Sandwichelemente Verwendung nach Ablauf der Koexistenzperiode

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1 Sandwichelemente Verwendung nach Ablauf der Koexistenzperiode II 1 Stand: April 2011 Rückblick Seit 1975 erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Sandwichelemente, die deren Herstellung, Überwachung, Kennzeichnung und Verwendung regeln. Die Zulassungen waren aus baurechtlichen Gründen erforderlich, da es für diese Elemente weder Normen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gab. Ab Mitte der 1990er Jahre, mit der Anpassung des Baurechts an die Bauproduktenverordnung, waren die Elemente als nicht geregelte Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnungen einzuordnen. Auch danach mussten die Sandwichelemente im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt werden, sofern sie nicht in den Geltungsbereich der neu geschaffenen LISTE C fielen erteilte die Europäische Kommission die Mandate M 121 ("Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen") sowie M 122 ("Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile") an die europäische Normungsstelle CEN für die Erarbeitung von harmonisierten Produktnormen. In den Geltungsbereich dieser Mandate sind auch Sandwichelemente einbezogen. Für die mandatierten Bauprodukte wurden die Konformitätsbescheinigungsverfahren festgelegt auf System 1, 3 oder 4 für das Brandverhalten, abhängig vom verwendeten Material und Herstellungsprozess, System 3 für den Feuerwiderstand, System 3 oder 4 für Feuer von außen bei Dächern, System 3 für den Gesundheitsschutz und System 4 für alle verbleibenden Eigenschaften. Im November 2006 wurde die europäisch harmonisierte Norm EN von CEN veröffentlicht. Die Norm enthält über das Mandat hinaus nicht durch das Bauproduktengesetz abgedeckte Regelungen zur Anwendung der Sandwichelemente. Für eine festgelegte Frist (Koexistenzperiode) lag es in der Entscheidung des einzelnen Herstellers, ob die Sandwichelemente nach einer gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder nach EN hergestellt und gekennzeichnet werden. Mit Ablauf der Koexistenzperiode, am , ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Sandwichelemente, die in den Geltungsbereich dieser Norm fallen, dürfen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung hergestellt und gekennzeichnet werden, auch wenn weiterhin eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Sandwichelemente, die bis zum Ablauf der Koexistenzperiode hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem weiterhin nach einer gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwendet werden. Die Produkte nach EN Allgemeines Der Hersteller hat festzustellen, ob sein Produkt mit einer "technischen Spezifikation" (Norm oder ETAG) übereinstimmt. Zusammensetzung Sandwichelemente sind werkmäßig hergestellte selbsttragende Bauprodukte, die aus einem einschichtigen wärmedämmenden Kern zwischen zwei Deckschichten aus Metall bestehen. Die Kernschicht kann aus Polyurethan-Hartschaum (PUR/PIR), expandiertem Polystyrol (EPS), extrudiertem Polystyrol (XPS), Phenolharzschaum (PF), Seite 1 von 6

2 Schaumglas (CG) oder Mineralwolle (MW) sein. Als Deckschichtmaterial ist Stahl mit metallischen Überzügen, nichtrostender Stahl, Aluminium oder Kupfer möglich. Für den ausreichenden Haftverbund zwischen Kern- und Deckschichten wird ggf. ein geeigneter Klebstoff verwendet. In den Längsfugen der Elemente, die die Verlegung mit übergreifenden oder überlappenden Stößen ermöglichen, können auch andere Werkstoffe zum Einsatz kommen. Nachweise Die Norm gibt den Umfang und die Art der Prüfungen vor, die für die CE-Kennzeichnung an den Elementen durchgeführt werden müssen. Entsprechend des jeweiligen Konformitätsbescheinigungssystems kann der Hersteller selbst oder unter Einschaltung einer externen Stelle die Prüfungen vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Hersteller muss hierzu, sofern er nicht jeden produzierten Elementtyp prüfen will, eine Einteilung der Elemente in "Familien" vornehmen, wobei die Norm bisher weder ausreichende Festlegungen für die Definition noch für die Abgrenzung der "Familien" untereinander getroffen hat. Die Ergebnisse der Prüfungen sind entsprechend den Vorgaben der Norm auszuwerten und ggf. zu korrigieren (normieren). CE-Kennzeichnung Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und dass die Konformität mit den vom Hersteller angewendeten Vorschriften nachgewiesen worden ist. Das Inverkehrbringen unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte kann durch die zuständige Behörde im Rahmen der Marktaufsicht untersagt werden und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Sandwichelemente bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit der Norm. Die Bestätigung der Konformität erfolgt, in Abhängigkeit vom Nachweissystem, entweder durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder durch ein Konformitätszertifikat. Beispiele für den Umfang und die Form der CE-Kennzeichnung werden am Ende der Norm gegeben. Verwendung von Sandwichelementen nach EN Allgemeines Das Mandat der Europäischen Kommission zur Erarbeitung der harmonisierten Norm EN umfasst die Herstellung, Überwachung und Kennzeichnung der in einem Werk hergestellten Sandwichelemente. Regelungen, die die Norm über das Mandat hinaus enthält, sind freiwillig und für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich. Die Verwendung der Sandwichelemente nach Norm liegt alleine im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Welche baurechtlichen Bestimmungen für die Elemente dabei zu beachten sind, kann für Deutschland der Bauregelliste B Teil 1, lfd. Nr , sowie der Liste der Technischen Baubestimmungen, Teil II, lfd. Nr. 5.42, entnommen werden. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall möglich. Standsicherheit Die Standsicherheit der Sandwichelemente kann in begrenztem Rahmen nach den Bestimmungen der Liste der Technischen Baubestimmungen nachgewiesen werden. Das in der Norm beschriebene Rechenverfahren darf dabei nur bedingt angewendet werden, da einige Bestimmungen den Erfahrungen aus dem nationalen Zulassungsverfahren widersprechen. Dies gilt im Wesentlichen für die in der Norm vorgegebenen werkstoffbezogenen Sicherheitsbeiwerte γ M, die das bisherige Sicherheitsniveau in Deutschland nicht widerspiegeln. Deshalb sind in Deutschland grundsätzlich folgende γ M Werte anzusetzen: Seite 2 von 6

3 Eigenschaften, für die γ M gilt Grenzzustand der Tragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00 Knittern einer Metalldeckschicht im Feld und an einem Mittelauflager (Interaktion mit der Auflagerreaktion) 2,80 1,40 Schubversagen des Kerns 2,40 1,30 Schubversagen einer profilierten Deckschicht 1,10 1,00 Druckversagen des Kerns 2,40 1,30 Versagen der profilierten Deckschicht am Mittelauflager 1,10 1,00 Die Befestigung der Sandwichelemente an der Unterkonstruktion ist nicht Bestandteil der Norm. Bei direkter (sichtbarer) Befestigung durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben, deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist (z.b. für Schrauben nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z ), kann der Standsicherheitsnachweis erbracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die im CE-Kennzeichen deklarierten Knitterspannungen an den Zwischenauflagern nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter gelten. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die Knitterspannungen mit dem Faktor k = (11 n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern. Zudem ist sicherzustellen, dass die Festigkeiten der Deckbleche, die nicht aus der CE-Kennzeichnung ersichtlich sind, in den Nachweisen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Brandschutz Das Brandverhalten der Sandwichelemente wird im Rahmen der CE-Kennzeichnung bestimmt und deklariert. Dabei werden Dichtungsbänder oder -profile in die Längsfugen der Elemente unabhängig davon mit erfasst, ob sie werkseitig fest (integraler Bestandteil des Elements) oder bauseitig nachträglich eingelegt werden. Auch aus der CE-Kennzeichnung ist nicht erkennbar, ob bei der Brandklassifizierung nachträglich ein Fugenband eingelegt war und um welches Fugenband es sich dabei gehandelt hat. Die am Bau Beteiligten haben dafür Sorge zu tragen, dass zur Erreichung der Brandklassifizierung, die zur CE-Kennzeichnung deklariert wird, ggf. ein Dichtungsband in die Längsfugen eingelegt werden muss. Entsprechende Nachweise sind von den Sandwich-Herstellern bereitzustellen. In Deutschland dürfen nur Sandwichelemente eingebaut werden, deren Prüfung gemäß EN 14509, Anhang C, Abschnitt C 1.2.3, ohne Abdeckungen an den Schnittkanten des Probekörpers nach EN ISO erfolgt ist und die Brandklassifizierung nach EN den Zusatz "alle Endanwendungen" enthält. Die europäischen Brandklassen, die zur CE-Kennzeichnung angegeben werden (Klasse A bis F), können anhand der Anlage der Bauregelliste A Teil 1 einer nationalen bauaufsichtlichen Benennung (leicht-, normal-, schwerentflammbar, nichtbrennbar) zugeordnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass lt. Fußnote 2 die Anlage nur bedingt für Sandwichelemente als Oberfläche von Außenwänden und Außenwandbekleidungen gilt. Sofern der Sandwichkern eines Nachweises zum Glimmverhalten bedarf (s. Fußnote 1 der Anlage 0.2.2), muss dieser spätestens bis zum Einbau der Elemente erbracht sein. Sollen bei der Verwendung der Sandwichelemente Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllt werden, muss die entsprechende Nachweisführung im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen. Seite 3 von 6

4 Wärmeschutz Für den rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes gilt die Norm DIN Zur Ermittlung des Bemessungswertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der Sandwichelemente ist der im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklarierte Wärmedurchgangskoeffizient U mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren. Da ein Teil der in Deutschland zur Anwendung kommenden Sandwichelemente für den Dämmstoffkern besondere nationale Regelungen für die Berechnung des Wärmeschutzes haben, können - optional - diese auch für die Sandwichelemente genutzt werden. Für Sandwichelemente, bei denen für die Kernschicht auf der Grundlage einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit der Nr. Z im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises ein Bemessungswert λ auf der Grundlage eines Grenzwertes λ grenz bestimmt wurde, gilt der im Rahmen der Ü-Kennzeichnung angegebene Wärmedurchgangskoeffizient U als Bemessungswert. Schallschutz Sollen bei der Verwendung der Sandwichelemente Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes erfüllt werden, gelten die Regelungen nach der Norm DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise. Bei der Ermittlung des Rechenwertes des bewerteten Schalldämm-Maßes gemäß DIN 4109 aus dem nach DIN EN im Rahmen der CE-Kennzeichnung angegebenen Nennwert ist ein Vorhaltemaß von 2 db zu berücksichtigen. Umweltschutz Beim Einsatz von Sandwichelementen im Außenbereich als Wand oder Dach können von den Metalldeckblechen Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Deshalb sind bei der dezentralen Versickerung von Regenwasser die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie andere örtliche Rechtsvorschriften zu beachten, nach denen gegebenenfalls Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf. Anwendungsregelungen nach Zulassungen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen können unterschieden werden in Zulassungen, die die Bestimmungen für die Herstellung, Überwachung, Kennzeichnung und Verwendung (Bemessung und Einbau) enthalten, und Zulassungen, die in der Regel nur Bestimmungen für die Verwendung des Bauprodukts enthalten. In Ausnahmefällen, wenn z.b. wesentliche Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung fehlen (die Harmonisierung noch nicht alle wesentlichen Produkteigenschaften erfasst), sind diese Eigenschaften des Bauprodukts im Rahmen einer zusätzlichen Ü-Kennzeichnung anzugeben. Für den Einbau von Sandwichelementen in Deutschland wird eine Verwendungszulassung erst dann benötigt, wenn von den Vorgaben der Liste der Technischen Baubestimmungen abgewichen werden soll. Dies könnten z.b. nicht geregelte Befestigungsmittel oder Befestigungsarten im Sinne der Landesbauordnungen und Regelungen zum Feuerwiderstand sein. Zur Sicherstellung, dass die vom Planer vorgesehenen Sandwichelemente auf der Baustelle vorliegen und entsprechend den Bestimmungen der Verwendungszulassung eingebaut wurden, hat dies die ausführende Firma anhand der folgenden Bescheinigung zu bestätigen. Seite 4 von 6

5 Übereinstimmungsbestätigung Ausführende Firma: (Name) (Straße, Nr.) (Ort) a. Das Fachpersonal der ausführenden Firma hat die erforderliche Erfahrung im Umgang mit den eingebauten/einzubauenden Sandwichelementen. Es wurde über die Bestimmungen der sachgerechten Ausführung unterrichtet, z.b. durch Fachverbände. Die Unterweisung erfolgte durch: b. Die einzubauenden/eingebauten Sandwichelemente sind/waren gemäß den Bestimmungen nach Abschnitt 2.2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z xxx gekennzeichnet. c. Die einzubauenden/eingebauten Sandwichelemente entsprechen den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z xxx. d. Der Einbau der Sandwichelemente erfolgte nach den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z xxx sowie den Vorgaben aus der statischen Berechnung. e. Eine Kopie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z xxx und das original CE-Kennzeichen / die original Paketkarte mit CE-Kennzeichen wurden dem Bauherrn zur Aufnahme in die Bauakten übergeben. (Datum). (Unterschrift des Verantwortlichen der ausführenden Firma) Empfangsbestätigung der Produktdokumentation: (Datum). (Unterschrift des Bauherrn oder seines Vertreters) Hinweise Sandwichelemente, die aufgrund der verwendeten Materialien oder des Anwendungsbereichs nicht in den Geltungsbereich der EN fallen, bedürfen auch weiterhin einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Produktzulassung), sofern sie nicht in den Geltungsbereich einer anderen Technischen Spezifikation (harmonisierte EN-Norm oder ETAG) oder der Bauregellisten, LISTE C, fallen. Seite 5 von 6

6 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Sandwichelemente, die vor dem Ende der Koexistenzperiode der Norm EN erteilt wurden, bleiben gültig bis zum Ablauf ihrer auf dem Bescheid ausgewiesenen Geltungsdauer. Unabhängig davon hat der Sandwich-Hersteller die Bestimmungen der Bauproduktenrichtlinie bzw. in Deutschland das Bauproduktengesetz (BauPG) zu beachten und eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Bestimmungen seiner noch gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auch nach Ablauf der Koexistenzperiode der Norm angewendet werden dürfen. Seite 6 von 6

umgesetzt werden, sofern vom DIBt in der Zwischenzeit nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird.

umgesetzt werden, sofern vom DIBt in der Zwischenzeit nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Änderungen Februar 2012 Die Änderungen befinden sich zur Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG. Entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie können

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