Vorlage zur Beschlussfassung
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- David Schmitt
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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Abschluss von Hochschulverträgen gemäß 2a Berliner Hochschulgesetz für den Zeitraum 2014 bis 2017
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1105
3 Der Senat von Berlin BildJugWiss IV C 1 Tel.: (9227) 6917 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Abschluss von Hochschulverträgen gemäß 2a Berliner Hochschulgesetz für den Zeitraum 2014 bis 2017 A. Problem: Mit der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes 2011 wurde in 2a die neue gesetzliche Grundlage geschaffen, mit den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin Verträge über einen mehrjährigen Zeitraum abzuschließen. Diese Regelung ersetzt die frühere Legitimation aus Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 in Verbindung mit dem Haushaltsentlastungsgesetz Die aktuellen Verträge mit den Berliner Hochschulen laufen am 31. Dezember 2013 aus. Die Hochschulverträge sehen vor, dass die Vertragsparteien gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung der Verträge anstreben, damit die Hochschulen auch über das Jahr 2013 hinaus Planungssicherheit erhalten. Gilt es einerseits, die hohe Leistungskraft der Berliner Hochschulen zu erhalten und an neue qualitative wie quantitative Herausforderungen anzupassen, setzen andererseits die finanziellen Rahmenbedingungen des Landes Berlin klare Grenzen. Gleichzeitig ist für die nächsten Jahre mit erheblichen Mehrbedarfen bei den Personal- und Energiekosten zu rechnen. Nach wie vor ist die Nachfrage nach Studienplätzen in Berlin national wie international sehr hoch, haben die Berliner Hochschulen in den vergangenen Jahren doch ein attraktives Studienangebot ausgebaut. Die hohe Nachfrage hängt jedoch auch damit zusammen, dass sich die Nachfragespitzen, die auf die Aussetzung der Wehrpflicht und die Verkürzung der Abiturzeiten zurückgehen, über einen längeren Zeitraum verteilen. Ferner gelingt es zunehmend, sogenannte Bildungsreserven zu mobilisieren und damit den Anschluss an den durchschnittlichen Akademisierungsgrad anderer OECD-Länder zu halten. Darüber hinaus zeigen die Berliner Hochschulen Spitzenergebnisse in Vielfalt und Qualität in ihrer Forschung von der Grundlagen- bis zur anwendungsorientierten Forschung -, die für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Berlin von essentieller Bedeutung sind. 1
4 Zugleich ist es geboten, das in den Vorjahren zur Anwendung gebrachte Leistungsbasierte Hochschulfinanzierungssystem entsprechend der gemachten Erfahrungen weiter zu entwickeln. B. Lösung: Die zur Beschlussfassung vorgelegten Verträge mit allen staatlichen Hochschulen sollen den Hochschulen Planungssicherheit für die Jahre 2014 bis 2017 geben. Hauptziel ist es, die in den letzten Jahren um Studienanfängerplätze gesteigerten Kapazitäten für Erstsemester zu erhalten und somit den guten Status quo der hochschulischen Leistungsfähigkeit zu bewahren. Neben der Fortschreibung bzw. Modifizierung bewährter Regelungen auf Grundlage bisheriger Ergebnisse berücksichtigen die Hochschulverträge 2014 bis 2017 neue Herausforderungen und politische Akzentsetzungen. Hierzu gehören insbesondere die qualitative Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses und der Durchlässigkeit des Studiums, die anstehende Reform der Lehramtsausbildung, die weitere Verbesserung der hochschulischen Strukturplanung und Kooperation sowie die Vertragsbedingungen der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit der Vorlage zur Beschlussfassung wird die vom Gesetz vorgeschriebene Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu den Verträgen und den haushaltsmäßigen Auswirkungen für den Zeitraum beantragt. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Keine D. Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter: Mit den Hochschulverträgen 2014 bis 2017 werden die bisherigen Instrumente zur Ausgestaltung der Chancengleichheit von Frauen an Hochschulen weiterentwickelt ( 10). Hervorzuheben ist ferner, dass im Leistungsbasierten Hochschulfinanzierungssystem Gleichstellungsaspekte für die Bemessung der Zuschüsse berücksichtigt werden. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine F. Gesamtkosten: Die konsumtiven Zuschüsse an die Hochschulen werden ab 2014 weiterhin durch Landesmittel (Hochschulverträge 2 Abs. 1) und Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 (Hochschulverträge 2 Abs. 2) finanziert (gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 4. Juni 2009). Es sind insgesamt folgende konsumtive Zuschüsse an die Hochschulen vorgesehen: 2
5 Tab. 1: Konsumtive Zuschüsse an die Hochschulen insgesamt (in T ) Landesmittel* Bundesmittel Gesamtzuschuss Steigerung des Gesamt zuschusses ggü ,4% 5,6% 7,9% 11,5% * 2013 ohne 1 Mio. für konfessionelle Hochschulen im Fachhochschulstrukturfonds Die Aufteilung auf die Hochschulen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tab. 2: Konsumtive Zuschüsse nach Hochschulen (in T ) FU HU TU BHT HTW HWR ASH UdK KHB HfM HfS Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss Landesmittel Bundesmittel Gesamtzuschuss
6 Im Vertragszeitraum erhalten die Hochschulen jährlich investive Zuschüsse von insgesamt T. Hinzu kommen die investiven Zuschüsse für ggf. gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschulen. Die Aufteilung auf die Hochschulen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tab. 3: Fortschreibung der investiven Zuschüsse 2014 bis 2017 (in T ) (ohne Mittel für gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschulen) FU HU TU BHT HTW HWR ASH UdK KHB HfM HfS Gesamt G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Hochschulen sind gehalten, bei der Fortschreibung ihrer Strukturpläne und bei der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben die Schwerpunkte der Wissenschaftsregion Berlin/Brandenburg zu berücksichtigen. H. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 4
7 Der Senat von Berlin BildJugWiss IV C 1 Tel.: (9229) 6917 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vo r l a g e - zur Beschlussfassung - über Abschluss von Hochschulverträgen gemäß 2a Berliner Hochschulgesetz Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Dem Abschluss der Verträge des Landes Berlin mit den staatlichen Hochschulen gemäß 2a Berliner Hochschulgesetz (Anlage 1 bis 11) wird zugestimmt. Die unter F ausgeführten Auswirkungen auf den Haushaltsplan sind mit der Beschlussfassung zum Haushalt 2014/2015 umzusetzen. A. Begründung: Mit Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 war erstmals die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, mit den Hochschulen des Landes Berlin Verträge über einen mehrjährigen Zeitraum abzuschließen. Ab 2004 wurden alle staatlichen Hochschulen in das Vertragssystem einbezogen. Mit der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes in 2011 wurde die gesetzliche Grundlage in 2a verankert. Das hochschulpolitische Steuerungsinstrument der Hochschulverträge hat sich bewährt. Es soll deshalb für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 fortgeführt werden. Nach einer Phase der strukturellen Reduzierung, in der ab 2003 insbesondere die Universitäten einen erheblichen Sparbeitrag durch die Absenkung ihrer Zuschüsse erbracht haben, hat das Land Berlin in der Laufzeit der aktuellen Hochschulverträge für die Jahre 2010 bis 2013 mit dem finanziellen Aufwuchs die Trendumkehr vollzogen. Verbunden war dies mit der Maßgabe des deutlichen Ausbaus an Studienanfängerplätzen, um einer wachsenden Nachfrage nach Studienplätzen zu begegnen. Diese war insbesondere durch die Aussetzung der Wehrpflicht und durch die Verkürzung der Abiturzeiten veranlasst. Finanziell flankiert wurden die Bemühungen der Berliner Hochschulen zum Aufbau zusätzlicher Studienanfängerplätze durch den Hochschulpakt 2020, mit dem die Mittel des Landes für die Hochschulen verstärkt werden konnten. Im Vertragszeitraum ist es dadurch gelungen, schrittweise den vereinbarten Ausbau von jährlich neuen Studienanfängerplätzen für Erstsemester an den Berliner Hochschulen zu realisieren. Zugleich konnten die Berliner Universitäten ihre Leistungsstärke durch eindrucksvolle Ergebnisse beim Exzellenzwettbewerb unter Beweis stellen. In der letzten Runde konnten sich die Berliner Universitäten hier sogar noch einmal verbessern. So gelang es nach der Freien Universität auch der Humboldt-Universität in 2012, den Status der Exzellenz-Universität zu erreichen. 5
8 Nachdem in den letzten Jahren zusätzliche Studienanfängerplätze geschaffen werden konnten, stehen für den kommenden Vertragszeitraum für die Jahre 2014 bis 2017 die quantitative Konsolidierung und der qualitative Ausbau im Vordergrund. Dabei sind insbesondere folgende Herausforderungen zu beachten: Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Studienplätzen im Vertragszeitraum weiterhin hoch bleibt. Berlin ist als Studienstandort attraktiv und zeigt ein hohes Wanderungssaldo an Studierenden auf. Die Abiturientinnen und Abiturienten der letzten Jahre aus den sog. Doppelten Abiturjahrgängen fragen teilweise erst zeitlich verzögert Studienplätze nach, während einzelne Bundesländer Kapazitäten abbauen. Gleichzeitig lässt sich insgesamt eine steigende Studierneigung der Hochschulzugangsberechtigten in Deutschland verzeichnen. Im Hinblick auf den im OECD-Vergleich niedrigen Anteil der Akademikerinnen und Akademiker an der Gesamtbevölkerung wird aus bildungspolitischen Gründen und weil ein entsprechender Fachkräftemangel die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft schmälern könnte, diese Steigerung der Studierquote angestrebt. Es ist daher auch erklärtes Ziel des Landes Berlin, die Durchlässigkeit des Bildungssystems zu erhöhen und Qualifizierungsbarrieren abzubauen. Auch um den Berliner Landeskindern die Chance auf einen Studienplatz zufriedenstellend einzuräumen, ist der Erhalt der jetzigen Kapazitäten unverzichtbar. Die Berliner Hochschulen haben sich wie das Land Berlin verpflichtet, bis 2017 wieder den Anschluss an das Gehaltsniveau der Länder für ihre Tarifbeschäftigten zu erreichen. Es ist deshalb mit deutlich höheren Tarifabschlüssen als in den letzten Jahren zu rechnen. Die Entwicklung der Höhe der Beamtenbesoldung wird vom Land abschließend geregelt. Auf die Berliner Hochschulen kommen insoweit erhebliche Kostenaufwüchse im Personalbereich zu. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Steigerung der Energiekosten deutlich über der durchschnittlichen Inflationsrate lag. Auch das Land Berlin ist gehalten, seine Konsolidierungsanstrengungen so fortzusetzen, dass die verfassungsrechtlichen Beschränkungen für eine Kreditaufnahme eingehalten werden. Trotz erkennbarer Fortschritte bei der Rückführung der Neuverschuldung wird Berlin durch die jüngste Erhebung der Bevölkerungszahlen ( Zensus ) in den nächsten Jahren erhebliche Mittel verlieren. Im Vorfeld der Verhandlungen haben die Hochschulen überprüfbar dargelegt, dass ein Einfrieren der Zuschüsse auf dem Niveau von 2013 für die Folgejahre angesichts erwartbarer Entwicklungen bei den Tarifen, den Pensionslasten und sonstigen Versorgungs- und Unterhaltungskosten zu strukturellen Konsequenzen führen müssten. Es galt deshalb, einen vertretbaren Kompromiss zwischen den grundsätzlich berechtigten Forderungen der Hochschulen und den finanziellen Möglichkeiten des Landes zu finden. Der Senat hat sich entschlossen, mit den vorliegenden Verträgen die finanzielle Ausstattung der Hochschulen so zu bemessen, dass trotz schwieriger Rahmenbedingungen die Leistungskraft der Hochschulen sichergestellt wird. 6
9 Wie in der vorangegangenen Vertragsperiode wird für die Finanzierung der Berliner Hochschulen bis 2017 der Hochschulpakt 2020 von besonderer Bedeutung sein. Dabei nimmt Berlin durch die Bereitstellung von Studienplätzen oberhalb des eigenen Bedarfes bundesweite Verantwortung wahr und erhöht gleichzeitig die Chancen der Berliner Hochschulzugangsberechtigten, einen Studienplatz im eigenen Land zu erhalten. Die Einnahmen des Landes aus dem Hochschulpakt 2020 sind abhängig von der Anzahl der zusätzlich aufgenommenen Studienanfängerinnen und anfänger an Berliner Hochschulen. Bei gleichbleibenden Studienanfängerzahlen sind nach Berechnungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft folgende Zuweisungen des Bundes für die Jahre zu erwarten: 2014: T 2015: T 2016: T 2017: T Daneben stehen aus dem Jahr 2013 zu übertragende Mittel in Höhe von T zur Verfügung. Sie werden auf Grundlage der Hochschulverträge über die leistungsbasierte Hochschulfinanzierung an die Hochschulen weitergegeben; mit einem kleinen Teil der Mittel werden besondere Programme der Hochschulen finanziert, insbesondere die Qualitätsoffensive. Die Evaluation des Finanzierungssystems hat gezeigt, dass dieses sich grundsätzlich bewährt hat, jedoch die Anzahl der Indikatoren verringert werden sollte, um die Komplexität zu reduzieren, Fehlanreize zu vermeiden und die Handhabung zu vereinfachen. Diese Modifizierung wurde in Absprache mit den Hochschulen vorgenommen. Nach wie vor besteht das vorrangige Steuerungsziel des Landes in der Umsetzung des Hochschulpaktes 2020 und der Fortführung der im vorangegangenen Vertragszeitraum vereinbarten Aufnahme von jährlich zusätzlichen Studienananfängerinnen und -anfängern. Gleichzeitig gilt es, im Bereich des Studiums die Bologna- Reformen weiterzuentwickeln, die Durchlässigkeit zu erhöhen und die Qualitätssicherungssysteme auszubauen. Stärker als in der letzten Vertragsperiode steht außerdem die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Vordergrund, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende grundlegende Reform dieser Studiengänge. Die bereits bestehenden Kooperationen der Hochschulen in Bereichen der Forschung, Lehre und Verwaltung sollen ausgebaut werden, z.b. auch im Bereich der kooperativen Promotionen. Aufgrund der in den vergangenen Jahren bundesweit beobachtbaren Problematik verlässlicher Karrierewege für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet in der neuen Vertragslaufzeit auch eine Regelung zur verlässlicheren Vertragsplanung ihren Niederschlag. Die Hochschulen haben sich außerdem mit dem Land darauf verständigt, rechtzeitig Maßnahmen zur strukturellen Verstetigung erfolgreicher Exzellenz-Projekte umzusetzen, wofür das Land finanzielle Unterstützung zusichert. Die Berliner Wirtschaft erhält durch die Hochschulen wichtige Impulse, indem gut ausgebildete Akademikerinnen und Akademiker nach ihrem Studium in Berlin verbleiben, hier dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder neue eigene Geschäftsideen und Unternehmungen entwickeln. Zur weiteren Stärkung dieser Aufgabe verpflichten die Verträge deshalb die Hochschulen sowohl in der Präambel wie 7
10 auch in den Bestimmungen zur Strukturplanung, die wirtschaftliche Entwicklung in Berlin wie in der Vergangenheit aufmerksam zu beobachten und ihr Impulspotenzial für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Start Ups und eine kreative Gründerkultur zu verstetigen und zu verstärken. Alle Verträge folgen einer einheitlichen Struktur. Daneben gibt es Sachverhalte, die nur an bestimmten Hochschularten bzw. an einzelnen Hochschulen zu regeln sind. Soweit erforderlich wird in der folgenden Begründung auf die entsprechenden Regelungen differenziert eingegangen: I. Finanzausstattung ( 1 bis 4) In 1 wird die Fortführung des leistungsbasierten Hochschulfinanzierungssystems vereinbart. Absatz 1 legt Modifikationen gegenüber dem vorangegangenen Vertragszeitraum fest, wobei das Grundprinzip erhalten bleibt: Die Finanzierung der Hochschulen erfolgt auf Basis der in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity erbrachten Leistungen und garantiert den Hochschulen für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Umfang eine verlässliche Finanzierung. Die leistungsbasierte Hochschulfinanzierung ist auch für die Charité entsprechend modifiziert worden (s. auch Vorlage an das Abgeordnetenhaus zum Charité-Vertrag). Zur Erläuterung der unterschiedlichen Vergütungswerte zwischen Hochschulen und Charité wird darauf hingewiesen, dass bezüglich des Vergütungswertes für Gesundheitswissenschaften zu beachten ist, dass der für Universitäten geltende Wert für die Fachgebiete Gesundheitswissenschaften, Sozialwesen und Sport ermittelt wurde. Bei der Charité ist nur das Fachgebiet Gesundheitswissenschaften relevant. Die Medizinische Fakultät hat hier einen geringeren Wert vorgeschlagen. Zu den abweichenden Finanzierungswerten in der Forschung ist anzumerken, dass das Modell auch für die Charité für die großen Bereiche Lehre, Forschung und Sockelbetrag eine angemessene und mit den Hochschulen vergleichbare Aufteilung sicherstellen soll. Aufgrund der Drittmittelstärke der Charité ist dieses Ziel nur zu erreichen, wenn die Finanzierungsbeträge in der Forschung reduziert werden. Andernfalls würden die durch den Landeshaushalt abgesicherten jährlichen Maximalbeträge überschritten werden. Aus demselben Grund waren für die Charité bereits im Vertragszeitraum 2011 bis 2013 von den Hochschulen abweichende, reduzierte Beträge zur Anwendung gekommen. Die vier Indikatoren für Diversity, die im hochschulbezogenen Finanzierungsmodell von Bedeutung sind, wurden auf ihre Übertragbarkeit für das Charité-Modell überprüft. Im Ergebnis sind zwei Indikatoren für die Charité ausgewählt worden. Die nicht berücksichtigten Indikatoren der Hochschulen weisen mit und recht hohe Vergütungswerte auf. Um der Zielerreichung im Teilbereich Diversity an der Charité dennoch einen gewissen finanziellen Anreiz beizumessen, wurde der Finanzierungsbeitrag für beruflich qualifizierte Studierende in der Regelstudienzeit entsprechend erhöht. In 1 Abs. 2 wird eine Kappung eventueller Verluste in den jeweiligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Ausgangsjahr 2014 festgesetzt. 8
11 Da die Einnahmen aus dem Hochschulpakt ein wesentlicher Bestandteil der Hochschulfinanzierung sind, ist in 1 Abs. 3 eine rechtzeitige Anpassung des Finanzierungssystems an die für die dritte Phase des Hochschulpaktes zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter vorgesehen. In 2 werden die konkrete Höhe der konsumtiven und investiven Zuschüsse festgelegt und die Finanzierungsquellen benannt. Abs. 1 weist die Mittel des Landes aus. In Abs. 2 werden die aus Bundesmitteln gemäß Hochschulpakt 2020 an die Hochschulen zu gewährenden Zuschüsse und in Abs. 4 die geplante Gesamthöhe der Zuschüsse dargestellt. Für den Fall, dass mehr als die haushaltsmäßig veranschlagten Mittel aus dem Hochschulpakt zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, ist in 2 Abs. 5 geregelt, dass sie ebenfalls nach den lehrbezogenen Indikatoren aus dem Finanzierungssystem an die Hochschulen weitergegeben werden. In 2 Abs. 6 werden die konsumtiven Zuschüsse für jede einzelne Hochschule dargestellt, die sich im Finanzierungssystem ergeben, wenn alle Hochschulen in jedem Bereich ihre Leistungszielzahlen erreichen. In 2 Abs. 7 sind die investiven Zuschüsse für die einzelnen Hochschulen fortgeschrieben. Hinzu kommen investive Zuschüsse für ggf. gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschulen. 2 Abs. 8 sichert den Hochschulen die haushaltstechnische Umsetzung einvernehmlich vereinbarter Strukturveränderungen zu, sofern die Gesamthöhe der Zuschüsse nicht überschritten wird. 3 stellt sicher, dass auch in Zukunft die notwendigen Mittel für die Integration von Studierenden mit Behinderung bereitgestellt werden. Der Etat wurde um auf aufgestockt. Fehlbeträge sind von den Hochschulen auszugleichen. 4 regelt in bewährter Weise die planerische Sicherheit der Hochschulhaushalte unter Berücksichtigung sonstiger Zahlungsströme, insbesondere im Zusammenhang mit Drittmitteln und Liegenschaftsgeschäften. 4 Abs. 6 regelt den Umgang der Vertragspartner miteinander bei zukünftigen Modifikationen in der Fortschreibung des Hochschulpaktes Abs. 7 verpflichtet die Hochschulen, sich stärker um die Einwerbung von Mitteln für die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten und Großgeräte zu bemühen. II. Studienplätze, Strukturen und Planung ( 5 bis 8) In 5 Abs. 1 und 2 verpflichten sich die Hochschulen, ihre derzeitige Aufnahmekapazität, d.h. den Bestand an personalbezogenen Studienplätzen, und die im vorangegangenen Vertragszeitraum vereinbarte Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern im 1. Hochschulsemester zu halten. Die Zielzahl der je Hochschule jährlich aufzunehmenden Studienanfängerinnen und -anfänger im 1. Hochschulsemester wurde auf Basis der Studienanfängerinnen und -anfänger im Jahr 2008 zzgl. der Aufwuchsvereinbarungen aus den Hochschulverträgen über die Aufnahme von zusätzlichen Studienanfängerinnen und -anfängern ermittelt (vgl. An- 9
12 lage 4 zu den Hochschulverträgen ). Sofern eine Hochschule ihre Halteverpflichtung nicht erfüllt, wird die dadurch verursachte Minderung der Bundesmittel aus dem Hochschulpakt bei der Ermittlung des Zuschusses an die betreffende Hochschule berücksichtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass ab 2016 die Nachfrage nach Studienplätzen im ersten Semester leicht zurückgeht. Damit einher geht die volle Auslastung der Masterstudiengänge. Schon heute wird von Berliner Bachelorabsolventinnen und absolventen beklagt, das Masterstudium zum Teil nicht in Berlin fortsetzen zu können. Deswegen sieht 5 Abs. 3 die grundsätzliche Möglichkeit vor, in geeigneten Fächern ab 2016 Kapazität von den Bachelor- in die Masterstudiengänge umschichten zu können. 6 verpflichtet die Hochschulen, ihre Strukturplanung nachvollziehbar abzustimmen und darzulegen. Anders als nach den erheblichen Kürzungen nach 2003 geht es dabei um eine eher evolutionäre Fortschreibung der bestehenden Strukturen, um wissenschaftlichen Entwicklungen und den verschiedenen Bedarfen der Stadt besser entsprechen zu können. Von besonderer Bedeutung wird jedoch sein, dass frühzeitig dafür Sorge getragen werden muss, wie Einrichtungen aus dem Exzellenzwettbewerb auch nach 2017 bei Auslaufen der jetzigen Förderung verstetigt werden können. 6 Abs. 1 verpflichtet die Hochschulen auch zur Prüfung, ob das sehr differenzierte Spektrum der Masterstudiengänge sachgerecht ist und ob Maßnahmen ergriffen werden können, eine gewisse Mindestgröße der jeweiligen Ausbildungskohorten sicher zu stellen. Mit 6 Abs. 2 werden die Hochschulen auf das Ziel verpflichtet, gesellschafts- und wirtschaftspolitische Entwicklungen landes- und bundesweit angemessen zu verfolgen und durch eine intensive Kooperation mit der Wirtschaft sowie durch die Förderung von Existenzgründungen zu Wachstumsimpulsen beizutragen. 6 Abs. 4 verpflichtet die Hochschulen zu Mindesteckdaten in den Strukturplänen, um die hochschulübergreifende Vergleichbarkeit sicherzustellen. Mit 7 soll für die Universitäten erreicht werden, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse des Exzellenzwettbewerbes sicherzustellen. Dabei geht es in erster Linie um die sog. Zukunftskonzepte, aber auch um die geförderten Cluster. In den Fällen, in denen Ausbildungs- und Erkenntnisziele erreicht wurden, kann auch an eine Weiterentwicklung oder Einstellung gedacht werden. Land und Hochschulen verpflichten sich gleichermaßen, sich um entsprechende Mittel zu bemühen. Mit 8 erhält der Aufbau einer Berlin School of Public Health in der Charité auch eine hochschulvertragliche Grundlage. III. Lehrerbildung ( 9 bis 9d) Die 9 bis 9d stehen ganz im Zeichen der Lehrerbildung und hier insbesondere unter Berücksichtigung des in der Novellierung befindlichen Lehrerbildungsgesetzes sowie der angestrebten inklusiven Bemühungen. Dabei sind nur solche Sachverhalte zu regeln, die sich nicht selbst aus dem Lehrerbildungsgesetz und den entsprechen- 10
13 den Rechtsverordnungen ergeben. Im Zentrum steht das Ziel, möglichst viele Lehramtsabsolventinnen und Absolventen für das Land Berlin zu gewinnen. 9 beinhaltet die Generalverpflichtung, alle notwendigen Umsetzungsschritte hinsichtlich des novellierten Lehrerbildungsgesetzes zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere die Implementierung von Querschnittsaufgaben wie der Inklusion. In Zukunft sollen alle Lehramtsabsolventinnen und -absolventen in einem höheren Maße für eine inklusive Beschulung die erforderlichen Kompetenzen aufweisen. 9a verpflichtet die Hochschulen, mindestens Lehramtsabsolventinnen und Absolventen pro Jahr zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet auch, soviel Bachelorabsolventinnen und absolventen wie möglich in die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge zu übernehmen. Da nur die Humboldt-Universität zu Berlin über das vollwertige Fach Sonderpädagogik/ Rehabilitationswissenschaften verfügt, wird ihr aufgegeben, das Fach im Hinblick auf die bevorstehenden inklusiven Herausforderungen zu verstärken. 9b schreibt die Aufgabe für die Hochschulen fort, ihre Beratungs- und Werbemaßnahmen aufrechtzuerhalten. Insbesondere sollen sie Studienangebote entwickeln, die es Absolventinnen und Absolventen anderer nicht lehramtsbezogener Fächer ermöglicht, sich als Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger für den Berliner Schuldienst zu qualifizieren. So ist daran zu denken, dass Absolventinnen und Absolventen eines Mono-Bachelor-Studiums in Physik oder Mathematik zu Lehrkräften für diese Fächer ausgebildet werden. Ausdrücklich sollen in diesen Personenkreis auch Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen einbezogen werden. 9b Abs. 4 schreibt für die Humboldt-Universität zu Berlin und die Freie Universität Berlin die Verstetigung der Projekte Migramentor vor. Dabei handelt es sich um bisher vom Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderte Aktivitäten, mit denen Menschen mit Migrationshintergrund für den Lehrerberuf in Berlin interessiert werden sollen. Die Förderung war bisher befristet. 9c stellt sicher, dass im Berliner Schuldienst befindliche Lehrkräfte auch in Zukunft universitäre Weiterbildungsangebote nutzen können. Hierdurch können zusätzliche fachliche Qualifikationen erworben werden, die eine flexiblere Verwendung im Berliner Schuldienst möglich machen können. 9d widmet sich schließlich den fachdidaktischen Professuren, die nach wie vor schwierig zu besetzen sind. Fachdidaktik ist für die Lehramtsausbildung jedoch eine Schlüsselkompetenz. Es geht um die Entwicklung von Maßnahmen, junge Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler möglichst frühzeitig für die Fachdidaktik zu interessieren. IV. Förderung von Vielfältigkeit, Internationalisierung ( 10 bis 12) Auf der Grundlage nachgewiesener Erfolge der Hochschulen bei der Gleichstellung der Geschlechter schreibt 10 die Ziele zur weiteren Verbesserung der Chancengleichheit fort. Hierzu gehört auch die Kooperation auf dem Gebiet Dual Career ( 10 Abs. 6) 11
14 Die Verpflichtung zur Fortsetzung von Internationalisierungsstrategien ( 11) findet sich hier ebenso wie eine verstärkte Verpflichtung, inklusive Ausbildung an den Hochschulen ( 12) zu ermöglichen. V. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ( 13 bis 14) 13 regelt umfassend die Berichtspflichten der Hochschulen über ihre Ausstattung und Leistungsfähigkeit. Die damit gegebene Vergleichbarkeit von Leistungen ist ein wichtiges Instrument, weitere Synergien zu heben und Schwachstellen zu identifizieren. Das Facility Management ist weiter zu optimieren. Mit Hilfe der Universitäten sollen auch die Fachhochschulen und künstlerischen Hochschulen in die Lage versetzt werden, ressourcensparende Flächenverwaltungsmodelle zu entwickeln. Die Universitäten werden untereinander weiter ihre bauliche Entwicklungsplanung und ihre Großgerätebeschaffung abstimmen. In 14 Abs. 3 ist erstmalig geregelt, dass die Abstimmungen unter den Hochschulen im IT-Bereich des allgemeinen Campusmanagements verbessert werden sollen. Hierzu soll eine hochschulübergreifende Arbeitsgruppe gebildet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass insbesondere die Kostensteigerungen in der IT-Technik (Soft- wie Hardware) bessere Verabredungen erforderlich machen. VI. Studium und Lehre ( 15 bis 21) Das gesamte Kapitel VI. Studium und Lehre wurde mit den Hochschulen umfassend neu verhandelt und den nationalen und internationalen Entwicklungen angepasst. In den 15 und 16 stehen die Rahmenbedingungen von Studium und Lehre im Mittelpunkt, die Paragraphen enthalten insbesondere Regelungen zum Qualitätsmanagement und zur Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses. In den 17 und 18 werden Aspekte von Durchlässigkeit insbesondere im Kontext der Individualisierung von Bildungsbiographien thematisiert. In 19 ist die verbindliche Beteiligung der Hochschulen am dialogorientierten Serviceverfahren zur Hochschulzulassung der Stiftung für Hochschulzulassung geregelt, um sicher zustellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber an den Berliner Hochschulen unmittelbar von überregional vereinbarten Verbesserungen profitieren. 20 soll insbesondere die Zusammenarbeit und damit die Durchlässigkeit zwischen Universitäten und Fachhochschulen erhöhen. Dabei geht es vor allem um Fragen der Anerkennung von Studienleistungen, aber auch um die Bereitschaft der Universitäten, Fachhochschulabsolventinnen und absolventen zur Promotion anzunehmen. In diesem Zusammenhang wird das Instrument der kooperativen Promotion verpflichtend verstärkt. Die Regelung nimmt die Universitäten verstärkt in die Pflicht, die Zahl der Promovendinnen und Promovenden mit Fachhochschulabschluss zu erhöhen und dafür das Instrument der kooperativen Promotion verstärkt zu nutzen. Gleiches gilt für das Instrument, gemeinsame Graduiertenkollegs auf den Weg zu bringen. 21 spiegelt als neue Regelung die Problematik wider, dass die Vertragsdauer bei Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern häufig äußerst knapp bemes- 12
15 sen ist. Soweit die Hochschulen nicht durch Bestimmungen anderer Drittmittelgeber gebunden sind, haben sie sich verpflichtet, die Vertragslaufzeiten so zu gestalten, dass dies für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit größerer Planungssicherheit verbunden ist. VII. Umsetzung des Vertrages ( 22 bis 23) Das System der Hochschulverträge hat sich aus Sicht der Vertragspartner bewährt, so dass in 22 die rechtzeitige Verlängerung über das Jahr 2017 hinaus von beiderseitigem Interesse ist. In 23 ist wie bisher klar gestellt, dass Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes auch in einer künftigen Novellierung vertraglichen Strukturregelungen vorgehen und im Konfliktfall einvernehmlich interpretiert werden sollen. B. Rechtsgrundlage: 2a Berliner Hochschulgesetz C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Siehe F E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Hochschulen sind gehalten, bei der Fortschreibung ihrer Strukturpläne und bei der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben die Schwerpunkte der Wissenschaftsregion Berlin/Brandenburg zu berücksichtigen. 13
16 F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die haushaltsmäßige Umsetzung der vorliegenden Hochschulverträge 2014 bis 2017 stellt sich im Haushaltsplan 2014/2015 sowie der Finanzplanung (Kapitel 1070) wie folgt dar: aa) Einnahmen in T Titel Bezeichnung Zuschüsse des Bundes für den Hochschulpakt Ansatz Finanzplanung ab) Konsumtive Zuschüsse und Verpflichtungsermächtigungen in T Titel Bezeichnung VE Ansatz Finanzplanung Zuschüsse an Universitäten Zuschüsse an Fachhochschulen Zuschüsse an Hochschulen nach dem Hochschulpakt 2020 darunter Rest aus Hochschulverträge Zuschüsse an Kunsthochschulen ac) Investive Zuschüsse und Verpflichtungsermächtigungen in T Titel Bezeichnung VE Ansatz Finanzplanung Zuschuss an die FU für Investitionen Zuschuss an die TU für Investitionen Zuschuss an die KHB für Investitionen Zuschuss an die HfM für Investitionen Zuschuss an die HfS für Investitionen Zuschuss an die BHT für Investitionen Zuschuss an die HWR für Investitionen Zuschuss an die ASH für Investitionen Zuschuss an die UdK für Investitionen Zuschuss an die HTW für Investitionen Zuschuss an die HUB für Investitionen
17 Die im Haushaltsplanentwurf 2014/2015 ausgewiesenen investiven Zuschüsse für die FU und die HU umfassen neben den Zuschüssen nach Hochschulvertrag gemäß 2 Abs. 7 Satz 1 auch solche Maßnahmen, die gemäß 2 Abs. 7 Satz 2 in Bauherreneigenschaft der Hochschulen mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses/Hauptausschusses gesondert vereinbart wurden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 13. August 2013 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 15
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19 Anlage 1 Vertrag für die Jahre 2014 bis 2017 gemäß 2a Berliner Hochschulgesetz zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft und der Freien Universität Berlin, vertreten durch den Präsidenten Präambel Die Vertragsparteien sind sich über folgende Ziele der Berliner Hochschulpolitik einig: - Erhalt wettbewerbsfähiger und wirtschaftlicher Strukturen der Berliner Hochschulen in Lehre und Studium, in Forschung und Entwicklung sowie in der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und der wissenschaftlichen Weiterbildung - Weiterentwicklung der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung und damit Gewährleistung verlässlicher finanzieller Rahmenbedingungen für die Jahre 2014 bis 2017 und in der jeweils vorgesehenen Verlängerungsphase - Weiterentwicklung der mit dem Bologna-Prozess verbundenen Reformschritte und Ausbau des Qualitätsmanagements - Stärkung der Lehrerbildung und ihrer Anpassung an veränderte Anforderungen für den Lehrerberuf - weitere Aktivierung von Optimierungspotenzialen auch durch Leistungsvergleiche im regionalen und überregionalen Bereich - Verstärkung der Kooperation zwischen den Hochschulen und außeruniversitären Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie der Wirtschaft zur Steigerung der regionalen Innovationskraft, Gründungsintensität und Wertschöpfung - Beitrag der Hochschulen zur Profilierung der Region als Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort durch Ausbildung hochqualifizierter Arbeitskräfte, Intensivierung des Wissenstransfers, Entwicklung von Zukunftstechnologien, Stärkung von Entrepreneurship und Ausgründungen sowie durch Unterstützung der Städtepartnerschaften Berlins 1
20 - Entwicklung und Ausbau von Diversity Policies in Verbindung mit konkreten Maßnahmen - Umsetzung von Gender Mainstreaming, Inklusion und Entwicklung von Maßnahmen zur Chancengleichheit im Rahmen der Organisations- und Personalentwicklung - Förderung der sozialen Durchlässigkeit und Reduzierung von Ausschlussmechanismen mit dem Ziel einer umfassenden Aktivierung des Potenzials aller Studienberechtigten - Verstärkung der europäischen Dimension und Verstetigung der internationalen Ausrichtung Diese Zielsetzungen sind verbindliche Leitlinien für die Auslegung des Vertrages und für die mittelfristige Finanz- und Investitionsplanung sowie für die Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne der Hochschulen. I. Finanzausstattung 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und erhalten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Umfang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jeweiligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungssystems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab Zuschüsse (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung T für T für T für T für
21 (2) Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als Zuschüsse mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die Einnahmen in entsprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind T für T für T für T für 2017 (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zuschüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß 1 dar. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt T für T für T für T für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, werden sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die Freie Universität Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. 1 (s. Anlage 2). (7) Die Freie Universität Berlin erhält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) T für T für T für T für 2017 Hinzu kommen investive Zuschüsse für gegebenenfalls gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschule. (8) Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt. 3
22 3 Finanzierung von Integrationshilfen Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration behinderter Studierender nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe möglichst aus einer Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studentenwerk entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studentenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2014 jährlich zur Verfügung. Darüber hinausgehende Aufwendungen des Studentenwerks erstatten die Hochschulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind. 4 Planungssicherheit und weitere Mittel (1) Land und Hochschulen verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Für die Vertragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaftungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Freie Universität Berlin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. (2) Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gemäß 2 Abs. 7 und 8 BerlHG werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für Drittmittel. (3) Bei dinglichen Verfügungen über die zum 1. Januar 1997 zur Nutzung übertragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nutzungsberechtigten Hochschule der Erlös zu, der vorrangig für investive Maßnahmen einzusetzen ist. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte entstehen, werden vorab aus den Erlösen erfüllt. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die jeweiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschule angerechnet. (4) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegenschaften an einer Stelle zu Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Erlöse in diesem Fall dem Land zu. Abs. 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (5) Rechtsgeschäfte, die den Landeshaushalt Berlins berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der für die Hochschulen und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen. (6) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 04. Juni 2009 wie vereinbart erfolgt und dass Bund und Länder für die dritte Phase des Hochschulpaktes rechtzeitig eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen. Anderenfalls werden die Vertragspartner Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, die vertraglichen Verpflichtungen der Hochschulen den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. 4
23 (7) Die Hochschulen werden sich stärker dafür einsetzen, dass durch geeignete Anträge im Sinne des Art. 91 b GG jährlich deutlich mehr Mittel aus dem für die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräte gemäß Art. 91 b GG zur Verfügung stehenden Budget eingeworben werden. II. Studienplätze, Strukturen und Planung 5 Bereitstellung von Studienplätzen/Hochschulpakt 2020 (1) Die Hochschulen verpflichten sich, ihre derzeitige Aufnahmekapazität und die vereinbarte Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger im 1. Hochschulsemester zu halten (vgl. Anlage 4). (2) Die vertragschließenden Parteien sind sich bewusst, dass das Land Berlin auf der Grundlage des Hochschulpakts 2020 Bundesmittel nach Maßgabe der Studienanfängerinnen und -anfänger im ersten Hochschulsemester erhält. Bei Abweichungen von der in Absatz 1 vereinbarten Halteverpflichtung werden die gem. 1 ermittelten Zuschüsse um die Beträge vermindert, die der durch die jeweilige Hochschule verursachten Reduzierung der Bundesmittel entsprechen. (3) Ab dem Jahr 2016 können in ausgewählten Bereichen in Abhängigkeit von der Studierendennachfrage, der fachwissenschaftlichen Profilbildung und den Ergebnissen von Absolventenstudien nach Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausbildungskapazitäten vom Bachelor- in den Masterbereich verlagert werden. 6 Strukturpläne (1) Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin und die Technische Universität Berlin schreiben ihre Strukturpläne von 2004 fort und berücksichtigen dabei wesentliche Aspekte der Exzellenzinitiative sowie die Vereinbarungen zum Hochschulpakt 2020 und prüfen mit dem Ziel der effizienten Nutzung von Ausbildungsressourcen das vorhandene Spektrum der Studiengänge sowie erforderliche Maßnahmen zur Sicherung fachlicher Zusammenhänge insbesondere im Masterbereich. Der Zuschnitt der Studiengänge ist nach Möglichkeit auf effektive Kohortengrößen auszurichten. (2) Die Universitäten beziehen in die Strukturplanung die struktur- und wirtschaftspolitischen Entwicklungsschwerpunkte des Landes Berlin, die Entwicklung der Hochschulen im Land Brandenburg sowie bundesweite universitäre Entwicklungen ein und berücksichtigen die Forschungsschwerpunkte und Cluster, mit denen sich die Region am überregionalen Wettbewerb beteiligt. Kooperationen mit der Wirtschaft in Berlin und Brandenburg werden dem jeweiligen Profil entsprechend weiter ausgebaut, der Gründergeist an den Hochschulen nachhaltig gestärkt sowie Start Ups und Aktivitäten von Gründerzentren und Career Services aktiv unterstützt. 5
24 (3) Die drei Universitäten stimmen ihre Strukturpläne, Studiengänge, fachlichen Schwerpunkte und Entwicklungsperspektiven untereinander fortlaufend ab, um in Berlin ein breites, komplementäres Fächerspektrum zu gewährleisten, den Ausbildungsbedürfnissen des Landes sowie der Nachfrageentwicklung auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. (4) Die Darstellung der Ergebnisse des Abstimmungsprozesses gemäß Absatz 3 erfolgt im fortgeschrieben Strukturplan der jeweiligen Universität sowie in der Fortschreibung des Gemeinsamen Papiers der Berliner Universitäten zur Abstimmung der Strukturpläne. Jeder Strukturplan enthält mindestens folgende Angaben: - Strukturprofessuren der Fächer, - Ausführungen zur Weiterentwicklung profilbildender Schwerpunkte in Forschung und Lehre, - vorgehaltene Studiengänge - auf die großen Fächergruppen bezogene Angaben zum Verhältnis der Professuren hinsichtlich ihrer Wertigkeit. Im Rahmen der Berichterstattung zu den fortgeschriebenen Strukturplänen informieren die Universitäten über die Einrichtung befristeter Professuren und Professuren aus Sonderprogrammen. (5) Die Universitäten legen ihre mit dem Land abzustimmenden Strukturpläne bis zum der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vor. Über Fortschreibungen wird jährlich informiert. 7 Förderung der Spitzenforschung (1) Land und Universitäten sind sich einig, dass es nach Auslaufen der zweiten Phase der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder keinen Abbruch der bis dahin aufgebauten erfolgreichen Forschungsschwerpunkte geben sollte. Das Land wird sich in Verhandlungen mit dem Bund über mögliche Anschlussprogramme zur Exzellenzinitiative dafür einsetzen, dass neue Programmstrukturen den Berliner Universitäten angemessene Chancen zur Einwerbung der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen. (2) Das Land sichert zu, ab dem Jahre 2018, nach Ende der Exzellenzinitiative, den Berliner Universitäten weiterhin Mittel in bisheriger Höhe der Landesmittel zur Förderung der Spitzenforschung, insbesondere für die Exzellenzinitiative, zur Verfügung zu stellen. (3) Die Universitäten sichern zu, im Sinne der vereinbarten Nachhaltigkeit der Exzellenzförderung Projekte und Strukturelemente zu identifizieren, die nach Auslaufen der Förderung über die Exzellenzinitiative in den Grundhaushalt überführt oder durch einzuwerbende Drittmittel finanziert werden. Kann die Ausfinanzierung in Einzelfällen nicht sichergestellt werden, sind die betroffenen Projekte rechtzeitig zu beenden. 6
25 (4) Die Universitäten beteiligen sich an Verbünden mit Einrichtungen der außeruniversitären Forschung, die modellhaft für die weitere Ausgestaltung und Entwicklung des Forschungssystems in Deutschland sind. 8 Public Health Die Charité-Universitätsmedizin Berlin wird gemeinsam mit der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Alice Salomon - Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin die Kooperation auf dem Gebiet von Public Health weiterentwickeln. Die beteiligten Einrichtungen schließen eine Kooperationsvereinbarung, mit der die Berlin School of Public Health künftig als gemeinsam betriebenes Zentrum in der Charité etabliert wird. In der Berlin School of Public Health werden die Forschungs- und Ausbildungsaktivitäten koordiniert und neben der Stärkung der postgradualen Ausbildung wird zur Verbesserung des Angebots in der Public-Health-Ausbildung die Einrichtung eines Bachelorstudienganges in der Vertragslaufzeit erfolgen. Die Finanzierung erfolgt neben den gesondert im Haushalt zur Verfügung gestellten Mitteln des Landes aus den von den Trägerinstitutionen einzubringenden Ressourcen sowie ggf. Drittmitteln. III. Lehrerbildung 9 Organisation der Lehrerbildung Die Universitäten verpflichten sich zu einer verstärkten Professionalisierung, intensiveren Qualitätssicherung unter Einbeziehung von Gender-Aspekten und einer geeigneten Vernetzung innerhalb der und zwischen den Universitäten. Sie schaffen die kapazitären, strukturellen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der im Lehrerbildungsgesetz niedergelegten Regelungen. Dazu gehört auch die Implementierung der Querschnittaufgaben, insbesondere der Inklusion. Die Abstimmung hierzu erfolgt in der Steuerungsgruppe Lehrerbildung. 9a Ausbildungskapazität (1) Die Universitäten stellen durch ihre Kapazitätsplanung sicher, dass mindestens Lehramtsabsolventinnen und -absolventen pro Jahr für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen können. Die Verpflichtung der Universitäten setzt voraus, dass eine gleich hohe Anzahl an Praktikumsplätzen im Rahmen der schulpraktischen Studien und für Lehramtsabsolventinnen und -absolventen zeitnah Plätze im Vorbereitungsdienst zur Verfügung gestellt werden. (2) Die lehrerbildenden Hochschulen gewährleisten nach Maßgabe der in Absatz 1 fixierten Ziele ausreichend Kapazitäten, um den Übergang aller lehramtsbezogenen Bachelorabsolventinnen und -absolventen in die Studiengänge zu ermöglichen, die mit einem Master of Education abschließen. 7
Vertrag. Präambel. Die Vertragsparteien sind sich über folgende Ziele der Berliner Hochschulpolitik einig:
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