An die Arbeitgeber, Versicherten und Rentner der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales

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1 c/o Libera AG Postfach 8022 Zürich Tel An die Arbeitgeber, Versicherten und Rentner der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Zürich, im Februar 2016 Kontaktperson: Silvia Ulrich Gerne informieren wir Sie über Aktualitäten zu Ihrer Pensionskasse. Der Stiftungsrat der VGS Vorsorgestiftung hat beschlossen, die Sparkapitalien der Versicherten im Jahr 2015 mit 1.75% zu verzinsen, was dem gesetzlichen BVG-Mindestzins entspricht. Als Mutationszinssatz für unterjährige Austritte und Vorsorgefälle im Jahr 2016 wurde ein Zinssatz von 0.75% festgelegt. Aufgrund der negativen Teuerung werden die laufenden Renten per 1. Januar 2016 nicht angepasst. Der Stiftungsrat hat im vergangenen Jahr in Zusammenarbeit mit dem Pensionsversicherungsexperten die Stiftungsurkunde und alle Reglemente überarbeitet. Im Folgenden möchten wir Sie über die relevanten Änderungen informieren: In der Stiftungsurkunde wurden nebst redaktionellen Anpassungen gesetzliche, aufsichtsrechtliche sowie reglementarische Neuerungen vorgenommen. Die Anzahl Stiftungsräte wurde nach unten angepasst. Dies erhöht die Flexibilität der Stiftung in der Festlegung der Anzahl der Stiftungsräte und der Zusammensetzung. Wie bereits im Schreiben vom Oktober 2015 darüber informiert wurde. Anstelle des bisherigen Vorsorgereglements wurden neu ein allgemeines Rahmenreglement und sieben Vorsorgepläne erstellt. Im allgemeinen Rahmenreglement sind alle nicht planspezifischen Elemente geregelt. In den Vorsorgeplänen sind die jeweiligen Beiträge und Leistungen festgehalten. Diese Trennung zwischen allgemeinem Rahmenreglement und Vorsorgeplänen erhöht die Flexibilität, zu einem späteren Zeitpunkt neue Vorsorgepläne einzuführen, ohne das allgemeine Rahmenreglement anpassen zu müssen. Den für Ihre Arbeitgeberfirma massgebenden Vorsorgeplan entnehmen sie bitte Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis (Auskunft über den Vorsorgeplan erhalten Sie sonst auch von Ihrem Arbeitgeber oder von der Pensionskassenverwaltung). Weiter wurde das Organisationsreglement in das allgemeine Rahmenreglement integriert. Aufgrund des guten Schadenverlaufs konnten die Risikoprämien in den Vorsorgeplänen Plus und Top reduziert werden. Dies hat zur Folge, dass auch der Zusatzbeitrag, welcher sich aus Risiko- und Verwaltungskostenbeitrag zusammensetzt, verringert werde konnte. Die Details zu den Vorsorgeplänen finden Sie auf

2 - 2 - Es besteht weiter neu die Möglichkeit, dass versicherte Personen deren Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, den bisherigen versicherten Jahreslohn bis zum Rücktrittsalter beibehalten. Die versicherte Person hat für diesen weiterversicherten Lohnteil auch die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, wobei der Arbeitgeber einen Teil dieser Beiträge übernehmen kann. Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Jahreslohns ist jedoch nicht möglich, wenn die versicherte Person bereits Altersleistungen aus der Vorsorgestiftung bezieht (Art. 6 Abs. des allgemeinen Rahmenreglements). Ab dem ist es möglich, die vorzeitige Pensionierung vorzufinanzieren oder auch eine Teilpensionierung zu verlangen (Art. 10 Abs. 3 und 5 des allgemeinen Rahmenreglements). Anstelle eine lebenslänglichen Invalidenrente wird neu wird im Invaliditätsfall eine temporäre Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ausgerichtet. Das vorhandene Sparkapital wird durch die Pensionskasse mit den reglementarischen Spargutschriften bis zur Pensionierung weitergeführt und ordentlich verzinst. Anschliessend wird das vorhandene Sparkapital mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt (Art. 14 des allgemeinen Rahmenreglements). Wir informieren darüber, dass der Stiftungsrat eine Senkung des Umwandlungssatzes (UWS) beschlossen hat. Der Umwandlungssatz im Alter 65 wird dem 1. Januar 2017 über die nächsten 4 Jahre kontinuierlich von derzeit 6.80% auf 6.00% gesenkt. Die gestiegene Lebenserwartung und das historisch tiefe Zinsniveau machten diesen Schritt unvermeidbar. Bereits laufende Altersrenten sind von der UWS-Senkung nicht betroffen. Ebenfalls wird die gesetzliche BVG-Mindestrente in jedem Fall garantiert. Die Kapitalfindung anstelle des Rentenbezugs bleibt weiterhin möglich, sofern der schriftliche Antrag zeitgerecht eingereicht wird und die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt nicht invalid ist. Die Frist zur Anmeldung des Kapitalbezugs wird von 6 auf 3 Monate verkürzt, eine Anmeldung ist damit neu bis zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Für Verheiratete wird eine beglaubigte Unterschrift des Ehepartners (notariell oder durch die Einwohnerkontrolle) zwingend vorausgesetzt. Neu wird der in der Pensionskasse versicherte Jahreslohn in der Regel im Laufe des 4. Quartals festgelegt und gilt danach für das folgende Jahr. Falls sich das Anstellungsverhältnis wesentlich ändert (mind. 10% vom versicherten Lohn), wird eine unterjährige Anpassung vorgenommen. Diese Änderung erleichtert die Administration. Was sind die Gründe für die Anpassung der Umwandlungssätze? 1. Zunahme der Lebenserwartung Sämtliche Erhebungen zur Sterblichkeit der erwerbstätigen Bevölkerung in der Schweiz belegen, dass die Lebenserwartung ununterbrochen ansteigt. Weil das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Kapital folglich auf immer mehr Jahre (Restlebensdauer) zu verteilen ist, muss der UWS reduziert werden.

3 Historisch tiefes Zinsniveau Noch mehr als die zunehmende Lebenserwartung macht den Pensionskassen das tiefe Zinsniveau zu schaffen. Das Erzielen der für einen konstanten Deckungsgrad notwendigen Anlagerendite stellt für die Pensionskassen eine grosse Herausforderung dar. Der Stiftungsrat sah sich deshalb gezwungen, den technischen Zinssatz (= Diskontsatz der Verpflichtungen) von 3.0% auf 2.5% zu senken. Ein tieferer technischer Zins führt - wie die höhere Lebenserwartung - zu einem tieferen UWS. UWS-Senkung zur langfristigen Sicherung des finanziellen Gleichgewichts Im Quervergleich mit anderen Pensionskassen steht unsere Kasse sehr gesund da. Der Deckungsgrad lag Ende 2014 bei 116.9%. Zu erwähnen ist insbesondere das günstige Verhältnis von Aktivversicherten zu Rentenbezügern: 70% der Vorsorgekapitalien gehören den Aktivversicherten, nur 30% den Rentenbezügern. Zudem wird das Vorsorgekapital der Rentner in unserer Kasse dem mit einem technischen Zinssatz von 2.5% bewertet, was einer vorsichtigen Bilanzierungspraxis entspricht. Würde der UWS allerdings bei 6.80% (für das ordentliche Rücktrittsalter 65) beibehalten, würden immer grössere Verluste anfallen, weil das Sparkapital im Durchschnitt nicht ausreichen würde, um die lebenslänglichen Renten zu finanzieren. Diese Verluste würden den Deckungsgrad der VGS reduzieren. Als Folge davon müssten die aktiven Versicherten eine tiefere Verzinsung ihres Sparkapitals in Kauf nehmen. Mit der Reduktion des UWS auf 6.00% dagegen wird diese Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Neurentnern verringert. Der Stiftungsrat ist überzeugt, dass die Senkung des UWS ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung des langfristigen finanziellen Gleichgewichts ist. Die bereits laufenden Alters- und Ehegattenrenten sind von diesen Massnahmen nicht betroffen und werden weiterhin in unveränderter Höhe ausgerichtet. Auch die laufenden Invalidenrenten ändern sich bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters nicht. Wenn ein Invalidenrentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter erreicht, wird seine Rente in eine Invaliden-Altersrente umgewandelt. Die Berechnung der Invaliden-Altersrente erfolgt analog zu den Aktivversicherten aufgrund des bis zur Pensionierung mit Spargutschriften weitergeführten und verzinsten Sparkapitals, multipliziert mit dem UWS. Was ist der Umwandlungssatz (UWS)? Der UWS ist mitbestimmend für die Höhe der Altersrente. Jede versicherte Person spart bis zum Rücktrittsalter ein eigenes Sparkapital an. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird die Altersleistung wunschgemäss entweder als einmalige Kapitalauszahlung oder als lebenslängliche Altersrente ausbezahlt. Der UWS bestimmt dei die Höhe der Altersrente. Beispielsweise wird für ein Alterskapital von Fr bei Pensionierung im Jahr 2020 und im Alter 65 eine jährliche Rente von Fr ausbezahlt.

4 Nachfolgende Telle zeigt die alten und die neuen UWS in Abhängigkeit des Rücktrittsalters (Die Telle ist im jeweiligen Vorsorgeplan unter Art. 4 aufgeführt): Rücktrittsalter (bisher) Ab % 5.70% 5.50% 5.30% 5.10% % 5.85% 5.65% 5.45% 5.25% % 6.00% 5.80% 5.60% 5.40% % 6.15% 5.95% 5.75% 5.55% % 6.30% 6.10% 5.90% 5.70% % 6.45% 6.25% 6.05% 5.85% % 6.60% 6.40% 6.20% 6.00% % 6.60% 6.40% 6.20% 6.00% % 6.80% 6.60% 6.40% 6.20% % 7.00% 6.80% 6.60% 6.40% % 7.20% 7.00% 6.80% 6.60% % 7.45% 7.25% 7.05% 6.85% % 7.70% 7.50% 7.30% 7.10% Erleichterung Kapitalbezug Die Kapitalfindung anstelle des Rentenbezuges wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgen selbstverständlich weiter möglich sein. Der Stiftungsrat hat diesbezüglich eine Erleichterung beschlossen: neu muss der Antrag auf Kapitalleistung nur noch 3 Monate vor Rentenbezug erfolgen, anstelle von 6 Monaten wie bisher (Art. 11 Abs. 3 des allgemeinen Rahmenreglements). Einhaltung der gesetzlichen Mindestleistungen garantiert Die Einhaltung der gesetzlichen Minimalleistungen wird trotz der UWS-Senkung weiterhin garantiert. Dies wird durch das sogenannte Vergleichsprinzip sichergestellt: Bei jeder Pensionierung wird die reglementarische Altersrente mit der gesetzlichen BVG-Mindestrente verglichen. Die BVG-Mindestrente berechnet sich aus dem obligatorischen BVG-Altersguthen multipliziert mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz von derzeit 6.80% im Alter 64 (Frauen) bzw. 65 (Männer). Fallen die reglementarischen Leistungen tiefer aus als die BVG- Minimalleistungen, wird die Rente auf die BVG-Minimalleistungen erhöht.

5 - 5 - Wichtige Hinweise bezüglich Leistungen im Todesfall: Zudem weisen wir darauf hin, dass die Pensionskasse im Todesfall eine Rente an den überlebenden Lebenspartner gewährt (vgl. Art. 17 des allgemeinen Rahmenreglements), sofern: a. die versicherte und die begünstigte Person jeweils unverheiratet sind und keine juristischen Gründe (Art. 94 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, b. die Lebenspartner nachweislich und ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung und gleichem Wohnsitz mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hen oder die Lebenspartner im Zeitpunkt des Tods der versicherten Person nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung und gleichem Wohnsitz mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hen und der hinterbliebene Partner für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen muss, c. die versicherte Person vor Eintritt eines Vorsorgefalls der Vorsorgestiftung zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat, d. dem Stiftungsrat spätestens drei Monate nach dem Tode der versicherten Person ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht wird. An dieser Stelle weisen wir alle unverheirateten Versicherten, die in einer Lebenspartnerschaft zusammenleben, auf die Wichtigkeit hin, das entsprechende Formular einzureichen. Wird dieses Formular nicht zu Lebzeiten eingereicht, so entfällt im Todesfall jeglicher Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Das Formular kann bei der Pensionskassenverwaltung (Silvia Ulrich, Pensionskassenverwalterin, silvia.ulrich@libera.ch) angefordert werden. Eine beglaubigte Kopie eines amtlichen CH- Ausweises des Lebenspartners (ID, Führerausweis) oder einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Reisepasses bzw. eines vergleichbaren Dokuments ist dem Formular beizulegen. Das Vorsorgereglement sieht ausserdem ein Todesfallkapital vor, welches gemäss folgender Rangordnung ausbezahlt wird (Art. 20 Abs. 2 des allgemeinen Rahmenreglements): a. der Ehegatte sowie die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen versicherten Person, für die gemäss Art. 19 ein Anspruch auf Waisenrente besteht; bei deren Fehlen b. natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen c. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. a fallen. Die Anspruchsvoraussetzung gemäss Ziffer b ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der Vorsorgestiftung zu Lebzeiten die begünstigte Person schriftlich gemeldet hat. Ein Formular befindet sich im entsprechenden Vorsorgeplan.

6 Auch bezüglich der Aufteilung des Todesfallkapitals empfiehlt es sich, das entsprechende Formular bei der Pensionskassenverwaltung einzureichen Aktuelle Informationen zu Ihrer Pensionskasse, beispielsweise zur Ausübung der Aktionärsstimmrechte (Umsetzung der Minder-Initiative) finden Sie jeweils auf unserer Webseite Bei Fragen betreffend Ihrer Pensionskasse steht die Pensionskassenverwaltung, Silvia Ulrich, Tel , silvia.ulrich@libera.ch, gerne zur Verfügung. Für den Stiftungsrat Hans Zeltner, Präsident

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