BRANDENBURGER Juli 1999

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1 DAS AKTUELLE FORUM DES TOURISMUSVERBANDES LAND BRANDENBURG BRANDENBURGER Juli 1999 Tourismusverband Land Brandenburg e.v. Arbeitskreis Wanderwege Handlungsleitfaden Wanderwege Situation, Probleme und Empfehlungen zur Errichtung und Unterhaltung von Wanderwegen Herausgegeben vom Tourismusverband Land Brandenburg e. V. Telefon , Telefax

2 Tourismusverband Land Brandenburg e.v. Arbeitskreis,,Wanderwege" Handlungsleitfaden Wanderwege Situation, Probleme und Empfehlungen zur Errichtung und Unterhaltung von Wanderwegen Inhalt: 1. Einleitung 2. Situationsanalyse 2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2.2. Die Verkehrssicherungs- und lnstandhaltungspflicht 2.3. Situation auf Gemeinde-/Ämterebene 2.4 Situation auf Kreisebene 2.5. Situation auf Landesebene 3. Maßnahmen 3.1. Erweiterung/Ergänzung der Richtlinie vom Zuständigkeiten Errichtung/Bau von Wanderwegen Markierung, Kennzeichnung und Dokumentation Pflege und Unterhaltung 3.3. Kreiswegewart Beirat Wanderwege 3.4. Koordinatorenstelle auf Landesebene 4. Zielvorstellungen Seite 1

3 1. Einleitung Das Wandern hat trotz ständig wachsender Konkurrenz mit anderen, modernen Freizeitaktivitäten seine Attraktivität nicht eingebüßt. Entsprechend repräsentativer Umfragen gibt jeder zweite Bundesbürger an, regelmäßig zu wandern. Das Wandern wird bevorzugt in attraktiven Landschaften und in der Regel unorganisiert ausgeübt. Besonders beliebt sind Gebiete mit einem hohen Waldanteil (möglichst Mischwald) und Gewässern (Bäche, Seen, Flußgebiete). Die Natumähe spielt dabei eine große Rolle. Vorhandene Feld-, Wald- und Wiesenwege bilden die Grundlage für das Wanderwegenetz. Die Wege sollten möglichst nicht versiegelt jedoch ganzjährig begehbar sein. Das Land Brandenburg bietet durch seine Naturvielfalt, seinem Wald,- und Wasserreichtum optimale Bedingungen für Erholung, Aktivurlaub, Sporttourismus und Naturerlebnis. Bei den Aktivitäten stehen Wassersport, Radwandern, Wandern und Reiten im Vordergrund. In der touristischen Ve rmarktung werden u.a. demzufolge Aktivurlauber, Naturinteressierte und Besichtigungsreisende als Zielgruppen besonders angesprochen. Voraussetzung für das,,wandern", welches als Thema des nachfolgenden Handlungsleitfadens behandelt werden soll, ist das Vorhandensein eines Netzes von beschilderten, markierten und ständig unterhaltenen Wanderwegen. Der Landestourismusverband und sein Arbeitskreis,,Wanderwege" wollen auf eine Reihe von bestehenden Problemen hinweisen, Vorschläge zur Lösung unterbreiten und ein einheitliches Vorgehen im Land Brandenburg unterstützen. 2. Situationsanalyse 2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und Kennzeichnung der Wanderwege Gem. 51 Abs.2 BbgNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen. Mit der Richtlinie zur einheitlichen Markierung von Wanderwegen im Land Brandenburg vom wurde dieser Gestaltungsraum ausgefüllt und die Markierungszeichen, die Größe und Farbe der Schilder festgelegt. Um die einheitliche Markierung vornehmen zu können, ist eine Ergänzung einer praktischen Arbeitsanleitung erforderlich. Diese Maßnahme ist zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Produktentwicklung in der Tourismuswirtschaft. Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) erteilt. Die Markierung selbst kann an Dritte durch Erteilung einer entsprechenden Befugnis durch die UNB übertragen werden. Seite 2 In der Anlage 1 sind die rechtlichen Grundlagen aufgeführt, die beim Anlegen und der Unterhaltung von Wanderwegen beachtet werden müssen. Dies sind im einzelnen das Brandenburgische Naturschutzgesetz (BbgNatschG), das Waldgesetz des Landes Brandenburg, das Straßengesetz (BbgStrG), das Brandenburgische

4 Wassergesetz (BbgWG) und die Richtlinie zur einheitlichen Markierung von Wanderwegen vom Die Verkehrssicherungs- und lnstandhaltungspflicht (Auszüge aus dem Rundschreiben des Landkreistages Brandenburg vom ) Die Verkehrssicherungs- und lnstandhaltungspflicht für Wanderwege richtet sich nach der Klassifizierung eines verwendeten Weges/einer Straße. Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht bei dem jeweiligen Träger der Baulast. Durch die Ausschilderung von Wanderwegen auf öffentlichen Wegen/Straßen ändert sich der rechtliche Status des Weges nicht. Mit der Ausschilderung wird keine Widmung i.s.d. 6 BbgStG vorgenommen, sondern nur eine Verbesserung der Nutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs. Die Ausschilderung hat allein,,hinweisenden" Charakter. Gebrauchsrechte an Wegen ergeben sich neben dem Straßengesetz auch aus dem Naturschutz- und Forstrecht. In beiden Fällen wird in den Vorschriften darauf hingewiesen, dass das Betreten auf eigene Gefahr" erfolgt. Diese Betretungsbefugnis lastet als Eigentumsbeschränkung auch auf privaten Wegen und eröffnet diese der Benutzung durch die Allgemeinheit. Die Kennzeichnung dieser Wege erfolgt auch auf dieser rechtlichen Grundlage, hat jedoch wiederum lediglich die Bedeutung einer,,wegweisung". Die rechtliche Qualität der als Wanderwege benutzten Wege ändert sich hierdurch nicht. Die Verkehrssicherungspflicht für Wege, die durch Spezialgesetze unmittelbar für den Gebrauch eröffnet wurden, (Wald-, Wiesenwege) werden unterschiedlich beurteilt. Entscheidend für die Lösung der Rechtsfrage ist der Wortlaut der entsprechenden Normen im Wald- und Naturschutzgesetz, die das Betretungsrecht nur,,auf eigene Gefahr" begründet. Es soll damit ausgeschlossen werden, daß aus dem Betretungsrecht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zusätzlich Haftungsverpflichtungen erwachsen. Einschränkend wird darauf verwiesen, dass sich der Eigentümer/ Nutzungsberechtigte bei atypischen Gefahren, die von Wald- und Feldwegen normalerweise nicht ausgehen, nicht auf die spezialgesetzliche Haftungsfreistellung berufen kann. Atypische Gefahren im Wald sind insbesondere die vom Waldbesitzer selbst geschaffenen Gefahrenquellen und die schwer erkennbar Seite 3 oder vorhersehbar sind ( z.b. defekte Brücken, Stege, Geländer ). In diesen Fällen muß der Waldbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher treffen. Typische Gefahren im Wald sind u.a. Fahrspuren, herabhängende Äste, Wurzeln. Auf diese Gefahren hat sich der Benutzer des entsprechenden Weges einzurichten Situation auf Gemeinde-/Ämterebene

5 Gemäß 3 der Gemeindeordnung (GO) ist die Gemeinde für alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zuständig, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen. Nach 4 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung (LKrO) kann der Landkreis Einrichtungen und Aufgaben, die die Gemeinde freiwillig übernommen haben, von kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung übernehmen. Da die Errichtung und Pflege von Wanderwegen (WW) eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden darstellt, wird diese sehr unterschiedlich wahrgenommen. Folgende Probleme treten auf: - kein geregeltes, empfohlenes Antragsverfahren für die Errichtung und Anlage von WW, - WW sind über den geförderten Arbeitsmarkt entstanden, ohne die - Pflege und Unterhaltung zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit der Maßnahmen damit nicht gegeben), - keine eindeutige Festlegung der Zuständigkeit im Amt, - keine genaue Aufgabendefinition, - ungenügende fachliche Qualifizierung auf dem Gebiet Markierung, Beschilderung, - keine Kontinuität der Arbeit, - keine bzw. ungenügende Dokumentation der WW vorhanden Situation auf Kreisebene Die Zuständigkeit für die Beantragung, Anlage und Wartung der Wanderwege wird in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich gehandhabt. Aus Umfragen und Erfahrungsaustauschen ging hervor, dass diese Aufgabe, wie auch auf Gemeindeebene, unterschiedlichen Ämtern zugeordnet ist, so z.b. Umweltamt, Planungsamt, Wirtschaftsförderungsamt. Auch der Grad der Wahrnehmung dieser Verantwortung ist sehr unterschiedlich. Nach den Kreisgebietsreformen sind die Kreiswegewarte, die speziell für diese Aufgabe verantwortlich waren, zum Großteil nicht mehr vorhanden. Die Arbeit, der notwendige Abstimmungsbedarf in den großen Flächenkreisen ist jedoch gestiegen. Seite 4 In einigen Kreisen wurden die alten Unterlagen (Dokumentationen) übernommen, jedoch bei Neuanlage von Wegen nicht abgefordert. Die genaue Streckenführung eines Weges ist oft nicht bekannt bzw. dokumentiert. Gewachsene Strukturen sind weggebrochen, neue noch nicht in jedem Falle aufgebaut oder funktionstüchtig. In einigen Kreisen gibt es Kreiswegewarte, die unterschiedlich finanziert werden. Auch die Befugnis und der Wirkungskreis der Wegewarte ist unterschiedlich festgelegt. Die Arbeit wird zumeist im Ehren- oder Nebenamt geleistet Situation auf Landesebene Aus den bestehenden Rechtsvorschriften und Förderrichtlinien, die bei der Errichtung und Unterhaltung von

6 Wanderwegen zu beachten sind, ergibt sich auf Landesebene keine einheitliche Zuständigkeit. Die Interministerielle Arbeitsgruppen Tourismus (IMAG) tritt als Koordinator für die Belange des Tourismus auf. Im Grundsatz ist das MUNR f'ür die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den Wanderwegen, das MELF mit seinen Ämtern für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung für die Erstellung des Reitwegenetzes, das MBJS für die konzeptionelle Arbeit zum Wasserwandersport und das MWMT für die Umsetzung der Netzkonzeption zu Radfernwanderwegen zuständig. Eine wichtige Aufgabe des Landestourismusverbandes ist das Innenmarketing. Mit seinen Arbeitsgruppen,,Wanderwege",,,Touristisches Leitsystem" und,,tourismus und Umwelt" ist er ein wichtiges Bindeglied zwischen den Reiseregionen einerseits und den Fachministerien andererseits. In den Arbeitsgruppen werden die Probleme der Regionen aufgegriffen und Lösungsvorschläge erarbeitet. 3. Maßnahmen Erweiterung/Ergänzung der Richtlinie zur einheitlichen Markierung von Wanderwegen vom Seite 5 Um ein einheitliches Vorgehen und eine Handlungsgrundlage für die Beantragung, Einrichtung und Dokumentation der Wanderwege zu haben, wird empfohlen, die Richtlinie um eine Arbeitsanleitung zu erweitern. Diese umfaßt neben den Markierungsvorschriften praktische Anleitungen zur Beantragung, Durchführung der Arbeiten, Dokumentation und Pflege der Wanderwege. Die Richtlinie zur einheitlichen Markierung von Wanderwegen im Land Brandenburg bildet die rechtliche Grundlage, für die praktische Arbeit vor Ort ist sie jedoch nicht ausreichend Zuständigkeiten Der Arbeitskreis,,Wanderwege" des Landestourismusverbandes empfiehlt, dass die konzeptionelle Arbeit, die Abstimmung mit Betroffenen und die Fördermittelaquirierung für alle Wegearten in den Landkreisen in einem

7 Fachamt gebündelt wird ( z.b. Umweltamt, Planungsamt, Wirtschaftsförderungsamt, Sportamt). Möglichkeiten der Mehrfachnutzung, aber auch Konfliktpotentiale in der konkurrierenden Nutzung von Wegen sind dadurch sofort ersichtlich und können berücksichtigt oder vermieden werden Errichtung/Bau von Wanderwegen Für die Errichtung eines Wanderweges ist im Einvernehmen mit den Trägern öffentlicher Belange und den Eigentümern die Gemeinde zuständig. Da es kein offizielles Antragsverfahren zur Errichtung von Wanderwegen gibt, wird empfohlen, nach beiliegendem Formblatt vorzugehen (Anlage 2). Durch die Verwendung des Formblattes ist sichergestellt, daß die Errichtung des Wanderweges im Auftrag der entsprechenden Gemeinde erfolgt, das Einverständnis des Eigentümers (falls erforderlich) eingeholt und die Pflege des Weges abgesichert ist Markierung, Kennzeichnung und Dokumentation Gemäß 51 BbgNatschG sind die unteren Naturschutzbehörden (unb) für die Markierung von Wanderwegen zuständig. Um die Aufgabe der Vergabe der Markierungszeichen wahrnehmen zu können, ist es notwendig, eine Bestandsübersicht mit folgendem Inhalt anzulegen und beständig zu aktualisieren: Seite 6 - Wegeart und Bezeichnung des Weges, - Länge, - genaue Streckenführung, - vergebene Markierungszeichen. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden Dokumentationen vorhanden sind, die als Grundlage für die Pflege und Wartung der Wanderwege dienen. In der Anlage (3) befindet sich ein Muster, welches für die Dokumentation zu verwenden ist. Bei der Neuanlage von Wanderwegen ist das Vorhandensein dieser Dokumentation Voraussetzung für die Übernahme in das amtliche Kartenwerk des Landesvermessungsamtes Pflege und Unterhaltung Die Zuständigkeit der Pflege und Unterhaltung von Wanderwegen, insbesondere der Pflege und Unterhaltung der Beschilderung und sonstiger Infrastruktur an den Wegen liegt gem. 3 der GO bei den Gemeinden. Auch wenn sich die Gemeinde zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter (z.b.: Fremdenverkehrs,- Wander,- Fördervereine o.ä.) bedient, bleibt sie letztlich dafür verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand des Weges/der Straße liegt, wie unter 2.2 ausgeführt, bei dem jeweiligen Baulastträger.

8 Die Wanderwege werden Ihrer Bedeutung nach, gem. Richtlinie des Landes Brandenburg, in Haupt-, Gebiets- und Nebenwanderwege eingeteilt. Grundsätzlich sollte die Pflege der Wanderwege,,ortsnah" organisiert werden. Eine Zentralisation der Pflege auf Ämterebene ist ratsam. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich hierbei um einen Haupt,- Gebiets,- oder Nebenwanderweg handelt. Im Zusammenhang mit der Förderung der Tourismuswirtschaft durch die Landkreise ist es durchaus zweckmäßig, dass die Gemeinden, die von Haupt,- oder Gebietswanderwegen berührt werden, eine Unterstützung durch den Landkreis erfahren. Dies setzt eine entsprechende Lobbyarbeit durch die Vereine, Verbände und die Tourismuswirtschaft selbst voraus. Letztlich muß monetäre Unterstützung, da sie keine Pflichtaufgabe darstellt, mit Beschlüssen der Gemeindevertretungen und des Kreistages abgesichert werden. Seite 7 Um die Pflege sicherzustellen, sollten Pflegeverträge abgeschlossen werden. In diesen Verträgen wird definiert, durch wen welche Arbeiten erledigt werden sollen. Ein Muster des Pflegevertrages liegt als Anlage (4) bei. Vertragspartner der Auftraggeber könnten sein: a) mögliche Träger des Landes- und Kommunalprogrammes im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach 19 BSHG (z.b. Arbeit statt Sozialhilfe). Vorteil: durch Nutzung der Arbeitsförderung zusätzliche finanzielle Mittel, Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, b) Durchführung der Arbeiten durch Gemeindearbeiter: Die Pflegearbeiten an den Wanderwegen können als Arbeitsaufgabe auch dem Gemeindearbeiter übertragen werden. Voraussetzung ist eine genaue Aufgabendefinition. Vorteil: - Schaffung/Sicherung von Arbeitsplätzen, - Kontinuität der Arbeit, - Verbundenheit mit dem touristischen Angebot. c) Durchführung der Arbeiten durch eigene Wirtschaftshöfe: In einigen Ämtern und Städten gibt es bereits Wirtschaftshöfe. Eine Aufgabenübertragung auf diese Einrichtungen ist hier sinnvoll. Vorteil: - einheitliche Qualität auf Ämterebene, - größeres Leistungsvolumen (z.b. bei Schäden am Weg, dort müßte auch Technik eingesetzt werden), - Schaffung/Sicherung von Arbeitsplätzen.

9 d) Durchführung der Arbeiten durch Wander- oder andere Vereine: (z.b. Heimatvereine, Landschaftspflegeverbände) Vorteil: - Bindung an die Region (Identifikation), weil selber Nutzer; - das örtliche Leben wird aktiviert, Angebot geführter Wanderungen für Einheimische und Touristen, - gleichbleibender Kreis der Akteure, e) private Firmen Vorteil: - Stabilisierung der gewerblichen Wirtschaft, Schaffung bzw. Sicherung von festen Arbeitsplätzen, Steuereinnahmen. Seite Der Kreiswegewart Die tägliche Arbeit in den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass die Funktion des Kreiswegewartes unverzichtbar ist. Jeder Landkreis sollte die gesonderte Zuständigkeit innerhalb seines Hauses festlegen (Ehrenamt, Hauptamt oder in Personalunion in Verbindung mit anderen Aufgaben). Der Kreiswegewart hat folgende Aufgaben: - Koordination aller Aufgaben im Zusammenhang mit den WW, - Klärung von Grundsatzfragen bei der Organisation der Pflege der WW, - Schulung der mit der Markierung Beauftragten auf Landkreisebene, - Interessenvertretung auf Landesebene. Dem Kreiswegewart sollte ein Beirat beratend zur Seite stehen. Entsprechend dem Arbeitsumfang können je nach Bedarf weitere Wegewarte berufen werden. Diese sind dem Kreiswegewart zugeordnet und stellen das Bindeglied zwischen Landkreis und Ämter/Kommunen dar. Sie betreuen einen genau definierten Raum (z.b. 3-4 Ämter), haben ihren Sitz in einem Amt/im örtlichen Fremdenverkehrsverein o.ä. und sind die Fachkräfte / Ansprechpartner auf regionaler Ebene. Sie sind,,dienstleister,, für die Kommunen und in deren Interesse tätig. Die Wegewarte haben folgende Aufgaben: - Kontrolle des Zustandes der Wanderwege (evt. Wanderwegeschauen) - Organisation der Pflege der vorhandenen Wege in Zusammenarbeit mit den örtlichen Leistungsträgern und Kommunen, - Unterstützung und Beratung zu allen Fragen der Wanderwege im Zuständigkeitsbereich, - Mitarbeit im Beirat Wanderwege. Es wird empfohlen, die weiteren Wegewarte ins Ehrenamt zu berufen. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine

10 Aufwandsentschädigung. Die Finanzierungsquelle für die Aufwandsentschädigung ist zu klären. Die Kreiswegewarte sollten auf Landesebene regelmäßige Beratungen durchführen und einen Erfahrungsaustausch betreiben. Empfehlenswert wäre, dass der Kreiswegewart zweckmäßiger Weise auch die Koordination der Rad-, Reit- und Wasserwanderwege auf Landkreisebene übernimmt. Seite Der Beirat Wanderwege Es wird vorgeschlagen, daß auf Landkreisebene ein Beirat Wanderwege eingerichtet wird. Er sollte von dem Kreiswegewart geleitet werden und ihm als Beratungsgremium zu allen im oberen Abschnitt genannten Aufgaben (Kreiswegewart) zur Seite stehen. Mitglieder könnten sein: - der Kreiswegewart, die regionalen Wegewarte, - die Fremdenverkehrsvereine, -verbände, - Verbund der Arbeitsfördergesellschaften (wo vorhanden), - Wandervereine Koordinationsstelle auf Landesebene Die Koordinierung der Wanderwege ist auf Landesebene erforderlich. Diese Aufgabe wird der Tourismusverband - Land Brandenburg e.v. (LTV) übernehmen. Der bestehende Arbeitskreis Wanderwege des LTV wird als Gremium für die Kreiswegewarte genutzt. Der Arbeitskreis schlägt dem Vorstand des LTV aus seiner Mitte einen Sprecher (= Landeswegewart) vor, der auf Landesebene in die Abstimmung zu allen Fragen der Wanderweg einzubeziehen ist. Grundsatzfragen zu Wanderwegen sind der IMAG - Tourismus zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Hierdurch kann das Landesinteresse an der überregionalen Infrastruktur und der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes besser durchgesetzt, die Initiative auf Landkreisebene besser verknüpft und Prioritäten des Landes besser umgesetzt werden.

11 Seite Zielvorstellungen Aufgabe und Ziel ist es, ein vermarktungsfähiges Grundnetz von Wanderwegen im Land Brandenburg zu sichern und weiter zu entwickeln. Es werden damit Rahmenbedingungen zur weiteren Entwicklung des Fremdenverkehrs geschaffen, die auch der Förderung und Sicherung von Arbeitsplätzen in der Tourismuswirtschaft dienen. So kommt es darauf an, die kreis - und länderübergreifenden Wanderwege (Hauptwanderwege) durchgängig und sicher begehbar zu gestalten. Durch diese Wege können werbewirksame Angebote entwickelt werden. Zu nennen sind insbesondere die Europäischen Wanderwege E10 und E11 sowie die Haupt- und Gebietswanderwege. Neben den Hauptwanderwegen ist es für die Produktgestaltung in den Reisegebieten erforderlich, Gebiets- und Nebenwanderwege zu entwickeln und vorzuhalten. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass Wanderwege unterschiedlicher Hierarchien zu einem Wegenetz verknüpft werden. Nur auf der Grundlage eines einheitlich, durchgängig gekennzeichneten und ständig unterhaltenem Wanderwegenetzes können vermarktungsfähige Angebote entstehen, die u.a. über die - Tourismus Marketing GmbH - des Landes Brandenburg vermarktet werden können. Diese Zielstellung, die zur Verbesserung des Images und der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Reiseregion Brandenburg beiträgt, muß von allen Beteiligten mit Konsequenz verfolgt werden.

12 Anlagen: 1. Rechtliche Grundlagen 2. Muster Anmeldeformular

13 3. Muster Dokumentation 4. Muster Pflegevertrag Anlage 1 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Das Brandenburgische Naturschutzgesetz 44 Betretungsbefugnis (1) In freier Landschaft ist das Betreten der privaten Wege, Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Er gilt nicht für das Reiten und das Fahren mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen. 51 Wegebenutzung (1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die untere Naturschutzbehörde oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden. (2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die obere Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom Kapitel 3 Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes 19 Betreten und Befahren des Waldes (1) Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr jedermann gestattet, soweit

14 nicht Interessen der Allgemeinheit oder vorrangige Interessen des Waldbesitzers entgegenstehen. (2) Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit den Waldbesitzern. Seite 2 20 Sportliche Betätigungen im Wald (4) Anlage und Kennzeichnung von Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern Richtlinie zur Markierung von Wanderwegen im Land Brandenburg vom Die Richtlinie regelt Zuständigkeiten, legt Markierungszeichen fest, Abmaße der Wegweisbeschilderung, Farbe und Beschriftung der Schilder Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) Dieses Gesetz ist vorrangig bei der Errichtung von Wanderwegen auf Deichen zu beachten. Hier gilt: 99 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (3) Auf Deichen und ihren beidseitigen fünf Meter breiten Geländestreifen sind 1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, 2. das Entfernen der Grasnarbe, 3. die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen, 4. das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen, 5. die Geflügelhaltung, 6. das Weiden von Vieh, außer Schafhütung, 7. das Lagern von Stoffen und Gegenständen und 8. das Fahren und Reiten untersagt. (4) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit es dem Allgemeinwohl dient. Sie soll das Fahren mit Fahrrädern auf den Deichanlagen zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) Das nicht motorangetriebene Fahren auf befestigten Deichen ist erlaubt, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

15 Anlage 2 Beantragung eines Wanderweges Gemäß 51 Brandenburgisches Naturschutzgesetz 19 Brandenburgisches Waldgesetz in Verbindung mit der StVO und dem Straßengesetz des Landes Brandenburg beantragt die Gemeinde/ das Amt das Anlegen eines Wanderweges. Der Wanderweg soll die Bezeichnung und ist gem. Richtlinie des Landes Brandenburg zur einheitlichen Markierung der Wanderwege ein ( ) Hauptwanderweg ( ) Gebietswanderweg ( ) Nebenwanderweg.

16 Bürgermeister Amtsdirektor Anlage: Formblatt in 2facher Ausfertigung Formblatt zum Anlegen eines Wanderweges Bezeichnung Markierungsvorschlag: Länge des Weges: Beschaffenheit nach Fertigstellung (unbefestigt, Spurplatten wasserdurchlässig, o.ä.) Beginn der Arbeiten: voraussichtl. Ende: der Weg ist ( ) öffentlich ( ) Gemeindeeigentum ( ) Forstweg ( ) landwirtschaftl. Weg ( ) Privatweg Realisierung über: ( ) Arbeitsförderung ( ) Fördermittel(investive) ( ) andere Maßnahmen Als Anlage ist dem Antrag beizufügen: 1. Eine Karte mit exaktem Streckenverlauf sowie den Standorten der Rastplätze, Schutzhütten. Orientierungs-/Schautafeln Beschluß der Gemeindevertretersitzung 3. Eine Vereinbarung zur Sicherung der Pflege nach Fertigstellung.

17 Anlage 3 Dokumentation zum Wanderweg Bezeichnung: Markierung: Baulastträger: Amtsbereich: Länge: Wegeart Hauptwanderweg Gebietswanderweg Nebenwanderweg wann eröffnet: Wegeführung: Besonderheiten: Anlage 1) Routenskizze mit Standortbezeichnung der Hinweisschilder, Rastplätze, Schutzhüften, Orientierungs- /Schautafeln o. ä.

18 Anlage 2) Wegweisliste Wegweisliste Standort- Schild Inhalt Entfernung nummer Standort Richtung Etappe ges.

19 Anlage 4 Muster Pflegevertrag zwischen der Gemeinde vertreten durch und der vertreten durch wird folgender Vertrag geschlossen: 1) Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Pflege Instandsetzung der nachfolgend

20 aufgeführten Wanderwege einschließlich der vorhandenen Bänke Schutzhütten, Rastplätze und Beschilderungen. Das Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Vertrages. 2) Übertragene Aufgaben Seite 2 Durch die werden folgende Aufgaben wahrgenommen: - Herstellen des Lichtraumprofiles, - Beseitigung von totem Astwerk - Beseitigung von Bewuchs auf dem Weg, - Ausbesserung bei Ausspülungen o.ä., - Entfernen von Abfall im Bereich von 5 m rechts und links des Weges, - Holzschutzbehandlung und Instandsetzung der Bänke, Rastplätze, Schutzhütten und der Beschilderung, - wöchentliche Entleerung der Papierkörbe. 3) Kosten Für die o.g. Aufgabenerfüllung erhält einen monatlichen Betrag von Der Betrag ist auf folgendes Konto zu überweisen: Bankverbindung: Kontonummer ) Dauer des Vertrages Bankleitzahl Der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen. Er kann bei Nichterfüllung von Bestandteilen des Vertrages mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform Bürgermeister Amtsdirektor Vertragsnehmer

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