Jugendkriminalität Jugendstrafverfolgung

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz Jugendstrafrechtspflege Jugendkriminalität Jugendstrafverfolgung Vorlesung Jugendstrafrecht / Sanktionenrecht von Prof. Dr. Daniel Jositsch Referent: lic. iur. Marcel Riesen-Kupper, Leitender Oberjugendanwalt des Kantons Zürich Freitag, 7. Oktober 2016 Universität Zürich

2 Inhaltsverzeichnis 1. Jugendkriminalität in der Schweiz und im Kanton Zürich 2. Ursachen von Jugendkriminalität 3. Besonderheiten bei der Strafverfolgung Jugendlicher 4. Nach welchen Kriterien werden Schutzmassnahmen und Strafen gewählt? 5. Einschätzungen des Jugendstrafrechts 2

3 Kanton Zürich 1. Jugendkriminalität in der Schweiz und im Kanton Zürich 3

4 Quelle: BfS. Direktion der Justiz Urteilsstatistik Schweiz 18'000 16'000 14'000 12'000 13'830 14'208 14'735 15'307 13'094 12'412 12'754 12'351 12'118 10'000 8'000 6'000 4'000 2'

5 Quelle: BfS. Direktion der Justiz Urteilsstatistik CH - Ausgewählte Delikte Urteile mit Delikten gegen Leib und Leben Jahr Zahl in % vom Total der Urteile Urteile mit Delikten gegen die Sexuelle Integrität Zahl in % vom Total der Urteile ,4% 347 2,5% ,5% 271 1,9% ,3% 225 1,5% ,1% 219 1,4% ,9% 172 1,3% ,7% 172 1,4% ,7% 389 3,1% ,8% 433 3,5% ,3% 327 2,7% 5

6 Urteilsstatistik Schweiz - Fazit Im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2010 ging die Anzahl an Urteilen im Jahr 2015 um 21% zurück. Die Anzahl an Delikten gegen Leib und Leben in den Urteilen ist von im Jahr 2010 auf 879 im Jahr 2015 zurückgegangen. Dies bedeutet einen Rückgang von rund 56%. Der Anteil an Delikten gegen die sexuelle Integrität in den Urteilen pendelt für den Zeitraum von 2007 bis 2015 zwischen 1,3% und 3,5%. 6

7 Anzahl beschuldigte Jugendliche Direktion der Justiz Fallstatistik der Zürcher Jugendanwaltschaften '582 4'844 5'101 4'170 4'288 3'732 4'295 4'530 4'

8 Total der beurteilten Delikte/Straftaten Direktion der Justiz Fallstatistik der Zürcher Jugendanwaltschaften (Anzahl beurteilter Delikte in den erledigten Strafuntersuchungen inkl. Einstellungen) 10'000 9'000 8'000 7'000 6'000 5'000 4'000 3'000 2'000 1' '996 9'358 9'446 8'557 7'434 6'507 6' '594 9'519 8

9 Quelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich. Direktion der Justiz Urteilsstatistik ZH - Ausgewählte Delikte Abgeurteilte Delikte gegen Leib und Leben Jahr Zahl in % vom Total der Delikte Abgeurteilte Delikte gegen die Sexuelle Integrität Zahl in % vom Total der Delikte ,3% 83 1,0% ,8% 54 0,7% ,6% 62 1,0% ,9% 102 1,6% ,7% 86 1,1% ,0% 44 0,6% 9

10 Quelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich. Urteile Kanton ZH - Ausländeranteil Direktion der Justiz am Total der abgeurteilten Delikten an den abgeurteilten Delikten gegen Leib und Leben an den abgeurteilten Delikten gegen die Sexuelle Integrität Jahr Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer % 34% 55% 45% 63% 37% % 32% 61% 39% 76% 24% % 31% 64% 34% 81% 29% % 34% 59% 41% 64% 36% % 35% 61% 39% 73% 27% % 33% 65% 35% 70% 30% 10

11 Beurteilte Straftatbestände Quelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Direktion der Justiz Urteilsstatistik Kanton ZH - Deliktestruktur (Verteilung der Delikte bei den erledigten Strafuntersuchungen inkl. Einstellungen) Leib und Leben Vermögen Freiheit (inkl. Ehre) Sex. Integrität übrige StgB SVG Betmg andere Vorschriften 11

12 Anzahl Straftatbestände Quelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich. Direktion der Justiz Urteilsstatistik Kanton ZH - Gewaltdelikte Tötung Schwere Körperverletzung Einfache Körperverletzung Tätlichkeit Raufhandel / Angriff Raub Erpressung Drohung Nötigung Sex. Nötigung Vergewaltigung Gewalt und Drohung gegen Beamte 41 12

13 Statistik Kanton Zürich - Fazit Die registrierte Jugendkriminalität (Anzahl beschuldigte Jugendliche) hat im Kanton Zürich von 2009 (Höchststand) bis 2012 um rund 27% und bis 2015 um rund 8% abgenommen. Im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2009 ging die Anzahl an Urteilen im Jahr 2015 um rund 25% zurück (vgl. BfS). Die Anzahl an Delikten gegen Leib und Leben in den Verurteilungen ist von 709 im Jahr 2010 auf 231 im Jahr 2015 zurückgegangen. Dies bedeutet einen Rückgang von rund 67 %. Der Anteil an Delikten gegen die sexuelle Integrität in den Verurteilungen pendelt im Zeitraum von 2010 bis 2015 zwischen 1,6 % und 0,6 %. Der Anteil von ausländischen Staatsangehörigen an den abgeurteilten Delikten beträgt konstant 31-35%. 13

14 Kanton Zürich 2. Ursachen von Jugendkriminalität 14

15 Forschungsansätze - Überblick - Hellfelduntersuchungen (registrierte Kriminalität-Anzeigen, Geschäftseingänge, Urteile) - Der Anteil Jugendlicher an Diebstahl, Gewaltdelikten, Drogenkonsum ist überdurchschnittlich - 3 bis 6% der Jugendlichen eines Geburtsjahres verüben 50 bis 60% der Delikte - Dunkelfelduntersuchungen (selbstberichtete Delinquenz, Opferbefragungen): - Leichte und vorübergehende Delinquenz bei Jugendlichen normal - Desistance-Forschung / Lebenslauf-Untersuchungen (Warum finden Mehrfachtäter aus der Delinquenz?): - Reifungsprozess auch bei Mehrfach- und Intensivtäter 15

16 Erklärungsansätze - Überblick - Ungünstige Sozialisationsprozesse führen zu Bindungsdefekten (Erziehungs-/ Entwicklungsdefizite) - Zugehörigkeit zu Gruppe junger Delinquenten führt zu delinquentem Verhalten (Peer Group) - Beobachten von delinquentem Verhalten (auch in den Medien) führt zu delinquentem Verhalten (Lernprozesse) - Delinquenz als psychopathologisches Phänomen (Neurowissenschaft, Entwicklungspsychiatrie) 16

17 Mögliche Ursachen (1/2) Als gesichert darf gelten, dass eine Reduktion der Jugendgewalt auf wenige Ursachen nicht möglich ist. Es ist eine Vielzahl von Faktoren, die eine Rolle spielt: - Geringes Selbstwertgefühl - Unvollständige Familie - Misshandlung / Vernachlässigung - Migrationshintergrund 17

18 Mögliche Ursachen (2/2) - Schwache Schulleistungen - Geringe elterliche Kontrolle - Geändertes Freizeitverhalten (Gelegenheitsstruktur von Jugenddelinquenz - Irritierende Wertsysteme - Fehlende Perspektiven - Neue Medien (Computerspiele ect.) - 18

19 Gewaltbereite Jugendliche - Reaktionen der Jugendanwaltschaften (1/2) Verstärkte Zusammenarbeit mit den Polizeikorps (verbunden mit einem Ausbau der Jugenddienste) Besonderes Vorgehen gegenüber Intensivtätern (Mehrfachtäter mit mind. 1 Gewaltdelikt), um Deliktserie zu stoppen Ausbau des Fachbereichs Jugendforensik Bei Gewaltdelikten: - Konsequente Zuführung vor den Jugendanwalt - Einvernahme innert 14 Tagen - Strafbemessungsregeln 19

20 Gewaltbereite Jugendliche - Reaktionen der Jugendanwaltschaften (2/2) Eröffnung der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal im September 2010 Ausbau des Massnahmenzentrums Uitikon (Eröffnung im November 2014) Jugendforensische Abteilung in der psychiatrischen Klinik Rheinau in Planung Vielzahl an Projekten von Schulen, Gemeinden etc. Optimierung des fachlichen Instrumentariums für die sozialarbeiterische Diagnostik und Massnahmeführung mittels Einführung von KORJUS (Kompetenz und Risikoorientierung in der Jugendstrafrechtspflege) 20

21 Kanton Zürich 3. Besonderheiten bei der Strafverfolgung Jugendlicher 21

22 Annahmen des Gesetzgebers Straftaten von Jugendlichen sind auch vor dem Hintergrund ihres Reifezustandes und ihrer bisherigen Entwicklung zu sehen. Jugendliche sind in ihren Einstellungen und ihrem Verhalten nicht nicht gefestigt und deshalb für pädagogische Massnahmen erreichbar. Das täterorientierte Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht. Bei der Beurteilung von Jugendlichen gelten andere Massstäbe, die Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen) und das Strafverfahren sind anders zu gestalten als im Erwachsenenstrafrecht. 22

23 Ablauf eines Jugendstrafverfahrens - Vorverfahren - polizeiliches Ermittlungsverfahren - Durchführung der Untersuchung - Vorladung, Einvernahme, Elterngespräch - ggf. Sofortmassnahmen - weiter Untersuchungen zur Sache - Abklärung zur Person durch Sozialarbeiter / Begutachtung - evtl. vorsorgliche Schutzmassnahmen - Strafbefehl / Anklage / Einstellung - Vollzugsverfahren 23

24 Vollzug Jugendanwaltschaften führen nicht nur Strafuntersuchungen, sie vollziehen auch Schutzmassnahmen/Strafen ( 33 StJVG). Jugendliche im Vollzug einer Schutzmassnahme per : ambulant 326, stationär : ambulant 253, stationär : ambulant 213, stationär 50 Schutzmassnahmen können schon während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Jugendliche in einer vorsorglichen Schutzmassnahme im Jahr 2013: ambulant 98, stationär : ambulant 78, stationär

25 Organisation des Vollzugs Die Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde bestimmt, wer beim Vollzug der Massnahmen und Strafen herangezogen wird (Art. 17 JStG). Das Angebot an ambulanten und stationären sozial-pädagogischen und therapeutischen Leistungen ist weitgehend parastaatlich organisiert: - Institutionen grösstenteils auf privatrechtlicher Grundlage und teilweise subventioniert sowie Privatpersonen. - Arbeitsgrundlage ist in der Regel ein privatrechtlicher Auftrag der Jugendanwaltschaft. 25

26 Offene Institutionen (Auswahl) Abklärungsaufenthalt offen Jugendheime mit interner Ausbildung Jugendheime mit Ausbildung Institutionen für psychisch auffällige Jugendliche Aufnahmeheim Basel Kantonale Beobachtungsstation Bolligen FoyersBasel (weibliche Jugendliche) Pestalozzi Jugendstätte Burghof (zkj) Sozialpädagogisches Zentrum Gfellergut (zkj) Zentrum Rötel (zkj) Schenkung Dapples Landheim Brüttisellen Kantonales Jugendheim Aarburg Berufsbildungszentrum Neuhof Birr Jugendheim Erlenhof Jugendheim Platanenhof Modellstation SAMOSA Massnahmenzentrum Arxhof 26

27 Geschlossene Institutionen (Auswahl) Direktion der Justiz Abklärungsaufenthalt geschlossen Geschlossene Unterbringung Sicherung / Freiheitsentzug Aufnahmeheim Basel Viktoriastiftung Richigen Durchgangsstation Winterthur Jugendheim Platanenhof Jugendheim Aarburg Massnahmenzentrum Uitikon Massnahmenzentrum Kalchrain Jugendstätte Bellevue (weibliche Jugendliche) Jugendabteilung Gefängnis Limmattal Jugendgefängnis Waaghof Jugendheim Platanenhof Massnahmenzentrum Kalchrain 27

28 Art. 2 JStG: Grundsätze 1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. 2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. Art. 1 JStG: Persönlicher Geltungsbereich 3 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 28

29 Das Jugendstrafgesetz (JStG) im Überblick JStG ist eine strafrechtliche Ordnung (wie altstgb) JStG ist Erziehungs- bzw. Täterstrafrecht Ziele des JStG: Deliktfreiheit, Integration, Schutz und Erziehung Massnahmen bei entsprechender Bedürftigkeit Strafen bei Schuld Dualismus (Strafen und Massnahmen) Schutzmassnahmen inhaltlich angelehnt an die Kindesschutzmassnahmen des ZGB verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts Beschleunigungsgebot: verkürzte Verjährungsfristen 29

30 Zürcher Jugendstrafrechtspflege - Leitbild Erziehung und Jugendstrafrecht 1 Die jugendstrafrechtlichen Sanktionen sollen erzieherisch wirken und Grenzen setzen. 2 In einem erzieherisch ausgerichteten Verfahren konfrontieren wir die Jugendlichen mit ihren Straftaten, deren Folgen und Tragweite; wir veranlassen sie, sich mit ihrem Verhalten auseinander zu setzen. 30

31 Jugendliche vs. erwachsene Täter Erwachsener Jugendlicher Reifung (physisch, emotional) abgeschlossen im Gang Lebensführung selbstständig unselbstständig Beziehungen, Bindungen unabhängig abhängig Fähigkeit zur Selbststeuerung vorhanden nicht bzw. beschränkt vorhanden Verhalten und Einstellungen festgelegt plastisch Beeinflussungsempfindlichkeit weniger erreichbar erreichbar 31

32 Zürcher Jugendstrafrechtspflege - Organigramm 32

33 Zürcher Jugendstrafrechtspflege - Personal Amtsstelle JuristInnen Sozialarbeitende Kanzlei Total Amtsstelle Oberjugendanwaltschaft 4 (370%) 12 (1 200%) (Stv./Aud.) 2 (120%) 6 (470%) Stelle für Mediation 1 (90%) 1 (50%) 2 JUGA Limmattal/Albis JUGA See/Oberland 4 (320%) 4 (350%) 4 (320%) 12 5 (440%) 5 (420%) 5 (370%) 15 JUGA Unterland 3 (290%) 3 (250%) 4 (280%) 10 JUGA Winterthur 4 (330%) 4 (320%) 3 (270%) 11 JUGA Zürich-Stadt 6 (490%) 6 (470%) 5 (410%) 17 Total Berufsgruppe 38 (3 440%) 25 (2 020%) 28 (2 170%) 91 33

34 Kanton Zürich 4. Nach welchen Kriterien werden Schutzmassnahmen und Strafen gewählt? 34

35 Anordnungen Schutzmassnahme - Voraussetzungen Direktion der Justiz Voraussetzung gemäss Art. 10 JStG: Der Jugendliche bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch für die Anordnung von Schutzmassnahmen. Eine eingriffsintensive Schutzmassnahme ist nur dann anzuordnen, wenn eine eingriffsschwächere nicht ausreicht (Subsidiaritätsprinzip). 35

36 Rückfallrisiko: Risikofaktoren (1/3) Ist männlich Ist 15-jährig oder älter Früher Zeitpunkt der ersten Straftat und/oder Verhaltensauffälligkeiten Straftaten in der Vergangenheit (kein Ersttäter) Progredienz der Straftaten (Straftaten werden häufiger und/oder schwerer) Gewaltanwendung bei der Straftat (die Straftaten umfassen Gewalt, Drohung oder Nötigung) 36

37 Rückfallrisiko: Risikofaktoren (2/3) Kontakte mit anderen (trifft sich mit anderen Straffälligen, Kontakte stehen im Zusammenhang mit der Straftat) Antisoziale Einstellung (keine Schuldeinsicht, lehnt Verantwortung ab, beschuldigt andere, Normen und Wertvorstellungen, welche gewalttätiges Verhalten legitimieren etc.) Suchtmittel-Probleme (Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder Drogen) Psychische Störungen 37

38 Rückfallrisiko: Risikofaktoren (3/3) Unvollständige Familie Geringe elterliche Kontrolle Häufiger abendlicher Ausgang Niedriger sozioökonomischen Status Lebt in problembelastetem Quartier Negative Erscheinungen in der Schule (bleibt öfters dem Unterricht fern, hält sich nicht an die Regeln, schwache Leistungen) 38

39 Rückfallrisiko senkende Schutzfaktoren Gutes Selbstkonzept, Problemlösefähigkeit Positive soziale Orientierung Vorbilder für konstruktives Konflikt-Bewältigungsverhalten Warme, unterstützende Beziehung zu den Eltern und anderen Erwachsenen Stabiles, positives und Struktur gebendes Erziehungsklima Eltern bewerten Peers ihres Kindes positiv Verpflichtungsgefühl gegenüber der Schule Bereitschaft zur Einbindung in konventionelle Aktivitäten Stabile und organisierte Nachbarschaft Gute soziale Stellung im Umfeld 39

40 Die Schutzmassnahmen des JStG Aufsicht (Art. 12) Eltern sind grundsätzlich noch zur Erziehung fähig, Weisungen an Eltern möglich (2015: keine neue Anordnung) Persönliche Betreuung (Art. 13) Aufsicht genügt nicht Beschränkung der elterlichen Sorge möglich (2015: 42 neue Anordnungen) Ambulante Behandlung (Art. 14) neben anderen Schutzmassnahmen möglich (2015: 49 neue Anordnungen) Unterbringung (Art. 15, 16) bei Privatpersonen, Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen (2015: 16 neue Anordnungen) 40

41 Strafarten gemäss JStG Verweis (Art. 22) Probezeit mit Weisungen möglich 2015: Persönliche Leistung - bedingt/unbedingt (Art. 23) <15: max. 10 Tage; >15: max. 3 Monate 2015: 937 Busse - bedingt/unbedingt (Art. 24) >15: max Zahlen: 546 Freiheitsentzug - bedingt/unbedingt (Art ) >15: bis 1 Jahr >16: zwingend bis 4 Jahre bei schwerem Delikt 2015:

42 Strafzweck - Strafe drückt die Missbilligung der Tat aus. - Strafe schafft einen Ausgleich für die Verletzung der rechtlich geschützten Werte (Gerechtigkeit und Vergeltung). - Schuld begrenzt Strafe, auch im Jugendstrafrecht. - Strafe ist grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht Übelszufügung. 42

43 Wirkung der Strafen Wir wissen wenig (Forschungslücken). Die Strafempfindlichkeit ist individuell. Die Sanktionseinstellung wird durch die Familie und innerhalb der Gruppe beeinflusst, kaum durch formelle Normen oder konkrete Urteile. Forschungsergebnisse zeigen, dass der Rückfall nach eingriffsintensiven Rechtsfolgen, z.b. Freiheitsstrafen, nicht seltener ist als nach weniger eingriffsintensiven. Fazit: Längere Freiheitsstrafen sind häufig kontraproduktiv. 43

44 Kanton Zürich 5. Einschätzung des Jugendstrafrechts 44

45 Übersicht Das JStG und die JStPO haben sich insgesamt bewährt. Die Anwendung des Dualismus bereitet bei der grossen Mehrheit der Fälle keine Schwierigkeiten. Im Juli 2016 wurde die Altersgrenze für die Beendigung von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht. Aktuell: Mangel an Plätzen für den Vollzug geschlossener Unterbringungen von psychiatrisch auffälligen Tätern. 45

46 Kanton Zürich 46

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