Hinweise für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu den Studiengebühren ab Wintersemester 2008/2009

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1 Hinweise für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu den Studiengebühren ab Wintersemester 2008/2009 Stand: März 2009

2 Inhalt Vorbemerkung Gesetzliche Regelung ab Wintersemester 2008/ Befreiung von der Gebührenpflicht aufgrund der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX Grundsatz Nachweis der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung für die Fallgruppe 1 (Schwerbehinderung Nachweis der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung für die Fallgruppe Beratung für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu Studiengebühren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Dieses Merkblatt wurde vom Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und Zentrum für Studierende der Universität Hamburg erstellt und der HAW freundlicherweise zur Verfügung gestellt und leicht. Herzlichen Dank an Frau Dr. Gattermann! 2

3 Vorbemerkung Dieses Merkblatt ergänzt die allgemeinen Informationen zu den Studiengebühren ab Wintersemester 2008/2009, die das Büro für Studiengebühren des Studierendenzentrums unter zur Verfügung stellt. 1. Gesetzliche Regelung ab Wintersemester 2008/2009 Was steht im Hamburgischen Hochschulgesetz? Nach 6b Abs. 5 Ziffer 2 HmbHG befreien die Hochschulen auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist (31. März für ein Sommersemester und 30. September für ein Wintersemester) zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht, bei denen sich während des Studiums eine Behinderung im Sinne des 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erheblich studienerschwerend auswirkte oder auswirkt, wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung überschreitet. Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden. Neu an dieser Regelung ist, dass Sie ab dem Wintersemester 2008/2009 frühestens dann einen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht haben, wenn nach dem Gesetz kein Anspruch auf Stundung mehr besteht. Was ist eine Behinderung im Sinne des 6b Abs. 5 Ziffer 2 HmbHG? Nach 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann bei einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Sofern chronische Erkrankungen einer Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommen, können sie ebenfalls zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht führen. 2. Befreiung von der Gebührenpflicht aufgrund der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX 2.1 Grundsatz Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, haben Studierende mit einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer dieser gleichkommenden chronischen Erkrankung frühestens 3

4 dann die Möglichkeit von der Gebührenpflicht befreit zu werden, wenn die absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Stundung (Regelstudienzeit des derzeitigen Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester, Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet) übersteigt. Das bedeutet, dass erst danach eine Befreiung von der Gebührenpflicht aufgrund der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 SGB IX möglich ist. Wichtig ist, dass Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides einlegen. Soweit Ihr Widerspruch nach Ablauf dieser Monatsfrist im Büro Studiengebühren eingeht, ist er als unzulässig zurückzuweisen. Als Orientierungshilfe für einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht kann das nachstehende Schema dienen. Die dort aufgeführten Fallgruppen und deren jeweilige Nachweispflichten werden im Folgenden ausführlich erläutert. Absolvierte Studienzeit > Dauer des Anspruchs auf Stundung Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Gebührenpflicht aufgrund erheblicher studienerschwerender Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Grad der Behinderung von wenigstens 50 = Schwerbehinderung Fallgruppe 2a amtlich festgestellter Grad der Behinderung von weniger als 50 Fallgruppe 2b Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX, die nicht amtlich festgestellt wurde bzw. chronische Erkrankung, die einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt Nachweispflichten Fallgruppe 1 Nachweispflichten Fallgruppe 2 Nachweis der Schwerbehinderung und der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises 1. Prüfschritt (nur Fallgruppe 2b) Nachweis einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt 2. Prüfschritt (Fallgruppen 2a und 2b) Nachweis der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX (unabhängig davon, ob diese amtlich festgestellt wurde) oder einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt Der Nachweis beinhaltet eine ausführliche Darlegung der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen durch die/den Antragsteller/in und geeignete Belege. 4

5 2.2 Nachweis der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung für die Fallgruppe 1 (Schwerbehinderung) Zur Fallgruppe 1 zählen Studierende, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 aktuell vorliegt oder während des Studiums vorgelegen hat. Die Schwerbehinderung ist durch einen Feststellungsbescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden oder einen Ausweis über die Eigenschaft als schwer behinderter Mensch ( Schwerbehindertenausweis ) nachzuweisen. Laut Begründung zu 6b Abs. 5 Ziffer 2 HmbHG kann bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Die Dauer der Befreiung ist durch die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises begrenzt, die im Ausweis durch Kalendermonat und -jahr angegeben wird. Eine Befreiung kann letztmalig für das Semester erfolgen, in dem der Ausweis seine Gültigkeit verliert. Sofern die Schwerbehinderung aktuell nicht mehr besteht, aber in der Vergangenheit bestanden hat, richtet sich die mögliche Dauer der Befreiung nach der Zahl der Semester, in denen die Schwerbehinderteneigenschaft während des Studiums vorlag. Wenn Sie einen Antrag stellen, prüfen Sie bitte, ob dieser auch vollständig ist! Ein vollständiger Antrag nach Fallgruppe 1 besteht aus zwei Teilen: Ein formloser Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren mit dem Hinweis auf den Befreiungstatbestand der Behinderung bzw. chronischen Erkrankung. Dem ausgedruckten Antragsformular ist eine gut leserliche Kopie von Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden beizufügen. 2.3 Nachweis der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung für die Fallgruppe 2 Zur Fallgruppe 2 zählen folgende Studierende: a) Studierende, bei denen ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vorliegt oder während des Studiums vorgelegen hat, der durch einen Feststellungsbescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden festgestellt ist oder war. Die Behinderung muss sich zudem erheblich studienerschwerend auswirken oder ausgewirkt haben. Sofern Sie über keinen Schwerbehindertenausweis verfügen, liegt eine Behinderung vor, wenn bei Ihnen von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi- 5

6 gen Behörden ein Grad der Behinderung von 20, 30 oder 40 durch einen Bescheid festgestellt wurde. Als Nachweis der Behinderung ist eine vollständige Kopie des Feststellungsbescheides einzureichen. Zudem müssen Sie dann noch geeignete Nachweise für das Vorliegen erheblicher studienerschwerender Auswirkungen Ihrer Behinderung einreichen (siehe unten). b) Studierende mit einer Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX, bei denen von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden kein Grad der Behinderung festgestellt ist oder war sowie Studierende mit einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB gleichkommt oder während des Studiums gleichgekommen ist. Die Behinderung oder die chronische Erkrankung müssen sich zudem erheblich studienerschwerend auswirken oder ausgewirkt haben. Manche Studierende verzichten auf die amtliche Feststellung eines Grades der Behinderung oder auf einen Schwerbehindertenausweis, obwohl sie die Voraussetzungen dafür unzweifelhaft erfüllen. Insbesondere wenn bei Ihnen faktisch ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt oder vorgelegen hat, der nicht von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden festgestellt ist oder war, sollte dies in eine etwaige fachärztliche Stellungnahme (siehe unten) mit aufgenommen werden. Bei der Bewertung des Grades der Behinderung sind die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008 zugrunde zu legen. Die Anhaltspunkte stehen unter in der Rubrik Publikationen in der Kategorie Teilhabe behinderter Menschen kostenlos zum Download bereit. Eine chronische Erkrankung ist eine Gesundheitsstörung von langer, häufig unabsehbarer Dauer. Anhaltspunkt für das Vorliegen einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt 1 ist insbesondere eine Dauerbehandlung wegen derselben Erkrankung (z. B. mehrere ärztliche Behandlungen pro Jahr) in Verbindung mit dem Erfordernis einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (z. B. ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie), ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund derselben Erkrankung verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Auch (mehrmalige) stationäre Aufenthalte wegen derselben Erkrankung in den letzten Jahren stellen einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer chronischen Erkrankung dar. Bitte beachten Sie, dass die Feststellung, ob eine chronische Erkrankung als Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX angesehen werden kann, stets im Einzelfall zu treffen ist. 1 Vgl. zum Verhältnis der Begriffe Behinderung und chronische Krankheit Welti in HK-SGB IX 3 Rz. 8. 6

7 Eine bestimmte Diagnose (nach ICD 10) 2 gibt in der Regel keinen eindeutigen Hinweis auf die Schwere einer Erkrankung und somit auch nicht auf erhebliche studienerschwerende Auswirkungen einer Behinderung. 3 Es gibt allerdings bestimmte (chronische) Erkrankungen, bei denen das Vorliegen einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt, sehr wahrscheinlich ist. Dazu zählen z. B. Krebserkrankungen, chronischentzündliche Darmerkrankungen mit häufig rezidivierenden oder länger anhaltenden Beschwerden, Mukoviszidose, schwerwiegende psychische Erkrankungen oder Herzerkrankungen mit erheblicher Leistungsbeeinträchtigung. Sofern Ihre chronische Erkrankung in den zuvor bereits genannten Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008 aufgeführt ist, sollte dies in einer etwaigen fachärztlichen Stellungnahme (siehe unten) mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung aufgeführt werden. Insbesondere bei Studierenden, die als schwerwiegend chronisch krank im Sinne des 62 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit der so genannten Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten oder gegolten haben, ist oftmals davon auszugehen, dass die chronische Erkrankung einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt. Was ist unter erheblich studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung zu verstehen? Von einer erheblichen Studienerschwernis ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen für studienbezogene Aktivitäten aufgrund einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer dem gleichkommenden chronischen Erkrankung über einen längeren Zeitraum so weit herabgesetzt sind, dass ein ordnungsgemäßes Studium erheblich erschwert ist. Bei der Beurteilung des individuellen Zeitbudgets einer oder eines Studierenden kommt es sowohl auf die absolute Höhe des für das Studium zur Verfügung stehenden Zeitbudgets als auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf Lage und Verteilung studienerschwerender Situationen an. So haben z. B. dialysepflichtige Menschen in der Regel wenig zeitlichen Gestaltungsspielraum. Bei vielen ambulanten Therapien ist hingegen erheblicher zeitlicher Gestaltungsspielraum vorhanden, so dass Behandlungstermine in Tagesrandlagen oder auf veranstaltungsfreie Wochentage gelegt werden können. Bei chronischen Erkrankungen mit episodischem Verlauf (z. B. chronisch-entzündliche Darmerkrankungen) besteht meist das Problem, dass akute Krankheitsphasen und die damit verbun- 2 ICD 10 = Internationale Klassifikation der Krankheiten Revision 7

8 denen Ausfallzeiten unvorsehbar sind und daher oftmals die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums ausgeschlossen ist. Studienerschwernisse können sich aber auch aufgrund von Barrieren im Hochschulbereich ergeben, die ein ordnungsgemäßes Studium erheblich erschweren oder ausschließen (z. B. wenn erforderliche Nachteilsausgleiche nicht gewährt werden). Manche studienerschwerende Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können - zumindest teilweise - auch durch die Nutzung der in der Immatrikulationsordnung der UHH verankerten Möglichkeiten (Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen, zeitweise Exmatrikulation aus gesundheitlichen Gründen mit Wiedereinschreibgarantie, Teilzeitstudium) oder durch andere nachteilsausgleichende Maßnahmen vermieden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich darüber zu informieren oder sich beraten zu lassen. Dies ist insbesondere wichtig, weil einige der genannten Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben können. So können Teilzeitstudierende beispielsweise keine Leistungen nach dem BAföG beziehen. Die studienerschwerenden Auswirkungen Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung müssen Sie in Ihrem Antrag oder auf einem gesonderten Blatt schriftlich erläutern. Andernfalls ist Ihr Antrag nicht vollständig! Sofern Sie erhebliche studienerschwerenden Auswirkungen für die Vergangenheit geltend machen, empfehlen wir Ihnen, Ihre persönliche Darlegung um einen individuellen Studienverlauf zu ergänzen, in dem Sie den Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Studienerschwernisse auf die einzelnen Semester bezogen darlegen. Wie lange kann eine Befreiung von der Gebührenpflicht erfolgen? Eine Befreiung von der Gebührenpflicht kann für ein oder für mehrere Semester erfolgen. Die Dauer der Befreiung wird im Einzelfall aufgrund der eingereichten Nachweise festgelegt. Grundsätzlich lassen sich drei Konstellationen unterscheiden: (1) Die erhebliche Studienerschwernis tritt erstmals nach Ablauf des Stundungsanspruchs ein. Eine Gebührenbefreiung kann für ein oder mehrere Semester erfolgen. Die Dauer der Befreiung wird im Einzelfall aufgrund der eingereichten Nachweise festgelegt und hängt insbesondere vom prognostizierten Ausmaß (siehe unten) der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen ab. (2) Die erhebliche Studienerschwernis hat bereits während des Studiums bestanden und besteht auch nach Ablauf des Stundungsanspruchs fort. Eine Gebührenbefreiung kann für ein oder mehrere Semester erfolgen. Die Dauer der Befreiung wird im Einzelfall aufgrund der eingereichten Nachweise festgelegt. und hängt sowohl vom Ausmaß der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen in der Ver- 3 Vgl. auch Beschlussbegründung - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004, zuletzt geändert am 19. Juni

9 gangenheit als auch vom prognostizierten Ausmaß (siehe unten) der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen für die nächsten Semester ab. Die Berücksichtigung studienerschwerender Auswirkungen in vorangegangenen Semesters kann nur im Rahmen des Erstantrags erfolgen und wird dann abschließend geklärt. In einem etwaigen Folgeantrag können nur noch aktuell bestehende studienerschwerende Auswirkungen berücksichtigt werden. (3) Die erhebliche Studienerschwernis hat während des Studiums bestanden, besteht aber nach Ablauf des Stundungsanspruchs nicht mehr. Eine Gebührenbefreiung kann für ein oder mehrere Semester erfolgen. Die Dauer der Befreiung wird im Einzelfall aufgrund der eingereichten Nachweise festgelegt und hängt vom Ausmaß der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen in der Vergangenheit ab. Die Berücksichtigung studienerschwerender Auswirkungen im vorangegangenen Semesters kann nur einmal erfolgen und wird dann abschließend geklärt. Was sind mögliche Nachweise für das Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sowie für das Vorliegen erheblich studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung? Vermutlich verfügen Sie über keine oder keine ausreichenden Unterlagen, mit denen Sie die erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer dem gleichkommenden chronischen Erkrankung nachgewiesen werden können. Sie müssen daher eine fachärztliche Stellungnahme und/oder - je nach Lage des Einzelfalls - eine Stellungnahme anderer sachverständiger Personen und Dienste, die die erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer dieser gleichkommenden chronischen Erkrankung beurteilen können, einreichen. Die etwaigen Kosten für eine solche Stellungnahme sind von Ihnen zu tragen. Als Orientierungshilfe für die Gestaltung von (fachärztlichen) Stellungnahmen kann z. B. eine der so genannten Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX dienen und zwar die Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen vom 22. März Die Empfehlung ist unter abrufbar (zuerst Arbeitsbereiche und dann Gemeinsame Empfehlungen anklicken). Eine fachärztliche Stellungnahme sollte als Erstes das Gesundheitsproblem [Diagnose/n, sowie den früheren oder den bisheriger und zu erwartender Verlauf, Schweregrad] für medizinische Laien nachvollziehbar darstellen. Eine alleinige Betrachtung des Gesundheitsproblems ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr ist als Zweites auch eine ausführliche und konkrete Darlegung der früheren oder der derzeitigen und zu erwartenden Beeinträchtigung der Teilhabe - also der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen erforderlich. Sowohl in Bezug auf das Gesundheitsproblem als auch in Bezug auf die studienerschwerenden Auswirkungen ist die Prognose von zentraler Bedeutung, um die aktuellen 9

10 und zukünftigen Gesundheitsprobleme und die dadurch bedingten Studienerschwernisse sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu können. Sofern die studienerschwerenden Auswirkungen aktuell nicht mehr bestehen, aber während des Studiums bestanden haben, kann nur eine abschließende, vergangenheitsorientierte Darstellung erfolgen. Stellungnahmen anderer hochschulinterner oder -externer sachverständiger Personen und Dienste sollen insbesondere die erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung im Studienalltag ausführlich darlegen, wobei für die Darlegung die bislang skizzierten Anforderungen gelten. Bitte prüfen Sie auch, ob Sie bereits über Nachweise verfügen, mit denen Sie Ihre Behinderung/chronische Erkrankung sowie die erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen ihrer Behinderung oder ihrer chronischen Erkrankung - zumindest teilweise - belegen können. Fügen Sie Ihrem Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht solche Nachweise als einfache Kopie bei. Auch wenn die nachfolgend beispielhaft genannten Unterlagen als alleinige Nachweise in der Regel nicht ausreichen, erhöhen Sie mit umfassenden, sachgerechten Nachweisen die Erfolgsaussichten für die Bewilligung Ihres Antrags: Feststellungsbescheid über einen Grad der Behinderung (von 20, 30 oder 40) der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (nur Fallgruppe 2a). Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse ( 62 Abs. 3 SGB V) über eine Befreiung nach 62 Abs. 1 SGB V. Eine solche Bescheinigung können (nur unter bestimmten Voraussetzungen!) Studierende erhalten, die als schwerwiegend chronisch krank im Sinne der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des 62 SGB V gelten. (Für Mitglieder privater Krankenversicherung gibt es keine vergleichbare Bescheinigung!). Bescheide oder andere geeignete Unterlagen von Rehabilitationsträgern nach 6 SGB IX. Dazu zählen z. B. die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Sozialhilfe. Ärztliche Berichte (z. B. Bericht einer Klinik an Ihre/n behandelnde/n niedergelassene/n Ärztin/Arzt) oder Stellungnahmen (z. B. zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung). Stellungnahmen oder Empfehlungen der oder des Beauftragten der Hochschule für die Belange von behinderten Studierenden oder anderer Dienste (z. B. HOPES) zum Thema Nachteilsausgleiche bei Prüfungen o. Ä. Unterlagen über im Studienverlauf bereits genehmigte Nachteilsausgleiche aufgrund einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung (z. B. Brief der/des für Ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden). Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund einer Behinderung ( 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) oder aufgrund einer Krankheit (als schwerwiegender Grund im Sinne des 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) über die Förderungs- 10

11 höchstdauer hinaus Leistungen nach dem BAföG entweder in voller Höhe oder teilweise als Zuschuss erhalten. Bescheinigung, dass Ihre Eltern aufgrund Ihrer Behinderung auch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze für den Kindergeldbezug weiter Kindergeld für Sie beziehen können (vgl. 32 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 EStG). Wenn Sie einen Antrag stellen, prüfen Sie bitte, ob dieser auch vollständig ist! Ein vollständiger Antrag nach Fallgruppe 2 besteht aus drei Teilen: Ein formloser Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren mit dem Hinweis auf den Befreiungstatbestand der Behinderung bzw. chronischen Erkrankung. Eigene schriftliche Darlegung der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung in Ihrem Studienalltag. Nachweise für das Vorliegen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder chronischen Erkrankung, die einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt und über deren erhebliche studienerschwerende Auswirkungen. Die Nachweise sind als einfache Kopie einzureichen. 2.4 Folgeantrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht Sofern Sie bislang aufgrund der studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt, für ein oder mehrere Semester von der Studiengebührenpflicht befreit waren, können Sie unter Beachtung der im HmbHG vorgegebenen Fristen - also in der Regel bis zum Ende der Rückmeldefrist - dann einen Folgeantrag stellen, wenn die erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen nach wie vor weiter bestehen. Das Stellen von Folgeanträgen ist mehrfach möglich. Grundsätzlich sind auch bei einem Folgeantrag die Vorgaben einzuhalten, die für den Erstantrag gelten! Sie müssen also erneut einen Antrag stellen und die unter den Punkten 4.2 und 4.3 skizzierten Nachweise vorlegen. Sofern Sie zur Fallgruppe 2 zählen, ist einem Folgeantrag erneut eine eigene schriftliche Darlegung der erheblichen studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX oder einer chronischen Erkrankung, die einer Behinderung i. S. des 2 Abs. 1 SGB IX gleichkommt, beizufügen. 11

12 3. Beratung für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zum Thema Studiengebühren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Beauftragter für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen Saarlandstraße 30, Zi Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) dieter.roeh@sp.haw-hamburg.de Internet: Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Studierendenzentrum Büro Studiengebühren Stiftstraße Hamburg Studiengebühren@haw-hamburg.de Telefonische Erreichbarkeit: 040 / Telefonische Sprechzeiten: Di und Mi 10:00 11:00 Do 13:00 14:00 Persönliche Erreichbarkeit: Studierendenzentrum der HAW Hamburg Stiftstr. 69 / Raum 36 Persönliche Sprechzeiten: Di und Mi 11:00 13:00 Do 14:00 16:00 12

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