Betriebsvereinbarung Überstunden BV-U32 I 001

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1 Betriebsvereinbarung Überstunden BV-U32 I 001 Darum geht es Moderne Arbeitsbedingungen erfordern moderne Rahmenbedingungen. Ein Thema, das in vielen Betrieben immer wieder zu Auseinandersetzungen und zeitaufwendigen Gesprächen führt, ist das Thema Überstunden. Hier sollten Sie flexible Regelungen mit Ihrem Betriebsrat vereinbaren, um einen rechtssicheren Handlungsspielraum zu gewinnen. Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie dieses Thema mit Ihrem Betriebsrat aushandeln und anschließend regeln können. Betriebsvereinbarung zwischen der Firma... vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat... vertreten durch den/die Vorsitzende/n über ein flexibles Verfahren zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung für geleistete Überstunden 1) 1 Zielsetzung 1. Diese Betriebsvereinbarung soll zu einer flexiblen Personaleinsatzplanung, vereinfachten Beantragung durch den Arbeitgeber und anschließenden Zustimmung durch den Betriebsrat beitragen. 2) 2. Beide Betriebsparteien stimmen darin überein, dass diese Betriebsvereinbarung auch zum Schutz aller Mitarbeiter vor gesundheit- AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat Juli 2007 I 075

2 BV-U32 I 002 Betriebsvereinbarung Überstunden lichen Gefahren wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch Überstunden geschlossen wird. Zudem trägt ein flexibles Überstundenverfahren zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen bei. 2 Geltungsbereich 3) 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebs mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 2. Die Liste der leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat bei Änderungen vorzulegen. 4) 3 Grundsätze bei Überstunden 5) 1. Die Betriebsparteien stimmen darüber überein, dass Überstundenarbeit nach Möglichkeit vermieden werden soll. Überstunden sind durch verbesserte Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer höheren Produktivität, dem abteilungsübergreifenden Einsatz von Personal, Weiterqualifizierungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen soweit wie möglich zu begrenzen. 2. Jeder Mitarbeiter ist im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse verpflichtet, in zumutbarem und rechtlich zulässigem Umfang Überstundenarbeit zu leisten. 3. Der Betriebsrat soll mindestens einmal quartalsweise im Voraus schriftlich über die Überstundenplanung in den Abteilungen unterrichtet werden. Die voraussichtlichen Überstunden sind von allen Abteilungen schriftlich im Voraus beim Betriebsrat einzureichen. Die konkrete Anforderung von Überstunden erfolgt anschließend unter Berücksichtigung des in dieser Betriebsvereinbarung niedergelegten Verfahrens. 4. Geleistete Überstunden werden grundsätzlich finanziell vergütet. Die Firma kann im Ausnahmefall anordnen, dass Überstunden in Freizeit zu gewähren sind. 6) 076 I Juli 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

3 Betriebsvereinbarung Überstunden BV-U32 I Definition der Überstunden 7) 1. Überstunden im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind alle zusätzlichen Arbeitsstunden, die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen und eine dieser entsprechenden regelmäßigen täglichen Arbeitszeit hinausgehen. 2. Überstunden sind vorab vom Arbeitgeber beim Betriebsrat schriftlich zu beantragen. Den Mitarbeitern ist es untersagt, über das nach der geltenden Gleitzeitregelung geregelte Volumen hinaus eigenständig und ohne Kenntnis des Arbeitgebers Überstunden zu leisten. 3. Von diesen Grundsätzen abweichende Regelungen sind gesondert mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 5 Verfahren für die Beantragung von Überstunden 8) 1. Anträge auf Genehmigung von Überstunden sind rechtzeitig vor der wöchentlichen Sitzung des Betriebsrats, und zwar vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals geleistet werden sollen, beim Betriebsrat einzureichen. 2. Überstundenanträge werden ausschließlich mit dem abgestimmten Formular Anlage 1 gestellt. 3. Die Überstundenanträge müssen folgende Angaben enthalten und der Antrag ist per standardisiertem Formular beim Betriebsrat einzureichen: Konkrete Bezeichnung der Abteilung, der betroffenen Gruppe oder Schicht Zahl der von den beantragten Überstunden betroffenen Mitarbeiter der Abteilung oder Gruppe beziehungsweise Schicht Datum der geplanten Überstunden sowie des vorgesehenen Zeitraums, also des konkreten Tages, die voraussichtliche Dauer beziehungsweise der geplante Arbeitszeitrahmen AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat Juli 2007 I 077

4 BV-U32 I 004 Betriebsvereinbarung Überstunden Namentliche Benennung und Auflistung der Mitarbeiter, die sich bereits freiwillig zur Ableistung der beantragten Überstunden durch Unterschrift auf dem Überstundenantrag bereit erklärt haben. 4. Soweit sich keine Freiwilligen zur Ableistung von Überstunden bereit erklärt haben, darf der Arbeitgeber Mitarbeiter zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichten. In diesem Fall hat er mit spezifizierter Begründung anzugeben, wie und auf welche Mitarbeiter die beantragten Überstunden verteilt werden sollen und in welchem Umfang diese Mitarbeiter in den letzten (6 Monaten) bereits Überstunden geleistet haben. 5. Soweit die beantragten Überstunden von der Überstundenplanung abweichen, ist hierauf unter spezifizierter Angabe der Gründe gesondert hinzuweisen. 6. Die Gründe für das Stellen des Antrages auf Genehmigung der Überstunden sind im Übrigen umfassend und detailliert darzulegen. 7. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben. 8. Die vorstehend aufgeführten Verfahrensregelungen gelten grundsätzlich auch dann, wenn von der Überstundenanordnung lediglich (ein) Mitarbeiter betroffen ist. 9. Kann die Regelfrist für die Antragstellung nicht eingehalten werden, etwa wegen einer kurzfristig eingetretenen Notfall- oder Ausnahmesituation, ist spezifiziert anzugeben, aus welchen Gründen die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen ist. 10.Für Überstunden, die aufgrund unvorhergesehener technischer Störungen notwendig werden, kann ausnahmsweise die Zustimmung des Betriebsrats auch am selben Tag eingeholt werden. Soweit die technischen Störungen im Laufe der Nacht eintreten und deshalb zur Fertigstellung der Produktion während der Nachtzeit Überstunden angeordnet werden müssen, ist der Betriebsrat am folgenden Tage nachträglich unter Angabe der Gründe über diese Situation zu informieren. 078 I Juli 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

5 Betriebsvereinbarung Überstunden BV-U32 I Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 9) 1. Die Leistung von Überstunden bedarf grundsätzlich in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. 2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die konkrete Anforderung von Überstunden unter spezifizierter, überprüffähiger Angabe von Gründen unter Überreichung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser seine sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten wahrnehmen kann. 3. Von dem Grundsatz, dass Überstunden nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden dürfen, kann nur abgewichen werden, wenn die Einholung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats unmöglich ist und die erforderlichen Arbeiten nur dadurch bewältigt werden können, dass Arbeitnehmer zu Überstunden sofort herangezogen werden. Erforderlich in diesem Sinne sind die Arbeiten insbesondere in Not- (Katastrophen, Maschinenausfall) und in begründeten Eilfällen. 4. Kann danach ein unvorhergesehener Bedarfsfall auch ohne die sofortige (zustimmungslose) Anordnung von Überstunden abgewendet beziehungsweise gelöst werden, verbleibt es dabei, dass die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Anordnung von Überstunden eingeholt werden muss. 5. In unvorhergesehenen Bedarfsfällen, in denen Arbeitnehmer zu Überstunden herangezogen werden müssen, ist der Betriebsrat nachträglich unverzüglich zu verständigen. 7 Überstundenstatistik 1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 80 Absatz 1 BetrVG erhält der Betriebsrat monatlich Unterlagen, unterteilt nach Abteilun- AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat Juli 2007 I 079

6 BV-U32 I 006 Betriebsvereinbarung Überstunden gen, Gruppen und Schichten, aus denen die von den einzelnen Mitarbeitern tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit/Überstunden und die geplanten Überstunden) ersichtlich sind. 2. Bei den Überstunden ist anzugeben, ob diese bezahlt werden oder ob hierfür Freizeitausgleich gewährt wird/worden ist. Außerdem ist für jeden Arbeitnehmer die Zahl der bisher im Kalenderjahr geleisteten/bezahlten/in Freizeit ausgeglichenen Überstunden aufgegliedert nach Monaten auszuweisen. 8 Anordnung von Überstunden; Freiwilligkeit der Überstundenleistung 1. Der Arbeitgeber darf Überstunden erst nach Vorlage der schriftlichen Zustimmung des Betriebsrats unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit anordnen. 2. Ausgenommen hiervon sind die in dieser Betriebsvereinbarung aufgeführten Fälle, soweit danach Überstunden berechtigterweise ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden können. 10) 3. Der Betriebsrat erteilt seine Zustimmung zur Überstundenleistung unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Überstundenleistung durch die einzelnen Mitarbeiter. 9 Begrenzung der Überstunden 11) Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich einig darüber, die Zahl der bezahlten Überstunden pro Monat und Arbeitnehmer zu begrenzen, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Abweichungen sind schriftlich gesondert zu vereinbaren. 10 Gesundheitliche Vorsorgeuntersuchung Jeder Mitarbeiter, der mehr Überstunden geleistet hat als der Durchschnitt der Abteilung, in der er tätig ist, hat das Recht, sich jährlich auf Kosten der Firma auf seine Gesundheit hin untersuchen zu lassen. 080 I Juli 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

7 Betriebsvereinbarung Überstunden BV-U32 I Schlussbestimmungen 1. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen, die den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung treffen, gehen vor. 2. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. 3. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, 77 Absatz 6 BetrVG. 12) (Ort/Datum) Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat ) Ein Arbeitnehmer leistet Überstunden (auch Überarbeit, Überschicht oder Mehrarbeit genannt), wenn er über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet (Bundearbeitsgericht (BAG), Urteil vom , Aktenzeichen: 5 AZR 642/88; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 1 zu 46 Schwerbehindertengesetz (SchwbG)). Die Dauer der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit ergibt sich entweder aus einem für den Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag. Erläuterungen 2) Verlangen Sie als Arbeitgeber von Ihren Mitarbeitern die Ableistung von Überstunden, so führt dies nicht selten zu Auseinandersetzungen und Diskussionen mit den betroffenen Arbeitnehmern. Aber leider nicht nur mit diesen! Da Ihrem Betriebsrat in Fragen der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit gemäß 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht zukommt, hat auch dieser in Sachen Überstunden ein Wörtchen mitzureden. Um zeitraubende Verhandlungen mit Ihrem Betriebsrat in jedem Einzelfall zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Anord- AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat Juli 2007 I 081

8 BV-U32 I 008 Betriebsvereinbarung Überstunden nung von Überstunden bereits im Vorfeld in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. 3) Die Betriebsvereinbarung sollte abschließend regeln, für welche Mitarbeiter sie Geltung entfalten soll (so genannter persönlicher Geltungsbereich). Haben Sie mehrere Betriebe oder Betriebsstätten, so sollten Sie zudem regeln, für welchen dieser Betriebe die Betriebsvereinbarung geschlossen wird (so genannter räumlicher Geltungsbereich). So vermeiden Sie spätere Auseinandersetzungen mit Ihren Arbeitnehmern oder Ihrem Betriebsrat über die persönliche oder räumliche Anwendung der getroffenen Regelungen und beugen so frühzeitig kosten- und zeitaufwendigen Arbeitsgerichtsprozessen vor. 4) Leitende Angestellte sind aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ausgenommen. Angestellte Ihres Unternehmens zählen nach 5 Absatz 3 BetrVG zu der Gruppe der leitenden Angestellten, wenn sie auf Grund ihres Arbeitsvertrages oder ihrer Stellung im Unternehmen zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind, Generalvollmacht oder Prokura haben, soweit die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder in der Regel sonstige Aufgaben übernehmen, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens bedeutsam sind und deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, sofern diese Mitarbeiter ihre Entscheidungen überwiegend frei von Weisungen und unbeeinflusst treffen. 5) Ihnen als Arbeitgeber steht zwar ein Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) zu, welches Sie grundsätzlich dazu ermächtigt, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter näher auszugestalten. Davon gedeckt sind etwa die Festlegung des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes sowie die zeitliche Lage der Pausen, 106 Gewerbeordnung (GewO). Ihr Weisungsrecht als Arbeitgeber beschränkt sich jedoch auf die Konkretisierung der im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Rechte und Pflichten Ihrer Mitarbeiter. Die Anordnung von Überstunden ist vom Weisungsrecht jedoch nicht mehr ohne weiteres gedeckt. 082 I Juli 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

9 Betriebsvereinbarung Überstunden BV-U32 I 009 Das Recht zur Anordnung von Überstunden kann sich zwar aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Oft sind die in den Arbeitsverträgen enthaltenen Regelungen zur Mehrarbeit (Überstunden) jedoch zu unbestimmt, so dass Ihr Recht zur Forderung von Überstunden von der Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Arbeitsgericht abhängig sein könnte. Aus diesem Grunde sollten Sie die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden für alle Arbeitnehmer abschließend durch eine Betriebsvereinbarung regeln. Denn hierdurch erhalten Sie als Arbeitgeber das Recht zur Anordnung erforderlicher Mehrarbeit (Überstunden) gegenüber Ihren Mitarbeitern (BAG, Urteil vom , Aktenzeichen: 1 AZR 349/02; in: AP Nr. 19 zu 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). 6) Gesetzliche Regelungen zur finanziellen Abgeltung von Überstunden bestehen mit Ausnahme der Mitarbeiter in Ausbildung ( 10 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)) nicht. Die Abgeltung kann daher entweder durch Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung erfolgen. Tipp: Art und Höhe der Überstundenabgeltung können sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Stellen Sie daher sicher, ob für Ihr Unternehmen geltende Tarifverträge entsprechende Regelungen enthalten, bevor Sie hiervon abweichende Bestimmungen in die Betriebsvereinbarung aufnehmen. 7) Definieren Sie den Begriff Überstunden bereits in der Betriebsvereinbarung so konkret wie möglich. Sie sollten sich hierbei nicht auf die Ihnen bekannte Definition der Arbeitsgerichte verlassen und diese bei den Verhandlungen mit dem Betriebsrat als bekannt voraussetzen. Nur so beugen Sie späteren Auseinandersetzungen mit Ihren Arbeitnehmern sowie Konflikten mit Ihrem Betriebsrat über die Bedeutung des Begriffs Überstunden vor. 8) Eine Vereinfachung des Verfahrens zur Anordnung von Überstunden erzielen Sie nur, wenn Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Betriebsrat über das Vorgehen zur Beantragung der geplanten Mehrarbeit einig werden und die notwendigen Verfahrensschritte abschließend in der Betriebsvereinbarung bezeichnen. 9) Das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats ergibt sich bei Fragen der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit aus 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG. AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat Juli 2007 I 083

10 BV-U32 I 010 Betriebsvereinbarung Überstunden Tipp: Ohne die Beteiligung Ihres Betriebsrats dürfen Sie auch freiwillig geleistete Überstunden Ihrer Mitarbeiter nicht entgegennehmen (BAG, Beschluss vom , Aktenzeichen: 1 ABR 77/89; in: AP Nr. 41 zu 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Etwas anderes gilt nur in Notfällen, in denen die Leistung von Überstunden zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb dringend erforderlich ist und dies für Sie als Arbeitgeber nicht vorhersehbar war. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung Ihres Betriebsrats zur Mehrarbeit (Überstunden) vor deren Leistung einzuholen. 10) Die Anordnung der Überstunden darf in den in 6 Nr. 3 dieser Betriebsvereinbarung geregelten Fällen ausnahmsweise ohne die vorherige Zustimmung durch den Betriebsrat erfolgen. 11) Reichen Sie Ihrem Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss der Betriebsvereinbarung die Hand und nehmen Sie eine Begrenzung Ihres Rechts zur Anordnung von Überstunden wie hier geschehen auf. Er wird Ihnen dies mit einem zügigen und einvernehmlichen Abschluss der Betriebsvereinbarung danken. 12) Gemäß 77 Absatz 5 BetrVG können Betriebsratsvereinbarungen mit einer Frist von 3 Monaten von jeder Seite ohne Vorliegen oder Angabe eines Grundes gekündigt werden. Die Parteien sind jedoch nicht gehindert, eine hiervon abweichende Regelung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen und kürzere oder längere Kündigungsfristen oder auch feste Kündigungstermine zu vereinbaren. Mit Ablauf der Kündigungsfrist gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung gemäß 77 Absatz 6 BetrVG in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese trotz Kündigung der Vereinbarung entstehende Fortgeltung ihrer Regelungen kann nur vermieden werden, wenn Sie als Arbeitgeber in der Betriebsvereinbarung die so genannte Nachwirkung ausschließen (BAG, Beschluss vom , Aktenzeichen: 1 ABR 17/02; in: AP Nr. 11 zu 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). 084 I Juli 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

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