Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung"

Transkript

1 Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: Fax: Februar 2017 Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach 36a EStG GZ: IV C 1 S 2299/16/10002; DOK 2016/ Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Zusendung des o. g. dritten Entwurfs eines BMF-Schreibens, zu dem wir gern Stellung nehmen. Wir begrüßen es, dass einige weitere erläuternde Beispiele und Ausführungen in den Entwurf aufgenommen wurden, die die Handhabbarkeit des 36a EStG erheblich erleichtern. Wir regen an, dass die nunmehr unter Rz. 121 enthaltenen Ausführungen zu den Anwendungsgrundsätzen wieder ganz an den Anfang des BMF-Schreibens aufgenommen und damit quasi vor die Klammer gezogen werden. Regelungsziel des 36a EStG ist die Verhinderung einer Umgehung der Besteuerung von Dividenden. Erscheint eine Steuerumgehungsgestaltung ausgeschlossen oder unwahrscheinlich, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Insbesondere können Nachweisanforderungen an die Steuerpflichtigen reduziert werden. Der letzte Satz sollte wie im vorherigen Entwurf u. E. in das Schreiben wieder aufgenommen werden. In Rz. 129 des BMF-Entwurfs ist eine einschränkende Anwendung des 36a EStG bei im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünften geregelt. Wir begrüßen diese Einschränkung, weil sie eine pragmatische Lösung für den Standardfall enthält und berücksichtigt, dass bei abgeltungsbesteuerten Kapitalerträgen ein Missbrauch nahezu ausgeschlossen erscheint. Dennoch wäre eine gesetzliche Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit vorzugswürdig. Unsere Anmerkungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Mit freundlichen Grüßen i. V. Claudia Kalina-Kerschbaum i. A. Cornelia Metzing Geschäftsführerin Referatsleiterin Anlage

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach 36a EStG Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: Telefax: Februar 2017

3 Seite 2 Im Einzelnen: II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen 2. Mindestwertänderungsrisiko b) Gegenläufige Ansprüche In Rz. 15 des Entwurfs des BMF-Schreibens ist die noch im zweiten Entwurf des BMF- Schreibens enthaltene Passage nicht mehr enthalten, dass Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die einen Aktienindex abbilden, nicht als gegenläufige Ansprüche zu betrachten sind, wenn es sich um einen marktüblichen und öffentlich vertriebenen Index handelt, in dem deutsche Aktien mit weniger als 25 % gewichtet sind. Wir halten es für sinnvoll, diese Ausführungen auch in dem neuen Entwurf des BMF- Schreibens aufzunehmen. Wie wir in unserer Stellungnahme zum zweiten Entwurf des BMF-Schreibens ausgeführt haben, sollte jedoch diese 25 %-Schwelle überdacht werden. Dieses insbesondere deshalb, weil etwa der Euro-Stoxx 50 mit mehr als 25 % deutscher Aktien bestückt ist und daher von dieser Befreiung ausgeschlossen wäre. Wir wiederholen daher unser Petitum, marktübliche Indizes nicht als gegenläufige Ansprüche anzusehen. c) Wertänderungsrisiko Zeitpunkt der Ermittlung des Wertänderungsrisikos In Rz. 27 wird geregelt, dass nicht die historischen Anschaffungskosten maßgeblich sein sollen, sondern der aktuelle gemeine Wert der Anteile in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige einen gegenläufigen Anspruch erwirbt oder ein gegenläufiger Anspruch durch Erlöschen oder in sonstiger Weise wegfällt. Dieses Erfordernis kann dazu führen, dass bei Verwendung von Sicherungsinstrumenten unter Verwendung von Indizes zu allen geforderten Zeitpunkten eine Feststellung der Gewichtung der einzelnen Aktien, also ggf. jeweils täglich, erfolgen müsste. Diese Wertermittlung führt daher zu erheblichem bürokratischen Aufwand und zu erheblichen Mehrkosten. Aus diesem Grunde regen wir an, für die Ermittlung des Wertänderungsrisikos bei der Verwendung von indexorientierten Produkten Vereinfachungsregelungen zuzulassen, die den bürokratischen Aufwand und damit die Kosten minimieren.

4 Seite 3 bb. Alternative Berechnungsmethoden Laut Rz. 41 werden branchenübliche sowie aufsichtsrechtlich vorgegebene Methoden der Risikomessung für Zwecke des 36a EStG grundsätzlich anerkannt, wenn die Methode vom Steuerpflichtigen fortlaufend und für alle Geschäfte des Steuerpflichtigen einheitlich angewendet wird. Diese Regelung begrüßen wir, weil sie ggf. dazu führt, dass zusätzlicher Bürokratieaufwand obsolet wird. Allerdings lässt der Wortlaut grundsätzlich wohl auch Ausnahmen zu, die ggf. konkretisiert werden sollten. d) Zusammenhang zwischen dem Erwerb oder dem Halten von Anteilen oder Genussscheinen und dem Erwerb von gegenläufigen Ansprüchen In Rz. 51 wird gesagt, dass ein Veranlassungszusammenhang insbesondere dann besteht, wenn der Steuerpflichtige den gegenläufigen Anspruch zu Sicherungszwecken erworben hat. Es stellt sich die Frage, welche Nachweisanforderungen der Steuerpflichtige zur Widerlegung dieses Veranlassungszusammenhanges erbringen muss. aa. Mikro-Hedge In den Rz. 56 und 57 wird auf einen Gesamtplan des Steuerpflichtigen abgestellt, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Gesamtplans ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte zu einem in mehreren Tranchen aufgeteilten und zeitlich gestreckten Erwerb von Aktien einer Aktiengattung einsetzt oder entsprechend eines Gesamtplans Anteilserwerbe bei dem Steuerpflichtigen und Sicherungsgeschäfte bei einer nahe stehenden Person vorgenommen werden (Rz. 57). Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der Rechtsprechung des BFH eine Gesamtplanbetrachtung nur noch im Rahmen der 16, 34 EStG Raum hat. e) Definition der nahe stehenden Person Wir begrüßen es, dass im Gegensatz zum Vorentwurf ein Nahestehen i. S. d. 36a EStG keinen familienrechtlichen Bezug mehr enthält und auch Angehörige i. S. d. 15 AO nicht mehr benannt werden. In der Rz. 65 Satz 2 wird jedoch neu geregelt, dass zur Bestimmung der Mindesthaltedauer jeder einzelne Tag während der Mindesthaltedauer gesondert zu betrachten ist. Dieses halten wir für problematisch, weil diese Betrachtung zu erheblichem Mehraufwand führt, der u. U. gar nicht umsetzbar ist, etwa bei ständigen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse. Aus diesem Grunde regen wir an, zur Berechnung der Mindesthaltedauer Vereinfachungen zuzulassen.

5 Seite 4 aa. Wesentliche Beteiligung In Rz. 66 des Entwurfs des BMF-Schreibens ist vorgesehen, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen sind und unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammengezählt werden sollen. Diese Zusammenrechnung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen halten wir für nicht praktikabel und im Einzelfall nicht durchführbar, weil sich Beteiligungsverhältnisse ändern und mittelbare Beteiligungen dem Steuerpflichtigen häufig nicht bekannt sind. Wie wir bereits in unserer Stellungnahme zum zweiten Entwurf des BMF-Schreibens angeregt haben, sollte daher überlegt werden, zumindest eine Bagatellgrenze einer mittelbaren Beteiligung, etwa i. H. v. 5 %, einzuführen. 3. Keine Verpflichtung zur Vergütung der Kapitalerträge gegenüber anderen Personen Laut Rz. 84 ist der Tatbestand des 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht anwendbar, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Kapitalerträge besteht. Diese Aussage begrüßen wir. Gegebenenfalls bietet es sich u. E. an, die beschriebenen Beispielsfälle um einige weitere Beispiele zu ergänzen. 6. Ausnahmetatbestände b) Mindestens einjährige Haltedauer aa. Gesamtrechtsnachfolge In Rz. 100 sollte u. E. auch eine Regelung in Bezug auf die Einhaltung bei einjähriger Haltedauer bei konzerninternen Transaktionen vorgesehen werden, weil ansonsten diesbezüglich große Unklarheiten bestehen bleiben. Ähnlich wie in den im Entwurf des BMF-Schreibens genannten Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbschaft, Verschmelzung) sollte auch bei konzerninternen Transaktionen eine Fortführung der Anschaffungszeitpunkte von Anteilen und Genussscheinen möglich sein. bb. Verhältnis der FIFO-Methode zum Mindestwertänderungsrisiko In Rz. 102 wird eine substantiierte Darlegung, dass es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Grund- und dem Sicherungsgeschäft fehlt, vom betroffenen Steuerpflichtigen verlangt. Hier sollte u. E. näher erläutert werden, wie diese Darlegung erfolgen kann.

6 Seite 5 III. Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen 3. Zahlungspflicht bei unterbliebenem Steuerabzug a) Anzeige Laut Rz. 113 ist zwar einerseits die Anzeige nicht formgebunden, sie setzt jedoch eine schriftliche oder elektronische Erklärung voraus, die den Erklärenden und Antragsteller erkennen lässt. An dieser Stelle wird nicht ganz klar, wie die Anzeige am sinnvollsten ausgestaltet sein sollte. b) Art und Weise der Abführung Laut Rz. 118 muss der Steuerpflichtige in bestimmten Fällen die Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach Ablauf des Kalenderjahres bereits bis zum 10. des Folgemonats abgeben. Die zeitgerechte Erfüllung dieser Verpflichtung wird vielen Steuerpflichtigen jedoch nicht möglich sein, weil die Prüfung, ob die Regelungen des 36a EStG anwendbar sind, sehr aufwendig sein kann. Außerdem wird nicht klar, welche übrigen Fälle gemeint sind. IV. Sonstiges 1. Anwendungsgrundsätze In Rz. 121 wird als Zielsetzung des 36a EStG ausgeführt, dass eine Umgehung der Besteuerung von Dividenden verhindert werden soll. Ist eine Steuerumgehungsgestaltung ausgeschlossen oder erscheint sie unwahrscheinlich, so ist dieser Umstand bei der Anwendung des 36a EStG zu berücksichtigen. Wie vorstehend ausgeführt, sollte diese Aussage vor die Klammer gezogen werden, wie im zweiten Entwurf des BMF-Schreibens geschehen. Unklar bleibt aber auch hier, welche Fälle konkret damit gemeint sind und ob es z. B. auf eine Steuerumgehungsabsicht als subjektivem Tatbestandsmerkmal ankommt. 3. Anwendung auf Personengesellschaften Wie bereits in unserer Stellungnahme zum zweiten Entwurf des BMF-Schreibens vorgetragen, halten wir es aus Gründen der Verfahrungsökonomie für sinnvoll, möglichst umfassende Angaben in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Personengesellschaften aufzunehmen, weil sie näheren Einblick in die steuerliche Situation und das steuerliche Verfahren haben, als der einzelne Gesellschafter.

7 Seite 6 5. Anwendung des 36a EStG bei im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünften Wir begrüßen die einschränkende Anwendung des 36a EStG bei im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünften. Es wird allerdings auch weiterhin nicht klar, was hier geregelt werden soll und welche Ausnahme von dieser Regelung zum Zuge kommen könnte. Vor allen Dingen sind jedoch Gerichte nicht an diese einschränkende Anwendung des 36a EStG gebunden, so dass der betroffene Steuerpflichtige hier u. U. eine andere Sichtweise durch die Gerichte gewärtigen muss.

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Mg/Gr Tel.: +49 30 240087-66 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 14. November 2016 Entwurf

Mehr

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStG)

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStG) Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: +49 30 240087-66 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. September 2017

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 27. Oktober 2016 Umsatzbesteuerung

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Fi/Gr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 8. September 2016 Referentenentwurf

Mehr

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 36a EStG Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 36a EStG Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 36a EStG Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 36a EStG Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn (STEKO-Rechtsprechung) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken Bundesministerium des Innern Frau Dr. Anja Wichmann MLE, LLM Referat V II 4 Datenschutzrecht, Reform des Datenschutzes in Deutschland und Europa Alt-Moabit 140 10557 Berlin E-Mail: VII4@bmi.bund.de Abt.

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des 36a EStG

II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des 36a EStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Ze Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerreicht@bstbk.de 26. Februar 2014 Teilwertabschreibung gemäß

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 GZ: IV C 5 S 2353/13/10004 DOK: 2013/

Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 GZ: IV C 5 S 2353/13/10004 DOK: 2013/ Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Ze Tel.: +49 30 240087-60 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail: 19. August 2013 Entwurf eines Einführungsschreibens

Mehr

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen

Mehr

Investmentsteuerrecht

Investmentsteuerrecht Florian Haase Katrin Brändel Investmentsteuerrecht Einführung GABLER In ha Itsü bersicht ~~~ 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Bearbeiterverzeichnis 17 Kapitell: Einleitung 19 A. Überblick

Mehr

Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVb4 Rochusstr. 1 53123 Bonn Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung E-Mail: IVb4@bmas.bund.de Unser Zeichen: Mg/Gr Tel.: +49 30 240087-66 Fax: +49 30 240087-99

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Ze Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 31. Januar 2017 Entwurf eines

Mehr

Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht

Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht f LSW Lexikon Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht Abgeltungsteuer 2009: Änderungen bei Kapitalerträgen im Überblick und Handlungsempfehlungen redmark w r s verlag 1 Die neue Abgeltungsteuer 9 A Überblick

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Nur per Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer Anlage Frankfurt. n achrichtlich:

Nur per  Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer Anlage Frankfurt. n achrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin November Referentenentwurf für ein Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Bundesministerium der Finanzen Berlin November Referentenentwurf für ein Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail: Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: En/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 24. November 2010 Referentenentwurf für

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin. 2. März Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesministerium der Finanzen Berlin. 2. März Sehr geehrte Damen und Herren, Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Kr/Gr Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 2. März 2012 Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Mehr

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach 4 Nr. 26 UStG

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach 4 Nr. 26 UStG Frau Jacqueline Kirsch Bundesverband der Freien Berufe e.v. Reinhardtstr. 34 10117 Berlin E-Mail: jacqueline.kirsch@freie-berufe.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30

Mehr

wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Gesetzentwurf, die wir gern wahrnehmen.

wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Gesetzentwurf, die wir gern wahrnehmen. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail: Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Ka/Ze Tel.: +49 30 240087-49 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 15. April 2011 Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur

Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn Nö/Mo 22.11.2016 Per E-Mail: IVb4@bmas.bund.de IB2@bmf.bund.de Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

1 Die Besteuerung der Kapitalerträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 und dem Jahressteuergesetz

1 Die Besteuerung der Kapitalerträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 und dem Jahressteuergesetz A Überblick 11 1 Die Besteuerung der Kapitalerträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 und dem Jahressteuergesetz 2008 11 2 Wer ist von der Neuregelung betroffen? 11 3 Ab wann gelten die Neuregelungen?

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Auswirkung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2012 ergeben sich die nachfolgenden Einzelanmerkungen. 1. Betreffzeile: Der Entwurf des BMF-Schreibens

Mehr

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften Hinweise zum Besteuerungsverfahren Neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug ab 2015 August 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher

Mehr

Alterseinkünftegesetz Ermittlung des Freibetrages, wenn ein zunächst gezahlt Kinderzuschuss wegfällt

Alterseinkünftegesetz Ermittlung des Freibetrages, wenn ein zunächst gezahlt Kinderzuschuss wegfällt ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 51 05 11 50941 Köln Telefon (02 21) 3 76 10 71 Telefax (02 21) 3 76 10 73

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BT-Drs. 18/9986)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BT-Drs. 18/9986) Frau Ingrid Arndt-Brauer, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: Ingrid.Arndt-Brauer@bundestag.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser

Mehr

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben)

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

2. Funds Forum Frankfurt 16. September 2008

2. Funds Forum Frankfurt 16. September 2008 2. Funds Forum Frankfurt 16. September 2008 Jahressteuergesetz 2009 und der neue Anwendungsbereich des Investment(steuer)rechts Dr. Andreas Rodin Frankfurt am Main I. ÜBERBLICK 1. Unternehmensteuerreformgesetz

Mehr

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Maximilian Haag DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TRUSTS IN DEUTSCHLAND Steuerliche Behandlung von Trusts in Deutschland A. Erbschaft-

Mehr

BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017

BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017 BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017 Diese Publikation stellt eine allgemeine Information zu dem nachstehenden Themengebiet dar. Sie enthält den aktuellen

Mehr

Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz

Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz Institut Finanzen und Steuern e.v. www.ifst.de SCHRIFT NR. Berlin, März 2013 Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz Prof. Dr. Rainer Hüttemann Institut für Steuerrecht der Universität Bonn Dr. Carsten

Mehr

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen Herrn Ministerialrat Peter Rennings Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 28. Februar 2014 613 Entwurf eines BMF-Schreibens zu Teilwertabschreibung Abs.

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DS-RL)

Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DS-RL) Herrn Ansgar Heveling, MdB Vorsitzender des Innenausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: innenausschuss@bundestag.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen:

Mehr

Volksbank Investments

Volksbank Investments Volksbank Investments Aktueller Status hinsichtlich der Kursgewinnsteuer Stand: 02.09.2011 Kursgewinnbesteuerung Die Kursgewinnbesteuerung gilt für: Inländischen Personen (natürliche Personen, Personengesellschaften

Mehr

Diskussionsentwurf für eine gesetzliche Umsetzung der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065

Diskussionsentwurf für eine gesetzliche Umsetzung der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 17. August 2017 Diskussionsentwurf

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Jäger Optionskommunen

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C 2 11016 Berlin ausschließlich per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 2. Februar 2016 642 Fachliche Stellungnahme zu Vorstellungen

Mehr

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wertpapierveranlagungen

Mehr

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids

Mehr

3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds

3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds 3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds Donnerstag, den 4. November 2010 Referentin Katrin Möricke Dipl. Kauffrau Steuerberaterin Gliederung A. Abgeltungsteuer im Überblick

Mehr

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Gesetzentwurf bedanken wir uns.

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Gesetzentwurf bedanken wir uns. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 10. März 2015 Referentenentwurf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis A. Vorwort 1 B. Historie der Besteuerung von Kapitalerträgen 3 I. Historische Entwicklung 4 II. Die Abgeltungsteuer 5 C. Kapitalertragsteuer 7 I. Einzelne Tatbestände 7 1. 43 Abs. 1

Mehr

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009? Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu dem Empfehlugsverfahren Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt gemäß 5 Abs. 1 EEG 2009 (Aktenzeichen 2011/1). Die Fragestellungen

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Wien, den K/r/krank06

Wien, den K/r/krank06 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 PER TELEFAX und PER E-MAIL An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien roland.koenig@bmgf.gv.at

Mehr

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011: Frau Mag. Karin Goldhahn BMF - VI/7 (VI/7) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Sachbearbeiterin: Mag. Elisabeth Ninaus Telefon +43 1 51433 506163 e-mail Elisabeth.Ninaus@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-010222/0160-VI/7/2011

Mehr

BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Breite Str Berlin. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Breite Str.

BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Breite Str Berlin. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Breite Str. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mohrenstr. 20/21 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr. 28 HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. Am

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit Bewertungsgesetz und den Änderungen zum 1. Januar 2010 Von ^s Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neu bearbeitete

Mehr

Anlage 1. Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße Berlin

Anlage 1. Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße Berlin Anlage 1 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Schellingstraße 4 10785 Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße 97 10117 Berlin

Mehr

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren www.wpk.de/stellungnahmen Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 18. März

Mehr

- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Wirtschaft Hauke Johannsen Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden zugleich ein Beitrag zum Zusammenspiel

Mehr

Die Steuerbescheinigung

Die Steuerbescheinigung Die Steuerbescheinigung Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber ein neues Format der Steuerbescheinigung definiert. Die wichtigsten Punkte der Bescheinigung möchten wir Ihnen

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Freistellungsauftrag 2007 Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Vereinfachungsregelung für 2007 3. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 4. Besonderheit bei

Mehr

Die strafbefreiende Fremdanzeige gemäß 371 Abs. 4 AO

Die strafbefreiende Fremdanzeige gemäß 371 Abs. 4 AO Stefanie Zulauf Die strafbefreiende Fremdanzeige gemäß 371 Abs. 4 AO PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einführung 17 Teil 1: Erklärung der Fremdanzeige

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Bundesministerium der Finanzen Frau Ingetraut Meurer Referatsleiterin IV C 6 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin 8. Januar 2015 Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

Die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts"

Die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts Christian Rudolf Schmidt Die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts" Der Konflikt Wettbewerbspolitik - Industriepolitik in der Europäischen Fusionskontrolle Nomos Verlagsgesellschaft

Mehr

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach 162 der Abgabenordnung

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach 162 der Abgabenordnung Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach 162 der Abgabenordnung Von Irene Gombert Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 1. Kapitel Rechtssystematische Grundlagen des 162 AO 16

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele: Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

für die Übersendung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 möchten wir uns bedanken. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gern wahr.

für die Übersendung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 möchten wir uns bedanken. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gern wahr. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Dr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 7. Juni 2012 Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Ze Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Februar 2018 Entwurf

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr