Merkblatt und Fragebogen zur Verbraucherinsolvenz

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1 Merkblatt und Fragebogen zur Verbraucherinsolvenz Ihren ersten Schritt aus der Verschuldung heraus haben Sie bereits getan, indem Sie uns aufgesucht haben, um sich über die Möglichkeiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu informieren. Zu diesem ersten Schritt möchten wir Ihnen gratulieren, denn der erste Schritt ist bekanntlich immer der schwerste. Seit dem ermöglicht es der Gesetzgeber auch Privatpersonen, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen mit dem Ziel, nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie in etwas mehr als sechs Jahren schuldenfrei sein und einen Neuanfang ohne Schulden in Angriff nehmen könnten. Um dieses Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen, müssen diverse Verfahrensschritte durchlaufen werden. Da das Verbraucherinsolvenzverfahren äußerst komplex und für den Schuldner häufig nur schwer verständlich ist, möchten wir Ihnen mit diesem Merkblatt das System und den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens verdeutlichen und Ihnen einen Einblick in unsere Tätigkeit geben. Wir möchten Sie bitten dieses Merkblatt sorgfältig zu studieren und anschließend den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und zu dem mit uns vereinbarten Besprechungstermin mitzubringen. Sollten Sie bei einigen Punkten unsicher sein, lassen Sie die entsprechenden Felder einfach leer. Wir werden diese dann im Laufe der Besprechung gemeinsam vervollständigen. Alexander Abeler Rechtsanwalt

2 I. Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Regelinsolvenzverfahren (für Firmen und Selbständige) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Diese zwei Verfahren sind grundsätzlich verschieden gestaltet und unterscheiden sich insbesondere in Ihrem Ablauf sowie den voraussichtlich entstehenden Kosten deutlich. Das weniger komplexe Verbraucherinsolvenzverfahren ist nur zulässig, wenn Sie keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder in der Vergangenheit ausgeübt haben (also wenn Sie z.b. Arbeitnehmer, Rentner oder Sozialhilfeemfänger sind) zwar ehemals eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, diese Tätigkeit aber nicht mehr ausüben und Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Von einer Überschaubarkeit ist in der Regel auszugehen, sofern gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Lohn, Lohnsteuer, SV- Beiträge) bestehen und Sie insgesamt weniger als 20 Gläubiger haben. Sofern Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen, steht der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung nichts mehr im Wege. II. Ablauf des Verfahrens Das Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich in vier Stufen unterteilen: 1. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren 3. Gerichtliches Eröffnungsverfahren 4. Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung 1. Zwingende Voraussetzung für einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs mit allen Gläubigern. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch wird später durch das Insolvenzgericht nur dann anerkannt, wenn das Scheitern dieses Versuchs von einer anerkannten Stelle (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Schuldnerberatungsstellen) bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Erstellung eines vernünftigen und professionellen Schuldenbereinigungsplans primäre Bedeutung. Gelingt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung, kann das Ziel der Schuldenbefreiung ohne Durchführung eines langwierigen Insolvenzverfahrens erreicht werden. Unsere Kanzlei legt daher besonderen Wert auf die Erstellung eines ausgereiften Schuldenbereinigungsplans. In erster Linie kommt es dabei aber auf Ihre Mithilfe an. Für die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans benötigen wir von Ihnen eine Liste, auf der alle Gläubiger angegeben sind. Es ist sehr wichtig, dass Sie uns alle Gläubiger mit vollständiger Postanschrift (kein Postfach) und deren Aktenzeichen und Kundennummer angeben und jeder Forderung einen entsprechenden Beleg beifügen (Rechnung, Vertragsdokument etc.). Dies erspart unnötiges Nachfragen. Werden Ihre Gläubiger von einem Anwalt oder Inkasso-Büro vertreten, sollten Sie uns auch diese mit 2

3 Name, vollständiger Postanschrift (kein Postfach) und Aktenzeichen in der Liste angeben. Bei der Aufstellung der Gläubigerliste sollten Sie unbedingt sorgfältig arbeiten. Je sorgfältiger das Gläubigerverzeichnis von Ihnen angefertigt wird, desto schneller und kostengünstiger können wir tätig werden, und um so eher kann das Ziel der Restschuldbefreiung erreicht werden. Sollten Sie einen PC besitzen, wäre es sehr hilfreich, wenn Sie uns eine Tabelle als Word oder Excel-Datei per übermitteln könnten, die der nachfolgenden Muster-Tabelle entspricht: Gläubigerverzeichnis (Muster) Lfd. Nr. 1 Finanzamt 2 Sparkasse Name des Gläubigers (alphabetisch) Vollständige Postanschrift Aktenzeichen / Kundennummer Name des Vertreters (Inkasso, Anwalt) Vollständige Postanschrift des Vertreters Aktenzeichen des Vertreters Höhe der Forderung Beleg vorhanden? Sollten Sie keinen PC zur Verfügung haben, können Sie die Tabelle auch per Hand anfertigen und anschließend an uns übermitteln. Nachdem wir von Ihnen die vollständige Liste erhalten und geprüft haben, schreiben wir alle Gläubiger an und informieren diese zunächst über unsere Mandatierung, den außergerichtlichen Regulierungsversuch und ein etwaig sich daran anschließendes Verbraucherinsolvenzverfahren. Ferner bitten wir die Gläubiger, uns eine Forderungsaufstellung zu übersenden, aus der die Hauptforderung, Zinsen und Kosten hervorgehen (1. Gläubigeranfrage). Hierzu sind alle Gläubiger gesetzlich verpflichtet. Sobald wir, evtl. nach nochmaliger Erinnerung, die Rückmeldung von allen Gläubigern erhalten haben, werden wir die Forderungsaufstellung mit Ihren Angaben abgleichen und anschließend Ihre Gesamtverbindlichkeiten berechnen. Dies geschieht anhand einer Aufstellung Ihrer Gesamtverbindlichkeiten, die etwa wie folgt aussehen könnte: Lfd. Nr. Gläubiger Hauptforderung Zinsen bis Kosten bis Gesamt Quote 1 Finanzamt , ,- 750, ,- 59,60 2 Quelle Versand 5.000,- 100,- 20, ,- 34,01 3 Sparkasse , ,- 0, ,- 6,39 Gesamt: ,- 100,00 Die Aufstellung der Gesamtverbindlichkeiten wird sodann ein zweites Mal an alle Gläubiger übersandt (2. Gläubigeranfrage). Da bis zum Erhalt aller Rückmeldungen der Gläubiger aus der ersten Gläubigeranfrage in der Regel eine erhebliche Zeitspanne vergeht, sind einige Angaben der Gläubiger, insbesondere was Zinsen und Kosten anbelangt, nicht mehr aktuell. Würde sofort ein Vergleichsplan erstellt,

4 wäre dieser somit bereits wegen der fehlerhaften, nicht aktualisierten Basisdaten zum Scheitern verurteilt. Nachdem wir sodann mögliche Korrekturen der Gläubiger erhalten haben, erstellen wir einen Vergleichsplan. Um den Gläubigern diesbezüglich einen konkreten Vorschlag unterbreiten zu können, werden wir zunächst eine Aufstellung des bei Ihnen vorhandenen Vermögens (Arbeitslohn, Immobilien, PKW, Bankguthaben, Barvermögen, Sachwerte, Lebensversicherungen) vornehmen. Des Weiteren werden wir mit Ihnen abklären, ob und in welcher Höhe dritte Personen (Ehegatte, Familienangehörige, Arbeitgeberdarlehen) bereit wären, einen festen Betrag für eine Schuldenbereinigung (der Betrag sollte 5% der Gesamtverbindlichkeiten nicht unterschreiten!) zur Verfügung zu stellen. Je nach ihrer Vermögenssituation und der Bereitschaft Dritter, Ihnen Kapital zur Verfügung zu stellen, bieten sich in der Regel drei verschiedene Möglichkeiten für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan: a) Vergleichsplan mit festem Vergleichsbetrag (Einmalzahlung) Die größten Erfolgsaussichten hat regelmäßig ein Vergleichsplan, in dem den Gläubigern eine Einmalzahlung angeboten wird. Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf ihre Restforderung. Bsp.: Ihre Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich auf ,-. Sie haben kein pfändbares Vermögen und beziehen derzeit Arbeitslosengeld unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Ihr Vater wäre bereit, Ihnen einen Betrag in Höhe von 8.000,- für die Schuldenregulierung zur Verfügung zu stellen. Insoweit würden 10% auf die Gesamtverbindlichkeiten gezahlt. Den Gläubigern würde daher eine Quote von 10% auf ihre Forderungen angeboten. Bei Annahme des Vergleichs würden die Gläubiger auf ihre weiteren Forderungen verzichten. Hier stehen die Chancen für eine Annahme des Plans grds. nicht schlecht. Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre kein Vermögen vorhanden, was unter den Gläubigern aufgeteilt werden könnte. Zwar haben Sie für die Erlangung der Restschuldbefreiung die Obliegenheit, sich ernsthaft und nachhaltig um einen Arbeitsplatz zu bemühen, ob Sie aber tatsächlich eine neue Arbeit finden, und ob Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielt werden können, ist auch für die Gläubiger ungewiss. Der Vorteil eines solchen Vergleichsplans ist sofern alle Gläubiger zustimmen, dass Sie mit einer Einmalzahlung auf einen Schlag ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens, ohne Schufa-Eintrag und ohne Veröffentlichung einer Insolvenz alle Ihre Schulden los sind. Die Schwierigkeit an diesem Plan besteht in der Regel darin, das Kapital für die erforderliche Einmalzahlung aufzubringen. Dieses Kapital darf auf keinen Fall aus Ihrem eigenen Vermögen stammen, weil es sonst ohnehin dem Zugriff der Gläubiger unterliegen würde. b) Vergleichsplan mit Ratenzahlungsangebot Besteht keine Möglichkeit, sich von dritter Seite Kapital zu beschaffen, steht aber gleichwohl ein monatliches Einkommen zur Verfügung, besteht die Möglichkeit, den Gläubigern einen Ratenzahlungsvergleich vorzuschlagen. Einen solchen Plan erstellen wir in Anlehnung an das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren. Im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner sein pfändbares 4

5 Einkommen sechs Jahre lang an einen Treuhänder abzuführen. Überdies hat der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Bsp.: Ihre Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich auf ,-. Sie sind technischer Angestellter und erzielen derzeit ein Nettoeinkommen von 3.000,-. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Ehefrau und ihren zwei Kindern ist aus ihrem Nettolohn derzeit ein Betrag in Höhe von 370,- pfändbar. Zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens bieten wir den Gläubigern an, das jeweils pfändbare Einkommen sechs Jahre lang auf einem von uns geführten Treuhandkonto zu sammeln und jährlich an die Gläubiger auszukehren. Im Gegenzug verzichten die Gläubiger wiederum auf ihre Restforderungen. Für Sie hat dieses Verfahren den Vorteil, dass sie die Gerichtskosten und die Veröffentlichungskosten für ein Insolvenzverfahren sparen und zudem kein Insolvenzverfahren durchlaufen müssen. Um auch den Gläubigern den Vergleich schmackhaft zu machen, sollte von Ihrer Seite aus auf den Wohlverhaltensbonus (im Verbraucherinsolvenzverfahren darf der Schuldner im 5. Jahr 10%, im 6. Jahr 15% des pfändbaren Einkommens für sich behalten) sowie auf den Abzug der Treuhandvergütung (im Verbraucherinsolvenzverfahren wird das pfändbare Einkommen vor Verteilung durch die Treuhandvergütung geschmälert) verzichtet werden. c) Nullplan Haben Sie keine monatlichen Einkünfte, kein pfändbares Vermögen und keine dritte Person, die bereit wäre, Ihnen Kapital zur Verfügung zu stellen, stehen die Chancen für eine außergerichtliche Schuldenregulierung eher schlecht. Gleichwohl verlangt die derzeitige Gesetzeslage auch in diesem Fall zumindest den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenregulierung. Insoweit kann den Gläubigern hier nur ein sog. flexibler Null-Plan angeboten werden, der vorsieht, dass innerhalb der Laufzeit von sechs Jahren alle pfändbaren Einkünfte an die Gläubiger abgetreten werden. Da sich hier für die Gläubiger im Vergleich zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren keinerlei Vorteile ergeben, ist das Scheitern indes vorprogrammiert. 2. Sollten nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben oder ein Gläubiger innerhalb des Zeitraums des Einigungsversuchs Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet haben, so gilt der Plan als gescheitert. In diesem Fall werden wir eine entsprechende Bescheinigung ausstellen und den Insolvenzantrag an das zuständige Insolvenzgericht vorbereiten. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht einen Formularzwang vor, d.h. wir werden gemeinsam mit Ihnen die umfangreichen Formulare zum Verbraucherinsolvenzverfahren ausfüllen. Der Antrag muss spätestens in 6 Monaten nach dem Scheitern des Vergleichsversuchs gestellt werden. Sollten sich etwa 50% aller Gläubiger und insgesamt auch 50% der Gesamtverbindlichkeiten mit dem von uns erstellten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan einverstanden erklärt haben, besteht die Möglichkeit, nochmals das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren zu durchlaufen. Dieses Verfahren bietet den entscheidenden Vorteil, dass für das Zustandekommen eines Vergleichs nicht die 100% Zustimmung aller Gläubiger erforderlich ist. Vielmehr ersetzt das Gericht fehlende Zustimmungen, 5

6 wenn mindestens 50% der Gläubiger und mindestens 50% der Gesamtverbindlichkeiten dem Vergleich zustimmen. Anders als im außergerichtlichen Verfahren gilt hier das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung zu dem Plan. Sollten wir nach dem Ergebnis des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs Chancen für ein Zustandekommen einer gerichtlichen Einigung sehen, werden wir die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beantragen. 3. Bestehen hingegen keine hinreichenden Aussichten, dass ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt, werden wir beantragen, das Verfahren ohne Durchführung eines weiteren Schuldenbereinigungsversuchs zu eröffnen. Ist unser Antrag vollständig und zulässig, fordert das Insolvenzgericht in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss für die zu erwartenden Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des Treuhänders) an. Der von Insolvenzgericht festzusetzende Vorschuss ist abhängig von der Insolvenzmasse des Schuldners und beläuft sich in der Regel auf einen Betrag zwischen 1.500,- und 2.500,-. Kann der angeforderte Vorschuss nicht aus Ihrem Vermögen oder durch einen Dritten gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. In diesem Fall werden Ihnen die zu zahlenden Kosten vom Staat zunächst bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Wird der Verfahrenskostenvorschuss eingezahlt oder die Stundung der Kosten bewilligt, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellt bereits in dem Eröffnungsbeschluss einen Treuhänder, der während des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt. Als Treuhänder werden vom Insolvenzgericht regelmäßig Rechtsanwälte, gelegentlich auch Steuerberater bestellt, die speziell im Insolvenzrecht ausgebildet sind und bei den Insolvenzgerichten in speziellen Listen geführt werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (das ist ihr gesamtes Vermögen und Einkommen mit Ausnahme des unpfändbaren Teils Ihres Vermögens) auf den Treuhänder über. Mit Insolvenzeröffnung dürfen Sie daher nicht mehr über Ihr Vermögen frei verfügen. Tun Sie dies dennoch, so sind die von Ihnen getätigten Verfügungen unwirksam (sollten Sie Arbeitslohn, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen, fällt der pfändungsfreie Teil Ihres Einkommens nicht in die Insolvenzmasse, d.h. über die pfändungsfreien Teile Ihres Einkommens können Sie auch nach Eröffnung des Verfahrens frei verfügen!). Wenn Sie noch Forderungen gegenüber Dritten besitzen, z.b. einer dritten Person Geld geliehen haben, darf diese Person nicht mehr an Sie, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter leisten. Einen großen Vorteil für Sie stellt die Tatsache dar, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger unzulässig werden. Sollten noch Vollstreckungsverfahren gegen Sie anhängig sein, so genügt es in der Regel, dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Eröffnungsbeschlusses zukommen zu lassen mit der Bitte um Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. 6

7 Kurze Zeit nach Zugang des Eröffnungsbeschlusses wird sich der vom Gericht bestellte Treuhänder mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. In der Regel wird Sie der Insolvenzverwalter bitten, zur Erörterung des Verfahrens in seine Kanzlei zu kommen; manche Insolvenzverwalter vereinbaren auch einen Termin bei Ihnen, um sich einen ersten Überblick vor Ort zu verschaffen. Nach der Insolvenzordnung sind Sie dazu verpflichtet, an dem Verfahren mitzuwirken und dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In Ihrem eigenen Interesse, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Restschuldbefreiung, sollten Sie so gut wie möglich mit dem Treuhänder kooperieren. III. Die Kosten des Verfahrens 1. Gerichtskosten Wie bereits mitgeteilt belaufen sich die Kosten für das Insolvenzgericht und den vom Gericht bestellten Treuhänder je nach vorhandener Insolvenzmasse auf einen Betrag zwischen 1.200,- und 2.500,-. Die Kosten werden von dem seitens des Schuldners oder eines Dritten eingezahlten Vorschuss einbehalten. Die Kosten für das Gericht und den Treuhänder fallen selbstverständlich nur dann an, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitern sollte. 2. Unsere Kosten Um Ihnen hier größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, haben wir uns dafür entschieden, pauschale Gebühren für sämtliche Verfahrensschritte zu erheben. Diejenigen Mandanten, die durch eine sorgfältige Vorbereitung zu unserer Arbeitsentlastung beitragen, erhalten entsprechende Nachlässe. Bitte beachten Sie, dass alle unsere Gebühren von Ihnen als Vorschuss geleistet werden müssen (sog. Bargeschäft), um eine spätere Anfechtbarkeit der Zahlungen zu vermeiden. a) außergerichtliche Schuldenbereinigung Unsere Grundvergütung für das Verfahren der außergerichtlichen Schuldenbereinigung richtet sich zunächst nach der Anzahl Ihrer Gläubiger. Je mehr Gläubiger existieren, um so höher ist unser Arbeitsaufwand sowie Porto- und Kommunikationskosten: < 5 Gläubiger: 600,- + Auslagen + USt Gläubiger: 900,- + Auslagen + USt Gläubiger: 1.200,- + Auslagen + USt. > 15 Gläubiger: 900,- + 20,- für jeden Gläubiger + Auslagen + USt. Auf den vorgenannten Betrag wird eine Gutschrift in Höhe von 100,- + USt. erteilt, soweit Sie uns ein vollständiges, nach unserem Muster gefertigtes Gläubigerverzeichnis als Word oder Excel Datei zur Verfügung stellen. Sollte von uns evtl. auch durch Nachverhandeln eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erzielt werden können, so dass die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzver- 7

8 fahrens für Sie entbehrlich wird, richtet sich die zusätzlich von Ihnen zu entrichtende Einigungsgebühr nach der Höhe Ihrer insgesamt durch uns regulierten Verbindlichkeiten: Gesamtverbindlichkeiten < ,- : 1.200,- + USt. Gesamtverbindlichkeiten , ,- : 1.600,- + USt. Gesamtverbindlichkeiten , ,- : 2.000,- + USt. Gesamtverbindlichkeiten , , ,- + USt. Gesamtverbindlichkeiten > , ,- + USt. Sollten wir im Rahmen der von uns erzielten außergerichtlichen Einigung, also z.b. bei einem außergerichtlichen Ratenzahlungsvergleich, für Sie als Treuhänder fungieren, also die pfändbaren Beträge von Ihnen einziehen und an die Gläubiger weiterleiten, berechnen wir hierfür monatlich eine Pauschale in Höhe von 50,- + USt.. b) Fertigung des Insolvenzantrags Sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern, berechnen wir Ihnen für die Fertigung des Insolvenzantrags nachfolgende Gebühren, wiederum gestaffelt nach der Anzahl der vorhandenen Gläubiger: < 5 Gläubiger: 800,- + Auslagen + USt Gläubiger: 1.000,- + Auslagen + USt Gläubiger: 1.200,- + Auslagen + USt. > 15 Gläubiger: 800,- + 30,- / Gläubiger + Auslagen + USt. Von den Gebühren nicht erfasst ist eine Vertretung im Insolvenzverfahren, insbesondere eine Vertretung bei Verfahren über Widersprüche gegen eine deliktische Forderung, bei Verfahren wegen Versagung der Restschuldbefreiung oder bei Feststellungsverfahren nach Widerspruch. Für derartige Verfahren rechnen wir nach RVG ab. Sollte es nach Antragstellung zu einer gerichtlichen Schuldenbereinigung kommen, berechnen wir Ihnen hierfür dieselben Gebühren wie bei einer außergerichtlichen Einigung (s.o.). 8

9 Fragebogen zur Verbraucherinsolvenz I. Persönliche Verhältnisse Name Vorname Straße PLZ und Wohnort Telefon Familienstand Anzahl der Kinder geboren am / in II. Unterhaltspflichten (Personen, denen Unterhalt gewährt wird): Name, Vorname Geburtsdatum Art der Verwandtschaft Ausbildung / Schule? Eigenes Einkommen Art der Unterhaltsleistung Bei Zahlung von Barunterhalt bitte einen Nachweis (Kontoauszug) beifügen! III. Angaben zu einer selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit: 1. Haben Sie in der Vergangenheit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt bzw. ein Gewerbe betrieben? ja (weiter zu IV.) 2. Falls Sie Frage Nr. 1 bejaht haben, in welcher Rechtsform haben Sie die Tätigkeit ausgeübt (Einzelkaufmann; Geschäftsführer einer GmbH; GbR, OHG etc.)? 3. Welche Art war die Tätigkeit, wann wurde Sie begonnen und beendet (Gewerbeabmeldung)? 9

10 4. Gibt es aus dieser Tätigkeit noch Vermögenswerte (Maschinen, Inventar) bzw. was ist mit dem Betriebsvermögen nach Beendigung der Tätigkeit geschehen? 5. Bitte legen Sie uns die aktuellsten Bilanzen, Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) aus Ihrer ehemals selbstständigen Tätigkeit vor! IV. Angaben zu laufendem Einkommen: 1. Beziehen Sie ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit? ja 2. Falls Sie Frage Nr. 1 bejaht haben, nennen Sie uns bitte den Namen und die genaue Anschrift Ihres Arbeitgebers: 3. Wie hoch ist Ihr monatliches Bruttoeinkommen? Wie hoch sind die monatlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung? Bruttoeinkommen: abzgl. Steuern: abzgl. SV-Beiträge: = Nettoeinkommen: Bitte die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate beifügen! 4. Bestehen Lohnabtretungen oder Lohnpfändungen? ja, und zwar in Höhe von 10

11 5. Beziehen Sie ein sonstiges monatliches Einkommen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld, Einkünfte aus Vermietung etc.) ja, und zwar in Höhe von: (Belege sind beigefügt) IV. Angaben zu vorhandenem Vermögen: 1. Bargeld? ja, und zwar in Höhe von 2. Benennen Sie bitte alle Bankkonten, die entweder allein auf Sie lauten oder auf die Sie gemeinsam mit einer anderen Person Zugriff haben, Girokonten, Sparkonten, Bausparkonten (wir benötigen von diesen Konten jeweils die Kontoauszüge der letzten 6 Monate!): Bank Inhaber Konto-Nr. Saldo 3. Bestehen Ansprüche aus Versicherungsverträgen (Lebensversicherung, Unfallversicherung etc.)? ja, und zwar in Höhe von (bitte aktuelle Belege beifügen!) 4. Sind Sie Eigentümer von Haushaltsgegenständen, die über eine bescheidene Lebensführung hinausgehen? (Gemälde, Kunstgegenstände, Sammlungen, Waffen, wertvolle Elektronikgeräte, Uhren, Schmuck, wertvolle Kleidungsstücke etc.) ja, und zwar 1) geschätzter Wert: 2) geschätzter Wert:, nur Haushaltsgegenstände zur bescheidenen Lebensführung 5. Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung oder Inhaber eines dinglichen Rechts (Wohnrecht, Nießbrauch etc.) Bitte Kopie des Grundbuchauszugs beifügen! Haben Sie Bauten auf fremden Grundstücken errichtet? ja, und zwar 1) geschätzter Wert: 2) geschätzter Wert: 11

12 6. Sind Sie Eigentümer eines Kraftfahrzeuges (PKW, LKW, Motorrad, Roller etc.) oder sonstiger hochwertiger Maschinen oder Werkzeuge? ja, und zwar Marke Kennzeichen Baujahr und KM Wert Wo befindet sich der KFZ-Brief? 7. Bestehen Forderungen von Ihnen gegen dritte Personen (z.b. ausstehende Darlehen bzw. sonstige Forderungen)? ja, und zwar in Höhe von 8. Sind sie an Gesellschaften beteiligt (Fondsgesellschaften, GbR, GmbH etc)? ja, und zwar in Höhe von 9. Sind Sie Eigentümer immaterieller Vermögensgegenstände (Patent-, Urheber- oder Verlagsrechte)? ja, und zwar in Höhe von 10. Haben Sie sonstiges Vermögen, das den vorgenannten Ziffern nicht zugeordnet werden konnte? ja, und zwar in Höhe von 11. Haben Sie in den letzten 6 Monaten Vermögensgegenstände veräußert? ja, und zwar in Höhe von 12. Haben Sie in den letzten 10 Jahren Vermögensgegenstände von erheblichem Wert verschenkt? ja, und zwar in Höhe von 13. Sind einzelne der vorgenannten Vermögensgegenstände zur Sicherheit an Banken oder Dritte abgetreten oder verpfändet? ja, und zwar 12

13 Gegenstand Wert abgetreten/verpfändet an Ich versichere mit meiner Unterschrift, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass fehlerhafte Angaben zu einer Anfechtung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bzw. zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Ort, Datum Unterschrift 13

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