Einleitung: Entstehungsgeschichte:

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1 Einleitung: Ob bei deutschen Flüchtlingen, Heimatvertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern undderen Abkömmlinge noch eine Erklärung nach 94 BVFG erforderlich ist, hängt davon ab, wann die einzelne volljährige Person und der dazu gehörige Abkömmling nach Deutschland eingereist ist und Aufnahme gefunden hat -ob sie einen Registrierschein oder -Bundesvertriebenenausweis besitzt. Die von dem genannten Personenkreis geführte bzw. behauptete deutsche Namensform musste damals dem deutschen Standesamt oder der Aufnahmeeinrichtung gegenüber nachgewiesen werden. Dieser Nachweis war auf vielfältige Weise möglich. Entstehungsgeschichte: Mit 113 Abs. 1 DA (1958) wurde erstmalig das Problem der Rückführung geänderter deutscher Namen in die deutsche Schreibweise aufgegriffen. Zuständig für die Festlegung der richtigen (ursprünglichen) deutschen Namensform war der Standesbeamte. Allerdings erfolgte kein förmliches Verwaltungs-oder gar Gerichtsverfahren wie es beispielsweise das Namensänderungsgesetz vorschreibt. Soweit noch nachvollziehbar hat die DA (1968) die Regelung der DA (1958) konkretisiert und in 57 Abs. 5 DA (1968) festgelegt, das slawisierte und 1

2 romanisierte Namen deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger in ihrer ursprünglich deutschen Form in die Personenstandsbücher einzutragen waren, wenn sich dies mit hinreichender Sicherheit ermitteln ließ. Hierbei wurde sehr großzügig verfahren und jedes Beweismittel (auch EidVers, kirchliche Nachweise und/oder Privaturkunden) akzeptiert. Die DA in ihrer Fassung vom hat diese Regelung beibehalten. Die DA (1987) verselbständigte die oben dargestellte Regelung und brachte einen neuen 57 Abs. 5a, der aber inhaltlich die vorstehende Verfahrensweise des 57 Abs. 5 DA (1958) unberührt ließ (StAZ1991, S. 29 ff). Erst die DA (1992) verband den bisherigen Wortlaut des 57 Abs. 5 a mit Abs.5 des 57 DA und gab dem Abs. 5 a einen neuen Wortlaut. Parallel zu den verschiedenen DA-Änderungen galten ab dem die Friedlandrichtlinien (StAZ1979, S. 256 ff). In ihren Nummern 16 bis 19.3 waren sie übereinstimmend mit der DA. 1

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4 Exkurs: Zentralkartei In der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes befindet sich die zentrale Auskunfts- und Erfassungsstelle für Spätaussiedler, Aussiedler, Heimkehrer sowie entlassene Kriegsgefangene. In dieser Zentralkartei sind nicht nur sämtliche Aussiedler erfasst, die von 1956 bis 1991 ins Bundesgebiet eingereist und registriert worden sind, sondern auch die historisch bedeutsamen Unterlagen über die Heimkehr der ca. zweihunderttausend Kriegsgefangenen, die zwischen 1946 und 1953 das damalige Grenzdurchgangslager Friedland durchlaufen haben. Insgesamt umfasst die Zentralkartei über drei Millionen Altvorgänge aus dem Zeitraum von 1946 bis 1991 in annähernd Stehordnern erfolgte die Umstellung auf EDV. Auf diese Informationsquelle können auch Standesämter jederzeit zurückgreifen. Zum Beispiel, wenn von den Beteiligten nicht mehr belegt werden kann, wie Differenzen zwischen deren (ausländischer) Geburtsurkunde und deutschen Personalpapieren entstanden sind und welche Schreibweise richtig ist. Darüber hinaus verwahrt das Bundesverwaltungsamt alle dort seit 1993 von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen abgegebenen Erklärungen zur Namensführung. Wichtige -Adressen - Bundesverwaltungsamt Außenstelle Friedland: Elke.Rohrmann@bva.bund.de Kerstin.Harms@bva.bund.de 3

5 Beide Mitarbeiterinnen sind ausschließlich für die Bearbeitung alter und neuer Registrierscheine, Bescheinigung der Namensführung usw. zuständig! Die Registrierscheine können zurzeit von Friedland entweder per Telefax oder beglaubigt mit der Post zugesandt werden. 3

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8 Friedlandrichtlinien: Die Friedlandrichtlinien galten vom bis zur Einführung des 94 BVFG ( ). Die Friedlandrichtlinien spiegelten sich bei der Namensführung im 57 Abs. 5 a DA wieder. Heute: A 1.1, A 1.2 und A 1.3 PStG-VwV. In der standesamtlichen Praxis bestand Übereinstimmung darüber, dass mit der großzügigen Beurteilung durch den Standesbeamten oder der Aufnahmeeinrichtung nach den Friedlandrichtlinien (und DA) die Namen des o. g. Personenkreises im Regelfall festgelegt waren und in andere Register sowie Personalpapiere aufgenommen werden konnten. Nur ausnahmsweise war eine Nachprüfung im Einzelfall möglich. Der auf Art. 10 Abs. 1 EGBGB (Anmerkung: Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem er angehört und der Grundsatz Keine Namensänderung durch Statutenwechsel) aufgebaute Aufsatz von Böhmer Die Rückführung der Namen deutscher Aussiedler in die ursprüngliche deutsche Form (StAZ1990, S. 153 ff) und die Entscheide des BGH vom (StAZ 1993, S 190 ff) brachten die Verfahrensweise der DA und der Friedlandrichtlinien ins Wanken und führten zur Regelung des 94 BVFG. 94 BVFG: Der 94 BVFG gilt ab dem i. V. m. 100 BVFG. Der 94 BVFG wirkt nur für die Zukunft. Dennoch werden dadurch veränderte Namen oder abgelegte Namensbestandteile im Falle einer 6

9 Beurkundung/Nachbeurkundung nicht mehr aufgenommen, um die Integration dieses Personenkreises namensrechtlich zu gewährleisten. 6

10 Altfallregelung: Mit BGH Beschluss vom wurde die Einführung des 94 BVFG unterstrichen. Weder das BVFG noch das Gericht führt aus, dass die Altfälle vor dem unwirksam geworden sind. Damit war also nicht die Verpflichtung verbunden, frühere Namensfestlegungen nach der DA oder den Friedlandrichtlinien als gegenstandslos zu betrachten und von den Beteiligten Erklärungen nach 94 BVFG zu fordern! Insoweit gelten die Friedlandrichtlinien auch heute. Wer also Registrierscheine alter Art vorlegt, weist damit die deutsche Schreibweise seines Namens grundsätzlich nach. Aber war es nach den Friedlandrichtlinien möglich Namen wegzulassen? Nicht selten sehen wir in der Praxis Registrierscheine, die für die beteiligte Person nur einen Vornamen ausweist, obwohl deren Geburtsurkunde weitere Vornamen aufführt. Die Friedlandrichtlinien selbst eröffneten nicht die Möglichkeit Namen abzulegen! Zwar wird in der Nr Friedlandrichtlinien von fremdländischen Vornamensformen gesprochen, die in der (deutschen) Namensform, die dem Willen der Sorgeberechtigten entsprach, einzutragen sind, dennoch wird hier kein Raum für das Weglassen von (Vor-) Namen eröffnet. Auch nach Auffassung des Landesverbandes führt eine solche Person seinen durch Registrierschein geänderten Vornamen und die weiteren Vornamen, die sich aus der Geburtsurkunde ergeben. Diese Person könnte gemäß 94 BVFG noch heute eine Erklärung zu den weiteren Vornamen abgeben. Vertriebene und Spätaussiedler, deren deutsche Namensführung und schreibweise in inländischen Personenstandseinträgenund registern, Registrierscheinen und Vertriebenenausweisen, die vor dem ausgestellt bzw. errichtet wurden, festgelegt waren, können also grundsätzlich (zusätzlich) eine Erklärung nach 94 BVFG abgeben, sind dazu aber nicht verpflichtet. Da ihre deutsche Namensführung nach der bis zum Inkrafttreten des 94 BVFG herrschenden Rechtsauffassung und obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Eintragung in die deutschen Personenstandsnachweise festgestellt war, ist eine Erklärung nach 94 BVFG nicht mehr notwendig. Ungeachtet der vertriebenen-und namensrechtlichen Lösungen in der Zeit vor dem wären die/der Vorname/n und der Familienname des Personenkreises nach dem BVFG heute auch ohne diese gesetzliche Norm anzuerkennen (StAZ 2001, S. 201). Nach dem Entscheid des BVerfG vom haben nämlich Beteiligte, die seit längerer Zeit unverschuldet einen fehlerhaften Namen führen und dieser anscheinend fehlerhalte Name von deutschen Behörden in weitgehend allen Dokumenten berücksichtigt wurde, ein Persönlichkeitsrecht am Namen. Das BVerfG hat in dem hier zitierten Fall eine Manifestation des unrichtigen Namens durch behördliches Verhalten von fast elf Jahren als erheblich angesehen. Vertrauensschutz und das Persönlichkeitsrecht am eigenen Namen sind hier zu beachten. 7

11 Anwendung in der Praxis: Die Problematik taucht für uns erst bei Eintritt eines Personenstandsfalles (Geburt, Eheschließung, Tod) auf, an dem ein Spätaussiedler, Vertriebener usw. beteiligt ist. Festzustellen ist, wann die Person nach Deutschland eingereist ist und welche Dokumente uns vorzulegen sind (u. a. Geburtsurkunde, Bescheinigung nach 94 BVFG oder Registrierschein alter Art, Stichtag ). Beispiel: Ein Spätaussiedler, aus Polen kommend, legt eine polnische Geburtsurkunde im Rahmen der Anmeldung einer Eheschließung vor. Er reiste vor dem nach Deutschland ein. Aus der polnischen Geburtsurkunde geht z. B. der Vorname Marcin hervor. Neben seiner Geburtsurkunde legt er einen Registrierschein alter Art vor, aus dem sich für ihn der deutsche Vorname Martin ergibt. Unstrittig kann der deutsche Vorname Martin beurkundet werden. Eine Erklärung nach 94 BVFG ist entbehrlich bzw. nicht notwendig. Anderes Beispiel: polnische Geburtsurkunde: Marcin Jerzy Registrierschein: Martin (richtig wäre: Martin Georg) Was ist zu tun, welche Möglichkeiten bieten sich dem Beteiligten? 8

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