des Landkreises Hof Jahrgang 2015 INHALTSVERZEICHNIS

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1 Amtsblatt des Landkreises Hof Jahrgang Dezember 2015 INHALTSVERZEICHNIS Nr Sitzung des Kreisausschusses Hof Nr Sitzung des Kreistages Hof Nr Sitzung der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof Nr. 87 Vollzug des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung Nr. 88 Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung Nr. 89 Verfahren in Wild- und Jagdschadensachen; Wildschadenschätzer nach 24 AVBayJG Nr. 90 Umstellung der Gebührenerhebung für die Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Nr. 91 Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserverbandes Saale vom 28. April 1960 mit Sitz in Hof Nr Sitzung des Kreisausschusses Hof Am Montag, den 7. Dezember 2015, um Uhr, findet im Sitzungssaal des Landratsamtes Hof die 8. Sitzung des Kreisausschusses Hof statt. Auf der Tagesordnung im öffentlichen Teil der Sitzung steht folgender Punkt: Vierzehnte Änderung des Regionalplans Oberfranken- Ost; Fortschreibung des Kapitels B V 1 (neu) Verkehr Sitzung des Kreistages Hof Am Montag, den 14. Dezember 2015, um Uhr, findet in der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz 1, die 7. Sitzung des Kreistages Hof statt. Die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil der Sitzung lauten wie folgt: 1. Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland an Herrn Alfred Schlegel, Stockenroth 2. Ehrungen für 25jährige Zugehörigkeit zum Kreistag Hof 3. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof; Vorstellung der TechnologieAllianzOberfranken (TAO) Sitzung der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof Die Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof tritt am Mittwoch, den 16. Dezember 2015, um Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Hof, Schaumbergstr. 14, Hof, zur 4. Sitzung der Wahlperiode 2014/2020 zusammen. Die Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung lauten wie folgt: 1. Feststellung der Jahresrechnung Jahresrechnung 2014; Entlastung der Verwaltung gemäß Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 102 GO und 21 Abs. 6 der Verbandssatzung nach der örtlichen Prüfung 3. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof; Erlass der 20. Änderungssatzung 53

2 4. Entwicklung des Haushaltsvollzuges Bekanntgabe- 5. Finanzierung der Investitionen des Haushaltsjahres Erlass der Haushaltssatzung für das Jahr Mietarbeitskleidung der Fa. Bardusch beim Abfallzweckverband Hof; hier: Modellwechsel mit Verlängerung der Vertragslaufzeit -Bekanntgabe- 87. Vollzug des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung In den Sitzungen des Marktgemeinderates Oberkotzau vom und des Marktgemeinderates Bad Steben vom wurde eine Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung beschlossen. Die vorgelegte Zweckvereinbarung wurde seitens des Landratsamtes Hof mit Schreiben vom , Az. 1403/20-201, gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 i.v.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG wird der Wortlaut der Zweckvereinbarung amtlich bekannt gemacht. Hof, den Landratsamt Hof Lein Oberregierungsrat 88. Zweckvereinbarung über kommunale Verkehrsüberwachung Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Oberkotzau, vertreten durch den ersten Bürgermeister Stefan Breuer, und dem Markt Bad Steben, vertreten durch den ersten Bürgermeister Bert Horn. Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen der Markt Oberkotzau und der Markt Bad Steben folgende Zweckvereinbarung: 1 Aufgabe (1) Der Markt Oberkotzau und der Markt Bad Steben sind aufgrund von 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, und für Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in gleicher Weise zuständig, wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei. Die Gemeinden führen die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Geschwindigkeitsüberwachung im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung geltenden Vorschriften durch. (2) Umfang und Zeitraum der Verkehrsüberwachung durch die Gemeinden bestimmen sich nach den Vereinbarungen dieser Gemeinden mit den zuständigen Polizeibehörden. 2 Dienststelle (1) Die gemeinsame Dienststelle zur Durchführung der Kommunalen Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Geschwindigkeitsüberwachung wird im Rathaus des Marktes Oberkotzau eingerichtet. (2) Die Einrichtung des Büros erfolgt durch den Markt Oberkotzau. 3 Aufgaben der Dienststelle (1) Aufgabe der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle ist a) die Koordination und Durchführung der Überwachung des ruhenden Verkehrs (Außendienst) in den beteiligten Gemeinden nach deren Vorgaben und die Verfolgung und Ahndung der festgestellten Verstöße (Innendienst), b) die Koordination und Durchführung der Messungen (Außendienst) in den beteiligten Gemeinden nach deren Vorgaben und die Verfolgung und Ahndung der festgestellten Geschwindigkeitsverstöße (Innendienst). (2) Für die Durchführung der Verkehrsüberwachung sind im Rahmen des rechtlich Möglichen die Technik und das Personal eines Privatunternehmens in Anspruch zu nehmen. (3) Die Anordnung über Zeit und Ort der Messungen (Einsatzpläne, Messtermine) wird von den einzelnen Gemeinden in eigener Zuständigkeit erlassen. Die Koordination erfolgt durch die Dienststelle. Die Aufsicht des Messpersonals wird vom Markt Oberkotzau ausgeübt. (4) Soweit der Einsatz kommunaler Bediensteter erforderlich ist, erfolgt die Überprüfung dieser durch das eigene Personal der jeweils betroffenen Gemeinde. 54

3 (5) Der Markt Oberkotzau übernimmt für den Markt Bad Steben die Entwicklung der bei der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten Messfilme, die Auswertung der Messfilme und die Auflistung der Datenträger, die Archivierung der Messfilme und deren Vernichtung nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist. (6) Der Datenaustausch mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg zur Ermittlung der Halterdaten und zur Anfrage an das Verkehrszentralregister (VZR) erfolgt direkt durch den Markt Oberkotzau. (7) Die Übertragung weiterer Tätigkeiten kann nur im Einvernehmen der beteiligten Gemeinden erfolgen. 4 Übertragung hoheitlicher Befugnisse Der Markt Bad Steben überträgt an den Markt Oberkotzau alle für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Befugnisse. 5 Personal (1) Die Leitung der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle obliegt einem/einer Beamten/Beamtin der 3. Qualifikationsebene oder einem/einer vergleichbaren Angestellten des Marktes Oberkotzau. (2) Das weitere für die Durchführung der Aufgaben benötigte Personal wird im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) von autorisierten Firmen zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Verträge sind ebenfalls vom Markt Oberkotzau abzuschließen. (3) Die Gemeinden vereinbaren, dass die Bediensteten des Marktes Oberkotzau in der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle zeitanteilig auch zur Erfüllung von Aufgaben nach 3 dieser Vereinbarung der anderen beteiligten Gemeinde tätig werden. (4) Der Markt Oberkotzau kann zur Erfüllung der Aufgaben nach 3 dieser Vereinbarung die Dienste der AKDB in Anspruch nehmen. 6 Kosten der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle 1. Außendienst (Messtechnik): Die Personal- und Sachkosten für die Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen sowie der ruhenden Verkehrsüberwachung werden nach Zeit- und Materialaufwand direkt zugeordnet und sind von jeder Gemeinde in voller Höhe zu entrichten. 2. Innendienst, Büro- und EDV-Ausstattung: Sämtliche Kosten der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle (Personal- und Sachkosten) werden, soweit sie sich nicht unmittelbar zuordnen lassen, auf Grundlage der Gesamtzahl aller im entsprechenden Zeitraum festgesetzten Verwarn- und Bußgelder anteilig der jeweiligen Gemeinde berechnet. 3. Leitung der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle: Für die Leitung der Kommunalen Verkehrsüberwachungsdienststelle durch Bedienstete des Marktes Oberkotzau gemäß 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird der tatsächliche Zeitaufwand verrechnet. 4. Restliche Abwicklungsarbeiten: Dem Markt Bad Steben werden Kosten für restliche Abwicklungsarbeiten, die für ihn nach wirksamer Kündigung dieser Vereinbarung noch in nachfolgenden Kalenderjahren erledigt werden müssen, nach dem tatsächlich anfallenden Zeit- und Sachaufwand in Rechnung gestellt. 7 Einnahme der Verwarnungs- und Bußgelder (1) Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen jeweils der Gemeinde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde. (2) Von dem EDV-Dienstleister wird für jede Gemeinde ein eigener Mandantenstamm angelegt, dem die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder zugeordnet werden. Der Markt Oberkotzau eröffnet bei der Sparkasse Hochfranken ein eigenes Konto bzw. Unterkonto für die Verkehrsüberwachung im Markt Bad Steben, auf dem über die Bayerische Landeszentralbank München die Zahlungen der Verwarnungs- und Bußgelder durch die Betroffenen eingehen. 8 Abrechnung der Kosten und Einnahmen Der Markt Oberkotzau erstellt halbjährlich eine Abrechnung, aus der sich der Aufwand und die Verteilung auf die beteiligten Gemeinden ergibt. Der Markt Oberkotzau und der Markt Bad Steben gestatten und verpflichten sich gegenseitig, Forderungen aufzurechnen, die sie aus diesem Vertragsverhältnis gegeneinander haben. Ein Überschuss bzw. Fehlbetrag wird spätestens zwei Wochen nach der Abrechnung zur Zahlung fällig. 9 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Sie kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 10 Streitigkeiten und Schlichtung Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinden ist das Landratsamt Hof als Aufsichtsbehörde des Marktes Oberkotzau zuständig. 55

4 11 Genehmigung, Wirksamwerden, Änderungen (1) Die Zweckvereinbarung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Genehmigung des Landratsamtes Hof als Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Das Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KommZG. (3) Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Oberkotzau, den Bad Steben, den Markt Oberkotzau Breuer Erster Bürgermeister Markt Bad Steben Horn Erster Bürgermeister 89. Verfahren in Wild- und Jagdschadensachen; Wildschadenschätzer nach 24 AVBayJG Aufgrund verschiedener Änderungen wird darauf hingewiesen, dass derzeit folgende Wild- und Jagdschadenschätzer für den gesamten Landkreis zur Verfügung stehen: Schätzer für Wild- und Jagdschäden außer an Forstpflanzen: 1. Hermann Lang, Schottenhammer 10, Naila, Tel / Otto Rank, Gundlitz 16 a, Stammbach, Tel / Frank Hick, Unterhartmannsreuth, Dorfstraße 5, Feilitzsch, Tel / Forstsachverständige (Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen): 1. Ulrich Kapp (freiberuflicher) Diplom-Forstwirt, August- Bebel-Straße 28, Schwarzenbach/Saale, Tel / oder 0151/ , ulrich. kapp@freenet.de 2. Nikolaus Sprinzl, Assessor des Forstdienstes, (freiberuflicher) Diplom-Forstwirt, Beethovenstraße 50, Hof, Tel / oder 0171/ , n.sprinzl@forsteinrichtung.de Frühere Bekanntmachungen werden mit dieser Veröffentlichung gegenstandslos. Hof, den Landratsamt Hof Lein Oberregierungsrat 90. Umstellung der Gebührenerhebung für die Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Bekanntmachung: Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe hat in den öffentlichen Sitzungen vom und eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten für die Gebührenerhebung beschlossen und die Periodenkalkulation 2016 bis 2018 für die Grund- und Verbrauchsgebühren gebilligt. Hierüber wurde mit Bekanntmachungen des Zweckverbandes vom und , welche im Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth abgedruckt wurden, informiert. Nun steht noch eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung an. Die Erhebung der Gebühren Grundgebühren und Verbrauchsgebühren erfolgt auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe (BGS-WAS) vom 5. Dezember 2002, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hof vom 30. Dezember 2002, Nr. 24/2002, zuletzt geändert durch vierte Satzung vom 20. Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hof vom 12. September 2012, Nr. 14/2012. Die vorgenannte Umstellung der Gebührenerhebung macht den Erlass einer weiteren (fünften) Änderungssatzung erforderlich, welche zu gegebener Zeit (rückwirkend) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Diese Änderungssatzung betrifft voraussichtlich eine Neufassung des 13, der folgenden Wortlaut erhalten wird: 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet; Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels von neunzig vom Hundert (90 %) der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. 56

5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe im Interesse der Rechtsklarheit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung erlässt; gegebenenfalls wird dann 13 den gleichen Wortlaut erhalten. Die Änderungssatzung bzw. neue Satzung wird wiederum durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hof amtlich bekannt gemacht. Anschließend erfolgt eine nachrichtliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth. Konradseuth, den In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Hof, den Abwasserverband Saale Dr. Fichtner Verbandsvorsteher Oberbürgermeister Zweckverband zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe Matthias Döhla Verbandsvorsitzender 91. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserverbandes Saale vom 28. April 1960 mit Sitz in Hof Vom Aufgrund von 6 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578), erlässt der Abwasserverband Saale folgende mit Schreiben des Landratsamtes Hof vom , Nr. 644/ genehmigte Satzung: 1 Änderungen Die Satzung des Abwasserverbandes Saale vom 28. April 1960 wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2 erhält folgenden Satz 4 neu: 4 In Ausnahmefällen kann er fremde Grundstücke in Anspruch nehmen, soweit Nutzung und Zweck im Sinne von Absatz 1 und 2 durch vertragliche Regelungen sichergestellt sind Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort überörtlichen wird durch das Wort örtlichen ersetzt Abs. 5 Buchst. b) erhält folgende Sätze 10 bis 12 neu: 10 Das in den Sätzen 8 und 9 genannte Gutachten wird alle zehn Jahre fortgeschrieben. 11 Erstmals wird das neue Gutachten spätestens zum beauftragt. 12 Die dort getroffenen Feststellungen sollen spätestens mit Wirkung vom in der Satzung umgesetzt werden Herausgeber und Druck: Öffnungszeiten: Zentrale: Konto der Kreiskasse: Landratsamt Hof Mo, Do Uhr Telefon: 09281/ 57-0 Sparkasse Hochfranken Schaumbergstraße 14 Di, Mi Uhr Telefax: 09281/ IBAN DE Hof Fr Uhr poststelle@landkreis-hof.de BIC BYLADEM1HOF

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