Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden Ausgabe für Wildschaden

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1 Schweizerischer Bauernverband Laurstrasse Brugg Fax Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden Ausgabe für Wildschaden Allgemeine Hinweise Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) (SR 922.0) vom 20. Juni 1986 ist der Schaden, den jagdbare Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen anrichten, angemessen zu entschädigen (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur zu leisten, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG). Bei der Beurteilung müssen auch die geltenden kantonalen, unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt werden, so zum Beispiel die Regelung der Folgeschäden. Der Wildschaden ist sofort nach der Feststellung der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Wird die Meldung unterlassen oder kann der Schaden nicht mehr besichtigt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Bemessung des Schadens sowie der gerechtfertigten Entschädigung muss aufgrund einer Besichtigung vor Ort und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles erfolgen. Die folgenden zusammengefassten Normen sollen die Schätzung erleichtern und eine gewisse Einheitlichkeit bei der Entschädigungsfestsetzung sichern. Bei erheblichen Schäden (d.h. bei grosser Fläche) empfiehlt es sich, die Schätzung des Entschädigungsanspruchs mit Hilfe des Deckungsbeitragskatalogs der Agridea auf dem Niveau "Deckungsbeitrag Betriebsplanung" zwischen der geschädigten Kultur und der eventuell möglichen Ersatzkultur durchzuführen. Erfolgt jedoch nur eine Nachsaat, muss die Höhe der Entschädigung mittels dem Maschinenkostenbericht der ART und den Saatgutkosten bestimmt werden, d.h. ohne Zuschlag von 30 % (vgl. Kapitel 4). Die nachstehenden Entschädigungsansätze beziehen sich auf den vollen Ertragsausfall des entsprechenden Jahres. Sämtliche Angaben in dieser Publikation erfolgen ohne Gewähr. Massgebend ist einzig die entsprechende Gesetzgebung. Alle Rechte, auch die der fotomechanischen Vervielfältigung und des Nachdrucks, vorbehalten. 1 Bestellnummer bs0217d

2 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Anwendungshinweise Bei der Schätzung des Schadens ist prinzipiell wie folgt vorzugehen: Kulturschaden Nachsaat aufgrund Zeitpunkt möglich? ja Fall 1 nein Ersatzansaat einer anderen Kultur? (folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden) Rationelle bewirtschaftbare Fläche Früher Schaden im Frühling (bis spätestens Ende Mai / Anfang Juni) Kein Einfluss auf eigentliche Fruchtfolge ja Fall 2 nein Deckfrucht sinnvoll? ja Fall 3 Fall 4 nein Die einzelnen Fälle werden auf der folgenden Seite ausführlich beschrieben.

3 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Fall 1: Nachsaat möglich (vgl. auch Beispiel auf Seite 16) Eine Nachsaat der geschädigten Kultur ist möglich. Somit müssen die Nachsaat der geschädigten Kultur sowie eine Entschädigung für einen möglichen Minderertrag der nachgesäten Kultur berücksichtigt werden. Für Schäden in bestehenden, gewachsenen Kunstwiesen bzw. Naturwiesen gilt immer diese Berechnungsart. Fall 2: Ansaat einer Ersatzkultur möglich (vgl. auch Beispiel auf Seite 17) Zeitpunkt des Schadens im Frühling: bis spätestens Ende Mai / Anfang Juni (1). Es handelt sich bei der geschädigten Fläche um eine rationell bewirtschaftbare Fläche (2), und eine Ersatzkultur wirkt sich nicht negativ auf die nachfolgende, geplante Kultur aus (3). Diese drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Der Schaden wird wie folgt berechnet: eventueller Mindererntewert zwischen der geschädigten Kultur und der Ersatzkultur + Ansaatkosten der Ersatzkultur + Differenz der Kosten von Erntemaschinen Dritter der geschädigten Kultur und der Ersatzansaat Fall 3: Eine Ansaat einer Ersatzkultur ist nicht möglich, jedoch ist eine Ansaat einer Deckfrucht sinnvoll (vgl. auch Beispiel auf Seite 18) In diesem Fall entspricht die Entschädigung dem vollen Erntewert der geschädigten Kultur inklusive zusätzlicher Ansaat einer Deckfrucht. Für die Ansaat der Deckfrucht wird der zutreffende Ansatz für die Zwischenfrucht verwendet. Die wegfallenden Erntekosten der geschädigten Kultur werden abgezogen. Fall 4: Eine Ansaat einer Ersatzkultur ist nicht möglich und eine Ansaat einer Deckfrucht ist nicht sinnvoll (vgl. auch Beispiel auf Seite 18) In diesem Fall entspricht die Entschädigung dem vollen Erntewert. Eventuell effektiv wegfallende Erntekosten sind in Abzug zu bringen.

4 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Spezielle Hinweise zur Ausgabe 2011 Es gibt keine systematischen Änderungen gegenüber der Ausgabe Die einzelnen Erntewerte dieser Ausgabe sind identisch mit den Werten der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden, SBV, Brugg. Die vorliegende Anleitung enthält verschiedene, für die Schätzung von Wildschäden wichtige Hinweise sowie Ergänzungen zur Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden. In dieser Ausgabe werden erstmals die neuen ART - Maschinenansätze übernommen, welche teilweise deutliche Auswirkungen auf die Entschädigungsansätze haben. 3 Erntewert der Kulturen Der Schaden für den Bewirtschafter des Landes äussert sich in erster Linie im Ertragsausfall der geschädigten Fläche. Der Ertragsausfall berechnet sich nach dem Erntewert der in Mitleidenschaft gezogenen Kulturen. Der Erntewert kann anhand der folgenden Tabellen berechnet werden, wobei eine Unterscheidung von Bio 1, ÖLN 2 und IP-Suisse 3 zu erfolgen hat. 3.1 Futterbau Im Futterbau wird aufgrund der Nutzungsintensität und der Höhenlage der Jahresertrag bestimmt. Dieser Ertrag lässt sich auf die einzelnen Nutzungen verteilen. Der Entschädigungsanspruch pro Are wird somit aufgrund des Heupreises 4 und des Anteils am Gesamtertrag pro Jahr je Nutzung berechnet (vgl. Tabelle 1). 1 Produktion gemäss geltenden Richtlinien der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) 2 Produktion gemäss geltenden Richtlinien der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) 3 Produktion gemäss geltenden Richtlinien der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sowie den zusätzlichen allgemeinen Richtlinien IP-SUISSE 4 Der Heupreis setzt sich zusammen aus dem aktuellen Marktpreis für bodengetrocknetes Heu, lose ab Stock, zuzüglich Presskosten und Inkonvenienz-Entschädigung für die Ersatzbeschaffung (Zeitaufwand, Kauf bei ungünstiger Marktlage usw.). In den Verbrauchsgebieten (Berggebiet) werden im Vergleich zu den Produktionsgebieten (Tal) zusätzlich die Transportkosten / Margen von Fr je dt aufgerechnet. Bei Kulturschäden an Standorten mit extensiver Futterproduktion wird infolge schlechterer Heuqualität der Preis angemessen reduziert. Gemäss Empfehlung der BIOSuisse wird für Bio-Heu ein Zuschlag von 15 % berücksichtigt.

5 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Tabelle 1: Berechnung Entschädigung Futterbau je Nutzung Wiesentyp Höhenlage Anzahl Nutzungen Jahresertrag dt TS/ha Heupreis Fr./dt TS m ü.m. ÖLN Bio ÖLN Bio ÖLN Bio ÖLN Bio Jahresertrag aufgeteilt auf die einzelnen Nutzungen Jahresertrag 1 Nutzung 2 Nutzung 3 Nutzung 4 Nutzung 5 Nutzung 6 Nutzung ÖLN Bio ÖLN Bio ÖLN Bio ÖLN Bio ÖLN Bio Intensiv mittel intensiv wenig intensiv extensiv < < > < > < > Die Entschädigungsansätze des Zwischenfutteranbaus befinden sich auf der Seite 11 in der Tabelle 8.

6 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Getreide Tabelle 2: Entschädigungsansätze Getreide 1 Kultur Weizen Topklasse Weizen Klasse I Weizen Klasse II tief mittel hoch tief mittel hoch ÖLN IPSQ IPS ÖLN IPS BIO ÖLN IPS BIO Weizen Biscuit ÖLN Futterweizen Dinkel Typ A Winterroggen Triticale Wintergerste Sommergerste Hafer Ertrag pro Are in kg Entschädigung 1 Preis Fr./dt ÖLN BIO ÖLN IPS BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO Bei Saatgetreide wird von anderen Produzentenpreisen (Fr./dt) ausgegangen. Die Entschädigungsansätze sind daher um generell 12 % zu erhöhen. 1 In den oben aufgeführten Ansätzen ist die Entschädigung für den Ertragsausfall des Strohs mitberücksichtigt (Fr /dt ÖLN bzw. Fr /dt BIO und einem TS-Ertrag zwischen dt/ha).

7 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Tabelle 3: Sorteneinteilung Sorteneinteilung Weizen Topklasse Weizen Klasse I ÖLN 1) IPS 2) BIO 3) Runal, Segor, Siala, Titlis, Trovat, CH Claro, CH Nara, Fiorina, CH Rubli Arina, Arolla, Zinal, Forel, CH Combin, CH Campala, Sertori IPSTopQ: Runal, Segor, Molinera, Tirone, Titlis, Rubli IPSTop: Claro, Nara, Isuela, Fiorina Arina, Arolla, Cobin, Camedo, Isafir, Forel, Sertori, Campala, Siala (Bio-Mahlweizen Knospe CH) Antonius, Fiorina, Laurin, Runal, Scaro, Siala, Titlis, Wiwa Weizen Klasse II Ludwig, Levis, Galaxie, Scaletta Levis, Scaletta, Iskor, Zinal Ludwig, Aszita Weizen Biscuit Manhattan, Muveran Muveran Dinkel Typ A Oberkulmer, Ostro Oberkulmer, Ostro Oberkulmer, Ostro, Tauro, Titan 1) Empfehlungen Swiss Granum 2) IP-SUISSE Richtlinien für Getreide 3) Sortenliste Biogetreide FiBL 3.3 Kartoffeln Zur Erhöhung der Genauigkeit sollte die Bestimmung des effektiven Ertragsausfalls aufgrund einer Probegrabung erfolgen. Dafür kann die Preisspalte (Fr./dt, vgl. Tabelle 4) verwendet werden. Dadurch wird eine Umrechnung auf den effektiven Ertragsausfall erleichtert. Die Bestimmung des Entschädigungsanspruchs bei Kartoffeln sollte ausschliesslich durch einen Experten erfolgen. Es erfolgt eine Unterteilung in: Sortierte Speisekartoffeln Sortierte Veredlungskartoffeln Deklassierte Speise- und Veredlungskartoffeln Die Preise und Erträge von Frühkartoffeln schwanken sehr stark, so dass der Erntewert über oder unter dem angegebenen Bereich liegen kann.

8 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Sortierte Speisekartoffel 1 Tabelle 4: Entschädigungsansätze sortierte Speisekartoffel Kultur Agria Annabelle Bintje Bintje Raclettes Charlotte Ditta Gourmandine Désirée Markies Nicola Jelly Laura Victoria Ertrag pro Are in kg Preis Entschädigung tief mittel hoch Fr./dt tief mittel hoch ÖLN IPS BIO ÖLN IPS BIO ÖLN IPS ÖLN IPS ÖLN IPS BIO ÖLN IPS BIO ÖLN IPS ÖLN IPS BIO BIO ÖLN IPS BIO ÖLN IPS BIO ÖLN IPS ÖLN IPS BIO Bei Saatkartoffeln wird von anderen Erträgen (kg/are) und Produzentenpreisen (Fr./dt) ausgegangen. Die Entschädigungsansätze sind daher um generell 10 % zu erhöhen. 1 Gewichteter Preis: ¾ Speisekartoffel, ¼ Erleseabgang (Fr /dt)

9 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Sortierte Veredlungskartoffeln 1 Tabelle 5: Entschädigungsansätze sortierte Veredlungskartoffeln Kultur Agria tief mittel hoch Fr./dt tief mittel hoch ÖLN IPS BIO Eba ÖLN Fontane ÖLN Hermes ÖLN BIO Innovator ÖLN Lady Claire ÖLN Lady Jo ÖLN Lady Rosetta Markies ÖLN BIO ÖLN BIO Marlen ÖLN Mustang ÖLN Panda ÖLN BIO Pirol ÖLN grob oder feldsortierte alle Sorten Ertrag pro Are in kg Preis 1 Entschädigung ÖLN Bei Saatkartoffeln wird von anderen Erträgen (kg/are) und Produzentenpreisen (Fr./dt) ausgegangen. Die Entschädigungsansätze sind daher um generell 10 % zu erhöhen Deklassierte Speise- und Veredlungskartoffel für Frischverfütterung 2 Tabelle 6: Entschädigungsansätze deklassierte Speise- und Veredlungskartoffeln für die Frischverfütterung / Trocknung Kultur alle Sorten Ertrag pro Are in kg Preis Entschädigung tief mittel hoch Fr./dt tief mittel hoch ÖLN IPS BIO Gewichteter Preis: ¾ Speisekartoffeln, ¼ Erleseabgang (Fr /dt), ausser bei grob oder feldsortierten Kartoffeln kein gewichteter Preis 2 Richtpreis inkl. Beitrag für Frischverfütterung (Fr /dt), ohne Berücksichtigung Speiseanteil

10 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Übrige Ackerkulturen Tabelle 7: Entschädigungsansätze für übrige Ackerkulturen Kultur Raps Sojabohnen Sonnenblumen Ackerbohnen Eiweisserbsen Maschinenpflückbohnen Drescherbsen Körnermais (14% FS) Silomais (TS) Grünmais (TS) Futterrüben (TS) Zuckerrüben Tabak Gemüse im Feld Ertrag pro Are in kg Preis Entschädigung tief mittel hoch Fr./dt tief mittel hoch ÖLN IPS BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN bis Beeren bis Im Preis von Körnermais, Raps, Sonnenblumen und Sojabohnen sind die durchschnittlichen Trocknungskosten sowie die Annahmekosten bereits berücksichtigt. Der Zuckerrübenpreis ist ein Mischpreis: 90 % A-Rüben und 10 % B-Rüben.

11 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Zwischenfutterbau 1 Tabelle 8: Entschädigungsansätze für den Zwischenfutteranbau Zwischenfutterbau Ertrag dt TS/ha Heupreis tief mittel hoch tief mittel hoch Fr./dt Fr./dt ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO nur Herbstschnitt nur Frühjahrschnitt Herbst- + Frühjahrschnitt Landsbergergemenge, Wickhafer, Standardmischungen, Futterraps, Grünschnittroggen usw.

12 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Kosten einer Nach- oder Ersatzansaat Ist eine Nachsaat oder die Einsaat einer Ersatzkultur möglich, so sind auch die entstehenden Kosten dieser Nachsaat bzw. Ersatzansaat zu entschädigen. Erfolgt eine Ersatzansaat (ohne Anbaubeiträge) anstelle von Ölsaaten bzw. Körnerleguminosen 1, so müssen die wegfallenden Anbaubeiträge von Fr. 1'000.--/ha entschädigt werden. Die Extensobeiträge 2 der geschädigten Kultur von Fr /ha sind ebenfalls abzugelten, wenn bei der Ersatzkultur keine Extensobeiträge anfallen. Wird anstelle einer Ackerkultur eine Kunstwiese angesät, ist der entfallende Beitrag für offenes Ackerland von Fr /ha zu entschädigen. Die Saat lässt sich in folgende Arbeitsschritte aufteilen: (1) Grundbodenbearbeitung, (2) Saatbeetbereitung, (3) Saat Es werden nur die Kosten der einzelnen Arbeitsschritte berücksichtigt, welche auch effektiv für das Auflaufen der Nachsaat bzw. der Ersatzkultur notwendig sind. In den Ansätzen ist ein genereller Zuschlag von 30 % der Arbeits- und Maschinenkosten sowie des Saatgutes enthalten, da es sich in der Regel nur um Teilflächen eines Grundstückes handelt. Bei Flächen unter 20 Aren sind wegen des bedeutend höheren Zeitaufwandes die Ansätze um bis zu 100 % zu erhöhen. Wird die Nach- oder Ersatzsaat durch ein Lohnunternehmen ausgeführt, so werden die effektiven Kosten berücksichtigt. Die Grundbodenbearbeitung und die Saatbeetbereitung sind für alle Kulturen gleich. Bei extensiver Bearbeitung des Bodens (Grubber/Federzinkenegge) müssen die betreffenden Ansätze berücksichtigt werden (vgl. Tabelle 9). Es erfolgt auch keine Unterscheidung der Grundbodenbearbeitung und der Saatbeetbereitung zwischen den einzelnen Anbauverfahren (ÖLN, IPS, Bio). 1 Raps, Soja, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Eiweisserbsen, Lupinen 2 Beitragsberechtigter Anbau: Futtergetreide ohne Körnermais, Brotgetreide oder Raps Voraussetzung für Extenso: Vollständiger Verzicht auf den Einsatz von: - Wachstumsregulatoren - Fungiziden - Chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte - Insektiziden

13 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Tabelle 9: Entschädigungsansätze Grundbodenbearbeitung und Saatbeetbereitung Grundbodenbearbeitung Grubber (1 Durchgang) Grubber (2 Durchgänge) oder Pflug Federzinkenegge (1 Durchgang) Saatbeetbereitung Kreiselegge (1 Durchgang) Für die Ansaat gelten die Ansätze gemäss Tabelle 10, wobei eine Unterscheidung zwischen Bio und ÖLN vorzunehmen ist. Bei diesen Ansätzen sind die Saatgutkosten sowie die Arbeit und die Gerätekosten berücksichtigt, ebenso die Maschinenkosten der Grundbodenbearbeitung bzw. der Saatbeetbereitung.

14 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Tabelle 10: Entschädigungsansätze für Ansaat inkl. Saat- und Saatgutkosten Total Ansaatkosten inkl. Saat und Saatgut ohne Düngung Kultur Ohne Grundbodenbearbeitung Mit Grundbodenbearbeitung Grubber (2 Durchgänge) oder Pflug Grubber (1 Durchgang) Zuschlag für Düngung Federzinkenegge Kreiselegge Federzinkenegge Kreiselegge Federzinkenegge Kreiselegge Kunstdünger Mist Ackerbohnen Drescherbsen Eiweisserbsen Getreide Kartoffel Zwischenfrucht Mais Sonnenblumen Kunstwiese Masch.- bohnen Raps Soja ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO ÖLN BIO Zuckerrüben ÖLN

15 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Einsparbare Erntekosten Erntekosten können in der Regel nur dort eingespart werden, wo Erntemaschinen Dritter eingesetzt werden. Die Kosten betragen im Mittel inkl. Bedienung und Zugkraft: Tabelle 11: Einsparbare Erntekosten Einsparende Erntekosten Fr.Are Getreideernte Weizen, Gerste, Roggen, Triticale, Korn, Ackerbohnen 4.-- Raps mit Häcksler 6.-- Soja, Erbsen, Sonnenblumen 5.-- Pressen Hochdruckpresse 2.-- Maisernte Körnermais inkl. Strohzerkleinerung 5.-- Silomaishäcksler selbstfahrend mehrreihig 6.-- Häckselarbeit, Vollservice franko Silo Rübenernte Zuckerrüben 8.-- Futterrüben Kartoffelernte Kartoffelvollernter Werden Erntemaschinen gemietet oder wird die Ernte durch Dritte bzw. mit familienfremden Arbeitskräften ausgeführt, sind die einsparbaren Kosten in Abzug zu bringen, wo diese auch effektiv wegfallen. In der Regel bringen dahinfallende Erntearbeiten - was die vorhandenen Arbeitskräfte betrifft - keine Kostenreduktion. 6 Besonderer Mehraufwand Weitere entschädigungspflichtige Mehrkosten können dem Bewirtschafter für die Instandstellung des Landes entstehen. Die diesbezüglichen Schadenersatzansprüche sind aufgrund der aufgewendeten Arbeits- und Maschinenstunden zu ermitteln. Für die Maschinenverwendung ist von den Tarifansätzen für die Benützung landwirtschaftlicher Maschinen der Forschungsanstalt Tänikon auszugehen. Für die Arbeit ist ein Stundenlohnansatz von Fr bis Fr einzusetzen, vorbehalten bleiben spezielle kantonale Weisungen.

16 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Entschädigungen bei Spezialkulturen Bei Schäden an Spezialkulturen sollen die entsprechenden kantonalen Fachstellen bzw. Fachpersonen beigezogen werden (z. B. Tabak, Kartoffeln usw.). Hinsichtlich der Bewertung von Obstbäumen wird auf die bei der Abteilung Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, (Tel ) erhältliche Wegleitung "Die Bewertung der Obstkulturen", herausgegeben von der Eidg. Forschungsanstalt, Wädenswil, verwiesen. Für Reben existieren keine publizierten Ansätze. Diesbezügliche Kulturschäden müssen von einem Experten geschätzt werden. Normen für die Schätzung von Beeren- und Gemüsekulturen sind bei der Schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft, Seilergraben 61, 8023 Zürich, Tel , erhältlich. 8 Beispiele Die folgenden Beispiele veranschaulichen das Vorgehen bei einem Schadenfall: 8.1 Beispiel zu Fall 1 Eine Woche nach erfolgter Ansaat von Silomais (ÖLN) schädigen die Wildschweine die angesäte Kultur im Umfang von 15 Aren. Der Entschädigungsansatz entspricht somit der Nachsaat von Silomais, d.h. es sind Saatkosten von Fr. 7.--/Are zu berücksichtigen, wenn eine direkte Saat ohne Grundbodenbearbeitung erfolgen kann (vgl. Tabelle 10). Es kann davon ausgegangen werden, dass keine Ertragseinbusse infolge der Nachsaat entsteht. Bei zusätzlicher Saatbeetbereitung beispielsweise infolge grossen Landschadens, müsste der entsprechende Entschädigungsanspruch einkalkuliert werden. Die Entschädigungsansätze müssten um 100 % erhöht werden, da die beanspruchte Fläche weniger als 20 Aren umfasst. Der Entschädigungsanspruch beträgt somit Fr (= 15 Aren x Fr. 7.--/Are x 2).

17 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Beispiel zu Fall 2 Im Februar schädigen die Wildschweine eine Winterweizenkultur (ÖLN) im Umfang von 40 Aren. In diesem Fall entspricht der Entschädigungsansatz nicht dem vollen Erntewert von Winterweizen, da eine Ansaat einer Ersatzkultur möglich ist. Der betroffene Landwirt entschliesst sich Körnermais anzusäen. Der Entschädigungsanspruch lässt sich demnach wie folgt berechnen: Berechnung Entschädigungsanspruch Erntewert geschädigte Kultur Winterweizen Topklasse hohes Ertragsniveau (ÖLN) (vgl. Tabelle 2) /. Erntekosten (vgl. Tabelle 11) Mähdrescher 4.-- Hochdruckpresse 2.-- A Erntewert Ersatzkultur Körnermais hohes Ertragsniveau (ÖLN) (vgl. Tabelle 7) /. Erntekosten (vgl. Tabelle 11) Körnermais inkl. Strohzerkleinerung 5.-- B Minderertrag C = A - B Ersatzansaat Körnermais (vgl. Tabelle 10) Grundbodenbearbeitung Pflug Saatbeetbereitung Kreiselegge / Saat inkl. Saatgut Düngung mit Mist Total Ersatzansaat D Total Entschädigungsanspruch () E = C + D Beanspruchte Fläche F 40 Aren Total Entschädigungsanspruch G = F x E 1' Schematische Darstellung: geschädigte Kultur Ersatzkultur Entschädigungsanspruch./. Erntekosten Erntewert Erntewert./. Erntekosten Differenz + Ansaatkosten Ersatzkultur

18 SBV Treuhand und Schätzungen Ausgabe Wildschäden Beispiel zu Fall 3 Anfang Juni schädigen die Wildschweine ein Winterweizenfeld (ÖLN, hohes Ertragsniveau) im Umfang von 25 Aren. Der Landwirt entscheidet sich, aufgrund des zu erwartenden Unkrautdrucks, eine Deckfrucht zu säen. Es ist eine Grundbodenbearbeitung mit dem Grubber (2 Durchgänge) sowie eine Saatbeetbereinigung mit der Kreiselegge (1 Durchgang) notwendig. Auf eine Düngung wird verzichtet. Berechnung Entschädigungsanspruch Erntewert geschädigte Kultur Winterweizen Topklasse hohes Ertragsniveau (ÖLN) (vgl. Tabelle 2) /. Erntekosten (vgl. Tabelle 11) Mähdrescher 4.-- Hochdruckpresse 2.-- A Ersatzansaat Deckfrucht (vgl. Tabelle 10) Grundbodenbearbeitung Grubber (2 Durchgänge) Saatbeetbereitung Kreiselegge / Saat inkl. Saatgut Total Ersatzansaat B Total Entschädigungsanspruch () C = A + B Beanspruchte Fläche D 25 Aren Total Entschädigungsanspruch E = C x D 1' Beispiel zu Fall 4 Bei Milchreife schädigen die Wildschweine den BIO-Silomais im Umfang von 25 Aren. Es muss trotzdem das ganze Feld geerntet werden. In diesem Fall entspricht der Entschädigungsansatz dem vollen Erntewert von Silomais von Fr /Are bis Fr /Are für BIO-Betriebe (je nach Ertragsniveau bzw. Bestandesdichte, vgl. Tabelle 7). Die Erntekosten für die geschädigte Fläche dürfen nur in Abzug gebracht werden, wenn diese auch effektiv eingespart werden können. Verursacht die Beseitigung des geschädigten Pflanzmaterials (o.ä.) zusätzliche Mehrkosten, sind diese allenfalls gemäss Abschnitt 6, S. 15 zu entschädigen. * * * * * Brugg, Februar 2011/Wildschaeden_2011.c.doc

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