Landammann Carlo Schmid-Sutter wird an die Freizeitarbeiten-Ausstellung vom 1. April 2005 in Reute delegiert.
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1 Ratskanzlei Marktgasse Appenzell Telefon Telefax info@rk.ai.ch An die im Kanton Appenzell I.Rh. akkreditierten Pressedienste Aus den Verhandlungen der Standeskommission vom 8. März 2005 (Amtlich mitgeteilt) Delegation Landammann Carlo Schmid-Sutter wird an die Freizeitarbeiten-Ausstellung vom 1. April 2005 in Reute delegiert. Erleichterte Einbürgerung Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat in Anwendung von Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes Chorthip Koller geb. Sukkhareesuksawat, geb. 1962, thailändische Staatsangehörige, Ehefrau des Koller, Erich Hans Rudolf, Bürger von Zürich und Appenzell, wohnhaft in Zürich, erleichtert eingebürgert. Die genannte Person erhält neben dem Bürgerrecht der Stadt und des Kantons Zürich das Bürgerrecht von Appenzell, und das Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. sowie damit das Schweizer Bürgerrecht. Beitrag An die Neuteerung einer Zufahrtsstrasse zu einer landwirtschaftlichen Liegenschaft im Bezirk Rüte wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 91' ein Kantonsbeitrag von 20 %, d.h. max. Fr. 18'200.--, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) vom 25. Oktober 2004, geleistet. Genehmigungen Es werden genehmigt: a) eine geringfügige Quartierplanänderung "Gass", Parz. Nr. 2021, Steinegg, Bezirk Rüte, vom 21. Oktober 2004, gestützt auf Art. 29 und 35 des Baugesetzes; Zeitung doc/CS
2 2 b) die geringfügige Zonenplan- und Quartierplanänderung "Göbsi", Bezirk Schlatt-Haslen, betreffend der Umzonung einer Teilfläche von 304 m 2 der Parz. Nr. 214 von der Landwirtschaftzone in die Wohnzone Weiler Göbsi im Rahmen der Vorprüfung gestützt auf Art. 30 des Baugesetzes. Begehren um Stiefkindadoption Im Rahmen eines Adoptionsgesuches hat sich die Standeskommission mit der Weigerung eines Elternteils zur Adoption auseinandergesetzt. Die Standeskommission hat in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten: Gemäss Art. 265c ZGB kann von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden, 1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist, 2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat. Der Aufenthalt des urteilsfähigen Elternteils, der seine Zustimmung zur Adoption verweigert, ist bekannt. Damit ist die erste Voraussetzung für ein Absehen von der Zustimmung des Elternteils nicht erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob dem die Zustimmung verweigernden Elternteil vorgehalten werden kann, er habe sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert. Lehre und Rechtsprechung knüpfen den Begriff des "Sich - ernstlich - Kümmerns" an das persönliche Verhalten des Zustimmungsberechtigten an und würdigen insbesondere die aktive Wahrnehmung der Elternrechte und -pflichten. Sie verlangen dafür ein stetes, kontinuierliches Engagement, wie bspw. eine einigermassen regelmässige Ausübung des Besuchsrechtes oder weiterer Kontaktmöglichkeiten durch den zustimmungsberechtigten Elternteil (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, N. 9 ff. zu Art. 265c ZGB). In Grenzfällen darf bei einem Elternteil, dem es nicht möglich war, sich ernstlich um sein Kind zu kümmern, nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Zustimmung des berechtigten Elternteils erfüllt seien. Darunter fällt gemäss Lehre und neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Fall, dass bei einer Stiefkindadoption der Inhaber des Sorgerechtes den Kontakt des anderen Elternteils verunmöglicht hat und ein Ankämpfen dagegen aussichtslos bzw. dem Kindeswohl abträglich gewesen wäre. Dieses missbräuchliche Verhalten des Sorgerechtsinhabers, welches dem Prinzip fortdauernder gemeinsamer Elternverantwortung auch nach der Trennung der Gemeinschaft bzw. Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zuwiderläuft, soll nicht durch eine primär im Interesse des Sorgerechtsinhabers liegenden Adoption belohnt werden (Breitschmid, a.a.o., N. 16). Das Bundesgericht hat diese Lehrmeinung in einem neueren Entscheid als ernst zu nehmende Kritik an der früheren Praxis des Bundesgerichtes bezeichnet. Es hat im dort zu entscheidenden Fall festgehalten, dass der mangelnde Kontakt des die Adoption ablehnenden Elternteils zu seinem Kind ihm dann nicht angelastet werden darf, wenn dieser fehlende Kontakt im Wesentlichen auf von ihm nicht zu vertretende objektive Gründe zurückzuführen sei (Entscheid 5C.251/2001 vom 19. April 2002, E.2d). Die zitierte Lehrmeinung und Rechtsprechung zu Art. 265c ZGB lassen die Schlussfolgerung zu, dass vor dem Absehen von der Zustimmung zwar immer die Verhältnisse des einzelnen Falles zu würdigen sind, es aber dennoch bei der Stiefkindadoption als Ausnahmetatbestand gerechtfertigt erscheint, dass höhere Anforderungen an das Absehen von der Zustimmung gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Beziehung des Kindes zur Zustim-
3 3 mungsberechtigten früher bestand und das Kindeswohl auch im Stiefverhältnis gewährleistet ist (Breitschmid, a.a.o. N. 17). Die Standeskommission ist aufgrund dieser Überlegungen im konkret zu beurteilenden Fall zum Entscheid gelangt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, dass von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption abgesehen werden könnte. Daher hat die Standeskommission der nachgesuchten Adoption nicht zugestimmt. Vernehmlassungen a) In der Folge von zwei Bundesgerichtsurteilen vom Juli 2003 im Bereich des Bürgerrechtes stimmte der Ständerat einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Thomas Pfisterer zu, die einerseits den Kantonen weiterhin ermöglichen will, Einbürgerungsentscheide durch das Volk im Rahmen von Gemeindeversammlungen und Urnenabstimmungen fällen zu lassen. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) hat am 16. November 2004 einen erläuternden Bericht zur parlamentarischen Initiative verfasst und eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vorgeschlagen. In Bezug auf Volksabstimmungen zu Einbürgerungen auf Gemeindeebene soll festgehalten werden, dass das Verfahren von den Kantonen zu bestimmen ist und dass ablehnende Einbürgerungsentscheide zu begründen sind. Im Weiteren möchte dieser Gesetzesentwurf ein Beschwerderecht gegen ordentliche Einbürgerungen auf kantonaler Ebene verankern. Die Standeskommission hat sich in einer Stellungnahme zuhanden des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes mit der vorgeschlagenen Änderung des Bürgerrechtsgesetzes einverstanden erklärt. b) Das dritte Paket der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird auf den 1. Januar 2006 in Kraft treten und beinhaltet Anpassungen bei den steuerrechtlichen Bestimmungen. Das Eidg. Departement des Innern (EDI) hat den Kantonen den Entwurf der mit dieser Gesetzesänderung zusammenhängenden Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zur Stellungnahme unterbreitet. Die Änderungen der BVV 2 betreffen die Definition der Prinzipien der beruflichen Vorsorge und die Bestimmungen über den Einkauf. Die Standeskommission hat in ihrer einlässlichen Stellungnahme in genereller Hinsicht folgende Bedenken geäussert und in einzelnen Bereichen nachstehende Änderungsvorschläge angebracht: Die berufliche Vorsorge, insbesondere die zweite Säule, hat sich in einem sozial- und wirtschaftspolitisch vernünftigen Rahmen zu bewegen. Die Bestrebungen, steuerliche Missbräuche zu verhindern, sind grundsätzlich anzuerkennen. Andererseits sollen die verschiedenen Formen der beruflichen Vorsorge möglichst weitgehend zugelassen werden, damit die Stärken der heutigen beruflichen Vorsorge - zwingende Regelungen im Obligatoriumsbereich verbunden mit grösstmöglicher Freiheit im überobligatorischen Bereich - erhalten bleiben und den verschiedenen Bedürfnissen der individuellen Vorsorge in der zweiten Säule Rechnung getragen werden kann. Nach Auffassung der Standeskommission werden im überobligatorischen Bereich zu viele Steuernachlässe gewährt. Dies führt nicht nur zu mehr "gebundenen" Geldern, welche dem Wirtschaftskreislauf
4 4 weitgehend entzogen sind, sondern auch zu Optimierungen, aus welchen den Nicht- Beratenen ein relativer Nachteil erwächst. Der Bundesrat schlägt konkrete Beurteilungskriterien für die Grundsätze der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips vor, die bis anhin teilweise im Steuerrecht geregelt waren. Dies ist zu begrüssen. Die Grundsätze werden präzisiert und haben primär die Aufgabe, die steuerlich begünstigte berufliche Vorsorge von der privaten Vorsorge und Versicherung abzugrenzen. Nebst der Erreichung von mehr Flexibilität - für jede Versichertengruppe maximal drei Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Anlagestrategien - besteht aber die Gefahr, dass sich privilegierte Versicherte übermässige steuerliche Vorteile dank allzu grosszügiger Vorsorgepläne oder durch rein steuerlich motivierte, gezielte vorübergehende Platzierung von Geldern in der 2. Säule verschaffen können. Dem Umstand, dass es sich hier um Vorsorgerecht handelt, das von den Vorsorgeeinrichtungen zu beachten, vom Pensionskassenexperten zu prüfen und von der Aufsichtsbehörde zu kontrollieren ist, muss durch klare Zuständigkeitsregeln und geeignete organisatorische Massnahmen bei den Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden. Die Ausführungen in der Vernehmlassungsvorlage sind in diesem Bereich völlig ungenügend. Inhaltlich stimmt die Standeskommission den vorgeschlagenen Bestimmungen mehrheitlich zu. In einzelnen Bereichen sind Änderungs- bzw. Präzisierungsvorschläge anzubringen. Es sind dies insbesondere: - Beim Prinzip der Angemessenheit führen die bundesrätlichen Vorschläge (70 % des versicherbaren AHV-Lohnes als Altersrente oder 30 % aller versicherbaren AHV- Löhne als jährliche Beiträge) für die allermeisten Versicherten zu einer Überversicherung, was unzulässig ist. Bereits eine Limite von 60 % des versicherbaren AHV- Lohnes für die Altersrente oder von 20 % der versicherbaren AHV-Löhne für die jährlichen Altersgutschriften führen zu angemessenen Leistungen. - Die Festlegung des Versicherungsprinzips im überobligatorischen Bereich ist fragwürdig. Die Verordnungsbestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass aufgrund der Gesamtbetrachtung die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen die Grundvorsorge herunterfahren, um dafür in gesplitteten, überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Kaderlösungen anbieten zu können. Dieses Vorgehen würde letztlich den Grossteil der Versicherten zu Verlierern machen. - Die Ausnahmebestimmung für den Bezug von Vorsorgegeldern für Investitionen in den Betrieb lehnt die Standeskommission ab. Sie beruht auf einer sehr schwachen gesetzlichen Grundlage und macht auch aus sozialpolitischer Sicht keinen Sinn. Nach Auffassung der Standeskommission könnte allenfalls geprüft werden, ob in Bezug auf das Alter oder den Betrag eine Limite festgelegt werden könnte. - Die vorgeschlagenen Regelungen für den Einkauf in Sonderfällen erscheinen der Standeskommission vernünftig und praktikabel. Allerdings stellt sich das Problem der Anrechnung der Säule 3a, soweit diese anstelle der zweiten Säule aufgebaut wurde, auch in weiteren Fällen. Die Regelung müsste daher in der allgemeinen Bestimmung zum Einkauf (Art. 60a) erfolgen.
5 5 Weitere Geschäfte Die Standeskommission hat sich u.a. mit folgenden weiteren Geschäften befasst: Beratung des Entwurfes des Landsgemeindemandates für die Landsgemeinde vom 24. April 2005; Stellungnahmen zu zwei beim Verwaltungsgericht eingegangenen Baubeschwerden zu Rekursentscheiden der Standeskommission; Behandlung und Gutheissung eines Gesuches um Änderung des Familiennamens gestützt auf Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Behandlung und Gutheissung eines Gesuches um bedingte Entlassung aus einer Strafanstalt; Behandlung und Abweisung eines Rekurses gegen die in Rechnung gestellte Kanalanschlussgebühr; Erlass einer teilweisen Richtplanänderung betreffend Verschiebung des Siedlungstrenngürtels im Gebiet Steinegg. Diese Änderung des Richtplanes wird dem Grossen Rat an der Juni-Session 2005 zur Genehmigung unterbreitet; Kenntnisnahme vom Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission über die kantonale Verwaltung für das Jahr 2004; Beratung des Grossratsbeschlusses betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten samt dazugehörender Botschaft mit anschliessender Weiterleitung an den Grossen Rat. Appenzell, 29. März 2005 Ratskanzlei Appenzell I.Rh. Der Ratschreiber: Franz Breitenmoser
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