des Landkreises Hof Jahrgang 2015 INHALTSVERZEICHNIS
|
|
- Chantal Roth
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amtsblatt des Landkreises Hof Jahrgang Dezember 2015 INHALTSVERZEICHNIS Nr Sitzung des Kreisausschusses Hof Nr Sitzung des Kreistages Hof Nr Sitzung der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof Nr. 87 Vollzug des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung Nr. 88 Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung Nr. 89 Verfahren in Wild- und Jagdschadensachen; Wildschadenschätzer nach 24 AVBayJG Nr. 90 Umstellung der Gebührenerhebung für die Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Nr. 91 Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserverbandes Saale vom 28. April 1960 mit Sitz in Hof Nr Sitzung des Kreisausschusses Hof Am Montag, den 7. Dezember 2015, um Uhr, findet im Sitzungssaal des Landratsamtes Hof die 8. Sitzung des Kreisausschusses Hof statt. Auf der Tagesordnung im öffentlichen Teil der Sitzung steht folgender Punkt: Vierzehnte Änderung des Regionalplans Oberfranken- Ost; Fortschreibung des Kapitels B V 1 (neu) Verkehr Sitzung des Kreistages Hof Am Montag, den 14. Dezember 2015, um Uhr, findet in der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz 1, die 7. Sitzung des Kreistages Hof statt. Die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil der Sitzung lauten wie folgt: 1. Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland an Herrn Alfred Schlegel, Stockenroth 2. Ehrungen für 25jährige Zugehörigkeit zum Kreistag Hof 3. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof; Vorstellung der TechnologieAllianzOberfranken (TAO) Sitzung der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof Die Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof tritt am Mittwoch, den 16. Dezember 2015, um Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Hof, Schaumbergstr. 14, Hof, zur 4. Sitzung der Wahlperiode 2014/2020 zusammen. Die Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung lauten wie folgt: 1. Feststellung der Jahresrechnung Jahresrechnung 2014; Entlastung der Verwaltung gemäß Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 102 GO und 21 Abs. 6 der Verbandssatzung nach der örtlichen Prüfung 3. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof; Erlass der 20. Änderungssatzung 53
2 4. Entwicklung des Haushaltsvollzuges Bekanntgabe- 5. Finanzierung der Investitionen des Haushaltsjahres Erlass der Haushaltssatzung für das Jahr Mietarbeitskleidung der Fa. Bardusch beim Abfallzweckverband Hof; hier: Modellwechsel mit Verlängerung der Vertragslaufzeit -Bekanntgabe- 87. Vollzug des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung In den Sitzungen des Marktgemeinderates Oberkotzau vom und des Marktgemeinderates Bad Steben vom wurde eine Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung beschlossen. Die vorgelegte Zweckvereinbarung wurde seitens des Landratsamtes Hof mit Schreiben vom , Az. 1403/20-201, gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 i.v.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG wird der Wortlaut der Zweckvereinbarung amtlich bekannt gemacht. Hof, den Landratsamt Hof Lein Oberregierungsrat 88. Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Oberkotzau, vertreten durch den ersten Bürgermeister Stefan Breuer, und dem Markt Bad Steben, vertreten durch den ersten Bürgermeister Bert Horn. Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen der Markt Oberkotzau und der Markt Bad Steben folgende Zweckvereinbarung: 1 Aufgabe (1) Der Markt Oberkotzau und der Markt Bad Steben sind aufgrund von 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, und für Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in gleicher Weise zuständig, wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei. Die Gemeinden führen die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Geschwindigkeitsüberwachung im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung geltenden Vorschriften durch. (2) Umfang und Zeitraum der Verkehrsüberwachung durch die Gemeinden bestimmen sich nach den Vereinbarungen dieser Gemeinden mit den zuständigen Polizeibehörden. 2 Dienststelle (1) Die gemeinsame Dienststelle zur Durchführung der Kommunalen Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Geschwindigkeitsüberwachung wird im Rathaus des Marktes Oberkotzau eingerichtet. (2) Die Einrichtung des Büros erfolgt durch den Markt Oberkotzau. 3 Aufgaben der Dienststelle (1) Aufgabe der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle ist a) die Koordination und Durchführung der Überwachung des ruhenden Verkehrs (Außendienst) in den beteiligten Gemeinden nach deren Vorgaben und die Verfolgung und Ahndung der festgestellten Verstöße (Innendienst), b) die Koordination und Durchführung der Messungen (Außendienst) in den beteiligten Gemeinden nach deren Vorgaben und die Verfolgung und Ahndung der festgestellten Geschwindigkeitsverstöße (Innendienst). (2) Für die Durchführung der Verkehrsüberwachung sind im Rahmen des rechtlich Möglichen die Technik und das Personal eines Privatunternehmens in Anspruch zu nehmen. (3) Die Anordnung über Zeit und Ort der Messungen (Einsatzpläne, Messtermine) wird von den einzelnen Gemeinden in eigener Zuständigkeit erlassen. Die Koordination erfolgt durch die Dienststelle. Die Aufsicht des Messpersonals wird vom Markt Oberkotzau ausgeübt. (4) Soweit der Einsatz kommunaler Bediensteter erforderlich ist, erfolgt die Überprüfung dieser durch das eigene Personal der jeweils betroffenen Gemeinde. 54
3 (5) Der Markt Oberkotzau übernimmt für den Markt Bad Steben die Entwicklung der bei der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten Messfilme, die Auswertung der Messfilme und die Auflistung der Datenträger, die Archivierung der Messfilme und deren Vernichtung nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist. (6) Der Datenaustausch mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg zur Ermittlung der Halterdaten und zur Anfrage an das Verkehrszentralregister (VZR) erfolgt direkt durch den Markt Oberkotzau. (7) Die Übertragung weiterer Tätigkeiten kann nur im Einvernehmen der beteiligten Gemeinden erfolgen. 4 Übertragung hoheitlicher Befugnisse Der Markt Bad Steben überträgt an den Markt Oberkotzau alle für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Befugnisse. 5 Personal (1) Die Leitung der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle obliegt einem/einer Beamten/Beamtin der 3. Qualifikationsebene oder einem/einer vergleichbaren Angestellten des Marktes Oberkotzau. (2) Das weitere für die Durchführung der Aufgaben benötigte Personal wird im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) von autorisierten Firmen zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Verträge sind ebenfalls vom Markt Oberkotzau abzuschließen. (3) Die Gemeinden vereinbaren, dass die Bediensteten des Marktes Oberkotzau in der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle zeitanteilig auch zur Erfüllung von Aufgaben nach 3 dieser Vereinbarung der anderen beteiligten Gemeinde tätig werden. (4) Der Markt Oberkotzau kann zur Erfüllung der Aufgaben nach 3 dieser Vereinbarung die Dienste der AKDB in Anspruch nehmen. 6 Kosten der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle 1. Außendienst (Messtechnik): Die Personal- und Sachkosten für die Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen sowie der ruhenden Verkehrsüberwachung werden nach Zeit- und Materialaufwand direkt zugeordnet und sind von jeder Gemeinde in voller Höhe zu entrichten. 2. Innendienst, Büro- und EDV-Ausstattung: Sämtliche Kosten der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle (Personal- und Sachkosten) werden, soweit sie sich nicht unmittelbar zuordnen lassen, auf Grundlage der Gesamtzahl aller im entsprechenden Zeitraum festgesetzten Verwarn- und Bußgelder anteilig der jeweiligen Gemeinde berechnet. 3. Leitung der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle: Für die Leitung der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle durch Bedienstete des Marktes Oberkotzau gemäß 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird der tatsächliche Zeitaufwand verrechnet. 4. Restliche Abwicklungsarbeiten: Dem Markt Bad Steben werden Kosten für restliche Abwicklungsarbeiten, die für ihn nach wirksamer Kündigung dieser Vereinbarung noch in nachfolgenden Kalenderjahren erledigt werden müssen, nach dem tatsächlich anfallenden Zeit- und Sachaufwand in Rechnung gestellt. 7 Einnahme der Verwarnungs- und Bußgelder (1) Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen jeweils der Gemeinde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde. (2) Von dem EDV-Dienstleister wird für jede Gemeinde ein eigener Mandantenstamm angelegt, dem die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder zugeordnet werden. Der Markt Oberkotzau eröffnet bei der Sparkasse Hochfranken ein eigenes Konto bzw. Unterkonto für die Verkehrsüberwachung im Markt Bad Steben, auf dem über die Bayerische Landeszentralbank München die Zahlungen der Verwarnungs- und Bußgelder durch die Betroffenen eingehen. 8 Abrechnung der Kosten und Einnahmen Der Markt Oberkotzau erstellt halbjährlich eine Abrechnung, aus der sich der Aufwand und die Verteilung auf die beteiligten Gemeinden ergibt. Der Markt Oberkotzau und der Markt Bad Steben gestatten und verpflichten sich gegenseitig, Forderungen aufzurechnen, die sie aus diesem Vertragsverhältnis gegeneinander haben. Ein Überschuss bzw. Fehlbetrag wird spätestens zwei Wochen nach der Abrechnung zur Zahlung fällig. 9 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Sie kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 10 Streitigkeiten und Schlichtung Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinden ist das Landratsamt Hof als Aufsichtsbehörde des Marktes Oberkotzau zuständig. 55
4 11 Genehmigung, Wirksamwerden, Änderungen (1) Die Zweckvereinbarung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Genehmigung des Landratsamtes Hof als Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Das Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KommZG. (3) Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Oberkotzau, den Bad Steben, den Markt Oberkotzau Breuer Erster Bürgermeister Markt Bad Steben Horn Erster Bürgermeister 89. Verfahren in Wild- und Jagdschadensachen; Wildschadenschätzer nach 24 AVBayJG Aufgrund verschiedener Änderungen wird darauf hingewiesen, dass derzeit folgende Wild- und Jagdschadenschätzer für den gesamten Landkreis zur Verfügung stehen: Schätzer für Wild- und Jagdschäden außer an Forstpflanzen: 1. Hermann Lang, Schottenhammer 10, Naila, Tel / Otto Rank, Gundlitz 16 a, Stammbach, Tel / Frank Hick, Unterhartmannsreuth, Dorfstraße 5, Feilitzsch, Tel / Forstsachverständige (Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen): 1. Ulrich Kapp (freiberuflicher) Diplom-Forstwirt, August- Bebel-Straße 28, Schwarzenbach/Saale, Tel / oder 0151/ , ulrich. kapp@freenet.de 2. Nikolaus Sprinzl, Assessor des Forstdienstes, (freiberuflicher) Diplom-Forstwirt, Beethovenstraße 50, Hof, Tel / oder 0171/ , n.sprinzl@forsteinrichtung.de Frühere Bekanntmachungen werden mit dieser Veröffentlichung gegenstandslos. Hof, den Landratsamt Hof Lein Oberregierungsrat 90. Umstellung der Gebührenerhebung für die Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Bekanntmachung: Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe hat in den öffentlichen Sitzungen vom und eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten für die Gebührenerhebung beschlossen und die Periodenkalkulation 2016 bis 2018 für die Grund- und Verbrauchsgebühren gebilligt. Hierüber wurde mit Bekanntmachungen des Zweckverbandes vom und , welche im Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth abgedruckt wurden, informiert. Nun steht noch eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung an. Die Erhebung der Gebühren Grundgebühren und Verbrauchsgebühren erfolgt auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe (BGS-WAS) vom 5. Dezember 2002, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hof vom 30. Dezember 2002, Nr. 24/2002, zuletzt geändert durch vierte Satzung vom 20. Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hof vom 12. September 2012, Nr. 14/2012. Die vorgenannte Umstellung der Gebührenerhebung macht den Erlass einer weiteren (fünften) Änderungssatzung erforderlich, welche zu gegebener Zeit (rückwirkend) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Diese Änderungssatzung betrifft voraussichtlich eine Neufassung des 13, der folgenden Wortlaut erhalten wird: 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet; Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels von neunzig vom Hundert (90 %) der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. 56
5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe im Interesse der Rechtsklarheit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung erlässt; gegebenenfalls wird dann 13 den gleichen Wortlaut erhalten. Die Änderungssatzung bzw. neue Satzung wird wiederum durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hof amtlich bekannt gemacht. Anschließend erfolgt eine nachrichtliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth. Konradseuth, den In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Hof, den Abwasserverband Saale Dr. Fichtner Verbandsvorsteher Oberbürgermeister Zweckverband zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe Matthias Döhla Verbandsvorsitzender 91. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserverbandes Saale vom 28. April 1960 mit Sitz in Hof Vom Aufgrund von 6 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578), erlässt der Abwasserverband Saale folgende mit Schreiben des Landratsamtes Hof vom , Nr. 644/ genehmigte Satzung: 1 Änderungen Die Satzung des Abwasserverbandes Saale vom 28. April 1960 wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2 erhält folgenden Satz 4 neu: 4 In Ausnahmefällen kann er fremde Grundstücke in Anspruch nehmen, soweit Nutzung und Zweck im Sinne von Absatz 1 und 2 durch vertragliche Regelungen sichergestellt sind Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort überörtlichen wird durch das Wort örtlichen ersetzt Abs. 5 Buchst. b) erhält folgende Sätze 10 bis 12 neu: 10 Das in den Sätzen 8 und 9 genannte Gutachten wird alle zehn Jahre fortgeschrieben. 11 Erstmals wird das neue Gutachten spätestens zum beauftragt. 12 Die dort getroffenen Feststellungen sollen spätestens mit Wirkung vom in der Satzung umgesetzt werden Herausgeber und Druck: Öffnungszeiten: Zentrale: Konto der Kreiskasse: Landratsamt Hof Mo, Do Uhr Telefon: 09281/ 57-0 Sparkasse Hochfranken Schaumbergstraße 14 Di, Mi Uhr Telefax: 09281/ IBAN DE Hof Fr Uhr poststelle@landkreis-hof.de BIC BYLADEM1HOF
Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50
104 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 12 Regen, 31.07.2013 Inhalt:
MehrGEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)
GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Steinhöring folgende Beitrags- und
MehrSitzung des Kreis- und Strategieausschusses am Montag, , 15 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg
A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU
MehrSatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg. Vom 11. Januar 2005
Satzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg Vom 11. Januar 2005 Die Mitglieder des Rettungszweckverbandes Coburg gestalten gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Perlin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See/ Obere Sude Vom 24.11.2000 Aufgrund des
MehrDES LANDKREISES WÜRZBURG
DES LANDKREISES WÜRZBURG 45. Jahrgang 16. September 2015 Nummer 14 Inhalt: Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Thüngersheim und der Gemeinde Veitshöchheim zur
MehrAMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN
AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 50 Jahresrechnung der Stadt Leichlingen für das Haushaltsjahr 07 51 Jahresrechnung der Stadt Leichlingen
MehrNr. 1 21. Januar 2009 38. Jahrgang. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe
Amtsblatt Landkreis Straubing-Bogen Heimat des Bayerischen Rautenwappens - Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 7.45 bis 12.00 Uhr, Mo. bis Mi. 13.00 bis 16.00 Uhr, Do. bis 17.00 Uhr KFZ-Zulassung und Führerscheinstelle:
Mehr(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam.
der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von 3.26 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Meitingen folgende Beitrags- und
Mehr- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund
MehrAMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den
AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes
MehrVerbandsordnung des Zweckverbandes Sparkasse Südwestpfalz. Der Landkreis Südwestpfalz und die Stadt Zweibrücken bilden einen Zweckverband.
Verbandsordnung des Zweckverbandes 904 Seite 1 Verbandsordnung des Zweckverbandes Der Landkreis Südwestpfalz und die Stadt Zweibrücken bilden einen Zweckverband. Sie haben mit Zustimmung des Kreistages
MehrGemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Seite: 1 von 6 Inhaltsübersicht: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 2
Mehr1 Benutzungsgebühren. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.
Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Groß Kreutz und Krielow,
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
Mehrfür den Landkreis Teltow-Fläming 21. Jahrgang Luckenwalde, 29. Januar 2013 Nr. 3 Bekanntmachungen des Landkreises...2
für den Landkreis Teltow-Fläming 21. Jahrgang Luckenwalde, 29. Januar 2013 Nr. 3 Inhalt Bekanntmachungen des Landkreises...2 Auslegung der Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltssicherungskonzepts
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrFriedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003
Lindau (B) Nr. III/18/2. Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung
MehrGebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Werneuchen. 1. Gebührenerhebung. 2. Grundgebühr
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Werneuchen Aufgrund der 3, 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001
MehrUmlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB
Gemeinde Bühlertann GRDrs 34/2013 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den 22.05.2013 Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat
MehrAmtsblatt des Landkreises tirschenreuth
B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrAmtsblatt des Landkreises Donau-Ries
Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Herausgeber: Landratsamt Donau-Ries in Donauwörth Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth Telefon (09 06) 74-0, Fax
MehrSatzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)
Stadt 67.240 Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher n (ngebührensatzung) Inhalt 1 Erhebung von Gebühren/Gebührenbefreiung 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld 3 Gebührenschuldner
MehrAufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag
S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrHauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)
Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt
MehrGebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach
Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT
MehrSatzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die
Seite: 1 Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom 07.05.2013 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.10.2013 Aufgrund
MehrZ w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g
- 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung
MehrAmtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 21. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 18.11.2014 Nummer 31 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Erste Satzung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
Mehr1. Änderung der Zweckvereinbarung Zentrale Vollstreckungsbehörde vom 10.01.2008
Der Kreistag des Landkreises Hameln-Pyrmont hat am 09.10.2012 der unten abgedruckten 1. Änderung der Zweckvereinbarung Zentrale Vollstreckungsbehörde vom 10.01.2008 zwischen dem Landkreis Hameln-Pyrmont,
MehrA M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 14 Dingolfing, 21.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 106 - Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2006 nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Übung
MehrNeufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996
MehrVorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012
Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGebührensatzung. für die Bestattungseinrichtungen. der Stadt Roth. vom
Neufassung (nichtamtlich) der Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth vom 03.08.1998 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2005 - 2 - Inhaltsverzeichnis für die Gebührensatzung
MehrOberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 26 Nr. 5 / 19. Februar 2016 Inhaltsübersicht
MehrGEMEINDE UNTERFÖHRING
GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
MehrPflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt
Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt Sehr geehrter Besitzer eines neu errichteten Gebäudes, ich nehme Bezug auf diverse Veröffentlichungen in den Amtsblättern
MehrAmtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim
Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 3. Jahrgang Biesenthal, 01. Juli 2006 Ausgabe 06/2006 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen 1. Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ferienhausanlage
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrVertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und
Vertrag zwischen AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München (im Folgenden AOK genannt) und (im Folgenden Gesundheitspartner genannt) Institutionskennzeichen (IK): über die elektronische
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 22.09.2010 Auf Grund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung
MehrNr. 39 Mindelheim, 9. Oktober 2014 INHALTSVERZEICHNIS. Sitzung des Kreistages 339
Amtsblatt des Landkreises Unterallgäu Herausgeber und Druck: Landratsamt Unterallgäu Bad Wörishofer Str. 33 87719 Mindelheim Nr. 39 Mindelheim, 9. Oktober 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite Sitzung des Kreistages
MehrOrtsrecht der Gemeinde Burbach
Ortsrecht der Gemeinde Burbach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Burbach (Friedhofsgebührensatzung) Gliederungsziffer Zuständigkeit 7.8 FB 3 Bauen, Wohnen,
MehrFriedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Malschwitz-Guttau in Malschwitz und Guttau. Aufgrund von 2 Absatz 2 in Verbindung mit 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der
MehrAMTSBLATT. Nr. 09/2015 Ausgegeben am 13.03.2015 Seite 69. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 09/2015 Ausgegeben am 13.03.2015 Seite 69 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz am 16.03.2015
MehrJahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7
Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude
MehrAnlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung
MehrAmtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5
für den Landkreis Teltow-Fläming 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Haushaltssatzung des Landkreises Teltow-Fläming für das Haushaltsjahr 2009...3 Bekanntmachungsanordnung...
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrFriedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen vom 05.03.2013 Die Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen, vertreten durch das Presbyterium,
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom
Seite 1 Gemeinde Dischingen Landkreis Heidenheim Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.10.2009 Die Neufassung berücksichtigt: die Satzung vom 26.10.2009 1. Änderung vom 04.07.2011
Mehr1 Aufwendungs- und Kostenersatz
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Marktredwitz Vom 12.05.1999 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 5 vom 31.05.1999), zuletzt geändert
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT KAUFBEUREN (Friedhofsgebührensatzung - FGS) Vom 20.12.1979 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 27. April 2016 Nr. 16/2016. INHALT Datum Titel Seite
347 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 27. April 2016 Nr. 16/2016 Lfd. Nr. INHALT Datum Titel Seite 73 22.04.2016 Bekanntmachung der Sitzung des Landschaftsbeirates am 03.05.2016 um 15.00 Uhr 74 18.04.2016
MehrA M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen
A M T S B O T E der Amtliches Bekanntmachungsblatt der kostenloses Exemplar Nr. 01-16. Jahrgang 21. Januar 2010 Öffentliche Auslegung im Rathaus der, Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6 Inhalt: è Bekanntmachung
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom
S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom 02.04.90 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und der 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes
MehrRegierung der Oberpfalz Amtsblatt
Seite 33 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 71. Jahrgang Regensburg, 16. April 2015 Nr. 4 Inhaltsübersicht Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Bekanntgabe nach 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
MehrAMTSBLATT für die Stadt Leuna
AMTSBLATT für die Stadt Leuna 4. Jahrgang Leuna, den 05. Juni 2013 Nummer 26 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der 33. Sitzung des Stadtrates der Stadt Leuna vom 30. Mai 2013 1 2. Bekanntmachung
MehrAMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld
AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, 12.03.2015 Nummer 4 Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Fränkisches Freilandmuseum
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrSatzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen
MehrGebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Landkreis Teltow-Fläming
5/3 Gebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Landkreis Teltow-Fläming (In der Fassung der Ersten Änderung der Gebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
MehrSatzung. des Marktes Markt Schwaben
Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS))
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002
Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrS A T Z U N G. der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012)
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister S A T Z U N G der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung
MehrRahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und
MehrA M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen
A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 02-18. Jahrgang 19. Januar 2012 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrVereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn RRB vom 14. August 2001 Der Regierungsrat des
MehrSatzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Leo - Schmitt sche - Stiftung. (2) Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung und wird als
MehrArtikel 1. 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005
Artikel 1 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005 Auf der Grundlage der 61 Abs. 1, 26 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage der 92 und 120 der Kommunalverfassung
MehrZweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 1. Änderung vom
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom 21.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 21.12.2011 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
MehrS T A D T F R I E D R I C H S D O R F
S T A D T F R I E D R I C H S D O R F H o c h t a u n u s k r e i s Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 4 25.02.2004 Seite 13 I n h a l t - Haushaltssatzung des Wasserbewirtschaftungsverbandes Inn-Niederterrasse für das Jahr 2004 - Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
MehrHaushaltssatzung. der Brandenburgischen Kommunalakademie
Haushaltssatzung der Brandenburgischen Kommunalakademie für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert
Mehr2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 29.06.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling
Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche
MehrSatzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren
MehrGebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) in der Fassung vom
MehrSatzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
MehrGebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom
Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 13.12.2013 Aufgrund von 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) in der Fassung der
MehrGebührensatzung. zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Wuppertal vom
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Wuppertal vom 05.03.2013 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrFÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 26 vom 06.11.2015 Inhaltsverzeichnis Seite Auszubildende für den Beruf Verwaltungsfachangestellte/r (Fachrichtung Kommunalverwaltung) 2 Schulhausmeister für die
MehrAmtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 11 53. Jahrgang Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
MehrSatzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
MehrVerkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer. (Genehmigt vom Senat der Hochschule Emden/Leer am
Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer 2013 Emden, 08.05.2013 Nummer 17 Inhalt: 1. Satzung für den Betrieb gewerblicher Art Weiterbildung der Hochschule Emden/Leer (Genehmigt
MehrJahrgang 2013 Leinefelde-Worbis, den 28.02.2013 Nr. 4. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis
Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2013 Leinefelde-Worbis,
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
Mehr