vom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2012)
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- Gert Beutel
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1 Nr. 58 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) vom 4. November 97 (Stand. Juli 0) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung der 5 Absatz und 6 Absatz des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. September 97, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Gebühr Die Urkundspersonen beziehen für die öffentlichen Beurkundungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren. Bemessung Die Gebühr bemisst sich nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem Gebührenrahmen. Ist der Wert massgebend, so richtet sich die Gebühr nach den in Abschnitt B festgesetzten Bruchteilen. Wo die Verordnung einen Gebührenrahmen aufstellt, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend. SRL Nr. 55 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 766
2 Nr. 58 Gegenstand der Gebühr Die Gebühr ist das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten (Feststellen der Identität, Ermitteln des Parteiwillens, Entwerfen und Ausfertigen der Urkunde in Exemplaren für die Urkundsparteien, die Amtsstellen und den Notar, Prüfen eines dem Notar vorgelegten Entwurfes), für den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. * In der Gebühr nicht inbegriffen sind: * a. * das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie Parzellierungen (einschliesslich Bereinigung von Dienstbarkeiten), Pfandentlassungen, Baulandumlegungen durch privatrechtliche Vereinbarung, Verfassen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, Gesellschaftsstatuten, Sacheinlage- und Fusionsverträgen; b. das Entgelt für Folgearbeiten, wie Ermitteln der vorkaufsberechtigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung, Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Einholen von Zustimmungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsgeschäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Gesuch um Schatzungsverteilung, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte. Die Beurkundung aufgrund einer dem Notar in Reinschrift vorgelegten Urkunde hat keine Ermässigung der Gebühr zur Folge. * 4 Erhöhung der Gebühr Die Gebühr darf angemessen erhöht werden, a. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind; b. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird. 5 Herabsetzung der Gebühr Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen, a. wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt; b. wenn ein Notar im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden hat. 6 Vorvertrag Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrags richtet sich nach derjenigen für den Hauptvertrag. Wird dieser vom gleichen Notar beurkundet, so beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte.
3 Nr Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags Die Gebühr für die Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags beträgt einen Drittel derjenigen des ursprünglichen Vertrags. 8 Mehrere Rechtsgeschäfte Bei der Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in der gleichen Urkunde wird die Gebühr von jedem Rechtsgeschäft gesondert berechnet, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht. Eine gesonderte Berechnung unterbleibt jedoch bei der gleichzeitigen Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte, wie etwa bei der Begründung von beschränkten dinglichen Rechten in einem Grundstückkaufvertrag. * Vorbehalten bleibt 9 Absatz. 9 * Auslagen und Mehrwertsteuer * Ausser der Gebühr hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Telefontaxen, Reisespesen usw.) und der von ihr auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig ist. 0 * Verzicht auf Vergütung Die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren dürfen in der Regel weder erhöht noch unterschritten werden. Ausnahmsweise darf die Urkundsperson aus triftigen Gründen, die sie in ihrem Protokollbuch ausdrücklich zu nennen hat, ganz oder teilweise auf die Vergütung verzichten. Tarif. Beglaubigungen Unterschrift, Handzeichen Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr. 0. bis Fr * Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift Fr. 0.. * Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen.
4 4 Nr. 58 * Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.), welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr Fr. 0. für die erste und Fr. 5. für jede weitere Seite. Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und Auszüge Bei der Beglaubigung von Kopien und Auszügen, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr Fr. 0. für die erste und Fr.. für jede weitere Seite. * Das Erstellen der Kopien und Auszüge ist in dieser Gebühr nicht enthalten. * 4 Übersetzung Bei der Beglaubigung einer Übersetzung beträgt die Gebühr Fr. 0. für die erste und Fr. 5. für jede weitere Seite. * Stammt die Übersetzung von der Urkundsperson selber, so kann hiefür ein Zuschlag nach Zeitaufwand und Schwierigkeit berechnet werden.. Beurkundungen.. Nach Zivilgesetzbuch 5 * Stiftungen Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (Art. 8 ZGB) beträgt die Gebühr Fr bis Fr * Ehevertrag, Vermögensvertrag Bei Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages (Art. 84 ZGB) oder eines Vermögensvertrages (Art. 5 PartG ) beträgt die Gebühr Fr bis Fr Sind Grundstücke davon betroffen, kann die Hälfte der Gebühr gemäss berechnet werden, sofern dieser Betrag höher als Fr ist. Ist mit dem Abschluss oder der Abänderung des Ehevertrages oder des Vermögensvertrages ein Inventar (Art. 95a ZGB) verbunden, so bezieht der Notar überdies die Gebühr nach 7. * SR 0 SR.
5 Nr * Inventar Bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 95a ZGB) beträgt die Gebühr * a. vom Inventarwert bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr * Gemeinderschaftsvertrag Beim Gemeinderschaftsvertrag (Art. 6 ZGB) berechnet sich die Gebühr a. für die Begründung nach den Ansätzen des ; b. für die Abänderung auf Fr. 50. bis 450. ; c. für die Aufhebung auf Fr. 00. bis Fr Letztwillige Verfügung, Erbvertrag Bei der Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ZGB) oder eines Erbvertrages (Art. 5 ZGB) beträgt die Gebühr * a. vom Verfügungswert bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr bis Fr e. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr Bei der Abänderung beträgt die Gebühr Fr. 50. bis Fr Bei der Aufhebung beträgt die Gebühr Fr. 50. bis Fr * Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum Bei der Vereinbarung über den Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum (Art. 650 Abs. ZGB) beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr Übertragung von Grundeigentum Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigentum nach Artikel 657 Absatz ZGB (Kauf, Schenkung, Tausch) beträgt die Gebühr * a. der Vertragssumme bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr e. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr
6 6 Nr. 58 Die Gebühr berechnet sich nach dem Katasterwert, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zuzüglich 00 % und bei vor 994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zuzüglich 00 %, sofern im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben ist. * Bei der Übertragung von kleinen Grundstücken im Sinn von 0 der Beurkundungsverordnung 4 beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr * 4 Bei einem Tauschvertrag ist die Gebühr von jedem Tauschgegenstand gesondert zu berechnen. * * * Vorkaufsrecht bei Miteigentum und Baurecht Bei der Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechts im Miteigentums- oder im Baurechtsverhältnis (Art. 68 Abs. ZGB) beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr * Stockwerkeigentum Bei der Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 7d ZGB) beträgt die Gebühr a. des Bodenwertes und der Baukosten bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr e. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr * 6 * Dienstbarkeit Bei der Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit, ausgenommen bei selbständigen und dauernden Baurechten, beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr Baurecht Bei der Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts nach Artikel 779a ZGB berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen des. * 4 SRL Nr. 56
7 Nr Als Vertragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während bestimmter Zeit verpflichtet, höchstens aber 0 Jahre lang, so ist die Summe der Leistungen massgebend. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während unbestimmter Zeit oder länger als 0 Jahre verpflichtet, so ist der zwanzigfache Betrag der einzelnen Leistung massgebend.... * 8 Grundlast Bei der Errichtung einer Grundlast (Art. 78 ZGB) berechnet sich die Gebühr wie beim Grundpfand ( 9), wobei auf den Gesamtwert abgestellt wird. 9 Grundpfand Bei der Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB) beträgt die Gebühr * a. der Pfandsumme bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus 0,75 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus 0,5 vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, so berechnet sich die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen. Bei der Erhöhung der Pfandsumme berechnet sich die Gebühr vom erhöhten Betrag nach den Ansätzen von Absatz und. 4 Bei der Umwandlung, Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten und bei der Pfandrechtserneuerung beträgt die Gebühr die Hälfte der Ansätze von Absatz und, mindestens Fr * 5 Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde die Pfandsumme erhöht und das Pfandrecht mit der erhöhten Pfandsumme umgewandelt, aufgeteilt oder verlegt, berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Absatz oder 4, wobei die höhere Gebühr berechnet wird. * 6 Bei anderen Änderungen beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr. 500., sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ansätzen von Absatz bis 5 erhoben werden. *
8 8 Nr Nach Obligationenrecht 5 0 * Ersatz der Unterschrift Bei der Beurkundung als Ersatz der Unterschrift (Art. 5 OR) beträgt die Gebühr Fr * Erklärung nach Artikel 90 OR Bei der Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 90 OR beträgt die Gebühr Fr * Kaufs-, Rückkaufs- und limitiertes Vorkaufsrecht Bei der Begründung oder Übertragung eines Kaufs-, Rückkaufs- oder limitierten Vorkaufsrechts berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von (Übertragung von Grundeigentum). * Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken Bei der Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken (Art. 4 Abs. OR) beträgt die Gebühr, soweit nicht die, 8 und 9 anwendbar sind, Fr. 00. bis Fr Schenkung auf den Todesfall Bei der Schenkung auf den Todesfall (Art. 45 Abs. OR) berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von 9. 5 * Bürgschaft Bei der Errichtung einer Bürgschaft (Art. 49 Abs. OR), bei der Erhöhung der Haftungssumme sowie bei der Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft (Art. 49 Abs. 5 OR) beträgt die Gebühr des Haftungsbetrages, mindestens Fr. 00., höchstens Fr Sind vom gleichen Notar für dieselbe Schuld getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen einzeln zu beurkunden, so wird von der zweiten Beurkundung an für jede weitere zur Gebühr nach Absatz ein Zuschlag von 5 %, mindestens Fr. 50. erhoben. Der Gesamtbetrag der Zuschläge darf 00 % der Grundgebühr nicht übersteigen. Die Gebühr für eine Beurkundung nach Artikel 49 Absatz 6 OR beträgt Fr Verpfründung Bei der Errichtung eines Verpfründungsvertrags (Art. 5 OR) wird die Gebühr vom Vermögenswert nach den Ansätzen von berechnet. 5 SR 0
9 Nr * Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft a. Gründung Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (Art. 69 OR) oder einer Kommanditaktiengesellschaft beträgt die Gebühr a. vom Grundkapital bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr e. plus 0,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr f. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr b. Kapitalerhöhung Bei der Erhöhung des Aktienkapitals berechnet sich die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses nach den Ansätzen von 7 und beträgt mindestens Fr * Für die Beurkundung des Feststellungsbeschlusses des Verwaltungsrates beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr * 9 * c. Kapitalherabsetzung Bei der Herabsetzung des Grundkapitals beträgt die Gebühr für die Beurkundung betreffend Beschlussfassung und Statutenänderung (Art. 7 OR) Fr bis Fr Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die Gebühr nach den Ansätzen von * 4 * e. Andere Beschlüsse Bei Beschlüssen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft, auf welche die 7 9 nicht anwendbar sind, beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 OR) und bei der Erhöhung ihres Stammkapitals (Art. 78 OR) berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von 7 und bei der Herabsetzung des Stammkapitals (Art. 78 OR) nach den Ansätzen von 9. *... *
10 0 Nr. 58 Bei der Abtretung oder Teilung eines Stammanteils sowie bei der Verpflichtung zur Abtretung beträgt die Gebühr * a. der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr bis Fr e. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechnet sich die Gebühr vom neuen Kapital nach den Ansätzen von 7. 5 Bei anderen Beschlüssen beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr * 4 * Gesellschaftsrechtliche Feststellungen Die Gebühr für die Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Feststellungen (Art. 74, 764 Abs., 78 Abs. 4 und 874 Abs. OR) beträgt Fr. 00. bis Fr Wechsel und Check Beim Protest eines Wechsels oder Checks beträgt die Gebühr * a. für die Abfassung der Urkunde (Art. 07 OR), inbegriffen Abschrift und deren Aufbewahrung nach Artikel 040 OR, der Wechsel oder Checksumme, mindestens Fr. 50. ; b. für die Vorweisung ohne Protestausfertigung bei einer Person Fr. 0., bei weiteren am gleichen Ort wohnhaften Personen je Fr. 0.. Darüber hinaus kann, wenn der Wechsel oder Check mehr als einen Kilometer vom Büro entfernt vorgewiesen werden muss, für den Hin- und Rückweg eine Wegentschädigung von 50 Rappen je Kilometer berechnet werden. 45 * Anleihensgläubigerbeschlüsse Bei Versammlungsbeschlüssen der Gläubiger von Anleihensobligationen (Art. 6 Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen 6 ) beträgt die Gebühr Fr bis Fr SR.5.
11 Nr Nach Fusionsgesetz, 7 * 45a * a. Übertragender Rechtsträger Die Gebühr für den Auflösungsbeschluss berechnet sich nach den Ansätzen von 7. Die Gebühr für den Kapitalherabsetzungsbeschluss berechnet sich nach den Ansätzen von 9. Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz, auf welche die Absätze und nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von 4. 4 Bei der Beurkundung mehrerer beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte in der gleichen öffentlichen Urkunde berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Absatz, oder, wobei die höchste Gebühr massgebend ist. 45b * b. Übernehmender Rechtsträger Die Gebühr für die Gründung einer neuen Gesellschaft berechnet sich nach den Ansätzen von 7. Bei der Kapitalerhöhung berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von 8. Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz, auf welche die Absätze und nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von 4. 4 Bei der Beurkundung mehrerer beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte in der gleichen öffentlichen Urkunde berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Absatz, oder, wobei die höchste Gebühr massgebend ist...4 Sonstige Beurkundungen * 46 * Ziehungen Die Gebühr für eine öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe beträgt Fr. 50. bis Fr Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt Die Gebühr für die Beurkundung der Eidesabnahme oder der Erklärung an Eidesstatt beträgt Fr. 50. bis Fr SR.0
12 Nr * Sachbeurkundungen des kantonalen Rechts Für die Sachbeurkundung gemäss Absatz f des Beurkundungsgesetzes 8 beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr * Andere Beurkundungen Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine andere Gebühr vorgesehen ist, beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr * a. der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr b. plus,5 vom Mehrbetrag über Fr bis Fr c. plus vom Mehrbetrag über Fr bis Fr d. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr bis Fr e. plus 0, vom Mehrbetrag über Fr mindestens Fr Besteht kein mutmasslicher Interessenwert, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend. * Schlussbestimmungen 5 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 6. Dezember 964 mit Änderungen vom. Mai 967 und 0. Juli 97 9 aufgehoben. 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Januar 974 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 8 SRL Nr V XVI 9. Änderungen: V XVII 6 und V XVIII 58.
13 Nr. 58 Übergangsbestimmung der Änderung vom. November 995 Die neuen Gebührenansätze gelten für Beurkundungen, die am Tage des Inkrafttretens (. Januar 996) oder später vollzogen werden.
14 4 Nr. 58 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass Erstfassung V XVIII 766 Abs geändert G Abs geändert G Abs., a geändert G Abs geändert G Abs geändert G geändert G Titel geändert G geändert G Abs geändert G Abs geändert G geändert G 986 Abs geändert G 986 Abs geändert G Abs geändert G geändert G geändert G Abs geändert G geändert G Abs geändert G geändert G Abs geändert G geändert G Abs geändert G Abs geändert G 0 50 Abs geändert G Abs eingefügt G aufgehoben G geändert G geändert G aufgehoben G geändert G Abs geändert G Abs aufgehoben G Abs geändert G Abs geändert G Abs geändert G Abs eingefügt G geändert G geändert G geändert G geändert G geändert G geändert G Abs geändert G Abs geändert G geändert G aufgehoben G geändert G Abs geändert G Abs aufgehoben G Abs geändert G Abs eingefügt G geändert G Abs geändert G geändert G Titel eingefügt G a eingefügt G b eingefügt G Titel geändert G
15 Nr Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G geändert G eingefügt G geändert G Abs geändert G Abs eingefügt G
16 6 Nr. 58 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G Erlass Erstfassung V XVIII Abs. geändert G geändert G Abs. 4 eingefügt G geändert G Abs. geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. geändert G geändert G geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. geändert G geändert G geändert G Abs. geändert G geändert G geändert G geändert G geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. geändert G geändert G Abs. geändert G geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. eingefügt G Abs. 5 eingefügt G eingefügt G Abs., a. geändert G Abs. geändert G Abs. 4 geändert G Abs. 5 geändert G Abs. 6 eingefügt G geändert G aufgehoben G geändert G Titel.. eingefügt G a eingefügt G b eingefügt G Titel..4 geändert G Abs. geändert G geändert G Abs. geändert G Abs. aufgehoben G Titel geändert G Abs. geändert G Abs. geändert G aufgehoben G aufgehoben G geändert G 0 50
17 Nr Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G Abs. geändert G Abs. aufgehoben G Abs. geändert G Abs. geändert G geändert G 0 50
Nr. 258 Verordnung über die Beurkundungsgebühren. vom 24. November 1973* (Stand 1. Juli 2012) A. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gebühr.
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