Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel
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- Gerhardt Koch
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1 Group Legal Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel Version 1.2, 21. Februar 2012 Dokumentname: Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel Version Nr.: 1.2 Datum: Autor:
2 Dokumentinformationen Allgemeine Informationen Dokumenttyp Dokumentname Dokumenteigner Dokumentlokalisierung Zugehörige Dokumentation Direktive Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche- Kommunikationsmittel Group Legal Physisch: Elektronisch: Roche -Direktive Autoren (Koautoren) Name Abt. Mit Unterstützung durch Name Abt. Unterschrift Datum Dr. Gottlieb Keller CS Prüfung und Genehmigung (sofern erforderlich) Abnahme durch Mitglieder Mitglieder (Forts.) Datum Corporate Sustainability Committee, Working Team Corporate Sustainability Committee, Core Team Corporate Executive Committee Board of Directors Committee Sonstige Sept Dokumentverwendung Nur für interne Zwecke X Intranet Internet X Dokumentchronik Version Änderungsgrund Inkrafttreten Entwurf Gesetzliche Bestimmungen zur Aufbewahrung und Speicherung, neue Dienste Entwurf 1.0 Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel, genehmigt durch Corporate Executive Committee 1.1 Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel, Änderung der Kapitel 2 und Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel, Änderung der Kapitel 2 und 6 September März Februar 2012 Version Nr. 1.2 / Datum: 21. Februar 2012 Seite 2 von 5
3 Globale Roche-Direktive Genehmigt durch das Corporate Executive Committee im September 2000 Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel 1. Ziel Diese Roche-Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel ("Direktive") fasst die wichtigsten Verhaltensregeln zusammen, welche Roche-Mitarbeitende bei der Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel beachten müssen. 2. Definitionen Der Begriff "elektronische Roche-Kommunikationsmittel" umfasst: - die firmeneigene Hardware wie Telefone, Faxgeräte, Organizer und Computer sowie - die firmeneigenen Social Media und Collaboration-Tools z.b. - Messenger-, Intranet- und Internet-Systeme wie Blogs, Wikis, Foren usw. Der Begriff "persönliche Verwendung" bezieht sich auf jegliche Verwendung, die nicht direkt geschäftlichen Zwecken für Roche dient. 3. Anwendung Elektronische Roche-Kommunikationsmittel sind grundsätzlich und in erster Linie für geschäftliche Zwecke bestimmt. In Ausnahmefällen dürfen Roche-Mitarbeitende elektronische Roche-Kommunikationsmittel für ihre persönliche Verwendung nutzen, so lange die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - die persönliche Leistung des Mitarbeitenden am Arbeitsplatz wird nicht beeinträchtigt; - die Arbeit anderer Mitarbeitender wird nicht nachteilig beeinflusst; - Roche entstehen keine nennenswerten zusätzlichen Kosten; - es werden nur geringfügige IT-Systemressourcen beansprucht; - die Verwendung erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt, Vertraulichkeit und unter Einhaltung der in Kapitel 5 (siehe unten) dargelegten rechtlichen Vorschriften. Unter keinen Umständen dürfen elektronische Roche-Kommunikationsmittel im Zusammenhang mit der Ausübung einer privaten Geschäftstätigkeit zu Erwerbszwecken verwendet werden. 4. Sicherheit Mitarbeitende, die Zugang zu elektronischen Roche-Kommunikationsmitteln haben, müssen diese mit der gebotenen Sorgfalt behandeln und sicherstellen, dass sie nicht beschädigt werden, verloren gehen oder anderweitig verschoben werden. Version Nr. 1.2 / Datum: 21. Februar 2012 Seite 3 von 5
4 Mobile elektronische Kommunikationsmittel, die Roche ihren Mitarbeitenden zur Verfügung stellt, dürfen ohne spezielle Genehmigung aus dem Firmengelände entfernt bzw. auf das Firmengelände zurückgebracht werden. Der Werkschutz ist jedoch befugt, die Rechtmässigkeit der Aus- bzw. Einfuhr zu kontrollieren. 5. Gebotene Sorgfalt, Vertraulichkeit und Rechtskonformität Informationsinhalte, die mit Hilfe elektronischer Roche-Kommunikationsmittel erstellt werden, müssen stets mit der gebotenen Sorgfalt formuliert werden, die jedem Einzelfall angemessen ist. Informationsinhalte sollen nur an Personen innerhalb und ausserhalb der Firma gerichtet werden, die tatsächlich Zugang zu dieser Information benötigen. Informationsinhalte sind nur so lange aufzubewahren, wie sie benötigt werden und sind unmittelbar anschliessend zu vernichten bzw. zu löschen. Vertrauliche Information muss mit der erforderlichen Vorsicht gehandhabt werden. Bei der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, die Informationen via Internet übermitteln, kann der Datenschutz nur garantiert werden, wenn der Informationsinhalt verschlüsselt wird. Folgende Arten von Informationsinhalten dürfen weder erstellt noch weitergegeben werden: - Inhalte, die rechtswidrig, unanständig, diskriminierend, belästigend, herabwürdigend, entehrend, drohend oder moralisch anstössig sind; - Inhalte, die unter Verwendung von Dokumenten und/oder Computersoftware erstellt worden sind, mit denen Urheberrechte verletzt wurden; - Inhalte, die mit Kettenbriefen in Zusammenhang stehen; - Inhalte, bei denen die Identität des Verfassers geändert oder verschleiert wurde. 6. Eigentum von Informationsinhalten Der Eigentümer von Social Media und Collaboration-Tools ist für die Verwaltung der in den jeweiligen Social Media und Collaboration-Tools gespeicherten Aufzeichnungen verantwortlich. Dazu gehört das Treffen geeigneter Vorkehrungen, wenn er feststellt, dass der Inhalt der Aufzeichnungen mit der vorliegenden Direktive nicht vereinbar ist (Benachrichtigung der Rechtsabteilung oder des Compliance Officers). Geeignete Vorkehrungen müssen auch getroffen werden, wenn Informationsinhalte überholt sind oder aus rechtlichen oder behördlichen Gründen aufbewahrt werden müssen (gemäss den Roche Richtlinien für das Dokumenten Management). 7. Datenschutz Die Benützung von Roche-Kommunikationsmitteln sowie der Social Media und Collaboration-Tools durch Einzelanwender ist durch Datenschutzgesetze geregelt. Roche ist befugt, im Rahmen von Inspektionen / Untersuchungen und Audits sowie Wartungsarbeiten, die zur Behebung von Betriebsstörungen oder zur Datensicherung im jeweiligen System erforderlich sind, auf Informationsinhalte zuzugreifen und diese zu verarbeiten. Roche und ihre IT-Mitarbeitende dürfen die auf solche Weise erhaltene Information Dritten nur dann zugänglich machen, wenn der Datenschutz gewährleistet ist und wenn eine solche Offenlegung zur Durchführung ihrer diesbezüglichen Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Der Datenschutz wird nicht vorbehaltlos gewährleistet. Er kann für Einzelanwender gemäss den geltenden lokalen Gesetzesvorschriften aufgehoben werden. Ein solcher Schritt kann beispielsweise erwogen werden, wenn eine rechtliche Begründung wie die Verhütung oder Begrenzung eines Version Nr. 1.2 / Datum: 21. Februar 2012 Seite 4 von 5
5 Schadens vorliegt, den Roche oder Roche-Mitarbeitende andernfalls erleiden würden oder im Rahmen von Inspektionen / Untersuchungen und Audits. Es obliegt der Rechtsabteilung und der für IT-Sicherheit zuständigen Roche-Abteilung unter Rücksprache mit dem verantwortlichen HR- Manager fallweise zu entscheiden, in welchem Umfang solche Massnahmen ergriffen werden können. 8. Massnahmen Alle Gesellschaften der Roche-Gruppe treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, um die Einhaltung der vorliegenden Direktive sicherzustellen. Diese Direktive hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen der IT-Sicherheitsrichtlinie von Roche (Roche IT security policy) oder andere detaillierte Vorschriften, die auf Abteilungsebene oder einer anderen Stufe in Kraft sind und die jederzeit beachtet werden müssen. 9. Durchsetzung Alle einzelnen Roche-Gesellschaften sind für den Vollzug der vorliegenden Direktive verantwortlich. Alle Roche-Mitarbeitenden sind entsprechend zu informieren. 10. Inkrafttreten Diese Direktive über die Verwendung elektronischer Roche-Kommunikationsmittel wurde vom Corporate Executive Committee im September 2000 genehmigt und trat gleichentags in Kraft. Version Nr. 1.2 / Datum: 21. Februar 2012 Seite 5 von 5
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