Modell und Baustein für ein europäisches Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen. Eine Systembeschreibung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Modell und Baustein für ein europäisches Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen. Eine Systembeschreibung"

Transkript

1 Modell und Baustein für ein europäisches Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen Eine Systembeschreibung

2 I. Einleitung 4 II. Stakeholder-Governance des securpharm-verifikationssystems 6 a Serialisierungs- und Kennzeichnungsprozess extrem komplex 7 b Entwicklung, Aufbau und Betrieb äußerst komplexer Datenbanken zentrales EU-weites Modell nicht möglich 8 c Unmittelbare Finanzierung der Datenbanken durch die Stakeholder 10 d Gute Tradition/Erfahrung mit Stakeholder/Selbstverwaltungs- Modellen in Deutschland Zugänglichkeit und Überwachung durch zuständige Behörden gegeben 10 Fazit zu II 11 III. Codierung per Data Matrix Code 12 Fazit zu III 13 IV. end to end -Verifikation 13 Fazit zu IV 14 V. Markt- und Systemoffenheit 14 Fazit zu V 15 VI. Datenschutz und größtmögliche Datensicherheit 15 Fazit zu VI 16 VII. Gebührenmodell 17 Fazit zu VII 18 VIII. securpharm als Blaupause für nationale Verifikationssysteme 18 IX. Nachwort 19 Diese Systembeschreibung ist auch in englischer Sprache verfügbar und kann über info@securpharm.de angefordert werden.

3 I. Einleitung Gemäß Art. 54a Abs. 1 der durch die sog. EU-Fälschungsschutzrichtlinie geänderten Richtlinie 2001/83/EG sind verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich mit Sicherheitsmerkmalen zu kennzeichnen, die insbesondere eine Überprüfung ihrer Echtheit und die Identifizierung von Einzelpackungen ermöglichen. Die Einzelheiten hinsichtlich der Eigenschaften und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals für die Sicherheitsmerkmale sowie die Modalitäten der Verifizierung wird die Europäische Kommission in delegierten Rechtsakten festlegen. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Fälschungsschutzrichtlinie diese Vorschriften zur Kennzeichnung mit den Sicherheitsmerkmalen drei Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte nach jetzigem Erkenntnisstand damit voraussichtlich Ende 2017 anwenden. Der organisatorische, logistische und technische Prozess des gesamten Arzneimittel- Verifikationssystems von der Aufbringung der Sicherheitsmerkmale auf den Arzneimittelpackungen bis hin zur Überprüfung und Identifizierung der Echtheit der einzelnen Arzneimittelpackungen in der Apotheke ist sehr aufwändig. Deshalb haben in Deutschland die Verbände der Marktbeteiligten, nämlich die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) sowie der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH), der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie (BPI) und der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (vfa) bereits Mitte 2011 vereinbart, zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie ein Arzneimittel-Verifikationssystem unter Verwendung des Data-Matrix-Code nach dem end to end -Ansatz zu entwickeln und zu betreiben. In diesem von den Stakeholdern getragenen securpharm-projekt wird die Echtheit der von den pharmazeutischen Unternehmern mit den Sicherheitsmerkmalen gekennzeichneten Arzneimittelpackungen vor deren Abgabe an den Patienten gegen die in einer Datenbank hinterlegten Packungsdaten online verifiziert. Unabhängig davon kann auch der Großhandel Verifizierungen auslösen. Verifikationsanfragen der Apotheken bzw. der Großhändler werden über den von der ABDATA Pharma-Daten- Service entwickelten und betriebenen zentralen Apothekenserver anonymisiert an die Datenbank der pharmazeutischen Unternehmer (pu-datenbank) gerichtet, die von den Herstellerverbänden BAH, BPI und vfa im Rahmen der ACS PharmaProtect GmbH entwickelt worden ist und betrieben wird. Das securpharm-verifikationssystem wird seit Januar 2013 unter den realen Bedingungen des deutschen Arzneimittelmarktes, d.h. ohne gezielte Lieferung der secur- Pharm-Arzneimittel an die am Projekt teilnehmenden Apotheken, erfolgreich getestet und ständig weiterentwickelt. Das securpharm-verifikationssystem wird spätestens 2016 voll marktfähig, d.h. technisch und organisatorisch so weit ausgereift sein, um alle verifizierungspflichtigen Arzneimittel in Deutschland (dies werden je nach Ausgestaltung der Ausnahmelisten in den delegierten Rechtsakten 600 bis 700 Millionen Arzneimittelpackungen pro Jahr sein) zu verifizieren. 5

4 II. In Deutschland haben sich die Verbände der Marktbeteiligten, also die Stakeholder, darauf verständigt, die Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie durch die Entwicklung, den Test und den Betrieb des securpharm-verifikationsprojektes vorzubereiten und vorzunehmen. Die Fälschungsschutzrichtlinie ist hinsichtlich der Governance, also der Entwicklung, Einrichtung, Verwaltung und Zugänglichkeit des Datenspeicher- und -abrufsystems (vgl. Art. 54a Abs. 2 lit. e), offen, sie gibt keine Governance vor. Im Rahmen des Stakeholder-Workshops am 6. Dezember 2013 hat die EU-Kommission drei Governance-Optionen, nämlich Stakeholder-Governance des securpharm-verifikationssystems ein (nationales) Stakeholder- Modell mit Überwachung durch (nationale) zuständige Behörden ein zentrales Behördenmodell auf EU-Ebene ein nationales Behördenmodell vorgestellt. Im Nachgang dazu und als Ergebnis der sog. Folgenabschätzung (impact assessment) hat die Kommission den Stakeholdern am 31. Januar 2014 schriftlich mitgeteilt, dass sie auch unter Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit in den delegierten Rechtsakten und damit für die Mitgliedstaaten verbindlich ein Stakeholder-Modell festschreiben werde. Wörtliches Zitat: The repository containing the unique identifiers will be set up and managed by stakeholders. National competent authorities will be able to access and supervise the database. Das Stakeholder-Verifikationssystem von securpharm entspricht damit allen Bestimmungen der Fälschungsschutzrichtlinie und den europaweit verbindlichen Vorgaben der delegierten Rechtsakte. Für ein von den Marktbeteiligten entwickeltes und betriebenes Verifikationssystem, sprechen im Übrigen die in den folgenden Unterkapiteln aufgeführten Gründe. a) Serialisierungs- und Kennzeichnungsprozess extrem komplex Zwar sind die Kennzeichnung mit den Sicherheitsmerkmalen und deren Verifizierung durch die Fälschungsschutzrichtlinie arzneimittelrechtlich vorgegeben. Die Verifizierung, insbesondere aber die vorherige Aufbringung der Sicherheitsmerkmale auf den einzelnen Arzneimittelpackungen erfordern einen erheblichen technischen und logistischen Aufwand, der nur von den Beteiligten nach zuvor einheitlich festgelegten Spezifikationen geleistet und realisiert werden kann. Der pharmazeutische Unternehmer muss nach spezifizierten Codierregeln die Seriennummern generieren die Auftragsdaten einschließlich der Seriennummern für die Onlinebedruckung bereitstellen die Daten an der Verpackungslinie erfassen das Verfahren für die Onlinebedruckung festlegen notwendige Packmitteländerungen durchführen Systeme und Prozesse im Verpackungsbetrieb integrieren einen Vertrag zur Nutzung der pu- Datenbank mit ACS PharmaProtect schließen die zu verifizierenden Arzneimittel bei der IFA melden die Kommunikationswege zur pu- Datenbank einrichten ein XML-File erstellen und in der pu-datenbank hochladen Beachtung von Besonderheiten z.b. für sog. multi-country-packs oder Krankenhauspackungen etc. Schon diese Aufgabenliste zeigt, wie komplex der Serialisierungs- und Kennzeichnungsvorgang für die pharmazeutischen Unternehmer ist. Die Anforderungen, Voraussetzungen und Abläufe für den Serialisierungs- und Kennzeichnungsvorgang haben die Stakeholder in umfangreichen Codierregeln, Leitfäden und Spezifikationen seit Mitte 2011 gemeinsam erarbeitet und für den Projektstart Anfang 2013 definiert und festgelegt. Für die zuständigen Behörden (competent authorities, also im Regelfall die nationalen Zulassungsbehörden) ist es auch mit Unterstützung der Unternehmen schwierig bis nahezu unmöglich, diesen komplexen Prozess vollumfänglich zu erfassen und spezifiziert festzulegen. Schon aus diesem Grunde ist die Organisation, Durchführung, Festlegung und Überwachung dieses Gesamtprozesses durch die Stakeholder angezeigt. 7

5 b) Entwicklung, Aufbau und Betrieb äußerst komplexer Datenbanken zentrales EU-weites Modell nicht möglich In Deutschland werden jährlich ca. 700 Millionen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Apotheken an Patienten abgegeben. Vorbehaltlich der endgültigen Festlegung der verifizierungspflichtigen Arzneimittel in den delegierten Rechtsakten der Kommission müssen damit die Daten für etwa 700 Millionen Packungen für den Verifizierungsprozess in einer Datenbank jährlich erfasst werden. Neben den sog. Produktstammdaten wie z.b. Angabe des pharmazeutischen Unternehmers, Arzneimittelbezeichnung, Darreichungsform etc. müssen insbesondere die für die Verifizierung zwingend notwendigen Verpackungsdaten, nämlich Produktnummer und Seriennummer (securpharm erfasst zudem die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum), in einer Datenbank hochgeladen, gespeichert und für die Verifikation durch autorisierte Personen bereitgehalten werden. Außerdem muss diese pu-datenbank Ausnahmen, also als nicht abgabebereit verifizierte Packungen erkennen und melden. Umfang der hochzuladenden Daten und die Funktionalitäten dieser pu-datenbank sind immens und komplex. Die Herstellerverbände BAH, BPI und vfa verfügen im Bereich der Informationstechnologie intern nicht über das erforderliche know-how für die Entwicklung, den Test und den Betrieb einer derart komplexen Datenbank. Deshalb haben sie über ihre eigens zu diesem Zweck gegründete gemeinsame Tochtergesellschaft ACS PharmaProtect GmbH ein weltweit führendes IT-Unternehmen im August 2012 beauftragt, die pu-datenbank zu entwickeln, zu testen, zu betreiben und zu hosten. Zwar ist es nicht zwingend, dass nur die Marktbeteiligten diese komplexen Datenbankstrukturen entwickeln, betreiben und auch finanzieren (können). Aufgrund der besonderen Expertise und der Sachnähe der pharmazeutischen Unternehmer zum gesamten Datenprozess von der Generierung, Aufbringung und dem Hochladen bis hin zum Verifikationsabruf ist es sachlich geboten, dass die Beteiligten diesen Gesamtprozess organisieren, steuern, durchführen und auch finanzieren. Die so gemeinsam definierten Regeln und Strukturen sind marktnah, d.h. sie spiegeln die Erfahrungen und Bedürfnisse des echten und realen Arzneimittelmarktes wider. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ein behördlich initiierter und gesteuerter Prozess schneller, kostengünstiger und besser gelingt. Der unmittelbar von Stakeholdern verantwortete Prozess ist bestens geeignet, die Fälschungsschutzrichtlinie umzusetzen was das secur- Pharm-Projekt eindrucksvoll belegt. Aus Vorgesagtem folgt auch, dass ein zentrales, EU-weit vorgegebenes Behördenmodell (möglicherweise bei der Europäischen Arzneimittelagentur EMA angesiedelt) allein schon wegen der Menge der jährlich zu verarbeitenden Daten von europaweit bis zu zehn Milliarden Packungen extrem aufwändig, komplex und nur sehr schwer umsetzbar ist. Überdies sind bis jetzt die von der EMA zu erstellenden Datenbanken insbesondere im Bereich der Pharmakovigilanz allesamt verspätet bzw. gar nicht umgesetzt worden die Erfahrungen mit großen, komplexen Zentraldatenbanken sind nicht gut. Auch das spricht für dezentrale, also nationale Datenbank- und Verifikationssysteme. Schließlich zeigt die Erfahrung, dass derart komplexe IT-Systeme einer langen Test- und Optimierungsphase bedürfen. Das securpharm System ist seit Januar 2013 operativ. Dieser Zeitraum wird genutzt, um das System auf Grundlage der konkreten Betriebserfahrungen kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln. Diese kontinuierliche Verbesserung dauert an und wird auch noch über längere Zeit erforderlich sein. In diesem Rahmen wurden und werden Fehler in der Software eliminiert, insbesondere aber werden Anpassungen vorgenommen, die sich durch Betriebserfahrungen und konkrete Anwendungsfälle als notwendig erweisen. Die bisherigen Betriebserfahrungen belegen, dass die größten Herausforderungen nicht auf der technischen Ebene der Datenbanksysteme liegen: Vielmehr sind sie in der Anpassung betrieblicher Abläufe bei Herstellern, Großhändlern und Apothekern zu sehen, die längeren Vorlauf erfordern. Jeder neu hinzukommende Teilnehmer egal ob auf Ebene der Hersteller, Großhändler oder Apotheker durchläuft seine eigene individuelle Lernkurve hinsichtlich der technischen Anforderungen und der innerbetrieblichen Abläufe, die anzupassen sind. Auch diese langen Vorlaufphasen, die nach den Erfahrungen des securpharm-projektes bei deutlich über zwei Jahren anzusetzen sind, sprechen für Stakeholder-Modelle analog dem securpharm-projekt. Wenn die Fälschungsrichtlinie 2017 in vollem Umfang wirksam wird, müssten Verifizierungssysteme im Laufe des Jahres 2014 online gehen, um die notwendigen Vorlaufzeiten zu realisieren. Nach unserem Kenntnisstand existieren europaweit derzeit keine Projekte in einem derartig fortgeschrittenen Stadium. 9

6 c) Unmittelbare Finanzierung der Datenbanken durch die Stakeholder Die Finanzierung der von den Stakeholder entwickelten und betriebenen Datenbank erfolgt ausschließlich durch die Stakeholder. Zwar sieht die Richtlinie 2001/83/EG in Art. 54a Abs. 2 lit. e) vor, dass die Kosten des Datenspeicher- und -abrufsystems von den Inhabern von Herstellungserlaubnissen (besser und richtiger von den pharmazeutischen Unternehmern) getragen werden müssen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass eine zuständige Behörde das Datenbanksystem zunächst vorfinanziert und durch Gebühren der pharmazeutischen Unternehmer refinanziert. Neben haushaltstechnischen Problemen der Etatfinanzierung muss dann die zuständige Behörde die Kosten über eine noch zu erarbeitende Kosten- und Gebührenordnung auf die Unternehmen umlegen. Diese Umlage ist ein nicht notwendiger Umweg und damit komplizierter als das von securpharm finanzierte, entwickelte, getestete und funktionierende Gesamtverifikationssystem. d) Gute Tradition/Erfahrung mit Stakeholder/Selbstverwaltungs-Modellen in Deutschland Zugänglichkeit und Überwachung durch zuständige Behörden gegeben In Deutschland gibt es nicht nur im Gesundheitsbereich gute Erfahrungen mit Modellen der Selbstverwaltung und von Stakeholdern. Das System der Gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss selbst verwaltet. Im Arzneimittelmarkt erfolgt seit Jahrzehnten die gesamte Warenwirtschaft, die Logistik und die Abrechnung der Arzneimittel mit den gesetzlichen Krankenkassen auf der Basis von wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen, die die von der Apothekerschaft, dem pharmazeutischen Großhandel und der Arzneimittelindustrie getragene Informationsstelle für Arzneispezialitäten IFA GmbH liefert. Die IFA hat in der Vergangenheit maßgeblich zur Umsetzung aller Gesetzesänderungen beigetragen und ist damit als Stakeholder-Modell bestätigt worden. Sie ist zudem als zentraler Informationsdienstleister auch durch entsprechende Verträge mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ausdrücklich anerkannt. Basierend auf diesen guten Erfahrungen haben sich die Stakeholder Mitte 2011 frühzeitig entschlossen, in eigener Verantwortung und Finanzierung das securpharm-projekt zur Abwehr von Arzneimittelfälschungen zu entwickeln, zu testen und zu betreiben und damit einen Beitrag zur fristgerechten Umsetzung der Fälschungsschutrichtlinie zu leisten. Soweit ersichtlich, gibt es derzeit in der Europäischen Union keine anderen nationalen Stakeholder-Modelle, erst recht noch keine Behördenmodelle zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie, obwohl die Fälschungsschutzrichtlinie schon Mitte 2011 verabschiedet worden ist und die Vorbereitung und ausreichende Testung von Verifikationssystemen wie auch securpharm zeigt einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. securpharm und die einzelnen Stakeholder haben von Beginn an die Bundesregierung, aber auch die Europäische Kommission über den Stand der Entwicklung des Projektes stets informiert, Meinungen und Erfahrungen ausgetauscht und insbesondere Vorschläge und Ideen des Bundesministeriums für Gesundheit berücksichtigt. securpharm hat seit jeher dem Bundesministerium für Gesundheit angeboten, dass Vertreter des Ministeriums oder nachgelagerter Behörden im Beirat oder Führungsgremien von securpharm vertreten sein sollten. Eine derartige Behördenbeteiligung ermöglicht die von der Richtlinie geforderte Zugänglichkeit und Überwachung des Datenspeicher- und -abrufsystems diese Beteiligung muss nur noch institutionalisiert werden. Überdies unterliegen sowohl die kennzeichnungsrechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Sicherheitsmerkmale als auch die apothekerliche Verpflichtung zur Verifizierung nach den 64 ff. AMG der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden. Diese Überwachung entspricht den Richtlinienvorgaben und ermöglicht den Behörden jederzeitige Zugänglichkeit zum Datenspeicher- und abrufsystem. Fazit zu II: Das securpharm-verifikationssystem ermöglicht die jederzeitige Zugänglichkeit und Überwachung durch die zuständigen Behörden und ist damit in jeder Hinsicht richtlinienkonform. 11

7 IV. end to end -Verifikation III. Die Kommission hat nach Art. 54a Abs. 2 lit. a) in den delegierten Rechtsakten die Eigenschaften und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals, das die Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln und die Identität von Einzelpackungen ermöglicht, festzulegen. Dabei ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis gebührend zu berücksichtigen. Im Stakeholder-Workshop am 6. Dezember 2013 hat die Kommission hierzu zwei Optionen vorgestellt, nämlich Kosten-Nutzen-adäquate Datenlieferung und Codierung der Sicherheitsmerkmale im Data Matrix Code eine teilweise Harmonisierung und Lieferung/Verschlüsselung der Daten nur zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschung eine vollständige Harmonisierung und Lieferung/Verschlüsselung weiterer Daten auch zu anderen Zwecken. Gleichfalls in der Mitteilung vom 31. Januar 2014 hat die Kommission sich für die zweite Alternative, also für die vollständige Harmonisierung entschieden. Außerdem hat die Kommission entschieden, dass die Symbologie des Data Matrix Code maßgeblich ist: The unique identifier will be placed in a 2D barcode. Auch securpharm hat in seinem Verifikationssystem die zweite Option umgesetzt. secur- Pharm verschlüsselt also neben den für die Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen zwingend notwendigen Daten weitere Daten. Neben den Produktstammdaten, die den Produkttyp charakterisieren (vgl. dazu bereits II. b), übermittelt der pharmazeutische Unternehmer die für die Verifizierung zwingend notwendigen packungsspezifischen Verpackungsdaten, nämlich die randomisierte Seriennummer die Produktnummer (in Form einer PPN oder NTIN, die eine nationale Abrechnungsnummer enthalten kann, vgl. dazu später unter V.) sowie ergänzend die Chargen-Bezeichnung und das Verfalldatum. Die Codierung dieser Schlüsseldaten erfolgt in der Symbologie des Data Matrix Code nach ISO/IEC Damit sind die weltweit eindeutige Maschinenlesbarkeit dieser Datenelemente und die Verifizierung jeder gelieferten Arzneimittelpackung in der Apotheke gegeben. Außerdem ermöglichen die zusätzlichen Informationen zur Chargenbezeichnung und zum Verfalldatum jederzeit den schnellen, unkomplizierten Rückruf der betreffenden Arzneimittel. Zudem bieten diese Informationen eine Optimierung der Lagerhaltung und der Warenbewirtschaftung des Arzneimittelhandels. Fazit zu III: Das securpharm-verifikationssystem entspricht den Vorgaben der Fälschungsschutzrichtlinie und der delegierten Rechtsakte: securpharm verschlüsselt auf der Basis der sog. Vollharmonisierung Daten im Data Matrix Code. Gemäß Art. 54a Abs. 2 lit. d) hat die Kommission in den delegierten Rechtsakten die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale durch die Hersteller, die Großhändler, die Apotheker und Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, festzulegen. Bei der Festlegung dieser Modalitäten sind die besonderen Merkmale der Lieferketten in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sowie die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Auswirkung der Überprüfungsmaßnahmen auf bestimmte Akteure der Lieferketten verhältnismäßig ist. Im Workshop am 6. Dezember 2013 hat die Kommission optional erstens die systematische end to end -Verifikation sowie zweitens die systematische Verifikation am Abgabepunkt sowie eine risikobasierte Verifikationen durch den Großhandel vorgestellt. In der Mitteilung vom 31. Januar 2014 hat die Kommission sich auf die end-to-end-verification festgelegt: Medicine authenticity will be guaranteed by an end-to-end verification system supplemented by risk-based verifications by wholesale distributors. securpharm hat sich für die systematische end to end -Verifikation entschieden. Danach werden die Packungen der verifizierungspflichtigen Arzneimittel im Verpackungs- und Herstellungsprozess maschinenlesbar gekennzeichnet; die Packungen erhalten dabei eine randomisierte Seriennummer, die sie individuell identifizierbar macht. Die unter III. genannten Packungsdaten werden vom pharmazeutischen Unternehmer an das pu-datensystem übertragen, bevor die Arzneimittel in den Markt gebracht werden. Dort werden die Daten gespeichert und zur Verifikation durch autorisierte Personen und Stellen herange- 13

8 zogen. Die Apothekensoftware weist auf die Verifizierungspflicht hin. Zur Verifikation einer Packung scannt der Apotheker vor der Abgabe an den Patienten den mit einem Emblem PPN versehenen Data Matrix Code der Packung. Innerhalb von Millisekunden (mittlere Antwortzeit im securpharm-system bisher 103 ms) findet die Überprüfung der Seriennummer und der Produktnummer gegenüber der pu-datenbank statt. Ist der an die Apotheke zurückgemeldete Status der Packung korrekt, kann die Packung abgegeben und der Status dieser Packung als abgegeben im System registriert werden. Ausnahmen, also als nicht abgabefähig verifizierte Packungen, werden identifiziert, ausgesondert, von securpharm bewertet und nachfolgend die notwendigen Maßnahmen eingeleitet. Dieser end to end -Ansatz erfüllt vollständig die Richtlinienanforderungen in Art. 54a, insbesondere Abs. 2 lit. d), wonach die Überprüfung der Echtheit jeder gelieferten Packung verifizierungspflichtiger Arzneimittel erfolgen muss. Der end to end -Ansatz stellt sicher, dass verschreibungs- und verifizierungspflichtige Arzneimittel nur nach vorheriger Verifizierung der Packung als echt in Apotheken abgegeben werden. Außerdem kann der Großhandel im Rahmen des risikobasierten Ansatzes dann, wenn Arzneimittelpackungen beispielsweise von Apotheken zurückgegeben oder nicht direkt vom Arzneimittel-Hersteller geliefert werden, eine Überprüfung über den zentralen Apothekenserver auslösen. Eine zusätzliche Überprüfung durch den Patienten ist nicht notwendig. Fazit zu IV: Das securpharm-verifikationssystem entspricht dem von der Richtlinie und der Kommission geforderten Grundsatz der Echtheitsüberprüfung nach dem end to end und dem risikobasierten Ansatz. V. Markt- und Systemoffenheit: PPN oder NTIN als weltweit eindeutige Produktnummern securpharm ist als richtlinienkonformes Verifikationssystem Blaupause für andere EU-Mitgliedstaaten Neben der randomisierten Seriennummer ist eine weltweit eindeutige Produktnummer zentrales Element der Verifizierung, ohne eine eindeutige Produktnummer ist eine Verifizierung einzelner Arzneimittelpackungen nicht möglich. Dreh- und Angelpunkt für diese weltweit eindeutige Produktnummer ist in Deutschland die dort seit langem verwendete und in 300 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V vorgesehene Pharmazentralnummer (PZN) als bundeseinheitliches Kennzeichen für das Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels. Aus dieser achtstelligen PZN werden jeweils die Pharmacy-Product-Number (PPN) oder die National Trade Item Number (NTIN) generiert. Die PPN wird aus der achtstelligen PZN, einem Präfix für den Product Registration Agency Code (dieser PRA-Code ist letztlich ein Symbol für das Abgabeland) sowie zwei Prüfziffern gebildet. Dadurch ist die globale Eindeutigkeit der PPN sichergestellt. Ebenso wird aus der PZN mit einem Länderpräfix sowie der Prüfziffer die NTIN erzeugt. securpharm hat zur Ermittlung der PPN und der NTIN umfangreiche Codierregeln erstellt, die auch die Einbettung in einen Data Matrix Code regeln. Der pharmazeutische Unternehmer kann sich zwischen den beiden genannten Produktnummern unter Berücksichtigung der jeweiligen Lizenzbedingungen entscheiden und jederzeit zwischen den beiden Varianten wechseln, da die Systeme beides unterstützen und konfliktfrei arbeiten. Existierende Datenbanken und Softwaresysteme können algorithmisch aus der PPN oder der NTIN eine PZN generieren und umgekehrt aus der PZN eine PPN oder NTIN erzeugen. Die bereits existierenden Datenbanken und Anwendungen können somit unverändert mit der PZN weiterarbeiten. Die Interoperabilität mit anderen Nummernsystemen, z.b. GTIN (GS1 als Issuing Agency) oder HIBC (EHIBCC als zuständige Issuing Agency) ist durch die gemeinsame Basis der internationalen ISO-Normen gewährleistet. Die Dateninhalte für Chargenbezeichnung, Verfalldatum und Seriennummer sind bei beiden Varianten identisch. Die von securpharm erstellten und im secur- Pharm-Verifikationssystem angewandten Codierregeln erzeugen über die PPN bzw. NTIN eine global eindeutige Produktnummer und gewährleisten damit eine Marktoffenheit bei gleichzeitiger Berücksichtigung nationaler Anforderungen. Aufgrund der globalen Eindeutigkeit der im securpharm-system verwendeten Produktnummer könnte das securpharm-gesamtsystem ein Modell für Verifikationssysteme in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Fazit zu V: securpharm ist ein richtlinienkonformes Verifikationssystem zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie und damit eine Blaupause für andere EU-Mitgliedstaaten. VI. Technisch und organisatorisch getrennte Datenspeicher- und -abrufsysteme gewährleisten größtmöglichen Datenschutz und größtmögliche Datensicherheit Gemäß Art. 54a Abs. 3 der RL 2001/83/EG hat die Kommission bei den Festlegungen in den delegierten Rechtsakten und damit auch bei den Bestimmungen über die Einrichtung, die Verwaltung und die Zugänglichkeit des Datenspeicher- und -abrufsystems den im Unionsrecht vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten, das legitime Interesse, vertrauliche Angaben kommerzieller Art zu schützen, das Eigentum an den durch Verwendung der Sicherheitsmerkmale erzeugten Daten und deren Vertraulichkeit und die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Erwägungsgrund 11 der Fälschungsschutzrichtlinie ergänzt insofern, dass das individuelle Erkennungsmerkmal und das entsprechende Datenspeicher- und -abrufsystem zum Schutz personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsinformationen klare und wirksame Sicherheitsschranken haben müssen. securpharm basiert auf einem Konzept der getrennten Datensysteme. Die pharmazeutischen Unternehmer laden ihre packungsbezogenen Daten in die von ACS PharmaProtect GmbH betriebene und finanzierte pu-daten- 15

9 bank hoch. Verifikationsanfragen der Apotheker (und auch der Großhändler) werden über den zentralen Apothekenserver gebündelt und anonymisiert an die pu-datenbank gerichtet (siehe zum Verifizierungsprozess im Einzelnen unter IV.). Konzeption, Finanzierung und Umsetzung des zentralen Apothekensystems ist durch ABDATA Pharma-Daten-Service erfolgt, einem Unternehmensbereich der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbh. Das securpharm-system als verteiltes System mit getrennten Datensystemen für Apotheker und pharmazeutische Unternehmer basiert auf dem Grundsatz, dass die (Bewegungs-) Daten für Arzneimittel im Eigentum und Besitz des jeweiligen Subsystembetreibers bleiben. Die Subsystembetreiber errichten, verwalten und finanzieren ihre eigenen Datensysteme selbst und behalten alle Rechte und Pflichten an den durch Verwendung der Sicherheitsmerkmale erzeugten Daten. Aufgrund der getrennten Datenspeicher und -abrufsysteme ist es im securpharm-projekt ausgeschlossen, dass pharmazeutische Unternehmer nachvollziehen können, aus welcher Apotheke die Anfragen zur Verifizierung kommen. Pharmazeutische Unternehmer können daher auch keine Kenntnis über die Bezugs- und Abverkaufszahlen einzelner Apotheken erlangen. Umgekehrt können auch die Apotheken nicht die Daten der pharmazeutischen Unternehmer einsehen. Dritte haben keinen Zugriff auf die Datensysteme. Die Datentrennung und -anonymität werden durch entsprechende technische Maßnahmen sichergestellt. Innerhalb der pu-datenbank bleiben die Produktdaten der pharmazeutischen Unternehmer im Eigentum des jeweiligen Unternehmers. Die ACS PharmaProtect GmbH ver- waltet treuhänderisch die Daten der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer. Sie stellt für jeden pharmazeutischen Unternehmer einen geschützten Datenbereich bereit, so dass ein pharmazeutischer Unternehmer auch nur Einsicht und Zugriff auf seinen eigenen Datenbestand hat. securpharm selbst ist in diesem Modell lediglich als Aufsicht zu verstehen. securpharm gibt die Spielregeln des Gesamtsystems vor und agiert bei Auffälligkeiten, die einen Fälschungsverdacht nahelegen. Diese auch Ausnahmen genannten Auffälligkeiten können technisch bedingt sein, wie z.b. bei Nicht-Erreichbarkeit eines Servers oder Nichtlesbarkeit des Data Matrix Code, können aber auch Angriffe von außen auf das System oder eben auch gefälschte Arzneimittel sein. securpharm wird diese Ausnahmeund Konfliktfälle identifizieren, auflösen und die Maßnahmen einleiten, die zur Lösung des Ausnahmefalles notwendig sind. Datenschutz und Datensicherheit haben im securpharm-system höchste Priorität bei der technischen und organisatorischen Realisierung der Arzneimittelverifizierung und werden von den Datenbankbetreibern jeweils in ihren Verantwortungsbereichen sichergestellt. Alle Daten sind vor Angriffen durch Fälscher und Hacker dem Stand der Technik entsprechend geschützt. Fazit zu VI: Das securpharm-system gewährleistet durch ein verteiltes System mit getrennten Datenspeicherund -abrufsystemen der pharmazeutischen Unternehmer und der Apotheken den von der Fälschungsschutzrichtlinie geforderten größtmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten und sensibler Geschäftsinformationen. VII. Gebührenmodell ist Kosten-Nutzen-adäquat und berücksichtigt angemessen die Besonderheiten bestimmter Arzneimittel, insbesondere die der Generika Nach dem in mehreren Bestimmungen der Fälschungsschutzrichtlinie beschriebenen Grundprinzip stehen alle Regelungen und Festlegungen der delegierten Rechtsakte unter der Anordnung, dass die Kommission zuvor alle Maßnahmen und Optionen auf Nutzen, Kosten und die Kostenwirksamkeit untersucht hat. Alle Festlegungen der delegierten Rechtsakte müssen in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen, die Maßnahmen müssen kostenwirksam sein. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Sicherheitsmerkmale führt Erwägungsgrund 11 ergänzend aus, dass dabei auch die Besonderheiten bestimmter Arzneimittel oder Kategorien von Arzneimitteln, wie etwa Generika, angemessen berücksichtigt werden müssen. Generika haben in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezogen auf Packungseinheiten einen sehr hohen Anteil am jeweiligen Arzneimittelmarkt. Von den in Deutschland z.b. in 2012 in Apotheken abgegeben Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel (insgesamt ca. 700 Millionen Packungen) entfallen etwa ¾, also weit über 500 Millionen Packungen auf Generika. Vorbehaltlich der endgültigen Festlegung des Anwendungsbereiches durch die Kommission in den delegierten Rechtsakten ist zu erwarten, dass der weitaus größte Teil der verifizierungspflichtigen Arzneimittelpackungen Generika sind, die Generika-Hersteller mithin auch finanziell durch die Aufbringung und Verifizierung der Sicherheitsmerkmale am stärksten betroffen sein werden. Unter Berücksichtigung dieser Fakten hat ACS PharmaProtect GmbH ab Januar 2014 für die Nutzung der ACS-Datenbank zum secur- Pharm-Verifikationssystem ein Gebührenmodell eingeführt, das den Besonderheiten des (deutschen) Arzneimittelmarktes und insbesondere der Generika Rechnung trägt. Das Gebührenmodell der ACS-Herstellerdatenbank basiert auf drei Gebührenkomponenten, nämlich einer einmaligen Gebühr für die Einrichtung des Nutzers in der Datenbank (Ersteinrichtungsgebühr) eine monatliche Betriebspauschale für die Systemvorhaltung und den Basissupport (Betriebsgebühr) und einer Gebühr pro Datensatz (Packung), die über das Datenbanksystem bereitgestellt wird (Datensatzgebühr). Die Betriebsgebühr und die Datensatzgebühr sind degressiv gestaffelt, d.h. mit steigernder Nutzer- und Packungszahl reduzieren sich die Kosten für den Nutzer. Pharmazeutische Unternehmer mit geringen Packungszahlen zahlen einen höheren Preis als Unternehmer mit großen Packungszahlen, also beispielsweise Generika-Hersteller. Auf der Basis dieses Gebührenmodells und der bisherigen praktischen Erfahrungen schätzt ACS PharmaProtect GmbH die Kosten für den laufenden Betrieb der ACS-Datenbank 17

10 bei etwa 600 Millionen Packungen pro Jahr (Annahme auf der Basis von 700 Millionen Packungen unter Berücksichtigung potentieller Ausnahmelisten, black list/white list) auf derzeit unter einem Cent/Packung. Das ist ein mittlerer Preis aufgrund der degressiv gestaffelten Betriebs- und Datensatzgebühren zahlen Unternehmer mit hohen Packungszahlen einen degressiv niedrigeren Packungspreis. nahmen und Voraussagen von anderen Organisationen, die Packungskosten von mehr als fünf Cent prognostizierten, liegen. VIII. IX. Nachwort Nach Berechnungen von ACS bewirkt das Gebührenmodell eine jährliche Gesamtbelastung der ca. 500 pharmazeutischen Unternehmer für den Betrieb der ACS-Datenbank in Deutschland unter fünf Millionen Euro. Diese Angaben beinhalten keine Aussagen zu den Kosten des Apothekensystems, des konfliktlösenden securpharm-systems, eines möglichen EU-Hub sowie der internen Kosten der pharmazeutischen Unternehmer für die Serialisierung und Kennzeichnung der Packungen. Das derzeitige Gebührenmodell ist nicht für alle Zeiten gesetzt; vielmehr ist es erforderlich, in Abhängigkeit der Entwicklung und der Erfahrungen das Gebührenmodell entsprechend anzupassen. Fazit zu VII: Das ACS-Gebührenmodell ist Kosten-Nutzenadäquat und berücksichtigt insbesondere über die degressiv gestaffelte Datensatzgebühr die Besonderheiten von pharmazeutischen Unternehmern mit hohen Packungszahlen (Generika-Hersteller). Die mittleren Kosten liegen deutlich unter einem Cent/Packung. Wenn gegenwärtig noch nicht die Kosten für das Apothekensystem und das konfliktlösende System bestimmt werden können, kann jetzt schon festgestellt werden, dass die Verifizierungskosten pro Packung im securpharm-system deutlich unter den An- securpharm als Blaupause für nationale Verifikationssysteme in ein europäisches Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen integrierbar Aufgrund der globalen Eindeutigkeit der im securpharm-gesamtsystem verwendeten Produktnummer (in Form einer PPN oder NTIN) und der weltweit einsetzbaren securpharm- Codier,- Verifikations- und Organisationsregeln ist securpharm ein Modell für Verifikationssysteme in anderen Mitgliedstaaten in der Europäischen Union, die die Fälschungsschutzrichtlinie richtlinienkonform umsetzen wollen/müssen. Die Länderpräfixe in der PPN-Produktnummer bzw. der NTIN-Produktnummer weisen die zu verifizierende Arzneimittelpackung eindeutig einem bestimmten PRA-Code bzw. einem bestimmten Land zu. Über ein zentrales EU-Routing-System könnten auch länderübergreifend eingesetzte sog. multi-country-packs und auch Importarzneimittel europaweit identifiziert und verifiziert werden. securpharm ist damit nicht nur eine Blaupause für Verifikationssysteme in anderen EU- Mitgliedstaaten, sondern unter Nutzung eines zentralen Routingsystems auch ein Baustein in einem europäischen Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen. Die Erfahrungen aus dem securpharm-projekt haben aufgezeigt, dass ein derart komplexes System nur dann zu errichten ist, wenn verschiedene Voraussetzungen hinsichtlich der (nationalen) Infrastruktur erfüllt sind. Die vorstehende Beschreibung zeigt auf, dass nur Stakeholder die nötigen Kenntnisse besitzen, die für die Errichtung des Systems erforderlich sind. Daraus folgert, dass diese Stakeholder einen ausreichenden Organisationsgrad aufweisen müssen, um die erforderlichen Geschäfte führen zu können. Darüber müssen die Stakeholder alle Handelsstufen (Hersteller, Großhändler und Apotheken) umfassen und zur Zusammenarbeit willens sein. Schließlich setzt die end to end -Verifikation die Nutzung gemeinsamer Datenbanken logisch voraus, dass eine nationale Artikelnummer für Arzneimittel existiert und von allen Handelsstufen zur Identifikation genutzt wird. Anders lässt sich die Datenbank zur Verifikation nicht von allen Handelsstufen adressieren. Idealerweise sollte dies diejenige (zwingend eineindeutige*) Nummer sein, die der Kostenerstattung durch die / den Versicherungsträger dient. Anderenfalls müsste die Codierung aus 5 Elementen (Artikelnummer und Erstattungsnummer, Seriennummer, Charge, Verfall) bestehen, was Redundanzen, überhöhten Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen schafft. *Die Forderung nach der Eineindeutigkeit der Erstattungsnummer ergibt sich aus den Aspekten der Arzneimittelsicherheit bei Abgabe an den Patienten und der korrekten Abrechnung mit dem Kostenträger. Von Herstellern vergebene Artikelnummern erfüllen diese Forderung üblicherweise nicht, weil die Nummernvergabe nicht gemeinsamen Regeln folgt und auch nicht kontrolliert wird. 19

11 securpharm e.v. Hamburger Allee Frankfurt am Main Registernummer VR Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main Tel. 069 / info@securpharm.de

securpharm Der deutsche Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen Pressekonferenz Berlin am 1. September 2011 Dr. Reinhard Hoferichter

securpharm Der deutsche Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen Pressekonferenz Berlin am 1. September 2011 Dr. Reinhard Hoferichter securpharm Der deutsche Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen Pressekonferenz Berlin am 1. September 2011 Dr. Reinhard Hoferichter Agenda Teil 1 Das Risiko: Arzneimittelfälschungen Teil 2 Die politische

Mehr

Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel Position der österreichischen Pharmaindustrie

Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel Position der österreichischen Pharmaindustrie 21. September 2012 Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel Position der österreichischen Pharmaindustrie Mag. Helga Tieben, MLS GS1 HealthCare Day 2012 19. September 2012 Verband der pharmazeutischen Industrie

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN Autodesk Subscription bietet Ihnen eine breite Palette an Leistungen, mit denen Sie das Optimum aus Ihrer Autodesk-Software herausholen.

Mehr

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem von André Franken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einführung 2 2.1 Gründe für den Einsatz von DB-Systemen 2 2.2 Definition: Datenbank

Mehr

BüroWARE Exchange Synchronisation Grundlagen und Voraussetzungen

BüroWARE Exchange Synchronisation Grundlagen und Voraussetzungen BüroWARE Exchange Synchronisation Grundlagen und Voraussetzungen Stand: 13.12.2010 Die BüroWARE SoftENGINE ist ab Version 5.42.000-060 in der Lage mit einem Microsoft Exchange Server ab Version 2007 SP1

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 23.07.2015 Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung Der GKV-Spitzenverband

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Handbuch ECDL 2003 Basic Modul 5: Datenbank Grundlagen von relationalen Datenbanken

Handbuch ECDL 2003 Basic Modul 5: Datenbank Grundlagen von relationalen Datenbanken Handbuch ECDL 2003 Basic Modul 5: Datenbank Grundlagen von relationalen Datenbanken Dateiname: ecdl5_01_00_documentation_standard.doc Speicherdatum: 14.02.2005 ECDL 2003 Basic Modul 5 Datenbank - Grundlagen

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit

Mehr

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen. Stand 05/2014

Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen. Stand 05/2014 Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen Stand 05/2014 Einstieg und Grundprinzip... 2 Buchungen erfassen... 3 Neue Buchung eingeben... 4 Sonstige Buchungen erfassen... 8 Bestehende Buchungen bearbeiten

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Arzneimittelfälschungen bekämpfen werden Patienten ausreichend geschützt?

Arzneimittelfälschungen bekämpfen werden Patienten ausreichend geschützt? Arzneimittelfälschungen bekämpfen werden Patienten ausreichend geschützt? Berlin, 31.05.2011 Dr. Stephan Schwarze Counterfeit Protection Management, Bayer HealthCare Agenda Arzneimittelfälschungen bekämpfen

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

1 Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Verarbeitung personenbezogener Daten .WIEN WHOIS-Politik Inhalt 1 Verarbeitung personenbezogener Daten... 1 2 Zur Verwendung gesammelte Informationen... 1 3 WHOIS-Suchfunktion... 2 3.1 Einleitung... 2 3.2 Zweck... 3 3.3 Identifizieren von

Mehr

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Zusatzmodul Lagerverwaltung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich

Mehr

Kurzanleitung für Verkäufer

Kurzanleitung für Verkäufer Kurzanleitung für Verkäufer Registrieren auf www.easybasar.de Einloggen Am Basar anmelden Artikel erfassen Artikel abgeben Artikel abholen Registrieren bei www.easybasar.de Sie sollten sich bereits vor

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Kurzeinführung Moodle

Kurzeinführung Moodle Kurzeinführung Moodle 1. Einstieg, Kursinhalte, Datei-Download Nachdem Sie sich erfolgreich registriert und eingeloggt haben, gelangen Sie zu Ihrer Hauptseite. Aktivieren Sie Meine Startsteite um Ihren/Ihre

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten das Antivirenprogramm Windows Defender auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet

Mehr

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2014 der Seite 1 von 3 Verlustenergie für das Jahr 2014 der 1. Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung

Mehr

Dokumentation. Black- und Whitelists. Absenderadressen auf eine Blacklist oder eine Whitelist setzen. Zugriff per Webbrowser

Dokumentation. Black- und Whitelists. Absenderadressen auf eine Blacklist oder eine Whitelist setzen. Zugriff per Webbrowser Dokumentation Black- und Whitelists Absenderadressen auf eine Blacklist oder eine Whitelist setzen. Zugriff per Webbrowser Inhalt INHALT 1 Kategorie Black- und Whitelists... 2 1.1 Was sind Black- und Whitelists?...

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Anforderungen an die HIS

Anforderungen an die HIS Anforderungen an die HIS Zusammengefasst aus den auf IBM Software basierenden Identity Management Projekten in NRW Michael Uebel uebel@de.ibm.com Anforderung 1 IBM Software Group / Tivoli Ein Feld zum

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013.

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013. 01.03.2013 Arzneimittel-Festbeträge: en zum Stellungnahmeverfahren vom 04.0.03.201.2013 bis 02.0.04.201.2013 Diese en beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Starten Sie in den Browsern Chrome oder Safari die Seite: www.mymeep.de Erstellen Sie Ihren persönlichen Account unter Eltern Login neu,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

HIBC-BARCODE für das Zahntechnikerlabor

HIBC-BARCODE für das Zahntechnikerlabor ELMICRON HIBC-BARCODE für das Zahntechnikerlabor Warenwirtschaft Chargendokumentation Rückverfolgbarkeit Schnelligkeit Sicherheit Ausgabe 2001-07-26-D ! " # $ % " & # ' # " & HIBC-Barcode für das Zahntechnikerlabor

Mehr

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen. 1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem

Mehr

Ihre Interessentendatensätze bei inobroker. 1. Interessentendatensätze

Ihre Interessentendatensätze bei inobroker. 1. Interessentendatensätze Ihre Interessentendatensätze bei inobroker Wenn Sie oder Ihre Kunden die Prozesse von inobroker nutzen, werden Interessentendatensätze erzeugt. Diese können Sie direkt über inobroker bearbeiten oder mit

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Arzneimittelfälschungen Mehr Sicherheit für Patienten?

Arzneimittelfälschungen Mehr Sicherheit für Patienten? Arzneimittelfälschungen Mehr Sicherheit für Patienten? Mitgliederversammlung INTEGRITAS e.v. 29. November 2011 Dr. Axel Sander 29. November 2011 Dr. Axel Sander 1 Inhalt: A. Derzeitige AMG-Vorschriften

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Freifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234

Freifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234 IT Sicherheitskonzept Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234 1. Geltungsbereich 1.Dieses IT-Sicherheitskonzept gilt strukturell für Systemkomponenten des Freifunknetzes, welche vom selbst betrieben

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SOFTWARE HERUNTERLADEN

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SOFTWARE HERUNTERLADEN ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SOFTWARE HERUNTERLADEN Mit Autodesk Subscription profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen, wie z. B. Software-Upgrades und Zugriff auf Vorgängerversionen Ihrer

Mehr

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten

Mehr

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Einleitung Wenn in einem Unternehmen FMEA eingeführt wird, fangen die meisten sofort damit an,

Mehr

Realisierung der Anbindung an den Handelsplatz Koeln.de Leitfaden zur Projektplanung bei Lieferanten

Realisierung der Anbindung an den Handelsplatz Koeln.de Leitfaden zur Projektplanung bei Lieferanten Handelsplatz Köln.de Leitfaden zur Projektplanung bei en Realisierung der Anbindung an den Handelsplatz Koeln.de Leitfaden zur Projektplanung bei en Autor: Christoph Winkelhage Status: Version 1.0 Datum:

Mehr

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen NEWSLETTER APRIL 2015 Neues Modul für individuelle Anlagen Die LESS Informatik hat in Zusammenarbeit mit einem Kunden die Umsetzung des neuen Moduls 1e für die Anwendung von individuelle Anlagen in Angriff

Mehr

Leitfaden zur Nutzung von binder CryptShare

Leitfaden zur Nutzung von binder CryptShare Leitfaden zur Nutzung von binder CryptShare Franz Binder GmbH & Co. Elektrische Bauelemente KG Rötelstraße 27 74172 Neckarsulm Telefon +49 (0) 71 32-325-0 Telefax +49 (0) 71 32-325-150 Email info@binder-connector

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise

Mehr

Anleitung BFV-Widget-Generator

Anleitung BFV-Widget-Generator Anleitung BFV-Widget-Generator Seite 1 von 6 Seit dem 1. Oktober 2014 hat der Bayerische Fußball-Verband e.v. neue Widgets und einen neuen Baukasten zur Erstellung dieser Widgets veröffentlicht. Im Folgenden

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten Fragen und Antworten im Umgang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren eanv in Bezug auf die ZKS-Abfall -Allgemeine Fragen- www.zks-abfall.de Stand: 19.05.2010 Einleitung Auf den folgenden Seiten

Mehr

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach 1. Einleitung Die Web-Anwendung CryptShare ermöglicht den einfachen und sicheren Austausch vertraulicher Informationen durch die verschlüsselte

Mehr

Elektronische Rechnungen. Endlich einfach?

Elektronische Rechnungen. Endlich einfach? Elektronische Rechnungen Endlich einfach? Informationstag für Unternehmen in Zittau 13.06.2012 Angela Looke Niederlassungsleiterin Löbau Steuerberaterin Diplom-Kauffrau angela.looke@connex-stb.de +49 (0)

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Nachricht der Kundenbetreuung

Nachricht der Kundenbetreuung Cisco WebEx: Service-Pack vom [[DATE]] für [[WEBEXURL]] Sehr geehrter Cisco WebEx-Kunde, Cisco WebEx sendet diese Mitteilung an wichtige Geschäftskontakte unter https://[[webexurl]]. Ab Samstag, 1. November

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

Code of Conduct (CoC)

Code of Conduct (CoC) Code of Conduct (CoC) Aeiforia CoC-Check: Erkennen Sie Auswirkungen des CoC auf Ihr Unternehmen! Aeiforia hat ein auf Checklisten gestütztes Vorgehen entwickelt, mit dem Sie Klarheit erlangen, in welchen

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Beitrag für Bibliothek aktuell Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Von Sandra Merten Im Rahmen des Projekts Informationskompetenz wurde ein Musterkurs entwickelt, der den Lehrenden als

Mehr

Stand 10.2011 vr bank Südthüringen eg 1 von 10. Smart TAN plus Umstellungsanleitung VR-NetWorld Software

Stand 10.2011 vr bank Südthüringen eg 1 von 10. Smart TAN plus Umstellungsanleitung VR-NetWorld Software Stand 10.2011 vr bank Südthüringen eg 1 von 10 Smart TAN plus Umstellungsanleitung VR-NetWorld Software INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung 3 2. Allgemeine Informationen 4 3. Schritt 1 die Anmeldung des Generators

Mehr

Webseitenintegration. Dokumentation. v1.0

Webseitenintegration. Dokumentation. v1.0 Webseitenintegration Dokumentation v1.0 bookingkit Webseitenintegration Einleitung bookingkit ermöglicht es einfach eigene Freizeiterlebnisse und Gutscheine einfach online zu verkaufen. Dazu müssen nur

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer Übersetzung vorrangig. Inhalt

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

FTP-Leitfaden RZ. Benutzerleitfaden

FTP-Leitfaden RZ. Benutzerleitfaden FTP-Leitfaden RZ Benutzerleitfaden Version 1.4 Stand 08.03.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Zeitaufwand... 3 2 Beschaffung der Software... 3 3 Installation... 3 4 Auswahl des Verbindungstyps...

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION IM SUBSCRIPTION CENTER ANMELDEN

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION IM SUBSCRIPTION CENTER ANMELDEN ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION IM SUBSCRIPTION CENTER ANMELDEN Autodesk Subscription bietet Ihnen eine breite Palette an Leistungen, mit denen Sie das Optimum aus Ihrer Autodesk-Software herausholen.

Mehr