Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die nachstehenden Bedingungen dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Kunden und der Credit Suisse AG (nachfolgend Bank genannt). Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und Usanzen. Zum besseren Verständnis verzichtet die Bank in allen Formularen auf weiblich-männliche Doppelformen. Art. 1 Legitimationsprüfung Die Bank ist verpflichtet, die Legitimation des Kunden und der Bevollmächtigten mit der geschäftsüblichen Sorgfalt zu prüfen. Wird diese Pflicht durch die Bank, ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen verletzt, so trägt die Bank einen dadurch entstandenen Schaden. Liegt keine Pflichtverletzung vor, so trägt der Kunde den infolge von Legitimationsmängeln entstandenen Schaden. Art. 2 Mangelnde Handlungsfähigkeit Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich über mangelnde Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder anderer für ihn handelnder Dritter zu informieren. Unterlässt er dies, oder liegt mangelnde Handlungsfähigkeit beim Kunden selbst vor, trägt er den Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit entsteht, soweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen nicht die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt haben. Art. 3 Mitteilungen von Änderungen Über Änderungen des Namens, der Adresse, der Kontakt- und Korrespondenzangaben des Kunden bzw. seiner Vertreter sowie über den Widerruf von erteilten Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen hat der Kunde die Bank unverzüglich zu informieren. Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse abgesandt worden sind. Art. 4 Übermittlungsfehler Die Bank ist verpflichtet, im Umgang mit ein- und ausgehenden Aufträgen, Instruktionen oder Mitteilungen via Post, Telefax, Telefon, Telex, und anderen Übermittlungs- oder Transportarten die geschäftsübliche Sorgfalt anzuwenden. Wird diese Pflicht durch die Bank, ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen verletzt, so trägt die Bank einen dadurch entstandenen Schaden. Liegt keine Pflichtverletzung vor, so trägt der Kunde den aus der Übermittlung von Aufträgen, Instruktionen oder Mitteilungen via Post, Telefax, Telefon, Telex, und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z. B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Wiederholungen von Mitteilungen. Art. 5 Ausführung von Aufträgen/Hinweispflicht des Kunden Bei Aufträgen, die zeitkritisch sind oder die zu Schäden führen können, die über den blossen Zinsausfall hinausgehen, ist der Kunde verpflichtet, die Bank rechtzeitig auf diesen Umstand und mögliche Schadensfolgen hinzuweisen. Unterlässt er dies, haftet die Bank im Falle mangelhafter, verspäteter oder nicht erfolgter Ausführung von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) höchstens für den Zinsausfall. Erteilt der Kunde verschiedene Aufträge in einer Gesamtsumme, die seinen bei der Bank verfügbaren Betrag übersteigt, so bestimmt die Bank in eigenem Ermessen und unabhängig vom Auftragsdatum oder Auftragseingang, welche Aufträge ganz oder teilweise auszuführen sind. Art. 6 Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen Im Geschäftsverkehr mit der Bank sind Samstage staatlich anerkannten Feiertagen gleichgestellt. Art. 7 Beanstandungen Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung von Aufträgen sowie anderer Mitteilungen sind sofort nach Empfang der entsprechenden Mitteilung, spätestens aber innerhalb einer allenfalls von der Bank gesetzten Frist, vorzunehmen. Falls Dokumente oder Mitteilungen, welche der Kunde erwartet (z. B. Konto-/Depotauszüge, Börsenabrechnungen) nicht eintreffen, hat er die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt den aus verspäteter Beanstandung entstandenen Schaden. Beanstandungen von Konto- oder Depotauszügen haben innerhalb eines Monats zu erfolgen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gelten Auszüge als genehmigt. Art. 8 Pfand- und Verrechnungsrecht Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, für alle ihre jeweils bestehenden oder zukünftigen Ansprüche ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Die Bank ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist. Die Verwertung der Pfänder wird vorab angekündigt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen. Art. 9 Zinsen, Gebühren, Steuern und Abgaben Die Bank behält sich vor, ihre Zins- und Kommissionsansätze jederzeit, namentlich bei geänderten Geldmarktverhältnissen, abzuändern und dem Kunden hiervon schriftlich oder auf andere geeignete Weise Kenntnis zu geben. Zinsen und Kommissionen verstehen sich für die Bank netto. Die Gebühren der Bank richten sich nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Bank behält sich dessen jederzeitige Änderung vor. Der Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise über die Änderung informiert. Allfällige Steuern und Abgaben, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Kunden zur Bank bei oder von dieser erhoben werden oder welche die Bank aufgrund von schweizerischem Recht, Staatsverträgen oder von vertraglichen Vereinbarungen mit ausländischen Stellen (z. B. 30% Quellensteuer gemäss dem US Foreign Account Tax Compliance Act, FATCA) einbehalten muss, sowie die bei der Bank anfallenden Spesen gehen zu Lasten des Kunden, bzw. können auf den Kunden überwälzt werden. Produktecode: Seite 1/4

2 Art. 10 Fremdwährungskonti Die den Guthaben der Kunden in fremder Währung entsprechenden Aktiven der Bank werden in gleicher Währung angelegt. Der Kunde trägt anteilmässig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die das Gesamtguthaben der Bank im Lande der Währung oder der Anlage als Folge von behördlichen Massnahmen treffen sollten. Bei Fremdwährungskonti erfüllt die Bank ihre Verpflichtungen ausschliesslich am Sitz der kontoführenden Niederlassung, und zwar lediglich durch Verschaffung einer Gutschrift bei ihrer Zweigniederlassung, bei einer Korrespondenzbank oder bei der vom Kunden bezeichneten Bank im Lande der Fremdwährung. Art. 11 Wechsel, Checks und andere Papiere Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzubelasten. Bis zur Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel, Checks und anderen Papiere mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten. Art. 12 Kündigung der Bankbeziehung Die Bank und der Kunde können die Bankbeziehung jederzeit per sofort oder auf einen späteren Termin kündigen. Insbesondere kann die Bank Kreditlimiten jederzeit annullieren und ihre Guthaben per sofort fällig stellen. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und für spezifische Produkte geltende Kündigungsbestimmungen. Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten Nachfrist, der Bank mitzuteilen, wohin die von ihm bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann die Bank diese Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren und den Erlös sowie noch vorhandene Guthaben des Kunden mit befreiender Wirkung in Form eines Checks in einer von ihr bestimmten Währung an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden schicken. Art. 13 Auslagerung von Geschäftsbereichen Die Bank behält sich vor, Geschäftsbereiche (wie z. B. Zahlungsverkehr, Wertschriftenabwicklung) ganz oder teilweise auszulagern. Art. 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich oder der Ort der schweizerischen Niederlassung, mit welcher die vertragliche Beziehung besteht. Die Bank behält sich das Recht vor, den Kunden an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände. Art. 16 Bankkundengeheimnis Organen, Angestellten und Beauftragten der Bank obliegt die gesetzliche Pflicht, über den Geschäftsverkehr der Kunden Verschwiegenheit zu wahren (Bankkundengeheimnis). Der Kunde entbindet hiermit die Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank notwendig ist: bei vom Kunden im In- oder Ausland gegen die Bank (auch als Drittpartei) angedrohten oder eingeleiteten gerichtlichen Schritten, Strafanzeigen oder anderen Mitteilungen an Behörden, zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten des Kunden oder Dritter (sofern die Sicherheiten Dritter für Ansprüche gegen den Kunden bestellt wurden) im In- und Ausland, beim Inkasso von Forderungen der Bank gegen den Kunden im In- und Ausland, bei Vorwürfen des Kunden gegen die Bank in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien oder gegenüber Behörden des In- und Auslandes, soweit bei Transaktionen in ausländischen Wertpapieren oder -rechten die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine Offenlegung erfordern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Auskunftspflichten der Bank. Art. 17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Bank kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Der Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise informiert. Art. 14 Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften Der Kunde ist für die Einhaltung von auf ihn anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Steuergesetze) verantwortlich und er hält solche gesetzlichen Vorschriften jederzeit ein Seite 2/4

3 Depotreglement Allgemeine Bestimmungen Art.1 Geltungsbereich Dieses Reglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen (nachstehend Depotwerte) Anwendung, insbesondere auch wenn diese in der Form von Bucheffekten geführt werden. Soweit besondere vertragliche Vereinbarungen oder für Spezialdepots Spezialreglemente bestehen, gilt dieses Reglement ergänzend. Art. 2 Behandlung von Depotwerten Die Bank übernimmt insbesondere a) Wertpapiere zur Aufbewahrung und Verwaltung grundsätzlich in offenem Depot b) Edelmetalle zur Aufbewahrung grundsätzlich in offenem Depot c) Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpapierform gekleidet sind, zur Verbuchung und Verwaltung in offenem Depot d) Beweisurkunden zur Aufbewahrung grundsätzlich in offenem Depot e) Wertsachen und andere geeignete Sachen zur Aufbewahrung grundsätzlich in verschlossenem Depot Für verschlossene Depots findet ein separates Reglement Anwendung. Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von Depotwerten ablehnen. Art. 3 Prüfung von Depotwerten Die Bank kann vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen prüfen, ohne deshalb eine Haftung zu übernehmen. Die Bank muss insbesondere Verwaltungshandlungen erst nach abgeschlossener Prüfung vornehmen. Entsprechend muss auch ein Verkaufsauftrag bzw. ein Geschäft, bei welchem die Werte gegen Entschädigung an eine Drittpartei herausgegeben werden sollen, während dieser Prüfungsdauer nicht ausgeführt werden. Die Prüfung erfolgt auf Grund der der Bank zur Verfügung stehenden Mittel und Unterlagen. Ausländische Depotwerte können der Depotstelle oder einer andern geeigneten Stelle im entsprechenden Land zur Prüfung übergeben werden. Art. 4 Zu Wertpapieren funktionsgleiche Wertrechte Wertpapiere und zu diesen funktionsgleiche Wertrechte ohne wertpapiermässige Verbriefung werden analog behandelt. Insbesondere finden die Regeln über die Kommission (Art. 425 ff. OR) zwischen Kunde und Bank Anwendung. Art. 5 Sorgfaltspflicht der Bank Die Bank behandelt die Depotwerte des Kunden mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Art. 6 Auslieferung und Verfügung über Depotwerte Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen, gesetzlichen Bestimmungen, Statuten von Emittenten sowie Pfand-, Retentions- oder anderen Zurückbehaltungsrechten der Bank kann der Kunde jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte ausgeliefert bzw. zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind die landesüblichen Lieferfristen sowie die üblichen Auslieferungsfristen zu beachten. Der Transport sowie Versand von Depotwerten erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Fehlen besondere Weisungen seitens des Kunden, so nimmt die Bank Versicherung und Wertdeklaration nach eigenem Ermessen vor. Art. 7 Gebühren und Entschädigungen der Bank Die Gebühren der Bank richten sich nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Bank behält sich dessen jederzeitige Änderung vor. Der Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise über die Änderung informiert. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält die Bank von Dritten (inklusive ihren Gruppen- bzw. Konzerngesellschaften) Retrozessionen, Vergütungen, Gebühren, Kommissionen inkl. Bestandespflegekommissionen, Rückerstattungen, Abschläge, Rabatte, Vertriebsentschädigungen oder andere Leistungen (nachfolgend insgesamt Entschädigungen). Entschädigungen bemessen sich üblicherweise in Prozenten des von der Bank insgesamt gehaltenen Anlagevolumens eines Produktes (Anlagevolumen), wobei die Höhe je nach Produkt und Produktanbieter variiert. Bei Anlagefonds erhält die Bank Entschädigungen in Form von regelmässigen Zahlungen. Bei strukturierten Produkten erhält die Bank Entschädigungen als regelmässige Zahlungen und/ oder in Form einer Vergütung eines Teils des Ausgabepreises oder eines Rabatts auf dem Ausgabepreis. Die von der Bank vereinnahmten Entschädigungen bewegen sich innerhalb der folgenden Bandbreiten (Angaben basierend auf dem Anlagevolumen): Kollektive Kapitalanlagen: Geldmarktfonds 0 bis maximal 1,0% pro Jahr, Obligationen- und Immobilienfonds 0 bis maximal 1,6% pro Jahr, übrige Anlagefonds (alternative Anlagefonds, Hedge- Fonds, Private-Equity-Fonds, Fund of Funds, Aktienfonds, Portfoliofonds usw.) 0 bis maximal 2,0% pro Jahr Strukturierte Produkte: Geldanlagen 0 bis maximal 1,5% pro Jahr, Obligationenanlagen 0 bis maximal 1,5% pro Jahr, Gemischte Anlagen 0 bis maximal 1,5% pro Jahr, Alternative Anlagen 0 bis maximal 1,7%, Aktienanlagen 0 bis maximal 2,5% pro Jahr Bei Vermögensverwaltungs-Mandaten entsprechen die von der Bank vereinnahmten Entschädigungen 0 bis maximal 0,9% des verwalteten Kundenvermögens pro Jahr. Die Grössenordnung der maximalen Entschädigungen je Kunde ergibt sich durch Multiplikation des maximalen Prozentsatzes mit dem Wert des eigenen Anlagevolumens in der jeweiligen Produktkategorie. Die oben offen gelegten Bandbreiten entsprechen den maximalen Entschädigungen, welche die Bank gemäss Konditionen des jeweiligen Produkts erhalten kann. Handelt es sich bei der Entschädigung um eine Vergütung eines Teils des Ausgabepreises oder um einen Rabatt auf dem Ausgabepreis und wird das Produkt vor Ablauf der Laufzeit des Produkts zurückgegeben, so behält die Bank die gesamte erhaltene Entschädigung trotz vorzeitiger Rückgabe des Produkts. Zudem kann die Bank auch bei unvollständigen Jahresperioden die volle Jahresentschädigung gemäss den oben erwähnten Bandbreiten erhalten. Änderungen betreffend Höhe der Entschädigungen bleiben vorbehalten und erfolgen in Übereinstimmung mit Art. 9 dieses Depotreglements. Der Kunde ist sich bewusst, dass Entschädigungen zu potentiellen Interessenkonflikten führen können, indem sie Anreize zu setzen vermögen, Produkte auszuwählen oder zu empfehlen, bei denen die Seite 3/4

4 Bank überhaupt Entschädigungen erhält (zum Beispiel Anlagefonds oder Strukturierte Produkte anstelle von Aktien oder Obligationen) oder bei denen sie höhere Entschädigungen erhält (zum Beispiel Bevorzugung von Produkten bestimmter Anbieter oder bestimmter Kategorien von Produkten, die höhere Entschädigungen mit sich bringen). Potentiellen Interessenkonflikten und insbesondere dem Kundeninteresse wird durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen. Bei der Festlegung der geltenden Tarife wurde berücksichtigt, dass die Bank für ihre Dienstleistungen Entschädigungen erhält. Entsprechend ist der Kunde damit einverstanden, dass die Bank Entschädigungen annimmt und für sich einbehält. Sollten diese Entschädigungen ohne entsprechende Abrede einer gesetzlichen Ablieferungspflicht gegenüber dem Kunden unterliegen, ist der Kunde damit einverstanden, dass alle Entschädigungen vollumfänglich der Bank verbleiben. Der Kunde verzichtet auf jedes Recht auf Herausgabe von Entschädigungen. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen des Kunden mit der Bank sowie zwingende gesetzliche Bestimmungen. Art. 8 Vertragsdauer Die Vertragsdauer ist in der Regel unbestimmt; die mit diesem Reglement begründeten Rechtsverhältnisse erlöschen nicht bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Kunden. Art. 9 Änderungen des Reglementes Die Bank kann dieses Reglement jederzeit ändern. Der Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise über die Änderung informiert. Besondere Bestimmungen für offene Depots Art. 10 Form der Aufbewahrung Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden auswärts bei einem Dritten verwahren zu lassen. Schreibt der Kunde der Bank eine Drittdepotstelle vor und empfiehlt die Bank diese dem Kunden gegenüber nicht, so wird für die Handlungen dieser Drittdepotstelle jegliche Haftung der Bank ausgeschlossen. Ohne anderslautende Instruktion ist die Bank ausserdem berechtigt, die Depotwerte gattungsmässig und zentral zu verwahren oder sie bei einer Sammeldepot-Zentrale verwahren zu lassen. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt verwahrt werden müssen. Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung. Die Bank leitet lediglich die Rechte weiter, die sie vom ausländischen Dritten erhält. Wird der Bank die Rückgabe von solchen im Ausland aufbewahrten Werten oder der Transfer des Verkaufserlöses durch das anwendbare ausländische Recht erschwert oder verunmöglicht, so ist die Bank nur dann dazu verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Anspruch zur Herausgabe bzw. Zahlung zu verschaffen, wenn dieser besteht und übertragbar ist. Auf den Namen lautende Depotwerte können auf den Kunden eingetragen werden. Dieser akzeptiert, dass der auswärtigen Depotstelle sein Name bekannt wird. Die Bank kann die Werte aber auch auf Rechnung und Gefahr des Kunden auf sich oder einen Dritten eintragen lassen, insbesondere dann, wenn eine Eintragung auf den Kunden unüblich oder gar nicht möglich ist. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls gattungsmässig verwahrt werden; von einer Auslosung erfasste Depotwerte werden von der Bank unter die Kunden verteilt, wobei sich die Bank bei der Sub- Verlosung einer Methode bedient, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung garantiert. Art. 11 Verwaltung Die Bank besorgt ohne besonderen Auftrag des Kunden die üblichen Verwaltungshandlungen, wie Inkasso von Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren Kapitalien, Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen und Bezugsrechten usw., und fordert ferner den Kunden in der Regel zu den ihm gemäss Abs. 2 selber obliegenden Vorkehrungen auf; sie stützt sich dabei auf die ihr verfügbaren branchenüblichen Informationsmittel, ohne jedoch dafür eine Verantwortung zu übernehmen. Sofern die Bank einzelne Depotwerte nicht im üblichen Sinne verwalten kann, teilt sie dies dem Kunden auf der Depotlegungsanzeige oder auf andere Weise mit. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Ist nichts anderes vereinbart, so ist es Sache des Kunden, alle übrigen Vorkehrungen zur Wahrung der mit den Depotwerten verbundenen Rechte zu treffen, wie insbesondere die Erteilung von Weisungen für die Besorgung von Konversionen, die Ausübung oder den Kauf/ Verkauf von Bezugsrechten und die Ausübung von Wandelrechten. Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen unter Wahrung des Kundeninteresses zu handeln (auch mit Belastung des Kontos des Kunden z. B. im Zusammenhang mit der Ausübung von Bezugsrechten). Art. 12 Treuhänderische Übernahme von Depotwerten Ist die Verschaffung des Eigentums an Depotwerten an den Kunden unüblich oder nicht möglich, kann die Bank diese in eigenem oder im Namen eines Dritten, immer jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden, erwerben oder erwerben lassen und die daraus entstehenden Rechte ausüben oder ausüben lassen. Art. 13 Gutschriften und Belastungen Gutschriften und Belastungen (Kapital, Erträge, Gebühren, Spesen usw.) erfolgen, vorbehältlich anderer Weisungen des Kunden, auf das Konto gemäss vereinbarten Buchungsvorschriften. Nötigenfalls erfolgt eine Konvertierung in die Währung, auf die das entsprechende Konto geführt wird. Änderungen von Kontoinstruktionen müssen spätestens am fünften Bankarbeitstag vor Fälligkeit bei der Bank eingetroffen sein. Art. 14 Verzeichnisse Die Bank übermittelt dem Kunden, in der Regel auf Jahresende, eine Aufstellung über den Bestand der Depotwerte. Die Aufstellung kann weitere, nicht unter dieses Reglement fallende Werte enthalten. Bucheffekten werden nicht speziell als solche gekennzeichnet. Bewertungen des Depotinhaltes beruhen auf Kurswerten aus banküblichen Informationsquellen. Die Bank übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und somit der Bewertung sowie für weitere Informationen im Zusammenhang mit den eingebuchten Werten Seite 4/4

5 Bedingungen für den Zahlungsverkehr Zum besseren Verständnis verzichtet die Credit Suisse AG in allen Formularen auf weiblich-männliche Doppelformen. A. Zahlungsausgänge 1. Voraussetzungen für die Ausführung eines Zahlungsauftrages Damit die Credit Suisse AG (nachstehend Credit Suisse genannt) eine Überweisung im Auftrag (nachstehend Zahlungsauftrag genannt) des Kunden oder eines oder mehrerer seiner Bevollmächtigten (nachstehend gesamthaft Auftraggeber genannt) ausführt, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Angaben zum Zahlungsauftrag Der Auftraggeber hat der Credit Suisse folgende Angaben übermittelt: die Kontonummer oder die aus dieser Kontonummer abgeleitete IBAN (International Bank Account Number) des zu belastenden Kontos den Namen und Vornamen bzw. die Firma sowie die Wohnsitz-/Sitzadresse des Kunden den zu überweisenden Betrag mit Angabe der Währung die IBAN oder die Kontonummer des gutzuschreibenden Kontos des Zahlungsempfängers den Namen und Vornamen bzw. die Firma sowie optional die Wohnsitz-/Sitzadresse des Zahlungsempfängers den BIC (Bank Identifier Code) und/oder den Namen und die Adresse des Finanzinstituts des Zahlungsempfängers Die Angaben müssen vollständig, genau und widerspruchsfrei sein. b) Vorhandene Deckung Der Kunde verfügt im Zeitpunkt der Zahlungsausführung auf seinem zu belastenden Konto über ein frei verfügbares Guthaben oder eine frei verfügbare Kreditlimite im Mindestumfang des auszuführenden Zahlungsauftrages. c) Verfügungsberechtigung Die Credit Suisse hat keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers. d) Keine Verfügungsverbote/-beschränkungen Es bestehen insbesondere keine gesetzlichen, regulatorischen oder Credit Suisse-internen Vorschriften, keine behördlichen Verfügungen, keine von der Credit Suisse zu beachtenden nationalen oder internationalen Sanktionsmassnahmen und keine Vereinbarungen (z. B. Verpfändung von Kontoguthaben), welche die Ausführung des Zahlungsauftrages ausschliessen. Bei einem Sammelauftrag müssen die vorstehenden Voraussetzungen bei jedem einzelnen Zahlungsauftrag erfüllt sein. 2. Überweisung im SEPA-Standard Damit ein Zahlungsauftrag im SEPA-Zahlungsverkehrsstandard (SEPA = Single Euro Payments Area) abgewickelt werden kann, ist insbesondere erforderlich, dass der Zahlungsauftrag auf Euro lautet, der Zahlungsauftrag die BIC des Finanzinstitutes des Zahlungsempfängers und die IBAN des gutzuschreibenden Kontos des Zahlungsempfängers enthält und betreffend Spesen die Option «geteilte Spesen» (SHA) gewählt wird. Weitere bei einer Überweisung im SEPA-Zahlungsverkehrsstandard zu beachtende Erfordernisse finden sich in der entsprechenden Produktebeschreibung, die an den Schaltern der Credit Suisse bezogen oder im Internet abgerufen werden kann. 3. Annahmeschlusszeiten (Cut-off times) Informationen über die Annahmeschlusszeiten für Zahlungsaufträge können vom Kunden jederzeit bei der Credit Suisse bezogen werden. Sie werden zudem im Internet oder auf eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Erfolgt die Einlieferung des Zahlungsauftrages durch den Auftraggeber nach Ablauf der entsprechenden Annahmeschlusszeit, wird die Zahlung in der Regel erst am nächstfolgenden Bankwerktag ausgeführt. 4. Ausführung des Zahlungsauftrages a) Allgemein Sind die Voraussetzungen gemäss vorstehender Ziff. 1 erfüllt, führt die Credit Suisse den Zahlungsauftrag spätestens einen Tag nach dessen Eingang im Verarbeitungszentrum der Credit Suisse aus. Ist im Zahlungsauftrag ein Ausführungsdatum aufgeführt, wird der Zahlungsauftrag an diesem Datum ausgeführt, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt im Verarbeitungszentrum der Credit Suisse eingetroffen ist. Vorbehalten bleiben in jedem Fall vorstehende Ziff. 3 (Annahmeschlusszeiten) und nachstehende Ziff. 13 (Ausführungs- und Gutschriftsdatum) Seite 1/4

6 Vorbehalten bleiben des Weiteren Verzögerungen in der Ausführung des Zahlungsauftrages, wenn vor der Ausführung Abklärungen durch die Credit Suisse erforderlich sind (z. B. Abklärungen im Rahmen der vorstehenden Ziff. 1). Aus einer solchen Verzögerung kann der Kunde keine Ansprüche gegen die Credit Suisse ableiten. b) Besondere Fälle bezüglich Ausführung Die Credit Suisse ist berechtigt, den Zahlungsauftrag trotz mangelhafter oder fehlender Angaben gemäss vorstehender Ziff. 1a auszuführen, wenn diese Angaben als optional bezeichnet sind oder durch die Credit Suisse zweifelsfrei berichtigt oder ergänzt werden können. Es steht im freien Ermessen der Credit Suisse, ob sie trotz fehlender Deckung einen Zahlungsauftrag ausführen will. Sind die Voraussetzungen gemäss vorstehender Ziff. 1 (insbesondere genügende Deckung) erst nach dem Ausführungszeitpunkt (vgl. vorstehende lit.a) vollumfänglich erfüllt, steht es der Credit Suisse ohne gegenteilige Weisung des Auftraggebers frei, den Zahlungsauftrag noch nachträglich auszuführen mit anschliessender Anzeige an den Kunden. 5. Verarbeitung/Kontobelastung Mit erfolgter Ausführung des Zahlungsauftrages wird das vom Auftraggeber angegebene Konto per Tag der Ausführung (= Valutadatum) belastet. Je nach Auftragsart liegt die systemtechnische Verarbeitung einer Zahlung vor dem Tag ihrer Ausführung. Mit erfolgter Verarbeitung wird der verfügbare Saldo sofort um den Überweisungsbetrag und allfällige Gebühren reduziert. 6. Nichtausführung des Zahlungsauftrages Sind die Voraussetzungen zur Ausführung eines Zahlungsauftrages nicht vollumfänglich erfüllt und liegt auch kein besonderer Fall gemäss vorstehender Ziff. 4b vor, führt die Credit Suisse den betreffenden Zahlungsauftrag nicht aus. Sind diese Voraussetzungen bei einem Sammelauftrag bei einem oder mehreren Einzelaufträgen nicht erfüllt, behält sich die Credit Suisse vor, den Sammelauftrag als Ganzes nicht auszuführen. 7. Folgen bei Nichtausführung bzw. Rückweisung des Zahlungsauftrages Bei Nichtausführung eines Zahlungsauftrages oder bei Rückweisung eines Zahlungsauftrages durch eine andere an der Überweisung beteiligte Partei (z. B. durch eine Abrechnungsstelle, durch das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers) informiert die Credit Suisse den Kunden innert nützlicher Frist über die Nichtausführung, bzw. Rückweisung und, sofern bekannt, über den Grund, und schreibt einen bereits belasteten Betrag dem betreffenden Konto nach erfolgter Rücküberweisung wieder gut. Ist die Credit Suisse in der Lage, den Grund für die Rückweisung sofort selbst zu beseitigen, und ist noch keine Wiedergutschrift auf dem Konto des Kunden erfolgt, ist sie ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, den Zahlungsauftrag erneut auszuführen. 8. Datenabgleich durch Drittinstitut Der Kunde ist einverstanden, dass die Gutschrift durch das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers einzig anhand der angegebenen IBAN oder Kontonummer und ohne Abgleich der übermittelten Daten mit Name und Adresse des Zahlungsempfängers erfolgt. Das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers kann sich jedoch vorbehalten, diesen Abgleich nach eigenem Ermessen dennoch vorzunehmen und die Überweisung bei Nichtübereinstimmung zurückzuweisen. B. Zahlungseingänge 9. Kontogutschrift Eingehende Zahlungen werden dem Konto gemäss der in der Überweisung genannten IBAN oder Kontonummer gutgeschrieben, ohne dass ein Abgleich der übermittelten Daten mit Name und Adresse der in der Überweisung als Zahlungsempfänger bezeichneten Person(en) erfolgt. Die Gutschrift erfolgt zudem ungeachtet der in der Überweisung bezeichneten Währung. Die Credit Suisse behält sich vor, diesen Abgleich nach eigenem Ermessen (auch nach erfolgter Gutschrift) dennoch vorzunehmen. 10. Zeitpunkt der Kontogutschrift Die Gutschrift erfolgt mit Wertstellung des Kalendertages, an dem die Credit Suisse über den eingegangenen Betrag selbst verfügen kann bzw. bei Fremdwährungen ihr von der Korrespondenzbank der Eingang der Deckung bestätigt worden ist (vorbehalten bleibt nachstehende Ziff. 13). 11. Rückweisung bzw. Blockierung von Zahlungseingängen Eingehende Zahlungen, bei denen in der Überweisung Daten fehlen oder diese unzutreffend oder unklar sind (z. B. keine oder eine nicht bestehende IBAN oder Kontonummer angegeben, fehlende oder mangelhafte Daten betreffend den Überweiser) oder bei denen ein gemäss vorstehender Ziff. 9 Abs. 2 vorgenommener Datenabgleich Widersprüche aufzeigt oder bei denen andere Gründe eine Gutschrift verhindern (z. B. gesetzliche, regulatorische oder Credit Suisse-interne Vorschriften, behördliche Verfügungen, von der Credit Suisse zu beachtende nationale oder internationale Sanktionsmassnahmen, aufgehobene Bezie- Seite 2/4

7 hung), werden an das auftraggebende Finanzinstitut zurückgewiesen, sofern keine Verpflichtung der Credit Suisse zur Blockierung der eingegangenen Zahlung besteht. Die Credit Suisse behält sich in den vorstehenden Fällen jedoch vor, sich zur Beurteilung des Hintergrundes der eingegangenen Zahlung Informationen und Unterlagen zu beschaffen sowie beim auftraggebenden Finanzinstitut im Hinblick auf eine mögliche Gutschrift korrigierte oder ergänzende Zahlungsinstruktionen einzuholen, bevor sie über eine Rückweisung, Blockierung oder Gutschrift der Zahlung entscheidet. Aus daraus entstehenden Verzögerungen in der Gutschrift oder Rückweisung kann der Kunde keine Ansprüche gegen die Credit Suisse ableiten. Die Credit Suisse ist im Zusammenhang mit einer Rückweisung berechtigt, allen an der Überweisung beteiligten Parteien (inkl. dem Überweiser) den Grund der nicht erfolgten Gutschrift bekanntzugeben. 12. Recht der Credit Suisse auf Rückforderung einer Gutschrift Die Credit Suisse ist nach erfolgter Gutschrift einer Zahlung ungeachtet eines zwischenzeitlich erfolgten Kontoabschlusses jederzeit berechtigt, den gutgeschriebenen Betrag samt Zins seit Gutschrift dem Konto des Kunden zu belasten oder auf andere Weise zurückzufordern, falls sich nachträglich erweist, dass die Gutschrift fehlerhaft, insbesondere irrtümlich, oder sonst zu Unrecht erfolgt ist, oder falls sie die Gutschrift vor dem in Ziff. 10 erwähnten Zeitpunkt vorgenommen hat und die der Gutschrift zugrunde liegende Deckungszahlung ihrer Korrespondenzbank nicht innert 3 Bankwerktagen nach Gutschrift erhält. Die Credit Suisse informiert den Kunden sofort über eine erfolgte Belastung. C. Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsverkehr 13. Ausführungs- und Gutschriftsdatum Fällt ein Ausführungs- oder Gutschriftsdatum auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, ist die Credit Suisse berechtigt, die Ausführung bzw. Gutschrift am unmittelbar nachfolgenden Bankwerktag vorzunehmen. Zahlungsaufträge, die auf Ende einer Periode (z. B. Monatsende) terminiert sind, werden hingegen in jenen Fällen, bei denen das gewünschte Ausführungsdatum auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder ein nicht existierendes Datum fällt, am vorangehenden Bankwerktag ausgeführt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Gutschriften beim Zahlungsempfänger auch infolge ausländischer Regelungen betreffend Bankwerk- und Feiertage verzögern können. 14. Belastungs- und Gutschriftsanzeigen Anzeigen über Belastungen und Gutschriften werden dem Kunden spätestens innert Monatsfrist in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit dem Kunden bezüglich Zeitpunkt, Form und Art der Anzeigen. 15. Währungsumrechnung Bedingt die Belastung oder Gutschrift eine Währungsumrechnung, kommt für die Umrechnung der Devisenkassakurs zur Anwendung, der von der Credit Suisse im Zeitpunkt der Verarbeitung der Zahlungstransaktion für die entsprechende Transaktion gestellt wird. Dabei kann der Verarbeitungszeitpunkt vor dem Valutadatum liegen. Die Kurse sind abhängig von der Höhe des umzurechnenden Betrages. Sie werden von der Credit Suisse als Richtpreise laufend veröffentlicht. Kursgewinne und Kursverluste aus Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit der Nichtausführung des Zahlungsauftrages bzw. der Gutschrift aus Rückweisungen (siehe vorstehende Ziff. 7) gehen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kunden. 16. Gebühren Die Credit Suisse ist berechtigt, für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, insbesondere für die Abwicklung von Zahlungsaus- und -eingängen und die Währungsumrechnung, Gebühren zu erheben sowie diese jederzeit abzuändern. Die vom Kunden zu zahlenden Gebühren können auch Kosten umfassen, die der Credit Suisse von Finanzinstituten für ihre Mitwirkung bei der Abwicklung einer Zahlungstransaktion in Rechnung gestellt werden. Die aktuell gültigen Gebühren sind aus den Preislisten ersichtlich, die vom Kunden bei der Credit Suisse jederzeit bezogen werden können. Die Preislisten werden zudem im Internet publiziert. Werden Gebühren erhöht oder neu eingeführt, so werden diese dem Kunden spätestens 30 Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten angezeigt. Die Credit Suisse ist berechtigt, die Gebühren direkt einem Konto des Kunden zu belasten. 17. Datenbearbeitung/-weitergabe Der Kunde als Auftraggeber ist einverstanden, dass seine Daten (insbesondere der Name, der Vorname bzw. die Seite 3/4

8 Firma, die Adresse, die Nationalität, das Geburtsdatum, die IBAN oder Kontonummer und die weiteren in vorstehender Ziffer 1a aufgeführten Daten) bei der Abwicklung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen und anderen Zahlungstransaktionen (wie z. B. Lastschriften) den beteiligten Finanzinstituten (insbesondere den inund ausländischen Korrespondenzbanken und den Finanzinstituten der Zahlungsempfänger), den Betreibern von Zahlungssystemen im In- und Ausland (z. B. SIC-System), der SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) und den Begünstigten im In- und Ausland bekanntgegeben werden. Dabei nimmt der Kunde zustimmend zur Kenntnis, dass je nach Zahlungstransaktion und Zahlungsabwicklung auch bei inländischen Zahlungstransaktionen Daten ins Ausland gelangen (z. B. wenn der zu überweisende Betrag auf eine ausländische Währung lautet oder wenn die Überweisung über SWIFT erfolgt). Der Kunde ist damit einverstanden, dass alle an der Zahlungstransaktion Beteiligten ihrerseits die Daten (insbesondere zur Weiterverarbeitung oder zur Datensicherung) an beauftragte Dritte in ihrem Land oder in weitere Länder übermitteln können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle Daten, welche ins Ausland gelangen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt sind, sondern dem jeweiligen ausländischen Recht unterliegen, und die ausländischen Gesetze und behördlichen Anordnungen die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen können. 18. Keine Haftung der Credit Suisse bei Verzögerung, Blockierung oder Nichtausführung von Transaktionen Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Zahlungstransaktionen (insbesondere bei Zahlungsaus- und -eingängen) internationale oder ausländische Regelungen und Massnahmen (z. B. besondere Funktionsweise des ausländischen Zahlungssystems, gesetzliche oder regulatorische Einschränkungen, Sanktionsmassnahmen) oder Regelungen und Massnahmen von Drittfinanzinstituten oder andere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Credit Suisse zu einer Verzögerung, Blockierung oder Nichtausführung der Transaktionen führen können. Die Credit Suisse haftet nicht für einen aus einer solchen Verzögerung, Blockierung oder Nichtausführung der Transaktionen entstehenden Schaden. 20. Informationspflicht des Kunden Stellt der Kunde fest, dass eines seiner Konti zu Unrecht oder mit einem falschen Betrag gutgeschrieben oder belastet worden ist, hat er die Credit Suisse darüber unverzüglich zu informieren. 21. Weitere zahlungsverkehrsrelevante Vertragsbedingungen Vorbehalten bleiben andere Vertragsbedingungen der Credit Suisse, die den Zahlungsverkehr ebenfalls betreffen (z. B. das Online-Banking über Internet, das Lastschriftverfahren). Betreffend SEPA-Lastschriftverfahren siehe auch nachstehende Ziff SEPA-Lastschriftverfahren Damit Lastschriften, die bei der Credit Suisse im Rahmen des SEPA-Zahlungsverkehrsstandards eingehen, einem Konto des Kunden belastet werden können, hat dieser vorgängig den besonderen Bedingungen der Credit Suisse für das SEPA-Lastschriftverfahren schriftlich zuzustimmen. Ohne eine solche Zustimmung wird die Credit Suisse eine eingehende Lastschrift zurückweisen, ohne verpflichtet zu sein, den Kunden zuvor über die eingegangene Lastschrift zu kontaktieren. 23. Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Credit Suisse. 24. Anwendbares Recht Die vorliegenden Bedingungen unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. 25. Änderungen der Bedingungen Die Credit Suisse behält sich vor, die vorliegenden Bedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden vor ihrem Inkrafttreten in geeigneter Form bekanntgegeben und gelten ohne seinen schriftlichen Widerspruch innert 30 Kalendertagen seit Bekanntgabe als von ihm genehmigt. 19. Sorgfältige Aufbewahrung Der Kunde hat sicherzustellen, dass Auftragsformulare und Zahlungsverkehrsbelege gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte geschützt sind Seite 4/4

9 Information der SBVg über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr, bei Wertschriften- und anderen Transaktionen im Zusammenhang mit SWIFT Eine Bank nutzt vor allem im Zahlungsverkehr und bei der Abwicklung von Wertschriftentransaktionen die Dienstleistungen von SWIFT. Ein anderes Unternehmen, das solche Dienstleistungen weltweit anbieten würde, gibt es derzeit nicht. Im Folgenden beantworten wir Ihnen die Fragen, die uns zu SWIFT und den mit der Datenbekanntgabe ins Ausland verbundenen Risiken am häufigsten gestellt werden. Was ist SWIFT? S.W.I.F.T. SCRL steht für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication und ist eine Genossenschaft mit Sitz in Belgien. Genossenschafter sind Banken aus zahlreichen Ländern. SWIFT standardisiert den Nachrichtenverkehr zwischen den Finanzinstituten, d. h. die Übermittlung von Informationen zwischen Finanzinstituten, z. B. im Zahlungsverkehr und bei Wertschriftentransaktionen. Teilnehmer an diesem Nachrichtenübermittlungssystem sind vor allem Banken, Broker, Asset Manager sowie national und international tätige Zentralverwahrer von Wertschriften. SWIFT verfügt über sehr hohe Sicherheitsstandards bezüglich Datensicherheit und nutzt insbesondere für die Übermittlung von Informationen ein gesichertes Leitungsnetz, d. h. die Nachrichten werden verschlüsselt übermittelt. Weitere Informationen zu SWIFT finden Sie auf deren Homepage Wie funktioniert SWIFT? Um Ihnen ein sehr einfaches Beispiel zu geben, führen wir folgenden Sachverhalt auf: Wenn Sie z. B. Ihre Bank beauftragen, einem Freund in Italien den Betrag von EUR 500 zu senden, fügt die Bank den Auftragstext in ein elektronisches Formular, eine sogenannte SWIFT-Meldung, ein, welche ihr von SWIFT zur Verfügung gestellt wird. Sie belastet Ihr Konto mit den EUR 500 und sendet die SWIFT-Meldung über SWIFT an die Bank des Freundes in Italien. In dieser verschlüsselten SWIFT-Meldung wird einerseits der Bank des Freundes mitgeteilt, dass für diesen ein Überweisungsauftrag vorliegt und andererseits dass der Gegenwert von EUR 500 die Bank in Italien vom Verrechnungskonto, das Ihre Bank bei der Bank in Italien unterhält, abbuchen und an Ihren Freund weiterleiten soll. Wichtig: Über SWIFT wird kein Geld ausgetauscht, sondern nur verschlüsselte Nachrichten. Was macht SWIFT mit Ihren Daten? Neben dem Leitungsnetz unterhält SWIFT heute zwei Rechenzentren für die Datenverarbeitung in den USA sowie den Niederlanden und künftig auch eines in der Schweiz. In den erwähnten Rechenzentren werden die Nachrichten innerhalb des SWIFT-Netzes verschlüsselt, auf korrekten Aufbau hin geprüft, eindeutig referenziert, zwischengespeichert und auf Veränderungen überprüft. Die Daten werden jeweils in einem Rechenzentrum verarbeitet und aus Sicherheitsgründen in einem zweiten Rechenzentrum gespeichert (sogenanntes Backup). Die Aufbewahrungsfrist bei SWIFT beträgt max. 124 Tage. In diesem Zeitraum sind Meldungen in beiden Rechenzentren gespeichert. Danach werden sie in allen Datenbeständen und allen Lokationen gelöscht. Die Speicherung dient der operationellen Sicherheit, falls ein Finanzinstitut Nachrichten durch SWIFT reproduzieren lassen möchte. Ab Ende 2009 stellt SWIFT den Teilnehmern eine Struktur zur Verfügung, die es erlaubt, Daten über Transaktionen in Europa neben den Niederlanden auch in der Schweiz zu speichern. Datenbekanntgabe Was bedeutet dies für Ihre Zahlungsverkehrstransaktionen? Für die Abwicklung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen werden v. a. gestützt auf Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Informationen über den Auftraggeber, insbesondere Name, Adresse und Kontonummer bzw. Identifizierungsnummer den beteiligten Banken und Systembetreibern im In- und Ausland bekannt gegeben. Anstelle der Adresse können Geburtsdatum und Geburtsort des Auftraggebers angegeben werden. Im Inlandzahlungsverkehr können diese Angaben bis auf die Kontonummer oder Identifizierungsnummer weggelassen werden, müssen aber auf Anfrage der Bank des Zahlungsempfängers innerhalb von drei Werktagen dieser Bank nachgeliefert werden können. Bei den erwähnten Banken und Systembetreibern handelt es sich vor allem um Korrespondenzbanken der Auftraggeberbank sowie um Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen (z. B. in der Schweiz die SIX Interbank Clearing AG) oder um SWIFT. Zudem ist es möglich, dass die an der Transaktion Beteiligten die Daten ihrerseits z. B. zur Verarbeitung oder Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder übermitteln. Ferner erhält auch der Begünstigte im Inund Ausland die Angaben über den Auftraggeber. Bei inländischen Zahlungen in fremden Währungen werden Informationen zum Auftraggeber auch den an Information über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr SBVg Juni Seite 1/2

10 dieser Transaktion beteiligten Banken und Systembetreibern im Ausland bekannt gegeben. Bei inländischen Zahlungen in Schweizer Franken kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen zum Auftraggeber ebenfalls ins Ausland gelangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Bank ausnahmsweise keinen direkten Anschluss ans schweizerische Interbank-Zahlungssystem SIC (nachfolgend SIC) hat, sondern über remotegate an das SIC angeschlossen ist oder wenn bei Abklärungen zu einer Transaktion SWIFT verwendet wird. Was bedeutet es, wenn eine Bank über remotegate ans SIC angeschlossen ist? Der Inlandzahlungsverkehr in Schweizer Franken wird über das SIC abgewickelt. Dieses Zahlungssystem wird von der SIX Interbank Clearing AG, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbank, betrieben. Die Mehrheit der Finanzinstitute in der Schweiz verfügt über einen direkten Zugang zum SIC. Nun gibt es aber in der Schweiz eine Anzahl von Banken, die im Inlandzahlungsverkehr nur wenige Transaktionen in Schweizer Franken tätigen und für die ein Anschluss ans SIC daher teuer wäre. Für diese und für Institute im Ausland, die am SIC teilnehmen wollen, hat die SIX Interbank Clearing AG im Auftrag und mit Unterstützung der Schweizerischen Nationalbank im Jahr 2000 die Möglichkeit eines Zugangs, das sogenannte remote- GATE, über SWIFT ins SIC entwickelt. Durch diesen Zugang über SWIFT gelangen Daten über Auftraggeber und Begünstigte ins Ausland und werden in den Rechenzentren von SWIFT gespeichert. Dies geschieht bei den Banken, die remotegate nutzen. Betroffen von einem Datentransfer ins Ausland sind jedoch nicht nur Kunden von Banken, welche das remotegate benutzen, sondern auch Kunden von jenen Banken, die Transaktionen mit den Nutzern von remotegate tätigen. Wenn eine Bank, die SIC nutzt, einen Zahlungsauftrag an eine Bank schickt, die über remotegate ans SIC angeschlossen ist, wird der Zahlungsauftrag aus dem SIC ins System von SWIFT übertragen mit der erwähnten Konsequenz, dass Daten über Auftraggeber und Begünstigte ins Ausland gelangen. Was bedeutet dies für Ihre Wertschriftentransaktionen? Bei der Abwicklung von inländischen und grenzüberschreitenden Wertschriftentransaktionen und Abklärungen im Zusammenhang mit solchen Transaktionen gibt es vor allem zwei Bereiche, bei denen den beteiligten Banken sowie den involvierten Zentralverwahrern im In- und Ausland Daten bekannt gegeben werden: Bei Ein- und Auslieferungen von Titeln in Depots sowie bei Depotüberträgen können die Depotnummer, der Name und die Adresse des endbegünstigten Depotinhabers in der Schweiz ins Ausland gelangen, wenn diese Daten zur ordentlichen Abwicklung durch beteiligte Banken und Zentralverwahrer über SWIFT übermittelt werden. Des Weiteren werden bei im Auftrag der Bankkunden im Ausland gehaltenen Wertschriftenbeständen der Name des Inhabers der Wertschriften oder der Name des eingetragenen Aktionärs, zum Teil mit Angabe der Adresse, in SWIFT-Meldungen mitgeliefert. Diese SWIFT-Meldungen betreffen z. B. Spezialtransaktionen bei den ausländischen Depotstellen der Schweizer Banken, wie die Eröffnung von Spezialdepots (lautend auf den Kunden), im Namen von Kunden vorgenommene Zeichnungen und Rücknahmen von ausländischen Fonds, physische Umlagerungen von im Ausland liegenden Spezialbeständen von Kunden, Einträge/Umregistrierungen von Aktionären in ausländischen Registern, sowie weitere Spezialfälle bei ausländischen Kapitaltransaktionen und bei Stimmrechtswahrnehmungen. Was bedeutet dies für andere Transaktionen? Bei anderen Transaktionen, wie Akkreditiven, Garantien, Inkassi und Devisengeschäfte werden alle Angaben zur jeweiligen Transaktion (z. B. Name, Adresse, Kontonummer, die an der Transaktion involvierten Parteien), über SWIFT den beteiligten Banken und Systembetreibern übermittelt und gelangen auf diesem Weg ins Ausland. Wie beim Zahlungsverkehr und bei Wertschriftentransaktionen können auch hier Abklärungen zu Transaktionen über SWIFT vorgenommen werden. Weshalb werden Daten bekannt gegeben? Die obgenannte Bekanntgabe von Informationen erfolgt, um in- oder ausländische gesetzliche bzw. regulatorische Vorgaben zu erfüllen. So ist beispielsweise bei grenzüberschreitenden Zahlungen die Übermittlung von Daten über den Auftraggeber erforderlich. Ebenso dient die Bekanntgabe von Informationen der einwandfreien Abwicklung von Transaktionen. Sind Ihre Daten im Ausland geschützt? Ihre Daten, welche ins Ausland gelangt sind, sind dort nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt, sondern unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung. Ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können z. B. die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen, wie dies im Jahre 2001 nach den Terrorattacken auf das World Trade Center in New York geschah, als die US Treasury vom Rechenzentrum der SWIFT in den USA die Herausgabe von Daten verlangte. Die US Treasury verpflichtete sich gegenüber den Behörden der EU, europäische Datenschutzstandards einzuhalten, und stimmte entsprechenden Kontrollen zu. Information über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr SBVg Juni Seite 2/2

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