Geographisches Institut. Schwermetalle Berücksichtigung in der Umweltgesetzgebung. Fakultät für Geowissenschaften

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1 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Ruhr-Universität Bochum Fakultät für Geowissenschaften Geographisches Institut Seminar: Bodenkundliche Verfahren und Methoden Dozent: Dr. Tim Mansfeldt Schwermetalle Berücksichtigung in der Umweltgesetzgebung Jörg Düntgen An der Landwehr Bochum Tel.: joerg.duentgen@ruhr-uni-bochum.de Max Rieger Munscheider Straße Bochum Tel.: maxrieger@gmx.de

2 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Inhalt 1 Einführung in die Umweltschutzgesetzgebung Allgemeine Entwicklung der Umweltgesetzgebung Überblick über Gesetze und Verordnungen die für den Boden eine Relevanz besitzen Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutzverordnung Einführung in die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Bodenwerte Ableitung der Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch Stoffeigenschaften und Toxikologie der Schadstoffe: Welche Dosis ist noch tolerierbar? Expositionszenarien Plausibilitätsprüfung Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze Grundlagen Festlegung der Werte Die Aufnahme von Schadstoffen durch die Pflanze Die Werte für den Wirkungspfad Boden-Pflanze in der BBodSchV Schlußbemerkung und Ausblick...22 Literatur...23

3 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Einführung in die Umweltschutzgesetzgebung 1.1 Allgemeine Entwicklung der Umweltgesetzgebung Die Umweltschutzgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland ist noch sehr jung. Die Medien Wasser und Luft wurden mit dem Wasserhaushalts- und Bundes- Immissionsschutzgesetz seit 1960 (ausgeprägt aber erst seit der Novelle von 1976) bzw. seit 1974 unter expliziten rechtlichen Schutz gestellt. Weitere Gesetze, die für die Umweltschutzgesetzgebung von maßgebender Bedeutung sind z.b. Kreislaufwirtschafts/AbfallGesetz, das Chemikaliengesetz oder das Bundes-Naturschutzgesetz (Brandt, 2000, S.7). Das Medium des Bodens wurde hingegen erst sehr spät einem explizierten Schutz zuteil. Die Gründe hierfür waren vor allem der fehlende Problemdruck, der bei den anderen Medien wie Wasser ( Umkippen der Gewässer und Fischsterben) und Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre das Waldsterben, das als Problem der Belastung des Mediums Luft mit Schadstoffen betrachtet worden ist und welches zum Verabschieden des Luftreinhalterechts geführt hat. Die Kontamination des Bodens und des Grundwassers durch wilde Müllablagerungen und ungesicherte Deponien wurde mit Hilfe des Abfallrechts angegangen, ohne ein allgemeines Recht zum Schutz des Bodens zu verabschieden. Ein weiterer Faktor, der zur späten Ausgestaltung eines expliziten Bodenschutzrechts führte, war, dass man dachte, dass durch die bestehenden Umweltschutzgesetze wie das Immissionsschutzsgesetz (Schutz des Mediums Luft), Gewässerschutzrecht (Schutz des Mediums Wasser) sowie des Naturschutzrecht des Bundes der Boden gewissermaßen automatisch mit geschützt sei. Erste Versuche zu einem Recht zum Schutz des Bodens hin führten 1985 zum Bodenschutzkonzept des Bundes. Dieses stellte aber den additiven Ansatz der Zusammenführung verschiedener Einzelvorschriften aus den bereits bestehenden Gesetzen im Vordergrund. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Notwendigkeit eines stärker integrativen Ansatzes offenbar. Der Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre ständig wachsende Problemdruck der Altlasten (insbesondere nach der Wiedervereinigung), führte zu einer Überforderung der Kommunal- und Landesebenen, die immer stärker nach einer bundeseinheitlichen Regelung verlangten. Im Umweltbericht von 1990 entfernte sich die Bundesregierung schließlich von der

4 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Bodenschutzkonzeption hin zur Schaffung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für die Altlastensanierung auf Bundesebene. Das Bundes-Bodenschutzgesetz sollte ursprünglich bis Ende Juni 1994 vom deutschen Bundestag verabschiedet werden, doch es kam zu keiner Einigung der einzelnen Ministerien. Im weiteren Verlauf der Debatte kam es zu weiteren Problemen, so dass das Gesetz zum Schutz des Bodens erst am im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (Brandt, 2000, S. 8-12). 1.2 Überblick über Gesetze und Verordnungen, die für den Boden eine Relevanz besitzen Folgende Gesetze und Verordnungen sind für die Bodengesetzgebung von Bedeutung. Die fett unterlegten Gesetze/Verordnungen sind primär wichtig (siehe auch Tab. 1): 1. Baugesetzbuch (BauGB) 2. Bioabfall-Verordnung (BioAbfV) 3. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 4. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 5. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Bundes-Immissionsschutzschutzverordnung (BImSchV) 6. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 7. Chemiekaliengesetz (ChemG) 8. Düngemittelgesetz (DMG) 9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 10. Kreislaufwirtschafts-/und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 11. Polychlorierte Biphenyle/polychlorierte Terphenyle-Abfallverordnung (PCBAbfallV) 12. Trinkwasserverordnung (TrinkwasserV) 13. Umweltinformationsgesetz (UIG) 14. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) 15. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 16. Diverse Abfallgesetze der Länder z.b. Abfallgesetz für das Land NRW (LAbfG NRW)

5 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden die Schadstoffe (mit Schwerpunkt auf die Schwermetalle) im Mittelpunkt stehen. Man unterscheidet ganz allgemein in anorganischen und organischen Schadstoffe. Der zentrale Punkt der Bodenschutzgesetzgebung ist die Gefährdung der Gesundheit von Menschen (untergeordnet auch Fauna und Flora) durch im Boden angereicherte oder mit dem Sickerwasser (bzw. Grundwasser) aufgenommener Schadstoffe. Um gezielte Maßnahmen gegen diese Gefährdung durchführen zu können, ist es notwendig die unterschiedlichen Wege (sog. Wirkungspfade) der Schadstoffaufnahme durch den Menschen zu kennen und zu analysieren. Aufgrund dessen wird in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (im folgenden verkürzt auch als BBodSchV bezeichnet) in drei Wirkungspfade unterschieden (siehe hierzu Tab. 1). In der vorliegenden Arbeit wird ein Schwerpunkt auf den Wirkungspfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze gelegt. Tab. 1: Die drei Wirkungspfade nach der BBodSchV, mit ihren wichtigsten Gesetzen/Verordnungen, Quelle: eigener Entwurf Wirkungspfad Wirkungspfad Boden-Mensch (Direktpfad) Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze Wirkungspfad Boden-Grundwasser Wichtige Gesetze/Verordnungen BBodSchV BBodSchV, AbfKlärV, DMG, TrinkwasserV BBodSchV, WHG, LAbfG, 2. Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutzverordnung Einführung in die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) enthält in 4 nähere Regelungen zur Bewertung der Ergebnisse von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Die materiellen Maßstäbe der Gefahrenbeurteilung werden in der BBodSchV im Anhang 2 durch Prüfund Maßnahmenwerte für bestimmte Wirkungspfade und Schadstoffe konkretisiert. Der 4 Abs. 5 BBodSchV regelt die Bewertung von Schadstoffen, für die in der Verordnung keine Prüf- oder Maßnahmenwerte festgesetzt sind. Für ihre Bewertung

6 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung sind die zur Ableitung der entsprechenden Werte im Anhang 2 der BBodSchV herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161 a vom 28. August 1999 und in den vom Umweltbundesamt herausgegebenen Berechnungen von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten (E. Schmidt, Berlin, 1999) veröffentlicht. (LABO a, Seite 1) Die Bodenwerte Das Bundes-Bodenschutzgesetz setzt folgende inhaltliche Schwerpunkte: 1. Vorsorge gegen das Entstehen von Bodenverunreinigungen (Vermeidung) 2. Gefahrenabwehr bei Bodenverunreinigungen und Altlasten Es legt konkrete Werte für die Bundesrepublik Deutschland zwecks Untersuchung und Bewertung von 1.) Verdachtsflächen, 2.) schädlichen Bodenveränderungen, 3.) altlastverdächtigen Flächen und 4.) Altlasten fest. Um diese zu bestimmen führt es 1.) Vorsorgewerte, 2.) Prüfwerte, 3.) Maßnahmenwerte ein. Diese Werte geben einen Richtwert und fungieren als Beurteilungskriterium zur Gefahrenabschätzung über Schadstoffkonzentrationen im Boden, ab der eine bestimmte Reaktion oder Maßnahme anzuwenden oder zu prüfen ist. Das Ziel dieses Gesetzes (bzw. Verordnung) ist es Grundstückseigentümern und Nutzern von Böden zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu verpflichten. Wenn Vorsorgewerte überschritten werden, sollen zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung der Gefahr eingeleitet werden. Vorsorgewerte gibt es nur für Bodenarten, aber nicht für die Wirkungspfade und ebenfalls nicht für bereits bestehende Altlasten oder schon bestehende Bodenverunreinigungen. Prüfwerte besitzen (wie auch Maßnahmenwerte) einen Gefahrenbezug. Der Prüfwert stellt ein Signalwert dar, ab dem eine Gefahr bestehen kann (ungünstigster Fall), aber nicht muß. Ziel des Prüfwertes ist es, Gefahren zu erkennen und abzuwehren bzw. zu beseitigen. Er bezieht sich beim Wirkungspfad Boden-Mensch immer auf die sogenannten Nutzungsarten (siehe Kapitel 2.2.2). Der Maßnahmenwert stellt eine Handlungsschwelle dar, bei deren Überschreitung im Regelfall eine schädliche Bodenverunreinigung vorliegt. Wenn eben dieser erreicht wird

7 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung müssen theoretisch Sanierungsmaßnahmen (keine Vollsanierung) oder Nutzungsänderungen erfolgen. Dieses abgestufte Wertesystem geht von keiner Nullbelastung der Böden aus, da schon pedogen bedingt immer eine natürliche Belastung im Boden vorhanden ist (Bsp. Schwermetalle im anstehenden Gestein). Ein weiterer Bodenwert, der nicht im BBodSchG genannt wird und somit keiner gesetzliche Wertekategorie zugewiesen ist, ist deshalb der Hintergrundwert. Er bildet den pedogenen Grundgehalt an Schadstoffen insbesondere an Schwermetallen wie Fe oder Pb, sowie den ortsüblichen Grundgehalt an anthropogen verursachten Schadstoffen (Lua.nrw.de). Für den Direktpfad existieren nur Maßnahmenwerte für Dioxine und Furane (PCDD/F), da der Prüfaufwand für diese Stoffe recht hoch ist. Bei den anderen Schadstoffen wird völlig auf Maßnahmenwerte verzichtete. Der Grund hierfür ist das momentan noch keine geeignete Methoden zur Ermittlung des resorptionsverfügbaren Anteils vom Menschen evaluiert worden sind. Derzeit wird ein Verfahren zur Bestimmung der Resorptionsverfügbarkeit von Schadstoffen aus kontaminierten Bodenmaterial genormt (Din (2000): Bodenbeschaffenheit Resorptionsverfügbarkeit von organischen und anorganischen Schadstoffen aus kontaminiertem Bodenmaterial. E-DIN 19738) (Scheffer und Schachtschabel, 2002). Tab. 2: Prüfwerte von verschiedenen Schwermetalle für den Direktpfad, Quelle: BBodSchG, verändert Prüfwerte von Schwermetalle für den Direktpfad [mg/kg TM] Stoff Nutzungen Kinderspielplatz Wohngebiet Park-/Freizeitanlagen Industrie-/ Gewerbeflächen Arsen Blei Cadmium 10 1) 20 1) Chrom Nickel Quecksilber ) In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereich für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg Trockenmasse (TM) als Prüfwert anzuwenden

8 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Ableitung der Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch Stoffeigenschaften und Toxikologie der Schadstoffe: Welche Dosis ist noch tolerierbar? Die Ableitung der im vorherigen Kapitel erläuterten Bodenwerte, beruhen auf 1.) stoffspezifische toxikologische Basisdaten und 2.) Annahmen und Konventionen (von Experten und Sachverständigten vereinbarte Absprachen) zur Aufnahme von Schadstoffen aus dem Boden. Die stoffspezifischen toxikologischen Daten beruhen auf weltweit verfügbare Daten aus Tierversuchen. Die jeweiligen Schadstoffe werden nach folgenden Kriterien beurteilt: 1.) Toxizität (Giftigkeit) sowie 2.) Aufnahmeverhalten im Körper (Resorption). Dies ermöglicht einen Rückschluß der tolerierbaren Körperdosen für den Menschen (diese besitzen deshalb allerdings keinen Absolutheitsanspruch, da die Umrechnung nicht genau sein kann). Man unterscheidet weiterhin in akute Wirkung (einmalige kurzzeitige Aufnahme) und chronische Wirkung (über längere Zeiträume). Die chronische Wirkung steht im Vordergrund der Überlegungen, da eine tägliche oder gelegentliche Aufnahme von Schadstoffen in sehr kleinen Mengen die häufiger zu beobachtende und deshalb die bedeutendere ist. Dieser Berechnung der tolerierbaren Körperdosen liegt die Überlegung zugrunde, daß eine bestimmte Wirkungsschwelle vorliegt, die experimentell ermittelt worden ist. Von ihnen gibt es zwei, 1.) LOAEL = Lowest Observed Adverse Effect Level (geringste-beobachteteschädliche-wirkungs-stufe) sowie 2.) NOAEL = No Observed Adverse Effect Level (keine-zubeobachtendeschädliche-wirkungs-stufe) Die LOAEL bezeichnet also die Dosis, die zu grade noch erkennbaren nachteiligen Wirkungen führt, während die NOAEL die Dosis beschreibt, bei der keine schädlichen Wirkungen zu beobachten sind. Meist ist nur die LOAEL zu bestimmen, aus der dann die NOAEL geschätzt wird. Wichtig ist, dass sich beide Wirkungsschwellen auf die zugeführten und nicht etwa nur auf die wirksamen Dosen beziehen. Weiterhin werden Kombinationswirkungen zwischen verschiedenen Schadstoffen unberücksichtigt gelassen. Die LOAEL/NOAEL werden jeweils für Einzelstoffe angegeben (z.b. Blei, Cadmium etc.).

9 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Aus der NOAEL wird die Tolerierbare Resorbierte Dosis = TRD abgeleitet, in ihr ist die Resorptionsrate berücksichtigt. Hierdurch ist gewährleistet, daß ein äußerst geringes Risiko für den Eintritt eines Schadens erreicht wird. (Lua.nrw.de) Expositionsszenarien Nun werden, um die durchschnittliche Aufnahme von Schadstoffen in den Körper des Menschen zu bestimmen, sogenannte Nutzungsszenarien (Modellannahmen die auf ungünstigen Umstände beruhen) entworfen. Sie sollen die möglichen Wege der Schadstoffe im Körper des Menschen simulieren. Sie gehen, wie der Name schon sagt, von der jeweiligen Nutzung der konterminierten Flächen aus und sind somit von der Aufenthaltshäufigkeit, -Dauer und Menge abhängig. Diese stammen wiederum aus nationalen und internationalen Erfahrungen und Studien und sie ermöglichen Rückschlüsse auf die tatsächliche Aufnahmemengen. Nutzungsszenarien stellen also Fallkonstruktionen dar, denen ein ungünstiger Fall, also eine konservative Annahme (um auch extreme zu berücksichtigen) zugrunde liegt. Aus den bisherigen Schritten (Kapitel 2.2.1) läßt sich berechnen, welche Schadstoffkonzentration im Boden hinnehmbar ist, um die tolerierbare Aufnahmemenge bei einer bestimmten Nutzung nicht zu überschreiten (rechnerische Prüfwertermittlung). Die Aufnahmepfade des Direktpfades sind 1. Verschlucken = orale Bodenaufnahme und 2. Einatmen = inhalative Bodenaufnahme. (Lua.nrw.de) Es gibt für die folgenden vier Bodennutzungen Nutzungsszenarien: 1.) Kinderspielflächen und allgemeine Aufenthaltsbereiche zum Spielen von Kindern (Spielsand wird nicht berücksichtigt, da er regelmäßig ausgetauscht wird), 2.) Wohngebiete mit überwiegender Wohnnutzung + Hausgärten + Gärten (bei Anbau von Nahrungspflanzen gesonderter Wert für Cadmium), ausgenommen befestigter Verkehrswege, 3.) Park- und Freizeitanlagen und der Gesundheit wie Erholung dienende Flächen, 4.) Industrie- und Gewerbegrundstücke = unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden. Diese Nutzungsszenarien werden auf bestimmte Modellannahmen gestützt, z.b. entsprechend der Nutzergruppe, Zustand der Flächen und Nutzungsfrequenz.

10 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Folgend werden die Annahmen (Konventionen) geschildert die als Grundlagen der Bodenwertermittlung fungieren. Diese sind auch aus Tabelle 3 und 4 ersichtlich. (Lua.nrw.de) 1.) Kinderspielflächen: Wichtig für die Menge der Stoffaufnahme sind Spielverhalten und Alter der Kinder. Es wird von Kindern im Alter von 1-3 Jahren ausgegangen, da hier die größte Stoffaufnahme festzustellen ist (Kinder diesen Alters untersuchen Gegenstände vornehmlich mit dem Mund). Diese Annahmen zielen also auf den ungünstigen Fall. Die in Tabelle 3 aufgeführten Zahlen stammen von Messungen, Beobachtungen und Simulationsversuchen. Bodenwerte beziehen sich auf vegetationslose Flächen (direkter Bodenkontakt). Modellannahmen zur Ableitung der Bodenwerte: Mundaufnahme 0,5 g/tag an 240 Tagen/Jahr (1 März- 1 Nov., da im Winter kaum besucht); Körpergewicht 10 kg. Hieraus ergibt sich, dass Kinder pro Tag 33 Milligramm Boden pro kg Körpergewicht durch den oralen Pfad aufnehmen. Die inhalative Aufnahme von Staub durch die Atemwege beträgt 1 Milligramm pro m 3 Luft, es ergibt sich also eine weitere Aufnahme von Boden in Höhe von 0,082 Milligramm Boden pro kg Körpergewicht. (Lua.nrw.de) Tab. 3: Die Konventionen zum Nutzungsszenario Spielflächen, Quelle: Lua.nrw.de, leicht verändert Szenario Spielflächen Nutzergruppe: Alter: Gewicht: Bodenaufnahme: Atemrate: Staub: Zustand der Spielfläche: Unversiegelt und unbewachsen Nutzungsfrequenz: Leicht zugänglich Entfernung zum Wohngebiet, Expositionszeit: Expositionsfrequenz: Kleinkinder 1-8 Jahre 10 kg 0,5 g /Tag 0,625 m 3 / Stunde 1 mg/m 3 Luft < 500 Meter 2 stunden / Tag 240 Tage / Jahr

11 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung ) Wohngebiete: Hier wird die Bodenaufnahme im Verhältnis zu Spielflächen um den Faktor 2 verringert. Begründet wird dies mit der geringeren Zugänglichkeit des Bodens im Vergleich zu den Spielflächen. Die angenommene orale Bodenaufnahmerate beträgt somit 16,5 Milligramm pro kg Körpergewicht am Tag. Die inhalative Bodenaufnahmerate beträgt derer von 0,0205 Milligramm pro kg Körpergewicht am Tag. (Lua.nrw.de) 3.) Park- und Freizeitanlagen: Hier wird im Vergleich zu den Wohngebieten eine um den Faktor 2,5 und im Verhältnis zu Spielflächen um den Faktor 5 geringere Aufnahme von Boden angenommen. Diese Faktoren ergeben sich wiederum aus der als geringer angenommenen Aufenthaltsdauer. (Lua.nrw.de) 4.) Industrie- und Gewerbegrundstücke: Für diese Nutzungsart ist eine Abschätzung des Gefährdungspotentials recht kompliziert zu treffen, da es vielfache Kombinations-möglichkeiten der Rahmenbedingungen gibt. Experten haben sich hier im Gegensatz zu den Spielflächen nicht auf bestimmte Konventionen geeinigt, sondern ein vereinfachtes Verfahren angewandt. Es wird unterstellt, dass hier ortsüblich keine Kinder spielen. Deshalb wird auch der orale Aufnahmepfad grundsätzlich ausgeschlossen, so dass Schadstoffe ausnahmslos über den inhalativen Pfad aufgenommen werden (in Tabelle 4 werden die Modellannahmen vereinfacht dargestellt). Modellannahmen zur Ableitung der Bodenwerte: 1. Die gesamte eingeatmete Staubmenge bleibt vollständig im Körper, es wird 0,325 Milligramm pro m 3 Luft für acht Stunden am Tag (= Arbeitszeit) zugrunde gelegt. Weiterhin wird eine Staubmenge am oberen Rand von dem, was in Industriegebieten erwartet werden kann angenommen. 2. Keine dauerhaft erhöhte körperliche Aktivität (= höhere Atemfrequenz). Arbeitszeit von 8 Stunden mal fünf Tage pro Woche und 45 Wochen im Jahr. Der sich hieraus ergebende Wert wird aufgrund der Bodenfeuchte auf ein Drittel gekürzt. 3. Da Schadstoffe meist in feinen Teilchen im Boden gebunden sind, wird eine entsprechende Anreicherung gegenüber der Konzen-

12 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung tration im Boden in der Luft angenommen, weshalb ein Anreicherungsfaktor von 5 für anorganische und 10 für organische Stoffe angewendet wird. 4. Die Ablagerungsrate (Deposition) und Aufnahmerate (Resorption) im Körper des Menschen beträgt 100 Prozent. Es wird aber immer ein Teil der aufgenommenen Teilchen wieder ausgeatmet, dies wird nicht berücksichtigt (ungünstigster Fall). Tab. 4: Die Konventionen zum Nutzungsszenario Industriegrundstücke, Quelle: Lua.nrw.de, leicht verändert Szenario Industriegrundstücke Nutzergruppe: arbeitende Erwachsene Staub: 0,325 mg/m 3 Luft Witterungsfaktor: 1/3 Anreicherungsfaktoren: 5 für Metalle Zustand der Fläche: Unbefestigt und unbewachsen Nutzungsfrequenz: Expositionszeit: (Arbeitszeit) 8 Stunden / Tag 5 Tage / Woche Jahr Plausibilitätsprüfung Aus dem in Kapitel beschriebenen Weg ist nun bekannt, welche Dosis an Schadstoffen als noch unbedenklich zu gelten hat und aus den Expositionsszenarien (Kapitel 2.2.2) kennt man die Aufnahme je nach Nutzung. Nun muß geklärt werden welche Schadstoffkonzentration im Boden vorkommen darf, ohne dass die gefahrenbezogene Dosis bei der angenommenen Aufnahme im Körper des Menschen erreicht wird (siehe hierzu Tab. 5). Die Grundlage zur Berechnung der Bodenwerte bilden also die jeweiligen gefahrenbezogenen Körperdosen der einzelnen Schadstoffe und die je nach Nutzung angenommene orale bzw. inhalative Bodenaufnahme. Als

13 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Prüfwertvorschlag wird der jeweils niedrigere der berechneten Werte genutzt. (Lua.nrw.de) Tab. 5: Untersuchungsschema zur Bodenwert Ermittlung, Quelle: lua.nrw.de, leicht verändert Untersuchungsgegenstand Fragestellung Untersuchung 1. Gesundheit, Schadstoff 2. Schadstoff, Nutzung 3. rechnerischer Bodenwert Welche Dosis ist tolerierbar? Was gelangt vom Boden zum Menschen? Wieviel ist tolerierbar? Ist der Bodenwert plausibel? toxische Wirkung von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit = gefahrenbezogene Körperdosen Aufnahmemengen von Schadstoffen mit Hilfe von Expositions- und Nutzungsszenarien Überprüfung bzw. Vergleich des rechnerischen Bodenwertes = Plausibilitätsprüfung Bevor nun aber die rechnerisch ermittelten Bodenwerte verbindlich festgesetzt werden können, müssen diese in der sogenannten Plausibilitätsprüfung auf ihre Eignung geprüft werden. Hierzu werden genutzt (siehe auch Tab. 6): 1.) Epidemiologische Studien, die Erkenntnisse über das Anreicherungs- und Abbauverhalten von Schadstoffen sowie über deren Wirkung im Körper des Menschen erbringen. Wichtig sind auch fallspezifische Ergebnisse von Untersuchungen an Bewohner von Altlasten (Biomonitoring). 2.) Hintergrundgehalte von Böden, die geogen oder auch anthropogen bedingt und somit quasi als natürliche Gehalte anzusehen sind. Es wäre rechtlich wie auch in der praktischen Umsetzung faktisch unmöglich, wenn ein Prüfwert unter diesen liegen würde. 3.) Weiterhin ist auch ein Vergleich mit Grundbelastungen aus anderen Quellen wie z.b. Lebensmittel sinnvoll, um stark unterschiedliche Schutzwerte von Böden und Lebensmitteln zu verhindern.

14 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Tab. 6: Untersuchungsschema der Plausibilitätsprüfung, Quelle: lua.nrw.de, leicht verändert Plausibilitätsprüfung rechnerisch abgeleitete Bodenwerte Welche Schadstoffbelastungen sind üblicherweise in Böden und Lebensmitteln enthalten? Welche Erkenntnisse liegen aus epidemiologischen Studien vor? Entspricht das rechnerische Ergebnis Beurteilungsmaßstäben in anderen Regelungsbereichen? toxische Wirkung von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit Überprüfung bzw. Vergleich des rechnerischen Bodenwertes Die Plausibilitätsprüfung wurde für alle Bodenwerte der in der BBodSchV aufgeführten Schadstoffe durchgeführt. Diese führte z.b. zum vollständigen Verzicht auf Prüfwerte für Aldrin und DDT, da rechnerisch ein Wert ermittelt wurde, der in seiner Höhe auch auf Flächen mit extremen Verunreinigungen nicht zu erwarten ist. Weiterhin wurde der Prüfwert für Blei und Arsen angehoben. Für Arsen lag bei der Betrachtung mit den regionalen Hintergrundwert der Prüfwert zu weit unter ihm, ohne dass man in den Gebieten mit erhöhten Hintergrundgehalten ein höheres Krebsrisiko feststellen konnte. Anstatt 20/20/40/140 Milligramm Arsen je kg Boden, wurde der Wert auf 25/50/125/140 Milligramm festgesetzt. Bei Blei war das rechnerische Ergebnis des Prüfwertes unterhalb denen in natürlichen Böden und Gesteinen vorliegenden Bleigehalten. Durch epidemiologische Studien, bei denen man erst ab Werten von mehr als 400 Milligramm Blei je kg Boden erhöhte Bleikonzentrationen im Blut der Bewohner feststellen konnte, wurde der Bodenwert für Kinderspielplätzen auf 200 Milligramm (halbiert da höhere Nutzungshäufigkeit als bei Wohngebieten) festgelegt. Letztendlich gibt es aber immer auch Abweichungen von der Ableitung der jeweiligen Bodenwerte, besonders bei akutgiftigen und leichtflüchtigen Stoffen. Schadstoffe für die in der BBodSchV keine Prüfwerte existieren, werden immer nach der gutachterlichen Einzelfallbetrachtung bewertet. Die Gutachter sind allerdings dazu angehalten, sich der schon bestehenden Annahmen und Konventionen zur Abschätzung der Schadstoffaufnahme sowie anerkannten toxikologischen Basisdaten zu bedienen. (Lua.nrw.de)

15 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze Grundlagen Entscheidend für Schäden durch Schadstoffe sind die einwirkende Dosis und die Einwirkdauer. Dabei sind bestimmte Mengen von einigen Spurenelementen für die Pflanzenernährung unentbehrlich, ab einem gewissen Überschuß können jedoch toxische Wirkungen auftreten. Andere Elemente haben keine ernährungsphysiologische Funktion, ab einer Grenzkonzentration können jedoch Pflanzenschädigungen auftreten (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 317). Daher wurden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen von Bund, Ländern und EU Richt- und Grenzwerten für Schadstoffe in Lebensmitteln, im Wasser und seit 1992 (mit der Klärschlammverordnung AbfKlärV) bzw. seit 1998 (mit dem Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG und der Bundesbodenschutzverordnung BBodSchV) eingeführt. Die Werte für eine Bodenbelastbarkeit mit Schadstoffen geben die Gehalte vor, die zu einer Überschreitung der Richt- bzw. Grenzwerte in Pflanzen bzw. dem Sicker- /Grundwasser führen (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 319) Festlegung der Werte Für eine Festlegung von Werten sind Gesamtgehalte eines Schadstoffes oft nicht geeignet. Gerade beim Wirkungspfad Boden-Pflanze muß zwischen ökologisch relevanten mobilen und mobilisierbaren Fraktionen sowie der immobilen Fraktion differenziert werden, die Unterschiede zwischen gesamter und ökologisch wirksamer Menge können beträchtlich sein (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 324). Die mobile Fraktion beinhaltet die für Pflanzen potentiell verfügbaren Schadstoffe. Sie sind verlagerbar. Die mobilisierbare Fraktion stellt eine Reserve dar, die durch bestimmte Vorgänge in die mobile Phase überführt werden kann. Die immobilen Bestandteile bestehen aus Stoffen, die nicht oder kaum an den Stoffkreisläufen teilnehmen (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 320). Die Grundlagen für die Festlegung der Prüf- und Maßnahmenwerte sind Untersuchungen von Einzelstoffen und deren Wirkungen, wobei das Problem aber ist, daß dabei mögliche Kombinations- und Akkumulationswirkungen nicht berücksichtigt werden. Es bestehen Wechselwirkungen zwischen den Stoffgruppen, die in ihrer Einzel-

16 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung substanz noch nicht schädlich für Organismen sind, aber in einer Kombination zu einer Schädigung der Organismen führen können (Heinze und Ottofülling, 2003, S. 8). Grenzwerte für Lebensmittel und Wasser sind relativ gut festlegbar, da man sich hier auf Tierversuche und epidemiologische Studien stützen kann. Das ist bei Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze hingegen schwierig, da es teilweise problematisch ist, die Mengen und die physiologische Verfügbarkeit von Schadstoffen, die von der Pflanze aus dem Boden aufgenommen werden, zu bestimmen. Das Problem beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze ist damit der Schadstofftransport in die Pflanze oder Pflanzenteile, eine Akkumulation in verschiedenen Pflanzenteilen und eine anschließende Verwertung der Pflanze oder auch nur bestimmter Teile. Der Wirkungspfad stellt er einen versteckten Transfer in die Nahrungskette des Menschen dar Die Aufnahme von Schadstoffen durch die Pflanze Der Transfer von Schadstoffen vom Boden in die Pflanze ist von verschiedenen Faktoren abhängig: 1. Bodeneigenschaft 2. Schadstoffeigenschaft und Konzentration der Schadstoffe 3. Pflanzenart und Pflanzenorganen 1. Bodeneigenschaften Gerade der Anteil der mobilen Fraktion von Schwermetallen ist abhängig von Bodeneigenschaften wie ph, Humusgehalt, Tongehalt. Je höher die Löslichkeit bzw. je größer der Anteil der löslichen Fraktion am Geamtgehalt im Boden, desto mehr kann ein Schadstoff von einer Pflanze aufgenommen werden. Abbildung 1 zeigt die prozentualen Anteile der löslichen Fraktion bestimmter Schwermetalle in Abhängigkeit vom ph-wert. Die Aufnahme hängt zum Teil von der Festlegung der Metalle im Boden ab, organisch gebundene Metalle (an Huminstoffe gebunden) werden in der Regel schlechter aufgenommen als ionar vorliegende (Frey und Lösch, 1998, S. 284). Die Bindung an DOM ist wiederum abhängig vom Boden-pH.

17 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Insgesamt kann man für den Schadstofftransfer sagen, daß sinkender ph-wert, sinkender Tongehalt und sinkender Humusgehalt eine Erhöhung der mobilen Schadstofffraktion und damit die Aufnahmemöglichkeit durch die Pflanzen begünstigt (Heinze und Ottofülling, 2003, S. 20). Abb. 1: Anteil der mobilen Fraktion am Gesamtschwermetallgehalt [%] (Delschen, 2003, ergänzt) 2. Schadstoffeigenschaften und Konzentration der Schadstoffe Die Konzentration von verschiedenen Schadstoffen in der löslichen Fraktion kann sehr verschieden sein, da das Lösungsverhalten der Schwermetalle sehr unterschiedlich ist. Schadstoffeigenschaften sind auch von den jeweiligen Bodeneigenschaften abhängig, so ist die Löslichkeit von Schwermetallen auch eine Funktion des ph-wertes. Im allgemeinen sinkt die Löslichkeit bei gleichen adsorbierten Gehalten nach der Reihe: Cd > Zn > Ni > Cu > As, Cr, Pb, Hg Das bedeutet, daß Cadmium bei gleichem Gesamtgehalt in wesentlich höherem Anteil in der löslichen Fraktion vorliegt als beispielsweise Blei (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 324). Abbildung 2 verdeutlicht dies anhand einer schematischen Adsorptionsisotherme.

18 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Abb. 2: Beziehung zwischen gelösten und adsorbierten Schadstoffen (schematisch für Pb und Cd) (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 325) Da es sich um eine Gleichgewichtsreaktion zwischen löslicher und Festphase im Boden handelt, hat auch die Konzentration des Schadstoffes einen großen Einfluß auf die Aufnahmefähigkeit durch Pflanzen. Auch dies kann man in Abbildung 2 sehen, je größer die Gesamtmenge, desto höher ist auch die Konzentration in der Lösung bzw. umgekehrt. 3. Pflanzenart und Pflanzenorgane Bestimmte Pflanzen können Schadstoffe anreichern, andere Pflanzen nehmen sie kaum auf. Genauso ist die Aufnahme von verschiedenen Schadstoffen sehr unterschiedlich. Daher ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtgehalt an Schwermetallen in der Pflanze und dem Gehalt in den dazugehörigen Böden entscheidend, der sogenannte Transferfaktor oder Transferkoeffizient (TF). Er wird berechnet nach: Konzentrat ion Schadstoff TF = Konzentrat ion Schadstoff mg/kgtrock enmasse (Pflanze) mg/kgtrock enmasse (Boden) Die Pflanzenarten werden dabei in Akkumulatoren (TF > 1), Excluder (TF < 1), Indikatoren (TF = 1) unterschieden (Heinze und Ottofülling, 2003, S. 37). Der Transferfaktor kann allerdings weite Streuungen aufweisen, häufige Bereiche sind in Tabelle 7 dargestellt (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 324). Abbildung 3 zeigt einen Vergleich der Aufnahme von Pb und Cd durch verschiedene Nutzpflanzen.

19 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Abb. 3: Gehalte von Pb und Cd in verschiedenen Pflanzenarten (Delschen, S. 21) Tab. 7: Häufige Bereiche der Transferkoeffizienten für die Schwermetallaufnahme der Pflanzen aus Böden und Grenz-pH-Werte (Scheffer und Schachtschabel, 1998, S. 324) Tl Die Konzentration der Schadstoffe in den Pflanzenorganen nimmt generell von der Wurzel zum Blatt ab. Die höchsten Konzentrationen finden sich im allgemeinen in den Wurzeln und nehmen über Blätter und Sproßorgane bis zu den Früchten ab (Heinze und Ottofülling, 2003, S. 31) Die Werte für den Wirkungspfad Boden-Pflanze in der BBodSchV In der Bundesbodenschutzverordnung (im folgenden BBodSchV) existieren für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze drei Kategorien von Werten in Bezug auf die Beurteilung der Schwermetallgehalte: Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte.

20 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Die Vorsorgewerte werden nach der Hauptbodenart (nach Bodenkundlicher Kartieranleitung) unterteilt. Sie stellen die Abgrenzung von Böden mit Schadstoffkonzentrationen, die eventuell eine schädliche Bodenveränderung bewirken können, gegen unbedenkliche Schadstoffkonzentrationen im Boden dar. Sie sind unter Berücksichtigung ökotoxikologischer Aspekte abgeleitet und gelten für alle Wirkungspfade (LABO b, Seite 25). Prüf- und/oder Maßnahmenwerte decken den Bereich ab, bei dem Schadstoffkonzentrationen so groß sind, daß ein Verdacht oder ein Nachweis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Die Prüf- und Maßnahmenwerte werden nach Nutzungs- Gesichtspunkten bewertet. Die Nutzungen sind im einzelnen: a) Ackerbau, d.h. Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen b) Nutzgarten, dies beinhaltet Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden c) Grünland (Dauergrünlandflächen). 1. Vorsorgewerte nach BBodSchV Ursprünglich wurde für Böden Grenzwerte für einige Schwermetalle in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), welche die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen regelt, erlassen. Diese Werte basieren auf den Gesamtgehalten in Böden nach Königswasseraufschluß (AbfKlärV, Anhang 1, Teil 2, Punkt 2.2.1). Sie sind in Tabelle 8 angegeben und sind heute teilweise in die BBodSchV, nämlich die Vorsorgewerte für die Bodenart Ton, übernommen worden. Tab 8: Grenzwerte der AbKlärV für bestimmte Schwermetalle in Böden (nach AbfKlärV) in mg/kg Trockenmasse Cd Pb Cr Cu Hg Ni Zn 1, Die Werte von Cd und Zn werden unter bestimmten Bodenbedingungen modifiziert. Bei leichten Böden (nach Bodenschätzung) und Tongehalt < 5% oder der ph > 5 und ph < 6 gelten die Werte Cd = 1 mg/kg und Zn = 150 mg/kg. Die Werte der BBodSchV sind in Tabelle 9 aufgeführt, bis auf den Wert für Nickel weichen sie nicht von denen der AbKlärV ab. Hinzu kommen noch die Werte für zwei weitere Bodenarten, die von denen der Bodenart Ton abweichen. Diese Werte gründen

21 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung sich ebenfalls auf die Gesamtgehalte und sind Ergebnisse der Extraktion mit Königswasser. Tab 9: Grenzwerte der BBodSchV für bestimmte Schwermetalle in Böden (nach BBodSchV) in mg/kg Trockenmasse Bodenart Cd Pb Cr Cu Hg Ni Zn Ton 1, Lehm / , Schluff Sand 0, , Auch bei den Vorsorgewerten ist der Säuregrad und der Humusgehalt der Böden zu beachten (BBodSchV, Anhang 2, Satz 4.2): - Bodenart Ton, ph < 6: es gelten die Vorsorgewerte für die Bodenart Lehm/Schluff bei Cd, Ni, Zn. - Bodenart Sand/Schluff: ph < 6: es gelten die Vorsorgewerte für die Bodenart Sand bei Cd, Ni, Zn. - ph < 5: die Vorsorgewerte für Pb werden ebenso wie oben abgeändert. - Humusgehalt > 8%: keine Anwendung der Vorsorgewerte. Es werden im Einzelfall Regelungen von den Behörden festgesetzt. - Stark schluffige Sande müssen wie die Bodenart Lehm/Schluff beurteilt werden. 2. Prüf- und Maßnahmenwerte nach BBodSchV Neben der Einteilung nach Nutzung erfolgt bei den Prüf- und Maßnahmenwerten eine weitere Differenzierung, zum einen nach der Pflanzenqualität und zum anderen zum Schutz vor Wachstumsbeeinträchtigung an Nutzpflanzen. Bei der Beurteilung der Pflanzenqualität wurden Stoffe bewertet, die vor allem humantoxikologisch von Bedeutung sind und sich in nennenswertem Umfang in Pflanzen anreichern. Hier wurden Prüfwerte festgelegt, noch keine Maßnahmenwerte. Nur für Cadmium ist dies bisher erfolgt, da nur hier die Untersuchungen zum Transferpfad als gesichert angesehen werden. Für die anderen Stoffe ist dies in Arbeit. Für diese weiteren, die Werte sind in Tabelle 10 dargestellt, muß eine weitere Sachverhaltsermittlung im Einzelfall zu einer Entscheidung über das weitere Vorgehen führen. Bei den Werten handelt es sich (mit Ausnahme von Quecksilber und Arsen) um den pflanzenverfügbaren Anteil, welcher durch die Ammonium-Nitrat-Extraktion bestimmt wird (Scheffer und Schachtschabel, 2002, S. 364).

22 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Bei der Beurteilung der Pflanzenqualität auf Dauergrünland stehen dagegen derzeit nur Maßnahmenwerte zur Verfügung. Hier ist die humantoxikologische Bedeutung der Schadstoffe sowie ihre Auswirkung auf Nutztiere von Bedeutung für die Stoffauswahl. Alle Schadstoffe werden im Königswasserextrakt gemessen, damit wird der Aufnahme von Bodenmaterial durch die Tiere bei der Beweidung Rechnung getragen, die oft bedeutsamer ist als die Gehalte der Pflanzen (Scheffer und Schachtschabel, 2002, S. 364). Tab. 10: Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze in Bezug auf Pflanzenqualität (nach BBodSchV) in mg/kg TM Ackerbau, Nutzgarten Grünland (Aufschluß: KW) Stoff Aufschlußmethode Prüfwert Maßnahmenwert Maßnahmenwert Arsen KW 200 1) - 50 Blei AN 0, Cadmium AN - 0,04 / 0,1 2) 20 Kupfer / 200 3) Nickel Quecksilber KW 5-2 Thallium AN 0,1-15 Aufschlußmethoden: KW = Königswasser, AN = Ammoniumnitrat 1) Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen: 50 mg/kg 2) Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cd-anreichernden Gemüsen: 0,04 mg/kg, sonst 0,1 mg/kg 3) Nutzung durch Schafe: 200 mg/kg (toxische Wirkung auf Schafe) Bei der Beurteilung in Hinblick auf Wachstumsschäden von Pflanzen sind nur vier Stoffe in der BBodSchV genannt. Die Basis bildet hier die lösliche Fraktion, die von den Wurzeln aufgenommen wird, daher ist auch hier die Ammonium-Nitrat-Extraktion die Aufschlußmethode. Tabelle 11 gibt die Werte wieder. Tab. 11: Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze in Bezug auf die Wachstumsschädigung von Pflanzen (nach BBodSchV) in mg/kg TM, Ammonium-Nitrat-Aufschluß Stoff Prüfwert Arsen 0,4 Kupfer 1 Nickel 1,5 Zink 2 Alle in der Liste aufgeführte Schwermetalle stellen bis zu einem bestimmten Grad ein unentbehrliches Spurenelement dar, sind jedoch bestimmte Grenzen erreicht wirken sie

23 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung toxisch auf Pflanzen und teilweise auch auf Menschen. Arsenverbindungen sind praktisch alle giftig (Breuer, 1992, S. 165). 3. Schlußbemerkung und Ausblick Die Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz rechnet in nächster Zeit nicht mit einer Ergänzung der Bundesbodenschutzverordnung um weitere Prüf- und Maßnahmenwerte. Daher hat sie sich entschlossen, vom Umweltbundesamt erarbeitete Prüfwertvorschläge zu veröffentlichen, da es einen dringenden Bedarf für bodenschutzrechtliche Aufgaben gibt (LABO a, 2003, S. 1). Prüf- und Maßnahmenwerte zu weiteren Stoffen sind in Arbeit. Die Tabelle 12 zeigt einen Teil der Prüfwertvorschläge für den Wirkungspfad Boden-Mensch, soweit es sich um anorganische Verbindungen handelt. Auf der Liste finden sich noch 41 weitere organische Verbindungen. Tab. 12: Prüfwertvorschläge der LABO zum Wirkungspfad Boden-Mensch (Auszug, LABO a, 2003, S. 2)

24 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Literatur Brandt, E. (2000): Bodenschutzrecht. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden. Breuer, H. (1992): Dtv-Atlas zur Chemie. Band 1. Deutscher Taschenbuch Verlag. München. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz LABO (Hrsg.) (2003): Bewertungsgrundlagen für Schadstoffe in Altlasten - Informationsblatt für den Vollzug. (LABO a). Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz LABO (Hrsg.) (2003): Hintergrundwerte für anorganische und organische Stoffe in Böden. 3. überarbeitete und ergänzte Auflage. (LABO b). Delschen, T. (2003): Erprobte Maßnahmen der Gefahrenabwehr. In: Dokumentation zum Fachgespräch Maßnahmen bei großflächigen schädlichen Bodenveränderungen am und im BEW Essen. Seite Frey, W. und Lösch, R. (1998): Lehrbuch der Geobotanik. Spektrum akademischer Verlag. Heidelberg. Friedrich, H. und König, W. (2003): Einführung in die Thematik zum Fachgespräch Maßnahmen bei großflächigen schädlichen Bodenveränderungen. In: Dokumentation zum Fachgespräch Maßnahmen bei großflächigen schädlichen Bodenveränderungen am und im BEW Essen. Seite Heinze, S. und Ottofülling, S (2003): Prüf- und Maßnahmewerte für den Pfad Boden- Pflanze. Referat im Rahmen des Projektseminars Bodenschutz im urbanen Raum, WS 2003/2004. Foliensammlung zum Referat. Ruhr-Universität Bochum.

25 Düntgen / Rieger Schwermetalle in der Umweltgesetzgebung Pschera, T. (2003): Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Textausgabe mit Erläuterungen. In: Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis (AbWi) Band 77, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.. Berlin. Scheffer, F. und Schachtschabel, P (1998): Lehrbuch der Bodenkunde. Enke-Verlag. Stuttgart. Scheffer, F. und Schachtschabel, P (2002): Lehrbuch der Bodenkunde. Spektrum Akademischer Verlag. Heidelberg. Internet: Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: : Zugriff am

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