VORLAGE für die 138. Sitzung des Braunkohlenausschusses am

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1 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Braunkohlenausschuss Sachgebiet: Bergschäden Drucksache Nr.: BKA 0544 Köln, VORLAGE für die 138. Sitzung des Braunkohlenausschusses am TOP 4 : Bergschäden Rechtsgrundlage: 43 Abs. 2 LPlG Berichterstatter: Herr Dr. Porada Anlagen: 1. Informationen des Verbandes bergbaugeschädigter Hausund Grundeigentümer e.v. (VBHG) zur Zusammenarbeit von Braunkohlenausschuss, rheinischen Kommunen und VBHG 2. Grobdarstellung des Ablaufs einer Schadensregulierung durch den VBHG 3. RWE-Erklärung zur Bergschadensregelung im Rheinischen Braunkohlenrevier vom mit Anschreiben 4. Schreiben des VBHG an die Geschäftsstelle vom Beschlussvorschlag: Siehe Seiten 2 und 3

2 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Braunkohlenausschuss stellt fest, dass das von ihm im Jahre 1986 initiierte Gesamtmitgliedschaftsmodell für braunkohlebetroffene Gebietskörperschaften im Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer (VBHG) - mit der Durchführung von über Schadensprüfungen für Grundeigentümer - und der Aushandlung zweier die Transparenz erhöhender Verfahrenserklärungen des Bergbautreibenden zu einer erheblichen Verbesserung des Rechtsfriedens und zu einer langen, stabilen Ruhe im Revier geführt hat. 2. Vor diesem Hintergrund sieht der Braunkohlenausschuss in der aktualisierten und zusammengefassten RWE-Erklärung zur Bergschadensregelung vom in Verbindung mit dem Gesamtmitgliedschaftsmodell für braunkohlebetroffene Gebietskörperschaften im VBHG nach wie vor ein Regelungswerk, das den Interessen der Betroffenen grundsätzlich hinreichend Rechnung trägt. 3. Der Braunkohlenausschuss ist allerdings der Meinung, dass die für die Feststellung der Schadensursache hinzunehmenden Zeiträume aus der Sicht der Betroffenen unzumutbar lang sein können. Deshalb bittet der Braunkohlenausschuss den VBHG, auf der Grundlage seiner umfänglichen Erfahrungen Vorschläge für Verfahrenskürzungen zu erarbeiten und hierfür das Einvernehmen mit RWE Power zu suchen. Über die erarbeiteten Vorschläge bittet der Braunkohlenausschuss den VBHG um Bericht, im Dissensfall ergänzt um eine Stellungnahme durch RWE Power. 4. Des Weiteren beauftragt der Braunkohlenausschuss die Geschäftsstelle zu prüfen, ob und inwieweit die neuerlich in Teilen des Reviers geführte

3 3 Bergschadensdiskussion Anlass zu weiteren Nachbesserungen des unter Ziffer 2 angesprochenen Regelwerks geben könnte. 5. Nicht für problemadäquat hält der Braunkohlenausschuss die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach dem Muster der speziell auf die Sachgegebenheiten des untertägigen Steinkohlenbergbaus ausgerichteten Schlichtungsstellen, da bei Auseinandersetzungen im Bereich des Steinkohlenbergbaus weitaus weniger die Verursachungsfrage im Vordergrund steht als die Höhe von Schadensersatzleistungen, während sich die Auseinandersetzungen im Bereich des Braunkohlenbergbaus im Wesentlichen auf die Ursache und nach deren Klärung kaum noch auf die Höhe des Schadensersatzes richten. Nach Auffassung des Braunkohlenausschusses sind zwar Auseinandersetzungen zur Höhe von Schadensersatzleistungen einer Schlichtung zugänglich, nicht jedoch verursachungstechnische Auseinandersetzungen mit einer "Entweder-oder-Fragestellung".

4 4 Erläuterung Zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlags: Bereits in seiner 81. Sitzung am hat der Braunkohlenausschuss einen Arbeitskreis mit dem Untersuchungsauftrag "Möglichkeiten der Beratung und Hilfe von Bergschadensbetroffenen" eingesetzt und auf dessen Empfehlung in seiner 86. Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: "Der 'Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.v.' (VBHG) ist nach Auffassung des Braunkohlenausschusses fachlich und organisatorisch in der Lage, die Position bergschadensbetroffener Haus- und Grundstückseigentümer nachhaltig zu stärken und diese bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Der Braunkohlenausschuss empfiehlt allen kommunalen Gebietskörperschaften, in denen Bergschäden nicht auszuschließen sind, eine erweiterte Gesamtmitgliedschaft aus Allgemeininteresse zu den Bedingungen, die der Arbeitskreis 'Bergschäden' des Braunkohlenausschusses in Verhandlungen mit dem VBHG erreicht hat..." Für einen Beitrag von aktuell je Gebietskörperschaft erbringt der VBHG die in Anlage 1 in Kurzform und in Anlage 2 detaillierter beschriebenen Gegenleistungen. Aus den dortigen Darlegungen ergibt sich ferner, dass der VBHG mit der Rheinbraun/RWE Power AG die beiden Absichtserklärungen vom und vom ausverhandelt hat, die die ursprüngliche Rheinbraun- Erklärung zur Bergschadensregelung vom ergänzen und vor allem in puncto Transparenz verbessern. Die als Anlage 3 beigefügte RWE-Erklärung zur Bergschadensregelung vom stellt eine Aktualisierung und Zusammenfassung der vorgenannten Absichtserklärungen dar. Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlags:

5 5 Bei Ablehnung der Anerkennung einer bergbaulichen Schadensverursachung durch RWE Power kann sich der Betroffene im Rahmen des Gesamtmitgliedschaftsmodells für braunkohlebetroffene Gebietskörperschaften an den VBHG wenden, der kostenlos eine Vorprüfung des Schadensfalles vornimmt und die schriftliche Stellungnahme von RWE Power zur Schadensmeldung im Rahmen einer Drittüberprüfung bewertet. Die schriftliche gutachterliche Stellungnahme des VBHG versetzt den Betroffenen in die Lage zu entscheiden, ob er seinen Schadensfall weiterverfolgen will oder nicht. Bei Weiterverfolgung des Schadensfalls ist eine objektbezogene Einzelmitgliedschaft im VBHG erforderlich, wobei Ein- und Zweifamilienhäuser normaler Ausführung und Ausstattung unabhängig vom normalerweise maßgeblichen Verkehrswert der untersten Beitragsstufe zugeordnet werden (z.zt. 55,-- pro Jahr). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 beigefügte Grobdarstellung des Ablaufs einer Schadensregulierung durch den VBHG hingewiesen. Zu den Ziffern 3 und 4 des Beschlussvorschlags: Hierzu wird auf das als Anlage 4 beigefügte Schreiben des VBHG an die Geschäftsstelle verwiesen, insbesondere auf Seite 4 des Schreibens. Zu Ziffer 5 des Beschlussvorschlags: Bei den Schadensverursachungsabläufen und zeiträumen gibt es fundamentale Unterschiede zwischen untertägigem und übertägigem Bergbau, die der VBHG ebenfalls in seinem als Anlage 4 beigefügten Schreiben an die Geschäftsstelle zusammenfassend darlegt. Dies hat zur Folge, dass es bei Streitigkeiten im Bereich des untertägigen Bergbaus weniger um die Schadensursache als um die Schadenshöhe geht, während beim Braunkohlenbergbau die Dinge genau umgekehrt liegen: Umstritten ist die Schadensursache, die Schadenshöhe ist nach Klärung der Ursache kaum ein Thema.

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