Beschwerdeführer: Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat; Oö. Umweltanwalt Kärntnerstraße Linz

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1 Oö. Umweltanwaltschaft 4021 Linz Kärntnerstraße Geschäftszeichen: UAnw /969 An die BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT STEYR-LAND Spitalskystraße 10a 4400 Steyr Beschwerdeführer: Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat; Oö. Umweltanwalt Kärntnerstraße Linz wegen: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Jänner 2014 (GZ: N10-193/ ; zugestellt am 27. Jänner 2014) mit dem festgestellt wurde, dass durch die Umlegung des Simsenbergerbaches im projektsgegenständlichen Bereich solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. B E S C H W E R D E

2 I. Sachverhalt: Die Fa. Forster GmbH mit Sitz in Angersberg 18, 4483 Hargelsberg (vertreten durch Herrn Albert Forster) beabsichtigt seit längerer Zeit die Erweiterung ihres Betriebsstandortes an der genannten Adresse. Im Jahr 2012 wurde diesem Ansinnen dahingehend Rechnung getragen, dass auf dem Grundstück 1/2 KG Dietach eine Baulanderweiterung (Betriebsbaugebiet) durch entsprechende Widmung der Gemeinde Dietach erfolgte. Zusätzlich dazu bestehen noch gewidmete Freiflächen auf Grst. 4/1 und 11/2 (beide KG Sieding; Gemeinde Hargelsberg), sodass die Fa. Forster GmbH mittlerweile über mehr als 1 ha gewidmetes Betriebsbaugebiet für die Betriebserweiterung verfügt. Im April 2012 verständigte die Gemeinde Hargelsberg die Oö. Umweltanwaltschaft von der Änderung der Flächenwidmung auf Teilen des Grundstücks 4/2, KG Sieding. Zweck dieser Änderung war die Schaffung von Bauland zur Betriebserweiterung. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes beabsichtigt eine betriebliche Erweiterung Richtung Westen, damit verbunden eine Auwaldrodung im Ausmaß von rund m² und eine Bachverlegung auf einer Länge von 260 Laufmetern. In diesem Verfahren der Gemeinde zur Änderung ihres rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes wurden von der Oö. Umweltanwaltschaft sowie seitens der Abt. Naturschutz, Wasserwirtschaft und auch von der Forstbehörde negative Stellungnahmen formuliert. In weiterer Folge kam es zu einer Besprechung - initiiert von der Gemeinde - mit den Interessenten an der zu widmenden Fläche (Fa. Forster) und den Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung (Fachbereiche Hydrologie, Gewässerökologie, Fischerei), um über eine mögliche Umsetzung des Projekts zu besprechen. Diese Besprechung fand ohne Beisein der Naturschutzsachverständigen und ohne eines Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft statt. Auf Basis des Ergebnisses dieser Besprechung wurden Projektsunterlagen vom Büro Geotechnik Tauchmann GmbH und dem Technischen Büro DI Clemens Gumpinger erarbeitet. Die eingereichten Unterlagen wurden erstmalig am 21. März 2013 wasser-, forst- und naturschutzrechtlich verhandelt. Aufgrund unterschiedlicher hydrologischer Daten wurde jedoch die Verhandlung bis zur Klärung der Sachlage vertagt. Jedoch wurde bereits im Zuge dieser Verhandlung - sowohl vom Naturschutz als auch von der Oö. Umweltanwaltschaft - auf die Unvereinbarkeit des Projekts mit den Interessen des Naturund Landschaftsschutzes hingewiesen. Ähnlich problematisch wurde das Projekt vom forstfachlichen Sachverständigen beurteilt (vgl. dazu die naturschutzfachliche Stellungnahme der ASV für Natur- und Landschaftsschutz vom 31. Jänner 2013 und die forstfachliche Stellungnahme des ASV für Forstwirtschaft). Trotz negativer Stellungnahme seitens des Naturschutzes und auch des Forstes wurde das Vorhaben von der Fa. Forster GmbH weiter betrieben. Am 19. Dezember 2013 wurde das adaptierte Projekt (hydrologische Daten wurden angepasst und darauf aufbauend die Hochwassersituation ermittelt) neuerlich verhandelt. Die Einwendungen des Naturschutzes und des Forsts blieben in den geänderten Projekten unberücksichtigt. Die gesamte Auwaldrodung im Ausmaß von insgesamt m² unterteilt sich einerseits in der Gewinnung von Bauland im Ausmaß von m² (zur Erweiterung des Betriebes der Fa. Forster GmbH) und rund m² zur erforderlichen Umlegung des Simsenbergerbaches. Seite 2

3 Nochmals wird hingewiesen, dass die Fa. Forster GmbH (bzw. Herr Albert Forster) über mehr als m² gewidmetes und unverbautes Betriebsbaugebiet verfügt. Bei Realisierung der Betriebserweiterung auf diesen Flächen bedarf es keiner Rodung von Auwald bzw. Verlegung des Simsenbergerbaches. Der Oö. Umweltanwalt erhebt binnen offener Frist gegen den am 27. Jänner 2014 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land vom 24. Jänner 2014 (GZ: N10-193/ ) betreffend die Umlegung des Simsenbergerbaches B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, Fabrikstraße 32, 4021 Linz und stellt den A N T R A G, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Jänner 2014 (GZ: N10-193/ ) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, und die naturschutzbehördliche Feststellung gemäß 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz versagen. II. Die Beschwerde begründet sich im Einzelnen wie folgt: II. a. Die Beschwerde ist zulässig: Die Oö. Umweltanwaltschaft ist als Adressat des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Jänner 2014 (GZ: N10-193/ ) beschwerdelegitimiert. Die am heutigen Tage erhobene Beschwerde gegen den am 27. Jänner 2014 zugestellten Bescheid ergeht binnen offener Frist gemäß 7 VwGVG (4 Wochen). II. b. Die Beschwerde ist begründet (gemäß 9 VwGVG): Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da er jeglicher nachvollziehbarer Interessensabwägung entbehrt, indem die Behörde in der Argumentation ihrer Bescheidbegründung weder auf die fachlichen, noch auf die materienrechtlichen Gutachtensinhalte des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeht und diesen Argumenten in der Folge auch durch keine geeignete Beweisführung im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens isd 37 und 39 ivm 56 AVG begegnet wurde. Der angefochtene Bescheid ist nach Ansicht der Oö. Umweltanwaltschaft auch im Spruchteil III (Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975) rechtswidrig, da er jeglicher nachvollziehbarer Interessensabwägung entbehrt, indem die Behörde in der Argumentation ihrer Bescheidbegründung weder auf die fachlichen, noch auf die materienrechtlichen Gutachtensinhalte des Amtssachverständigen für Forsttechnik eingeht und dessen Argumenten in der Folge auch durch keine geeignete Beweisführung im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens isd 37 und 39 ivm 56 AVG begegnet wurde. Die Behörde schließt sich augenscheinlich unreflektiert den Aussagen der Antragstellerin an und erklärt deren mündliche Aussage in ihrer Interessensabwägung zum Hauptthema ihrer Beweisführung. Nur so ist zu erklären, dass seitens der Behörde das Überwiegen der privaten Seite 3

4 Interessen am beantragten Vorhaben nahezu ausschließlich mit Kostenfaktoren bzw. Argumenten einer "betrieblichen Einschränkung" begründet wird. Anm.: Die Oö. Umweltanwaltschaft stellt das öffentliche Interesse an der Betriebserweiterung der Fa. Forster GmbH (Erhalt bestehender Arbeitsplätze bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze) nicht in Abrede. Wie die ASV für Natur- und Landschaftsschutz und der ASV für Forsttechnik in ihren Ausführungen erläutern, gibt es allerdings für die Erweiterung am Standort Angersberg 18 in 4483 Hargelsberg Alternativen, insbesondere auf jenen Flächen, die bereits als Betriebsbaugebiet gewidmet sind. Nachdem es sich beim betroffenen Betrieb um ein florierendes Unternehmen handelt, ist eine weitere betriebliche Entwicklung in naher Zukunft nicht auszuschließen. Eine betriebliche Entwicklung Richtung Westen führt zur unnötigen Zerstörung des Naturraums, und wird daher von der Oö. Umweltanwaltschaft strikt abgelehnt. Somit besteht auch hinkünftig keine weitere Entwicklungsmöglichkeit für die Variante einer Betriebserweiterung in Richtung Westen. Die Behörde stützt sich in ihrer Argumentation überwiegend auf ökonomische Gründe, vernachlässigt dabei völlig, dass eine Betriebserweiterung auf bereits gewidmeten, nicht strittigen Flächen möglich und aus raumordnerischer, aus naturschutzfachlicher und aus forstfachlicher Sicht geboten ist. Völlig unverständlich und fachlich unpassend argumentiert in diesem Zusammenhang die Behörde in ihrer Bescheidbegründung: Die Behörde kommt zum Schluss, dass die Einräumung der Möglichkeit einer Betriebserweiterung, mit welcher die betreffende Bachumlegung in diesem Bereich verbunden ist, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes sowie des Naturhaushaltes überwiegt. Darüber hinaus werden schwerwiegende Eingriffe - sowohl in den Naturhaushalt als auch in das Landschaftsbild - damit abgetan, dass diese Eingriffe ja nicht dauerhaft in Erscheinung treten würden. Nach Ansicht der Oö. Umweltanwaltschaft irrt die Behörde, wenn sie weiters meint, dass Eingriffe mit derartiger Tragweite weder geeignet wären, Naturhaushalt und Grundlagen der Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten zu beschädigen, noch das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft zu (zer-) stören. Dazu führt die Oö. Umweltanwaltschaft folgende Begründung an: Die Bestimmungen gemäß 10 Abs 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 besagen, dass in geschützten Bereichen jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland auch in den Naturhaushalt verboten ist, solange die Behörde nichts Gegenteiliges bescheidmäßig festgestellt hat. Dabei hat die Behörde festzustellen, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes werden von der Bezirksbeauftragten in ihrer Funktion als Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz in ihrem Gutachten festgehalten. Wie seitens der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bei diversen Vorbesprechungen und auch im Zuge der Seite 4

5 mündlichen Verhandlung betont wurde, handelt es sich bei der geplanten Bachumlegung um ein sehr aufwändiges Projekt, das sich ökologisch äußerst nachteilig darstellt und auswirkt. Konkret wurde in der Verhandlung u.a. folgendes ausgeführt: "Der Simsenbergerbach, der mit natürlichem, mäandrierendem Verlauf in der Tiefenlinie der weiten Talsenke verläuft, soll mit aufwändigen technischen Mitteln um durchschnittlich ca. 30 m nach orografisch links verlagert werden. Dazu soll im derzeit naturnah bewaldeten Auwald- Gebiet ein künstliches, der Natur nachempfundenes Bachbett gegraben und ausgestaltet werden, in das der Simsenbergerbach dann umgeleitet werden soll. Die gewachsenen Strukturen der jetzigen Ufer stellen mit hoher Wahrscheinlichkeit Bruthabitate für Wasseramsel und Eisvogel dar. Die Verzahnung mit dem Umland bietet Lebensraum für eine Vielfalt von Pflanzen und Tieren. Besonders im Frühlingsaspekt mit Frühlingsblühern wie der Frühlingsknotenblume stellt dieser Bereich einen hohen Erholungswert. Seitens der Oö. Umweltanwaltschaft wurde bei beiden mündlichen Verhandlungen auf die Hochwertigkeit der betroffenen Flächen eingegangen und besonders betont, dass das beanspruchte Areal als sehr naturnahe bis natürliche Auwaldflächen anzusehen sind, welche von einem natürlichen Bach durchflossen werden. Das beantragte Vorhaben zerstört diesen natürlichen Lebensraum und steht damit deutlich den Zielen des oö. Naturschutzrechtes entgegen. Neben dem natürlichen Bach werden insbesondere Auwaldflächen als besonders schützenswerter Lebensraumtyp explizit im Gesetz angeführt (vgl. dazu 5 Z 14 Oö. NschG 2001). Die Naturschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang diesen erhöhten Schutzstatus für derart hochwertige Flächen in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Da noch keine rechtsgültige Widmung vorliegt, sind keine überwiegenden, öffentlichen Interessen für die Umlegung des Simsenbergerbaches und der damit verbundenen, unwiederbringlichen Zerstörung sowie dem unumkehrbaren Verlust wertvollster Auwaldflächen gegeben. Gemäß den Ausführungen der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Oö. Umweltanwaltschaft unterliegen die durch das Vorhaben betroffenen Flächen einem sehr hohen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land versucht in weiterer Folge, die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, den Interessen der Antragstellerin entgegen zu stellen (vgl. Bescheid S. 9): [...] Mit der Tatsache, dass im Jahr 2011 für denselben Zweck - Errichtung einer zusätzlichen Halle - bereits Grundflächen als Betriebsbaugebiet gewidmet wurden, wurde die Konsenswerberin bereits in den Vorgesprächen konfrontiert. Seitens der Konsenswerberin wurde daraufhin glaubhaft dargelegt, dass die Errichtung einer Halle auf der bereits als Betriebsbaugebiet gewidmeten Fläche unerwartet hohe Kosten verursachen würde. Dies deshalb, da wegen der Neigung dieser Fläche kostenintensive Maßnahmen (Errichtung einer Stützmauer, etc.) getroffen werden müssten, bevor eine gefahrlose Bebauung möglich wäre. Dazu kommt laut Aussage der Konsenswerberin, sollte die Halle auf der bereits gewidmeten Fläche errichtet werden (müssen), durch den Niveauunterschied der Flächen, auf dem die derzeitigen Betriebsgebäude stehen, und jenes Grundstückes, das bereits umgewidmet ist und auf dem die neu zu errichtende Halle stehen könnte, es zu erheblichen Einschränkungen sowohl beim innerbetrieblichen Werksverkehr als auch mit den zu- und abfahrenden Fahrzeugen kommen würde. Diese Punkte wurden bei der Umwidmung 2011 nicht in ausreichendem Maße bedacht bzw. waren so nicht vorauszusehen. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung derlei Argumente vorgebracht, es jedoch bis dato verabsäumt, konkrete Zahlen zu den - wie behauptet wird - Seite 5

6 unerwartet und unverhältnismäßig hohen Kosten vorzulegen. Auch zu den erheblichen Einschränkungen sowohl beim innerbetrieblichen Werksverkehr als auch mit den zu- und abfahrenden Fahrzeugen konnten seitens der Antragstellerin keinerlei Beweise beigebracht werden; weder am Tag der Verhandlung noch zuvor in den eingereichten Projektsunterlagen. Dennoch also ohne Vorlage jeglichen Beweismaterials - wurde ihrem Antrag seitens der Behörde vollinhaltlich entsprochen (vgl. Bescheid S. 9) und auch keinerlei weitere Untermauerung gefordert: Aufgrund dieser von der Konsenswerberin glaubhaft dargelegten Situation kommt die Behörde zur Ansicht, dass ein höheres Interesse an der Umlegung des Simsenbergerbaches im gegenständlichen Bereich als an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes besteht. In seinem Erkenntnis 99/10/0200 hat der Verwaltungsgerichtshof am entschieden: "Soweit die öffentlichen und die privaten Interessen, die mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (oder des Naturhaushaltes) abzuwägen wären, nicht auf der Hand liegen, bedarf es eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens des Antragstellers." Die Behörde hat hier aufgrund nicht-konkreter Angaben der Antragstellerin entschieden: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bereits im Jahr 2011 für denselben Zweck - nämlich die Errichtung einer zusätzlichen Halle die Umwidmung einer Fläche ähnlicher Größe unmittelbar östlich des gewidmeten Areals in der Gemeinde Dietach zu Betriebsbaugebiet bewilligt wurde. Dieses Betriebsbaugebiet wurde jedoch aus Gründen der o.a. komplizierten Errichtungs- und Betriebsverhältnisse - bisher nicht konsumiert. Damals (2011) wie heute war und ist es nicht Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob eine Hallenerrichtung jemals technisch machbar bzw. finanziell oder betriebstechnisch sinnvoll sein würde. Die lapidare Aussage der Konsenswerberin, man habe bedauerlicherweise erst im Zuge der Planungstätigkeiten für die neue Halle erkannt, dass sich deren Realisierung im bereits gewidmeten Betriebsbaugebiet als kostenintensiv und aufwändig darstellt, kann nicht den Ausschlag dafür geben, unwiederbringlicher Zerstörung von ökologisch hochwertigen Auwaldflächen bzw. eines natürlichen Bachabschnittes Vorschub zu leisten. An der dort seit jeher vorherrschenden Geländeformation hat sich nichts verändert. Es liegt nunmehr - seit Bewilligungserteilung für die Umlegung des Simsenbergerbaches per angefochtenem Bescheid - der rechtswidrige Fall einer Bewilligung auf Vorrat 1 (betreffend das ehemals für die Hallenerrichtung projektierte Areal) vor. Für die beantragte Betriebserweiterung in Richtung Westen liegt keine rechtsgültige Widmung vor. Die Oö. Umweltanwaltschaft sieht daher auch kein Vorliegen öffentlicher Interessen für die aufwändige Umlegung des Simsenbergerbaches und der damit verbundenen unwiederbringlichen Zerstörung von ökologisch hochwertigen Auwaldflächen sowie des hochwertigen Bachabschnittes. Dennoch kommt die Behörde zur Ansicht, dass ein höheres Interesse an der Umlegung des Simsenbergerbaches im gegenständlichen Bereich besteht, als an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Im Rahmen der Interessensabwägung sind nun die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz den öffentlichen und privaten Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüber zu stellen, und die Interessen in einem ersten Schritt zu quantifizieren. In einem zweiten Schritt sind sie entsprechend zu werten und es ist in einem dritten Schritt aufgrund einer wertenden Beurteilung festzustellen, ob nun die öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes schwerer wiegen, als jene öffentlichen und privaten Interessen an der Umsetzung des Vorhabens. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, kann in der Regel nur in einer "Wertentscheidung" getroffen werden, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar - und somit auch nicht berechen- und vergleichbar - sind. Gerade dieser Umstand 1 vgl. VwGH-Erkenntnis 91/10/0025 vom Seite 6

7 erfordert es jedoch umso mehr, die pro- und contra-argumente möglichst umfassend, intensiv und präzise zu erfassen und einander in der Folge gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu VwGH , 93/10/0019). Ebenso deutlich stellt sich die Sachlage nach dem Forstgesetz 1975 dar. Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist prinzipiell verboten. Die Behörde kann jedoch die Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesses an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Der Amtssachverständige für Forsttechnik führt in seinem Gutachten an, dass im gegenständlichen Fall durch die erhöhte Wohlfahrtsfunktion ein hohes öffentliches Interesse am Walderhalt besteht. Weiters führt er in seinem Gutachten an, dass die Inanspruchnahme von Waldboden nur subsidiär erfolgen darf. Dies bedeutet, dass vorerst alle sonstigen Möglichkeiten einer Baulandbeschaffung ausgeschöpft werden müssen. Dieser Sachverständige sieht zwei weitere Möglichkeiten zur Betriebserweiterung und zwar Richtung Osten (auf bereits gewidmetem Betriebsbaugebiet im Ausmaß von rund m²) und eine weitere Richtung Norden, wo ca. 1,3 ha landwirtschaftlicher Nutzgrund im Eigentum des Antragstellers stehen: "Von allen drei Möglichkeiten ist die beantragte Variante aus forstfachlicher Sicht die Ungünstigste. Mit ihr erfolgt mit Abstand die größten Waldinanspruchnahme und sie ist daher im Sinne des Subsidiaritätsprinzip des Forstgesetzes abzulehnen." In ihrer Interessensabwägung führt die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als zuständige Forstbehörde folgendes an: Im gegenständlichen Fall sieht die Behörde nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen ein höheres Interesse an der Rodung als jener der Walderhaltung. Dies umso mehr, als durch die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung die Waldflächenbilanz ausgeglichen wird. Zum Spruchabschnitt III (Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975) merkt die Oö. Umweltanwaltschaft an, dass die Behörde in ihrer Interessensabwägung das Subsidiaritätsprinzip völlig außer Acht lässt. Hätte die Behörde das Subsidiaritätsprinzip in ihrer Entscheidung berücksichtigt, wäre sie zwangsläufig zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen. Zusammenfassend wird daher von der Oö. Umweltanwaltschaft festgehalten: Die Grundlagenerhebung und die behördlichen Erwägungen, die die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land im Zuge der Interessensabwägung durchführte, sind nach Ansicht der Oö. Umweltanwaltschaft nicht nur mangelhaft, sondern als Entscheidungsbasis absolut unzureichend, unverständlich und ungeeignet: Hätte nämlich die Behörde die öffentlichen und privaten Interessen entsprechend konkret und umfassend erhoben und sodann wertend einander gegenüber gestellt, so wäre die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss gelangt, dass das Vorhaben auf Grund seiner massiv zerstörerischen Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild in seiner Gesamtheit abzulehnen, die naturschutzrechtliche Feststellung für das gesamte Projekt zu versagen und der Antrag zurückzuweisen ist. Für die Fa. Forster GmbH bestünde mit dieser Entscheidung die Gewissheit, dass die Erweiterung in Richtung Osten am Standort Hargelsberg die einzige und sinnvolle Erweiterungsoption darstellt, für welche bereits eine rechtsgültige Flächenwidmung vorliegt. Seite 7

8 Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren dem ihr vom Gesetzgeber auferlegten Auftrag nachgekommen. Die Behörde hingegen hat es verabsäumt, die fachlich und rechtlich begründeten Einwendungen der Oö. Umweltanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens inhaltlich zu prüfen sowie ein gesetzeskonformes, ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie hat somit die ihr auferlegten Pflichten - resultierend aus den Bestimmungen der 37, 39 ivm 46 und 56 AVG außer Acht gelassen. Die Oö. Umweltanwaltschaft beantragt eine mündliche Verhandlung Linz, am Dipl.-Ing. Dr. Martin D o n a t Oö. Umweltanwalt Seite 8

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