Familienrecht Vorlesung 1. Familienrecht

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1 Familienrecht Vorlesung 1 Übersicht Verlöbnis und Eheschließung 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Was ist Familienrecht? Das Familienrecht hat 3 Kernmaterien: Ehe Verwandtschaft Vormundschaft und Betreuung => Alle mit enormer praktischer Bedeutung! 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 2 Familienrecht 1

2 Der Pflichtstoff der Veranstaltung = Pflichtfachstoff der JAPO - Ehewirkungen - Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung - Verwandtschaft und Abstammung - Allgemeine Bestimmungen der Unterhaltspflicht unter Verwandten - Gesetzliche Vertretung des Kindes und deren Beschränkungen 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Lehrbücher - eine Kurzauswahl - Dieter Schwab, Familienrecht 17. Auflage 2009, Preis 18,90 - Lüderitz/Dethloff, Familienrecht 28. Auflage 2008, Preis 22,90, 29. Auflage angekündigt Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 5. Auflage 2006, Preis 95,-- 6. Auflage angekündigt für Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 4 Familienrecht 2

3 Gliederung der Vorlesung Hauptabschnitt I Hauptabschnitt II Hauptabschnitt III Die Ehe Verwandtschaft Betreuung und Vormundschaft 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 5 Hauptabschnitt I - Die Ehe 1. Abschnitt Verlöbnis - Kurzüberblick - 2. Abschnitt Eheschließung => Exkurs: Religiöse Ehe 3. Abschnitt Ehebeendigung 4. Abschnitt Allgemeine Ehewirkungen 5. Abschnitt Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 6. Abschnitt Zugewinngemeinschaft 7. Abschnitt Ehebedingte Zuwendungen => Exkurs: Zwangsvollstreckung bei Ehegatten 8. Abschnitt Überblick Versorgungsausgleich und Unterhalt 9. Abschnitt Eheverträge (zeitabhängig) 10. Abschnitt Lebenspartnerschaften 11. Abschnitt nichteheliche Lebensgemeinschaften 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 6 Familienrecht 3

4 Hauptabschnitt II - Verwandtschaft 12. Abschnitt Abstammung 13. Abschnitt Allgemeine Wirkungen des Eltern- Kind- Verhältnisses 14. Abschnitt Die elterliche Sorge 15. Abschnitt Namensrecht des Kindes 16. Abschnitt Verwandtenunterhalt 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Hauptabschnitt III Vormundschaft und Betreuung Abschnitt 17 Abschnitt 18 Vormundschaft Betreuung 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 8 Familienrecht 4

5 Das Verlöbnis => Das Verlöbnis ist a) das Versprechen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, b) das daraus resultierende Rechtsverhältnis => Rechtsnatur streitig: a) Vertragstheorie b) Tatsächlichkeitstheorie c) gesetzliches Vertrauenshaftungsverhältnis => Zustandekommen: Eheversprechen - konkludentes Handeln ausreichend, bspw. Standesamtsanmeldung, Aussuchen der Eheringe, Mitteilung im Bekanntenkreis etc., nicht notwendig offizielle Verlobung. Str. ob Geschäftsfähigkeit notwendig. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 9 Fallbeispiel Der 21-jährige Student Maximilian Untreu und die bildhübsche, unbescholtene 17- jährige Claudia Keusch, Tochter aus reichem Hause, beschließen zu heiraten und machen einen Termin aus. Die Eltern Keusch beschenken den Untreu daraufhin mit einer Armbanduhr, einem Familienerbstück. In Vorbereitung der Hochzeit bestellt Vater Keusch die Einladungskarten, das Essen, die Musik und die Kutsche und reserviert eine Burg, was mit Kosten von ,-- verbunden ist. In Erwartung der Ehe gibt Claudia Keusch nicht nur ihre gutbezahlte Stellung als Ballettänzerin in Hamburg auf und zieht nach Trier, sie gibt überdies auch erstmals seinem sonstigen Werben nach. In den folgenden 6 Wochen trägt sie alle Kosten der Lebensführung. Eine Woche vor der Hochzeit erwischt sie Untreu in flagranti mit einer schönen Winzertochter aus Wehlen an der Mosel. Untreu erklärt, die Ehe nicht mehr zu wollen. Die Keuschs möchten 1) den Untreu zur Eheschließung zwingen, 2) falls dies keinen Erfolg verspricht, die aus der Berufsaufgabe und dem Umzug entstandenen Kosten ersetzt sehen, 3) Ersatz der getätigten Aufwendungen für die Hochzeitsfeier, 4) Ersatz der Kosten der Lebensführung in Trier, 5) die Rückgabe der Uhr, und 6) den Ersatz des Schadens aus dem Verlust der Jungfräulichkeit wegen der erheblichen Minderung der Heiratschancen. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 10 Familienrecht 5

6 1) Anspruch auf Eingehung der Ehe? 1297 Abs. 1 BGB schließt ausdrücklich die Einklagbarkeit des Eheversprechens aus, sodass Inanspruchnahme des Untreu insoweit nicht möglich ist. Ausgeschlossen wäre auch ein das Eheversprechen begleitendes Vertragsstrafeversprechen nach 1297 Abs. 2 BGB. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 11 2) Schadenersatzanspruch wegen Berufsaufgabe und Umzugskosten a) Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 bzw. 284 BGB? (-) Das Verlöbnis ist nur das Versprechen zur Eingehung der Ehe, es begründet gerade keine Leistungspflichten. Nichtleistungsansprüche kommen damit nicht in Betracht. Im Übrigen verdrängen die 1298ff. BGB die allgemeinen Leistungsstörungsregeln. b) Schadenersatz aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) (-) Spezialität der 1298 ff. BGB c) Neben 1298 ff. BGB kommt allenfalls Haftung aus Delikt ( 823 ff. BGB) in Betracht - hier besteht kein deliktisch geschütztes Rechtsgut 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 12 Familienrecht 6

7 d) Schadenersatz nach 1298 Abs. 1 BGB Voraussetzungen: -- Rücktritt vom Verlöbnis (+) da Untreu am Eheversprechen nicht festhalten will -- Kein wichtiger Grund für den Rücktritt, 1298 Abs. 3. BGB (+) Als wichtiger Grund für den Rücktritt sind zwar nicht nur in der Person des anderen liegende Gründe (Krankheit, dessen Untreue, Unzuverlässigkeit, Verschweigen wichtiger Umstände u.a.), sondern auch der eigenen Person anerkannt, der Verlust der Zuneigung zum anderen gilt aber erst ab Kenntnisnahme durch den anderen als wichtiger Grund. -- Angemessenheit der Aufwendungen Umzugskosten (+), da die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes unter heutigen Verhältnissen als angemessene Reaktion auf das Eheversprechen gewertet werden kann (AG Neumünster FamRZ 2000, 817) Berufsaufgabe (zweifelhaft). Zwar hat die Rspr. früher recht großzügig Ansprüche zuerkannt (Einkommensausfall einer Modistin, RG Warn 1918 Nr. 76; Neugründungskosten eines Einzelhandelsgeschäfts, RG Warn 1925 Nr. 132), heute dürfte aber die Aufgabe gerade einer besonders qualifizierten Stellung im Hinblick auf die mögliche Ehe nicht angemessen sein (siehe zur Steuerberatungspraxis BGH NJW 1961, 1716), was sich auch aus 1569 BGB ergibt. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 13 3) Ersatz der Hochzeitsaufwendungen Anspruchsgrundlage ist 1298 Abs. 1 S. 1 BGB Die Qualifikation des Verlöbnisses als Vertrauensschutzverhältnis zeigt sich besonders an den Ersatzansprüchen der Eltern. Obgleich nicht selbst Beteiligte des Eheversprechens erkennt das Gesetz die Ersatzfähigkeit von deren Schäden, die aus Aufwendungen für die Eheschließung resultieren an. Die Kosten für die Hochzeitsfeier sind dabei typische Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Eheschließung vorgenommen werden. Anspruch der Eltern (+) 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 14 Familienrecht 7

8 4) Anspruch auf Ersatz der Lebensführungskosten in Trier Ersatzfähig sind nur die Schäden, die aus Aufwendungen in Erwartung der Ehe herrühren. Allgemeine Kosten der Lebensführung, die allenfalls anlässlich der Lebensgemeinschaft, nicht aber konkret im Hinblick auf die Eheschließung getätigt werden, sind nicht ersatzfähig (siehe dazu OLG Celle, OLGZ 70, 326; OLF Frankfurt NJW 1971, 470). 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 15 5) Rückgabe der Uhr a) Anspruch der Eltern aus 1301 BGB? (-) Anspruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke nach 1301 BGB steht nur dem Verlobten zu. b) Anspruch der Eltern aus 530 BGB keine Spezialität des 1301, da verschuldensunabhängig Voraussetzung: grober Undank. Dass Verlöbnisse beendet werden, liegt in deren Natur. Allein die Neuorientierung dürfte regelmäßig kein grober Undank sein. c) Anspruch auf Rückgabe nach 313 BGB Voraussetzung Wegfall der Geschäftsgrundlage Generell für Schenkungen eher nicht anzunehmen, da diese regelmäßig sowohl im Hinblick auf die Verbindung als auch als Zeichen persönlicher Anerkennung dienen. Hier aber Besonderheit Familienerbstück, dessen Rückgabe bei Beendigung der Beziehung erwartet werden kann. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 16 Familienrecht 8

9 6) Kranzgeld a) Schadenersatzanspruch nach 1298 BGB wegen Verlust der Jungfräulichkeit? (-) Weder Aufwendung noch Verbindlichkeit, noch Vermögen noch Erwerbsstellung b) Anspruch aus 823 ff. BGB (-) kein Delikt c) Früher 1300 Abs. 1 BGB 1300 Abs. 1 BGB lautete: (1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des 1298 oder des 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Vorschrift wurde 1998 aufgehoben. Schon die Quantifizierung des Schadens dürfte heute gegen das Menschenbild des GG verstoßen. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 17 Exkurs: Verhältnis der staatlichen zur kirchlichen Ehe 1310 Abs. 1 BGB: Eheschließung zwingend vor dem Standesbeamten. Religiöse Ehen haben damit keinerlei staatliche Bedeutung Ausschließlichkeit der Zivilehe Bis zum stellte die zeitlich vor der staatlichen Eheschließung vollzogene kirchliche Trauung eine Ordnungswidrigkeit des trauenden Geistlichen dar, 67a ivm 67 PStG. Das Primat der Zivilehe ist seit dem aufgehoben BGB stellt klar, dass umgekehrt die Regeln des Zivilrechts keine Auswirkungen auf die kirchlichen Verpflichtungen besitzen. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 18 Familienrecht 9

10 Abschnitt 2 - Eheschließung Fallabwandlung: Die Beziehung des Untreu zur Winzertochter ist problematischer als Keusch weiß, da bereits ein Kind unterwegs ist. Kühl kalkulierend hat Untreu zwischenzeitlich erkannt, dass gerade in dieser Situation Keuschs Millionen doch Heiratsgrund genug sind. Er stürmt mit ihr zum Standesamt. Der Standesbeamte macht es kurz und fragt, ob beide die Ehe schließen wollen, worauf beide enthusiastisch nicken. Die Eheschließung wird in das Eheregister eingetragen. Wenige Monate später erfährt Keusch von dem Kind. Da die Beziehung zu dieser Zeit allerdings sehr gut läuft, macht sie Untreu keine Vorwürfe. Kurz nach dem zweiten Hochzeitstag erwischt Keusch Untreu erneut mit der Winzertochter. Da Sie wegen gelungener Aktienspekulationen in den zwei Jahren erhebliches Vermögen aufgebaut hat und eine extrem erfolgreiche Ballettschule betreibt, möchte sie möglichst die Ehe annulliert haben, jedenfalls aber die Scheidung. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 19 Besteht eine Ehe? - Ehemündigkeit der Partner? Bei Keusch (17 Jahre) nicht gegeben, hindert aber nicht das Zustandekommen der Ehe (arg Abs. 1 BGB) Form des 1310 Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt: Ehewillenserklärung vor dem Standesbeamten Verstoß gegen 1312 BGB ist unerheblich. => Ehe besteht! 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 20 Familienrecht 10

11 Richterliche Eheaufhebung auf Antrag? Aufhebungsgrund? 1314 Abs. 1 ivm 1303 BGB - Minderjährigkeit 1314 Abs. 2 Nr. 3 - Verschweigen des Kindes (OLG Nürnberg FamRZ 1966, 104). Aber: Möglicher Ausschluss der Aufhebbarkeit nach 1315 BGB Minderjährigkeit: 1315 Abs. 1 Nr. 1 durch Bestätigung - hier Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft Arglistiges Verschweigen: 1315 Abs. 1 Nr. 4 durch Bestätigung - auch hier Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft Aus dem Verstoß gegen 1312 BGB folgt kein Aufhebungsgrund 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 21 Übersicht Eheschließung ohne Standesbeamten Gleichgeschlecht- liches Paar Keine Ehewillenserklärung Ehemündigkeit o. - geschäftsfähigkeit, 1303 und 1304 BGB Eheverbote nach 1306 f. BGB Willensmängel ( 1314 Abs. 2 BGB) Höchstpersönlichkeit, 1311 BGB Verstoß gegen das Eheverbot des 1308 BGB Verstoß gegen die Formvorschrift des 1312 BGB Nichtehe, Ausnahme: 1310 Abs. 3 BGB Aufhebbare Ehe Form und Frist 1316 f. Vollgültige Ehe Folgen der Aufhebung 1318 BGB - faktisch kein Unterschied zur Scheidung 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 22 Familienrecht 11

12 3. Abschnitt Ehescheidung Scheidung ist richterlicher Gestaltungsakt, 1564 BGB Voraussetzung: Scheitern der Ehe, 1565 BGB Zerrüttungsprinzip v. Schuldprinzip Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Negative Fortsetzungsprognose Kein Härtefall, 1568 BGB 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 23 Fallbeispiel Fortführung: Keusch stellt (anwaltlich vertreten, 114 Abs. 1 FamFG) nach einem Jahr der Trennung den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - in Trier. Untreu stimmt dem Antrag - zur Vermeidung von Kosten ohne Anwalt ( 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG) - zu. Eine Einigung über den Unterhalt und den Hausrat hat es nicht gegeben. Vor Entscheidung über den Scheidungsantrag Keusch bei einer Bootstour über die Mosel ums Leben, als ihr Boot kentert. Ein Testament der Keusch besteht nicht. Untreu fragt, ob er Erbe geworden ist. 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 24 Familienrecht 12

13 Als Ehegatte wäre Untreu grundsätzlich gesetzlicher Erbe der Keusch nach 1931 BGB. Die Quote richtete sich dabei nach dem Güterstand ( 1931 Abs. 3 und 4 sowie 1371 BGB) und dem Vorhanden sein von Verwandten der Keusch ( 1931 Abs. 1 und 2 BGB). Nach 1933 BGB ist das Erbrecht des Ehegatten allerdings dann ausgeschlossen, wenn Der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hat (hier +) und Die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe zum Zeitpunkt des Todes gegeben waren (?) Alternativ: Aufhebungsrecht des Erblassers (hier -) 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 25 Voraussetzungen der Scheidung der Ehe: => Scheitern der Ehe, 1565 BGB <= Unwiderlegliche Vermutung nach 1566 Abs. 2 BGB bei 3 Jahren des Getrenntlebens (hier -) Unwiderlegliche Vermutung nach 1566 Abs. 1 BGB bei mindestens einjähriger Trennung und gemeinsamem Antrag oder jedenfalls Zustimmung (hier +) Bei Nachweis der Zerrüttung wäre Scheidung aus dem Grundtatbestand des 1565 Abs. 1 BGB auch ohne Zustimmung des anderen Partners und ohne einjährige Trennungszeit möglich. 630 ZPO ist aufgehoben => Untreu ist nicht Erbe 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 26 Familienrecht 13

14 Übersicht zur Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe Dreijähriges Getrenntleben im Sinne von 1567 BGB Zerrüttung wird nach 1566 Abs. 2 unwiderlegbar vermutet. Einjähriges Getrenntleben im Sinne von 1567 BGB Zerrüttung wird nach 1566 Abs. 1 unwiderlegbar vermutet. Ausschluss: Härtefall nach 1568 BGB Zerrüttung direkt nachweisbar (z.b. dauerhafte Zuwendung eines oder beider Ehegatten zu einem neuen Partner). Scheidung aus dem Grundtatbestand möglich unter Beachtung der Härteklausel in 1565 Abs Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 27 Getrenntleben Getrenntleben nach 1567 BGB Keine häusliche Gemeinschaft und Mangelnder Herstellungswille Besonderheit: Trennung innerhalb der Wohnung, 1567 Abs. 1 S. 2 (Boris) Besonderheit: Versöhnung 1557 Abs. 2 BGB Folgen: Trennungsunterhalt, 1361 BGB Hausrat, 1361 a BGB Ehewohnung, 1361B BGB 29. Oktober 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 28 Familienrecht 14

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