Verordnung über die Notariatsgebühren

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1 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren ) Gestützt auf Artikel 49 des Notariatsgesetztes ) von der Regierung erlassen am 5. Dezember 000 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 3) Die Notariatspersonen gemäss Artikel Absatz des Notariatsgesetzes 4) bereich Anwendungs- sind verpflichtet, für ihre Amtsverrichtungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu beziehen. Sie können ausserdem Ersatz der notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer, die offen auszuweisen ist, beanspruchen. In der Gebührenrechnung ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen. 3 Die Notariatsperson kann ihre Gebührenrechnungen in Form von beschwerdefähigen Verfügungen erlassen. Art. 5) Gegen die Gebührenverfügung der Notariatsperson kann jede zahlungspflichtige Partei innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der Notari- Moderation Beschwerde, atskommission Beschwerde führen. Auf Verlangen der Notariatsperson und der zahlungspflichtigen Partei setzt der Präsident der Notariatskommission die Gebühr abschliessend fest. 3 Für die Verfahren gemäss Absatz und ist das Gesetz über das Verwaltungsrechtspflegegesetz 6) sinngemäss anwendbar. ) Fassung gemäss Art. 3 der Notariatsverordnung, BR 0.350; am. Mai 005 in Kraft getreten ) BR ) Fassung gemäss Art. 3 der Notariatsverordnung, BR 0.350; am. Mai 005 in Kraft getreten 4) BR ) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 006, KA 006_505; am. Januar 007 in Kraft getreten. 6) BR

2 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren Sicherstellung Zahlungspflicht Gebührenberechnung. Allgemeines. Mehrere Rechtsgeschäfte 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen Art. 3 Die Notariatsperson kann zur Sicherstellung ihrer Gebühren und Auslagen Vorschüsse verlangen. Art. 4 Wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbaren, schulden sie die Gebühren solidarisch. Gelangt das Geschäft nicht zur Beurkundung, werden die Gebühren bei denjenigen Personen erhoben, die die Notariatsperson um die Einleitung des Beurkundungsverfahrens ersuchten. Art. 5 Die Gebühren stellen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, das Entgelt dar für die Instruktionsbesprechung, die Ausarbeitung der Urkunde, die Beurkundung und die Ausfertigung der Urkunde in der nötigen Anzahl. Gehen der Errichtung und Beurkundung Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen oder andere Vorbereitungshandlungen voraus, die einen den Rahmen des üblichen übersteigenden Aufwand erfordern, oder folgen ihr Vollzugshandlungen solcher Art, so können diese nach den in Artikel 7 Absatz enthaltenen Grundsätzen besonders berechnet werden. Das gleiche gilt bei erheblichem Mehraufwand infolge Beurkundung ausserhalb des Amtslokals oder fremdsprachiger Urkunden. 3 Wird der Notariatsperson bei einem Geschäft gemäss Artikel 6 eine ausgearbeitete Urkunde vorgelegt, kann sie für die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung derselben einen Zuschlag zur Gebühr für die Beurkundung nach den Richtlinien des Artikel 7 Absatz erheben. Art. 6 Werden mehrere Rechtsgeschäfte, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, in einer einzigen Urkunde behandelt, sind die Gebühren für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu berechnen, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt. Art. 7 Sind für die Errichtung und Beurkundung eines Geschäftes in dieser Verordnung keine Gebühren vorgesehen, bemessen sich die Gebühren nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäftes sowie dem Arbeitsaufwand und der zeitlichen Inanspruchnahme der Notariatsperson. Diese Bemessungsfaktoren sind auch anwendbar, wo die Verordnung einen Gebührenrahmen festlegt

3 Verordnung über die Notariatsgebühren Art. 8 Gelangt ein Geschäft nach dessen Vorbereitung nicht zur Beurkundung, so ist der für die Errichtung der Urkunde vorgesehene Gebührenanteil in Rechnung zu stellen. Fehlt in dieser Verordnung eine besondere Gebühr für die Errichtung, ist gemäss Artikel 7 Absatz zu verfahren. Art. 9 Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden. 4. Ohne Beurkundung 5. Herabsetzung, Erlass II. Gebührentarif Art. 0 Beglaubigungen Beglaubigungen a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens Fr. 30. nebst Zuschlag von Fr. 0. für jede weitere Unterschrift (Handzeichen) auf dem gleichen Akt. b) Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder eines Auszuges (Buch-, Protokollauszug usw.) oder einer anderen Wiedergabe (Fotokopie usw.) mit einer Urkunde für die erste Seite Fr. 0. für jede weitere Seite Fr. 5. c) Beglaubigung einer Übersetzung für jede Seite Fr. 30. bis 00. d) Beglaubigung der Sicherung eines Datums Fr. 30. Sind Beglaubigungen von Urkunden in fremden Sprachen vorzunehmen, sind Zeugen oder Übersetzer beizuziehen, oder ist eine besondere Form zu beachten, kann die Gebühr bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Art. a) Errichtung von Stiftungen unter Lebenden Fr bis 000. bei einem Stiftungswert über Franken b) Wird das Stiftungskapital durch periodische Leistungen geäufnet, ist der Stiftungswert der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung. c) Abänderung einer Stiftungsurkunde Fr bis 000. Beurkundungen. Personenrecht

4 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren. Familienrecht 3. Erbrecht Art. a) Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages Fr bei einem vom Vertrag erfassten Vermögen der Ehegatten über Franken vom Mehrwert über Franken zusätzlich b) Aufnahme eines Inventars mit oder ohne Schätzung der Vermögenswerte der Ehegatten Fr bei einem Inventarwert über Franken c) Abschluss oder Abänderung eines Gemeinderschaftsvertrages Fr bei einem Vertragswert über Franken d) ) Litera a und b gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss. Art. 3 a) Errichtung oder Widerruf einer öffentlichen letztwilligen Verfügung Fr bei einem Verfügungswert über Franken b) Errichtung oder Abänderung eines Erbvertrages Fr bei einem Vertragswert über Franken c) Einseitige Aufhebung eines Erbvertrages Fr bis 000. d) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines Sicherungsinventars pro Arbeitsstunde Fr. 00. bis 00. Bei einem Wert der Hinterlassenschaft von über Franken kann neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Zuschlag von ) Einfügung gemäss Verordnung über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art., Ziff. 4, AGS 007, 03; am. April 007 in Kraft getreten

5 Verordnung über die Notariatsgebühren vom Mehrwert höchstens aber Fr berechnet werden. e) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines öffentlichen Inventars gleiche Gebühr wie Litera d. f) Errichtung eines Erbverpfründungsvertrages Fr bei einem Vertragswert über Franken Art. 4 Die Gebühren sind, soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden, nach den Vertragssummen zu berechnen. Werden keine Vertragssummen festgelegt, so ist der für die Gebührenerhebung festzulegende Wert in Absprache mit den Parteien zu ermitteln. Kommt keine Einigung zustande, haben die Parteien auf ihre Kosten eine aktuelle amtliche Verkehrswertschätzung beizubringen. 3 Wird ein Grundstück gestützt auf einen bundesrechtlich festgesetzten Anspruch zum Ertragswert übertragen, ist die Gebühr nach diesem Wert zu erheben. 4 Ist ein Werkvertrag zwischen den gleichen Vertragsparteien Bestandteil der Urkunde, so ist die Gebühr auch für die Gegenleistung jenes Rechtsgeschäftes zu erheben. Art. 5 Für das Errichten der Urkunden werden die gleichen Gebühren wie für die Beurkundung gemäss Artikel 6 dieser Verordnung erhoben. 4. Sachenrecht a) Bemessungsgrundlage b) Errichten einer Urkunde Art. 6 a) Eigentumsübertragung (soweit nachstehend c) Beurkundung keine Abweichungen festgelegt werden) Bei Tauschverträgen der Wert nur eines der beiden Tauschobjekte und bei unterschiedlichen Werten derselben derjenige des höher eingeschätzten Tauschobjektes. b) Vertragsübernahme oder Vertragseintritt c) Begründung von Stockwerkeigentum an Liegenschaften und selbständigen und dauernden

6 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren Baurechten (Bodenwert und Baukosten oder Wert bestehender Bauten) d) Nachtrag zur Begründung von Stockwerkeigentum, wobei Umfang und Bedeutung des Nachtrages zu berücksichtigen sind Maximum Fr e) Änderung des Eigentumsverhältnisses durch Realteilung von Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamteigentum mehrerer Personen stehen (vom gesamten Grundstückswert) f) Änderung des Eigentumsverhältnisses durch Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt (vom gesamten Grundstückswert) g) Änderung des Aufhebungsanspruchs der Miteigentümer Fr. 50. h) Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruches bei gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Maximum Fr i) Grundpfandrecht (von der Pfandsumme) Vereinbarung über das Nachrückungsrecht Fr. 50. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt 0.5 Umwandlung einer Maximal- in eine Kapitalgrundpfandverschreibung und umgekehrt 0.5 Separate Pfandrechtserneuerung

7 Verordnung über die Notariatsgebühren k) Erhöhung des Maximalzinsfusses Fr. 50. l) Pfandwechsel bei Austausch des ganzen Pfandes 0.5 der Pfandsumme bei Austausch von einzelnen Grundstücken 0.5 vom zusätzlich verpfändeten Grundstückswert, jedoch höchstens 0.5 der Pfandsumme bei Austausch von Parzellenteilstücken (z.b. Grenzkorrekturen) Fr. 50. m) Pfandvermehrung 0.5 vom zusätzlich verpfändeten Grundstückswert, jedoch höchstens 0.5 der Pfandsumme n) Dienstbarkeiten und Grundlasten Gebühr Fr. 00. bis 000. Sofern sich aus dem Vertrag ein bestimmter Vertragswert ergibt bei Baurechten, Nutzniessungs- und Wohnrechten sowie Grundlasten gilt als Vertragswert der zwanzigfache Wert der Jahresnutzung gleiche Gebühr wie Litera a. o) Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte p) Aufhebung und Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts Fr. 00. bis 000. q) Vorvertrag r) Feststellungen zur Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Fr. 00. bis Art. 7 a) Öffentliche Urkunde über die Errichtung einer Aktiengesellschaft (auch Kommanditaktiengesellschaft) 5. Aktienrecht Fr

8 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren bei einem Aktienkapital über Franken b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages gleiche Gebühr wie Artikel 5 und 6 Litera a dieser Verordnung c) Öffentliche Urkunden betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Aktiengesellschaften je Fr bei einer Erhöhung über Franken je d) Öffentliche Urkunden über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von Aktiengesellschaften gleiche Gebühr wie für die Beschlüsse gemäss Litera c. Bei Herabsetzung und gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals ist die Gebühr nur einmal, allenfalls vom höheren Betrag, zu berechnen. e) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Aufforderung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung Fr bis 000. f) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Aktiengesellschaft (Statutenrevision, Nachliberierung Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c, d oder h zur Anwendung kommen Fr bis 000. g) Öffentliche Beurkundung eines Fusionsvertrages Gebühr gemäss Litera b. h) Öffentliche Urkunde betreffend Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere Aktiengesellschaft oder durch eine Kommanditaktiengesellschaft Gebühr gemäss Litera a. 6. GmbH-Recht Art. 8 a) Öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Fr bei einem Stammkapital über Franken vom Mehrwert über Franken zusätzlich b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages gleiche Gebühr wie Artikel 5 und 6 Litera a dieser Verordnung

9 Verordnung über die Notariatsgebühren c) Öffentliche Urkunde über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gebühr gemäss Litera a. d) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Aufforderung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung Fr bis 000. e) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Statutenrevision, Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c oder g zur Anwendung kommen Fr bis 000. f) Öffentliche Urkunde über die Abtretung eines Anteils oder Teilanteils der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie über die Verpflichtung zur Abtretung des Gesellschafteranteils Fr bis 000. Vom Nominalwert der Stammeinlage ab Franken, bzw. von der Gegenleistung, wenn diese höher ist, zusätzlich g) Öffentliche Urkunde über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gebühr gemäss Litera a. Art. 9 a) Beurkundung der Ersetzung einer Unterschrift nach Artikel 5 Obligationenrecht Fr. 00. bis 300. b) Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 90 Obligationenrecht Fr. 00. bis 300. c) Beurkundung von Bürgschaftserklärungen, Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft, Erhöhung der Haftungssumme, Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft Fr. 00. bei einem Haftungsbetrag über Franken vom Mehrwert über Franken zusätzlich höchstens Fr Sind getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen zweier oder mehrerer für dieselbe Schuld einstehender Bürgen einzeln durch dieselbe Urkundsperson zu beurkunden, wird für die zweite und jede weitere Beurkundung ein Zuschlag von je 0 Prozent zur Gebühr erhoben mindestens Fr übriges Obligationenrecht

10 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren höchstens Fr d) Errichtung eines Verpfründungsvertrages Fr bei einem Vertragswert über Franken e) Protest beim Wechsel oder Check für die Abfassung der Urkunde Fr. 00. bei einem Wechsel- oder Checkwert über Franken vom Mehrwert über Franken zusätzlich höchstens Fr für die Vorweisung des Wechsels oder Checks ohne Protestausfertigung Fr. 00. Muss der Wechsel bei mehr als einer Person vorgewiesen werden, so beträgt die Gebühr für jede weitere am gleichen Ort wohnhafte Person 50 Prozent obiger Ansätze. Wenn der Wechsel oder Check ausserhalb des Ortsrayons vorgewiesen werden muss, können eine Wegentschädigung von Franken 5. je Kilometer oder die Taxispesen berechnet werden. f) Beurkundung einer Verlosung Fr. 00. bis 000. g) Beurkundung einer eidesstattlichen Erklärung Fr. 00. bis 300. III. Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten Art. 0 Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft ). Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Notariatsgebühren vom 8. Februar 98 ) aufgehoben. ) Im KA vom 4. Dezember 000 publiziert ) AGS 98, 953 und AGS 994,

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