Informationen und Hinweise zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung

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1 Informationen und Hinweise zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung Vorwort In der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks gaben 19 % aller Studierenden an, eine gesundheitliche Schädigung zu haben, bei insgesamt 8 % wirkt sich die gesundheitliche Beeinträchtigung (sehr) stark auf das Studium aus. Es ist davon auszugehen, dass jede Dozentin/jeder Dozent früher oder später Studierende mit Beeinträchtigung unterrichtet. Um für Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung gleichwertige Studien- und Prüfungsbedingungen sicherzustellen, sollten möglichst alle studienbezogenen Angebote der Hochschule barrierefrei gestaltet werden. Ziel ist, dass für behinderte und chronisch erkrankte Studierende gleichberechtigte Möglichkeiten der Teilhabe, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit bestehen. Studierende mit Behinderung, psychischer oder chronischer Erkrankung sind aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben der Bachelor- und Master- Studiengänge verstärkt auf individuelle Nachteilsausgleiche angewiesen. Dies gilt gerade da, wo es Barrieren gibt, die die chancengleiche Teilhabe und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung einschränken. Dieses Informationsblatt richtet sich sowohl an Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung als auch an Lehrende und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Es bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung gleichwertiger Bedingungen für behinderte und chronisch kranke Studierende bei Studien- und Prüfungsleistungen. Rechtliche Grundlagen Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist gesetzlich verankert. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Demnach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Für den Hochschulbereich ist Artikel 24 Absatz 5 UN-Behindertenrechtskonvention relevant: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung (...) und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Nach 2 Absatz 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) trägt die Hochschule dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Ferner müssen laut 16 Satz 4 HRG und 57 Absatz 2 Satz 2 Nr. 9 Fachhochschulgesetz des Saarlandes (FhG) die Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Zu den Aufgaben einer Hochschule gehört laut 2 Absatz 5 FhG die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender. In der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) sind in 26 Absatz 5 (a), (b) und (c) entsprechende Regelungen aufgezeigt. Stand November 2012 Erstellt von Sefrin 1

2 Der Begriff Behinderung Wenn von behinderten Studierenden die Rede ist, denken die meisten an mobil eingeschränkte Personen sprich an Personen, denen man ihre Behinderung ansieht bzw. anmerkt z. B. an blinde oder im Rollstuhl sitzende Menschen. Mit 2 Absatz 1 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) existiert erstmalig eine gesetzliche Definition eines allgemeinen Behinderungsbegriffs, die als sachnächste Regelung überall dort zur Anwendung kommt, wo in Gesetzen von Behinderung oder von behinderten Menschen die Rede ist. Die Legaldefinition von Behinderung lautet: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach schließt der Begriff auch länger andauernde und episodisch verlaufende Krankheiten - wie z. B. Rheuma, Multiple Sklerose, Morbus Crohn, Diabetes, psychische Erkrankungen, Folgen einer Krebserkrankung usw. - ein, sofern dadurch ebenfalls die gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt ist. Ein Teil der behinderten Menschen i. S. der zuvor genannten Definition ist nach 2 Absatz 2 SGB IX zugleich schwerbehindert. Inhaltliche und organisatorische Hinweise für die Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen Durch einen Nachteilsausgleich bei Studien- oder Prüfungsleistungen erhalten Studierende mit einer Behinderung/chronischer Erkrankung keine Vergünstigungen oder Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen bleiben bestehen. Nachteilsausgleiche sind Maßnahmen zur Sicherung der chancengleichen Teilhabe, die immer individuell festgelegt werden müssen. Es ist darauf zu achten, dass die bestehenden behinderungs- oder krankheitsbedingten Nachteile ausgeglichen werden, durch die getroffenen Regelungen aber keine Vorteile gegenüber den anderen Studierenden entstehen dürfen. Eine generelle Empfehlung für Nachteilsausgleiche bezogen auf eine bestimmte Erkrankung gibt es nicht! Die bedarfsgerechte Modifikation bei Studienleistungen erfolgt meistens durch Absprache zwischen den jeweiligen Lehrenden und der/dem behinderten/chronisch oder psychisch erkrankten Studierenden. Bei Prüfungsleistungen ist rechtzeitig vor der Prüfung ein formloser schriftlicher Antrag an die/den Prüfungsausschussvorsitzende/ Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. den Prüfungsausschuss zu richten. Darin sollte die/der Studierende bereits die für sie/ihn geeigneten Nachteilausgleiche konkret darlegen und begründen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis hinzuzufügen. Dies kann beispielsweise sein: ein ärztliches Attest (Facharzt oder Amtsarzt) Stellungnahme einer/eines approbierten psychologischen Psychotherapeutin/ Psychotherapeuten Kopie des Schwerbehindertenausweises Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Stellungnahme oder Bericht eines Rehabilitationsträgers Stand November 2012 Erstellt von Sefrin 2

3 Inhaltlich sollte das ärztliche Attest Angaben zu den Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen machen sowie Empfehlungen zu den Prüfungsmodalitäten enthalten. Häufig ist es ratsam, vorab ein Beratungsgespräch mit der Beauftragten für behinderte, chronisch oder psychisch kranke Studierende zu führen und/oder sich mit der Prüferin/dem Prüfer in Verbindung zu setzen. Eine Modifikation der Bedingungen bzw. Form einer Prüfung ist nach Absolvieren der Leistung nicht mehr möglich. Mögliche Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen Berücksichtigung von Krankheitszeiten und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bei der Bemessung von Prüfungsräumen und Studienleistungen (z. B. Prüfungsverlängerung bei Abschlussarbeiten, Klausuren, Hausarbeiten), Erbringen von Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form z. B. schriftlich statt mündlich oder umgekehrt, Einzel- statt Gruppenprüfung, praktische statt theoretische Leistung oder umgekehrt, Hausarbeit statt Referat, Verlängerung der Bearbeitungszeit von Haus- und Abschlussarbeiten sowie Klausuren, Befreiung von regelmäßigen Anwesenheitspflichten (Ausgleich durch kompensatorische Leistungen), Akzeptieren bzw. Bereitstellung von Hilfsmitteln und Assistenzen im Studium und bei Prüfungen, Modifikation der Bedingungen für Praktika und Auslandsaufenthalte, Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Prüfungsleistungen, Splitten von Prüfungsleistungen, Mitbestimmung bei der Festlegung von Prüfungsterminen (z. B. nicht unmittelbar vor oder nach bestimmten therapeutischen Maßnahmen), Veränderung der Reihenfolge einzelner Studienabschnitte sowie von Studienund Prüfungsleistungen, Berücksichtigung der studienerschwerenden Auswirkungen einer Behinderung durch bevorzugte Zulassung zu teilnehmerbegrenzten Lehrveranstaltungen (insbesondere, wenn eine Zulassung über den Härtefallantrag vorliegt oder ein Assistenzbedarf frühzeitig geplant werden muss), Umformulierung der Prüfungsaufgaben in verständliche Schriftsprache, Durchführung der Prüfungen in einem gesonderten Raum. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs gibt es grundsätzlich nicht. Die Prüfungsausschüsse bzw. Prüfungsausschussvorsitzenden haben einen weiten Ermessensspielraum bei Entscheidungen. Nachteilsausgleiche bei Studierenden mit chronischen oder psychischen Erkrankungen Studierende mit einer psychischen Beeinträchtigung (z. B. Depression, Psychose, Angststörung) sind häufig anzutreffen. Gerade bei nicht-sichtbaren Behinderungen sind die Betroffenen mit einem hohen Erklärungsbedarf zu den Auswirkungen ihrer Beeinträchtigung auf das Studium ausgesetzt. Häufig nehmen die Betroffenen sich selbst nicht als Studierende mit einer Behinderung wahr. Studierende mit psychischen Erkrankungen haben oftmals Angst vor Stigmatisierung. Des Weiteren kommt bei ihnen noch die Frage des Nachweises der Krankheit für die Gewährung von Nachteilsausgleichen hinzu. Für Stand November 2012 Erstellt von Sefrin 3

4 Außenstehende (wie z. B. Prüfungsausschussvorsitzende, Lehrende) sind die Erklärungen bei Erkrankungen mit unklaren Entstehungsursachen und vielfältigen Erscheinungsund Störungsformen oftmals nicht leicht nachvollziehbar. Für die Frage der Gestaltung des Studienalltags steht vor allem Art und Umfang der möglichen Störungen im Vordergrund. Psychische Erkrankungen verlaufen häufig in Phasen, d. h. nach einer Ersterkrankung und teils langen stabilen Phasen folgen oft erneute Krankheitsschübe. Entsprechendes gilt für chronische Erkrankungen. Um die Dauer und Anzahl der Schübe zu verringern, ist in vielen Fällen eine langfristige Medikation erforderlich. Diese gehen allerdings vielfach mit erheblichen Nebenwirkungen einher (z. B. Müdigkeit, Konzentrationsmangel). Übliche Leistungsanforderungen kosten in krankheitsnahen Phasen deutlich mehr Kraft und Energie und bewirken eine erhöhte Erschöpfbarkeit. MS-Patienten müssen z. B. Stress vermeiden, da dieser zu einem weiteren Schub führen kann. Die Balance zwischen Anforderungen und eigenen Grenzen muss der jeweiligen Situation angepasst werden. Überanforderung kann die Gefahr eines erneuten Krankheitsschubs erhöhen. Während einer akuten Phase können Betroffene ihre Studien- und Prüfungsleistungen in der Regel nicht wahrnehmen, da medizinisch-therapeutische Maßnahmen vordergründig sind. Aufgrund der länger andauernden Krankheitsphasen und der daraus resultierenden geminderten Leistungsfähigkeit, kann es zu Verzögerungen im Studium kommen. Die betroffenen Studierenden sind im Studienalltag vielfach auf die Unterstützung und Begleitung von der Psychologischen Psychotherapeutischen Beratungsstelle, der Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende oder anderen Beratungsstellen angewiesen. Fazit Bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen handelt es sich nicht um Erleichterungen der Studien- und Prüfungsleistungen sondern um eine bedarfsgerechte Gestaltung von Bedingungen unter gleichen fachlichen Anforderungen. Nachteilsausgleichende Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung auswirken und nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden. Es ist sinnvoll, Gespräche mit der Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende sowie der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu führen. Wichtig ist die individuelle Gestaltung nachteilsausgleichender Regelungen. Kontakt Bei Fragen zur Gestaltung gleichwertiger Bedingungen für Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung bei Studien- und Prüfungsleistungen steht Ihnen die Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende zur Verfügung. Hochschule für Technik und Wirtschaft Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende Isabelle Sefrin Goebenstraße Saarbrücken Raum: 2220 Telefon: Homepage: Stand November 2012 Erstellt von Sefrin 4

5 Quellen Deutsches Studentenwerk, Studium und Behinderung, Praktische Tipps und Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit, 6. Auflage, Berlin 2005 Hinweise zur Gestaltung des gesetzlich verankerten Nachteilsausgleichs beim Studium und bei den Prüfungen für psychisch erkrankte Studierende, Universität Hamburg, Die Behindertenbeauftragte Hinweise zur Gestaltung des gesetzlich verankerten Nachteilsausgleichs bei Studienund Prüfungsleistungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Universität Hamburg, Die Behindertenbeauftragte Informationen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, Universität Würzburg Deutsches Studentenwerk, 18. Sozialerhebung, Stand November 2012 Erstellt von Sefrin 5

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