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1 1 Re c h t s p f l e g e r b l a t t 60. Jahrgang Januar - März 2013 ISSN Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RPflBl Friedrich Rückert ( ) Am Abend wird man klug für den vergangenen Tag, doch niemals klug genug für den, der kommen mag. In dieser Ausgabe Mehr Freiheit bedeutet mehr Verantwortung Zentralisierung des Vereinsregisters Heilbronner ZVG-Treff E.U.R. Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger mhaselmayer@bdr-online.de Rechtspflegerblatt indd :10:06

2 Rechtspflegerblatt indd :10:06

3 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 1 Editorial Geschäftsverteilung und Arbeitszeitregelungen, mehr Freiheit bedeutet mehr Verantwortung! Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial 1 Zentralisierung des Vereinsregisters Landesverband Baden- Württemberg Landesverband Hessen 5 Landesverband Mecklenburg- Vorpommern E.U.R. 7 Förderverein 9 6. Deutscher Nachlasspflegschaftstag in Düsseldorf Stellungnahmen 11 Kurznachrichten 12 Termine 13 Rechtsprechung 14 Nun müssen wir uns schon wieder an etwas neues gewöhnen! Wir müssen jetzt nicht mehr 12 oder 2012, sondern 13 oder 2013 schreiben. Ja, die Zeit vergeht rasend und dennoch scheint es manchmal so, als wäre das nicht überall der Fall. Zum Beispiel in der Justiz fällt das immer wieder auf, wenn man etwas genauer hinsieht. Allenthalben machen wir uns Gedanken um den technischen Fortschritt. Elektronisches Handelsregisterverfahren, elektronisches Grundbuch, ja sogar Datenbankgrundbuch, Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren. All das deutet auf eine enorme Innovationskraft und Freude am Neuen hin. Na, dann müsste man ja auch leicht über neue Aufgabenverteilung oder Arbeitszeitregelungen reden können. Weit gefehlt! Sobald es an Fragen geht, die das Machtgefüge innerhalb des streng konservativen Apparates erschüttern könnten, gehen entsprechende Schutzgitter herunter. Interessanterweise nicht nur bei denjenigen, die ihre Macht vehement verteidigen müssen, diese aber in erster Linie als Verantwortung verstehen, nein auch bei denjenigen, denen durch Veränderung mehr Freiheit droht. Denn Freiheit bedeutet auch mehr Verantwortung, das ist klar. Und für ein derartiges Maß an Verantwortung fühlen sich viele nicht gewappnet, oder halten sich dafür für unterbezahlt. Ich rede in diesem Zusammenhang übrigens nicht vom sogenannten nachgeordneten Bereich. Ich schreibe das übrigens in Parenthese, weil ich bereits den Ausdruck für despektierlich halte. Wir alle, vom Richter bis zur Reinigungskraft, sind Mitarbeiter der Justiz und grundsätzlich gleichberechtigt. Unterschiede gibt es lediglich in der Aufgabenstellung und der damit verbundenen Verantwortung. Deshalb ist allenfalls die Unterscheidung in Entscheidungsebene und Servicebereich zulässig. Doch ich schweife ab! Ich rede davon, dass selbst Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gelegentlich äußern, sie seien der Verantwortung für die eigene Arbeitsleistung oder Arbeitsaufteilung nicht gewachsen. Die geschickteren erklären sich dagegen stilsicher für unzuständig, wenn es um diese Fragen geht. Fakt ist jedoch, dass man von jemandem, der tagtäglich mit den Rechtsanliegen der Bürgerinnen und Bürger umgeht, sie wertet und im Sinne der Gesetze und der Gerechtigkeit entscheidet verlangen können muss, dass er sich verantwortlich mit seiner Arbeitsleistung beschäftigt und sich darüber hinaus auch mit der Verteilung der gesamten Arbeit unter den Kolleginnen und Kollegen demokratisch auseinandersetzen kann. Fakt ist nämlich, dass derartige Aufgabenstellungen zur Ausfüllung der gesetzlich festgesetzten Anforderung der sachlichen Unabhängigkeit der Träger der Dritten Gewalt im Staatsgefüge gehören. Natürlich ist dies keine leichte Aufgabe und es ist bequem, sie der Exekutive zu überlassen, denn nichts anderes stellt in letzter Konsequenz die allgemeine Justizverwaltung dar. Diese Verwaltung unterliegt den Prinzipien der hierarchischen Aufbaustruktur und läuft immer Gefahr, den Einflüssen der Steuerung durch Regierungen und deren Aufbauorganisation zu erliegen. Ich will nicht sagen, dass dies die Regel ist oder dass die Kolleginnen und Kollegen der allgemeinen Justizverwaltungen sich nicht bemühen, die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt zu leben, aber es gelingt eben nicht immer. Die Gesellschaft muss sich letztendlich fragen, welchen Grad der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt sie eigentlich will. Sie kann sie der Form halber einzelnen Berufsgruppen übertragen und hoffen, dass die es schon richten werden, selbst wenn sie in einen Apparat eingebunden sind, der selbst Teil der Regierungsgewalt, also der Exekutive ist. Oder sie kann sie einem eigenständigen Apparat einer selbstverwalteten Justiz überlassen, der dann wiederum dem Souverän, dem Volk gegenüber durch die Parlamente verantwortlich ist. Und dann stellt sich die Frage, ob wir Rechtspfleger nun dazugehören oder nicht. Wohl gemerkt, sie stellt sich für manche, aber keineswegs für uns Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger! Aber das ist ein anderes Thema Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen ein gutes Jahr 2013! W. Lämmer Rechtspflegerblatt indd :10:06

4 Thema RPflBl 2013, Heft 1, Seite 2 Vereinsregister Zentralisierung des Vereinsregisters - eine adäquate Sparlösung? von Dipl.-Rpfl. (FH) Stefan Lissner Baden-Württemberg ist das Land des Ehrenamtes. Kaum ein anderes Bundesland kann auf so viele engagierte Bürgerinnen und Bürger zurückweisen. Eine lebendige und lebenswerte Demokratie zeichne sich durch aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger aus, so auch die einleitenden Worte des Ehrenamtsportals des Landes. Folglich ist es stets populär, sich - insbesondere vor Wahlen - als kompetenter Ansprechpartner des Ehrenamtes zu präsentieren. Doch während vor der Wahl das Vertrauen in die Menschen vor Ort als populärer Wahlkampfslogan galt und man sich fest für eine Dezentralität und Regionalität als Motto ausgesprochen hatte, scheint nach der Wahl alles vergessen. Wie sich nun herausstellt, plant die Justizverwaltung unseres Landes auch eine Zentralisierung des Vereinsregisters und dies in absehbarer Zeit. Erst kürzlich, am 6. Oktober 2012, konnten wir in Baden- Württemberg den Tag des Ehrenamtes feiern. Unser Justizminister betonte in einer Presseerklärung, wie wichtig ihm die etwa engagierten und im Ehrenamt tätigen Bürgerinnen und Bürger im Lande seien. Mit diesem Tag des Ehrenamts wolle man das bürgerschaftliche Engagement der tausenden Freiwilligen gezielt in den Mittelpunkt stellen, so der Minister. Man wolle diese ehren, denn das Engagement verlaufe oftmals ohne großes Aufsehen. Mit dem selben Motto scheint man nun die Zentralisierung des Vereinsregisters zu forcieren. Man darf sicherlich annehmen, dass hier wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend sind und die Bürgernähe daher am Portemonnaie offensichtlich ihr Ende findet. Und das ohne Not. Im weiteren sollen angesichts des sich bereits in der Realisierungsphase befindlichen Vorhabens die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Bislang wird das Vereinsregister vor Ort bei den jeweiligen Amtsgerichten geführt. Zuständig für die Eintragungen und Führung dieses Registers ist der Rechtspfleger. Dieser regionale Bezug zu den am Ort ansässigen Bürgerinnen und Bürgern und den örtlichen Vereinen hat sich bewährt. Das Vereinsregister unterliegt ähnlich strengen und starren juristischen Formalien, wie das Handelsregister. Während bei letzterem oft juristisch versierte Personen oder Volljuristen tätig sind, denen ggf. der Sachverhalt plausibel mitgeteilt werden kann und welche auch schriftlich in der Lage sein werden, Anmeldungen oder Mitteilungen vorzunehmen, handelt es sich bei den im Vereinsleben engagierten Personen oft um juristische Laien. Es sind normale Bürgerinnen und Bürger alle sozialer Schichten und Berufe. Man denke an die vielen Narrenvereine oder Musikvereine oder Sportvereine vor Ort. Die Praxis hat gezeigt, dass angesichts der formalen Regelungen des Registerrechts hier oft Beanstandungen und Rückfragen notwendig werden. Vielfach ist daher beim Vereinsregister auch mit regem Publikumsverkehr zu rechnen. Hierbei beschränkt sich dieser nicht nur auf Darlegung der rechtlichen Verhältnisse, sondern mündet oftmals in ein bürgernahes Engagement auch des Gerichts und seiner Mitarbeiter. So hat sich dieses Miteinander zwischen Gericht und Bürger bestens bewährt. Oft werden Probleme und Veränderungen vor Ort besprochen und auch im Vorfeld zahlreiche Hilfestellungen und Hinweise geliefert, so dass letztlich das Eintragungsverfahren unkompliziert bewerkstelligt werden kann. Die so gehandhabte Praxis ist ein Aushängeschild der Bürgerfreundlichkeit für die Justiz. Ein solch gutes Image sollte nicht ohne Not beschädigt werden, insbesondere dann, wenn die Umsetzung keinerlei Vorteile bringt. Denkbar wäre ein gewisses Maß an Einsparpotenzial. Angesichts leerer Haushaltskassen ein nachvollziehbares Argument. Für das gesamte Land Baden-Württemberg würde diese Einsparung lediglich 5 Rechtspflegerstellen ausmachen. Hiermit wäre angesichts einer Gesamtbetrachtung des Haushalts nichts gewonnen. Vereine und deren Mitarbeiter sowie die gerichtlichen Mitarbeiter kennen sich. Oftmals wird über Jahre hinweg ein gemeinsamer Weg beschritten. Durch eine Zentralisierung wären hier deutliche Reibungs- und Kompetenzverluste zu verzeichnen, die das angebliche Sparpotential von gerade einmal 5 Stellen überwiegen. Ganz abgesehen davon, dass der einfache Bürger dies nicht nachvollziehen können wird. Bereits jetzt ist es schwer, angesichts juristischer Laien das Vereinsregister aktuell zu halten. Dies ist nur dem Bearbeiter vor Ort möglich, der die Vereinsstrukturen in seinem Bezirk kennt. Der eingetragene Verein steht für Seriosität, die Eintragung im Register bewirkt ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Eintragungen und ein Maß an Verlässlichkeit nach außen (=Registerwahrheit). Um so wichtiger auch im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zu Dritten ist die Aktualität und Richtigkeit der Eintragungen. Beim Handelsregister können die Anträge nur noch elektronisch übersandt werden. Eine ähnlich Praxis würde unweigerlich den Tod des Vereins bedeuten. Derjenige, der sich gegenwärtig noch bemüht, mit Hilfe seines Gerichtes die Eintragungen aktuell zu halten oder - wie im badischen Landesteil noch möglich - sich der Hilfe des Ratsschreibers bedient, wird zukünftig sicher nicht einen noch formalistischeren Weg einschlagen. Der Ärger mit dem Hasenzüchterverein - wie eine Kollegin scherzhaft meinte - ist damit schon vorprogrammiert. Während man mit dem am 03. Oktober 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen noch die Förderung der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen und damit die Stärkung und Ausweitung des heute oft nicht wegzudenkenden bürgerschaftlichen Engagements unterstützen wollte, geht man nun den ei- Rechtspflegerblatt indd :10:07

5 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 3 Thema nen anderen, verkehrten Weg. Das am 03. Oktober 2009 in Kraft getretene Gesetz und dessen Konzeption wird regelrecht ad absurdum geführt. Man hat so seine Zweifel, ob die Landesregierung hier so recht erkennt, was sie vorhat. Auch die registerrechtlichen Bestimmungen werden nicht mehr nachprüfbar sein. Ein Beispiel: die Satzung eines Vereins muss eine Bestimmung über den Sitz des Vereins treffen. Dieser ist grundsätzlich frei wählbar, solange er sich im Inland befindet. Einzige Voraussetzung ist die postalische Erreichbarkeit und eine gewisser tatsächlicher Bezug zu dem gewählten Ort besteht. In der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde es, wenn als Vereinssitz ein Ort gewählt worden ist, an dem der Verein keine Aktivitäten entfaltet und keinerlei Bezug hat. Angesichts der nun angedachten Variante, das Vereinsregister auf vier Standorte in Baden- Württemberg zu beschränken, wird eine solche Bestimmung praktisch nicht mehr prüfbar sein. Das Prinzip der Registerwahrheit wird an Wert verlieren, das Ansehen an das Registergericht wird Schaden erleiden. Letztlich nimmt damit auch das Bild in die Justiz Schaden. Während bislang eine praxisgerechte Symbiose zwischen den beteiligten Behörden - etwa dem Finanzamt, was die Gemeinnützigkeit betrifft oder dem Ordnungsamt - wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein. Gerade was die Frage der Gemeinnützigkeit betrifft, ist das Vereinsregister vor Ort auch an diese Symbiose gebunden. Oftmals- und das darf man nicht verkennen - wird das Vereinsregister auch dazu genutzt, die doch etwas schwerfälligeren handelsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Zielsetzung des Idealvereins ist aber eine ideelle, nicht wirtschaftliche Struktur. Wirtschaftliche Vereine erhalten ihre Rechtsfähigkeit (s.o.) aufgrund staatlicher Verleihung. Daher muss vor Ort die Einhaltung dieser Bestimmung geprüft und kontrolliert werden. Nur dadurch erreichen wir echte Registerwahrheit. Wird ein Verein zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen, ob die Satzung materiell rechtlich wirksam ist, der Verein ideale Ziele verfolgt und der Vereinsname mit dem Rechtsgedanken des 18 Abs. 2 HGB in Einklang steht. All diese Bestimmungen - inklusive der Firmenwahrheit - werden durch eine Zentralisierung erschwert, wen gar nicht unmöglich gemacht. Die Eintragung des Idealvereins in das Vereinsregister hat bislang bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Es kommt damit auf den in der Satzung gefassten Sitz an. Zuständig ist nach 3 Nr. 1 Buchst. a RPflG der Rechtspfleger (Vollübertragung). Der Bund Deutscher Rechtspfleger als die Interessenvertretung dieser Berufsgruppe hat hierzu seine Mitglieder befragt und angehört. Die einhellige Meinung ist klar. Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit darf nicht den Sparzwängen geopfert werden. Das vorhandene Einsparpotential von gerade einmal 5 Stellen landesweit ist nicht einmal ein Sprühnebel auf dem heißen Stein und angesichts der diesem Vorhaben gegenüberstehenden Bürgerunfreundlichkeit nicht denkbar. Die überwiegende Zahl der Kolleginnen und Kollegen hat sich daher - wie auch der Gesamtvorstand - dazu entschlossen, die Beibehaltung der bisherigen Standorte zu fordern. Auch praktische Auswirkungen würde eine Zentralisierung nach sich ziehen. Gehen die Bürgerinnen und Bürger bislang zu ihren Gerichten vor Ort um mit dem teilw. jahrelang den Verein begleitenden Kollegen Änderungen oder Neuanmeldungen vorab zu besprechen und auf praktikable Lösungen abzustimmen, wäre ein solcher Service nicht mehr möglich. Zwar verfügt jedes Gericht noch über eine Rechtsantragstelle. Diese ist jedoch weder befugt zu beraten, noch leitende Maßnahmen zu ergreifen. Stattdessen beschränkt sich die Aufgabe dort auf die einfache Aufnahme von Erklärungen. Daneben wird durch die Zentralisierung des Vereinsregisters auch über kurz oder lang kein erfahrener Vereinsrechtspfleger in der Fläche zurückbleiben. Volljuristen sind ebenfalls im Registerrecht nicht geschult und verfügen hier über keine Kenntnisse. Zudem wird bisher kostenfrei geleisteter Service z.b. auch des Notars mit gesteigerter Mitteilungsund Beurkundungspflicht (Beratung / Übermittlung elektr. etc.) sicherlich nicht kostenfrei bleiben. Das Vereinsregister ist publikumsintensivauch wenn es bei einem jeden Gericht nur geringen Geschäftsanteil in seiner Wertigkeit einnimmt. Nicht selten betreut ein Gericht bereits jetzt mehrere tausend Vereine. Publikumsverkehr mit dem Bürger besteht sehr viel, insbesondere von Vereinsfunktionären, sei es wegen benötigter Auszüge, überraschender Rücktritte von Vorstandsmitgliedern, wegen der Satzung oder wegen geplanten Satzungsänderungen etc.. Die Gerichtsbezirke umfassen bereits heute weite und große Bezirke. Man denke etwa an Heilbronn, wo das AG den gesamten Landkreis Heilbronn abdecken muss. Sofern die Bürgerinnen und Bürger sich dann alle nach Stuttgart wenden sollen, kann von Bürgernähe keine Rede mehr sein. Für den Bürger ist es für die Frage, ob er sich für ein Ehrenamt entscheidet, sehr maßgebend, zu wissen, dass er sich an eine Stelle wenden kann, die ihm entsprechende Hilfe und Auskünfte erteilen kann. Wie keine andere Abteilung lebt das Vereinsregister von der engen Zusammenarbeit zwischen Vereinsvorstand und Registergericht, Finanzamt und Ratschreiber und dem daraus resultierenden persönlichen Kontakt. Beim Vereinsfunktionär handelt es sich in der Regel um einen juristischen Laien, die der Unterstützung der beim Vereinsregister tätigen Kollegen bedürfen. Diese Unterstützung erfolgt sehr häufig durch persönlichen Kontakt, sei es telefonisch oder direkt im Amt. Bei einer Zentralisierung entfällt diese Bürgernähe und die Bereitschaft, ein Ehrenamt anzunehmen, wird langfristig immer mehr schwinden, wenn kein Ansprechpartner vor Ort mehr vorhanden ist. Diese politische Entscheidung ist für das Vereinsleben fatal und wird zwangsläufig zum Vereinssterben beitragen. Sie widerspricht damit dem Förderungsgedanken für das Ehrenamt. Die Konzentration auf die (nur noch) bestehenden vier Registerstandorte in Baden- Württemberg wäre fatal. In einem flächenland wie Baden-Württemberg muss der bürgernahe Zugang zum Gericht gewahrt bleiben. Es kann nicht sein, dass sich ehrenamtliche Personen an Gerichte ratsuchend wenden sollen, die teilw. 150 km oder noch weiter entfernt sind und die Gerichte dort - rechtlich - diese Vereine überwachen sollen. Das Vereinsregister ist eben nicht das Handelsregister. Denn hier gibt es erhebliche Unterschiede zum Handelsregister, dass auf lediglich vier Standorte zentralisiert wurde. So handelt es sich bei den Verfahrensbeteiligten im Rechtspflegerblatt indd :10:07

6 Thema RPflBl 2013, Heft 1, Seite 4 vereinsregisterlichen Verfahren in überwiegender Mehrheit um juristische Laien. Diese führen ein Ehrenamt aus, dass es zwingend erforderlich macht, auch das registergerichtliche Verfahren zu beschreiten. Dabei gestaltet sich das eigentliche Verfahren in der Regel eben nicht schriftlich. Die Beteiligten erscheinen in einer Vielzahl von Fällen persönlich bei dem zuständigen Vereinsregister. Die Praxis zeigt, dass in Telefonate, Schriftverkehr und persönliche Gespräche mit den Verantwortlichen der Vereine viel Zeit investiert werden muss, um ihnen bspw. den Vorgang einer Satzungsänderung, Vorstandsänderung u.a. verständlich zu machen. Diese Zeit, die das Registergericht damit zubringt, den Vorständen bei einer Anmeldung zum Vereinsregister behilflich zu sein, geht weit die Zeit hinaus, die zur Entscheidung über eine Vereinsregisteranmeldung benötigt wird. Dieses i.d.r. persönliche Erscheinen hat erhebliche Vorteile für das vereinsregisterliche Verfahren. Denn nur durch den persönlichen Kontakt kann, bei einem durchschnittlichen Verein, das Verfahren in einer angemessenen Zeit durchgeführt werden. Verfahren die ausschließlich auf schriftlichem Wege durchgeführt werden, ziehen sich erfahrungsgemäß in die Länge. Dabei ist zu beobachten, dass das Ergebnis der eingereichten Schriftsätze, oftmals nicht mit dem gewünschten Ergebnis übereinstimmt. Eine umfangreiche Nacharbeit ist die Regel. Diese Problematik wird in der Praxis durch den persönlichen Kontakt umgangen. Die so genannte Face-to-Face Kommunikation ist daher wesentlicher Bestandteil des Verfahrens beim Vereinsregister. Mit der Konzentration auf nur wenige Registerstandorte für das Vereinsregister, würde diese Möglichkeit für einen Großteil der Vereine wegfallen. Die Folge wäre ein erheblicher Mehraufwand für das zuständige Vereinsregister. Das gewünschte Ziel, Kosten einzusparen, würde mit der Konzentration auf nur wenige Vereinsregisterstandorte nicht erreicht. Eher wird wohl das Gegenteil eintreten und die Kosten würden steigen. Dies deshalb, da durch den Mehraufwand mit Sicherheit keine Personaleinsparung erfolgen kann und auch die Sachausgaben, durch den erhöhten Schriftwechsel, steigen werden. Hieran dürfte auch die elektronische Akte nichts ändern. Denn die Vereine führen den Schriftverkehr mit dem Vereinsregister selbstständig. Ein Verfahrensbevollmächtigter ist in der Regel nicht beteiligt. Somit würde die reine elektronische Registerführung auch dazu führen, dass die Vereine mit einem erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten (auch durch Berater) belastet werden. Eine Umstellung auf lediglich vier Standorte in Baden-Württemberg hätte eine - wohl - kostenspieligere Unterhaltung von EDV-Arbeitsplätzen entsprechend denen der Handelsregister zur Folge. Die Einsparung der immensen 5 Stellen würde weiter wett gemacht. Es mag zwar künftig auch die Einreichung der formgültigen öffentlich beglaubigten Anmeldung zum Vereinsregister in elektronischer Form ermöglicht werden. Allerdings ist im Vereinsregister keine dem Handelsregister vergleichbare Veröffentlichung jedweder Eintragung gesetzlich vorgesehen. Lediglich die Ersteintragung des Vereins wird bekannt gemacht. Auch die Einsichtsmöglichkeiten und -begehrlichkeiten des Publikums in das Vereinsregister ist mit dem des Handelsregisters nicht vergleichbar. Es handelt sich um ideelle Vereine, die nur eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Es ist nur schwer vorstellbar, das kostenintensive Zugriffe auf das VR erforderlich sind/werden, die die Einrichtung eines entsprechenden Systems rechtfertigen. Bereits heute sind die im Ehrenamt tätigen mit den gesetzlich erforderlichen Formalitäten überfordert. Die individuell unterschiedlichsten eigenen Satzungsvorgaben bei den Vereinen (offensichtlich durch den BGB-Gesetzgeber gewollt) machen eine Bearbeitung der Vereinsregisterangelegenheiten mit formular-vorgegebenen Schreiben auch nur sehr eingeschränkt möglich. Neben den durch die Individualität erforderlichen Informationen durch das Vereinsregister (in erster Linie im Rahmen der Beanstandungen) sind diese Informationen in der Regel durch die Vereinsverantwortlichen sonst kaum zu erlangen. Letztlich muss man feststellen, dass die Zentralisierung nur Nachteile für die Bürgerinnen und Bürger bringen wird. Die Einsparung von 5 Stellen in Baden- Württemberg rechtfertigt keinesfalls die Zentralisierung. Das Einsparpotential ist auch bei weitem überschätzt und wird stattdessen zu Mehraufwendungen insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger führen. Persönlicher Kontakt, Verfahrenseffiziens und das Bild der Justiz nehmen Schaden. Ersatz besteht nicht. Die Rechtsantragstelle ist über kurz oder lang nicht mehr ausreichend verfahrensfachbezogen und überdies auch nicht zur Beratung befugt. Letztlich ein weiterer Schritt in einem Gesamtbild. Nachdem das Handelsregister zentralisiert wurde, nachdem die Grundbuchstandorte zentralisiert wurden und auch geplant ist, die Nachlassgerichte zentral einzurichten, würde diese Zentralisierung nur weiter dazu führen, kleinere Gerichte über kurz oder lang ganz zu schließen. Dies obwohl die gegenwärtige Regierung genau das angeblich nicht wünscht. Was können wir tun? Seitens der Justiz scheint dies beschlossen. Bedauerlicherweise wurden wir hierüber recht spät informiert. Gangbar ist daher nur noch der Weg über die Politik und vor allem über die Öffentlichkeit. Informieren Sie Ihre Vereine und bitten Sie bei allen Ihren (politischen) Mandatsträgern, Landtagsabgeordneten und Bürgermeister um Solidarität und schriftliche Eingaben. Rechtspflegerblatt indd :10:07

7 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 5 Landesverbände Baden-Württemberg Heilbronner ZVG-Treff v.l.: Erhard Alff (AG Hamburg), Martin Ertle (AG Calw), Roland Traub (AG Schwäbisch Hall), Gerhard Schmidberger (Heilbronn), Monika Haas (stv. Landesvorsitzende Ba.-Wü.) Im Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn versammelten sich am zahlreiche Rechtspfleger, Bankenvertreter, Zwangsverwalter aus Nah und Fern zur Neuauflage der Heilbronner Rechtstage. Als besondere Gäste konnten die Veranstalter Gerhard Schmidberger gemeinsam mit dem BDR u.a. Herrn Günter Mayer aus Kaiserslautern, vielen noch als Dozent der FH in Schwetzingen bekannt, die stellvertretende Bundesvorsitzende des BDR Elke Strauss sowie Rechtsanwalt Peter Depré aus Mannheim begrüßen. Zu Beginn referierte Martin Ertle, Rechtspfleger beim Amtsgericht Calw, über Fallstricke und Feinheiten der Vertretung vor dem Vollstreckungsgericht sowie zur Anmeldung von Mietverträgen. Erhard Alff, Rechtspfleger beim Amtsgericht Hamburg, widmete sich dem etwas abgelegeneren aber dennoch hochbrisanten Thema der Teilungsversteigerung. Insbesondere die Behandlung bestehen bleibender Grundpfandrechte durch das Gericht aber auch durch die Gläubigerbank verdient höchste Aufmerksamkeit. Gewohnt anschaulich und präzise entwickelte Alff die oft komplizierten Fallgestaltungen. Am Nachmittag stellten Gerhard Schmidberger, RB und Zwangsverwalter in Heilbronn, und Roland Traub, Rechtspfleger beim Amtsgericht Schwäbisch Hall, ihre Gedanken zur Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags bzw. Rücknahme des Antrags vor. Mit einer lebhaften Diskussion wurde dieser spannende Tag abgeschlossen und die Teilnehmer konnten die Heimreise mit umfassenden Tagungsunterlagen antreten. Dem von einer überwältigenden Mehrheit geäußerten Wunsch nach einer Fortsetzung im nächsten Jahr wollen wir gerne nachkommen. Halten Sie sich den 23. September 2013 am besten im Kalender jetzt schon frei! Hessen BDR Hessen im Gespräch mit Staatsminister Jörg Uwe Hahn Zum Jahresgespräch 2012 trafen sich im Hessischen Ministerium der Justiz Vertreter des BDR Landesvorstandes Hessen mit dem Staatsminster der Justiz für Integration und Europa und stv. Ministerpräsidenten Jörg Uwe Hahn sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seines Hauses. Übertragung der Verbraucherinsolvenzverfahren auf den Rechtspfleger: Die BDR-Vertreter brachten ihren Unmut darüber zum Ausdruck, dass entgegen der bisherigen Absicht des BMJ und der Zusage der Bundesjustizministerin, die Verfahren nun doch nicht auf den Rechtspfleger übertragen werden sollen. Enttäuscht musste man zur Kenntnis nehmen, dass sich das Hessische Ministerium der Justiz den verfassungsrechtlichen Bedenken, die von anderen Bundesländern geäußert wurden, angeschlossen hat. Belastung im Rechtspflegerdienst: Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung bestand mit dem Minsiterium Einigkeit darüber, auch weiterhin 50 Studierende jährlich zum Vorbereitungsdienst zu zulassen. Zu erwartende hohe Altersabgänge könnten ferner dazu führen, dass diese Einstellungszahl noch überschritten wird. Möglichkeiten, einzelne Aufgaben - insbesondere die Kostenberechnung- auf den Servicebereich zu übertragen, wurden erörtert. Flexible Dienstzeiten für Rechtspfleger: Übereinstimmung bestand in der Einschätzung, dass das Pilotprojekt erfolgreich und der eingeschlagene Weg weiter verfolgt werden soll. Mit einer flächendeckenden Einführung flexibler Dienstzeiten für Rechtspfleger darf daher gerechnet werden. Die Details werden derzeit erörtert. Rechtspflegerpräsidien: Obwohl die Justizministerkonferenz in einem früheren Beschluss sich gegen die Einführung von Rechtspflegerpräsidien ausgesprochen hat, zeigte sich Staatsminsiter Hahn offen für das Thema. Gerade im Hinblick auf flexible Dienstzeiten könne man sich gut vorstellen, in das Thema einer eigenständigen Geschäftsverteilung weiter einzusteigen. Praxisjahre für Rechtspfleger nach dem Examen: Einigkeit bestand darüber, das künftig keine Rechtspfleger/innen mehr direkt nach dem Examen im Hessischen Ministerium der Justiz eingesetzt werden sollen. Ähnliches wurde bereits mit dem Oberlandesgericht vereinbart. Rechtspflegerblatt indd :10:08

8 Landesverbände RPflBl 2013, Heft 1, Seite 6 Mecklenburg-Vorpommern Rechtspfleger als Landesbeamter-seine Rechte und Pflichten v.l.: Richterin am Oberlandesgericht Böhm (Vertreterin des OLG), Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Garbe (Vertreter des Generalstaatsanwalts), Herr Knecht (db) Am fand der alljährliche Rechtspflegertag des Bundes Deutscher Rechtspfleger Landesverband Mecklenburg-Vorpommern statt. Wie auch in den vergangenen Jahren fand am Vor- und frühen Nachmittag die zweigeteilte Fortbildungsveranstaltung statt. Anschließend folgte der nichtöffentliche Teil der Mitgliederversammlung. Der Vormittag stand unter dem Motto Der Rechtspfleger als Landesbeamter - seine Rechte und Pflichten. Herr Krupp, stellvertretender Landesvorsitzender des dbb mv und Vorsitzender der Dienstrechtskommission und des Hauptpersonalrates des Ministeriums für Inneres und Sport, hatte sich als Referent zur Verfügung gestellt, um uns dieses doch trockene Thema etwas näher zu bringen. Nur ein kleiner Bruchteil der anwesenden Kolleginnen und Kollegen ist erst fünf Jahre oder weniger im Dienst, sodass Herr Krupp mit der Hervorhebung der Unterschiede zum bisherigen Beamtenrecht (vor der Föderalismusreform I 2006) genau richtig lag. Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Themen, wie Ernennung, Entlassung etc. waren es besonders die Vergleiche der unterschiedlichen Entwicklungen, auch bei der Besoldung und der Beihilfe, die diesen Vergleich interessant machten. Über den allgemeinen Überblick zum Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeamtengesetz und der Laufbahnverordnung hinaus ging Herr Krupp auch auf die aktuellen Geschehnisse hinsichtlich Urlaub und Besoldung ein. Während das Ergebnis einer Verwaltungsentscheidung in Berlin dahingehend, dass die Beamtenbesoldung ausreichend hoch gegenüber der staatlichen Grundabsicherung ist und damit das Alimentationsprinzip gewahrt bleibt, nicht für Begeisterung sorgte, wurde die Mitteilung über die gleichlautende Regelung hinsichtlich des Urlaubsanspruches der unter 40jährigen etwas besser aufgenommen. Zum einen sollen - wie bei den Angestellten - für die Jahre 2011 und 2012 die fehlenden Urlaubstage zu den altersdiskriminierenden 30 Tagen der über 40jährigen gewährt werden. Zum anderen aber, wird der 30. Tag zukünftig erst ab 55 Jahren gewährt werden (ebenfalls wie bei den Angestellten). Zusammenfassende Meldung aus dem Plenum: Die jetzt 30 bis 40jährigen werden am meisten benachteiligt. Nach der Mittagspause wurde die Fortbildungsveranstaltung mit dem zweiten Teil und mit der Vermittlung dienstlicher Belange durch Vertreter des Justizministeriums, des Oberlandesgerichts und des Generalstaatsanwaltes fortgesetzt. Wie vermutet konnte unsere Justizministerin Frau Kuder, wie auch die Staatssekretärin, erneut nicht an dieser Veranstaltung teilnehmen. Dafür, dass die Arbeit der Rechtspfleger als so wichtig im Justizministerium angesehen und geschätzt wird, würden wir uns mehr geschätzt fühlen, wenn die einmal jährlich stattfindende Versammlung durch Frau Kuder besucht würde. Gleiches brachte Herr Knecht, Vorsitzender des dbb mv, in seinem Grußwort zum Ausdruck. Dieses kann der Pressemeldung des dbb vom vollständig entnommen werden. Das Hauptthema diesmal war - auch nicht anders zu erwarten - die geplante Gerichtsstrukturreform. Dieses Thema begleitet uns bereits das ganze Jahr. Gleichwohl konnten die Vertreter des Justizministeriums, Herr Dr. Schmutzler und Frau Surminski, uns neue Informationen bieten. Dies lag insbesondere daran, dass uns vor der Diskussion die Wirtschaftlichkeitsanalyse anhand eines kurzen Vortrages erklärt wurde. Auch wenn nicht jeder Punkt bzw. jede Ansicht oder Begründung im Plenum auf Gegenliebe stieß, entwickelte sich eine angenehme Diskussion. Leider mussten alle feststellen, dass bestimmte politische Zielrichtungen bzw. Vorgaben der Diskussion nicht zugänglich waren und daher einige Fragen unbeantwortet blieben. Durch die umfangreiche Diskussion wurde die Zeit für die weiteren Themen, wie Beförderungen, Belastung und Aus- und Fortbildung, am Ende ziemlich knapp. Gleichwohl gaben die Vertreter des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft bereitwillig Auskunft. Die anschließende Mitgliederversammlung wurde leider erneut nur durch einen kleinen Teil der Mitglieder besucht. Durch die Überziehung der Diskussionszeit im Fortbildungsbereich II drohte es ein langer Abend zu werden. Neben den üblichen und notwendigen Regularien nahmen der Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, der Kassenbericht des Schatzmeisters sowie der Bericht der Kassenprüfer die meiste Zeit in Anspruch. Daneben wurden dieses Jahr lediglich die Themen des Informationsaustausches untereinander und die anstehende Personalratswahlen 2013 besprochen. Durch die wenigen Themen konnte die Mitgliederversammlung fast pünktlich um Uhr geschlossen werden. Rechtspflegerblatt indd :10:08

9 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 7 E.U.R. EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER Österreichs Justiz erhält Bestnoten Thomas Kappl, Präsident der E.U.R., zu Gast beim Kongress der österreichischen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Kufstein v.l.: Thomas Kappl (Präsident der E.U.R.), Dr. Beatrix Karl (Justizministerin Österreichs) Der Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl war am 3. Oktober 2012 in Kufstein gemeinsam mit der Generalsekretärin Heidi Hell Gast bei dem Kongress der österreichischen Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger, Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte sowie der Leitenden Justizbediensteten. In seiner Grußansprache verwies Kappl auf den Bericht 2012 der CEPEJ (Kommission für die Effizienz der Justiz in Europa), der am 20. September 2012 bei der 31. Konferenz der Europäischen Justizminister in Wien veröffentlicht wurde. Der Europarat hatte der österreichischen Justiz Bestnoten erteilt. Kappl erklärte, dass die österreichische Justizministerin, Frau Magister Dr. Beatrix Karl, stolz auf die österreichischen Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger sein könne, die in einer Zeit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise wesentlich zu einer effizienten und bürgernahen Justiz in ihrem Land beitrügen. Die Justizministerin betonte in ihrer Rede, dass in Zeiten der Budgetknappheit es besonders wichtig sei, die Ressourcen der Justiz bestmöglich einzusetzen. Sie unterstütze daher die Idee, die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger künftig weiter auszubauen. So könnten die Rechts- pfleger in Zukunft noch weitere richterliche Tätigkeiten, etwa in Außerstreitbereich (Freiwillige Gerichtsbarkeit), übernehmen. Derzeit sind mehr als 760 Rechtspfleger in Österreich tätig. Österreich braucht die Rechtspfleger. Gemeinsam mit den Bezirksanwälten bildet diese Berufsgruppe das Fundament für eine funktioniernde Rechtsprechung. Der Präsident der E.U.R. überreichte der Justizministerin das Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger. Zugleich lud Kappl die österreichischen Kolleginnen und Kollegen zu dem im nächsten Jahr in Deutschland stattfindenden Kongress der E.U.R. ein. E.U.R. im Europäischen Parlament Gespräch mit dem Präsidenten des Rechtsausschusses v.l.: Serge Dobbelaere, Thomas Kapl, MdEP Klaus-Heiner Lehne, Geert van Nuffel Am 10. Oktober 2012 traf der Präsident der E.U.R. Thomas Kappl gemeinsam mit dem Vizepräsidenten für Belgien, Geert van Nuffel, und dem Vorsitzenden des belgischen Verbandes C.E.N.E.G.E.R., Serge Dobbelaere, Herrn Klaus-Heiner Lehne und Frau Evelyn Regner im Sitzungssaal des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments in Brüssel. Herr Lehne, Präsident des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments, und Frau Regner, Vizepräsidentin des Rechtsausschusses, starteten in diesem Jahr eine Anfrage an die Europäischen Kommission, ob beabsichtigt sei, für die Justiz in Europa den Europäischen Rechtspfleger einzuführen. Die Justizkommissarin Frau Reding verneinte dies, da die Kommission hierzu nicht die Kompetenz hätte. Aufbauend auf dieser parlamentarischen Anfrage argumentierten die Vertreter der Europäischen Union der Rechtspfleger, dass es nicht Ziel sei, die Einführung des Europäischen Rechtspflegers durch die Europäische Kommission gesetzlich regeln zu lassen. Vielmehr verfolgt die E.U.R. das Ziel, dass die Europäische Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedsländer der Europäischen Kommission ausspricht, den Europäischen Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtspflege neben dem Richter für eine effiziente und bürgernahe Justiz in ihren Justizsystemen einzuführen. Der Präsident der E.U.R. bat Herrn Lehne, das Anliegen der E.U.R. gemäß dem Grünbuch im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments zu thematisieren. Herr Lehne nahm das Grünbuch entgegen und wird den Wunsch der E.U.R. prüfen. Das Ergebnis wird der E.U.R. zu gegebener Zeit mitgeteilt werden. Rechtspflegerblatt indd :10:09

10 E.U.R. RPflBl 2013, Heft 1, Seite 8 E.U.R. zu Gast bei der Europäischen Kommission Letzter Versuch? - Gespräch mit Generaldirektorin F. Le Bail, Generaldirektion Justiz Bericht von Jean Jacques Kuster, Greffier en Chef, Straßburg Auf der Grundlage der Gespräche mit Mitarbeitern der Generaldirektion Justiz im Dezember 2011 und mit dem Kabinett von Frau Reding, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, im April 2012 hatte die E.U.R. um einen neuen Termin bei Frau Le Bail, Generaldirektorin der Generaldirektion Justiz, gebeten, um für eine Empfehlung der Kommission an die 27 Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Diskussion über die Einführung des Europäischen Greffier / Rechtspfleger gemäß der Resolution der Generalversammlung der E.U.R. vom 6. September 2012 zu plädieren. Frau Le Bail hielt uns erneut entgegen, dass es nicht in die Zuständigkeit der Kommission falle und es unzulässig sei, in irgendeiner Weise die Organisation der Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten zu beeinflussen. Sie forderte die E.U.R. und ihre Mitgliedsorganisationen auf, an den Reformen mitzuwirken, um die Justiz in ihrer Funktion zu verbessern. Die Kommission arbeitet ihrerseits im Auftrag der Mitgliedstaaten an Möglichkeiten, um die Effizienz der Justiz zu verbessern, und der Bericht (herausgegeben von der CEPEJ) über die Auswirkungen der Justizsysteme auf die Wirtschaft sollte in 2013 erscheinen. Frau Le Bail fügte hinzu, dass sie innerhalb der Direktion eine Abteilung bilden werde, die sich mit der Effizienz der Justiz befassen wird. Im Übrigen plant sie eine große Konferenz über die Justiz mit allen erfahrenen Berufsgruppen der Justiz bis zum Ende der Amtszeit der Kommission (2014) zu organisieren, zu der auch die E.U.R. eingeladen wird. Sie ermutigte die E.U.R., eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um den Europäischen Greffier / Rechtspfleger als Organ zu fördern, das in die «Beste Praxis» passt, um eine noch effizientere Justiz zu erreichen. Schließlich forderte sie die Greffiers und Rechtspfleger auf, am Programm für Rechtsfortbildung für Richter und sonstigen Rechtsanwendern (Justizpersonal) teilzunehmen, das von der Europäischen Union unterstützt wird, und das auch zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis über die Justizsysteme durch fachlichen Austausch führen sollte (siehe Mitteilung der Kommission 13/09/2011 KOM (2011) 511 endgültig). Die Fortbildung könnte eine Gelegenheit sein, um die Kenntniss der Berufsbilder des Greffier / Rechtspfleger in den verschiedenen Ländern zu verbessern. Die E.U.R. nahm die Position der Kommission zur Kenntnis, bedauerte aber, dass sie sich nicht an dem Prozess beteiligen will, um die Diskussion über die Einführung des Europäischen Greffier / Rechtspfleger in den Mitgliedstaaten anzuregen, Änderungen im belgischen Justizsystem? während der Europarat im Bericht 2012 der CEPEJ über die Evaluierung der Justizsysteme darstellt, dass der Beruf des Greffier / Rechtspfleger zur Verbesserung der Effizienz der Justiz beiträgt, und sich hierbei auf das Grünbuch der E.U.R. bezieht (Kapitel 8) - viele Mitglieder des Europäischen Parlaments die Initiative der E.U.R. unterstützen, - der Greffier / Rechtspfleger vollständig in das Stockholmer Programm passt, das von der Europäischen Kommission im Dezember 2009 angenommen wurde, und als Ziel die Justiz effizienter und leichter zugänglich machen soll, was das tägliche Leben der Bürger und der Unternehmen erleichtert (das ist der Europäische Greffier / Rechtspfleger...). Die E.U.R. kann die Ablehnung der Europäischen Kommission, nichts in dieser Hinsicht erklären zu wollen, nur bedauern! Die E.U.R. wird dennoch weiterhin die Arbeit mit den europäischen Institutionen und den Mitgliedstaaten fortsetzen, um den Europäischen Greffier / Rechtspfleger bekannt zu machen und die Einführung eines solchen Berufsbildes in den europäischen Justizsystemen zu fördern. Am 14. November 2012 traf die Generalsekretärin der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R), Heidi Hell, den Kabinettschef im belgischen Justizministerium, Direktor Jan Poels, im belgischen Justizministerium zu einem Gespräch. In Begleitung von Serge Dobbelaere, dem Präsidenten des belgischen Mitgliedsverbandes C.E.N.E.G.E.R, Geert Van Nuffel, dem Vize- präsidenten der E.U.R für diesen Verband, und Jean-Jacques Kuster, dem ständigen Vertreter der E.U.R beim Europarat, übergab sie im Justizministerium in Brüssel dem Direktor Jan Poels das Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger sowie den Bericht der CEPEJ von 2012, in dem in Kapitel 8 der Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtspflege verankert ist. Herr Poels zeigte starkes Interesse an der Arbeit der E.U.R, auch an der im Statut verankerten Aufgabe der Mitwirkung an der Schaffung, Fortentwicklung und Harmonisierung des Rechts auf europäischer und internationaler Ebene. Er erklärte, dass das belgische Justizsystem einer Reform bedarf, um schneller und effizienter arbeiten zu können. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Entwicklung in die Richtung des Grünbuchs für einen europäischen Rechtspfleger durch das aktuelle lateinische Modell der belgischen Justiz etwas erschwert ist. Die Generalsekretärin der E.U.R begrüßte abschließend die beabsichtigte Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der belgischen Justiz und der E.U.R. Rechtspflegerblatt indd :10:09

11 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 9 Förderverein Hauptversammlung des Fördervereins in Essen Wie immer, so fand auch 2013 die Hauptversammlung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e.v. im Rahmen des Rechtspflegertages 2013 in Essen statt. Bericht: über die Hauptversammlung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. am Mittwoch, 19. September 2012, Uhr (in Unterbrechung der Präsidiumssitzung des Bundes Deutscher Rechtspfleger e. V.: Der Vorsitzende des Fördervereins Wolfgang Hildner eröffnete um Uhr die Hauptversammlung und stellte die ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung zu der heutigen Hauptversammlung sowie die Bechlussfähigkeit der Hauptversammlung fest. Anwesend waren 31 stimmberechtigte Mitglieder. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 21 Stimmen. Die Tagesordnung wurde ohne Gegenstimme angenommen. Vorsitzender W. Hildner begrüßte besonders die Ehrenvorsitzenden des Fördervereins Arnold Grieving und Hansgeorg Groh, sowie die Ehrenvorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger, Karl Weiß, Hilmar Schmitt und Hinrich Clausen. Mit einer Schweigeminute wurde den seit der letzten Hauptversammlung verstorbenen 10 Mitglieder gedacht. Im Geschäftsbericht nahm Vorsitzender W. Hildner insbesondere zu folgenden Punkten Stellung: a) Beschlussfassungen des Fördervereins b) Durchführung von Beiratssitzungen ( 20, 21 der Satzung des Fördervereins) c) Durchführung einer Werbeaktion für die Gruppen-Sterbegeld-Versicherung in Zusammenarbeit mit der DBV-Versicherung d) rückläufige Entwicklung der Mitgliederzahlen e) Zusammenarbeit mit dem Gieseking- Verlag f) Zuschussgewährungen für Rechtsreformvorhaben des Bundes Deutscher Rechtspfleger sowie für Fortbildungsveranstaltungen der Landesverbände des BDR g) Gemeinnützigkeit des Fördervereins h) Kassenlage des Fördervereins (Hinweis auf die Kassenberichte). i) Durchführung eigener Fortbildungsveranstaltungen (2012: 5. bis am Studienzentrum der Fachhochschule des Landes Hessen in Rotenburg /Fulda. Schatzmeister Peter Staab erstattete anschließend der Hauptversammlung den Kassenbericht für die Zeit vom bis dato. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Kassenlage zum jetzigen Zeitpunkt als stabil bezeichnen lässt. Bedauerlicherweise erklärte Schatzmeister P. Staab, für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Sodann erstattete Hans Burster seinen Bericht über die Gruppen-Sterbegeldversicherung in mündlicher Form. Hans Burster wies auch eindringlich auf die rückläufige Entwicklung der Mitgliederzahlen in diesem Bereich hin. Für die Kassenprüfer berichtete Kollege Axel, Hahn (BDR-LV. Saarland) über die am erfolgte Beleg- und Kassenprüfung des Fördervereins sowie über die Prüfung des Kontos und der Belege betr. die Gruppen-Sterbegeldversicherung. Für die im Anschluss durchgeführten Neuwahlen wurde von der Hauptversammlung der Ehrenvorsitzende des Vereins, Kollege Hansgeorg Groh, bestellt. a) Wahl des Vorsitzenden: Zum alten und neuen Vorsitzenden wurde mit 1 Stimmenthaltung Wolfgang Hildner gewählt. b) Wahl des 1. stv. Vorsitzenden: Aus den Reihen der anwesenden Mitglieder wurde Wolfgang Mathias für dieses Amt vorgeschlagen und gewählt. c) Wahl des 2. stv. Vorsitzenden: Aus den Reihen der anwesenden Mitglieder wurde Hans Burster für dieses Amt vorgeschlagen und gewählt. d) Wahl des Schatzmeisters: Nachdem der bisherige Amtsinhaber Peter Staab für eine erneute Kandidatur nicht mehr zur Verfügung stand und die sowohl im Vorfeld als auch in der Hauptversammlung durchgeführte Kandidatensuche erfolglos blieb, musste bedauerlicherweise festgestellt werden, dass die Wahl des 3. Vorsitzenden des Fördervereins für die neue Amtszeit mangels einer Kandidatur nicht erfolgen konnte. Ehrungen: Peter Staab (mit dem Amt des Schatzmeisters beauftragt) wurde im November 2001 in Bad Nauheim (Hauptversammlung des Fördervereins) zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt und durch Beschluss betr. die Geschäftsverteilung zum Schatzmeister bestimmt. Der Vorsitzende des Fördervereins ging in seiner Laudatio auf die Verdienste von Peter Staab im Vorstand des Fördervereins ein. Er würdigte die Verdienste von Peter Staab während seiner gesamten Amtszeit. Auf Vorschlag des Vorsitzenden W. Hildner wählte die Hauptversammlung Peter Staab zum Ehrenmitglied des Fördervereins. Als äußeres Zeichen der Ehrung übereichte Vorsitzender W. Hildner im Anschluss an die Abstimmung Kollege Peter Staab eine Urkunde. Auf Vorschlag des Vorstands wurden Kollegin Margot Weingärnter aus Mainz und Kollege Axel Hahn aus Lebach für eine weitere Amtszit zu Kassenprüfern gewählt. Die nächste satzungsgemäße Hauptversammlung des Fördervereins wird voraussichtlich in Unterbrechung des Rechtspflegertages 2016 stattfinden. Der Vorsitzende dankte allen Teilnehmern der Hauptversammlung und wies nochmals eindringlich auf die laufende Werbeaktion des Fördervereins für die Gruppen-Sterbegeldversicherung in Zusammenarbeit mit der DBV-Versicherung hin. Zugleich warb er für die allgemeine Mitgliedschaft im Förderverein. Rechtspflegerblatt indd :10:09

12 Rechtspflegertag RPflBl 2013, Heft 1, Seite 10 Vorankündigung unseres Kooperationspartners: Hoerner Bank AG - Heilbronn Der digitale Nachlass 6. Deutscher Nachlasspflegschaftstag 8. März 2013 in Düsseldorf Als eines der größten und ältesten weltweit tätigen Erbenermittlungsunternehmen arbeitet die Hoerner Bank AG seit Jahrzehnten mit Nachlassgerichten und Nachlasspflegern zusammen. Die dort geborene Idee, mit einem Nachlasspflegschaftstag zu einem nationalen Forum einzuladen, bei dem Nachlasspfleger/innen und Mitarbeiter/innen der Nachlassgerichte eine Plattform zum Erfahrungsaustausch erhalten, hat sich in kurzer Zeit zu einer festen Institution im Nachlassbereich entwickelt. Der Gedanke, bei diesem Treffen einen über die Amts- und Landgerichtsgrenzen hinausgehenden fachlichen Dialog mit Kolleginnen und Kollegen zu fördern und die Möglichkeit zu geben, rechtliche Probleme einmal aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten, ist mit großem Interesse aufgenommen worden. Folgende Themen sind 2013 vorgesehen: Der digitale Nachlass Prof. Dr. Peter Bräutigam; RA u. FA für Informationstechnologie; München Rangfragen bei der Abwicklung dürftiger Nachlässe Dr. iur. Falk Schulz; RA u. FAErbR, Nachlasspfleger; Münster Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft Prof. Dr. Matthias Becker; Dozent an der FH für Rechtspflege in Bad Münstereifel Das neue GNotKG aus nachlassgerichtlicher Sicht Dr. Ludwig Kroiß; Direktor des AG Traunstein; Lehrbeauftragter an der Universität Passau Zwangsvollstreckung und Nachlasspflegschaft Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab; Leipzig Aktuelle Entwicklungen im Erb- und Nachlassverfahrensrecht Dipl.-Rechtspfleger (FH) Horst Bestelmeyer; Gutachter u. Beirat der Zeitschrift Rpfleger ; Gauting Tagungsleitung: Dipl.-Rechtspfleger (FH) Thomas Lauk, Bankprokurist u. Nachlasspfleger; Heilbronn. Die Einladung zu dieser Fachtagung richtet sich vorwiegend an Nachlassgerichte und die von diesen bestellten Nachlasspfleger/innen aber auch an Rechtsanwälte/innen, die einen praxisnahen Einblick in die Tätigkeit des Nachlassgerichts und Nachlasspflegers erhalten wollen. Für Mitglieder des Bundes Deutscher Rechtspfleger bzw. des Vereins der Rechtspfleger gilt eine stark ermäßigte Tagungspauschale in Höhe von 89,00. Tagungsort ist das Hyatt Regency Hotel***** in Düsseldorf. Die Teilnahme an einer Abendveranstaltung (Diskussionsforum) wird angeboten. Veranstalter ist die Hoerner Bank AG, Oststrasse 77, Heilbronn. Weitere Informationen unter Aktuelles/ Events. Rechtspflegerblatt indd :10:10

13 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 11 Stellungnahmen Stellungnahmen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Der Bund Deutscher Rechtspfleger steht der Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in der Justiz grundsätzlich positiv gegenüber. Das Eröffnen einer elektronischen Kommunikation mit den Gerichten ist für eine moderne und effizient arbeitende Justiz unverzichtbar. Längst haben die modernen Medien Einzug in den Alltag im privaten wie gewerblichen Bereich gehalten. Nur scheinbar sprechen die ersten Erfahrungen mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dagegen. Zwar macht die Anwaltschaft in der Tat bisher nur zurückhaltend Gebrauch von dem EGVP. Der Grund für mangelnde Akzeptanz und Nutzung des EGVP dürfte vor allem in der Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur liegen. Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs steht und fällt mit der Akzeptanz durch seine Anwender. Angesichts dessen erscheint uns die Eröffnung anderer sicherer Kommunikationswege, wie der explizit genannten sicheren D , dringend geboten. Zu einzelnen Regelungen: ARTIKEL 1 Zu 103 ZPO-E: Der BDR begrüßt die Absicht, ein Formular für einen elektronischen Kostenfestsetzungsantrag vorzusehen. Hinsichtlich der für die Rechtsanwälte verbindlichen Nutzung der Formulare ist zu beachten, dass diverse Verfahrensvorschriften auf 103 ZPO verweisen und also das Formular sämtliche derartigen Kostenfestsetzungsanträge ermöglichen muss. Zudem wäre es günstig, einen Formularzwang nicht allein für Rechtsanwälte, sondern ähnlich wie jetzt für die Durchsuchungsanordnung in 758a ZPO und für den Pfändungsbeschluss in 829 ZPO für jedermann einzuführen. Die Vorteile wären die gleichen: hier wie da handelt es sich um Massengeschäfte für das Gericht. Die Vereinheitlichung der Anträge ist im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr und die künftige E-Akte unumgänglich oder mindestens zu empfehlen. Die Einführung einheitlicher Formulare ermöglicht es dem Gericht, die übermittelten Daten aufgrund einer einheitlich definierten Schnittstelle zu übernehmen und elektronisch weiter zu bearbeiten. Dies gilt namentlich bei elektronischer Antragsübermittlung. Soweit Anträge auch künftig schriftlich eingereicht werden, ermöglicht allein die Verwendung standardisierter Vordrucke die schnelle und zutreffende Erfassung und Weiterverarbeitung der Daten in den gerichtlichen EDV-Systemen. Zu 130a ZPO-E: Die geplante Möglichkeit, Schriftsätze statt mit qualifizierter elektronischer Signatur auch per D mit hohem Sicherheitsniveau einzureichen, begrüßen wir. Diese Form des Einreichens erscheint uns mindestens genauso sicher wie die jetzige schriftliche Form. Auch bisher ist es möglich, dass sich jemand beispielsweise als Anwalt ausweist oder unter falschem Namen einen Prozess führt, eine Beurkundung oder notarielle Beglaubigung bestimmender Schriftsätze im Zivilprozess hat der Gesetzgeber gleichwohl nicht vorgesehen. Auch scheint uns besonders wichtig, dass hier bundeseinheitliche, verbindliche technische Rahmenbedingungen geschaffen werden. Gegen die beabsichtigten Regelungen haben wir keine Bedenken. Zu 130c ZPO-E: Gegen eine grundsätzliche Benutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden bestehen keine Bedenken. Problematischer sehen wir die Regelung in Satz 2, wonach eine vorübergehende Unmöglichkeit der Benutzung aus technischen Gründen eine Übermittlung auf klassischem Wege erlauben und erforderlich machen soll. Im Falle eines Serverausfalls des Gerichts würde dieses mit Papier- eingängen überflutet und wäre gezwungen, all diese Eingänge in elektronische Form umzuwandeln, sofern die Akten elektronisch geführt werden. Hier wäre das Gewähren einer Wiedereinsetzung der bessere Weg, um die Eingänge, sobald das technische Hindernis entfallen ist, sogleich in der nötigen elektronischen Form zu erhalten. Zu 182 Abs. 3 ZPO-E Die Möglichkeit der Übermittlung der Zustellungsurkunde auf elektronischem Wege wird begrüßt. Von der Möglichkeit elektronischer Postzustellungsaufträge (epza) sollten die Länder umfassend Gebrauch machen. Dadurch würde es auch nicht mehr wie bisher zu Fällen kommen, dass eine Zustellung wiederholt werden muss, weil die Zustellungsurkunde verlorengegangen ist, wogegen der elektronische Vermerk mit allen Angaben über die tatsächlich erfolgte Zustellung beigebracht werden kann. Zu 945a ZPO-E: Die Etablierung eines zentralen, länderübergreifenden Schutzschriftenregisters befürworten wir. Da nun eine Legaldefinition der Schutzschrift erfolgt, sollte zugleich normiert werden, dass das Gericht bei seiner Entscheidung eine hinterlegte Schutzschrift zu berücksichtigen hat. Bisher nutzen nur einzelne Gerichte obligatorisch das bereits bestehende Schutzschriftenregister. Wir vermissen eine Regelung, dass ausschließlich die das zentrale Schutzschriftenregister führende Stelle für die Entgegennahme von Schutzschriften zuständig ist; eine solche Regelung könnte dazu führen, dass nicht auch künftig die Schutzschriften bei Gericht eingehen und vermeidbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen. ARTIKEL 3 Zu 46a ArbGG-E: Durch die beabsichtigte Neuregelung wird es möglich, das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren bei einem Gericht auch länder- Rechtspflegerblatt indd :10:10

14 Stellungnahmen RPflBl 2013, Heft 1, Seite 12 grenzenübergreifend - zu konzentrieren. Hierdurch wird die Automatisierung auch des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens endlich gefördert. Diese Regelung halten wir für überfällig. Bisher gibt es kein Online-Mahnverfahren im Arbeitsgerichtsprozess. Im Zusammenhang mit der effizienteren Bearbeitung von Mahnbescheidsverfahren regen wir zudem an, beim streitigen Gericht schnellstmöglich eine elektronische Weiterbearbeitung des Mahnverfahrens zu ermöglichen: Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird der Rechtsstreit auf Antrag ans im Mahnbescheid angegebene Gericht abgegeben, 696 ZPO. Nimmt nun der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück, ist nicht mehr das Mahngericht, sondern das Prozessgericht für den Erlass des Vollstreckungsbescheides zuständig. Hier muss das Prozessgericht dann derzeit den Vollstreckungsbescheid durch Ausfüllen eines Formularsatzes erstellen. Es scheint sachdienlicher, insoweit so bald wie möglich die Prozessgerichte in das elektronische Mahnverfahren mit einzubinden. Weitere Stellungnahmen: Aus Platzgründen können wir im Rechtspflegerblatt nicht alle Stellungnahmen und die veröffentlichten Stellungnahmen nicht immer in vollem Umfang abdrucken. Alle Stellungnahmen finden Sie in vollem Umfang unter Kurznachrichten Nachwuchsprobleme bedrohen Handlungsfähigkeit vieler Verwaltungsbehörden Fast jeder vierte Landesbeschäftigte geht in den nächsten Jahren in Rente Entwicklung bietet auch Chancen Fast jeder vierte Landesbeschäftigte wird in den nächsten zehn Jahren in Rente gehen. Besonders ungünstig ist die Alterspyramide der öffentlich Beschäftigen in Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig fehlt in vielen Bundesländern der Nachwuchs. Nur etwa jeder achte Landesbeschäftigte ist im Durchschnitt jünger als 30 Jahre. In Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen ist der Nachwuchsmangel am eklatantesten. Dies sind die zentralen Ergebnisse einer neuen Studie von McKinsey & Company mit dem Titel Der demografische Wandel Chance und Modernisierungshebel für die öffentliche Verwaltung. Die Unternehmensberatung untersuchte dafür bundesländerübergreifend die Altersstruktur der Landesverwaltungen über Laufbahngruppen und Tätigkeitsfelder hinweg. Die Zahlen alarmieren, da Landesverwaltungen, in denen immerhin jeder zweite Staatsdiener beschäftigt ist, als Dreh- und Angelpunkt für Planung und Umsetzung politischer Entscheidungen in besonderem Maße betroffen sind, kommentiert Katrin Suder, Leiterin der Public Services Practice bei McKinsey, die Ergebnisse der Untersuchung. Gleichzeitig biete die Entwicklung den Behörden die Chance, ihr Personalmanagement, vor allem aber ihre Strukturen von Grund auf zu modernisieren. Schon heute existieren Ansätze, die sich im In- und Ausland bewährt haben, betont Suder. Sie zeigen, wie sich der sich abzeichnende Personalmangel ohne Qualitäts- oder Leistungsverluste handhaben lasse. Besonders auffällig ist der Studie zufolge die Verteilung im Höheren Dienst. Dort ist heute bereits fast jeder Dritte (28%) älter als 55 Jahre. In Bremen (33%), Hamburg (32%) und Berlin (30%) ist deren Anteil am höchsten. Gleichzeitig beträgt sowohl im Höheren als auch im Gehobenen Dienst der Anteil der unter 30-Jährigen nur 12%. Im Mittleren Dienst ist die Situation ausgewogener, doch fehlt Nachwuchs insgesamt in vielen Nischenbereichen mit spezifischen fachlichen und technischen Aufgabenbereichen, insbesondere in den beruflichen Schulen, den Gesundheitsbehörden und politischen Führungsaufgaben, stellt Kai von Holleben, Senior-Experte bei McKinsey, fest. In diesen Feldern sei die öffentliche Leistungsfähigkeit gefährdet. Zu den Aufgabenbereichen mit den geringsten Nachwuchsproblemen zählen die Justizverwaltung (ordentliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzug) sowie Universitäten. Bei der Polizei liegt im Bereich des Mittleren Dienstes zwar ebenfalls eine ausgewogene Altersstruktur vor, in der Führung (Höherer und Gehobener Dienst) gebe es aber auch bei der Polizei in vielen Ländern einen Altersüberhang, der in den nächsten Jahren zum Problem werden könne, mahnt von Holleben. Schwierigkeiten bei der Gewinnung qualifizierten Personals dürften den Nachwuchsmangel zusätzlich verschärfen, insbesondere bei stark nachgefragten Profilen im Arbeitsmarkt. Um den demografischen Wandel tatsächlich als Modernisierungshebel und Chance in der öffentlichen Verwaltung zu nutzen, gibt es nach Ansicht der McKinsey-Experten vier Lösungsansätze: Fokussierung: Shared Services sind ein vielfach erprobtes Instrument zur Senkung des Personalbedarfs. Verwaltungen legen dabei bestimmte Aufgaben zusammen, um Effizienzvorteile zu nutzen. Dänemark erreichte so Einsparungen von 20%. Digitalisierung: In der Verlagerung von Verwaltungsprozessen auf Onlinekanäle sowie in der internen Automatisierung liegt enormes Effizienz- und Einsparpotenzial rund 45% hat das Fraunhofer Institut bereits 2007 ermittelt. Optimierung: Nachhaltige Leistungssteigerungen lassen sich zusammen mit den eigenen Beschäftigten erreichen, wenn alle Elemente der eigenen Organisation, wie Prozessdesign, Steuerungssystem, Kultur und Verhalten auf den Prüfstand gestellt werden. Mitarbeiterzufriedenheit: Übergreifend müsse zudem ein Umdenken weg von reiner Personalverwaltung hin zu einem Personalmanagement stattfinden. Im Wettkampf um die junge Fach- und Führungskräftegeneration habe der öffentliche Dienst heute einiges im Angebot. Beschäftigungssicherheit in der Volatilität, hohe Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Möglichkeit früher Verantwortungsübernahme sowohl als Führungskraft als auch für die Gesellschaft. Weitere Ergebnisse der Studie finden Sie auf Rechtspflegerblatt indd :10:10

15 RPflBl 2013, Heft 1, Seite 13 Kurznachrichten Kurznachrichten Ausweitung des Spruchrichterprivilegs Justizministerium in Niedersachsen setzt sich für eine Ausweitung ds Spruchrichterprivilegs auf Rechtspflegerentscheidungen ein. Aufgrund des Spruchrichterprivilegs ( 839 Abs. 2 BGB) ist die Tätigkeit des Spruchrichters in der Regel einer Nachprüfung im Amtshaftungsprozess entzogen. Diese Haftungsprivilegierung erfasst neben formal als Urteil bezeichneten richterlichen Entscheidungen auch alle in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die einem Urteil vergleichbar die Instanz beenden, der materiellen Rechtskraft fähig und zudem einem Urteil im technischen Sinne gleichzusetzen sind. Entsprechend können grundsätzlich auch Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als urteilsvertretende Beschlüsse dem Spruchrichterprivileg unterfallen. Demgegenüber gilt das Spruchrichterprivileg weder für andere unter der richterlichen Unabhängigkeit ausgeübte Tätigkeiten des Richters (z. B. als Insolvenzrichter) noch für die Tätigkeit des Rechtspflegers. Die Arbeitsgemeinschaft der niedersächsischen Justizfachverbände hat deshalb ein gesetzgeberisches Tätigwerden mit dem Ziel einer Ausweitung des Haftungsprivilegs des 839 Abs. 2 BGB auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Rechtspflegerentscheidungen angeregt. Rechtsauschuss fordert Rechtsbereinigung Rechtsausschuss des Bundestags spricht sich für eine Rechtsbereinigung aus. In seiner Sitzung am 17. Oktober 2012 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/10755) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP, der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Die Linke bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Es gebe mehr als 20 Jahre nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags noch immer Gesetze, die als Übergangsrecht entstanden, heute aber gegenstandlos seien. Das schreibt die Regierung in der Vorlage zur Begründung. Durch das Außerkrafttreten dieser Gesetze sollen Unübersichtlichkeit und die daraus folgende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich weiter gemindert werden Bundesregierung will Zugang zu Sorgerecht für nicht verheiratete Väter erweitern Bundesregierung will Zugang zu Sorgerecht für nicht verheiratete Väter erweitern. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge sollen deutlich erweitert werden. Das schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (17/11048). Wenn der andere Elternteil schweige oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vortrage und diese auch nicht ersichtlich sind, bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Dieser soll in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren zur Durchsetzung verholfen werden, heißt es in dem Entwurf. Außerdem soll nach dem Willen der Regierung dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden, und zwar sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Reform von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Die im März 2012 durch den Deutschen Anwalt Verein (DAV), Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) und Verband der Rechtspfleger (VdR) gegründete ZVG-Reform-Kommission wird bis zum Frühjahr 2013 einen umfassenden Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ZVG vorlegen. Das hat die aus Vertretern der Anwaltschaft, der Rechtspfleger sowie weiteren Experten mit Bank-, Miet- und Wohnungseigentumsrechts-Background bestehende Kommission unter Leitung von Professor Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) am 9. November 2012 im DAV-Haus in der Littenstraße in Berlin beschlossen. Die 20 Männer und Frauen vom Fach werden umfassende Reformvorschläge u.a. am Mittwoch, 13. März 2013 bei der auf Einladung des DAV im Maritim-Hotel (Stauffenbergallee, Berlin) stattfindenden Jahrestagung der Zwangsverwalter 2013 vorstellen. Wolfgang Lämmer, Vorsitzender des BDR: Der Rechtsstaat muss vorbereitet sein auf wieder steigende Zahlen von Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen. Deutschland steht in der jetzigen Krisensituation u.a. so gut da, weil wir rechtzeitig unser Insolvenzrecht reformiert haben. Jetzt müssen wir noch das Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) modernisieren. In der gemeinsamen ZVG-Reform-Kommission der Verbände DAV, BDR und VdR bereiten 20 fachkundige Damen und Herren aus Anwaltschaft und Rechtspflegerschaft unter Leitung von Professor Keller die ZVG-Reform inhaltlich vor. Wenn die Politik unsere Initiative aufgreift: wir sind bereit. Termine Januar 2013 Bundesleitungssitzung an der dbb- Akademie in Königswinter 11. April 2012 Hessischer Rechtspflegertag April 2013 Bundesleitungs- und Präsidiumsitzung in Berlin 24. April 2013 Rheinland-Pfälzischer Rechtspflegertag Rechtspflegerblatt indd :10:10

16 Rechtsprechungsübersicht RPflBl 2013, Heft 1, Seite 14 Literatur, Aufsätze ZIP 40/ S ff: Die vollmachtlose Gründung einer Einpersonen-GmbH - Cord-Georg Hasselmann, Rechts-anwalt und Notar, Berlin MDR 20/ S ff: Die Erstanmeldung des eingetragenen Vereins - Dipl. - Rpfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz MDR 23/ S ff: Reform der Sachaufklärung - Die gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher - Rechtsanwalt Günther R. Neugebauer, Leinfelden-Echterdingen ZIP 50/ S ff: Gesellschaftsrechtliche Veränderungssperre im Schutzschirmverfahren - Dr. Gerrit Hölzle, Privatdozent an der Uni Bremen Kosten-, Kostenfestsetzung MDR 12/ S. 740: Rechtsanwaltsgebühren bei Beauftragung zur Regelung einer Angelegenheit mit mehreren Gegenständen - OLG Düsseldorf, Beschl. v I-24 U 192/11 MDR 22/ S ff: Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen - BGH, Beschl. v IV ZB 3/12 MDR 23/ S ff: Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gem. 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind - BGH, Beschl. v XII ZB 183/11 NJW-RR 23/ S ff: Die Kosten des Frühstücks sin vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten. Werden diese in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können Sie im Regelfall gem. 287 ZPO mit ca. 10% der Übernachtungskosten geschätzt werden - OLG Düsseldorf, Beschl. v I-10-W 5/12 NJW-RR 23/ S ff: Wird die Berufung nach Prüfung der Erfolgsaussicht nur zu einem Teil eingelegt, weil der Anwalt zum anderen Teil von der Durchführung der Berufung abgeraten hat, so erhält er aus dem Gesamtwert der Beschwer eine Prüfungsgebühr nach Nr RVG VV und nur aus dem Wert der durchgeführten Berufung die verfahrensgebühr gem. Nr RVG VV. Die Gebühr ist darauf nach dem Wert der durchgeführten Berufung anzurechnen - LG Köln, Urt S 235/121 Grundbuchrecht MDR 19/ S. 1158: Zur Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers - BGH, Beschl. v V ZB 36/12 ZIP 40/ S ff: Keine Notwendigkeit eines grundbuchtauglichen Nachweises der Vertretung einer bestehenden grunderwerbenden GbR bei Vertragsschluss durch alle Gesellschafter - OLG München, Beschl. v Wx 411/11 MDR 20/ S ff:c Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek; hier: Unzulässigkeit der Belastung eines Miterbenanteils - BGH, Beschl. v I-3 Wx 191/12 FamRZ 21/ S ff: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Löschungsbegehren auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge wirksamer Verfügung des Vorerben gestützt ist - OLG Düsseldorf, Beschl. v I-3-Wx 299/11 ZIP 46/ S ff: Wandelt sich eine GbR mit Betrieb eines Handelsgewerbes in eine OHG um, so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht. Entsprechend hat die Umwandlung einer GbR in eine Personenhandelsgesellschaft keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge - OLG Zweibrücken, Beschl. v W 80/11 Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht ZIP 42/ S ff: Der Allein-Geschäftsführer einer GmbH ist nach wirksamer Niederlegung seines Amtes nicht mehr befugt, die Niederlegung zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden - OLG Bamberg, Beschl. v W 29/12 ZIP 45/ S ff: Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei der Anmeldung einer in den Personen der Geschäftsführer einer GmbH liegenden Änderung - KG, Beschl. v W 23/12 ZIP 46/ S 2254: Das Registergericht kann eine Gesellschafterliste nicht zurückweisen, die der Notar einreicht, der nur das Angebot und nicht auch die Annahme der Abtretung des Geschäftsanteils beurkundet hat - OLG München, Beschl. v Wx 400/12 ZIP 47/ S. 2324: Amtslöschung von Gesellschafterbeschlüssen nur bei Nichtigkeit aufgrund gesetzwidrigen Inhalts - KG, Beschl. v W 23/12 ZIP 49/ S. 2393ff: Die Verwendung eines fiktiven Namens für die Einzelkaufmann ist nicht irreführend - OLG München, Beschl. v Wx 415/12 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft MDR 19/ S ff: Zur Frage der Abhängigkeit der Betreuervergütung von der Dauer der Betreuung - BGH, Beschl. v XII - ZB 481/11 Rechtspflegerblatt indd :10:10

17 RPflBl 20132, Heft 1, Seite 15 Rechtsprechungsübersicht MDR 22/ S. 1377: Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der für die Vergütung maßgeblichen Bekanntgabe der Betreuerbestellung - BGH, Beschl. v XII ZB 27/12 MDR 22/ S. 1377ff: Zu den die Betreuervergütung gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhenden besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen - BGH, Beschl. v XII ZB 319/11 Zur Frage der Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers bei Unterbringungsund Bettgitterbeschluss - BGH, Beschl. v XII ZB 543/11 Nachlassrecht FamRZ 19/ S ff: Ist die Verfügung eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament unwirksam, so bleibt die Verfügung des anderen Ehegatten wirksam, wenn die Verfügungen nicht wechselbezüglich sind; die Verfügung des anderen Ehegatten ist in ein Einzeltestament umzudeuten - OLG Düsseldorf, Beschl. v I-3-Wx 198/11 MDR 22/ S ff: Zur Höhe des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers - OLG Schleswig, Beschl. v Wx 113/11 FamRZ 22/ S. 1831: 18 ff., 71 GBO Vermutungswirkung des 891 BGB bei Grundbucheintragung des Erben - OLG Frankfurt/M., Beschl. v Az.: 20 W 242/11 FamRZ 23/ S. 1869: Der Erbe ist schon dann i.s. des 1960 Abs. 1, Satz 2 BGB unbekannt, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen. Je nach Inhalt des Erbvertrages kann auch die testamentarische Auswechslung des Testamentsvollstreckers die Rechte des Vertragserben beeinträchtigen - BGH, Beschl. v IV ZB 23/11 Insolvenzrecht ZIP 42/ S ff: Zur Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung wegen kalter Zwangsverwaltung - LG Heilbronn, Beschl. v T 89/12 ZIP 42/ S ff: Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters - BGH, Beschl. v IX ZB 276/11 Zwangsvollstreckungsrecht MDR 19/ S ff: Das sich aus 1365 BGB ergebende Verfügungsverbot kann im Rahmen des 771 ZPO als ein die Veräußerung hinderndes Recht von einem Ehegatten gegen den anderen, die Teilungsversteigerung betreibenden Ehegatten erfolgen - OLG Köln, Beschl. v UF 156/11 ZIP 42/ S ff: Zur Pfändung von verschleiertem Arbeitseinkommen des Vorstands einer AG - OLG Karlsruhe, Beschl. v U 18/11 MDR 20/ S ff: Zur Behandlung der von einem Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Hausgelder - BGH, Beschl. v V ZB 194/11 NJW 48/ S ff: Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen - BGH, Beschl. v I ZB 65/11 MDR 22/ S ff: Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheitsleistung ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 festgesetzt ist - BGH, Beschl. v V ZB 130/11 MDR 23/ S ff: Eine von der rechtmäßigen Grenze abweichende Katastergrenze (Buchgrenze) wird durch den Zuschlag zur rechtmäßigen Grenze, ohne dass es auf den guten oder bösen Glauben des Erstehers ankommt - OLG Brandenburg, Urt. v U 151/09 Verfahrensrecht MDR 20/ S. 1242: Zur Auslegung einer Beschwerde als Rechtspflegererinnerung im Festsetzungsverfahren nach 168 FamFG - BGH, Beschl. v XII ZB 442/11 MDR 22/ S. 1367: Zur Zurechnung fiktiven Einkommens im PKH-Verfahren - OLG Saarbrücken, Beschl. v WF 367/12 FamRZ 22/ S ff: Zur Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren - OLG Köln, Beschl. v Az.: 4 WF 46/12 MDR 23/ S ff: Das Amtsgericht ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach 257 FamFG verpflichtet, die amtlich eingeführten Formulare selbst auszufüllen. Mängel beim Ausfüllen des Formulars, die unter Missachtung dieser Pflicht aufgetreten sind, können dem Unterhaltsschuldner im Verfahren nicht entgegengehalten werden - OLG Oldenburg, Beschl. v WF 89/12 FamRZ 23/ S ff: Das Gericht verletzt das Recht auf Gehör, wenn es sich bei einer Beschwerde über den Kostenansatz nicht mit dem Einwand auseinandersetzt, der kostenbelastete Elternteil habe keinen Antrag gestellt, sondern lediglich die Einleitung eines Amtsverfahrens angeregt - BayVerfGH vom , Az.: Vf. 31-VI-11 Rechtspflegerblatt indd :10:10

18 Impressum / Studienheft RPflBl 2013, Heft 1, Seite 16 Impressum Herausgeber: Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. Am Fuchsberg 7, Hohenmölsen. Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 5-12 Volker Busch Überblick über Neuerungen im Bereich des Vereinsrechts und Vereinsregisters S. 141 Stefan Lissner Strafvollstreckung Eine Übersicht - Teil 1 S. 148 Andrea Imre Eine große Familie - Klausur im Fach Nachlassrecht - S. 154 Verantwortlicher Redakteur: Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA Martin Haselmayer Am Fuchsheck Linkenheim-Hochstetten Markus Lamberz Die Unfallklausel, eine Beschwerde und der brennende PfÜB - Klausur im Fach Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht - S. 159 Literaturübersicht S.165 Zeitschriftenschau S. 169 Fachochschulnachrichten S. 172 Druck: Gieseking Print- und Verlagsservices GmbH Deckertstraße 30, Bielefeld Anzeigenverwaltung: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF , Bielefeld, Telefon: , Telefax kontakt@gieseking-verlag.de Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 15 vom (gültig bis ). Erscheinungsweise: viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: post@bdr-online.de Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 6-12 Ingo Fritsche Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen S. 173 Stefan Lissner Strafvollstreckung Eine Übersicht - Teil 2 S. 184 Susanne Sonnenfeld Sabrina Steffen/ Steffen Konzack Elfriede Walter Mitwirkung von Mutter und Kind bei der Vaterschaftsanerkennung S. 193 Studienfahrt nach Rotenburg an der Fulda S. 197 Vor-, Nach- oder Ersatzerbschaft - Nachlassrechtsklausur - S. 198 Literaturübersicht S. 203 Zeitschriftenschau S. 206 Fachochschulnachrichten S. 208 Der Europäische Rechtspfleger S. 211 Inhaltsübersicht 2012 S. 211 MasterCard Gold Gebührenfrei weltweit Rechtspflegerblatt indd :10:11

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