Stadtgemeindeamt Attnang-Puchheim

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1 Oö. Umweltanwaltschaft 4021 Linz Kärntnerstraße Geschäftszeichen: UAnw / An Stadtgemeindeamt Attnang-Puchheim _ Rathausplatz Attnang-Puchheim Berufungswerber: Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat; Oö. Umweltanwalt Kärntnerstraße Linz wegen: Baubehördlicher Bewilligungsbescheid des Stadtgemeindeamtes Attnang-Puchheim vom (GZ: GA6-Bau /2012-Th; zugestellt am ), mit dem die Erweiterung der bestehenden Getränkeproduktion der S. Spitz Gesellschaft mbh, Gmundnerstr. 27, 4800 Attnang-Puchheim durch zwei Hallenschiffe bewilligt wurde. B E R U F U N G

2 I. Sachverhaltsdarstellung: Die S. Spitz Gesellschaft mbh plant die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage für die Errichtung und den Betrieb eines Zubaus mit zwei Betriebshallen zur Getränkeabfüllung (Dosenabfüllung) samt Verpackung und Palettierung. Weiters wird ein Lager samt Nebenanlagen wie Ladehof, Bürotrakt, Büro- und Sanitärräumen und ein Technikbereich errichtet. Das Baugrundstück liegt im Ortsteil Puchheim an der Gmundner Straße. Die Landesstraße verläuft an der Westseite der neuen geplanten Halle. Östlich schließt der Neubau direkt an die bestehende Getränkeproduktionshalle samt Abfüllung der Fa. Spitz an. Südlich der neuen Hallen bestehen zwei Wohnhäuser. Westlich grenzen im Anschluss an die Gmundner Straße Wohnhäuser in gewidmetem Wohngebiet an. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist der bestehende Betrieb der Lebensmittelerzeugung als Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Der Bereich der neuen Halle ist als gemischtes Baugebiet gewidmet. Für die Zulässigkeit des geplanten Betriebes in der Kategorie Mischbaugebiet wurde ein betriebstypologisches Gutachten der Fa. TAS SV GmbH erstellt. Dieses kommt zum Schluss, dass die betriebstypologische Zulässigkeit gegeben ist, da die betrieblichen Emissionen der neuen Halle unter jenen bestehender, vergleichbarer Anlagenteile liegen und die resultierenden Immissionen deutlich unter der durch den Straßenverkehr dominierten IST-Situation liegen. Die Schallemissionen der neuen Betriebshalle wurden aus Vergleichsmessungen mit ähnlichen Anlagen bestimmt. Es wurden dazu die Emissionen einer bestehenden Dosenabfüllanlage der Fa. Spitz und die Emissionen einer Flaschenabfüllanlage der Fa. Spitz herangezogen. Die daraus resultierenden Halleninnenpegel wurden der Berechnung der schalltechnischen Auswirkungen der neuen Halle zugrunde gelegt. Bezüglich Geruchsemissionen wurden keine messtechnischen Erhebungen durchgeführt. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme bei der Verhandlung am darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung von Halleninnenpegeln nach dem Stand der Technik eine emissionstechnische Berechnung anhand der Schallleistungspegel der verwendeten Maschinen zu erfolgen hat. Der Einwand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht festgestanden hat, welcher Maschinenlieferant die Abfüllanlagen liefert, und man so nur mit Vergleichsmessungen Emissionsdaten erhalten konnte, geht ins Leere, da dem Projekt eine komplette Maschinenbeschreibung (mit Schallemissionswerten) in der Einreichsbeschreibung der Dr. Shebl&Partner Generalplaner GesmbH vom beigefügt war. Wir haben weiters darauf hingewiesen, dass Angaben zur Geruchsentwicklung im Projekt fehlen. Es wurden weder Geruchskonzentrationen noch Geruchsfrachten durch die Getränkeabfüllung bestimmt. Dem Stand der Technik entsprechende Minderungsmaßnahmen für Geruchsemissionen wurden nicht berücksichtigt. Auch wurde im medizinischen Gutachten nur die Entstehung von gesundheitsgefährdenden oder übelkeitserregenden Gerüchen ausgeschlossen. Über das allgemeine Belästigungspotential durch Gerüche (im Sinne 74 GewO), die bei entsprechender Einwirkungsdauer ebenfalls ein gesundheitliches Risiko darstellen können, verschweigt sich das Gutachten vollständig. Die Behörde hat die berechtigten Einwände der Oö. Umweltanwaltschaft (da es sich um schädliche Umwelteinwirkungen handelt) gemäß 31 Abs 6 Oö. Bauordnung 1994 für unzulässig erklärt. Gemäß dieser materienrechtlichen Bestimmung sind Einwendungen, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, im Bauverfahren nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die von einem Gewerbebetrieb konkret ausgehende Belästigung sei Gegenstand des gewerblichen Bewilligungsverfahrens. Da der Oö. Umweltanwaltschaft im Gewerbeverfahren keinerlei Parteistellung zukommt, sind Einwendungen betreffend dem Immissionsschutz im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen. Seite 2

3 Der Oö. Umweltanwalt erhebt daher binnen offener Frist Berufung gegen den am zugestellten Bescheid der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom (GZ:GA6-Bau /2012-Th) an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim. II. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da die bescheiderlassende Behörde die Rechtslage verkennt und von grundlegend unrichtigen Genehmigungsvoraussetzungen ausgeht, indem sie zwar Gutachten einholt und unterschiedliche verfahrensrechtliche Schritte in die Wege leitet jedoch völlig außer Acht lässt, dass für derlei Betriebe mit industriellem Produktionscharakter andere Maßstäbe der Zulässigkeit im gemischten Baugebiet anzulegen sind; dies ist aus Anlage 1 Oö. BTypVO 1997 eindeutig ersichtlich. Die Behörde stellt in ihrem Bescheid auf Seite 6, drittletzter Absatz, fest: "Unstrittig ist der Gesamtbetrieb ein Betrieb mit industriellem Produktionscharakter. Gemäß Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 ergibt sich eine Einordnung des Gesamtbetriebes in Gruppe 2 'Betriebe zur Erzeugung von Getränken und Tabakwaren' unter 'B/M Erzeugung von nichtalkoholischen Getränken und Fruchtsäften 1 ' und Gruppe 1 'Betriebe zur Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Tiefkühlprodukten" unter 'B/M Erzeugung von Back- oder Süßwaren 2." Die Einleitung der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 lautet im Originaltext 3 : "Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen. Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen." Indem die Behörde nun von sich aus festgestellt hat, dass es sich um einen Betrieb mit "industriellem Produktionscharakter" handelt, hätte sie ergo ohnehin in ihrem ordentlichen Ermittlungsverfahren gemäß der Bestimmungen aus 37, 39 ivm 46 und 56 AVG 1991 von sich aus zum Schluss gelangen müssen, dass ein solcher gemäß den einleitenden Bestimmungen aus Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 auf gemischtem Baugebiet nicht zulässig und der Antrag der Projektwerberin deshalb abzuweisen ist. Die Behörde argumentiert weiter mit der Ausnahmebestimmung des 2 Oö. Betriebstypenverordnung: Danach kann für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich(...) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen... unterscheiden, die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen im Einzelfall nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck wurde vom Antragsteller ein betriebstypologisches Gutachten erstellt. Die Frage der Zulässigkeit des geplanten Neubaus in der gegebenen Widmungskategorie "gemischtes" Baugebiet wurde allerdings nur hinsichtlich der Aspekte des Schallimmissionsschutzes betrachtet. Selbstredend sind bei industriellen Lebensmittelerzeugern auch die Aspekte der Luftreinhaltung zu berücksichtigen. Besonders bei Betrieben der Lebensmittelerzeugung sind Geruchsemissionen mögliche (und wahrscheinliche) Begleiterscheinungen. Auf diese Aspekte wurde im Gegensatz zur Schalltechnik im betriebstypologischen Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Somit kann auch die Ausnahmebedingung gemäß 2 Oö. Betriebstypenverordnung nicht angewendet werden. 1 Unrichtigerweise findet sich im Bescheid hier auch zusätzlich noch der Begriff "Spirituosen". 2 Korrekterweise hätte die Formulierung gemäß Oö. BTypVO 1997 "B/M Erzeugung von Back- und Zuckerbäckerwaren" zu lauten. 3 Seite 3

4 Es liegen insbesondere hinsichtlich der Geruchsemissionen keine geeigneten emissionstechnischen und medizinischen Beurteilungsgrundlagen vor. Die im Verfahren geäußerten Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen und der medizinischen Sachverständigen sind allgemeiner Natur und basieren auf keinen konkreten Emissionswerten (Geruchskonzentrationen und Geruchsfrachten). So schreibt der luftreinhaltetechnische Sachverständige in seinem Gutachten (S. 21 der Verhandlungsschrift): "Diese geringen Geruchsemissionen in der Fortluft verursachen im Normalfall bei den nächstgelegenen Nachbarwohngebäuden keine erheblichen Geruchsbelästigungen." Die medizinische Sachverständige schreibt in ihrer Stellungnahme vom : "Die wahrgenommene Duft- oder Geruchsmenge jedoch unterliegt stark den Witterungsbedingungen, in erster Linie Windrichtung und Intensität". Aus beiden Äußerungen geht hervor, dass sehr wohl Geruchsemissionen (in unbestimmter Intensität) entstehen werden und diese zu Geruchsbelästigungen führen. Die Frage der Erheblichkeit ist zudem eine von der Behörde zu klärende Sachfrage. Aufgrund zu erwartender Emissionen ist aber die Kategorie gemischtes Baugebiet keinesfalls für eine (industrielle) Getränkeabfüllanlage geeignet: 22 (5) Oö. Raumordnungsgesetz: Als gemischte Baugebiet sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen, 1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören. Damit ist die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie nicht gegeben und es ist daher die Baubewilligung zu versagen. Die Behörde irrt zudem, wenn die berechtigten immissionsrelevanten Einwände der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen des 31 (6) Oö. Bauordnung zurückgewiesen werden. Gemäß 31 Abs 6 Oö. Bauordnung sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die Oö. Umweltanwaltschaft als Formalpartei hat gemäß 5 Oö. Umweltschutzgesetz zur Wahrung des Schutzes der Umwelt Parteistellung isd 8 AVG 1991, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt im Bauverfahren. 31 Abs 6 Oö. Bauordnung bezieht sich lediglich auf Nachbarn im Bauvorhaben, nicht jedoch auf eine "Amtspartei" wie die Oö. Umweltanwaltschaft, die kraft Gesetzes zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Umweltschutzes mit den gesetzlich eingeräumten Rechten und Pflichten bestellt wurde. Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz ist rechtswidrig, da die gesetzlichen Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren missachtet und die berechtigten Einwendungen zurückgewiesen wurden. Die Widmungskonformität für die geplante Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie ist nicht gegeben. Das Bauvorhaben widerspricht damit den Bestimmungen der Oö. Bauordnung ( 30) sowie den Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes ( 22) ivm der Oö. Betriebstypenverordnung ( 2 ) und ist daher abzuweisen. Seite 4

5 III. Berufungserklärung und Antrag: Der Oö. Umweltanwalt erhebt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom ; GZ: GA6-Bau /2012-Th binnen offener Frist an den Gemeinderat und stellt den B E R U F U N G A n t r a g, der Gemeinderat möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom GZ: GA 6-Bau /2012-Th ersatzlos aufheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist somit im Verfahren dem ihr vom Gesetzgeber auferlegten Auftrag nachgekommen. Die Behörde hingegen hat es verabsäumt, die fachlich und rechtlich begründeten Einwendungen der Oö. Umweltanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens inhaltlich zu prüfen sowie ein gesetzeskonformes, ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie hat somit die ihr auferlegten Pflichten - resultierend aus den Bestimmungen der 37, 39 ivm 46 und 56 AVG außer Acht gelassen. Linz, am Dipl.-Ing. Dr. Martin D o n a t Oö. Umweltanwalt Seite 5

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