Gültige Handlungen zur Unterbrechung der Verjährungsfristen sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen

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1 Gültige Handlungen zur Unterbrechung der Verjährungsfristen sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen 815 Urs Lustenberger Der Gläubiger kann eine Verjährungsfrist unterbrechen, indem er gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR den staatlichen Zwangsapparat zur Durchsetzung seiner Forderung einschaltet. Dabei wird bereits die Aufgabe eines gesetzlich genügenden Begehrens als verjährungsunterbrechend angesehen. Die gelebte Praxis einiger Betreibungsämter geht dabei so weit, dass der Schuldner im Ungewissen über die Unterbrechung der Verjährungsfrist gelassen wird, wenn mit Aufgabe des Begehrens sogleich deren Rückzug eingereicht wird. Diese Praxis gefährdet die Rechtssicherheit sowie den gesellschaftlichen Frieden und sollte nicht weiter verfolgt werden dürfen. Le créancier peut interrompre le délai de prescription en recourant à l appareil coercitif de l Etat pour faire valoir sa prétention conformément à l art. 135 ch. 2 CO. Le dépôt d une réquisition qui répond aux exigences légales est déjà considéré comme un acte interruptif de prescription. La pratique courante de certains offices des poursuites va si loin que le débiteur est laissé dans l incertitude quant à l interruption du délai de prescription lorsque le retrait de la réquisition est déposé en même temps que la réquisition elle-même. Cette pratique nuit à la sécurité du droit ainsi qu à la paix sociale et ne devrait pas être maintenue. Inhaltsübersicht 1. Verjährungsunterbrechung ohne Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner eine neue Praxis? 2. Vom Sinn der Verjährung an sich 3. Die vom Gesetz genannten Unterbrechungsgründe (Art. 135 OR) 4. Zur Auslegung von Art. 135 OR 5. Beruht die heutige Praxis auf einem Missverständnis? 6. Hat der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme der verjährungsunterbrechenden Handlung? 7. Abhilfe durch das neue Verjährungsrecht 8. Wirksame Unterbrechungshandlungen bedingen eine korrekte rechtliche Geltendmachung unter Einbezug des Schuldners 1. Verjährungsunterbrechung ohne Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner eine neue Praxis? Offenbar besteht die von einzelnen Betreibungsämtern akzeptierte Praxis, dass von Gläubigern oder deren Vertretern zur Unterbrechung von Verjährungsfristen Betreibungsbegehren eingereicht werden, zusammen mit dem gleichzeitigen Rückzug und einem Ersuchen an das Betreibungsamt, den Schuldner nicht zu benachrichtigen. Selbst in der neueren Literatur findet sich ein entsprechender Hinweis. 1 Urs Lustenberger, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich. 1 BSK OR I-Roger Däppen, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A., Basel 2015 (zit. BSK OR I-Däppen), Art. 135 OR N 6, aber ohne nähere Verweise; ebenso KUKO OR-Roger Däppen, in: Heinrich Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Zürich Ob solche «Betreibungshandlungen», ohne dass der Schuldner davon Kenntnis erhält, dem Sinn der Vorschrift von Art. 135 OR über die Unterbrechung der Verjährung respektive den Vorschriften über Verjährung im Sinne von Art. 127 bis 142 OR generell entsprechen, soll nachfolgend erörtert werden. 2. Vom Sinn der Verjährung an sich Das Rechtsinstitut der Verjährung soll die Abschwächung von Rechten durch Zeitablauf bewirken, 2 ja gar zu deren Entkräftung führen. 3 Zu Recht gilt das schweizerische Recht als eher verjährungsfreundlich. Gemäss Bundesgericht fordert das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit und gesellschaftlichem Frieden, dass gewöhnliche Forderungen, die nicht geltend gemacht werden, nach einer gewissen Zeit nicht mehr durchgesetzt werden können. 4 Eine länger dauernde Untätigkeit des Gläubigers deutet auf die Unbegründetheit, die Tilgung oder gar den Verzicht auf die Forderung hin, ausser der Gläubiger gebe durch Unterbrechung der Verjährung zu erkennen, dass er allfällige Ansprüche in einem späteren Zeitpunkt geltend 2014 (zit. KUKO OR-Däppen), Art. 135 N 5 (allerdings wenig konsistent zur vorangehenden N 3). 2 BSK OR I-Däppen (FN 1), vor Art OR N 1, mit Verweisen. 3 Siehe Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Susan Emmenegger, OR AT, 10. A., Zürich 2014, N 3269 ff. 4 Siehe BGE 90 II 428, E. 8, neuer nun BGE 137 III 16, E. 2.1 (öffentliche Ordnung und Vermeidung der Belastung der Beziehungen zwischen den Rechtsgenossen als Gründe).

2 Urs Lustenberger 816 zu machen gedenkt. 5 Zeigt der Gläubiger durch Unterbrechung der Verjährung an, dass er nicht auf seine Ansprüche verzichtet, so weiss auch der Schuldner, dass er sich allenfalls dagegen zur Wehr setzen muss, was ihm ermöglicht, seinerseits Vorkehrungen zu treffen. 3. Die vom Gesetz genannten Unterbrechungsgründe (Art. 135 OR) Art. 135 OR nennt verschiedene Handlungen von Schuldnern (Ziff. 1) und Gläubigern (Ziff. 2), die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Für den Gläubiger nennt das Gesetz in Ziff. 2 von Art. 135 OR folgende Unterbrechungsmöglichkeiten: durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor Gericht, durch Eingabe im Konkurs. Mithin handelt es sich bei dieser Aufzählung um den Beizug staatlicher Stellen zur Durchsetzung der Forderung des Gläubigers. Private Schritte oder Massnahmen des Gläubigers bewirken keine Unterbrechung. 6 Alle vom Gesetz bezeichneten Unterbrechungshandlungen bewirken, dass der staatliche Zwangsapparat zur Regelung von Rechtsstreitigkeiten in Bewegung gesetzt wird und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Beweislage für beide Parteien noch transparent ist und für beide Parteien eine Abschätzung der eigenen Erfolgsaussichten möglich bleibt. 4. Zur Auslegung von Art. 135 OR Der Wortlaut «durch Schuldbetreibung» führt zum Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 7 und verweist auf die Bestimmungen über die Anhebung der Betreibung im Sinne von Art. 67 ff. SchKG. Art. 67 SchKG zielt (auch) darauf ab, dass sich der Schuldner über die Person des Gläubigers oder seines Vertreters, die Grundlage und Höhe der Forderung, und den Anlass der Betreibung im Klaren ist. 8 5 BGE 137 III 16, E Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger (FN 3), N 3344 mit Verweis auf BGer 4C.296/2003, E 3.4; im gleichen Sinne Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil: Handbuch des allgemeinen Schuldrechts ohne Deliktsrecht, 3. A., Bern 2009, 69 N 13 a.e. 7 SR Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. A., Zürich 2016, Art. 67 SchKG N 1; ähnlich Kurt Amonn/Fridolin Walt- Aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 137 und Art. 138 OR folgt, dass für den Beginn einer neuen Frist (so der Randtitel) als Folge einer Unterbrechung die Mitwirkung des Schuldners (mittels Urkunde) oder eines Richters (mittels Urteils) erforderlich ist. Auch bei einem Schlichtungsgesuch oder einer Klageeinleitung ist der Schuldner involviert. Der Verweis auf den «Betreibungsakt» (in Art. 138 Abs. 2 OR) im Zusammenhang mit einer Handlung des Gläubigers zur Unterbrechung durch Schuldbetreibung deutet ein umfassendes Verständnis an, was den Erlass und die Zustellung des auf das Betreibungsbegehren nachfolgenden Zahlungsbefehles mit einschliesst. 9 Nur so wird der Schuldner einbezogen und orientiert (und kann Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 SchKG verlangen). Mit Blick auf den Zweckgedanken des Gesetzes, 10 nämlich die Schaffung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sowie der Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Beweisführung, ist von einer notwendigen Einbindung des Schuldners in das Verfahren auszugehen. 11 Nur wenn der Schuldner seinerseits Kenntnis von Unterbrechungshandlungen hat, kann er für sich Massnahmen treffen, sei dies im externen Verhältnis durch Anerkennung, Klage oder Einrede etc. oder sei es intern für sich, durch Festigung der für ihn hilfreichen Beweislage. Auch unter Einbezug der Entstehungsgeschichte 12 und der Materialien 13 ist zu folgern, dass der historische Gesetzgeber im Zusammenhang mit Verjährungsfragen beide Parteien in das Verfahren einbeziehen wollte. Mit dem Institut der Verjährung im aor von 1881 war beabsichtigt, klare und bestimmte Entscheide zur Erledigung zu erreichen, die jeden Zweifel beseitigen sollten. 14 Von grösster Bedeutung sei es gemäss Botschaft, dass durch klare und unzweideutige Abgrenzung der Fristen und der verschiedenen Klassen von Obligationsverhältnissen mit verschiedenen Verjährungszeiten Richter und Parteien in her, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, 15 N 5. 9 Stephen V. Berti, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V1h, Art OR, 3. A., Zürich 2002 (zit. ZK-Berti), Art. 135 N 157 f.; a.m. das Bundesgericht, welches in gefestigter Praxis die Verjährungsunterbrechung nicht von der Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig macht (anstelle vieler BGE 114 II 261, E. a). 10 Siehe vorstehend, Ziff ZK-Berti (FN 9), Art. 135 N 157 f. 12 Bei Erlass des aor war das Verfahren über die Schuldbetreibung noch nicht vereinheitlicht, es bestanden also 25 verschiedene Betreibungsordnungen. Das SchKG als Bundesgesetz trat erst am in Kraft. 13 Damals noch zum aor. 14 Siehe die Botschaft vom 27. November 1879, in BBl 1880, 191.

3 817 die Lage versetzt würden, Anfang und Ende der Verjährung in jedem einzelnen Falle sicher berechnen zu können. 15 Weiter führt die Botschaft aus, dass Obligationen, die einer besonderen Verjährung unterworfen sind (gemeint ist eine kürzere Frist), diese gemein hätten, dass sie auf zweiseitigen Verträgen beruhten, bei welchen die Verkehrssitte eine rasche Abwicklung mit sich bringe und weder die Ausstellung von Vertragsurkunden noch die längere Aufbewahrung von Quittungen üblich sei. Und weiter: Offenbar liege dieser (Regelung der) Verjährung die Erwägung zugrunde, dass aus längerem Zuwarten des Gläubigers mit gerichtlichen Schritten gefolgert werden könne, es sei derselbe der Verkehrssitte entsprechend befriedigt worden. Schon damals wird angeführt, dass im Zusammenhang mit der Verjährung nicht bloss die Privatinteressen der Parteien, sondern bis zu einem gewissen Masse auch öffentliche Interessen berücksichtigt werden müssten (angeführt wird die Verminderung und Vereinfachung der Prozesse im Allgemeinen). Auch die Gerichte sollten nicht ohne dringende Gründe in die missliche Lage versetzt werden, sich über tatsächliche Vorgänge aussprechen zu müssen, die vor sehr langer Zeit stattgefunden haben und daher in der Regel nur mit grosser Mühe festzustellen sind. 16 Dieser kurze Blick auf die Materialien zur Verjährung erhellt, dass der historische Gesetzgeber den Einbezug der Parteien beabsichtigt hat, damit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner rasch klare Verhältnisse geschaffen werden. 5. Beruht die heutige Praxis auf einem Missverständnis? In der aktuellen Kommentierung von Art. 135 Ziff. 2 OR findet sich der zutreffende Hinweis, dass bereits die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 67 SchKG die Verjährung unterbreche. 17 Es soll dem Gläubiger gar unbenommen sein, gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren eine Rückzugserklärung mitzusenden, 18 womit die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger unterbleibt. Eine Analyse der Abfolge der in den Kommentaren zitierten Bundesgerichtsentscheide lässt eine solche Auslegung allerdings nicht zu BBl 1880, 191 f. 16 Siehe BBl 1880, Vgl. BSK OR I-Däppen (FN 1), Art. 135 OR N 6; anstelle vieler: BGer 2C_426/2008, 2C_432/2008, E ; BGE 114 II 261, E. a. 18 So BSK OR I-Däppen (FN 1), Art. 135 OR N 6, ohne weitere Verweise; ebenso KUKO OR-Däppen (FN 1), Art. 135 OR N ZK-Berti (FN 9), Art. 135 N 158. Mehrere Bundesgerichtsentscheide drehen sich um die Frage, wodurch und wann die Wirkung der Unterbrechungshandlung eintritt. 20 Ob im Verfahren später ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, lässt sich den Entscheiden meist nicht entnehmen. Andere Entscheide bestimmen den Eintritt der Unterbrechung trotz fehlender Zustellung des Zahlungsbefehls, weil dieser aus bestimmten (teilweise gesetzlichen) Gründen 21 dem Schuldner nicht zugestellt werden konnte oder trotz mangelhafter Einleitung gültig blieb. 22 Soweit ersichtlich scheint sich kein Entscheid mit der konkreten Frage zu befassen, ob das Einreichen eines Betreibungsbegehrens mit gleichzeitiger Rückzugserklärung oder dem Ersuchen um Nicht-Zustellung des Zahlungsbefehls als gültige Unterbrechungshandlung des Gläubigers und im Sinne eines amtlichen Betreibungsaktes gelten könne. 23 Alle älteren Entscheide nennen die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens als Voraussetzung für eine gültige Unterbrechungshandlung und implizieren den weiteren Ablauf der daran anschliessenden Betreibungsakte. In der älteren Literatur wird zumeist der Eintritt der Wirkung der Unterbrechungshandlung besprochen und 20 BGE 39 II 66 [Die Einleitung der Betreibung, nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls ist für den Eintritt der unterbrechenden Wirkung massgeblich]; BGE 41 III 315 [Unterbrechende Fristwahrung durch Arrest als «Betreibungshandlung»], BGE 49 II 38 [Übergabe einer Klage an die Post bewirkt Verjährungsunterbrechung]; BGE 51 II 38 [Nur rechtswirksames Betreibungsbegehren, welches den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist geeignet, rechtzeitig unterbrechende Wirkung zu entfalten (Wechselrecht)]; BGE 57 II 462 [Betreibungsbegehren am falschen Ort ist nicht korrekte Einleitung, keine Unterbrechungswirkung]; BGE 101 II 77 [Formgerecht angemeldeter Zivilanspruch im Strafverfahren gilt als Unterbrechungshandlung]. 21 BGE 104 II 20 [Unterbrechungswirkung durch Betreibungsbegehren, nicht erst durch Zustellung des Zahlungsbefehls (Wechselbetreibung, Konkursaufschub verunmöglichte Zustellung)]; Ähnliche Wertung bei Sühnegesuch: BGE 114 II 261 [Eintritt der Unterbrechungswirkung durch Stellung des Sühnebegehrens, zufolge Vergleichsverhandlungen wird Sühneverhandlung vorerst ausgesetzt. Schuldner hätte sich Aussetzungsgesuch widersetzen können (d.h. er wusste um das Sühnebegehren). In der Generalisierung (S. 262 unten) daher zu weitgehend. In der Tendenz eher gegenläufig und weniger weitgehend nun BGE 137 III 16, E. 2.1]. 22 BGE 83 II 41 [Verjährungsunterbrechende Wirkung eines am unzuständigen Ort ausgestellten Zahlungsbefehls, der dem Schuldner zugestellt wurde, aber zufolge ausgebliebener Beschwerde gültig blieb]. 23 Somit kann der These von Spiro, nach welcher die Verjährungsunterbrechung durch die Kundgabe des Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers gegenüber der Gegenpartei auch ohne Kenntnisnahme der Gegenpartei ein Gewohnheitsrecht optima forma darstellt, nicht zugestimmt werden (vgl. Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, Bern 1975, [zit. Spiro], 301 Anm. 7).

4 Urs Lustenberger 818 beim (Absenden des) Betreibungsbegehren angesetzt. 24 Der Gläubiger hat damit nämlich alles, was an ihm liegt, zur Feststellung seines Rechts unternommen, weshalb ihm weitere Verzögerungen nicht zum Nachteil gelangen sollen. 25 Diese Autoren gingen nicht auf den weiteren Verlauf des ordentlichen Betreibungsverfahrens ein. Die neuere Literatur dagegen ist uneinheitlich: Einzelne Autoren sprechen sich für ein korrektes Einleitungsverfahren und damit eine Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner aus, 26 andere begnügen sich mit Verweisen Hat der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme der verjährungsunterbrechenden Handlung? Wird der Schuldner über die Anhebung einer Betreibung in Kenntnis gesetzt und diese wird aufrechterhalten, hat er ein schutzwürdiges Interesse, den Nichtbestand dieser Forderung feststellen zu lassen. 28 Durch die Publizität des Betreibungsregisters könnten Dritte nämlich das Vertrauen in dessen Zahlungsmoral und fähigkeit verlieren, wodurch der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird. 29 Gemäss dem Bundesgericht ist dieses Feststellungsinteresse aber nur solange gegeben, wie auch die Betreibung im Betreibungsregister für Dritte einsehbar ist, 30 weshalb durch den Rückzug 24 Hugo Oser/Wilhelm Schönenberger, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V, 1. Halbband, Art OR, 2. A., Zürich 1929, Art. 135 OR N 6; Hermann Becker, Berner Kommentar, Bd. IV, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, Art OR, 2. A., Bern 1941, Art. 135 OR N 22; Bruno von Büren, OR AT, Zürich 1964, 433 («Bereits das Betreibungsbegehren»); Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. A., Zürich 1988, 465 erachtet wohl die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner als nötig. 25 Spiro (FN 23), 313; BGer 4A_255/2015, E So Pierre Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. A., Bern 1997, 815; auch Koller (FN 6), 69 N 13, der sich gestützt auf Sinn und Zweck des Gesetzes für eine rechtliche Geltendmachung der Forderung ausspricht, was ein korrektes Einleitungsverfahren bedeutet. Ablehnend Hansjörg Peter, Edition annotée de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bern 2010, 278, mit Verweis auf BGE 104 III KUKO OR-Däppen (FN 1), Art. 135 OR N 5 unter Bezug auf BSK OR I-Däppen (FN 1), Art. 135 OR N Jürg Roth, Angriff ist die beste Verteidigung ausser der Rückzug sei bereits erfolgt, ZZZ 2014/2015, 35 ff., 35 (zit.: Roth). 29 BGE 120 II 20, E des Betreibungsbegehrens dieses entfällt 31 ; dies aber ohne Auswirkung auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Einleitung der Betreibung. 32 Das Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung der Klagbarkeit seiner Forderung wird im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung mit dem Interesse der minimalen Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Schuldners ins Verhältnis gesetzt. 33 Die geführte Diskussion mag für die Belastung des Schuldners durch die Publikation im Betreibungsregister durchaus zutreffend sein, geht aber in Bezug auf das Interesse des Schuldners an der Kenntnisnahme der verjährungsunterbrechenden Handlung zu wenig weit. 34 Die neuere Rechtsprechung geht deshalb zu Recht davon aus, dass jede Partei einen Anspruch darauf hat, zu wissen, wenn gegen sie ein Verfahren in Gang gesetzt worden ist. 35 Dies explizit deshalb, weil durch die Handlung des Gläubigers die Verjährung unterbrochen wird. 7. Abhilfe durch das neue Verjährungsrecht Dass privatrechtliche Handlungen des Gläubigers die Verjährungsunterbrechung nicht herbeizuführen vermögen, ist im geltenden Recht akzeptiert und unbestritten. 36 De lege ferenda wird dieser grundsätzlich begrüssenswerte Mechanismus der Verjährungsunterbrechung beibehalten, obwohl bereits neuere Tendenzen anklingen, indem auch rechtsgeschäftliche Handlungen zumindest einen Verjährungsstillstand bewirken sollen. 37 Immer ist aber noch die Mitwirkung des Schuldners notwendig. Stimmen in der Lehre, welche noch weitergehende Überlegungen anstellen und bereits eine ausdrückliche Verjährungsunterbrechung im Rahmen einer eingeschriebenen Mahnung als ausreichend erachten könnten, sind in Anbetracht der Rechtsicherheit und des gesellschaftlichen Friedens abzulehnen Vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG Vgl. ZK-Berti (FN 9), Art. 135 N Urteil OGer ZH RU150063, E KUKO OR-Däppen (FN 1), Art. 135 N BBl 2014, 287. In der aktuellen Entwurfsfassung lautet Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 «Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: [ ] während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren». 38 Vgl. Roth (FN 28), Ziff. 2.5.

5 819 Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber sich auf den ursprünglichen Zweck der Verjährung besinnen und die heute gelebte Praxis korrigieren würde. Es soll nur durch einen geäusserten Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers die Verjährung unterbrochen werden können, wenn dieser auch dem Schuldner zur Kenntnis gelangt. Dass der Schuldner über ein gegen ihn angehobenes Verfahren im Ungewissen gelassen wird, ist nicht hinzunehmen, auch wenn er durch den Rückzug des Verfahrens bereits nicht mehr direkt belastet wird. 8. Wirksame Unterbrechungshandlungen bedingen eine korrekte rechtliche Geltendmachung unter Einbezug des Schuldners Die offenbar verbreitete Praxis, Betreibungsbegehren mit gleichzeitiger Rückzugserklärung einzureichen, widerspricht offensichtlich dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieses Vorgehen sollte von den zuständigen Betreibungsämtern mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers und auf Art. 2 ZGB nicht hingenommen werden. Im Vergleich zu den anderen gesetzlich genannten Unterbrechungsmöglichkeiten gehört die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner zu dessen Kenntnisnahme «gehaltsmässig» 39 zur korrekten und vollständigen Einleitung der Schuldbetreibung als Verfahrensakt, um damit die Unterbrechung der Verjährung gültig zu bewirken. Denn vermag ein Gläubiger durch das erwähnte Vorgehen über Jahre zu verhindern, dass der Schuldner von einer Unterbrechung der Verjährung und dem Beginn einer neuen Verjährungsfrist Kenntnis erhält, so läuft dies dem erklärten Ziel des Gesetzgebers zuwider. 40 Daher ist dringend zu wünschen, dass die Betreibungsämter sich auf den Sinn und Zweck von Art. 135 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 67 ff. SchKG zurückbesinnen und das Bundesgericht demnächst Gelegenheit erhält, seine bisherige Praxis zu dieser konkreten Frage zu verdeutlichen Im Vergleich zu den anderen, im Gesetz genannten möglichen Unterbrechungshandlungen, siehe Art. 135 Ziff. 2 OR. 40 Siehe vorstehend Ziff Immerhin findet sich ein Verweis auf Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften in einem obiter dictum von BGE 137 III 16 ff., 19.

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