Unfallversicherungsschutz
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- Frank Fromm
- vor 7 Jahren
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1 Unfallversicherungsschutz beim Hochschulsport Staatliche Studienakademie Leipzig der Berufsakademie Sachsen Die hier zitierten Aussagen wurden per getroffen am von Enrico Stachuletz, Referatsleiter Entschädigung, Unfallkasse Sachsen. Ein Vortrag zum Thema wurde gehalten bei der Jahresarbeitstagung Hochschulsport Sachsen am von Katrin Schuster, Referatsleiterin Entschädigung, Unfallkasse Sachsen. Unfallkasse Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Gesetzliche Unfallversicherung Rosa-Luxemburg-Straße 17a Meißen Postfach Meißen fon: fax:
2 Unfallversicherungsschutz beim Hochschulsport Seite 2 von 6 Inhalt 1 Wie sieht der Versicherungsschutz von Studierenden der Staatlichen Studienakademien aus? Sind Wettkämpfe in Sachsen überhaupt noch versichert? Ist ein Mitarbeiter versichert, wenn ein Kletterausflug oder eine Radpartie am Wochenende stattfindet? Sind Studierende einmalig durchgeführter Sportveranstaltungen versichert? Wäre es nicht effektiver, wenn die Unfallkasse Sachsen entsprechende Sportprogramme der einzelnen Bildungseinrichtungen vorrätig hätte und daraus schöpfen könnte? Welche Kriterien und Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Studierende beim Hochschulsport versichert ist? Sind Studentische Übungsleiter in Ausübung ihrer Tätigkeit generell studentischen Teilnehmern gleichzusetzen? Welche Kriterien und Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Studierende beim Wettkampfsport (in Sachsen, national und international) versichert ist? Welche grundlegenden Bedingungen müssen eingehalten werden, um versicherungstechnisch gute Argumente zu haben? Gibt es dazu einen Leitfaden? Wie werden Kurse außerhalb der Hochschule bewertet? Wie werden Wettkämpfe bewertet? Welche Grundregeln gibt es bei der Dokumentation von Unfällen und deren Prophylaxe zu beachten?... 5
3 Unfallversicherungsschutz beim Hochschulsport Seite 3 von 6 1 Wie sieht der Versicherungsschutz von Studierenden der Staatlichen Studienakademien aus? Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in aller Regel für die Studienzeiten im praxisintegrierten dualen Studium an einer (Fach-) Hochschule Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII über die Unfallkasse. Die berufspraktischen Phasen der dualen Studiengänge sind dagegen grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Hierbei kommt es auf die Bezeichnung des dualen Studienganges (praxisintegriert bzw. ausbildungsintegriert) nicht an. Es besteht damit Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen einer Beschäftigung. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger für den Praktikumbetrieb. Hierbei wird darauf abgestellt, dass die Studierenden beim Ableisten der Praktika zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet sind, sie in den Betrieb eingegliedert werden und weisungsgebunden sind. Eng verzahnt ist dies mit dem Merkmal Entgeltbezug. Die Beurteilungskriterien für den Versicherungsschutz Studierender der Staatlichen Studienakademien im Rahmen der hochschulsportlichen Betätigung sind identisch mit jenen, die bei Studierenden an anderen Hochschulen angewandt werden. 2 Sind Wettkämpfe in Sachsen überhaupt noch versichert? Ja, aber nur für Studierende und unter bestimmten Voraussetzungen. Siehe hierzu auch das Merkblatt Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Studenten beim Hochschulsport, veröffentlicht unter folgendem Link: Schutz_von_Studenten_beim_Hochschulsport.pdf und anliegend beigefügt. 3 Ist ein Mitarbeiter versichert, wenn ein Kletterausflug oder eine Radpartie am Wochenende stattfindet? (Bei Wettkampfausschreibungen des adh und der LHS sind Mitarbeiter startberechtigt. Gesetzlich wird darauf verwiesen, dass deren Sportteilnahme immer als Ausgleich zur Arbeit zu sehen ist.) Versicherungsschutz ist hier kaum denkbar. Es wird bei diesen gelegentlichen Ausflügen bereits an dem Kriterium Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung (wozu Wettkämpfe nicht zählen) mangeln, vgl. hierzu auch die in der Power-Point-Präsentation (PPP) erwähnten Voraussetzungen für versicherten Betriebssport.
4 Unfallversicherungsschutz beim Hochschulsport Seite 4 von 6 4 Sind Studierende einmalig durchgeführter Sportveranstaltungen versichert? (Von einer Sektion der Bildungseinrichtung möchte eine studentische Gruppe eine einmalige sportliche Veranstaltung auf dem eigenen Sportgelände durchführen. Der verantwortliche Sportlehrer führt eine entsprechende Belehrung mit unterschriftlicher Bestätigung durch.) Nein, es mangelt am Bezug zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. 5 Wäre es nicht effektiver, wenn die Unfallkasse Sachsen entsprechende Sportprogramme der einzelnen Bildungseinrichtungen vorrätig hätte und daraus schöpfen könnte? (Bei der Abgabe von Unfallmeldungen an die Unfallkasse Sachsen gibt es sehr oft sehr banale und auf die Nerven gehende Rückfragen.) Eine sportliche Betätigung ist nicht allein schon deshalb unfallversichert, weil sie im Sportprogramm der Hochschule aufgeführt wird. Die Sportprogramme der Bildungseinrichtungen sind zum Teil im Internet veröffentlicht, so dass diese Veröffentlichungen teilweise herangezogen werden können. Hierdurch wird die Unfallkasse Sachsen aber nicht von der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles entbunden, die - so zeigt es die Praxis - sich durch die veröffentlichten Sportprogramme selbst nicht 1:1 abbilden lassen. 6 Welche Kriterien und Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Studierende beim Hochschulsport versichert ist? Siehe Power-Point-Präsentation! 7 Sind Studentische Übungsleiter in Ausübung ihrer Tätigkeit generell studentischen Teilnehmern gleichzusetzen? Nein. Sie werden - soweit uns das bekannt ist - von den Hochschulen auf Einzelvertragsbasis zur Leistung verpflichtet. Insoweit wird stets zu prüfen sein, ob ihr Einsatz im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt. Es dürfte kaum zu den Obliegenheiten eines Studenten gehören, sich im Rahmen seines Studiums als Übungsleiter zur Verfügung zu stellen. 8 Welche Kriterien und Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Studierende beim Wettkampfsport (in Sachsen, national und international) versichert ist? Siehe Power-Point-Präsentation und Merkblatt zum UV-Schutz von Studenten beim Hochschulsport.
5 Unfallversicherungsschutz beim Hochschulsport Seite 5 von 6 9 Welche grundlegenden Bedingungen müssen eingehalten werden, um versicherungstechnisch gute Argumente zu haben? Gibt es dazu einen Leitfaden? ausgeschriebener Kurs ÜL mit welcher Ausbildung? Erste Hilfe Geräte mit Prüfungen Siehe Power-Point-Präsentation und Merkblatt zum UV-Schutz von Studenten beim Hochschulsport. 10 Wie werden Kurse außerhalb der Hochschule bewertet? Outdoorsport am HS-Standort mit hochschuleigenem Material Outdoorsport am HS-Standort mit Fremdmaterial (Kanu, Surfen usw.) Outdoorsport am HS-Standort mit eigenem Material (MTB, Inlineskate) Outdoorsport nicht am HS-Standort (Camp) Die Materialien spielen bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes keine Rolle. Bei Camp-Charakter liegt die Annahme einer unversicherten sportlichen Aktivität im Rahmen von Fahrten mit Urlaubs-/ Event-/ Freizeitcharakter (vgl. Power-Point-Präsentation und Merkblatt zum UV-Schutz von Studenten beim Hochschulsport) nahe. Hier ist wieder eine Einzelfallprüfung erforderlich, um ggf. ausnahmsweise UV-Schutz bejahen zu können. 11 Wie werden Wettkämpfe bewertet? innerhalb der Hochschule (auch Outdoor: Lauf, Triathlon) sachsenweit (reine HS-Meisterschaften, Teilnehmer an Meisterschaften der Sportfachverbände und deren Vereine deutschlandweit (reine HS-Meisterschaften, Teilnehmer an Meisterschaften der Sportfachverbände und deren Vereine Siehe Power-Point-Präsentation und Merkblatt zum UV-Schutz von Studenten beim Hochschulsport. 12 Welche Grundregeln gibt es bei der Dokumentation von Unfällen und deren Prophylaxe zu beachten? Übungsleiterbelehrung, Studentenbelehrung Verbandbuch Formblatt Unfallanzeige
6 Unfallversicherungsschutz beim Hochschulsport Seite 6 von 6 Genau diese. Nach einer Gefährdungsanalyse durch die Hochschule sind Übungsleiter und Studierende auf die sich aus der einzelnen Sportart, den verwendeten Geräten und Einrichtungen ergebenden Risiken zu belehren, ihnen aufzuzeigen, wie diese Risiken vermindert bzw. verhindert werden können. Die Belehrungen sind zu dokumentieren, in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und die Beachtung der Hinweise zu kontrollieren. Unfälle Studierender und Beschäftigter im Rahmen der hochschulsportlichen Betätigung sind im Verbandbuch einzutragen und unter Beachtung der verschiedenen Anzeigepflichten, welche in der Satzung der Unfallkasse Sachsen nachgelesen werden können ( sowie unter Verwendung der vorgeschriebenen, bundeseinheitlichen Formblätter ( der Unfallkasse Sachsen anzuzeigen. Fragen zum Bereich der Prävention beantworten Ihnen gern auch die für den Hochschulbereich zuständigen Aufsichtspersonen nach SGB VII der Unfallkasse Sachsen (
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