"Ad hoc-publizität" im Entry Standard

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1 "Ad hoc-publizität" im Entry Standard Prof. Dr. Michael Schlitt Stocks & Standards Workshop Deutsche Börse AG, 4. Juni 2014

2 Übersicht Aktuelle Rechtslage Überblick Quasi-Ad hoc-publizität Künftige Rechtslage Überblick Ad hoc-publizität Exkurs: Weitere ausgewählte Neuerungen durch die MAR Diese Präsentation dient allein Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im Hinblick auf eine bestimmte Transaktion dar. Der Inhalt dieser Präsentation kann einer Aktualisierung und Anpassung bedürfen, um auf einen bestimmten Sachverhalt anwendbar zu sein. Wir empfehlen dringend, vor Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt Rechtsrat einzuholen. 2

3 Aktuelle Rechtslage 3

4 Überblick Entry Standard Insiderrecht bereits jetzt im Freiverkehr und den dort integrierten Qualitätssegmenten (z.b. Entry Standard) anwendbar aber: Emittenten nicht von Ad hoc-publizität nach 15 Abs. 1 WpHG erfasst unabhängig davon, ob Aktien oder Anleihen einbezogen Freiverkehr kein organisierter Markt isv 2 Abs. 5 WpHG Quasi-Ad hoc-publizität Grundlage: 19 Abs. 1 lit. c) aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse ähnliche Regelungen in Qualitätssegmenten der Regionalbörsen (z.b. BondM, Mittelstandsmarkt) 4

5 Quasi-Ad hoc-publizität (1) Inhaltlicher Anwendungsbereich wesentliche Informationen die Emittent unmittelbar betreffen wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind Katalog mit Beispielfällen ( 19 Abs. 1 lit. c) aa) AGB-Freiverkehr FWB) Kapitalmaßnahmen (inklusive Kapitalberichtigung) Verlust und bevorstehende Zahlungseinstellung oder Überschuldung nach 92 AktG Schuldnerübernahme und/oder Ausfall wesentlicher Schuldner Übernahme- und Abfindungsangebote Übertragung von Aktien gegen Barabfindung nach 327 a AktG Antrag auf Insolvenzeröffnung Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister oder einem entsprechenden öffentlichen Unternehmensregister, Herabsetzung des Aktiennennwerts Ausgabe von Bezugsrechten Dividendenzahlungen und Änderung des Dividendensatzes Ausfall der Zins- oder Rückzahlung bei Anleihen Rückkauf eigener Anleihen und Ausgabe neuer oder vorzeitige Kündigung bestehender Anleihen Katalog nicht abschließend Form und Verfahren Sanktion Meldung unverzüglich auf der Internetseite des Emittenten sowie über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem und der Deutschen Börse AG zu übermitteln vor Veröffentlichung Mitteilung per Fax an die Market Supervision Cash Trading der Deutschen Börse AG zu erfolgen ( 19 Abs. 1 lit. c) bb) AGB-Freiverkehr) keine sonstigen ausdrücklichen Formvorschriften Vertragsstrafe ( 20 Abs. 1 lit. e) AGB-Freiverkehr) 5

6 Quasi-Ad hoc-publizität (2) Unterschiede zur Ad hoc-publizität nach WpHG Wortlaut: nur für "wesentliche Informationen" - Kursbeeinflussungspotential der Information erforderlich? allerdings bei "wesentlichen Informationen" idr auch Kursbeeinflussungspotential anzunehmen arg.: Katalog des 19 Abs. 1 lit c) aa) AGB-Freiverkehr entspricht weitgehend dem Katalog veröffentlichungspflichtiger Insiderinformationen des Emittentenleitfaden der BaFin, denen ein erhebliches Preisbeeinflussungspotential zugeschrieben wird (vgl. Ziff. IV EL) keine ausdrückliche Möglichkeit zur Selbstbefreiung von der Quasi-Ad hoc-publizität ungeschriebene Ausnahme? Unterschiedliches Sanktionssystem Verhängung von Bußgeld gegen Emittenten von Wertpapieren isv WpHG ( 39 WpHG) vs. Vertragsstrafe durch die Deutsche Börse aber: unterbliebene oder falsche Quasi-Ad hoc ggf. Marktmanipulation Haftung gegenüber Investoren Schadensersatzpflicht gem. 37 b, 37 c WpHG für fehlerhafte Ad hoc-mitteilungen im regulierten Markt keine spezielle zivilrechtliche Haftung für Emittenten des Entry-Standards Anwendung allgemeiner Grundsätze? 6

7 Künftige Rechtslage 7

8 Überblick Änderungen durch die Einführung der Verordnung über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung (MAR)) Stand des Gesetzgebungsverfahrens 10. September 2013 Zustimmung des EU-Parlaments zu Kompromissvorschlag zur neuen Marktmissbrauchsverordnung 16. April 2014 Zustimmung des Rats der Europäischen Union Inkrafttreten vss. im Juli 2014; aber: Geltung überwiegend erst 24 Monate danach (Art 39 MAR) Insiderrecht präzise Information (Art. 7 Abs. 2) Klarstellung, dass bei gestreckten Sachverhalten auch Zwischenschritte Insiderinformation darstellen können (Erwägungsgrund (16), Art. 7 Abs. 2) Übernahme der Geltl-Rechtsprechung des EuGH zukünftige Ereignisse: realistische Wahrscheinlichkeit Absage an Probability-Magnitude-Formel (bzgl. Eintrittswahrscheinlichkeit der Insiderinformation) Kurserheblichkeit (Art. 7 Abs. 4) Information, die verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde verbotene Handlungen (Art. 14) Tätigen von Insidergeschäften und Versuch hierzu Empfehlungen und Anstiften unrechtmäßige Offenlegung 8

9 Ad hoc-publizität (1) Veröffentlichungspflicht auf Finanzinstrumente erstreckt, die an multilateralen Handelssystemen (MTF) und organisierten Handelssysteme (OTF) gehandelt werden (Art. 17 Abs. 1 MAR) damit auch Freiverkehr in Deutschland, einschließlich der verschiedenen Qualitätssegmente (z.b. Entry Standard, Mittelstandsmarkt, etc.) einbezogen allerdings nur, wenn der Emittent die Einbeziehung in den Freiverkehr selbst beantragt oder im Falle von Einbeziehungsanträgen Dritter diese genehmigt hat (Art. 17 Abs. 1 MAR) damit: Gleichlauf von Insiderrecht und Ad hoc-publizität; kein zweistufiges Modell und "Insiderinformation light", die zwar vom Handelsverbot, aber nicht von der Ad hoc- Publizität erfasst ist Emittent unmittelbar betreffen ab Antrag auf Zulassung 9

10 Ad hoc-publizität (2) Möglichkeit der Selbstbefreiung durch den Emittenten (Art 17 Abs. 4 MAR) Aufschub zulässig, wenn unverzügliche Offenlegung geeignet berechtigte Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen Unterlassung nicht geeignet, Öffentlichkeit irrezuführen der Emittent die Geheimhaltung sich stellen kann Klarstellung, dass auch bei gestreckten Vorgängen Leitlinien für die Erstellung einer nicht abschließenden Liste berechtigter Interessen (Art 17 Abs. 11 MAR, Erwägungsgrund 50) zusätzliche Befreiungsmöglichkeit für Kreditinstitute (Art 17 Abs. 5 MAR) keine Regelung darüber, ob Beschluss des geschäftsführenden Organs erforderlich 10

11 Ad hoc-publizität (3) Inhalt und Verfahren Wegfall der Wertpapierpapieranzeige- und Vergütungsverordnung (WpAIV) technische Durchführungsstandards der ESMA bezgl. technischer Mittel der Bekanntgabe Ad-hoc-Meldung von Emittenten auf der Internetseite zu veröffentlichen und fünf Jahre lang zugänglich zu machen kleinere und mittlere Unternehmen an Wachstumsmärkten auch auf der Website des Börsenbetreibers Sanktionen Bußgeld (Art. 30 Abs. 2 MAR) natürliche Person: bis zu 1 Mio. Euro juristische Person: bis zu 2,5 Mio. Euro bzw. 2% des jährlichen Jahresumsatzes alle maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, wie Schwere bzw. Dauer des Verstoßes, Leistungsfähigkeit des Emittenten oder Kooperationsbereitschaft (Art 31 MAR) keine Vorgabe bezüglich zivilrechtlicher Haftung 11

12 Exkurs: Weitere ausgewählte Neuerungen durch MAR Definition legitimer Handlungen (Art 9 MAR) insb. Marketmaker, Übernahmeangebote nicht abschließend; sog. Masterplan Konzept weiter anwendbar Marktsondierungen, um Interesse und Bedingungen eines Geschäfts abzuschätzen (Art. 11) Marktmanipulation (Art. 12, 15 MAR) künftig auch Versuch untersagt zulässige Marktpraxis (Art. 13 MAR) Insiderlisten (Art. 18 MAR) KMUs an Wachstumsmärkten unter bestimmten Voraussetzungen befreit (Art. 18 Abs. 6 MAR) Directors Dealings (Art. 19 MAR) künftig auch im Freiverkehr kürzere Frist: spätestens innerhalb von drei Tagen Mindestschwelle einheitlich bei EUR auch für Schuldtitel Liste des Emittenten mit Person mit Führungsaufgaben (Art. 19 Abs. 5 Satz 2 MAR) Closed Periods von 30 Tagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts (Art. 19 Abs. 11 MAR) 12

13 Prof. Dr. Michael Schlitt Partner, Leiter der deutschen Capital Markets Praxisgruppe, Frankfurt Prof. Dr. Michael Schlitt, Rechtsanwalt, ist Partner im Frankfurter Büro von Hogan Lovells und Leiter der Praxisgruppe Kapitalmarktrecht in Deutschland. Er verfügt über umfassende Erfahrung bei internationalen Kapitalmarkttransaktionen, insbesondere Börsengängen, Kapitalerhöhungen, Platzierungen von Wandel-, Options-, Umtausch-, Hybridanleihen und High Yield Bonds sowie Block Trade-Transaktionen und öffentlichen Übernahmen. Er berät Investmentbanken und international tätige Konzerne auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts sowie des Aktien-, Übernahme- und Umwandlungsrecht. Michael Schlitt ist Honorarprofessor an der Universität zu Köln und Verfasser zahlreicher Aufsätze und Buchbeiträge sowie Co-Autor und Co-Herausgeber verschiedener Kommentare und Handbücher zum Kapitalmarkt-, Aktien- und Übernahmerecht. Alle relevanten unabhängigen Publikationen wie z.b. Juve, Chambers Global, IFLR, Legal 500, PLC und Who's Who Legal bezeichnen Michael Schlitt als einen der führenden Anwälte im Bereich Kapitalmarktrecht. Prof. Dr. Michael Schlitt T michael.schlitt@hoganlovells.com Ausgewählte Mandate: Aufgeführt als führender Anwalt (Capital Markets: Credit Suisse und Deutsche Bank bei dem EUR 180 Mio. IPO der SLM Solutions Group AG Equity) im ersten Tier von vier in Chambers Europe, GRENKELEASING AG bei der Zahlung einer Aktiendividende und einer in diesem Zusammenhang 2014 durchgeführten Bezugsrechtsemission [ ] definitiv einer der führenden Anwälte für Kapitalmarktrecht in Deutschland. Er ist sehr Commerzbank und Deutsche Bank bei der EUR 367 Mio. Kapitalerhöhung der Wirecard AG serviceorientiert, erreichbar und sorgfältig. Er kann Credit Suisse, Deutsche Bank und UBS bei der EUR 250 Mio. Wandelanleiheemission der Deutsche Wohnen komplizierte Fragen bearbeiten und kennt sich gut mit AG und bei dem Erwerbsangebot der Deutsche Wohnen AG auf Wandelanleihen der GSW Immobilien AG neuen innovativen Strukturen aus. (Chambers Global Berenberg bei der EUR 223 Mio. Bezugsrechtsemission der GILDEMEISTER AG 2014) Schlitt ist ein hervorragender Rechtsanwalt er verfügt Citi bei der EUR 1,1 Mrd. Sachdividende/Bezugsrechtsemission der Deutsche Telekom AG. Ausgezeichnet mit über ein sehr umfangreiches Wissen über rechtliche dem Platow Recht Award als bestes Rechtsberatungsprojekt 2013 Entwicklungen, denkt einerseits fortschrittlich und Commerzbank und UniCredit bei EUR 74,9 Mio. Platzierung eigener Aktien durch die Krones AG vielseitig und ist aber gleichzeitig ausreichend HSBC bei EUR 54,3 Mio. Kapitalerhöhung der GRENKELEASING AG konservativ, um seine Mandanten zu schützen (Chambers Global, 2014) BofA Merrill Lynch und UBS Investment Bank bei EUR 195,1 Mio. Kapitalerhöhung der Deutsche Wohnen AG [ ] der "ausgezeichnete" Michael Schlitt, Leiter der Deutsche Bank und Société Générale bei EUR 182,9 Mio. Wandelanleiheemission der GSW Immobilien AG Kapitalmarktpraxis in Deutschland, wird als "führende Berenberg Bank und Kempen & Co bei der EUR 73,9 Mio. Kapitalerhöhung der HAMBORNER REIT AG Persönlichkeit" im Kapitalmarktrecht angesehen. (Who's who legal, 2014) BNP Paribas, Commerzbank und JP Morgan bei der EUR 20,7 Mio. Kapitalerhöhung von Tom Tailor (2012) sowie Commerzbank bei der weiteren Kapitalerhöhung von Tom Tailor in Höhe von EUR 29,5 Mio. (2013) Michael Schlitt ist der bekannteste Name in der Praxis und berät "lösungsorientiert" und verfügt über BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank AG, London Branch, J.P. Morgan Securities Ltd., Barclays Bank, HSBC, "umfassende Produktkenntnisse''. (Legal 500 Crédit Agricole CIB, Credit Suisse und UniCredit Bank AG beim Rückkauf von Hybridanleihen der Münchener Deutschland, 2014) Rück durch ein "any and all" Angebot, verbunden mit der Emission einer neuen Hybridanleihe in zwei Tranchen wahnsinnig serviceorientiert, jederzeit erreichbar M.M. Warburg & Co. KGaA bei der Bezugsrechtsemission mit Debt-Equity-Swap der Conergy AG (EUR 183,3 (Mandant); Empfohlener Anwalt für Mio.) Börseneinführungen und Kapitalerhöhungen. (JUVE Handbuch, 2013/2014) SoFFin bei der Platzierung von bedingten Pflichtumtauschanleihen (CoMEN) der Commerzbank AG (EUR 5,7 Michael ist im Frankfurter Kapitalmarktkreis ein Mrd.) und der Bezugsrechtskapitalerhöhung der Commerzbank (EUR 5,3 Mrd.), beim Rückkauf von Trust Preferred angesehener und bekannter Anwalt. Vor allem, weil er Securities durch einen Intermediär in Verbindung mit einer Aktienplatzierung und Kapitalerhöhung gegen Einlage unglaublich hart arbeitet und für seine Mandanten der zurückgekauften Papiere (EUR 625 Mio.) sowie bei der Liability-Management Transaktion der Commerzbank kämpft. Er bringt sehr gute Erfahrung und Fachwissen mit. (Mandant, IFRL 2013) 13

14 Stimmen aus dem Markt "Eines der besten Akquisitionen war das Kapitalmarktrechtsteam, welches von Michael Schlitt geleitet wird. Heute ist diese integrierte Praxis landesweit die bekannteste der Sozietät." (IFLR 1000, 2014) "Mandanten sind beeindruckt von der Sozietät" (IFLR 1000, 2013) "Er [Michael Schlitt] hat ein starkes und großes Team, die eine gute Beratungsleistung bieten." (Mandant, IFLR 1000, 2013) "Es [das Team] ist perfekt, er [Michael Schlitt] ist exzellent." (Mandant, IFLR 1000, 2013) "Ein Mandant verweist auf das umfassende Wissen des Teams: 'Die erfahrenen Anwälte sind gut, die jungen Anwälte sind gut; es ist ein gutes Team." (Mandant, IFLR 1000, 2013) Empfohlene Praxis für Equity-Kapitalmarktrecht, die für die Qualität ihrer Arbeit einen hervorragenden Ruf genießt und insbesondere zu Banken ausgezeichnete Kontakte hat. (JUVE Handbuch, 2013/2014) "Empfohlene Kanzlei für Equity-Kapitalmarktrecht, die einen weiteren Schritt nach vorne gemacht hat. Entscheidender ist aber, dass die Kanzlei nun durch ein konsequentes Zusammenspiel des hinzugestoßenen Teams mit der bisherigen Praxis und dem weltweiten Netzwerk in die Lage versetzt wird, ihren ECM-Trackrecord deutlich auszubauen, v.a. bei hochkarätigen Deals." (JUVE Handbuch, 2011/2012) "Für Strukturierte Finanzierung u. Anleihen empfohlene Kanzlei, die ihren Schwung der Vorjahre aufrechterhielt u. sogar weiter Boden gewann" (JUVE Handbuch, 2011/2012) ''Extrem kompetent, pragmatisch und lösungsorientiert. Immer mit einem Fokus auf der Lösung und Strukturen wirklich durchdenkend. Sie kümmern sich engagiert, egal ob auf Emittenten- oder Bankenseite." (Chambers Europe, 2014) ''[Michael Schlitt ist] definitiv einer der führenden Anwälte für Kapitalmarktrecht in Deutschland (Chambers Global, 2014) "Michael Schlitt: Aufgeführt als führender Anwalt (Capital Markets: Equity) im ersten Tier von vier" (Chambers Europe, ) "Diese Kanzlei hat eine große Expertise im Bereich Emissions- und Kapitalmarktrecht. Das Team denkt sehr kommerziell und verfügt über ein gutes Verständnis des regulatorischen Umfelds." (Chambers Europe, 2012) ''Das Team wird geschätzt für die schnelle Verfügbarkeit von Ergebnissen sowie die angemessene Teamstärke und Zusammensetzung.'' (Legal 500, 2014) "Empfohlene Kanzlei für Kapitalmarktrecht" (Legal 500, 2012) "Empfohlene Kanzlei für strukturierte Finanzierung und Verbriefung" (Legal 500, 2012) "Extrem engagiertes Team... mit sehr hohem Servicelevel" (Legal 500, 2011) "Michael Schlitt: Gilt als einer der besten Kapitalmarktrechtler in Deutschland" (Legal 500 EMEA, 2011) 14

15 Hogan Lovells weltweit Vereinigte Staaten Südamerika Europa Naher Osten Asien Baltimore Colorado Springs Denver Houston Los Angeles Miami New York North Virginia Philadelphia San Francisco Silicon Valley Washington DC Caracas Rio de Janeiro São Paulo Alicante Madrid Amsterdam Mailand Brüssel Moskau Budapest* München Düsseldorf Paris Frankfurt am Main Prag Hamburg Rom London Warschau Luxemburg Zagreb* Dschidda Dubai* Riad* Afrika Johannesburg Hanoi Ho Chi Minh Stadt Hongkong Jakarta* Peking Schanghai Singapur Tokio Ulaanbaatar *Kooperationsbüros 15

16 Hogan Lovells has offices in: Alicante Amsterdam Baltimore Beijing Brussels Budapest* Caracas Colorado Springs Denver Dubai Dusseldorf Frankfurt Hamburg Hanoi Ho Chi Minh City Hong Kong Houston Jakarta* Jeddah* Johannesburg London Los Angeles Luxembourg Madrid Miami Milan Moscow Munich New York Northern Virginia Paris Philadelphia Prague Rio de Janeiro Riyadh* Rome San Francisco São Paulo Shanghai Silicon Valley Singapore Tokyo Ulaanbaatar Warsaw Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" or the "firm" is an international legal practice that includes Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP and their affiliated businesses. The word "partner" is used to describe a partner or member of Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP or any of their affiliated entities or any employee or consultant with equivalent standing. Certain individuals, who are designated as partners, but who are not members of Hogan Lovells International LLP, do not hold qualifications equivalent to members. For more information about Hogan Lovells, the partners and their qualifications, see. Where case studies are included, results achieved do not guarantee similar outcomes for other clients. Attorney Advertising. Hogan Lovells All rights reserved. *Associated offices

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