Umwandlung des ewz in eine öffentlich-rechtliche Anstalt

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1 Umwandlung des ewz in eine öffentlich-rechtliche Anstalt Medienkonferenz vom 1. September 2015 Andres Türler, Stadtrat

2 Aktuelle Herausforderungen des ewz Strommarkt für Grosskunden geöffnet 2/3 des in der abgesetzten Stroms am Markt Europäischer Strompreis unter Gestehungskosten Risiko von Kundenverlusten steigt Effizienzdruck steigt hat 2000-Watt-Gesellschaft in Gemeindeordnung verankert neue ewz-strategie: ewz will in der Schweiz Vorreiter sein im Bereich Energieeffizienz und Nachhaltigkeit

3 Schwierigkeiten ewz als Dienstabteilung der hat nicht gleich lange Spiesse wie die Konkurrenz, weil Wege für unternehmerische Entscheide zu lang sind Entscheidungsgrundlagen öffentlich sind politische Gremien unternehmerische Entscheide fällen Entscheidkompetenz und Fachkompetenz sind nicht vereint

4 Das ewz entspricht als Unternehmen am Markt keiner klassischen Dienstabteilung Klassische Dienstabteilung Bereiche im Monopol Gesicherte Erträge durch Tarife ewz schon heute Nur noch Verteilnetz und Privatkundensegment im Monopolbereich Freier Markt definiert Preise im Wettbewerb Geschäfte mit beschränkten Risiken Leistungserbringung für die Einwohnerinnen und Einwohner der Investitionen mit Marktrisiken, schwankende Erträge Leistungserbringung für die gesamte Schweiz Politische Gremien bestellen Leistungen Demokratische Kontrolle durch Parlament und Stadtrat Gestaltungsmöglichkeit durch kommunale Politik eingeschränkt (Kompetenzverschiebung zu Bund, Elcom, Swissgrid) Marktrisiken sind nicht durch politische Mechanismen kontrollierbar

5 ewz-ausrüstung ungeeignet Fazit Heute navigiert ewz mit den Instrumenten und der Kultur einer städtischen Dienstabteilung als (Nischen)-Akteur im risikoreichen europäischen Energiemarkt. Das kann langfristig nicht gut gehen. provisorisches Bild

6 Schweizer Energiemarkt im Vergleich: Rechtsformen und Umsatzzahlen AG Energie Thun AG AEW Energie AG ewl Luzern AG EKT AG AEK Energie AG IBAarau AG Repower AG CKW AG Groupe E AG Alpiq AG Axpo Holding AG BKW AG öff.-rechtl. Anstalt IBC Chur Regio Energie Solothurn Energie Wasser Bern Energie Service Biel SIG Genève EKZ Industrielle Werke Basel Dienstabteilung Stadtwerke Winterthur SH Power Tech. Betr. Kreuzlingen Stadtwerke Gossau St. Galler Stadtwerke ewz Umsatz < 100 Mio Mio Mio. Umsatz > 1 Mrd.

7 Neue Rechtsform für zukunftstaugliches ewz Um im Wettbewerb bestehen zu können, braucht es für das ewz Trennung von politisch-strategischer und unternehmerischer Steuerung mit klar definierten Verantwortlichkeiten Finanziellen Handlungsspielraum ausserhalb der städtischen Kompetenzordnung Kürzere Wege für unternehmerische Entscheide Vertraulichkeit der Entscheidungsunterlagen Stärkere Aufsicht und strategisches Risikomanagement

8 Antrag Stadtrat: ewz als öffentlich-rechtliche Anstalt schafft für das ewz Flexibilität und unternehmerischen Handlungsspielraum verstärkt die Wettbewerbsorientierung des ewz wahrt die energiepolitischen und finanziellen Interessen der als Eigentümerin

9 Eckwerte, an denen sich nichts ändert ewz zu 100 % im Eigentum der. Verantwortung von Gemeinde- und Stadtrat für die politisch-strategische Steuerung Leistungsauftrag Tarifkompetenzen Bestehende rechtliche Vorgaben Städtisches Personalrecht für ewz-mitarbeitende

10 Die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Marcel Frei, ewz-direktor

11 Die öffentlich-rechtliche Anstalt Was bleibt gleich? Was ändert sich? 100% Eigentum der Politisch-strategische Steuerung durch Gemeinde- und Stadtrat Leistungsauftrag Tarifkompetenzen Bestehende rechtliche Vorgaben Städtisches Personalrecht für ewz ewz-verordnung Eigentümerstrategie Investitionsentscheide Rechnungslegung Verwaltungsrat Budgetgenehmigung durch Verwaltungsrat / Kein Globalbudget VR stellt Direktor/-in und Geschäftsleitung ein Gewinnausschüttung Tochtergesellschaften Diese Änderungen ermöglichen, dass ewz gleich rasch agieren kann wie seine Mitbewerber.

12 Ausgestaltung: Corporate Governance politisch-strategische Steuerung unternehmerische Steuerung Gemeinderat Stadtrat Verwaltungsrat Erlässt: die ewz-verordnung die Tarife im Monopolbereich die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Genehmigt: die Eigentümerstrategie Jahresbericht und -Rechnung Nutzt parlamentarische Instrumente Beschliesst: - die Eigentümerstrategie - die Gewinnausschüttung Ist im VR vertreten Wählt VR, VRP und Revisionsstelle Genehmigt GAV und Personalreglement Leitet die Anstalt unternehmerisch Erlässt anstaltsinterne und externe Reglemente Beschliesst über die Gründung von Tochtergesellschaften, Auslagerungen, Beteiligungen und Kooperationen Ernennt die Geschäftsführung (Direktor/-in und Mitglieder der Geschäftsleitung)

13 Finanzielle Auswirkungen für die Einmaleffekt: Die Umwandlung führt zu einer Stärkung des Eigenkapitals der von rund 1 Milliarde Franken. Die neue Regelung einer Gewinnausschüttung von ewz an die Stadt liegt in der Kompetenz des Stadtrats. Die profitiert von einem tieferen Kapitalbedarf infolge besserer Selbstfinanzierung von ewz direkt am Kapitalmarkt.

14 Was bedeutet das für die Mitarbeitenden von ewz? Es ist sichergestellt, dass die bestehenden Anstellungsbedingungen, Sozialleistungen sowie Pensionskassenlösungen gemäss dem Personalrecht der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ewz weitergeführt werden.

15 Die nächsten Schritte. Grobterminplan. Q3/15 Q4/15 Q1/16 Q2/16 Q3/16 Q4/ Aug./Sept.: Stadtrats- Beschluss Anschliessend: Beratung in Gemeinderats- Kommission geplant: Volksabstimmung Gemeinderats- Beschluss anschliessend: Umsetzung heute

16 Schlusswort «ewz will weiterhin der eingeschlagenen Strategie folgen. Dafür müssen wir als Unternehmen so rasch agieren können wie unsere Mitbewerber. Mit einer angepassten Rechtsform werden wir dazu fähig sein.» Marcel Frei, Direktor.

17 Zusammenfassung Andres Türler, Stadtrat

18 Öffentlich-rechtliche Anstalt als passendes Rechtskleid Gemeinderat und Stadtrat geben die politischen Leitlinien aus Eigentümersicht vor. Ein nach fachlichen Kriterien zusammengesetzter Verwaltungsrat fällt die unternehmerischen Entscheide. Die Entscheidungswege verkürzen sich und Entscheidungsgrundlagen bleiben vertraulich. Für Mitarbeitende gilt weiterhin das städtische Personalrecht.

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