haben, stellt sich die Frage, ob eine zusätzliche Versicherungspolizze notwendig ist. Eine zusätzliche Versicherungspolizze ist nicht notwendig, wenn die Deckung folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Versicherungssumme deckt die Berufstätigkeit des GVB mit Ausnahme von folgenden Fällen ab: a. Fälle, für die bereits eine Deckung nach 137c GewO besteht (Versicherungsvermittlung inklusive Nebengewerbe) b. Die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler 2. Für die Tätigkeiten, die hiernach versicherungspflichtig sind, ist ein eigener Deckungspool in der Höhe von mindestens ,- Euro für jeden einzelnen Schadensfall und ,- Euro für alle Schadensfälle dieses Jahres vorhanden. Im Ergebnis muss daher für Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten im Bereich der Investitionen (mit Ausnahme der konzessionspflichtigen Tätigkeiten) also Unternehmensbeteiligungen, Vorsorgewohnungen, Second Hand-Polizzen, Gold usw und der Finanzierungsberatung und Vermittlung eine vertragliche Deckungshöhe von Euro für alle Schadensfälle zur Verfügung stehen, wenn die generelle Deckungshöhe für restliche Schadensfälle bereits aufgebraucht ist. 9 Angemerkt wird, dass es sich dabei um keine vom BMWFJ veröffentlichen Werte handelt. In der Umsetzung des 136a Abs 12 GewO wurde vom Ministerium jedoch die Formulierung der bestehenden Bestimmung für Versicherungsvermittler ( 137c Abs 1 GewO) übernommen und um die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs) VVO errechneten Werte ergänzt. Impliziert wird daher, dass das BMWFJ die vom VVO errechneten Werte akzeptiert. 10 Es ist daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichend, nur den Versicherungsschutz auf die Tätigkeit der Gewerblichen Vermögensberatung auszudehnen
5 Nicht notwendig sind daher zwei getrennte Polizzen oder eine Polizze mit Euro ,- Deckung. Notwendig ist nur, dass für die ausgeübte Berufstätigkeit der Gewerblichen Vermögensberatung eine eigene Deckungshöhe von Euro ,- zur Verfügung steht. Hinweis: Der Gewerbebehörde ist die Deckungserklärung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Gewerbeanmeldung ab vorzulegen. Für bestehende Gewerbe ist der Abschluss der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis der Gewerbebehörde zu melden. 2. Gewerbeumfang Fragen: 4.) In welcher wichtigen Bestimmung wird der Gewerbeumfang definiert? 5.) Welche Bereiche umfasst die Gewerbliche Vermögensberatung? Der Gewerbeumfang der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Gewerbeberechtigung in 136a Absatz 1 GewO definiert. Der Gewerbeumfang teilt sich dabei in die Beratung (Z 1) und Vermittlung (Z 2) Die Beratung Fragen: 6.) Was versteht man genau unter Beratung? 7.) Ist die Beratung über alle Finanzinstrumente zulässig? 8.) Welche Voraussetzung muss gegeben sein, um auch über Finanzinstrumente isd 3 WAG 2007 beraten zu dürfen? Die Beratungstätigkeit wird näher als: Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente ( 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) definiert. Die Gewerbliche Vermögensberatung ist bei der Beratung offen definiert und umfasst jede Beratung, die mit Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung zusammenhängt. Die einzige Ausnahme dazu ist die nach dem WAG 2007 konzessionspflichtige Beratung zu Finanzinstrumenten. Diese Finanzinstrumente beinhalten unter anderem Aktien, Anleihen, Investment- und Immobilienfonds, Geldmarktinstrumente und Warenderivate. 11 Um eine Beratung über Finanzinstrumente durchführen zu dürfen, benötigt man daher entweder eine Konzession als Wertpapierunternehmen oder die Wertpapierdienstleistungserbringung wird im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers (Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen) erbracht. Hinweis: Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen ohne Konzession der Finanzmarktaufsicht nicht selbstständig Wertpapierdienstleistungen erbringen Z 6 WAG 2007; Eine genaue Aufstellung befindet sich im Berufsrecht der Wertpapierberatung und vermittlung
6 2.2. Die Vermittlung Fragen: 9.) Was versteht man genau unter Vermittlung? 10.) Ist die Vermittlung aller Finanzinstrumente zulässig? Der Gesetzgeber berechtigt Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung zur Vermittlung von 12 Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente ( 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), Personalkrediten, Hypothekarkrediten, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen. 3. Dienstleistungsumfang und Berufsrechte Fragen: 11.) Was versteht man unter Berufsrecht? 12.) Welche Arten von Veranlagungen und Investitionen dürfen Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung selbstständig vermitteln? 13.) Darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung über Kredite beraten und diese vermitteln? 14.) Ist die Vermittlung von allen Versicherungen erlaubt? 15.) Welche Arten von Versicherungen darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung beraten und vermitteln? 16.) Wie sieht es mit Unternehmensbeteiligungen nach dem KMG aus? 17.) Wann darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung über Finanzinstrumente beraten und vermitteln? 18.) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um auch Finanzinstrumente isd 3 WAG 2007 vermitteln zu dürfen? Aufgrund der vielfältigen Ausgestaltung der Beratungs- und Vermittlungsmöglichkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung ergibt sich ein Dienstleistungsumfang, der viele unterschiedliche Berufsrechte beinhaltet. Unter Berufsrecht werden jene Rechte und Pflichten verstanden, die für die Berufsausübung notwendig sind. 12 Grundsätzlich sollte angenommen werden, dass überall dort, wo die Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung eine Beratung durchführen dürfen, auch eine Vermittlung der beratenen Produkte erlaubt ist. Bei der Gewerblichen Vermögensberatung besteht hier ein Unterschied: Während eine Beratung über alle Versicherungen, die zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen dienen, erlaubt ist, ist eine Vermittlung nur von Lebens- und Unfallversicherungen erlaubt
7 3.1. Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen Grundsätzlich darf ein Gewerblicher Vermögensberater alle Arten von Veranlagungen und Investitionen vermitteln, die nicht als Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2007 zu qualifizieren sind. 13 Daraus folgt, dass Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung insbesondere Folgendes vermitteln dürfen: Unternehmensbeteiligungen, solange die Rechte nicht verbrieft und damit übertragbar im Sinne des WAG 2007 sind. Die Vermittlung ist daher erlaubt, wenn der Investor Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft werden soll. Nicht erlaubt sind verbriefte/übertragbare Rechte wie Aktien oder Schuldverschreibungen sowie Anleihen (auch Unternehmensanleihen). Einzelbeteiligungen wie geschlossene Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen ( geschlossene Fonds ) 14. In dieser Form werden teilweise jedoch auch Filme, Videospiele, Flugzeuge und andere geschlossene Projekte finanziert. Sonstige Sachanlagen wie Goldsparpläne, Antiquitäten, Edelsteine, Schmuck, Oldtimer, Kunst und ähnliche physische Werte. Second-Hand-Polizzen; häufig in Form gehandelter Ablebensversicherungen. Crowd-Funding und Crowd-Investing als besondere Form der Vermittlung. Diese Modelle sehen meistens vor, dass über verschiedene Rechtsmodelle eine große Anzahl an Investoren mit geringer Beteiligung kleineren Projekten zugeführt wird. Damit wird regelmäßig eine KMU-Finanzierung aufgestellt. Zu beachten sind jedoch die rechtlichen Limitierungen im Bankwesengesetz und die Prospektpflicht im Sinne des Kapitalmarktgesetzes. Hinweis: Nähere Informationen zu diesen Veranlagungsformen finden sich im Skriptum der Gewerblichen Vermögensberatung wieder. Das Skriptum kann über den Webshop der WKO bestellt werden: Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2007 dürfen Gewerblichen Vermögensberater nicht selbstständig vermitteln. Zu den konzessionspflichtigen Finanzinstrumenten gehören übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fonds, Warenderivate und andere Finanzinstrumente. 15 Unter übertragbare Wertpapiere fallen insbesondere Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Zertifikate und sonstige Wertpapiere. Diese Finanzinstrumente können Gewerbliche Vermögensberater nur als vertragliche gebundene Vermittler oder Wertpapiervermittler vermitteln, das heißt, nur im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers. Achtung: Vom Recht der Vermittlung zu unterscheiden ist die Anwendbarkeit des Kapitalmarktgesetzes (KMG). Das KMG legt fest, wann ein Kapitalmarktprospekt zu erstellen ist. Das KMG ist jedoch auch auf Finanzinstrumente nach dem WAG 2007 anwendbar. Ob die Vermittlung eines Produktes daher in die eigenständige Tätigkeit der Gewerblichen Vermögensberatung fällt oder nicht, hängt nicht vom KMG, sondern von der Anwendung des WAG 2007 ab a Absatz 1 Ziffer 2 definiert den Umfang der Vermittlung mit Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente ( 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007). Die Begriffe Veranlagung und Investitionen sind bewusst breit gefasst. Historisch entwickelten sich die Begriffe bei der Gewerbeordnungsnovelle BGBl I Nr aus dem Gewerbeumfang: Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des 1 Abs 1 Z 3 KMG. Im Ergebnis soll die Gewerbliche Vermögensberatung jegliche Form von Investitions- oder Beteiligungsmöglichkeit abdecken, solange nicht die Konzessionspflicht im Sinne des WAG 2007 besteht. 14 Die Anteile sind, sofern sie nicht verbrieft werden, nicht am Sekundärmarkt handelbar. Diese Beteiligungen fallen nicht unter 1 Z 6 lit c WAG 2007 (Investment- und Immobilienfonds), da es sich weder um handelbare Wertpapiere handelt, noch in eine Risikostreuung investiert wird. Siehe Heidlinger in Gruber/Raschauer: WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, 2010, S Vgl 1 Z 6 WAG
8 3.2. Kreditvermittlung und Kreditberatung Die Beratung und Vermittlung von Finanzierungen wird unterteilt in die Personalkreditvermittlung und die Hypothekarkreditvermittlung. 16 Die wichtigsten Rechtsquellen für das Berufsrecht umfassen die Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler und das Verbraucherkreditgesetz (VKrG). Für das uneingeschränkte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ist die Vermittlung von Krediten und Finanzierungen ohne Limitierung erlaubt. Der Umfang schließt damit hypothekarisch besicherte Kredite ebenso ein wie ungesicherte Kredite oder Leasingkredite Versicherungsvermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen Das spezifische Berufsrecht der Versicherungsvermittlung ergibt sich insbesondere aus 137 ff GewO sowie aus Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz (VVG). Darüber hinaus spielt bei der Versicherungsvermittlung als Makler das Maklergesetz (MaklerG) eine besonders wichtige Rolle. Die Versicherungsvermittlung der Gewerblichen Vermögensberatung ist auf die Versicherungssparten Lebens- und Unfallversicherungen begrenzt. Darunter fallen unter anderem Ab- und Erlebensversicherungen sowie die fondsgebundene Versicherung. 17 Kein Inhalt der Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung ist die Sachversicherung. Für Gewerbliche Vermögensberater, die ihre Gewerbeberechtigung nach 136a GewO seit dem angemeldet haben, besteht keine Möglichkeit der Eintragung eines Nebengewerbes mehr, die eine limitierte Versicherungsvermittlung 18 in der Sachversicherung erlaubt hat. Dh, um auch Sachversicherungen vermitteln zu können, ist eine Berechtigung der Versicherungsvermittlung notwendig ( 137 ff GewO). Hinweis: Seit kann das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung nicht mehr angemeldet werden. Berechtigungen, die vor dem erlangt wurden, bleiben allerdings bestehen. 16 Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler sowie aus der Zugangsverordnung die Einführung des Verbraucherkreditgesetzes (seit Juni 2010) entwickelt. 17 Die Qualifizierung der fondsgebundenen Versicherung als reines Versicherungsprodukt steht eigentlich dem juristischen Grundsatz falsa demonstratio non nocet entgegen. Die fondsgebundene Versicherung mit einer minimalen Versicherungsdeckung und einem Auszahlungswert, der gleich einem Wertpapierdepot ist, hat im Kern den Zweck einer Anlage. Die Europäische Kommission hat diese grobe Ungleichbehandlung, die nicht nur in Österreich sondern mit unterschiedlichen Produktarten in ganz Europa besteht, erkannt und das Projekt Packaged Retail Investment Products (PRIP) gestartet, das die verpackten Anlageprodukte ähnlich den unverpackten Anlageprodukten reglementieren soll Abs 2a GewO
9 3.4. Beratung und Vermittlung von Finanzinstrumenten Die Wertpapierdienstleistungserbringung darf von Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung nicht selbstständig erbracht werden. Jedoch darf von Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung entweder die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers oder des Wertpapiervermittlers ausgeübt werden. Achtung: Der Finanzdienstleistungsassistent wurde im Jahr 2011 reformiert und am in das reglementierte Gewerbe Wertpapiervermittler übergeleitet. Die Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen jedoch weiterhin diese Tätigkeit ausüben. Aktuelle Informationen befinden sich auf der Homepage des Fachverbands Finanzdienstleister Das Berufsrecht der indirekten Wertpapierdienstleistungserbringung umfasst insbesondere die Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes sowie ein Grundwissen über die Konzession der Wertpapierunternehmen. Bei der Beratung/Vermittlung der zahlreichen Finanzinstrumente müssen je nach Produkt auch verschiedene Spezialnormen und Gesetze beachtet werden, wie zb Bankwesengesetz, Kapitalmarktgesetz, Investmentfondsgesetz, Immobilieninvestmentfondsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Maklergesetz, Börsegesetz, Depotgesetz, Grundbuchsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrechtsgesetz sowie das Bauträgervertragsgesetz. Bei der Bewertung von Unternehmen ist insbesondere zb das Gesellschaft-mitbeschränkter-Haftungsgesetz, Aktiengesetz, Basel II und das Unternehmensreorganisationsgesetz; bei der Beratung von Konsumenten ist insbesondere das Konsumentenschutzgesetz zu beachten Beratung und Vermittlung von Vorsorgewohnungen und Bauherrenmodellen Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen im eigenen Namen über Veranlagungen in sonstige Vermögensgüter beraten, soweit nicht die Befugnis eines anderen Gewerbes gegeben ist. 19 Eine Beratung im Zusammenhang mit konkreten Immobilien scheidet daher aus, da hier eine spezielle Befugnis der Immobilientreuhänder besteht. 20 Die Beratung von Immobilien obliegt ausschließlich den Immobilientreuhändern. Die Beratung über ein Finanzierungskonzept oder eine Anlageberatung, die auch Immobilien beinhaltet, kann hingegen von Gewerblichen Vermögensberatern durchgeführt werden. Dh: Konkret ist das Makeln von bestehenden Wohnungen nicht erlaubt, 21 die Aufnahme eines Konzeptes für eine Vorsorgewohnung oder ein Bauherrenmodell ist erlaubt, wenn der Kunde die Immobilie selbst (aus-)sucht oder ein befugter Unternehmer bei der Entscheidung, welche Immobilie ausgewählt werden soll, beigezogen wird. 19 Zum Umfang der Berechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung gemäß 136a GewO siehe einleitendes Kapitel Gewerbliche Vermögensberatung. 20 Siehe 117 GewO. 21 Dies ist eine Vorbehaltsaufgabe der konzessionierten Immobilientreuhänder gemäß 117 GewO und daher von 136a GewO (Gewerbeinhalt der Gewerblichen Vermögensberatung) ausgenommen
10 4. Zusammenfassung Die Berufsausübung des Gewerblichen Vermögensberaters ist eine durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften gekennzeichnete Tätigkeit, die stets auf den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen anderer gerichtet ist (mit den Worten des Gesetzgebers Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung 22 ). Bei den zahlreichen Tätigkeitsbereichen als klassischer Vermögensberater, Vermittler von Beteiligungen oder Fonds, als Versicherungs- oder Kreditvermittler, als vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler im Sinne des WAG 2007 sind die jeweils spezifischen Vorschriften der Versicherungs-, Kredit-, Beteiligungs-, Fonds- und Wertpapiervermittlung zu beachten. Dabei geht es im Wesentlichen um Informations- und Dokumentationspflichten. Im Rahmen der klassischen Vermögensberatung ist bei der Erstellung einer ganzheitlichen Finanzplanung das Vermögen eines Menschen in seiner umfassenden Wortbedeutung zu verstehen. Bei Sicherung und Erhaltung von Vermögen sind daher insbesondere körperliches wie geistiges Eigentum, materielle wie immaterielle Güter, besondere körperliche wie geistige Fähigkeiten zu berücksichtigen. Neben allgemeinem Rechtswissen sind für den eigenen Auftritt als Gewerblicher Vermögensberater insbesondere die Vorschriften über Auftritt, Geschäftspapiere und Werbung zu beachten. Insofern spielen das ABGB, DSG, ECG, FernFinG, TKG, und UGB wichtige Rollen. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Autor: Mag. Philipp H. Bohrn, Geschäftsführer des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO), Mag. Sandra Siemaszko, Referentin des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO) (Februar 2013) Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels ist ausgeschlossen a Abs 1 Ziffer 1 GewO
INDEX I. Einleitung II. Gewerbeumfang III. Die Beratung IV. Die Vermittlung V. Dienstleistungsumfang und Berufsrechte...
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