Ordnungspolitisch hat die Behörde Sorge dafür zu tragen, dass die Balance von Steuern, Freiheiten und andere Rahmenbedingungen passen.

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1 PRESSEAUSSENDUNG FAIR PLAY für die Gastronomie! - Es ist 5 vor Fairness spielt in der Wirtschaft eine große Rolle und zwar zwischen unterschiedlichen, aber auch innerhalb einer Branche. Einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, sollte bei uns in Österreich im wesentlichen Aufgabe des Staates und der Behörden sein. Ordnungspolitisch hat die Behörde Sorge dafür zu tragen, dass die Balance von Steuern, Freiheiten und andere Rahmenbedingungen passen. Da sehen wir noch sehr großen Handlungsbedarf. Vereine sind in den letzten Jahren besser gestellt als die Gastronomie und es wird den Vereinen nahezu ohne Kontrollen einfach ermöglicht das Gewerbe der Gastronomie auszuüben. Und somit wird eine Vereinslandschaft in Österreich nur mehr auf dem Rücken und als Konkurrenz der Gastronomie finanziert. Es ist heute ein leichtes einen gemeinnützigen Verein zu gründen (Papier ist geduldig), die Gemeinnützigkeit wird von keiner Behörde ordentlich kontrolliert oder überprüft. Nach der Gründung werden sofort mit diesen Vereinen Festveranstaltungen und Clubbings abgehalten, und das noch ohne Kontrolle ob auch sämtliche Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Hier ist in den letzten Jahren eine Schattenwirtschaft entstanden. Mit Millionen Umsätzen, ohne Sozialabgaben und das steuerfrei. Eine kleine Rechnung In Niederösterreich gibt es Ortschaften Jede Ortschaft hat 3 Vereine jeder Verein macht 3 Tage/Jahr Gastronomie somit Veranstaltungen jeder Tag bringt ca ,- Umsatz (im Durchschnitt) sind ,- Euro Wir sprechen hier von 324 Mio. die hier steuerfrei im Jahr umgesetzt werden (jetzt gibt es die Meinung, 3 Vereine pro Ortschaft machen ja nicht alle 3 Veranstaltungen OK dann halbieren wir die Summe reden wir immer noch von 160 Mio.) Was geschieht mit diesen Geldern? Ein Teil wird sicherlich ordnungsgemäß verwendet, ein Teil sicher nicht. Es werden Feuerwehrhäuser in Top Wirtshäuser umgebaut damit dort Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, täglicher Ausschank, WM Live Übertragungen (diesen Sommer) e.t.c. gemacht werden können (die ist beweisbar). Fußballvereine investieren diese lukrierten Gelder in ausländische Spieler (es gibt unzählige Vereine, die mind. 3 ausländische Spieler haben) Jugendvereine sponsern Ihre Sommer Urlaube oder Ski Ausflüge mit diesen Geldern. Natürlich ist hier überall ein gemeinnütziger Zweck zu erkennen.. oder? 1

2 Auch wenn es momentan auf den ersten Blick in Gastronomie und Hotellerie noch ganz gut aussieht laut WKO. Wenn man aber hinter die Kulissen schaut, sperren immer mehr Gasthäuser und Gastgewerbe Betriebe zu, die in den letzten Jahren regelmäßig Lehrlinge für die Tourismus Regionen ausgebildet haben. Fehlen diese Ausbildungsstätten, wird man in den kommenden Jahren auch im Tourismus auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen sein. Ein paar Zahlen aus dem Jahr 2011 (Quelle: Statistik Austria vom ) Eckdaten der Gastronomie im Vergleich zu den Nachbarländern Österreich Betriebe - 2,1% Einwohner 8,5 Mio. Deutschland Betriebe +28,4% Einwohner 81,9 Mio. Italien Betriebe +4,4 % Einwohner 60,9 Mio. Tschechien Betriebe +4,5% Einwohner 10,5 Mio. Slowenien Betriebe +8,9 % Einwohner 2,1 Mio. EU 27 Durchschnitt +6,6 % Personal Aufwand pro Mitarbeiter (Durchschnitt/ Quelle: Statistik Austria vom ) Österreich ,- Deutschland ,- Italien ,- Tschechien 8.595,- Slowenien ,-. EU 27 Durchschnitt ,- Österreich ist das einzige Land in dem die Gastronomie rückläufig ist (-2,1 %) UND die höchsten Personalaufwandskosten hat. denkt denn hier niemand nach oder ist es unseren Politikern mittlerweile egal? Richten wir die Gastronomie einfach zu Grunde - ist doch egal in naher Zukunft wird es keinen Top Tourismus, für den Österreich berühmt ist, mehr geben wenn uns im eigenen Land kein qualifiziertes Personal mehr zur Verfügung steht. Hauptsache die Vereine dürfen am Gesetz vorbei machen was sie wollen! Die Vereine bilden aber leider keine Lehrlinge aus und schaffen auch keine Arbeitsplätze, Betriebe werden derzeit schon über die Sommermonate geschlossen, weil es mittlerweile eine so hohe Dichte an Vereinsveranstaltungen gibt und die Situation ist soweit fortgeschritten das in den Wintermonaten die Feste und Clubbings munter weiter abgehalten werden. Wo ist da noch Platz für die Gastronomie? Man hat die Gastronomie an den Abgrund gedrängt, darüber muss man einmal nachdenken. Keine Bezirkshauptmannschaft überprüft derzeit bei Vereinen vor einer Veranstaltung den 2 der GewO. obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet wären 2

3 Daher verlangen wir - FAIR PLAY für die Gastronomie! Auszug aus der Fachzeitschrift aufgedeckt für WKO Mitglieder der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie Nr. 6 vom Oktober 2013 WKO Steiermark von KoR Hans Hofer Berichte über die Übertretung verschiedenster rechtlicher Vorschriften betreffend Verabreichungsund Ausschankrechte durch die unterschiedlichsten Organisationen haben sich in letzter Zeit noch verstärkt. In Zeiten des immer schärfer werdenden Wettbewerbes müssen wir auf die Einhaltung eines fairen Wettbewerbes achten. Dabei geht es uns nicht um die Kriminalisierung der vielen ehrenamtlich arbeitenden Vereinsfunktionäre, sondern darum, dass die behauptete Gemeinnützigkeit vielfach nicht gegeben ist und auch nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Das muss, ebenso wie betriebliche Strukturen ohne rechtliche Kontrolle, stärker überprüft werden. Wer die Veranstaltungstipps verfolgt, bemerkt, dass insbesondere in den Sommermonaten kein Wochenende vergeht, an dem nicht mindestens zwei bis drei Vereinsfeste stattfinden. Diese Feste sind Publikumsmagnete und fegen die heimischen Gaststuben teilweise leer. Beinahe 63% der befragten Betriebe verspüren eine Zunahme des Wettbewerbs mit Vereinen in den vergangenen 5 Jahren. Gut 70% der Befragten verzeichnen aufgrund der Vereinsaktivitäten rückläufige Umsätze. Neben der Dichte an Veranstaltungen sorgen steuerliche Ungleichbehandlungen und Verletzungen der Vorschriften wie z.b. des Gewerberechts für Verärgerung in der Branche Auszug aus dem Gutachten zu einigen Gewerberechtsfragen in Zusammenhang mit im Land Niederösterreich veranstalteten Clubbings (Univ. Prof. Dr. Harald Stolzlechner, Universität Salzburg 2014) 1. Die auf Clubbing-Veranstaltungen von Vereinen durchgeführte Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken zu üblichen Gasthauspreisen sind ohne einschlägige Gastgewerbeberechtigung nur erlaubt, wenn sie unter die Ausnahmebestimmung des 2 Abs 1 Z 25 GewO fallen. 2. Der gesetzlich erlaubte Umfang und Rahmen der auf Clubbing-Veranstaltungen durchgeführten Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken (ohne Gewerbeberechtigung) sind durch die verwiesene Bestimmung des 5 Z 12 KStG 1988 geregelt. Die gesetzlichen Merkmale dieses Umfangs und Rahmens sind: a) kurze Zeitdauer der erlaubten Veranstaltung bzw. der erlaubten Durchführung gastgewerblicher Tätigkeiten (erlaubte Veranstaltung: vier Tage/Jahr; erlaubte gastgewerblicher Tätigkeiten: drei Tage/Jahr); b) Abhaltung der Veranstaltung (z.b. Clubbing) und Durchführung der gastgewerblichen Tätigkeiten nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks; c) Erbringung des Nachweises, dass (sämtliche) Erträge aus der gastgewerblichen Tätigkeit auf einer solchen Veranstaltung (z.b. Clubbing) für gemeinnützigen etc Zweck verwendet wird. 3. Diese Voraussetzungen müssen allesamt vorliegen. Liegt auch nur eine Voraussetzung nicht vor, können sich Veranstalter eines Clubbings, die dort gastgewerbliche Tätigkeiten durchführen, nicht auf 3

4 2 Abs 1 Z 25 GewO berufen. Sie üben dann die gastgewerbliche Tätigkeit unbefugt aus ( 366 Abs 1 Z 1 GewO) und sind zu bestrafen. 4. Ein Verein kann als sonstige juristische Person überdies die Ausnahmebestimmung des 2 Abs 1 Z 25 GewO nur in Anspruch nehmen, wenn er im Sinne der 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Gemäß der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des 34 BAO ist eine Begünstigung, die bei Betätigung für gemeinnützige etc Zwecke gewährt wird, an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Körperschaft (z.b. ein Verein), der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz und Satzung sowie auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Beabsichtigt danach z.b. ein Verein durch Abhaltung eines Clubbings und der Durchführung gastgewerblicher Tätigkeiten einen Gewinn für den Verein oder gar für (einzelne) Vereinsmitglieder zu erwirtschaften und nicht für die Förderung eines gemeinnützigen etc Zwecks gemäß 34 ff BAO zu verwenden, wird der Verein nicht im Sinne des 34 BAO gemeinnützig tätig. Er kann sich daher auch aus diesem weiteren Grund nicht auf die Ausnahmebestimmung des 2 Abs 1 Z 25 GewO berufen. 5. Im Hinblick auf die bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und in Anbetracht des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten ist in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit (vgl 1 Abs 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, z.b. während nur einer einzigen Nacht, also von z.b. 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen ist. 6. Durch gewerbliche Tätigkeiten außerhalb einer Betriebsstätte kann es niemals zu einer Erweiterung des Gewerbeumfangs eines konkreten Gewerbes (z.b. des freien Gastgewerbes des Betriebs eines Würstlstands) kommen. Gleich wie eine gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsstätte mit dem Umfang der Gewerbeberechtigung begrenzt ist, ist eine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebsstätte gemäß 50 GewO mit dem Gewerbeumfang beschränkt. 7. Bei den besonderen Gelegenheiten ( 50 Abs 1 Z 11 GewO) handelt es sich um die einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienenden Veranstaltungen bzw. Ereignisse. Aus Anlass einer solchen Veranstaltung können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden (z.b. gastgewerbliche Tätigkeiten bei einem Fußballturnier). Im Unterschied dazu dienen Clubbings keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche durch die gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird. Ein solches Clubbing ist daher keine einzelne besondere Gelegenheit im Sinne des 50 Abs 1 Z 11 GewO. Wird ein solches Clubbing dennoch unter der Verantwortung eines Gastgewerbetreibenden außerhalb des Standorts der Gastgewerbeberechtigung durchgeführt, wird diese Tätigkeit unzulässigerweise außerhalb des Standorts durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß 368 GewO zu bestrafen. 8. Hat ein Verein bereits zwei- oder mehrmals Clubbing-Veranstaltungen durchgeführt und dort (z.b. unter unzulässiger Berufung auf 2 Abs 1 Z 25 GewO) gesetzwidrigerweise Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt, dann ist bei einem neuerlichen Versuch, ein solches Clubbing zu veranstalten und unerlaubt Speisen und Getränke zu verabreichen von der Gewerbebehörde zu prüfen, ob eine Übertretung von 366 Abs 1 Z 1 GewO offenkundig und folglich gemäß 360 Abs 4 GewO z.b. mit einer Schließung dieser Veranstaltung vorzugehen ist

5 Wenn sich die Bezirkshauptmannschaften schon nicht an das Gesetz halten, wer soll sich dann noch an Gesetze halten? Es müssen von der Politik Faire Lösungen angeboten werden um der österreichischen Gastronomie das Überleben zu sichern. Das gilt auch für die staatliche Regulierungs- und Bevormundungslust, die sich in der Gastronomie schon jetzt auswirkt und das in Zukunft noch vermehrt tun wird, wenn die Freiheiten in Wirtshäusern, Bars und Gaststätten im Vergleich zur eigenen Wohnung weiter eingeschränkt werden sollten. Denn nur eine weitestgehend bevormundungsfreie Gastronomie bleibt auf Sicht bei der Freizeitgestaltung der Gäste attraktiv. Im Gastgewerbe schlummert noch ein gehöriges Wachstumspotenzial. Wer dieses Potential heben, sowie mehr Steuereinnahmen und Arbeitsplätze haben möchte, der sollte für einen fairen Wettbewerb sorgen. Verein Bündnis der Gastronomie Österreichs Schüttelstrasse 3/27, 1020 Wien ZVR: Tel.: +43 (0) Presseaussendung 11. August Diese Presseaussendung ergeht an : WKO NÖ Stmk OÖ - Burgenland, an alle Politiker & politischen Parteien, alle NÖ Bezirkshauptmannschaften und an die wichtigsten Printmedien. 5

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